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Ursprungszeugnis

Achtung: Geänderte Bescheinigungszeiten!

Ab dem 01.04.2024 werden alle vollständig eingereichten Anträge von 08:00-13:00 Uhr bearbeitet.
Die Antragseinreichung ist weiterhin jederzeit möglich.
Alle Anträge die nach 13 Uhr eingereicht werden, werden  am Vormittag des Folgetages bearbeitet.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis!

Seit dem 01.01.2022 können Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen für den Außenhandel ausschließlich online beantragt werden. Alle Informationen zum elektronischen Ursprungszeugnis (eUZ) finden Sie unter https://www.offenbach.ihk.de/international/bescheinigungen-und-dokumente/elektronisches-ursprungszeugnis/

Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen begleitet sind.

Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert: Sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG).

Was ist ein Ursprungszeugnis?

Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher ist die Angabe nur eingeschränkter Inhalte, welche die IHK zu überprüfen imstande ist, auf dem Ursprungszeugnis möglich.

Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Kammerbezirk hat und die Ware zumindest im Zollgebiet der Europäischen Union versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden. Das Ursprungszeugnis kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.

Ursprungszeugnisse können nur für Waren ausgestellt werden, die versandbereit oder bereits versandt sind.

Was sagt ein Ursprungszeugnis aus?

Das Ursprungszeugnis ist ein Dokument, das im internationalen Warenverkehr Auskunft über das Herstellungsland (nichtpräferenzieller oder handelspolitischer Ursprung) eines konkreten Produkts gibt.

Wann wird ein Ursprungszeugnis gefordert?

  1. Erfüllung der Einfuhrbestimmungen des Empfangslandes
  2. Kundenwunsch
  3. Akkreditiv
  4. Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen

Wie wird der Warenursprung ermittelt? - Rechtliche Grundlagen

Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union.

  • Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 60 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK)).
  • Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehr Länder beteiligt waren, gilt als Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 Abs. 2 UZK).

Nachweisdokumente bei der Beantragung von Ursprungszeugnissen

Ergibt sich aus dem Antrag oder ist der IHK bekannt, dass die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt sind, so muss der Antragsteller Unterlagen vorlegen, die den Ursprung der Waren belegen.

Warenursprung Drittland

  • Ursprungszeugnisse, die von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle ausgestellt wurden
  • Rechnungen und sonstige geeignete Geschäftspapiere, wenn darauf der Ursprung von einer dazu berechtigten Stelle inhaltlich bestätigt ist
  • (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59-61 Zollkodex der Union (UZK), die von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle ausgestellt wurde. Der Aussteller der Erklärung muss in der Europäischen Union ansässig sein

Warenursprung Europäische Union

  • Ursprungszeugnisse, die von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen ausgestellt wurden
  • (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß VO (EU) 952/2013 UZK sowie der dazugehörigen VO (EU) 2015/2446 UZK-DA und VO (EU) 2015/2447 UZK-IA
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, die den Anforderungen der Artikel 61, 62 und 63 der VO (EU) 2015/2447 UZK-IA
  • Herstellerrechnungen, Lieferscheine oder andere Geschäftspapiere von Herstellern aus der Europäischen Union, wenn sie erkennen lassen, dass die Waren im eigenen Betrieb hergestellt worden sind

Präferenzieller Warenursprung

  • Ursprungszeugnisse, die von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen ausgestellt wurden.
  • Präferenznachweise (EUR. 1, EUR-MED, Ursprungserklärung auf Handelspapier, Ursprungszeugnis Form A)
  • Lieferantenerklärung Türkei
  • (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß VO (EU) 952/2013 UZK sowie der zugehörigen VO (EU) 2015/2446 UZK-DA und VO (EU) 2015/2447 UZK-IA, die von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle ausgestellt wurde. Der Aussteller der Erklärung muss in der Europäischen Union ansässig sein.
  • Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach VO (EU) 2015/2447 UZK-IA. Der Aussteller der Lieferantenerklärung muss in der Europäischen Union ansässig sein.

Grundsätzlich gilt für alle Arten des Warenursprungs: Sofern der nationale Ursprung bescheinigt werden soll, muss dieser aus dem Vorpapier hervorgehen.

Vordrucke

Offizielle Vordrucke für Ursprungszeugnisse können Sie bei der IHK oder bei Fachverlagen käuflich erwerben.

Ein Ursprungszeugnis besteht i. d. R. aus einem Original und einem Antrag auf Ausstellung (rot), versehen mit einer gemeinsamen Kennungsnummer in der oberen rechten Ecke.

ACHTUNG: Für die digitale Signatur sind abweichende Vordrucke zu verwenden (ohne Antrag und Nummer).

Wird das Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt (bedingt durch Einfuhrbestimmungen des Empfangslandes, Akkreditiv o. a.), so können Ursprungszeugnisdurchschriften (gelb) verwendet werden.

Alle Vordrucke sind immer in der aktuell gültigen Form zu verwenden.

Hinweise zum Ausfüllen von Ursprungszeugnissen

Feld 1 - Absender
Vollständige Firmierung (laut Amtsgericht) mit Anschrift. Bei Gewerbetreibenden ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich.

Feld 2 - Empfänger
Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift oder "an Order" und Bestimmungsland. Der Empfänger kann auch in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässig sein.

Feld 3 - Ursprungsland
Offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes. Eine Auflistung der offiziellen Länderbezeichnungen finden Sie beim Auswärtigen Amt (s. weiterführende Links).

"Länderbezeichnungen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland"
Beispiele:

  • Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)
  • Volksrepublik China
  • Republik Korea

Abkürzungen sind nicht zulässig.

Ursprungsangaben wie Europa, Asien, England, Holland, Südkorea gehen ebenfalls nicht. Gleiches gilt, wenn dies im Akkreditiv vorgegeben ist.

