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Export in Drittländer

Als Exporteur im internationalen Warenverkehr müssen Sie sich mit einer Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen, Formularen und Vorschriften beschäftigen.

Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen eine Hilfestellung bieten, um in der täglichen Praxis den richtigen Einstieg in diesen komplexen Bereich zu finden.

Voraussetzungen

Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll.

Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Ein Notar hilft bei der Abwicklung der Eintragung. Kapital- und Personengesellschaften (GmbHs oder OHGs) müssen stets ins Handelsregister eingetragen werden.

Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen eine besondere Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, um eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausüben zu dürfen.

EORI-Nummer

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification System) ist eine EU-weite Identifikationsnummer zur eindeutigen Registrierung und Identifizierung Ihres Unternehmens gegenüber der Zollverwaltung. Dabei handelt es sich um das jeweilige Länderkürzel (z. B. DE für Deutschland) gefolgt von einer 15stelligen Nummernkombination (z. B. DE000000123456789). Sie ersetzt die frühere Zollnummer.

Rechtsgrundlage: Art. 9 Unionszollkodex (UZK) i.V.m. Art. 1 Nr. 18 Delegierte Verordnung zur Ergänzung des UZK (UZK-DA)

Die EORI-Nummer ist erforderlich, wenn Unternehmen und Privatpersonen, Warenein- und ausfuhren beim Zollamt anmelden möchten. Bereits ab dem ersten Vorgang ist diese in schriftlichen bzw. elektronischen Zollanmeldungen anzugeben. Privatpersonen, die nur gelegentlich (< 10 Vorgänge pro Jahr) Ein- und Ausfuhren tätigen benötigen keine EORI-Nummer.

Darüber hinaus ist sie bei Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erforderlich. Auch beim Finanzamt (steuerfreie Ausfuhr und Einfuhrumsatzsteuer) ist sie anzugeben.

Die EORI-Nummer können Sie beim Zoll über das Bürger- und Geschäftskundenportal beantragen.

Ihre Stammdaten und die EORI-Nummer werden anschließend an die EU zur Aufnahme in eine zentrale EU-Datenbank übermittelt. Dafür ist eine schriftliche Einwilligung des Nummerninhabers erforderlich.
Auch Sie haben die Möglichkeit, nach der Gültigkeit einer bestehenden EORI-Nummer zu recherchieren, sofern die Einwilligung zur Veröffentlichung gegeben wurde.

Zollanmeldungen

Unter Export wird das Verbringen von Waren über die Grenzen der Europäischen Union (EU) hinaus in die sogenannten Drittländer verstanden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union, umgesetzt in deutsches Recht durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei (§ 1 AWG).

Doch Ausnahmen bestätigen die Regel.

Zollanmeldung Ausfuhr

Exportsendungen in Länder außerhalb der Europäischen Union müssen grundsätzlich zur Ausfuhr bei der zuständigen Zollverwaltung angemeldet werden. Dies geschieht seit Juli 2009 nur noch elektronisch über das Zollsystem ATLAS oder über die Internetzollanmeldung unter » www.zoll.de. Gleichzeitig müssen Sie die Ware dem Zollamt zur Ansicht (Gestellung) zur Verfügung stellen. Mit der Freigabe durch den Zoll erhalten Sie das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) mit einer Movement Reference Number (MRN) und einem Strichcode. Diese ABD muss der Ausgangszollstelle vor Ausgang der Ware vorgelegt werden. Im Anschluss erhalten Sie vom Zoll den Ausgangsvermerk elektronisch übermittelt. Dieser dient als Nachweis für Ihr Finanzamt (§ 9 und 10 UStDV), dass die Ware das Zollgebiet der EU verlassen hat und die Rechnung dadurch ohne Mehrwertsteuer erstellt wurde (zweistufiges Normalverfahren).

Kleinsendungen

Sofern der statistische Wert der Sendung 1.000,00 € und gleichzeitig das Gewicht 1.000 kg nicht übersteigt, kann auf die elektronische Zollanmeldung verzichtet werden. Die Sendung wird mündlich bei der Ausgangszollstelle angemeldet. Bitte beachten Sie, dass Sie einen Sichtvermerk der Ausgangszollstelle (§ 9 UStDV - Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen) auf einem Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) als Ausfuhrbestätigung für Umsatzsteuerzwecke benötigen. Weitere Umsatzsteuernachweise sind in § 10 UStDV (Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen) (z. B. Speditionsbescheinigung) aufgeführt. Dies gilt nicht bei Ausfuhren in bestimmte Embargoländer.

Einstufiges Normalverfahren

Das einstufige Normalverfahren kann angewendet werden, wenn der statistische Wert 3.000,00 € nicht übersteigt und die Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Bedeutet, dass Sie die elektronsiche Zollanmeldung erstellen müssen. Jedoch auf die Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle verzichten können. Die Sendung wird direkt mit dem ABD beim Ausgangszollamt angemeldet. Hier ist jedoch zu beachten, dass keine weiteren Zollämter auf diese Daten zugreifen können. Bei Fehlern oder Wechsel der Ausgangszollstelle muss eine neue Zollanmeldung erstellt werden.

