Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Telefon 069 8207-0 | Telefax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | www.offenbach.ihk.de Postbank Frankfurt | IBAN DE27500100600021510609 | BIC PBNKDEFF | Städtische Sparkasse Offenbach | IBAN DE85505500200015002000 | BIC HELADEF1OFF 1/5 Satzung der IHK Offenbach am Main § 1 Name, Sitz, Bezirk (1) Die Industrie- und Handelskammer (IHK) führt die Bezeichnung "Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main". (2) Sie hat ihren Sitz in Offenbach am Main und umfasst den Stadt- und Landkreis Offenbach am Main. § 2 Vollversammlung (1) Die IHK-Vollversammlung besteht aus höchstens 61 Mitgliedern. Die Wahl der Mitglieder wird durch die Wahlordnung geregelt. (2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über alle Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Vollversammlung beschließt, abgesehen von den ihr durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben, insbesondere über: a) Bildung von Ausschüssen (§ 4) b) Errichtung von Zweigstellen c) Errichtung von Ehrengerichten und Schiedsgerichten d) Errichtung von Einigungsstellen und Prüfungsämtern e) Erlass von Vorschriften für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige f) Erlass einer Geschäftsordnung g) Wahl der Rechnungsprüfer (§ 8 Abs. 3) (3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsausbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsausbildung im laufenden Geschäftsjahr vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen. (4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr und können lediglich die ihnen durch Erledigung einzelner Aufträge erwachsenen baren Auslagen erstattet erhalten. Sie haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. § 3 Sitzung der Vollversammlung (1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn 1/3 ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. (2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle bis zur Einladung vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. (3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig. Satzung der IHK Offenbach am Main 2/5 (4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident. Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn kein anwesendes Mitglied der Vollversammlung widerspricht. (5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder solange bei einer geringeren Zahl von anwesenden Mitgliedern die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Sollte die Beschlussunfähigkeit im Anschluss an Zweifel an der Beschlussfähigkeit festgestellt worden und damit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (6) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Mitglied ist jedoch nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtskräftiger Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren persönlichen Sondervorteil oder -nachteil bringen kann. (7) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Namentliche oder geheime Abstimmung erfolgt, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder es verlangt. (8) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich; das Präsidium und auch die Vollversammlung können jedoch die Öffentlichkeit beschließen. Der Hauptgeschäftsführer und sein Vertreter nehmen an den Sitzungen der Vollversammlung teil; es können auch andere Geschäftsführer hinzugezogen werden. (9) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Antrag in der Niederschrift festzuhalten. § 4 Ausschüsse (1) Die IHK errichtet gemäß § 77 Berufsbildungsgesetz einen Berufsbildungsausschuss. (2) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten weitere Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für fünf Jahre aus ihrer Mitte die Vorsitzenden sowie die Mitglieder; sie kann als Mitglieder auch Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen. (3) Die von der Vollversammlung errichteten Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten. (4) § 2 Abs. 4 dieser Satzung gilt sinngemäß für die Mitglieder der Ausschüsse. § 77 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz bleibt unberührt. (5) Das Verfahren in den Ausschüssen regelt die Geschäftsordnung. § 80 Berufsbildungsgesetz bleibt unberührt. (6) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis bildet die IHK einen Güteausschuss, dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Zahl angehören. Das Verfahren in dem Güteausschuss regelt eine von dem Berufsbildungsausschuss erlassene Gütestellenordnung. Satzung der IHK Offenbach am Main 3/5 § 5 Präsidium (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier, höchstens sechs Vizepräsidenten, die auf eine Amtsdauer von fünf Jahren aus der Mitte der Vollversammlung gewählt werden und ihr Amt bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahrnehmen. