Carnet A.T.A./C.P.D.

Die vorübergehende Einfuhr von Waren wie Messe- und Ausstellungsgüter, kommerzielle Warenmuster, Waren zur Erprobung oder zu Versuchszwecken sowie Montagewerkzeuge wird mit dem Carnet A.T.A. erheblich erleichtert.

Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die Europäische Union eingeführt werden. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Der Nutzer muss in den Zielländern keine Sicherheit leisten oder Einfuhrabgaben hinterlegen.

Beim Carnetverfahren müssen sowohl deutsche als auch ausländische Vorschriften sowie internationale Vereinbarungen beachtet werden.

Bei allen Fragen und Problemen im Umgang mit Carnets A.T.A. stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Was ist ein Carnet A.T.A.?

Das Carnet ist ein Zollpassierscheinheft für die vorübergehende und abgabenfreie Einfuhr bestimmter Güter. Die Abkürzung A.T.A. ist eine Mischung aus französisch "admission temporaire" und englisch "temporary admission" (Übersetzung: vorübergehende Einfuhr/Zugang).

Grundlage für die Ausstellung von Carnet A.T.A. sind ein internationales Übereinkommen von 1961 und die Istanbuler Konvention von 1990. Eigentümer der Idee und Entscheider in allen Carnetangelegenheiten ist die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris.

In jedem Anwenderstaat des Übereinkommens/der Konvention ist ein Zollbürge benannt. Der deutsche Zollbürge ist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Er hat sich bei der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA gegen Ausfälle versichert und garantiert damit gegenüber allen anderen Gliedern der Zollbürgenkette für finanzielle Schäden aufzukommen, die aus in Deutschland ausgegebenen Carnet A.T.A. entstehen. Das Carnet-Büro befindet sich in Berlin beim DIHK.

ES HANDELT SICH JEDOCH NICHT UM EINE VERSICHERUNG DER WAREN.

Was ist ein Carnet C.P.D.?

Das Carnet C.P.D. ist ebenfalls ein Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Einfuhr von Waren nach Taiwan ermöglicht. Das Verfahren beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur in diesem Verhältnis angewendet werden. Möchten Sie mit dieser Ware weitere Länder besuchen, so muss zusätzlich ein Carnet A.T.A. verwendet werden.

Welche Vorteile bietet das Carnet?

  • keine weiteren Zolldokumente beim deutschen Zollamt
  • keine weiteren ausländischen Zollbelege
  • deutlich schnellere Zollabfertigung
  • keine Hinterlegung von Sicherheiten/Zöllen (Bargeld)
  • beliebig häufige Nutzung innerhalb der Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern genügend Einlageblätter enthalten sind

Achtung: Carnet-Verfahren befreit nicht von der Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)!

Ist die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig, so ist zusätzlich zum Carnet eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

Für welchen Zweck können Carnet A.T.A. verwendet werden?

Die Verwendung von Carnets A.T.A. ist nur auf bestimmte Waren und Gegenstände oder für bestimmte Zwecke festgelegt, entweder durch internationale Abkommen oder durch autonome Regelung einzelner Staaten. Es dürfen nur Gebrauchsgegenstände im Carnet aufgenommen werden. Keine Verbrauchsmaterialien, wie Kugelschreiber oder Prospekte, die im Ausland verbleiben sollen!

Die Waren müssen Gemeinschaftswaren sein. Das sind Waren, die in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sind oder Waren, die sich im "zollrechtlich freien Verkehr" befinden. Dies bedeutet, dass die Waren nach ihrer Einfuhr aus einem Drittland zollrechtlich angemeldet und Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer entrichtet worden sind.

Über die in Frage kommenden Waren der einzelnen Länder erteilen die Carnetausgabestellen der IHKs Auskunft.

Messen- und Ausstellungen

Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, Werbematerial (jedoch kein Verbrauchsmaterial, welches an die Messebesucher kostenlos ausgeteilt wird wie z. B. Kugelschreiber), zur Vorführung benötigte Materialien, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.

Warenmuster

Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Die Muster sollen mögliche Käufer vom Kauf der Ware überzeugen. Diese Muster dürfen nur zu Werbezwecken mit dem Carnet vorübergehend ausgeführt werden.

