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Verbrauchsteuerpflichtige Waren

Verbrauchsteuern sind Abgaben, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten. In Deutschland unterliegen folgende Waren einer Verbrauchsteuer:

  • Branntwein
  • Bier
  • Schaumwein (Sekt)
  • alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse
  • Energieerzeugnisse (Mineralöl, Erdgas, Kohle)
  • Strom
  • Tabak
  • Kaffee
  • Alkopops

Die Steuern auf die beiden letztgenannten Waren werden nur in Deutschland erhoben. Wenn beispielsweise italienischer Kaffee nach Deutschland geliefert wird, fällt hier zusätzlich Kaffeesteuer an. Das wird gelegentlich übersehen. Eine Harmonisierung der EU-weiten Verbrauchsteuern konnte bislang nur in Ansätzen verwirklicht werden.

Innerhalb der EU sind unterschiedliche Waren der Verbrauchsteuer unterworfen und auch für die EU-weit besteuerten Waren sind lediglich Mindestsätze vereinbart worden. Die in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten tatsächlich erhobenen Sätze weichen deutlich voneinander ab. Die in Deutschland gültigen Steuersätze können im Internet auf der Seite der Zollverwaltung abgerufen werden.

Welche Steuer gilt im innergemeinschaftlichen Warenverkehr

Für die Steuererhebung gilt für den gewerblichen Warenverkehr (einschließlich Versandhandel) wie bei der Umsatzsteuer das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass beim gewerblichen Handel die Besteuerung letztlich immer im Land des Verbrauchs mit den dort gültigen Steuersätzen erfolgen muss. Dies ist unabhängig davon, ob die Verbrauchsteuer im Abgangsland bereits entrichtet worden ist (die Ware befindet sich dann im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr) oder ob dies nicht der Fall ist (die Ware wird dann von den Finanzbehörden überwacht).

Für den privaten Reiseverkehr gilt das Ursprungslandprinzip (Besteuerung im Land der Herstellung). Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem freien Verkehr anderer EU-Mitgliedstaaten von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf in das deutsche Steuergebiet verbracht und dabei von der Privatperson selbst, d. h. persönlich befördert, sind diese Waren steuerfrei. Ab der Überschreitung bestimmter Mengen wird ein gewerblicher Zweck angenommen. Sollte eine größere Menge zum privaten Gebrauch benötigt werden, muss dies glaubhaft versichert werden können.

Steueraussetzung und Beförderungsarten

Verbrauchsteuern werden für verbrauchsteuerpflichtige Waren ausgesetzt, die sich im Steuerlager oder im Beförderungsverfahren und somit nicht im freien Verkehr befinden. Als Steuerlager gelten Herstellungsbetriebe und Warenlager.

Die Steueraussetzung hat eine Kreditierungsfunktion für den Unternehmer. Diese Begünstigung muss vom zuständigen Hauptzollamt(HZA) genehmigt werden. Falls die Überprüfung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung des Lagerinhabers erfolgreich verläuft, erhält der Inhaber des Steuerlagers eine dreizehnstellige Verbrauchsteuernummer und ist dann zugelassener Steuerlagerinhaber.

Eine weitere Form der Zulassung ist der registrierte (berechtigte) Empfänger. Diese Bewilligung bietet sich an, wenn keine lange Lagerung der Waren geplant ist. Eine Erlaubnis zum registrierten Versender benötigen alle Unternehmen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung transportieren.

Für jede durch das HZA erteilte Bewilligung ist eine Sicherheitshinterlegung zu erbringen. Wirtschaftsbeteiligte, die nur gelegentlich Waren unter Steueraussetzung empfangen, müssen jeweils vor dem Versand der Ware die zuständige Behörde informieren und u. U. eine Sicherheitsleistung hinterlegen.

Um das für den gewerblichen Warenverkehr geltende Bestimmungslandprinzip umsetzen zu können, wurden unterschiedliche Verfahren für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr eingeführt. Beim Versand muss eine an den potentiell anfallenden Abgaben orientierte Sicherheitsleistung hinterlegt werden. Auch der Versand innerhalb Deutschlands unterliegt den Bestimmungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, wobei es Erleichterungen durch Sammelverfahren gibt und eine Sicherheitsleistung grundsätzlich nicht erforderlich ist.

