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Risikoabsicherung

Mit Außenhandelsgeschäften sind oftmals spezifische Risiken verbundenen, die eine Absicherung notwendig machen. In Abhängigkeit von der Ausgestaltung der Zahlungsbedingungen (s. verwandte Seiten: Finanzierung im Auslandsgeschäft) und den vereinbarten Lieferbedingungen können diese Risiken sowohl beim Exporteur als auch beim Importeur entstehen.

So birgt zum Beispiel der Lieferantenkredit an ausländische Kunden erhebliche Risiken, da im Auslandsgeschäft häufig längere Zahlungsziele eingeräumt werden müssen. Je länger aber eine Rechnung offen ist, desto höher ist das Kreditrisiko für den Lieferanten. Zur Absicherung solcher Risiken können Bankgarantien, private Kreditversicherer oder auch die staatliche Exportkreditversicherung gewählt werden.

Absicherbare Risiken

Beim Schutz vor Risiken im Auslandsgeschäft wird generell zwischen politischen Risiken und wirtschaftlichen Risiken unterschieden:

Politische Risiken

  • Forderungsausfälle durch gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen, kriegerische Ereignisse, Aufruhr oder Revolution im Ausland (so genannter allgemeiner politischer Schadenfall)
     
  • Schadenfälle aus nicht durchführbarer Konvertierung und Transferierung der vom Schuldner in Landeswährung eingezahlten Beträge durch Beschränkungen des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs (in der Vergangenheit der häufigste Schadenfall)
     
  • Verluste von Ansprüchen aus nicht möglicher Vertragserfüllung aus politischen Gründen
     
  • Verluste von Waren vor Gefahrübergang infolge politischer Umstände (Ware ist beim Käufer z. B. wegen Beschlagnahme, Zerstörung etc. nicht eingetroffen)

Wirtschaftliche Risiken

  • Forderungsausfälle im Nichtzahlungsfall (protracted default)
     
  • Forderungsausfälle durch Konkurs, amtlichen oder außeramtlichen Vergleich, erfolglose Zwangsvollstreckung und Zahlungseinstellung

Bankgarantien

Garantien dienen im Allgemeinen dem Schutz vor Schäden, die aus einer nicht vertragsgerechten Erfüllung von Verpflichtungen eines Vertragspartners resultieren.

Im Falle der Bankgarantie treten Banken im Auftrag des Exporteurs/Importeurs auf der Basis eines abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages, nach dem sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmen, als Garanten auf. Die Garantiebank verspricht eine bestimmte Summe unwiderruflich auf erstes schriftliches Anfordern an den Begünstigten zu zahlen. Für den Eintritt des Garantiefalles ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Begünstigte dies gegenüber der garantiestellenden Bank erklärt; ein Nachweis muss meist nicht geführt werden.

Garantien können als "direkte" oder "indirekte" Garantien erstellt werden: Eine direkte Garantie gibt die Bank unmittelbar gegenüber dem ausländischen Begünstigten ab, wodurch eine direkte Rechtsbeziehung zwischen der garantierenden Bank und dem Begünstigten entsteht. Bei der indirekten Garantie beauftragt die Erstbank bspw. im Land des Exporteurs eine Bank im Land des Begünstigten (Zweitbank), eine Garantie gegenüber dem Begünstigten unter uneingeschränkter Rückhaftung bzw. Rückgarantie der Erstbank zu erstellen.

Eine Absicherung in Form einer Bankgarantie ist zum Beispiel dann ratsam, wenn ein Partner Vorleistungen erbringen muss (Anzahlungsgarantie), bevor er vom Kontrahenten eine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Daneben kommen im Ausland folgende Garantiearten zum Einsatz:

Bietungsgarantie

Sicherung von Ansprüchen der ausschreibenden Stelle an den Anbieter wegen vorzeitiger Zurückziehung oder Änderung des Angebots oder im Zuschlagsfall wegen Weigerung, einen Vertrag zu unterzeichnen.

Liefer-/ Leistungsgarantie

Sicherung von Ansprüchen des Käufers an den Verkäufer hinsichtlich fristgemäßer Lieferung bzw. Leistung.

Gewährleistungsgarantie

Sicherung von Ansprüchen des Käufers an den Verkäufer wegen nach Lieferung evtl. auftretender Mängel.

Zahlungsgarantie

Sicherung von Ansprüchen des Verkäufers an den Käufer hinsichtlich der ordnungsgemäßen Zahlung des Kaufpreises.

