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Spielgeräteaufsteller (§ 33c GewO) und Veranstalter anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO)

Das Veranstalten von Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Veranstaltung solcher Spiele stellt ohne behördliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit  (§ 33c GewO) und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO).
 

Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten, §33c GewO

a.) Wer benötigt eine Erlaubnis?

Der Aufsteller der Spielgeräte benötigt persönlich eine Erlaubnis, welche nicht übertragbar ist.


Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG) ist für jeden Gesellschafter eine Erlaubnis erforderlich.


Bei juristischen Personen (GmbH/ UG) beantragt die juristische Person die Erlaubnis, wobei die Unterlagen für die Zuverlässigkeitsprüfung von jedem Geschäftsführer einzureichen sind.

b.) Wann bin ich Aufsteller eines Spielgerätes?

Aufsteller ist, wer als Unternehmer oder Mitunternehmer Gewinn und Verlust der Spielgeräte trägt und das Gewerbe auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortlichkeit ausübt. Der Aufsteller braucht nicht zugleich Rauminhaber sein; umgekehrt ist der Rauminhaber nicht Aufsteller, wenn er lediglich die Aufstellung fremder Geräte in seinen Räumlichkeiten erlaubt. Für die Erlaubnispflicht ist allein maßgeblich, wer für das Gerät (oder die Geräte) das Unternehmerrisiko trägt. Besitz an den Aufstellungsräumen oder Eigentum am Gerät sind nicht notwendig. Eine bloße Umsatzbeteiligung begründet keine Mitunternehmerposition. Wenn also ein Gastwirt gegen Gewinnbeteiligung dem A (=Aufsteller) die Aufstellung von Spielgeräten gestattet, die dieser vom Eigentümer der Geräte B gemietet hat, erfüllt lediglich A das Merkmal „aufstellen“ im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO.

Zum Mitaufsteller wird der Gastwirt erst dann, wenn er nicht nur am Gewinn beteiligt wird, sondern darüber hinaus auch am Risiko, also z.B. an den Investitions-, Reparatur- oder Mietkosten. Im Falle der Mitunternehmer- bzw. Mitaufstellerschaft sind beide erlaubnispflichtig.

c.) Was ist ein „Spielgerät“ im Sinne der gesetzlichen Vorschrift?

Ein Spielgerät im Sinne des § 33c GewO liegt immer dann vor, wenn das Gerät mit einer technischen Vorrichtung ausgestattet ist, die als "zweite Kraft" einen eigenständigen (selbstwirkenden) und für den Spielausgang ausschlaggebenden Einfluss auf den Spielerfolg hat. Der Spieler kann in diesem Fall den Spielablauf durch eigene Handlungen nicht unmittelbar bestimmen. Der Spielerfolg wird vielmehr durch eine selbstwirkende, besonders konstruierte Vorrichtung entscheidend beeinflusst. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Geld- oder Warengewinn handelt.

Es dürfen nur Spielgeräte aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt zugelassen worden sind. Eine derartige Bauartzulassung ist auf ein Jahr beschränkt und kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden. Die Bauartzulassung wird in der Regel vom Hersteller des Spielgeräts beantragt.

d.) Wo muss ich als Gewerbetreibender die Erlaubnis beantragen?

Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das jeweilige Ordnungsamt.

Wer die Aufstellung von Automaten als selbstständiges Gewerbe betreibt, muss die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung beantragen.

e.) Welche Unterlagen werden in der Regel benötigt?

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Nachweis der unternehmerischen Rechtsform (Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrages)
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate).
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate).
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (nicht älter als 3 Monate).
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister.
  • Teilnahmebescheinigung einer » IHK-Unterrichtung sowie über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution.

Beachten Sie, dass die genannten Unterlagen nur eine Orientierung darstellen. Setzen Sie sich vor Beantragung mit der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde in Verbindung.

f.) Wer muss an der IHK-Unterrichtung teilnehmen?

