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Einfuhrbestimmungen

Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union, umgesetzt in deutsches Recht durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel: Für bestimmte Produkte bestehen zum Beispiel Einfuhrgenehmigungspflichten.

Die Importabwicklung kann auf andere Unternehmen (z. B. Speditionen) übertragen werden. Die Haftungspflichten - auch im Zollrecht - bestehen jedoch in der Regel für den Importeur weiter.

Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Importgeschäft betreiben?

Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll. Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Ein Notar hilft bei der Abwicklung der Eintragung. Kapital- oder Personengesellschaften (GmbH oder OHG) müssen stets ins Handelsregister eingetragen werden.

Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen eine besondere Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, um eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausüben zu dürfen.

Unternehmen benötigen ab dem ersten Importvorgang eine EORI-Nummer, die in der Einfuhranmeldung anzugeben ist. Diese ist zu beantragen beim Zoll über das Bürger- und Geschäftskundenportal. Sie dient den Zollbehörden innerhalb der EU zur Identifikation Ihres Unternehmens als Wirtschaftsbeteiligten. 

Wie müssen die Importwaren definiert werden?

Zur Klärung der Einfuhrbestimmungen müssen das Lieferland und das Ursprungsland bekannt sein. Für die Warenbeschreibung reichen allgemeine Angaben wie "Bekleidung" oder auch "Damen-Oberbekleidung" nicht aus. Für jede Ware muss eine Einfuhrcodenummer ermittelt werden: Zum Beispiel "Mäntel (Parkas) für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg" entspricht der Codenummer 6202 1210 100 (bei der Einfuhr elfstellig). Je genauer die Angaben sind, desto schneller und einfacher können Auskünfte gegeben werden.

Braucht man spezielle Genehmigungen für die Einfuhr?

Im Regelfall nicht, jedoch bestehen für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen (z. B. für Textilien). Anhand des Europäischen Zolltarifs EZT-Online muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (gewerbliche Waren) bzw. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (landwirtschaftliche Produkte). (s. weiterführende Links)

Welche Formalitäten/Einfuhrpapiere können bei der Zollabwicklung aus Drittländern benötigt werden?

Änderungen ab 1. Juli 2021

  • Abschaffung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro
  • Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen
  • Einführung einer Einfuhrregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro an Endkunden (Privatpersonen) in der EU (Import One Stop Shop - IOSS)
  • Schaffung einer (optionalen) Sonderregelung für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bei der Einfuhr (Special Arrangement; § 21a UStG) ebenfalls für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro, bei denen der IOSS nicht genutzt wird: Die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats wird dabei durch die gestellende Person (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern vereinnahmt und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet
  • Zollanmeldungen für Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro oder 45 Euro bei Geschenken, für die eine außertarifliche Abgabenbefreiung gem. Art. 23 oder 25 ZollbefreiungsVO gilt, können gem. Art. 221 Abs. 4 UZK-IA nur in dem Bestimmungsland in der EU abgegeben werden, wenn nicht das IOSS-Verfahren genutzt wird
Zollanmeldung und Ablauf

Importsendungen aus Drittländern müssen grundsätzlich beim Zollamt angemeldet werden. Dies geschieht nur noch elektronisch über das Zollsystem ATLAS oder über die Internetzollanmeldung Einfuhr (IZA).

Die Einfuhr der Ware kann entweder direkt beim Grenzzollamt (z. B. Hamburger Hafen oder EU-Außengrenze Schweiz) oder beim zuständigen Binnenzollamt (Zollamt am Bestimmungsort / Firmensitz) erfolgen. Neben der Zollanmeldung legen Sie alle weiteren erforderlichen Dokumente wie Handelsrechnung, Zollwertanmeldung, Ware etc. dem Zollamt vor. Es folgt eine Überprüfung der Zollanmeldung und der Ware nach Menge und/oder Beschaffenheit statt (Beschau).

Sofern alles in Ordnung ist, werden die Eingangsabgaben (Einfuhrzoll und Steuern) festgesetzt. Sobald diese entrichtet wurden, kann der Importeur seine Ware in Empfang nehmen und frei darüber verfügen (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr).

Summarische Eingangsanmeldung

Zur Erhöhung der Sicherheit im grenzüberschreitenden Warenverkehr hat die EU die summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen (ESumA/ASumA) eingeführt, die seit 1. Januar 2011 erforderlich sind. Die EU-Zollbehörden sollen durch den frühzeitigen Erhalt zahlreicher sicherheitsrelevanter Daten mehr Zeit für die Risikoanalyse erhalten und dadurch Kontrollen gezielter durchführen können.

