Menü ausblenden

Versicherungsberater

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht werden Versicherungsberater, die bislang eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz benötigten, in das neu geschaffene System für Versicherungsvermittler integriert und bedürfen künftig einer Erlaubnis nach § 34e Gewerbeordnung (GewO).
Hinweis: Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Sachkunde, der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. In diesem Fall sind nur die Vorlage des bisherigen Erlaubnisbescheids nach dem Rechtsberatungsgesetz (Original) sowie der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.


Zusätzlich vorzulegen:

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Bei natürlichen Personen: Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
  • Bei juristischen Personen: Handels- oder Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wurde am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat in seinen wesentlichen Teilen fünf Monate nach der Verkündung, also am 22. Mai 2007 in Kraft.
Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, finden sich in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Diese wurde im Bundesrat am 11. Mai 2007 beraten, in ihrer endgültigen Fassung beschlossen und trat am 22. Mai 2007 in Kraft.

 

Wer benötigt die Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO?

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsberater tätig werden will, bedarf künftig der Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO. Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.

 

Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?

Wer ist Antragsteller?

Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis. 

Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?

Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnis sind die Industrie- und Handelskammern. Die Antragsformulare für die Erlaubniserteilung sowie die nachfolgend genannten Musterformulare sind auf der Internetseite der IHK Offenbach am Main abrufbar

Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?

  • Zuverlässigkeit
    Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
    Folgende Unterlagen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:

    für natürliche Personen:
    - Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
    - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 GewO

    für juristische Personen:
    - Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nach § 30 Abs. 5 BZRG
    - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen.

    Die Unterlagen sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift Ihrer IHK sowie den Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 34e GewO“ angeben. Wird die Erlaubnis für eine juristische Person beantragt, geben Sie bitte zur Erleichterung der Zuordnung auch deren Namen bei der Beantragung an. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person ist unter Vorlage des Handelsregisterauszugs bei der Wohnsitzgemeinde einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person zu beantragen. Auf den Firmensitz kommt es hierbei nicht an.

  • Geordnete Vermögensverhältnisse:
    Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
    Folgende Unterlagen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse erforderlich:
    - Erklärung des zuständigen Amtsgerichts, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist sowie
    - Beibringung der Auskünfte aus den vorgenannten Verzeichnissen.
    - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    Bei juristischen Personen kommt es bei der Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse auf diese selbst an.

    Bitte beachten Sie: Bei manchen Vollstreckungsgerichten/Insolvenzgerichten (Abteilungen des Amtsgerichts) werden die o.g. Erklärung/Auskünfte zum Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse in einem/r Formular/Formulierung zusammengefasst.

  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
    Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können.
    Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
    - Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
    - Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
    - Mindestversicherungssumme muss 1 Mio. € für jeden Versicherungsfall und 1,5 Mio. € für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
    Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens. Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis ausschließlich unser Musterformular!