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine außerordentliche Neuwahl für die restliche Amtszeit. Der Präsident ernennt eines der Präsidiumsmitglieder zum 1. Vizepräsidenten. Der Präsident kann im Anschluss an seine Amtszeit höchstens in der Weise wieder gewählt werden, dass seine gesamte Amtszeit nicht länger als zwei reguläre Wahlperioden der Vollversammlung umfasst. (2) Das Präsidium beschließt über die Angelegenheiten der IHK, soweit Gesetz und Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und führt in ihnen den Vorsitz; der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. Das Verfahren im Präsidium regelt die Geschäftsordnung. (3) Der Präsident wird, wenn er an der Wahrnehmung der ihm gemäß §§ 3 - 5 obliegenden Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, durch den Ersten Vizepräsidenten oder, falls auch dieser verhindert ist, durch einen anderen von ihm zu bestimmenden Vizepräsidenten vertreten. § 6 Geschäftsführung (1) Die Geschäfte der IHK werden vom Hauptgeschäftsführer und nach Bedarf von weiteren Geschäftsführern geführt. (2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Insbesondere durch Dienstanweisung können die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter mit der Wahrnehmung des Gesamtinteresses beauftragt werden. (3) Über den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers sowie über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen der Angestellten der IHK entscheidet das Präsidium. Über die Anstellung und Abberufung des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers und weiterer Geschäftsführer entscheidet nach Anhörung des Präsidiums und des Hauptgeschäftsführers der Präsident; die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer. (4) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident, die Anstellungsverträge weiterer Geschäftsführer der Präsident und der Hauptgeschäftsführer; die Anstellungsverträge weiterer Mitarbeiter unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer. (5) Die IHK ist berechtigt, Beamte zu ernennen; über die Ernennung von Beamten entscheidet auf Vorschlag des Präsidiums die Vollversammlung. Die Ernennungsurkunde für den Hauptgeschäftsführer ist vom Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die sonstigen Ernennungsurkunden sind vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen. (6) Der Präsident ist Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers. Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der anderen Beamten, Angestellten und Arbeiter; bei seiner Verhinderung übt sein Vertreter seine Befugnisse aus. Satzung der IHK Offenbach am Main 4/5 § 7 Vertretung (1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei, soweit Gesetz und Satzung es vorsehen, an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums gebunden. (2) Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäftsführer von einem Geschäftsführer. (3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann durch einen Geschäftsführer vertreten werden. (4) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 2 Absatz 2 zu beachten. Bei Eilbedürftigkeit kann auf § 5 Absatz 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten. § 8 Rechnungswesen (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplans. (3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan und die Wirtschaftssatzung fest. Die Wirtschaftssatzung ist im Nachrichtenblatt der IHK zu veröffentlichen. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses. (4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie haben bei ihrer Stellungnahme den Bericht der Rechnungsprüfungsstelle zu berücksichtigen. (5) Die Vollversammlung beschließt das Finanzstatut. § 9 Ehrenmitglieder Persönlichkeiten, die sich um die IHK und die Wirtschaft im IHK-Bereich besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern der Vollversammlung und, sofern sie dem Präsidium angehört haben, zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ehrenmitglieder sind zu allen Sitzungen der Vollversammlung, Ehrenpräsidenten auch zu denjenigen des Präsidiums einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. § 10 Verkündigungsorgan Das Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main unter der Bezeichnung "Offenbacher Wirtschaft" ist Nachrichtendienst und in der Eigenschaft als "Organ" zugleich amtliches Verkündungsorgan der IHK. Für die Bekanntmachung amtlicher Verkündungen genügt ein allgemein gefasster Hinweis, wenn die weiteren Einzelheiten der amtlichen Bekanntmachung mit ihrem vollständigen Wortlaut in der Verwaltung der IHK für eine bestimmte Zeit zur allgemeinen Einsicht der IHK-Zugehörigen ausgelegt werden und auf diese Auslage in der amtlichen Bekanntmachung Satzung der IHK Offenbach am Main 5/5 hingewiesen ist; dies gilt nicht für die Bekanntmachung eines Beschlusses der Vollversammlung und des Berufsbildungsausschusses, der einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, und für Bekannt- machungen, die durch die Wahlordnung vorgeschrieben sind. Die Satzung der IHK Offenbach am Main ist zuletzt durch Beschluss der Vollversammlung vom 15. März 2018 geändert worden. Der Beschluss ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung mit Bescheid vom 4. Mai 2018 genehmigt, am 16. Mai 2018 ausgefertigt und in der Offenbacher Wirtschaft 06/2018 veröffentlicht worden. Satzung der IHK Offenbach am Main § 1 Name, Sitz, Bezirk § 2 Vollversammlung § 3 Sitzung der Vollversammlung § 4 Ausschüsse § 5 Präsidium § 6 Geschäftsführung § 7 Vertretung § 8 Rechnungswesen § 9 Ehrenmitglieder § 10 Verkündigungsorgan
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