Die ESumA kann elektronisch in der Anwendung ALTAS-EAS oder mit der Internetzollanmeldung abgegeben werden und ist vor dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft der Eingangszollstelle abzugeben. Eingangszollstelle ist die erste Zollstelle der EU.

Je nach Beförderungsart sind bestimmte Fristen einzuhalten (z. B. Straßenverkehr - mindestens eine Stunde vor Ankunft bei der Eingangszollstelle).

Die Abgabe einer Zollanmeldung Einfuhr mit allen sicherheitsrelevanten Daten vor Gestellung ist nicht möglich.

Für Waren aus bestimmten Ländern und Gebieten (z. B. Schweiz) ist keine summarische Eingangsanmeldung erforderlich.

Handelsrechnung

Für die Einfuhr ist die Handelsrechnung des Exporteurs vorzulegen, auf deren Grundlage der Zollwert angemeldet wird. Die Handelsrechnung muss alle handelsüblichen Angaben enthalten: Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers, Ort und Tag der Ausstellung, Marke, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, genauer Warenbezeichnung (handelsübliche Bezeichnung nach Art, Beschaffenheit, Güteklasse usw.), Warenmengen in der handelsüblichen Einheit, Warenpreis (fob-Wert, cif-Kosten im einzelnen, cif-Wert), Lieferungsund Zahlungsbedingungen. Aus der Rechnung müssen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sein. Die Rechnungen brauchen nicht unterzeichnet zu sein. Bescheinigungen sind nicht vorgeschrieben.

Zollwertanmeldung

Sofern die Importwaren einem Wertzoll unterliegt, ist neben der eigentlichen Zollanmeldung eine Anmeldung über den Zollwert abzugeben. Wertzoll ist ein Zoll, der in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (z. B. 4,6 %) vom Warenwert berechnet wird. Sie dient den Zollbehörden zur Prüfung, nach welcher Methode der Zollwert zu ermitteln ist und ob der Preis der Ware in irgendeiner Form beeinflusst wurde. Der Zollwert ist der "Frei EU-Außengrenze-Preis".

Die Vordrucke sind nicht erforderlich, wenn

  • der Zollwert der Waren 20.000 € je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um mehrfache Sendungen oder um eine Teilsendung von demselben Absender an denselben Empfänger handelt;
  • es sich um Einfuhren ohne gewerblichen Charakter handelt;
  • Angaben über den Zollwert wegen der Art des Zollverfahrens entbehrlich sind;
  • der Zollwert bestimmter verderblicher Waren nach dem vereinfachten Verfahren ermittelt wird;
  • Waren eingeführt werden, für die Zollfreiheit besteht (z. B. nach dem Zolltarif, im Rahmen einer Präferenzregelung). Davon ausgenommen sind Zollkontingentwaren
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Warenverkehrsbescheinigung für Ursprungswaren aus Präferenzländern über 6.000,00 € Warenwert. Die Inanspruchnahme einer Präferenz ist nicht zwingend.

Ursprungserklärung (UE)

Die UE ist vom Exporteur oder Lieferanten zu erstellen. UE werden auf der Handelsrechnung oder einem sonstigen Handelsdokument angebracht. Dient zur Inanspruchnahme einer Präferenz bei einem Warenwert bis zu 6.000,00 €. Bei einer zollamtlichen Bewilligung kann diese Erklärung auch über 6.000,00 € (mit Bewilligungsnummer) angebracht werden.

Ursprungszeugnis (UZ)

Ursprungszeugnisse sind nur dann erforderlich, wenn diese in der Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) mit "U" gekennzeichnet sind bzw. im EZT-Online ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Meistens für Waren des Textilbereichs erforderlich.

Einfuhrgenehmigung

Vor der Einfuhr einer Ware muss anhand der Einfuhrliste geprüft werden, ob die Einfuhr genehmigungsfrei erfolgen kann oder der Genehmigungspflicht unterliegt. Der EZT-Online weist ausdrücklich darauf hin. Im Regelfall ist keine Einfuhrgenehmigung notwendig. Die Einfuhrgenehmigung wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt.

