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Das Ursprungszeugnis
Viele Staaten verlangen bei der Einfuhr von Waren in ihr Hoheitsgebiet ein Ursprungszeugnis als offizielles Begleitdokument. Dieses Dokument kann unterschiedlichen Zwecken im Importprozess dienen. Zum Beispiel bildet es die Grundlage für die Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder trägt zur Preiskontrolle und Überwachung von Einfuhrbeschränkungen bei.
In Deutschland sind in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständig. Diese Zuständigkeit ist in § 1 Abs. 3 IHKG geregelt.
Detaillierte Informationen zur Beantragung, zu Nachweisdokumenten, Kosten und weiteren Themen finden Sie hier.
Wissenswertes zum Ursprungszeugnis
- Ihr Weg zum elektronischen Ursprungszeugnis
- Bearbeitungszeiten
- Was ist ein Ursprungszeugnis?
- Wozu dient ein Ursprungszeugnis?
- Der Handelspolitische Warenursprung
- Belege für den Warenursprung
- Allgemeine Ausfüllhinweise
- Änderungen an bereits ausgestellten Ursprungszeugnissen
- Storno und Neuausfertigung
- Gebühren
- Legalisierung von Ursprungszeugnissen und Außenhandelsdokumenten
Ihr Weg zum elektronischen Ursprungszeugnis
Antragstellung und Formulare
Mit der Web-Anwendung für elektronische Ursprungszeugnisse (eUZ) können Anträge digital gestellt werden. Nach Freigabe durch die IHK stehen die Dokumente den Unternehmen zum direkten Ausdruck bereit. Umfassende Leitfäden und Anleitungen zur eUZ-Anwendung stehen unter www.euz.ihk.de zur Verfügung.
Erste Schritte
Um einen Systemzugang zu erhalten, legen Sie bitte intern einen oder mehrere Administratoren fest. Senden Sie das ausgefüllte Formular „Benennung eines UZ-Administrators“ (siehe Downloads) per E-Mail an international(at)offenbach.ihk.de. Ein Scan reicht aus, Originale sind nicht erforderlich.
Nach der Freischaltung durch die IHK erhält jeder Administrator einen individuellen Zugangslink und kann ein persönliches Passwort festlegen. Achten Sie darauf, Ihre Zugangsdaten nicht weiterzugeben, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Administratoren können dann eigenständig weitere Mitarbeitende im System anlegen und freischalten.
Vordrucke
Offizielle Ursprungszeugnis-Vordrucke können bei den entsprechenden Fachverlagen erworben werden. Für digitale Signaturen sind einfache Vordrucke ohne Antrag und Nummer zu verwenden. Wird das Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung benötigt, nutzen Sie gelbe Durchschriften. Bitte stellen Sie sicher, dass Vordrucke nur in der aktuell gültigen Fassung verwendet werden.
Bearbeitungszeiten
Anträge für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigungen können Sie jederzeit elektronisch einreichen. Wir bemühen uns, diese am gleichen, spätestens jeodch am Folgetag zu bearbeiten.
Was ist ein Ursprungszeugnis?
Das Ursprungszeugnis ist ein von einer unabhängigen Stelle erstellter Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Es handelt sich um öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO).
Die IHK stellt auf Antrag Ursprungszeugnisse für den internationalen Warenverkehr aus. Antragsteller können Unternehmen, Gewerbetreibende oder Privatpersonen sein, die ihren Sitz im Bezirk der IHK Offenbach haben.
Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass die Ware innerhalb des Zollgebiets der EU zum Versand bereitsteht oder sich bereits in Versendung befindet.
Eine Ausstellung von Blanko- Ursprungszeugnissen ist nicht möglich.
Das Ursprungszeugnis kann in jeder Amtssprache der EU erstellt werden. Bei Bedarf kann die IHK eine Übersetzung durch einen offiziell bestellten und vereidigten Übersetzer verlangen.
Wozu dient ein Ursprungszeugnis?
Im internationalen Warenhandel wird ein Ursprungszeugnis häufig aus folgenden Gründen benötigt:
Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes:
- Kontrolle der Warenströme
- Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
- Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen:
- im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
- Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
- Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
- Kundenwunsch
- Akkreditiv
Die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses wird meist durch die Einfuhrregeln des Ziellandes bestimmt. Jedoch können auch dem Export vorgelagerte Unternehmen innerhalb der Lieferkette um die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ersucht werden (geschlossene Nachweiskette).
Der handelspolitische Warenursprung
Ursprungszeugnisse belegen den handelspolitischen Ursprung einer Ware. Unternehmen müssen sich also die Frage stellen, in welchem Land ihre Waren hergestellt wurden.
Die rechtliche Grundlage für die Ursprungsbestimmung ist Artikel 60 des Unionszollkodex (UZK):
(1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
(2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Für bestimmte Warengruppen existieren darüber hinaus besondere Regeln zur Feststellung des handelspolitischen Warenursprungs.