Anzahlungsgarantie

Sicherung von Ansprüchen des Käufers an den Verkäufer auf Rückvergütung der geleisteten Anzahlung bei nicht bzw. nur teilweise erfolgter Lieferung.

Wechseleinlösungsgarantie

Sicherung der Ansprüche des Wechselausstellers gegen den Bezogenen wegen Nichteinlösung bei Fälligkeit.

Exportkreditgarantien des Bundes (Hermes-Deckungen)

Exportkreditgarantien und Garantien für Ungebundene Finanzkredite der Bundesrepublik Deutschland sind seit Jahrzehnten etablierte und bewährte Außenwirtschaftsförderinstrumente der Bundesregierung. Im Auftrag des Bundes informiert und berät die Euler Hermes Aktiengesellschaft die deutsche Wirtschaft in allen Fragen rund um die Absicherung ihrer Auslandsgeschäfte. Dabei sichern die Exportkreditgarantien („Hermesdeckungen“) deutsche Exporteure und die sie finanzierenden Banken gegen politische und wirtschaftliche Risiken ab. Ein maßgeschneiderter und zuverlässiger Schutz vor Käufer- und Länderrisiken sind die wichtigsten Vorteile der staatlichen Exportkreditgarantien. Mit Garantien für Ungebundene Finanzkredite werden förderungswürdige Rohstoffprojekte im Ausland unterstützt.

Absicherungsmöglichkeiten bestehen für Risiken vor und nach Versand der Ware. Zudem werden Einzeldeckungen (Absicherung einzelner Geschäfte) und revolvierende Deckungen  bzw. Sammeldeckungen (Absicherung von mehreren Exportgeschäften) angeboten. Im Rahmen von Pauschaldeckungen werden verschiedene Forderungen gegenüber mehreren Bestellern versichert.

Details zu den einzelnen Deckungsmöglichkeiten finden Sie auf dem Portal zur Auslandsgeschäftsabsicherung der Bundesrepublik Deutschland (s. weiterführende Links). Eine Auswahl der gängigsten Deckungsmöglichkeiten haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt.

Fabrikationsrisikodeckung

Fabrikationsrisikodeckungen werden zur Deckung von Risiken während der Produktionsphase der Ware, also vom Beginn der Fertigung bis zum Versand, vergeben. Sie sind isoliert oder kombiniert mit einer Ausfuhrdeckung erhältlich und empfehlen sich besonders bei Spezialanfertigungen.

Das Fabrikationsrisiko tritt ein, wenn politische oder wirtschaftliche Umstände die Fertigstellung oder den Versand der Waren verhindern. Ferner ist das Risiko eines Embargos abgesichert.

Fabrikationsrisikodeckungen schützen die tatsächlichen Selbstkosten des Exporteurs. Diese werden von ihm vorher geschätzt und der Deckung als Höchstbetrag zugrunde gelegt. Im Schadenfall stellt ein Gutachten die Höhe des Schadens fest.

Kurzfristige Lieferantenkreditdeckung (Einzeldeckung)

Die kurzfristige Lieferantenkreditdeckung sichert die Geldforderungen der deutschen Exporteure gegenüber ihrem ausländischen Kunden ab. Üblicherweise wird dabei nur eine Kreditierung von maximal sechs Monaten akzeptiert. Bei hochwertigen Komponenten und langlebigen Konsumgütern kommt eine Kreditlaufzeit von 12 Monaten, in Ausnahmefällen von zwei Jahren in Betracht.

Abgesichert ist neben dem politischen Risiko auch die Insolvenz des Kunden und die Nichtzahlung innerhalb von sechs Monaten nach vereinbartem Zahlungstermin.

Grundsätzlich sind alle Länder absicherbar. Eine Ausnahme bilden Exporte bis zwei Jahre in EU- und OECD-Kernländer (d. h. EU-Mitgliedsstaaten, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA).

Revolvierende Lieferantenkreditdeckung

Liefert der Exporteur regelmäßig an einen ausländischen Kunden mit kurzfristigen Zahlungszielen, kann die Bundesregierung diese Einzeldeckungen auch als revolvierende Lieferantenkreditdeckung übernehmen. Im Deckungsumfang und in der Höhe des Entgelts unterscheidet sich dieses Verfahren nicht von der kurzfristigen Einzeldeckung. Die Abwicklung ist jedoch für den Exporteur wesentlich einfacher. Dabei werden auf einen bestimmten ausländischen Abnehmer auf wiederkehrender Basis die im Laufe eines Jahres getätigten Umsätze im Rahmen eines im Voraus festgesetzten Höchstbetrags gedeckt.

