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Annexvermittler

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wird die bislang frei zugängliche Tätigkeit des Versicherungsvermittlers grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Gewerbe ausgestaltet. Darüber hinaus besteht regelmäßig eine Registrierungspflicht. Für die Gruppe der sog. nebenberuflichen Annexvermittler/Bagatellvermittler besteht jedoch weder eine Erlaubnis- noch eine Registrierungspflicht, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wurde am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat in seinen wesentlichen Teilen fünf Monate nach der Verkündung, also am 22. Mai 2007 in Kraft.
Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, finden sich in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Diese wurde im Bundesrat am 11. Mai 2007 beraten, in ihrer endgültigen Fassung beschlossen und trat am 22. Mai 2007 in Kraft.

 

Welche Vermittler fallen als sog. Annexvermittler unter die Ausnahme von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht?

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf grundsätzlich der Erlaubnis und muss sich im Versicherungsvermittlerregister registrieren lassen.
Eine Ausnahme von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht besteht für Vermittler im Nebenberuf (sog. „Annexvermittler“), wenn

 
Gruppe 1:

  • sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind und
  • sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken (Schäden Dritter; anders: Versicherung eigener Schäden des Versicherten = Kasko) vermitteln und
  • die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbrin-gung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit der Reise gewährt wird und
  • die Jahresprämie (für die jeweilige Versicherung) einen Betrag von 500 € nicht übersteigt und
  • die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt.


Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.
Beispiele:
a. Kredit-, Kreditkartenvermittler (z. B. Arbeitslosigkeitsversicherung)
b. Brillenhändler (z. B. Kaskoversicherung)
c. Reifenhändler (z. B. Reifenversicherung)
d. Versand- und Einzelhandel (z. B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
e. Elektrohändler (z. B. Garantie- und Reparaturversicherung)
f. Fahrradhändler, -hersteller (z. B. Unfall- und Diebstahlversicherung)
g. Reisebüros (z. B. Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung)


Von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen sind auch Gewer-betreibende, die


Gruppe 2:

  • als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern
    Versicherung ist faktisch Teil des Bauspardarlehens


Gruppe 3:

  • als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie den Betrag von 500 € nicht übersteigt.

Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten

Die nun normierten Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten gelten auch für Annexvermittler, mit Ausnahme der Gruppe 1.

 

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung (letztere liegt bisher nur im Entwurf vor und wir voraussichtlich am 11.5.2007 verabschiedet).

 

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