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Erlaubnispflichtige Gewerbe
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Pfandleiher (§ 34 GewO)
Pfandleiher ist, wer gewerbsmäßig Darlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten gewährt.
Zu beachten:
- Anzeige der benutzten Räum
- Buchführungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten
- Bestimmungen über Pfandnahme, Pfandschein, Aufbewahrung, Verwertung
- Verbot der unbefugten Ingebrauchnahme der in Pfand genommenen Gegenstände
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Nachweis des betriebsnotwendigen Kapitals
Anmerkung:
PfandleiherverordnungPodologen / medizinischer Fußpfleger
Seit dem 01.01.2003 ist das Führen der Berufsbezeichnung "Podologe/medizinischer Fußpfleger" erlaubnispflichtig.
Zu beachten:
Die kosmetische Fußpflege, d. h. die Ausübung von pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß, bleibt erlaubnisfrei.