Minimalbehandlungen wie bloßes Zusammenschütten, Entstauben, Auswechseln von Umschließungen, einfaches Zusammenfügen von Teilen oder das Anbringen von Warenmarken gelten nicht als ursprungsbegründend.
Belege für den Warenursprung
Wurde die Ware in einem anderen Betrieb als dem des Antragstellers hergestellt, sind bei der Antragstellung Dokumente vorzulegen, die den Ursprung der im Ursprungszeugnis aufgeführten Waren belegen. Mögliche Nachweisdokumente sind:
Warenursprung Drittland
- Ursprungszeugnisse, die von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle ausgestellt wurden
- Rechnungen und sonstige geeignete Geschäftspapiere, wenn darauf der Ursprung von einer dazu berechtigten Stelle inhaltlich bestätigt ist
- (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59-61 Zollkodex der Union (UZK), die von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle ausgestellt wurde. Der Aussteller der Erklärung muss in der Europäischen Union ansässig sein
Warenursprung Europäische Union
- Ursprungszeugnisse, die von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen ausgestellt wurden
- (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß VO (EU) 952/2013 UZK sowie der dazugehörigen VO (EU) 2015/2446 UZK-DA und VO (EU) 2015/2447 UZK-IA
- Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, die den Anforderungen der Artikel 61, 62 und 63 der VO (EU) 2015/2447 UZK-IA
- Herstellerrechnungen, Lieferscheine oder andere Geschäftspapiere von Herstellern aus der Europäischen Union, wenn sie erkennen lassen, dass die Waren im eigenen Betrieb hergestellt worden sind
Präferenzieller Warenursprung
- Ursprungszeugnisse, die von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen ausgestellt wurden.
- Präferenznachweise (EUR. 1, EUR-MED, Ursprungserklärung auf Handelspapier, Ursprungszeugnis Form A)
- Lieferantenerklärung Türkei
- (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß VO (EU) 952/2013 UZK sowie der zugehörigen VO (EU) 2015/2446 UZK-DA und VO (EU) 2015/2447 UZK-IA, die von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle ausgestellt wurde. Der Aussteller der Erklärung muss in der Europäischen Union ansässig sein.
- Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach VO (EU) 2015/2447 UZK-IA. Der Aussteller der Lieferantenerklärung muss in der Europäischen Union ansässig sein.
Soll der nationale Warenursprung bescheinigt werden soll, muss dieser aus dem Vorpapier explizit hervorgehen.
Die Warenbezeichnung im Nachweisdokument muss der Bezeichnung im Antrag zweifelsfrei zugeordnet werden können.
Der Antragsteller ist verpflichtet, alle nötigen Informationen für die Prüfung des Antrags bereitzustellen und der IHK eine sachgerechte Beurteilung zu ermöglichen. Dazu können auch Einsicht in wichtige Geschäftsunterlagen oder Unternehmensbesuche gehören. Die IHK darf die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses verweigern, wenn die Unterlagen unzureichend oder falsch sind oder wenn erforderliche Auskünfte oder Einsichtnahmen nicht gewährt werden.
Allgemeine Ausfüllhinweise
Feld 1 - Absender
Vollständige Firmierung laut Handelsregister mit Anschrift. Bei Gewerbetreibenden ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich.
Feld 2 - Empfänger
Name oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift oder "an Order" und Bestimmungsland. Der Empfänger kann auch in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässig sein.
Feld 3 - Ursprungsland
Offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes. Eine Auflistung der offiziellen Länderbezeichnungen finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes (siehe weiterführende Links).
Die Verwendung des ISO Alpha Codes 2 ist zulässig.
Die Namen von Kontinenten von Landesteilen oder umgangssprachliche Landesbezeichnungen sind nicht zulässig. Beispiele: Amerika, Schottland, Holland, England u. a.. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen von Akkreditivgeschäften abweichendes vorgegeben ist.
Ist der Platz nicht ausreichend, so kann auf Feld 6 (siehe Feld 6) verwiesen werden.
Wird das Ursprungszeugnis für mehrere Waren mit verschiedenen Ursprungsländern ausgestellt, so müssen die Ursprungsangaben den Warenpositionen eindeutig zuzuordnen sein.
Feld 4 - Angaben über die Beförderung
Hier können bei Bedarf Angaben zur Warenbeförderung eingetragen werden (z. B. Luftfracht).
Feld 5 - Bemerkungen
Das Bemerkungsfeld dient für zusätzliche und ergänzende Angaben zur Warensendung, z. B. Rechnungs-Nummer, Auftrags-Nummer oder Akkreditiv-Nummer.
Feld 6 - Laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung
Die Warenbezeichnung muss handelsüblich und allgemein verständlich sein. Zu unspezifische Bezeichnungen wie "Ersatzteile", "Zubehör" oder "Hygieneartikel" sind nicht ausreichend für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses und näher zu beschreiben.
Die Angabe von ergänzenden Informationen wie Artikelnummern, Seriennummern, Anzahl und Art der Packstücke und die Warenmarkierung ist möglich. Sofern in Feld 3 des Ursprungszeugnisses auf Feld 6 verwiesen wurde, sind hier die jeweiligen Ursprungsländer zu den einzelnen Warenpositionen anzugeben.