Die IHK Offenbach hat die Aufgabe der Sachkundeunterrichtung auf die IHK Frankfurt am Main übertragen.

Für nähere Informationen zu Grundsatzfragen wenden Sie sich bitte direkt an Herrn Harald Kreis, Tel. 069 2197 1334 oder E-Mail: h.kreis(at)frankfurt-main.ihk.de .

Für Fragen rund um die Unterrichtungsabwicklung (Termine, Kosten, usw.) wenden Sie sich bitte direkt an Frau Sabrina Müller, Tel. 069 2197 1646 oder E-Mail: s.mueller2(at)frankfurt-main.ihk.de

https://www.frankfurt-main.ihk.de/branchenthemen/portal-gastronomie-tourismus-und-gesundheitswirtschaft/spielgeraeteaufstellerunterrichtung-gemaess-33c-gewerbeordnung-5249062

g.) Welche Pflichten kommen mich zu?

Aus der Spielverordnung (SpielV) ergeben sich folgende Pflichten, die bei der Aufstellung zu beachten sind:

  • Es dürfen nur Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden, an denen das Zulassungszeichen deutlich sichtbar angebracht ist

  • Spielregeln und Gewinnplan sind deutlich sichtbar anzubringen

  • Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, dürfen nicht so aufgestellt sein, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können

  • Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden

  • Am Geldspielgerät sind in der Nähe des Münzeinwurfs deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen und den Jugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spielverhalten anzubringen

  • Der Aufsteller hat in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar auszulegen

  • Einhaltung des Jugendschutzes

  • Bei Geldspielgeräten muss der Aufsteller dafür sorgen, dass jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs und nach Prüfung seiner Spielberechtigung (nicht mehr als) ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird und dieses vom Spieler, sofern wiederverwendbar, nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgegeben wird

h.) Darf ein Spielautomat überall aufgestellt werden?

Nein, ein Geldspielgerät darf nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, es sei denn in den Geschäften werden Sportwetten vermittelt, aufgestellt werden.

Geldspielgeräte dürfen nicht aufgestellt werden auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten. Auch nicht in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben und Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Zudem ist eine Aufstellung untersagt in Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder anderen Einrichtungen, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden.

Ein Warenspielgerät darf nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben (mit Ausnahme von Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben und anderen Einrichtungen, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden), in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, es sei denn in den Geschäften werden Sportwetten vermittelt, oder auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.

Grundsätzlich dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte in den o.g. Räumlichkeiten aufgestellt werden. Für Spielhallen und ähnliche Unternehmen gilt, dass je 12 Quadratmeter ein Spielgerät aufgestellt werden darf. Die Gesamtzahl von 12 Spielgeräten darf nicht überschritten werden.

i.) Kann für Fragen auf den „Einheitlichen Ansprechpartner“ zurückgegriffen werden?

Nein, dieses Gewerbe ist nicht vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie erfasst.

j.) Benötige ich einen Sachkundenachweis?

Ein Sachkundenachweis kann nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 durch länderspezifische Bestimmungen für Spielhallenbetreiber erforderlich sein. Die Bundesländer können diesbezüglich zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrag ihre eigenen Bestimmungen erlassen. Einzelheiten sind daher diesen länderspezifischen Bestimmungen zu entnehmen.

Zweck dieser Unterrichtung mit anschließender Prüfung (=Sachkundenachweis) ist es, zusätzliche Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen zu vermitteln. Dadurch sollen in besonderem Maße die mit dem Betrieb zusammenhängenden Rechte und Pflichten und die daraus verbundenen Gefahren vermittelt werden.