Wichtig ist die Überprüfung der Verbrauchsteuernummer des Empfängers und der daran geknüpften Berechtigungen. Überprüft werden können seit dem 1. März 2010 nur noch Unternehmen, die in der EG-weiten Datenbank "SEED" gelistet sind. Dies erfolgt bei Eröffnung des Beförderungsvorgangs über das elektronische Verfahren EMCS automatisch (s. weiterführende Links).

Es bestehen zwei für die Umsetzung des Bestimmungslandprinzips wesentliche Beförderungsverfahren.

Versand unter Steueraussetzung (EMCS)

Der Großteil aller Beförderungsvorgänge innerhalb der EU läuft nach diesem Verfahren ab. Voraussetzung ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einem Steuerlager hergestellt und verarbeitet werden. Das bisherige Papierverfahren wird - ähnlich wie bei der Zollabwicklung auch - durch ein elektronisches System abgelöst. Der Versand von Waren unter Aussetzung der Steuer kann seit dem 1. April 2010 über das europäische IT-Verfahren EMCS (Excise Movement and Control System) erfolgen. Verpflichtend ist dieses Verfahren in Deutschland erst ab dem 1. Januar 2011. Allerdings müssen bereits jetzt im EU-Ausland in EMCS eröffnete Beförderungsvorgänge auch in EMCS beendet werden.

Mit der Eröffnung des elektronischen Verfahrens durch den Versender wird ein elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) erstellt, welches automatisch an die betroffenen Zollstellen im Inland und im EU-Empfangsland sowie an den Empfänger der Ware gesendet wird. Beendet ist das Verfahren durch die Empfangsbestätigung des Empfängers. Diese wird ebenfalls elektronisch an alle an diesem Beförderungsvorgang Beteiligten gesendet wird.

Die Zollverwaltung stellt eine kostenlose Internet-EMCS-Anwendung (IEA) zur Verfügung. Alternativ bieten auch Softwareanbieter Lösungen an.

Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung ist grundsätzlich der Versender verantwortlich. Der Versender muss sich daher vor Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende Bezugsberechtigung verfügt. Ein wichtiger Nachweis hierfür ist die Verbrauchsteuernummer, die auch im eVD/BVD/Handelsdokument eingetragen werden muss. Die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummer kann über den Online-Dienst SEED-on-Europa überprüft werden.

Steuererstattung

Falls die für die Waren fällige Verbrauchsteuer schon im Versendungsland entrichtet worden ist oder im Versendungsland keine Verbrauchsteuern anfallen, befinden sich diese dort im sogenannten freien Verkehr. Nachdem der Empfänger die Verbrauchsteuer im Empfangsland bezahlt hat - dies ist auf jeden Fall erforderlich (Bestimmungslandprinzip) - kann der Versender einen Antrag auf Erstattung im Abgangsland vorlegen. Dokumentiert wird der Erstattungsanspruch durch das Vereinfachte Begleitdokument (VBD) 2725. Den vom Empfangsmitgliedstaat amtlich bestätigten Rückschein legt der Versender als Nachweis seines Erstattungsanspruchs dem HZA vor (Versandbestätigung). Dieses Verfahren wird nicht durch EMCS ersetzt. Da dieses Verfahren selten genutzt wird, gibt es gelegentlich Schwierigkeiten mit der Beendigung im Ausland.

Versandhandel mit verbrauchssteuerpflichtigen Waren

Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben ist ein Versandhandel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren kaum möglich. Dies gilt insbesondere für Tabakwaren und Mineralöl. Der Versand solcher Waren an Privatpersonen unterliegt immer der zusätzlichen Besteuerung im Empfangsland. Das bedeutet, dass sich der Versandhändler dort steuerlich registrieren lassen müsste.

Bei Fragen zur Abwicklung der Verfahren in den Mitgliedstaaten wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Hauptzollamt (HZA).

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