Hilfestellung beim Ausfüllen der Zollanmeldung gibt Ihnen das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen.

Zweistufiges Normalverfahren

Ab einem Warenwert von 3.000 Euro muss die Ausfuhranmeldung zusätzlich von dem für den Exporteur zuständigen Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) vorabgefertigt werden. Der Exporteur erhält bei Annahme der Zollanmeldung ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD), das er dann an der Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze vorlegt. Weiterhin ist die Ware dem Zollamt zu gestellen.

Zuständige Zollämter im Bezirk der IHK Offenbach

Hauptzollamt Darmstadt
Hilpertstr. 20 A
64295 Darmstadt
Tel. +49 6151 91800

Zuständigkeit: Dreieich, Egelsbach, Langen,

Zollamt Hanau
Hafenstr. 3
63450 Hanau
Tel. +49 6181 307910

Zuständigkeit: Dietzenbach, Hainburg, Heusenstamm, Mainhausen, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Rödermark, Rodgau, Seligenstadt

Für die Erstellung der Zollanmeldung können Sie auch einen Dienstleister beauftragen.

Summarische Ausgangsanmeldung

Zur Erhöhung der Sicherheit im grenzüberschreitenden Warenverkehr hat die EU die summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen (ESumA/ASumA) eingeführt, die seit 1. Januar 2011 erforderlich sind. Die EU-Zollbehörden sollen durch den frühzeitigen Erhalt zahlreicher sicherheitsrelevanter Daten mehr Zeit für die Risikoanalyse erhalten und dadurch Kontrollen gezielter durchführen können. Die Regelung betrifft in erster Linie Importeure. Exporteure decken bereits mit der ATLAS-Ausfuhranmeldung alle erforderlichen Daten in den erforderlichen Fristen für die Vorabanmeldungen ab. Vollständigkeitshalber haben wir die summarische Ausgangsanmeldung dennoch aufgenommen.

Die ASumA kann elektronisch in der Anwendung ATLAS-EAS oder mit der Internetzollanmeldung abgegeben werden.

Je nach Beförderungsart sind bestimmte Fristen einzuhalten (z. B. Straßenverkehr - mindestens eine Stunde vor der Abfahrt bei der Ausgangszollstelle).

Da die ebenfalls in der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 geregelte und schon seit 1. Juli 2009 verpflichtende elektronische Ausfuhranmeldung bereits die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anhang 30A ZK-DVO zu enthalten hat, muss der Transporteur, wenn der Ausführer bereits eine elektronische Ausfuhranmeldung bei der EU-Ausfuhrzollstelle abgegeben hat, keine zusätzliche summarische Ausgangsanmeldung mehr erstellen.

Für Exportsendungen in die Schweiz und Norwegen ist eine ASumA bei direktem Warenverkehr nicht erforderlich.

Zolltarifnummer

Zur Klärung der Ausfuhrbestimmungen müssen das Käuferland und das Ursprungsland bekannt sein. Für die Warenbeschreibung reichen allgemeine Angaben wie "Bekleidung" oder auch "Damen-Oberbekleidung" in aller Regel nicht aus. Für jede Ware muss eine Zolltarifnummer oder auch Warennummer anhand des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ermittelt werden: z. B. "Mäntel für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg" = Warennummer 6202 1290. Je genauer die Angaben sind, desto schneller und einfacher können Auskünfte gegeben werden.

Die notwendige Zolltarifnummer können Sie im » elektronischen Zolltarif ermitteln. Für die Ausfuhr benötigen Sie die 8stellige Nummer.

Exportkontrolle

Für eine Reihe von Waren besteht eine Ausfuhrgenehmigungspflicht. Exporteure sind entsprechend verpflichtet zu prüfen, ob Verbote oder Beschränkungen dem Geschäft entgegenstehen.

Lesen Sie mehr unter » Exportkontrolle

Weitere Zoll- und Transportpapiere

Einfuhrbestimmungen des Empfangslandes

Neben den Bestimmungen der Europäischen Union zur Warenausfuhr müssen Sie sich auch mit den Einfuhrbestimmungen des Empfangslandes vertraut machen. Eine Übersicht der wichtigsten Punkte erhalten Sie unter » Einfuhrbestimmungen im Ausland

Vorübergehende Verwendung im Ausland

Auch bei Waren, die nur vorübergehend in ein anderes Land eingeführt werden sollen, verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der üblichen Einfuhrabgaben in der jeweiligen Landeswährung. Für Waren, die aufgrund Berufsausrüstung, Warenmustern oder Messegut vorübergehend ins Ausland verbracht werden sollen, bietet sich bei über 70 Ländern die Verwendung eines Carnet A.T.A./C.P.D. an. 

Informieren Sie sich unter » Carnet A.T.A./C.P.D.

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