Berufsausrüstung

Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen usw.

Ausgeschlossen sind aber Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken der Ware, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung und Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.

Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie bewegliche Prüfeinheiten, fahrbare Werkstätten und fahrbare Laboratorien können ebenfalls mit Carnet A.T.A. vorübergehend ins Ausland gebracht werden.

Welche Länder sind am Carnetverfahren angeschlossen?

Es sind zurzeit über 70 Länder (mit EU-Staaten) am Carnetverfahren angeschlossen. Eine Liste der Länder und der jeweilig gültigen Verwendungszwecke entnehmen Sie bitte dem Link Anwenderstaaten (s. weiterführende Links).

Unter welchen Bedingungen stellt die IHK Carnets aus?

Die Industrie- und Handelskammer stellt Carnets A.T.A. nur für Firmen (im Handelsregister eingetragene Unternehmen), für nicht handelsregisterlich eingetragene Gewerbebetriebe, für natürliche und juristische Personen sowie für Behörden aus, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Kammerbezirk haben.

Für Privatpersonen kann die Ausstellung eines Carnets nur unter Beibringung eines unbefristet ausgestellten Bürgscheins eines namhaften inländischen Kreditinstitutes in Höhe von 30 % des Warenwertes vorgenommen werden. Die hierfür erforderlichen Vordrucke sind bei der Industrie- und Handelskammer erhältlich.

Wie hoch darf der Warenwert sein?

Für handels-/genossenschaftsregisterlich eingetragene Mitgliedsunternehmen, Körperschaften, Anstalten, Kleingewerbetreibende, Vereine, Freiberufler und Privatpersonen gelten unterschiedliche Wertgrenzen. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung. Es ist eine entsprechende Prüfung und eventuell die Einschaltung der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA erforderlich.

Wie lange ist ein Carnet gültig?

Ein Carnet ist ein Jahr gültig. Während dieser Gültigkeit ist die Nutzung in allen dem jeweiligen Abkommen angeschlossenen Staaten für beliebig viele Verwendungen möglich. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die entsprechend benötigten Einlageblätter enthalten sind. Das ausländische Zollamt kann die Gültigkeit eines Carnets verkürzen.

Vordrucke für Carnets A.T.A.

Die Vordrucke sind in der jeweiligen Korrespondenzsprache (lt. Konsulats- und Mustervorschriften) auszufüllen.

Das Carnet setzt sich wie folgt zusammen:

Umschlagblatt (grün) und Schlussblatt (grün) sowie DIN-A4-Anhang (blau): Der Anhang, der für den Carnet-Inhaber bestimmt ist, enthält eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften, die bei der Beantragung und Benutzung von Carnets zu beachten sind.

  1. Antrag auf Ausstellung eines Carnet A.T.A. (weiß): Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung und in deutscher Sprache auszufüllen.

  2. Aus- und Wiedereinfuhrblätter (gelb): Für jede Reise ist ein Blattpaar erforderlich, und zwar ein gelbes Ausfuhrblatt jeweils bei Verlassen der Europäischen Union an deren Außengrenze und ein gelbes Wiedereinfuhrblatt, wenn die Ware in das Zollgebiet der EU zurück verbracht wird. Die Aus- bzw. Wiedereinfuhrzollstellen müssen nicht identisch sein, sie können auch in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Wird eine Ware aus Deutschland direkt oder über einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so muss bereits die deutsche zuständige Binnenzollstelle, die die Nämlichkeitssicherung vor der Verbringung der Ware ins Ausland vornimmt, das Ausfuhrblatt abfertigen und den Trennabschnitt entnehmen; sie lässt in diesem Falle lediglich das Ausfuhrdatum frei. Dieses wird dann von der Zollstelle an der EU-Außengrenze nachgetragen. Wird eine nach Deutschland zurück zu verbringende Ware über einen anderen Mitgliedstaat wieder eingeführt, so wird an der EU-Außengrenze - also bei Eintritt in den EU-Binnenmarkt - keine Abfertigung vorgenommen. Die Erledigung des gelben Papiers erfolgt vielmehr durch Wiedergestellung bei der Binnenzollstelle, die für den Carnet-Inhaber zuständig ist.

