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Nachweispflicht bei der Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen


Seit dem 30. September 2023 müssen Importeure nachweisen, dass die eingeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse nicht unter Verwendung russischer Vorprodukte erzeugt worden sind. 

Bereits im vierten Sanktionspaket vom 15. März 2022 wurde die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr, Kauf, Beförderung und Vermittlung von im Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen verboten, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Diese Sanktionen wurden durch das achte Sanktionspaket vom 6. Oktober 2022 auf Eisen- und Stahlerzeugnisse ausgeweitet, die unter Verwendung von russischen Vorprodukten hergestellt wurden und ist am 30. September in Kraft getreten. Für bestimmte im Anhang XVII der Verordnung aufgeführte Halbfertigerzeugnisse gilt das Verbot erst ab dem 1. April 2023 bzw. dem 1. Oktober 2023.

Bedeutet, dass dieses Verbot auch Erzeugnisse betrifft, wenn diese in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen gemäß Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Um dies feststellen zu können, müssen nun bei der Einfuhr der betroffenen Produkte Nachweise über die verwendeten Vormaterialien vorliegen. Aus dem Nachweis muss der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte ersichtlich sein.

Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Internetseite, welche Nachweise hierfür vorgelegt werden können:

  • Mill Test Certificate
  • Rechnungen
  • Lieferscheine
  • Qualitätszertifikate
  • Langzeitlieferantenerklärungen
  • Kalkulations- und Fertigungsunterlagen
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes
  • Geschäftskorrespondenzen
  • Produktionsbeschreibungen
  • Erklärungen des Herstellers
  • Ausschlussklauseln in Kaufverträgen

Der Nachweis muss für die Zollbehörden bereitgehalten werden und ist nur auf Anfrage vorzulegen.  

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