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Geldwäscheprävention
Mitwirkungspflichten von Unternehmern
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Einkünfte aus illegalen Handlungen unbemerkt in den normalen Wirtschaftskreislauf einfließen und deren illegale Herkunft verschleiert wird.
Verpflichtete
Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:
- Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister (Nrn. 1 - 6, 9)
- Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nrn. 7 u. 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten oder vermitteln
- Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, soweit sie an der Planung und Durchführung von bestimmten wirtschaftlichen Geschäften mitwirken sowie bestimmte Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind (Nrn. 10 u. 11)
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nr. 12)
- Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13)
- Immobilienmakler (Nr. 14)
- Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15)
- Güterhändler sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nr. 16)
Registrierungspflichten
Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG müssen sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GwG im elektronischen Meldeportal goAML der Financial Intelligence Unit (FIU) registrieren. Das Meldeportal goAML dient der elektronischen Übermittlung von nach dem Geldwäschegesetz zu meldenden Sachverhalten. Die Registrierungspflicht besteht seit Inbetriebnahme des neuen FIU Informationsverbundes, spätestens seit dem 1.1.2024 (§ 59 Abs. 6 S. 1 GwG). Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, gilt die Pflicht spätestens ab dem 1.1.2027 (§ 59 Abs. 6 S. 3 GwG). Das GwG enthält derzeit keinen eigenen Ordnungswidrigkeitstatbestand allein für die unterlassene Registrierung; § 56 GwG regelt Bußgeldtatbestände im Übrigen.
Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG haben sich, soweit nicht anderweitig anzeige /erlaubnispflichtig, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu registrieren (§ 51 Abs. 5b S. 1 GwG). Die Behörde kann bei Unzuverlässigkeit von Leitungsmitgliedern einschreiten und im Einzelfall die Tätigkeit untersagen (§ 51 Abs. 5b S. 2–3 GwG). In Hessen ist regelmäßig das Regierungspräsidium zuständig; die Detailausgestaltung des Verfahrens erfolgt durch die Aufsicht.
Eintragung im Transparenzregister
Juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften und bestimmte Vereinigungen mit Sitz im Ausland sind verpflichtet, Angaben zu Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten ihres wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und unverzüglich an das Transparenzregister zu melden, vgl. § 20 GwG.
Ausführliche Informationen zum Transparenzregister finden Sie in den » FAQ des Bundesverwaltungsamtes.
Allgemeines Risikomanagement
Alle Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist, vgl. § 4 Abs. 1 GwG. Hierzu gehört die Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse (§ 5 GwG). Aus dieser Risikoanalyse werden interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) abgeleitet. Verantwortlich für das Risikomanagement ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens.
Risikoanalyse (§ 5 GwG): Zunächst sind im Rahmen einer Analyse die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für das eigene Unternehmen unter Berücksichtigung der sich aus den Anlagen 1 und 2 zum GwG ergebenden Risikofaktoren zu ermitteln und zu bewerten. Unternehmen sind nach Größe, Geschäftsfeld und Komplexität sehr unterschiedlich, daher kann die Risikoanalyse mehr oder weniger umfangreich ausfallen. Es reicht nicht, nur eine Bestandsaufnahme der unternehmensspezifischen Situation vorzunehmen, erforderlich sind auch die Risikoermittlung und -bewertung. Anlage 1 benennt Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko, Anlage 2 für ein potentiell höheres Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Ferner fließen Informationen aus der Ersten Nationalen Risikoanalyse sowie einschlägige Typologiepapiere der FIU in die Analyse ein. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Die jeweils aktuelle Fassung ist der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG): Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Geldwäscherisiken in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Je nach unternehmerischer Tätigkeit variiert der Umfang dieser unternehmensinternen Sicherungsmaßnahmen. Die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen ist zu überwachen und bei Bedarf zu aktualisieren. Eine nicht abschließende Auflistung interner Sicherungsmaßnahmen findet sich in § 6 Abs. 2 Nr. 1 - 7 GwG.