Ist der Platz nicht ausreichend, so kann auf Feld 6 (siehe Feld 6) verwiesen werden.

Wird das Ursprungszeugnis für mehrere Waren mit verschiedenen Ursprungsländern ausgestellt, so muss erkenntlich sein, welche Ware welchen Ursprung hat.

Feld 4 - Angaben über die Beförderung
Hier können - müssen aber nicht - Angaben über die Beförderung eingetragen werden (z. B. Luftfracht).

Feld 5 - Bemerkungen
Hier können Sie Rechnungs-Nummer, Auftrags-Nummer oder Akkreditiv-Nummer angeben.

Feld 6 - Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung
Die Warenbezeichnung muss handelsüblich und allgemein verständlich sein. "Ersatzteile" , "Zubehör" oder "Hygieneartikel" sind keine ausreichende Warenbezeichnung.

Weitere Angaben wie Artikelnummern, Seriennummern, Anzahl und Art der Packstücke und die Warenmarkierung sind möglich. Sofern in Feld 3 des Ursprungszeugnisses auf Feld 6 (siehe Feld 6) verwiesen wurde, sind hier die jeweiligen Ursprungsländer zu den Warenbezeichnungen anzugeben.

Herstellererklärungen sind nicht zulässig. Die Bezeichnung "Made in Germany" ist eine Herstellerangabe und darf nur Bestandteil der Warenmarkierung sein. Es muss klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Warenmarkierung handelt (z. B. Shipping mark).

Die Angabe der Zolltarifnummer auf der Vorderseite des Vordrucks ist nicht zulässig. Ausnahme bildet die ausländische Zolltarifnummer, sofern sie auch als solche erkennbar ist (z. B. iranische Zolltarifnummer). Ist die Zolltarifnummer im Akkreditiv vorgegeben, so kann diese nur mit dem Zusatz "gemäß Akkreditiv-Wortlaut" angegeben werden.

Feld 7 - Menge
Maßangabe der Ware: Gewicht, Stückzahl, Liter

Feld 8 - Antrag auf Ausstellung (Rotes Exemplar)
Bitte kreuzen Sie an, ob die Ware im eigenen Betrieb (Hauptsitz, Niederlassung, Betriebsstätte) in Deutschland oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde.

Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift auf der rechten Seite.

Feld 8 - Original und gelbe Durchschrift
Feld, in dem die unterzeichnende Stelle bescheinigt = Industrie- und Handelskammer

Feld 9 - Antrag auf Ausstellung
"Antragsteller, wenn nicht Absender" wird nur dann verwendet, wenn Antragsteller und Absender nicht identisch sind. Antragsteller muss seinen Sitz im Bezirk der zuständigen Industrie- und Handelskammer haben. Der Absender muss seinen Sitz in der Europäischen Union haben. Bitte sprechen Sie solche Fälle mit Ihrer IHK ab.

Rückseite (Antrag, Original, Durchschrift)
Erklärungen, die vom Empfangsland gefordert werden, werden von der IHK bescheinigt, wenn sie vom Antragsteller rechtsverbindlich unterschrieben sind.

Anforderung des Kunden oder des Akkreditives können ebenfalls auf der Rückseite vermerkt werden. Diese können in Einzelfällen von der IHK bescheinigt werden.

Änderungen oder Ergänzungen in bereits ausgestellten Ursprungszeugnissen

Die von der IHK ausgestellten Ursprungszeugnisse und die von ihr bescheinigten Dokumente sind öffentliche Urkunden. Änderungen und Ergänzungen auf schon von der IHK ausgestellten Ursprungszeugnissen dürfen nur in Absprache mit der IHK durchgeführt werden. Die durchgeführten Änderungen müssen von der IHK bestätigt werden.

Stornierung eines Ursprungszeugnisses

Soll ein Ursprungszeugnis durch ein neues Ursprungszeugnis ersetzt werden, so kann dieses erst dann ausgestellt werden, wenn das vorher ausgestellte Ursprungszeugnis der IHK zurückgegeben wurde. Bitte besprechen Sie dies vorab mit Ihrer IHK.

Neuausfertigung bei Verlust

Sind die Dokumente auf dem Weg zum Konsulat oder ins Ausland verloren gegangen, kann ein neues Ursprungszeugnis ausgestellt werden. Hierzu ist vorab eine schriftliche Erklärung zum Sachverhalt einzureichen. In Feld 5 wird das neue Ursprungszeugnis mit dem Vermerk "Neuausfertigung" versehen. Bei Wiederauftauchen des ursprünglichen Originals, ist dieses der IHK zum Storno zurückzureichen.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Außenhandelsdokumenten ergibt sich aus der aktuell gültigen Gebührenordnung der IHK Offenbach am Main.

Zur Zeit belaufen sich diese auf 9,50 € pro Ursprungszeugnis inkl. gelber Durchschriften bzw. pro bescheinigtem Dokument inkl. Durchschriften.

Ggf. hinzukommende Kosten für Formulare werden getrennt berechnet.

Legalisierung von Ursprungszeugnissen und Außenhandelsdokumenten

Die Einfuhrbestimmungen einzelner Länder schreiben nach Ausstellung bzw. Bescheinigung von Ursprungszeugnissen und Außenhandelsdokumenten durch die IHK in einigen Fällen eine konsularische Legalisierung vor.

Das Nachschlagewerk "Konsulats- und Mustervorschriften" gibt Ihnen einen Überblick zu den einzelnen Landesvorschriften.

Boykotterklärungen

Zusätzliche (diskriminierende) Erklärungen wie z. B. die sog. "Israelklausel" oder Black-List-Clauses sind nach § 7 AWV verboten und können von der IHK nicht bescheinigt werden.

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

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