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Finanzanlagenvermittler

Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Am 1. August 2020 wird die » Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft treten. Damit werden die vor dem Hintergrund der MiFID II erforderlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater umgesetzt. Auf die Gewerbetreibenden im Bereich Finanzanlagenvermittlung kommen zahlreiche neue Anforderungen organisatorischer, technischer und inhaltlicher Art zu.

Die Verordnung sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:

  • Zuwendungen gemäß § 17 FinVermV n.F.
    Eine Pflicht zur Verwendung der Zuwendungen für die Qualitätsverbesserung gegenüber dem Kunden besteht nicht. Unverändert bleibt die Pflicht der Gewerbetreibenden, Informationen bzgl. der Zuwendungen gegenüber dem Kunden offenzulegen. Zudem dürfen Zuwendungen nicht die Verpflichtung zum Handeln im bestmöglichen Anlegerinteresse beeinträchtigen und sich nicht negativ auf die Qualität der Anlageberatung/-vermittlung auswirken.
     
  • Taping gemäß § 18a FinVermV n.F.
    Künftig wird es eine Aufzeichnungspflicht der Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation geben, die die Vermittlung von oder der Beratung zu Finanzanlagen gemäß § 34f GewO betreffen. Es genügt eine einmalige Information vor der erstmaligen Durchführung von Telefongesprächen oder sonstiger elektronischer Kommunikation.
     
  • Geeignetheitserklärung gemäß § 18 FinVermV n.F.
    Statt des bisherigen Beratungsprotokolls muss der Gewerbetreibende bei einer Anlageberatung künftig dem Privatkunden vor Vertragsschluss eine sogenannte Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen, in der die Beratung und die Abstimmung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kunden erläutert werden.
     
  • Interessenkonflikte gemäß § 11a FinVermV n.F.
    Der Gewerbetreibende muss angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte bereits im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden. Wenn eine Vermeidung nicht möglich ist, muss der Gewerbetreibende diese durch angemessene Maßnahmen so regeln, dass Nachteile für den Anleger ausgeschlossen werden.
    Falls trotzdem nach vernünftigen Ermessen das Risiko der Beeinträchtigung des Anlegerinteresses bestehen bleibt, muss der Gewerbetreibende dem Anleger die allgemeine Art oder die Quellen des Interessenkonflikts rechtzeitig vor Geschäftsabschluss offenlegen.
    Zudem dürfen Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet werden, die ihrer Pflicht zum Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse zuwider läuft.
     
  • Informationen über Risiken und Kosten gemäß § 13 FinVermV n.F.
    Die Vorgaben hierzu wurden an die Vorgaben der MiFID II angepasst. Dies führt zu einer Erweiterung der Pflichten für Finanzanlagenvermittler.
     
  • Berücksichtigung des Zielmarkts gemäß § 16 Abs. 3a FinVermV n.F.
    Finanzanlagenvermittler müssen künftig die Vereinbarkeit der Finanzanlage mit den Anlegerbedürfnissen unter Berücksichtigung des Zielmarkts beurteilen. In begründeten Ausnahmefällen soll auch die Vermittlung einer Anlage außerhalb des Zielmarkts grundsätzlich zulässig sein. Eine eigene Zielmarktbestimmung ist nicht erforderlich.
     
  • Aufzeichnungspflichten gemäß § 22 FinVermV n.F.
    Die Gesetzesänderung erweitert die Aufzeichnungspflichten erheblich. Folgende Unterlagen müssen nun auch aufbewahrt werden:
    → Die Vereinbarung unter welchen Bedingungen die regelmäßige Geeignetheitsbeurteilung erfolgt (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 1a FinVermV n.F.).
    → Der Nachweis, dass die entsprechenden Maßnahmen nach § 11a Abs. 2 FinVermV getroffen worden sind (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 1b FinVermV n.F.).
    → Der Nachweis, dass auf einen Interessenkonflikt gemäß § 11a Abs. 2 FinVermV rechtzeitig und vollständig hingewiesen worden ist (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 1c FinVermV n.F.).
    → Der Nachweis, dass durch die Vergütung oder Bewertung keine Anreize nach § 11a Abs. 3 FinVermV geschaffen werden (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 1d FinVermV n.F.).
    → Der Nachweis über die Geeignetheitsprüfung und deren Aushändigung nach § 18 FinVermV (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 5 FinVermV n.F.).
    Die bisherigen Aufzeichnungspflichten bleiben darüber hinaus bestehen.
     
  • Aufbewahrungsfristen gemäß § 23 FinVermV n.F.
    Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen gemäß § 22 FinVermV und Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 FinVermV auf einem dauerhaften Datenträger ist von fünf auf zehn Jahre erhöht worden. Zudem müssen die Unterlagen und Aufzeichnungen von den Geschäftsräumen jederzeit zugänglich sein (vgl. § 23 S. 1 FinVermV n.F. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Kontakt stattgefunden hat (vgl. § 23 S. 2 FinVermV n.F.).
     
  • Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß § 9 FinVermV n.F.
    Die Versicherungssummen für jeden einzelen Schadensfall werden auf 1.276.000 Euro und die Summe für alle Schadensfälle eines Jahres auf 1.919.000 Euro erhöht. Die neuen Summen werden nunmehr dauerhaft festgeschrieben. Mit der Änderung entfällt die bisher bestehende Anpassungsklausel, welche vorsah, dass die Summen alle fünf Jahre an den Europäischen Verbraucherpreisindex angepasst werden.

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