Eingeschränkte Verpflichtung zum Risikomanagement
Bei Immobilienmaklern besteht die Pflicht zum wirksamen Risikomanagement nur bei der Vermittlung von Kaufverträgen und bei der Vermittlung von Miet- und/oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Nettokaltmiete/-pacht i. H. v. mindestens 10.000 Euro (§ 4 Absatz 4 GwG).
Bei Güterhändlern ist die Pflicht zum Risikomanagement an Bargeldgrenzen gekoppelt (§ 4 Absatz 5 GwG). Es ist in folgenden Fällen verpflichtend:
- Transaktionen über hochwertige Güter (insbes. Edelmetalle nach § 1 Abs. 10 S. 2 Nr. 1 GwG): bei Barzahlungen ab 2.000 €
- Transaktionen über sonstige Güter: bei Barzahlungen ab 10.000 €
- Transaktionen über Kunstgegenstände: ab 10.000 €
- Kunstvermittler und -lagerhalter: ab 10.000 €
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Bestimmte Kapital- und Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1-3, 6, 7, 9 und 15 GwG) sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen (§ 7 GwG). Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig.
Für alle anderen Verpflichteten kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn sie dies für notwendig erachtet.
Bei Güterhändlern (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG), die hauptsächlich mit hochwertigen Gütern (z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote, Luftfahrzeuge) handeln, ist eine solche Anordnung durch die Aufsichtsbehörde in Form der Allgemeinverfügung der Regelfall.
Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters oder deren Entpflichtung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils vorab anzuzeigen. In der Regel halten die Aufsichtsbehörden dazu entsprechende Online-Formulare vor.
Identifizierung des Vertragspartners
Verpflichtete haben gem. § 11 Abs. 1 GwG die Identität des Vertragspartners, ggf. der für diesen auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder vor der Durchführung einer Transaktion, insbesondere mit Neukunden, festzustellen.
Die Identifizierung kann auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung unverzüglich abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn ein geringes Geldwäscherisiko besteht.
Die Identifizierung von Bestandskunden sollte in angemessenen Abständen überprüft und dokumentiert werden. Änderungen sind ebenfalls zu dokumentieren.
Immobilienmakler haben gem. § 11 Abs. 2 GwG die Vertragsparteien bereits dann zu identifizieren, sobald ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages besteht und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Agieren auf beiden Seiten Immobilienmakler, müssen sie ausschließlich ihre jeweilige Vertragspartei identifizieren.
Bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden (§ 10 Absatz 3 Nr. 2 GwG), ist eine Identifizierung erforderlich
- bei Geldtransfers i. S. d. Art. 3 Nr. 9 VO (EU) 2023/1113 ab 1.000 Euro
- bei Durchführung einer sonstigen Transaktion ab 15.000 Euro,
- bei der Übertragung von Kryptowerten ab Gegenwert 1.000 Euro.
Unter „Transaktionen“ versteht das GwG jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt, d.h. jede bare und unbare Zahlung (Annahme von Bargeld, Edelmetallen oder Wertpapieren, Zahlung mit Geld-, Maestro oder Kreditkarten und Kryptowährungen, Überweisungen). Das GwG verweist auf VO (EU) 2023/1113 („TFR“) und VO (EU) 2023/1114 („MiCA“); Begriffe wie „Kryptowerte“ und „Kryptowertetransfer“ richten sich nach Art. 3 TFR/MiCA (§ 1 Abs. 20, 29–31 GwG).
Wichtiger Hinweis: Ungeachtet gesetzlich bestehender Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenbeträge hat eine Identifizierung zu erfolgen, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass bei den Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung handelt.
Ebenso ist eine Identifizierung bei Zweifeln an den Angaben zur Identität des Vertragspartners, einer für ihn auftretenden Person oder zum wirtschaftlich Berechtigten erforderlich.
Wie wird der Vertragspartner identifiziert?
Bei natürlichen Personen werden gem. § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG anhand von Personalausweis oder Reisepass Vor- und Nachname, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift erhoben.
Bei juristischen Personen oder einer Personengesellschaft hat der Verpflichtete gem. § 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, falls vorhanden, die Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und die Namen der Vertretungsorgane oder gesetzlichen Vertreter zu erheben.
