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Faxwerbung

Da Empfänger*innen ein Faxgerät einschließlich Papier und Toner / Tinte ständig betriebsbereit halten müssen, um Faxe empfangen zu können und das Gerät beim Eingang von Werbeschreiben vorübergehend blockiert ist, stellt auch die Versendung von Werbefaxen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 Fall 2 UWG grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar.

Die Zusendung von Werbefaxen ist lediglich ausnahmsweise zulässig, wenn die adressierte Person vor ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt hat. Dabei ist es unerheblich, ob sie Unternehmer*in oder Verbraucher*in ist. Insbesondere kann bei adressierten Personen, die nicht Verbraucher*innen sind, nicht auf eine mutmaßliche Einwilligung abgestellt werden. Fehlt ein ausdrückliches Einverständnis, so ist die Fax-Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig und daher unzulässig. Dies gilt auch für Computerfaxe (BGH, Urteil vom 1.6.2006 - I ZR 167/03).

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