  3. Einfuhrblätter (weiß): Die Anzahl der zu einem Carnet gehörenden Einfuhrblätter richtet sich danach, wie viele ausländische Einfuhrzollstellen die Ware innerhalb der Gültigkeitsdauer des Carnets passieren wird.

  4. Wiederausfuhrblätter (weiß): Diese sind in der gleichen Zahl erforderlich wie die Einfuhrblätter, d. h,. wenn auf dem Einfuhrblatt 1 die Einfuhr vom ausländischen Zollamt bestätigt wurde, muss die Wiederausfuhr auf dem Wiederausfuhrblatt 1 ebenfalls vom Zollamt bestätigt werden, bei der nächsten Einfuhr das Einfuhrblatt 2 sowie das Wiederausfuhrblatt 2 usw. Bitte lassen Sie sich nicht vom Grenzzollbeamten bei der Wiederausfuhr durchwinken. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss beim ausländischen Zoll das entsprechende Wiederausfuhrblatt zum Einfuhrblatt vorliegen, da sonst der ausländische Zoll davon ausgeht, dass Sie die Ware veräußert und somit keinen Zoll usw. bezahlt haben. Daraufhin reklamiert die ausländische Zollstelle, und Sie als Carnet-Inhaber müssen dann die anfallenden Kosten tragen, wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie die Ware wieder ausgeführt haben.

  5. Transitblätter (blau): Bei der Durchreise durch ein Land (Transit) sind jeweils vier Transitblätter erforderlich. Die Ausstellung der Transitblätter erfolgt paarweise (z. B. Transitblatt 1 a + 1 b, 2 a + 2 b, 3 a + 3 b, usw.). Transitblätter sind notwendig, wenn Sie z.B. durch die Schweiz nach Italien möchten. Dann entnimmt der schweizerische Grenzzollbeamte bei der Einfuhr in die Schweiz (deutsch/schweizerische Grenze) das Transitblatt 1 a und vor der Einfuhr in Italien (schweizerisch/italienische Grenze) das Transitblatt 1 b. Transitblätter sind auch erforderlich, wenn von einem Zollamt an ein anderes Zollamt desselben Landes weitergeleitet werden soll, z. B. vom Grenzzollamt zu einem Messezollamt.

Ausfüllen von Carnet A.T.A.

Die stark umrahmten Felder im Carnet und in den Einlageblättern sind für Eintragungen der IHK und der Zollverwaltung vorgesehen - bitte hier nichts eintragen!

Carnets sind sorgfältig und vollständig auszufüllen. Handgeschriebene Carnets werden nicht akzeptiert!

Feld A: vollständigen Namen und Anschrift des "Carnet-Inhabers" (Antragsteller)

Feld B: Name und Adresse desjenigen, der Carnet und Waren dem ausländischen Zoll vorführt. Für den Fall, dass die Person/das Unternehmen noch nicht bekannt ist, schreiben Sie bitte auf dem Carnet-Deckblatt "gemäß besonderer Vollmacht / as power of attorney" und händigen dem Reisenden bzw. dem Beauftragten eine entsprechende - mit vollständiger Anschrift versehene - Vollmacht aus.

Feld C: Hier ist die beabsichtigte Verwendung anzugeben, z. B. Messen und Ausstellungen (fairs and exhibitions), Warenmuster (commercial sample) oder Berufsausrüstung (professional equipment). Ist das ausgestellte Carnet für eine bestimmte Ausstellung oder Messe vorgesehen, empfiehlt es sich, die genaue Bezeichnung einzusetzen.

Felder D bis F: Diese Felder auf den gelben und weißen Einlageblättern bitte erst unmittelbar vor der Zollabfertigung ausfüllen. Hier, in den Einlageblättern, unterschreibt der "Reisende" mit Ort und Datumsangabe des Grenzübergangs zum Zeitpunkt der Zollabfertigung, am besten im Beisein eines Zollbeamten.