Herstellererklärungen sind nicht zulässig. Die Bezeichnung "Made in Germany" ist ausschließlich als Bestandteil der Warenmarkierung gestattet. Die Warenmarkierung ist klar als solche zu kennzeichnen.
Zolltarifnummern können auf der Vorderseite von Ursprungszeugnissen nicht durch die IHK bestätigt werden. Ausnahme bildet die Angabe der ausländische Zolltarifnummer, sofern sie auch als solche erkennbar ist (z. B. iranische Zolltarifnummer). Ist die Zolltarifnummer Bestandteil zur Erfüllung eines Akkreditivs, so kann diese mit dem Zusatz "gemäß Akkreditiv-Wortlaut" versehen und auf der Vorderseite des Vordrucks aufgeführt werden.
Feld 7 - Menge
Maßangabe der Ware: Gewicht, Stückzahl, Liter, Lfm
Feld 8 - Antrag auf Ausstellung (Roter Vordruck)
Bitte kreuzen Sie an, ob die Ware im eigenen Betrieb (Hauptsitz, Niederlassung, Betriebsstätte) in Deutschland oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde.
Feld 8 - Original und gelbe Durchschrift
Feld 8 ist durch den Antragsteller freizulassen. Hier nehmen die unterzeichnenden Stellen (IHKs) ihre Bescheinigung vor.
Feld 9 - Antrag auf Ausstellung
"Antragsteller, wenn nicht Absender" wird nur dann verwendet, wenn Antragsteller und Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im Bezirk der zuständigen Industrie- und Handelskammer haben. Der Absender muss seinen Sitz in der Europäischen Union haben. Bitte besprechen Sie diese Angaben vorab mit der IHK.
Da Ursprungszeugnisse i. d. R. digital ausgestellt werden, findet diese Regelung in der Praxis nur noch selten Anwendung.
Rückseite (Antrag, Original, Durchschrift)
Erklärungen, die vom Empfangsland vorgeschrieben sind, werden von der IHK bescheinigt. Die Erklärung ist durch den Antragsteller rechtskräftig zu unterzeichnen.
Vom Kunden gewünschte Sondererklärungen oder Texte aus Akkreditivgeschäften können ebenfalls auf der Rückseite vermerkt werden. Diese können in Einzelfällen von der IHK bescheinigt werden.
Boykotterklärungen
Zusätzliche (diskriminierende) Erklärungen, z. B. die sog. "Israelklausel" oder Black-List-Clauses, sind nach § 7 AWV verboten und können von der IHK weder auf der Vorder- oder Rückseite von Ursprungszeugnissen noch als Bestandteil anderer Handelsdokumente bescheinigt werden.
Änderungen an bereits ausgestellten Ursprungszeugnissen
Die von der IHK ausgestellten Ursprungszeugnisse und die von ihr bescheinigten Dokumente sind öffentliche Urkunden. Änderungen und Ergänzungen auf schon von der IHK ausgestellten Ursprungszeugnissen dürfen nur in Absprache mit der IHK durchgeführt werden. Die durchgeführten Änderungen müssen von der IHK bestätigt werden.
Storno und Neuausfertigung
Soll ein Ursprungszeugnis storniert und durch ein neues Ursprungszeugnis ersetzt werden, so kann dieses erst dann ausgestellt werden, wenn das vorher ausgestellte Ursprungszeugnis der IHK zurückgegeben wurde. Originalursprungszeugnisse sind ausschließlich in Absprache mit der ausstellenden IHK zu vernichten.
Bei Verlust eines Ursprungszeugnisses kann ein Ersatzdokument ausgestellt werden. Hierzu ist vorab eine schriftliche Erklärung zum Sachverhalt einzureichen. In Feld 5 wird das neue Ursprungszeugnis mit dem Vermerk "Neuausfertigung" versehen. Bei Wiederauffinden des ursprünglichen Originals, ist dieses der IHK zum Storno zurückzureichen.
Gebühren
Die Höhe der Gebühren für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Außenhandelsdokumenten ergibt sich aus der aktuell gültigen Gebührenordnung der IHK Offenbach am Main.
Zurzeit belaufen sich die Kosten für die Ausstellung auf 9,50 € pro Ursprungszeugnis inkl. aller Durchschriften.
Hinzu kommt ein Entgelt für die elektronische Antragsübermittlung in Höhe von derzeit 1,75 Euro zzgl. MwSt. pro Antrag.
Legalisierung von Ursprungszeugnissen und Außenhandelsdokumenten
Einige Länder verlangen eine konsularische Legalisierung von Ursprungszeugnissen.
Informationen hierzu finden Sie u. a. im Nachschlagewerk "Konsulats- und Mustervorschriften".
Hotline: Wir sind für Sie da!
+49 69 8207 0
Erreichbarkeit unserer Hotline:
Montag - Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr