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Handwerk oder Reisegewerbe?

Was ist Reisegewerbe?

Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet zwischen verschiedenen Gewerbearten (stehendes Gewerbe, Reisegewerbe, Marktgewerbe etc.). In der Regel findet die Gewerbeausübung im Rahmen eines stehenden Gewerbes statt. Beispiele sind etwa der Handy-Shop oder die Kfz-Werkstatt. In der Praxis entstehen die meisten Abgrenzungsprobleme zwischen dem stehenden Gewerbe und dem Reisegewerbe, wenn es um handwerkliche Tätigkeiten geht.

Der grundsätzliche Unterschied zwischen stehendem Gewerbe und Reisegewerbe ist, wie der Gewerbetreibende seinen Auftrag erhält: Im Reisegewerbe muss die Initiative zur Erbringung der Leistung eindeutig vom Anbietenden ausgehen. Er muss die potenziellen Kunden aufsuchen und nach Aufträgen fragen. Der Reisegewerbetreibende muss grundsätzlich auch in der Lage sein, die Leistung, mit der er beauftragt wird, sofort zu erbringen. Allerdings darf er dazu vorbereitende Tätigkeiten getrennt vom eigentlichen Auftrag ausführen (z. B. Aufmaß, Kostenvoranschläge erstellen, Materialeinkauf). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es bei den zunehmend komplexen Abläufen in Handwerk und Gewerbe nur noch einen schmalen Bereich geben kann, in dem sich eine Reisegewerbetätigkeit überhaupt anbietet (s. für den Bereich Handwerk: Bundesverfassungsgericht vom 27.09.2000 - Az.: 1 BvR 2176/98 -).

Es stellt sich also die Frage, ob eine Leistungserbringung im Reisegewerbe in größerem Umfang überhaupt möglich ist. Nach dem Bundesverfassungsgericht kann es sich grundsätzlich nur um „Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden“ handeln. Damit wird der Bereich einer reisegewerblichen Handwerkstätigkeit zutreffend eng gesehen. Gleichwohl kann es nach Ansicht der Richter auch einmal sein, dass die gesamte Kunstfertigkeit zur Anwendung gelangt. Dies wird dann aber eher die Ausnahme sein.

Achtung:
Die Erbringung mobiler Dienstleistungen ist nicht zwingend Reisegewerbe!


Ein mobiler Friseur, der seine Leistungen z. B. regelmäßig zu bestimmten angekündigten Zeiten in einem Altersheim anbietet und bei dem man ggfs. sogar Termine aumachen kann, ist kein Friseur im Reisegewerbe.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Voraussetzung für die Ausübung des Reisegewerbes ist in der Regel der Besitz einer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte wird auf Antrag ausgestellt, wenn der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nachweisen kann. Vorzulegen sind hierzu etwa Bescheinigung des Finanzamts, Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Die Reisegewerbekarte kann durch die zuständige Behörde inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig (§ 55 Abs. 3 GewO). Eine solche Beschränkung wird in der Regel dann er-forderlich sein, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die im stehenden Gewerbe wegen Gefahrgeneigtheit oder aus Verbraucherschutzgründen einer Berufszulassungsreglementierung unterliegen.

Unabhängig von den allgemeinen Abgrenzungsfragen schließt der Gesetzgeber für bestimmte Tätigkeiten die Leistungserbringung im Reisegewerbe aus (§ 56 GewO). Beispiele sind der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren, Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern oder elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte.

Ist eine feste Betriebsstätte (Werkstatt) möglich?

Nach § 55 Abs. 1 GewO kann Reisegewerbe auch ausgeübt werden, wenn der Gewerbetreibende eine Werkstatt hat, die er für die Ausführung der vorbereitenden Tätigkeiten (s. o.) verwendet.
Ist die Werkstatt jedoch „Anlaufstelle“ auch für Kunden und ihre Aufträge, handelt es sich um ein stehendes Gewerbe, für das die Mitgliedschaft bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer erforderlich ist.

