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Anforderungen an Produkte aus anderen Rechtsbereichen

Im Kern des Produktrechts geht es um den Schutz der Anwender respektive Verbraucher und damit um die Produktsicherheit im technischen Sinne.

Im Laufe der Jahre hat dann auch der Gesetzgeber erkannt, dass Produkte aber nicht für sich alleine stehen, sondern sie durchaus Wirkungen in andere Rechts- und Politikbereiche entfalten. So bestehen Produkte aus Rohstoffen, die womöglich nur begrenzt verfügbar sind. Bei ihrer Produktion und bei manchen auch bei der Verwendung verbrauchen Produkte mitunter Elektrizität. Das heißt, irgendwie haben Produkte auch mehr oder weniger Berührungspunkte mit der Ressourcen-, der Umwelt- sowie der Energie- und Klimapolitik. Wenn Produkte Energie verbrauchen und es das Ziel der Klimapolitik ist, Energie möglichst effizienz einzusetzen und den Verbrauch dabei möglichst zu reduzieren, dann kann man, so der Gesetzgeber, Produkte in der Betrachtung nicht außenvor lassen. Also muss in dieser Logik dann auch der Energieverbrauch von Produkten reguliert werden.

Umweltproduktrecht

Die rechtlichen Anforderungen an Produkte, die nichts mit der Produktsicherheit im technischen Sinne zu tun haben, sondern aus Gründen des Ressourcen-, Umwelt-, Energie- oder Klimaschutzes festgelegt wurden, werden dem in der juristischen Literatur noch jungen Begriff des Umweltproduktrechts zugeordnet.

Umweltproduktrecht sind demnach alle rechtlichen Anforderungen an die Umweltauswirkungen von Produkten über deren gesamten Produktlebenszyklus, das heißt von der Produktion über die Nutzung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Produkte zu Abfall werden:

Produktion

Genauso, wie die technischen Schutzmaßnahmen auf Grundlage der Risikobeurteilung (vgl. Kapitel 4) bereits bei der Konstruktion eines Produktes festgelegt werden müssen, gibt es auch aus Umweltgründen bestimmte Anforderungen, die bereits bei der Planung und Konstruktion des Produktes zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere für:

  • Konstruktionsanforderungen

zum Beispiel nach dem Elektrogesetz (ElektroG) oder dem Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG).

  • Stoffregulierungen

etwa Stoffverbote oder -beschränkungen nach der europäischen REACH-Verordnung oder der RoHS-Richtlinie, in Deutschland umgesetzt mit der Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV).

  • Kennzeichnungserfordernisse

beispielsweise nach dem Elektrogesetz (ElektroG) oder dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG).

Nutzungsphase

Anforderungen, die sich auf die Nutzungsphase von Produkten beziehen, sind natürlich ebenfalls bei der Planung und Konstruktion zu berücksichtigen. Solche Anforderungen können sein:

  • Emissionsanforderungen

etwa nach der europäischen Outdoor-Richtlinie (die u.a. die alljährlich aufkommende Frage beantwortet, wie laut Laubbläser sein dürfen).

  • Anforderungen an die Energieeffizienz und den Energieverbrauch

nach dem Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG) und dem nachgeordneten Regelwerken.

  • Anforderungen an die Reparierbarkeit

ebenfalls festgelegt im EVPG und den nachgeordneten Regelwerken.

Abfall

Abgesehen von den allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gibt es weiterführende Anforderungen an das Recycling und die Entsorgung bestimmter Produkte, etwa nach dem Elektrogesetz, dem Batterie- oder dem Verpackungsgesetz.

 

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