Einfuhrlizenz (EL)

Für die Einfuhr von bestimmten Agrarwaren ist eine Einfuhrlizenz erforderlich. Welche landwirtschaftlichen Produkte unter die Lizenzpflicht fallen, ergibt sich aus der Lizenz-Verordnung (s. weiterführende Links).

Die Einfuhrlizenzpflicht ergibt sich auch aus den Einfuhrhinweisen im EZT-Online (s. weiterführende Links).

Bei bestimmten Erzeugnissen dient die Einfuhrlizenz auch zur Steuerung von Zollkontingenten. Über den aktuellen Stand geben die Zolldienststellen Auskunft.

Einfuhrkontrollmeldung (EKM)

Die EKM ist der Zollstelle vorzulegen, wenn die Einfuhrware in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "EKM" gekennzeichnet ist. Sie dient zur Marktbeobachtung, Freigabe von Kautionen, Abrechnung mit dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds sowie der Überwachung von Einfuhrquoten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Überwachungsdokument (ÜD)

Das ÜD ist nur dann erforderlich, wenn in der Einfuhrliste oder im EZT-Online durch "ÜD" darauf hingewiesen wird. Die Anordnung der gemeinschaftlichen Einfuhrüberwachung von nicht genehmigungspflichtigen Waren mit einem ÜD erfolgt durch den Rat oder die Kommission der EG. DAS ÜD wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt. Für bestimmte Waren vom Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) - gekennzeichnet durch die Nummern 51 bis 54 oder 60 in Spalte 3 der Einfuhrliste.

Verbote und Beschränkungen

Zum Schutz einer Vielzahl sonstiger Rechtsgüter bestehen Verbote und Beschränkungen (VuB) für den Warenverkehr über die Grenze, d. h. bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland vermarktet werden.

  • Schutz der öffentlichen Ordnung (Waffen, Sprengstoffe)
  • Schutz der Umwelt (Abfälle, chemische Stoffe)
  • Schutz der menschlichen Gesundheit (Arzneimittel, Betäubungsmittel)
  • Schutz der Tierwelt (Tierschutz, Artenschutz)
  • Schutz der Pflanzenwelt (Artenschutz)
  • Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht)
  • Schutz des Kulturgutes (z. B. Artefakte)
  • Verkehrsbeschränkungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (z. B. Tabaksteuer, Biersteuer)
  • Sonstige (z. B. Eichgesetz, Textilkennzeichnung)

Hierüber geben die spezialgesetzlichen Regelungen über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder über sonstige Verkehrsbeschränkungen Auskunft. Dies gilt gleichermaßen für heimische wie importierte Waren. Beispielsweise gibt es international geschützte -weil vom Aussterben bedrohte- Tier- und Pflanzenarten. Demzufolge dürfen z. B. bestimmte Lederwaren nicht oder nur bedingt importiert werden. Stark betroffen sind aber auch die Einfuhren nahezu aller Lebensmittel. Für Einfuhren von Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, müssen bei der Abfertigung stets zusätzliche Dokumente vorgelegt werden.

Der Hinweis "VuB" im EZT-Online deutet auf evtl. bestehende Verbote oder Beschränkungen hin, hier muss folglich genauer recherchiert werden.

Zollstellen

Grundsätzlich kann jede Zollstelle innerhalb der EU die Überführung von Waren in ein Zollverfahren vornehmen. Aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen ist es jedoch ratsam, die Ware dort in den freien Verkehr zu überführen, wo der Einführer/Anmelder seinen Sitz hat. Für alle Importwaren sind bei der Gestellung die sachliche Zuständigkeit sowie die Öffnungszeiten der jeweiligen Zollstelle zu beachten, besonders bei beabsichtigter Einfuhr von Wein, Spirituosen oder handgeknüpften Teppichen.

Zuständige Zollstellen im Bezirk der IHK Offenbach

Hauptzollamt Darmstadt
Hilpertstr. 20 A
64295 Darmstadt
Tel. 06151 91800
Zuständigkeit: Dreieich, Langen, Egelsbach

Zollamt Frankfurt - Osthafen
Wächtersbacher Str. 83
60386 Frankfurt
Tel. 069 48008-0
Zuständigkeit: Offenbach, Mühlheim, Obertshausen, Heusenstamm, Dietzenbach, Neu-Isenburg, Rodgau, Rödermark

Zollamt Hanau
Hafenstr. 3
63450 Hanau
Tel. 06181 30791-0
Zuständigkeit: Mainhausen, Seligenstadt, Hainburg

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

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