Werbung

Die eingeschränkten Möglichkeiten des Reisegewerbetreibenden, Aufträge zu akquirieren, wirkt sich auch auf die Werbung aus. Ein Reisegewerbetreibender setzt sich nämlich ggf. dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs durch irreführende Werbung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) aus, soweit die Werbung suggeriert, er betreibe ein stehendes Gewerbe. Nicht erlaubt ist daher die Werbung eines Reisegewerbetreibenden, die Angaben zu Anschrift, Telefon- und E-Mail-Anschluss beinhaltet und so das Interesse potenzieller Auftraggeber auf sich zieht. Dies ist ausschließlich denjenigen vorbehalten, die ein ordnungsgemäß angemeldetes stehendes Gewerbe betreiben.

Quellen:

  • OLG Thüringen, Beschluss vom 05.05.2015, Az.: - 2 U 41/15 –

Die Reisegewerbekarte berechtigt nicht zu Werbemaßnahmen auf einem Plakat, auf dem eine bestimmten Straßenadresse sowie die Beschreibung diverser Handwerksleistungen aufgeführt sind, weil diese nur dem in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerksmeister offenstehen, also zur Werbung für ein stehendes Gewerbe. Ein Reisegewerbetreibender verstößt auch gegen das UWG, wenn sein Geschäftspartner eine Werbemaßnahme durchführt, die beide Reisegewerbetreibende betrifft. Der Ausführende ist eine Hilfsperson für den anderen Reisegewerbetreibenden.

  • LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2011, Az. 8 O 53/10

Es liegt ein Verstoß gegen das UWG vor, wenn auf einem Baustellenschild, auf dem ein im Bau befindliches Giebeldach mit den Angaben "Bedachungen" sowie Namen und Telefonnummern von Reisegewerbetreibenden abgebildet ist, da dies eine Werbung für wesentliche Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks darstellt. Es müsste ein klar verständlicher Hinweis vorhanden sein, der die reine Tätigkeit im Reisegewerbe für die Verkehrskreise verdeutlicht. Dasselbe gilt für eine Werbemaßnahme durch bedruckte Feuerzeuge.

  • OLG Thüringen, Urteil vom 26. November 2008, Az.: - 2 U 438/08 –

Ein vergleichbarer Fall liegt vor bei der Kombination der Beschreibung von Leistungen ("Dacheindeckungen“) zusammen mit den Angaben zur Anschrift des Gewerbetreiben-den sowie seinem Telefon- und E-Mail-Anschluss auf einem Werbeplakat.

  • LG Münster Urteil vom 14.03.2006, Az.: -23 O 17/06 –

Der Werbeflyer einer Friseurin mit ihren Kontaktdaten, Arbeitszeiten und einer Leistungsbeschreibung (Erbringung der Leistung beim Kunden) sowie Preisliste ist nach dem UWG nicht erlaubt.

  • OLG Frankfurt Urteil vom 03.12.2009, Az.: - 6 U 178/08 –

Kein Verstoß gegen das UWG von einem Reisegewerbetreibenden, der auf der Startseite seines Internetauftritts deutlich macht, Dachdecker im Reisegewerbe zu sein und dies wiederholt auf seinen Internetseiten aufführt. Den Kunden, die bei ihm um Angebote zum Decken eines Daches nachsuchen, unterbreitet er kein Angebot, weil er hierzu als Reisegewerbetreibender nicht befugt ist. Das bedeutet, dass eine durch den Internetauftritt ausgelöste Irreführung sich nicht zum Nachteil der Wettbewerber auswirken kann, weil der Beklagte keine Dachdeckerleistungen in Folge von Kontakten zu Kunden erbringt, die aufgrund seines Internetauftritts entstanden sind.

Sind Folgeaufträge vom Reisegewerbe abgedeckt?