  • Sachkunde
    Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.
    Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde zumindest durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden. Zusätzlich ist eine Erklärung beizubringen, wonach die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en den Sachkundenachweis durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en (=Aufsichtsperson/en) erbringen (zu den Einzelheiten der Delegation siehe unten). Sofern der/die nicht sachkundige/n gesetzliche/n Vertreter selbst als Versicherungsberater tätig werden will/wollen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Vertreter/s unterwerfen (Erklärung mit Musterformular).
    Was wird als Sachkundenachweis anerkannt?
    • Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer
    Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, in welchem versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft werden, sowie aus einem praktischen Teil, der als simuliertes Kundengespräch durchgeführt wird. Die Inhalte der Sachkundeprüfung orientieren sich am Ausbildungsprogramm für die Qualifikation „Versicherungsfachmann/ -frau“ des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (BWV). Die Ausbildung ist jedoch nicht dem BWV vorbehalten, sondern steht jedermann frei. Allein die Inhalte der Prüfung sind vorgeschrieben.
    Die Kosten für die Prüfung werden voraussichtlich € 249 betragen, davon erhält der BWV als Kooperationspartner € 199. Die Teilnahme an einer bestimmten Ausbildung/einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.
    • Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau BWV während Übergangsfrist
    Während der Übergangsfrist (voraussichtlich bis 1. Januar 2009) steht ein erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann oder –frau des Berufsbildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. der IHK-Prüfung gleich.Vorliegen einer gleichgestellten Berufsqualifikation:
    1) Abschlusszeugnis
    a) eines Studiums der Rechtswissenschaft,
    b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
    c) als Versicherungskaufmann/frau oder Kaufmann/frau für Versicherungen und Finanzen,
    d) als Versicherungsfachwirt/in,
    e) als Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK),
    2) Abschlusszeugnis
    a) als Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann/frau oder
    b) als Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
    c) als Finanzfachwirt/in (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule
    und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder –beratung vorliegen;
    3) Abschlusszeugnis
    a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann/frau oder
    b) als Investmentfondskaufmann/frau oder
    c) als Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK),
    wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder –beratung vorliegt.
    Nachweis durch Vorlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse und ggf. Gewerbeanmeldung/Arbeitszeugnisse, Agenturverträge oder Courtagevereinbarungen, falls mehrjährige praktische Erfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder –beratung erforderlich.
    • Anerkennung durch die IHK
    Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder –beratung vorliegt.
    • Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Vermittler (sog. „Alte-Hasen-Regelung“)
    - selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder
    –berater
    - ununterbrochen seit 31. August 2000 und
    - Eintragung im Versicherungsvermittlerregister oder Beantragung der Erlaubnis innerhalb der Übergangsfrist, d. h. bis voraussichtlich 1. Januar 2009
    • Delegation des Sachkundenachweises
    Ein Gewerbetreibender, der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist (Musterformular), dass er
    - vertretungsberechtigte Personen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmäch-tigte),
    - denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen betrauten Personen übertragen ist,
    - und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen
    - in ausreichender Zahl beschäftigt. In der Regel ist ein Verhältnis von 1 : 50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Angestellten ausreichend.
    Hinweis: Im Falle der Delegation darf der Gewerbetreibende grundsätzlich nicht selbst als Versicherungsberater tätig werden, da eine Aufsicht von unten (Prokurist) nach oben (Gewerbetreibender) nicht denkbar ist.

Mit welchen Gebühren ist für die Erlaubniserteilung zu rechnen?

Die Gebühr für das Erlaubnisverfahren beträgt € 200. Für die Auskunft aus dem Bundes- und Gewerbezentralregister fallen jeweils € 13 an.

Nebenbestimmungen
Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beratenen erforderlich ist.

Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsberater in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen.

Register

Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsberater unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.


Wer ist für die Registrierung zuständig?

 


Mit welchen Gebühren ist für die Registrierung zu rechnen?

 


Welche Daten werden im Register gespeichert

 


Die Punkte 2 und 8 sind jedoch nicht öffentlich zugänglich. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen (Musterformular).

 

Im Register werden voraussichtlich folgende Angaben gespeichert:

1) der Familienname und der Vorname, sowie die Firma,

2) das Geburtsdatum,

3) die Angabe, ob der Eintragungspflichtige

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,

b.) als Versicherungsvertreter

i. mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,

ii. als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO,

iii. mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder

c.) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 GewO tätig wird,

4) die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,

5) die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,

6) die betriebliche Anschrift,

7) die Registrierungsnummer,

8) bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 4 GewO (=Haftungsübernahme durch Versicherungsunternehmen) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.

9) Bei juristischen Personen die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind. Die Gebühr für die Registrierung beträgt € 25. Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden.

Hinweis: Ein Versicherungsberater kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsberater und als Versicherungsmakler).

Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten

Bitte beachten Sie die nun normierten Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten.

 

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung (letztere liegt bisher nur im Entwurf vor).

 

Lesen Sie weiter! Hier haben wir für Sie weitere Links zum Thema

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

+49 69 8207 0