Rückseite-Allgemeine Liste: Die Warenbeschreibungen auf der Rückseite müssen auf allen Seiten identisch sein. Eine laufende Nummer muss für jeden Gegenstand, der zur jeweiligen Sendung gehört, vorgesehen werden. Dies bedeutet, dass am Ende die laufende Nummer identisch mit der Stückzahl sein muss. Besitzen die einzelnen Waren Seriennummern, so sind diese in der allgemeinen Liste zu vermerken. Es ist in vielen Fällen ratsam, unter der Warenbezeichnung eine Übersetzung in der Amtssprache der Einfuhrländer einzufügen, da die Zollbehörden eine solche verlangen können. Der Warenwert (Zeitwert - ohne Umsatzsteuer) ist in Euro anzugeben. Bitte den nicht benötigten Platz entwerten (Buchhalternase). Reicht die jeweilige Rückseite für die Warenliste nicht aus, sieht das Carnet-Abkommen Zusatzblätter (jeweils in der entsprechenden Farbe) vor. Am Schluss einer jeden Seite müssen die Spalten 3 (Stückzahl) und 5 (Wert) addiert und die Summe ggf. auf die nächste Seite übertragen werden. Sollen die Waren in Ländern verwendet werden, die einen Gewichts-Zolltarif haben (z. B. die Schweiz), so muss der Gewichtsangabe in Spalte 4 ganz besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Antrag auf Ausstellung des Carnet A.T.A.: Der Antrag ist entsprechend dem vorgedruckten Text auszufüllen und zu unterschreiben.

Rechtsverbindliche Unterschrift: Für die Ausstellung des Carnets unterschreibt der Antragsteller rechtsverbindlich, ggf. mit dem Firmenstempel, den "Antrag auf Ausstellung eines Carnets A.T.A." und das grüne Carnet-Deckblatt im Feld unten rechts "Unterschrift des Inhabers".

Was geschieht mit den ausgefüllten Vordrucken?

Die ausgefüllten Vordrucke müssen zunächst der Industrie- und Handelskammer zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach Ausstellen des Carnets wird es von der Kammer verplombt. Dann muss das Carnet zusammen mit den darin aufgeführten Waren dem nächsten Ausfuhrzollamt (für den Firmensitz zuständiges Binnenzollamt) vorgeführt werden. Das Zollamt unterzieht die Waren der Beschau, sichert ggf. die Nämlichkeit der Waren und vermerkt das Geschehene im Carnet. Bitte beachten Sie, dass für Waren, die in der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst sind auch dann eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, wenn diese Waren nur vorübergehend mit einem Carnet A.T.A. ausgeführt werden. Zusätzlich ist in diesem Fall auch eine Ausfuhrzollanmeldung (IAA Plus oder ATLAS) auszustellen.

Einige wichtige Leitsätze:

  • Bei jeder Ein- und Ausfuhr das Carnet zollamtlich abfertigen lassen und die Abfertigung, vor allem Fristen für Wiederausfuhr oder Wiedergestellung, überprüfen - nicht durchwinken lassen!
  • Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen beachten und Abfertigungsdauer auf Flughäfen einplanen!
  • Ohne Einverständnis der Kammer keine Veränderungen in einem Carnet vornehmen!
  • Gültigkeitsdatum und Verwendungsfristen beachten und rechtzeitig das Carnet an die IHK zurückgeben!
  • Für ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter ist unabhängig vom Prinzip der vorübergehenden Ausfuhr mit Carnet eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn erforderlich!
  • Die "Allgemeine Liste" der im Carnet aufgeführten Waren muss mit der Warenliste in allen Einlageblättern und der Rückseite des "Antrag auf Ausstellung eines Carnets" identisch sein.
  • Am Tage der voraussichtlichen Rückkehr der Waren oder - wenn die Rückkehr der Waren noch nicht zu übersehen ist - etwa 2 Wochen vor Ablauf der im Carnet eingetragenen Gültigkeitsdauer, sollten Sie erforderlichenfalls die Rücksendung des Carnets und der darin aufgeführten Waren bei Ihren ausländischen Geschäftspartnern anmahnen. Auf diese Weise kann u.U. noch kurz vor Fristablauf eine Reklamation ausländischer Zollbehörden und die sich daraus meistens für den Carnet-Inhaber ergebende Verpflichtung zur Zahlung der Eingangs-abgaben vermieden werden.
  • Ein Carnet ist grundsätzlich ein Jahr gültig. Innerhalb dieser Zeit sind beliebig viele Ausfuhren der im Carnet bezeichneten Waren möglich. Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie vor Verwendung des Carnets genügend Einlageblätter, abhängig von der Anzahl der Reisen bzw. Ausfuhren, für die erforderlichen Zollabfertigungen beigefügt haben.