Ein Sonderproblem stellen Folgeaufträge dar. Man wird hier regelmäßig darauf abstellen müssen, von wem die Initiative ausgeht. Schlägt z. B. ein Zimmerer einen Dachstuhl auf und einige Zeit später beauftragt der Bauherr ihn, einen Carport zur errichten, handelt es sich nicht mehr um Reisegewerbe sondern um stehendes Gewerbe, weil die Initiative nicht vom Gewerbetreibenden ausgegangen ist.

Gleiches gilt im Friseurhandwerk: Kontaktiert der Kunde nach einem Besuch des Friseurs im Reisegewerbe diesen, um einen Folgetermin zu vereinbaren, handelt es sich nicht mehr um Reisegewerbe sondern um stehendes Gewerbe.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gewerbetreibende die Schwelle zum stehenden Gewerbe nicht überschreiten darf. Daher ist in diesen Fällen im Zweifel davon auszugehen, dass ein stehendes Gewerbe ausgeübt wird.

Besondere Vorschriften

Die Regelungen über das Reisegewerbe sind nicht nur für den Gewerbetreibenden selbst, sondern auch für seine Beschäftigten relevant. So kann die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 60 GewO).

Auch haben Reisegewerbetreibe teilweise ausdrücklich die Regelungen für das stehende Gewerbe zu beachten. Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und § 34j sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend (§ 61a Abs. 2 Satz 1 GewO).

Fragenkatalog

Der folgende Fragenkatalog soll dem Antragsteller einer Reisegewerbekarte sowie vor allem dem zuständigen Sachbearbeiter helfen, in überschaubarer Zeit die Prüfung des Begehrens auf Ausstellung einer Reisegewerbekarte vorzunehmen.

  1. Üben Sie die Tätigkeit im Haupt- oder im Nebengewerbe aus?
  2. Nutzen Sie eine Niederlassung?
  3. Falls ja, handelt es sich um die eigenen Niederlassung oder die Niederlassung eines Dritten?
  4. Beabsichtigen Sie die die Tätigkeit nur als Teilbereich auszuüben oder bieten Sie Ihren Kunden die gesamte Bandbreite Ihres Berufes an?
  5. Auf welchem räumlichen Gebiet bieten Sie Ihre Leistungen an?
  6. Beabsichtigen Sie, Mittel zur Bewerbung Ihrer Tätigkeit zu nutzen? Falls ja, welche und wie sollen diese genutzt werden?
  7. Beabsichtigen Sie, Mitarbeiter zu beschäftigen?
  8. Wie erfolgt die Auftragsakquise? Beschreiben Sie die Vorgehnsweise bitte detailliert.
  9. Wiederholen sich ggf. Aufträge eines Kunden? Wie wäre in solchen Fällen der Ablauf?


Die nachfolgenden zusätzlichen Fragen richten sich an Anträge aus den Bereichen Bau- und Ausbau:

  1. In einigen, insbesondere technischen Berufen gibt es in vielen Regelungsbereichen Empfehlungen bis hin zu zwingend einzugehenden Inspektions- und Wartungsverträgen, vor allem für die Dauer der Gewährleistung. Beispiel hierfür wäre das Bau- und Ausbaugewerbe oder der gesamte Bereich der Haustechnik. Wie kommen Sie solchen Vorgaben in der Praxis nach? Wie kommt es dann in der Folge zu solchen Inspektions- oder Wartungsterminen?
  2. Sie haben einen Auftrag erhalten und nun stellt sich nach den ersten Arbeiten bereits heraus, dass der Reparatur- und/oder Sanierungsbedarf deutlich höher als erwartet ist. Wie reagieren Sie? Würden Sie ggf. auf externe Hilfe zurückgreifen? Unterhalten Sie Kontakte zu anderen Unternehmen in Ihrer Branche? Handelt es sich dabei um andere Reisegewerbetreibende oder Unternehmen mit festem Betriebssitz?
  3. Wie gehen Sie vor, falls zur Ausführung Ihrer Arbeiten technische Nachweise erbracht werden müssen, etwa in Form statischer Berechnungen oder auch der Bewertung von Gefahrstoffen?

Die IHK und HwK Frankfurt-Rhein-Main sind selbstverständlich gerne zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.

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