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Widerspruchsmöglichkeiten

1. Widerruf der Einwilligung

Bei allen Werbemethoden, die auf einer Einwilligung basieren (z.B. Telefonwerbung, Faxwerbung oder allgemeine E-Mail-Werbung ohne vorheriges Vertragsverhältnis), kann die betroffene Person ihre Einwilligung widerrufen.

Der Widerruf kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden. Er kann formlos über übliche Kommunikationsmittel erfolgen, also auch über andere Kanäle als die ursprüngliche Werbung. Der Widerruf der Einwilligung muss genauso einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. Unzulässig ist zum Beispiel, Widersprüche nur per Brief oder Fax zuzulassen oder unnötig komplizierte Verfahren wie die Angabe von Vorgangsnummern oder eine Rückrufpflicht zu erzwingen.

 

2. Widerspruch gegen Direktwerbung per elektronischer Post

Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG haben Kund*innen, deren elektronisch Postadresse im Rahmen eines Waren- oder Dienstleistungsverkaufs bekannt wurde und zur Direktwerbung verwendet wird (siehe oben III.), ein Widerspruchsrecht.

Der Widerspruch kann jederzeit erklärt werden. Er muss nicht zwingend durch elektronische Post, sondern kann auf jedem Weg, beispielsweise auch per Telefon oder Kontaktformular, erfolgen.

 

3. Widerspruch gegen Briefwerbung

Hat die/der Empfänger*in einer Briefwerbung die werbenden Person aufgefordert, von weiteren Werbesendungen abzusehen, ist dieser Wunsch zu respektieren, § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG (LG Lüneburg, Urteil vom 04.11.2011 - 4 S 44/11). Auch ein Aufkleber am Briefkasten muss beachtet werden, mit dem sich eine Person gegen den Einwurf von Werbematerial und Anzeigenblättern wehrt.

 

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