Wann kann kein Carnet ausgestellt werden?

  • Wenn Waren verliehen oder vermietet werden oder sonst gegen Entgelt verwendet werden.
  • Berufsausrüstung und Warenmuster dürfen nicht einer im Einfuhrland ansässigen Person gehören.
  • Für Waren, die von vornherein zum Verbleib im Ausland bestimmt sind. Ergibt sich nachträglich, dass Waren im Ausland verbleiben sollen, ist dies umgehend der nächsten ausländischen Zollstelle unter Vorlage des Carnets zu melden, so dass die Eingangsabgaben bezahlt werden können. Weiterhin ist im Wiederausfuhrblatt-Stammabschnitt in diesem Fall vom Zoll ein Vermerk anzubringen.
  • Für Waren, die im Ausland be- oder verarbeitet werden.

Rückgabe eines Carnets

Die Carnets sind der IHK unaufgefordert zurückzureichen, sobald sie nicht mehr benötigt werden - spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer. Bei offensichtlich nicht ordnungsgemäß abgefertigten Carnets oder anderen Unregelmäßigkeiten bitte sofortige Rückgabe an die IHK. Die IHKs überwachen nicht nur die Carnets, sie prüfen auch die ordnungsgemäße Erledigung und helfen bei ggf. erforderlichen Bereinigungen. Wird ein Carnet nicht ordnungsgemäß oder fristgerecht erledigt zurückgegeben, übergibt die Kammer den Vorgang sofort der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA zur weiteren Bearbeitung.

Ein Carnet gilt nur dann als ordnungsgemäß gelöscht, wenn der letzte erforderliche Wiederausfuhrnachweis durch die Bescheinigung einer Zollbehörde erbracht werden kann. Diese Bescheinigung wird von der Ausgangszollstelle jedes ausländischen Staates erteilt, in dessen Gebiet die Waren vorher eingeführt wurden, und zwar in dem dafür vorgesehenen Stammabschnitt. Fehlt ein solcher Nachweis muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass eine deutsche Zollstelle zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Wiedergestellung aufgesucht wird, bevor die Nämlichkeitszeichen von den Waren entfernt werden. Nur der vollgültige Nachweis der Wiederausfuhr und der Wiedergestellung innerhalb der Gültigkeitsdauer bewahrt den Carnet-Inhaber vor einer meist erst nach Monaten folgenden Aufforderung zur Zahlung der Eingangsabgaben.

Bei Carnets, die vom ausländischen Zoll nicht behandelt wurden, aber der gelbe Ausfuhr-Trennabschnitt entnommen wurde, muss das gelbe Wiedereinfuhrblatt vom deutschen Zoll bearbeitet werden (lt. Dienstanweisung des Zolls).

Kosten für die Ausstellung eines Carnets A.T.A.

Formulare bei der IHK Offenbach

Carnet für eine Reise4,00 €
Transitblattpaar1,00 €
Aus- und Wiedereinfuhrblatt gelb1,00 €
Ein- und Wiederausfuhrblatt weiß1,00 €


Carnetgebühr

Warenwert Entgelte für MitgliederEntgelte für Nichtmitglieder
von Eurobis Euroin Euroin Euro
 9.999,9990,00105,00
10.000,0024.999,99116,00131,00
25.000,0049.999,99163,00178,00
50.000,00149.999,99263,00278,00
150.000,00299.999,99433,00448,00
300.000,00499.999,99683,00

698,00


Für jede weiteren angefangenen 500.000,00 Euro beträgt das Entgelt für Mitglieder und Nicht-Mitglieder 428,00 Euro.

Bei Rückgabe eines ordnungsgemäß erledigten Carnets innerhalb von zwei Monaten ab Ausstellungstag kann auf Antrag dem Carnet-Inhaber ein Viertel des gezahlten Carnet-Entgeltes erstattet werden, sofern der Warenwert mindestens 300.000 € betrug.

Carnet-Ausfüllservice

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IHK Offenbach am Main
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Offenbach am Main
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