Zusätzlich zu den politischen Risiken werden bei Verkäufen an private Abnehmer auch die Insolvenz der Auftraggeber und der Nichtzahlungsfall innerhalb von sechs Monaten nach vereinbartem Zahlungstermin abgesichert.

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG)

Für die mittelständische Exportwirtschaft mit einem jährlichen deckungsfähigen Exportumsatz von mindestens EUR 500.000 stellt die APG einen umfassenden und flexiblen Schutz dar. Inhaltlich ist die APG eine Sammeldeckung, die mehrere Verträge mit einer Vielzahl von ausländischen Kunden in verschiedenen Ländern umfasst. Die Prämie ist meistens deutlich günstiger als diejenige für Einzeldeckungen. Zudem entfallen Antrags- und Prüfungsgebühren. Der APG-Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr. Der Deckungsschutz für die einzelnen Forderungen beginnt mit dem Versand der Waren.

Der Exporteur kann zudem unter den nicht marktfähigen Ländern einzelne auswählen, in denen dann alle privaten Besteller eingeschlossen sind. Darüber hinaus kann er wahlweise Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften, Forderungen verbundener Unternehmen, Forderungen gegen öffentliche Schuldner, akkreditivbesicherte Forderungen sowie Leistungsgeschäfte mit in seinen Pauschalvertrag einschließen.

Die APG bietet Schutz gegen den Zahlungsausfall aufgrund der Insolvenz des Bestellers, der Nichtzahlung der Forderung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit sowie aufgrund politischer Risiken, insbesondere auch Devisenmangel oder Beschränkung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs.

Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen-light (APG-light)

Die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light (APG-light) ist eine Pauschaldeckung für Ausfuhrgeschäfte, deren Kreditlaufzeiten vier Monate nicht überschreiten. Sie kann von Exporteuren mit einem jährlichen deckungsfähigen Exportumsatz bis maximal 1 Mio. Euro genutzt werden. In den Versicherungsvertrag werden alle deckungsfähigen Forderungen einbezogen. Wahlmöglichkeiten wie bei der klassischen APG bestehen allerdings nicht. Zudem können Forderungen, für die ein Akkreditiv besteht oder Forderungen aus Leistungen nicht versichert werden. Die APG-light bietet Schutz vor nur einem einzigen Schadensfall: der Nichtzahlung der Forderung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit (protracted default).

Finanzkreditdeckung

Größere Exportgeschäfte werden zunehmend von Banken finanziert. Zumeist auf Vermittlung des deutschen Exporteurs gewährt ein Kreditinstitut dem ausländischen Besteller ein Darlehen, mit dem die Kaufpreisforderung des deutschen Exporteurs bereits bei Lieferung der Ware bezahlt wird. Die Bank erhält somit einen Rückzahlungsanspruch gegen den ausländischen Besteller aus dem Darlehensvertrag. Für den Exporteur ergeben sich bei einem Bestellerkredit sofortige Bilanzentlastung und erhöhte Liquidität.

Bei der Finanzkreditdeckung handelt es sich um die Absicherung einer abstrakten Darlehensforderung. Es kann daher zu besonderen Problemen kommen, wenn die Rückzahlung des Darlehens unter Hinweis auf Mängelrügen aus dem Liefergeschäft verweigert wird. Aus diesem Grund bleibt der Exporteur über eine sogenannte Verpflichtungserklärung in die Vertragsbeziehung mit der Bank eingebunden. Er verpflichtet sich gegenüber der Bundesregierung, Informationen und Auskünfte über das zugrunde liegende Ausfuhrgeschäft zu erteilen; er erkennt die Weisungsbefugnisse des Bundes an und verpflichtet sich unter bestimmten Voraussetzungen, die Bundesregierung von der Entschädigungsverpflichtung aus der Finanzkreditdeckung freizustellen.

Private Anbieter von Exportkreditversicherungen

Neben Garantiefazilitäten und der staatlichen Exportkreditversicherung treten auch zunehmend private Kreditversicherer auf, deren Geschäftsbereich die Ausfuhrkreditversicherung für Forderungen aus Exporten von Waren und Dienstleistungen sowie die Warenkreditversicherung umfasst.

Im Gegensatz zur Bundesdeckung versichert die private Exportkreditversicherung nur wirtschaftliche Risiken und den Nichtzahlungsfall ("protracted default").

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