Die Anfertigung von Kopien bzw. die Speicherung dieser Dokumente durch den Verpflichteten ist zulässig. Nach fünf Jahren sind die Aufzeichnungen und Belege zu vernichten (max. nach 10 Jahren, wenn andere Gesetze eine längere Aufbewahrung vorschreiben).
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit höherem Risiko
Als Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit höherem Risiko gelten gem. § 15 Abs. 3 GwG solche, bei der eine politisch exponierte Person oder ein Familienmitglied oder eine anderweitig nahestehende Person verpflichtet oder berechtigt ist, die ungewöhnlich komplex oder groß sind, keinem offensichtlichen wirtschaftlichen oder legalen Zweck folgen oder Hochrisikoländer inkludieren. Hier gelten erweiterte Informations- und Überwachungspflichten. Darüber hinaus bedarf die Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehungen der Zustimmung der Geschäftsführung. Zudem können die zuständigen Aufsichtsbehörden risikoangemessene Maßnahmen anordnen, wie beispielsweise die Meldung, Beschränkung oder das Verbot einer Transaktion, einer Gesellschaftsgründung in dem jeweiligen Staat oder der gesamten Korrespondenz.
Die Liste der Drittländer mit hohem Risiko ergibt sich aus den einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten; bei solchen Konstellationen sind stets verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG anzuwenden. Für Kryptotransaktionen kommen zusätzlich vertiefte Prüfungen nach § 15a GwG in Betracht (u. a. Herkunft/Ziel der Kryptowerte, verstärkte Überwachung).
Die Liste der Hochrisikoländer ist bei der » FIU abrufbar.
Verdachtsmeldung bei der FIU
Verpflichtete nach § 2 GwG, Aufsichtsbehörden nach § 50 GwG oder Finanzbehörden nach § 6 AO haben einen Verdachtsfall auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich der FIU zu melden, wenn die Voraussetzungen der §§ 43, 44 GwG oder § 31b AO vorliegen. Die FIU kann im Benehmen mit Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden typisierte Transaktionen bestimmen, die stets meldepflichtig sind (§ 43 Abs. 5 GwG). Die Meldung muss gem. § 45 Abs. 1 GwG, § 31b Abs. 2 S. 2 AO grundsätzlich elektronisch über das Meldeportal goAML erfolgen. Voraussetzung dafür ist die vorherige Registrierung (s.o. „Registrierungspflichten“).
Der betroffene Geschäftspartner darf über die Verdachtsmeldung nicht informiert werden. Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung durch die FIU oder der Staatsanwaltschaft untersagt wurde,, vgl. § 46 Abs. 1 GwG. Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als Werktag.
Ist ein Aufschub der Transaktion nicht möglich oder könnte durch den Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert werden, so darf die Transaktion durchgeführt werden, die Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG ist aber unverzüglich nachzuholen.
Bußgelder und Bekanntmachungen („Pranger“)
Der Bußgeldkatalog gem. § 56 GwG umfasst über 80 Ordnungswidrigkeitstatbestände, wobei für die meisten Ordnungswidrigkeiten bereits eine leichtfertige Verwirklichung ausreichend ist.
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen kann eine noch höhere Geldbuße verhängt werden: Bis zu fünf Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den das Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Bußgeldbescheid erzielt hat.
Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen nach Unterrichtung der Betroffenen auf ihrer oder einer zentralen Internetseite namentlich bekannt zu machen, vgl. § 57 Abs. 1 S. 1 GwG. Gleiches gilt für rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen mit Bußgeldern nach dem GwG, die Bekanntmachungspflicht erfasst auch Maßnahmen und Bußgelder wegen Verstößen gegen die VO (EU) 2023/1113 (§ 57 Abs. 1 GwG). In der Bekanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortliche natürliche Person und juristische Person oder Personenvereinigung zu benennen. Diese Bekanntmachungen („Pranger“) können unter bestimmten Voraussetzungen auch anonymisiert veröffentlicht werden. Eine Bekanntmachung muss 5 Jahre auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht bleiben.
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