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Abfragepflicht der Nachhaltigkeitspräferenzen

Neu ab 02.08.2022

Neue EU-Verordnungen sollen mehr Transparenz bei der Nachhaltigkeit bringen. Versicherungsvermittler müssen ab 02. August 2022 die Präferenzen ihrer Kunden bei Fonds und Fondspolicen abfragen.

Die Transparenzverordnung (englisch: Sustainable Finance Disclosure Regulation) zwingt die Finanzbranche zu mehr Transparenz rund um das Thema Nachhaltigkeit. Diese Verordnung (kurz: TVO) bringt im Moment jedoch vielfach Unsicherheit, weil sie zeitlich der geplanten Änderungsverordnung zu den Delegierten Verordnungen zur IDD vorgreift, die auf Änderungen beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten dringt.

Ab 2. August 2022 kommen weitere Beratungspflichten über die TVO hinaus: Vermittler müssen dann auch aktive Frage- und Beratungspflichten beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten wie Fondspolicen und andere Kapital-Lebensversicherungen beachten (Taxonomie-Verordnung). Folge: Damit Versicherungsanlageprodukte den Kundenpräferenzen entsprechen, wird die Beratung also noch differenzierter. Vermittler sind dann verpflichtet, die Wünsche und Ziele der Kunden bei der Produktauswahl einzubeziehen und müssen dies auch schriftlich dokumentieren.

Daneben müssen sie ab 02. August 2022 auch über die Nachhaltigkeit der Produkte berichten. Allerdings gibt es bislang noch keine belastbaren Kriterien für nachhaltige Produkte im Rahmen der sogenannten Taxonomie.

Daran wird sich vorerst auch nichts ändern. Voraussetzung wäre nämlich das Inkrafttreten eines sogenannten technischen Regulierungsstandards (RTS) zur einheitlichen Bestimmung der Nachhaltigkeitsfaktoren. Das Europäische Finanzaufsichtssystem (ESA) hatte zwar Ende Oktober 2021 der EU-Kommission einen ersten RTS-Entwurf vorgelegt, der zum 1. Januar 2022 in Kraft treten sollte.

Standards der EU-Kommission auf 2023 verschoben

Nun hat die EU-Kommission entschieden, den ursprünglichen Starttermin der RTS um ein ganzes Jahr auf den 1. Januar 2023 zu verlegen, wodurch die sinnvoll aufeinander aufbauende Gesetzgebung komplett auf den Kopf gestellt ist. 

BVK ergänzt Checkliste

Die Checkliste zur EU-Offenlegungsverordnung, die der BVK auf seiner Website zum  kostenfreien Download anbietet, enthält Handlungsempfehlungen, wie Vermittler bei Beratungen zu Versicherungsanlageprodukten wie Fondspolicen oder auch klassischen Lebensversicherungen die ab August 2022 gesetzlich vorgeschriebene Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen umsetzen können. Die Checkliste soll dem Verband zufolge sicherstellen, dass die empfohlenen Policen den Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden entsprechen. Dazu sei eine differenzierte Nachfrage vorgeschrieben, ob und in welchem Ausmaß entweder speziell ökologische oder allgemein nachhaltige Anlagen gewünscht sind. Alternativ könne der Kunde wünschen, dass nachhaltigkeitsbezogene Risiken vermieden werden. All dies und noch mehr müssen Versicherungsvermittler bei den Kunden erfragen, bei ihren Produktempfehlungen berücksichtigen und in einer Beratungsdokumentation festhalten.

Keine Pflicht für Finanzanlagenvermittler

Die Pflicht zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen trifft hingegen nicht auf Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater nach §34f bzw. h GewO zu. Diese Ansicht vertreten sowohl die BaFin als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 

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