Die Bundesländer können z.B. regeln, dass dieser Sachkundenachweis für die Betreiber von Spielhallen sowie für alle Personen verpflichtend ist, die mit der Spielhallenleitung vertraglich beauftragt sind. Zum Nachweis verpflichtet könnten ebenfalls die für das Sozialkonzept verantwortlichen Personen vor Ort im Sinne des § 6 Absatz 2 Nr. 1 GlüStV 2021 sein, unabhängig von der Frage, ob sie vertraglich beauftragt worden sind.

k.) Was ist ein Sozialkonzept?

Neben der IHK-Unterrichtung muss der Antragsteller nachweisen, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. Das Sozialkonzept soll veranschaulichen, wie der Aufsteller und seine Beschäftigten frühzeitig problematisches Spielverhalten erkennen.

Das Konzept ist auf das gesamte Unternehmen des Aufstellers bezogen, d. h. es umfasst den Gewerbetreibenden und seine Angestellten. Bestandteile eines derartigen Konzepts sind u. a. Regelungen über die Schulung des Personals, Hinweise auf Beratungsangebote sowie die Schaffung von Möglichkeiten für Spieler, ihre Gefährdung einzuschätzen. Durch die Einbeziehung auch des Personals in das Konzept soll gewährleistet werden, dass nicht nur der Aufstellunternehmer, sondern auch seine vor Ort tätigen Mitarbeiter in Suchtfragen geschult sind und z. B. gefährdete Spieler erkennen und entsprechend reagieren können. Die Verfügbarkeit von entsprechendem Informationsmaterial mit Hinweisen auf Beratungsangebote für suchtgefährdete Spieler ist ebenfalls Bestandteil des Konzepts. Öffentlich anerkannte Institutionen, die derartige Konzepte entwickeln, sind insbesondere Einrichtungen für Suchtfragen und der Suchthilfe und -prävention. Zu den öffentlich anerkannten Institutionen, die ein entsprechendes Sozialkonzept bereits entwickelt haben, gehört z. B. der Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V.

  


Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, § 33d GewO

a.) Was ist ein „anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit“ im Sinne der gesetzlichen Vorschrift?

Zu den Spielen mit Gewinnmöglichkeiten, die nicht unter § 33c GewO fallen, gehören Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung, bei denen der Spieler den Spielablauf durch eigene Handlung unmittelbar bestimmen kann.

b.) Benötige ich eine Bescheinigung des Bundeskriminalamtes und wenn ja, warum?

Ja, es wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt. Das Bundeskriminalamt prüft in diesem Zusammenhang, ob es sich beim beabsichtigten Spiel um ein zulässiges Geschicklichkeitsspiel im Sinne von § 33d GewO oder ein unerlaubtes Glücksspiel handelt.

Ein Geschicklichkeitsspiel ist gegeben, wenn nach den Spieleinrichtungen und Spielregeln der Durchschnitt der Betroffenen, denen das Spiel eröffnet ist, es mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hand hat, durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels zu bestimmen. Das unerlaubte Glücksspiel ist hingegen dadurch geprägt, dass der Spielerfolg allein oder überwiegend vom Zufall abhängt.

c.) Welche Unterlagen werden in der Regel bei Antragstellung benötigt?

  • Entsprechender Antrag der zuständigen Behörde
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes, § 33d Abs. 2 GewO

Beachten Sie bitte, dass die genannten Unterlagen nur eine Orientierung darstellen. Setzen Sie sich vor Beantragung mit der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde in Verbindung.

d.) Kann ich die Spiele überall veranstalten?

Nein, denn § 4 SpielV sieht vor, dass Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht, nur in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen stattfinden dürfen, wobei dort höchstens drei andere Spiele veranstaltet werden dürfen.

Beim Warengewinn darf gemäß § 5 SpielV das Spiel nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten (als Reisegewerbe) oder in Gaststätten veranstaltet werden.

Unzulässig ist die Veranstaltung in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder in Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden.

e.) Welche Pflichten kommen unter anderem auf Sie zu?

  • Spielregeln und Gewinnplan sind deutlich sichtbar anzubringen
  • Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, dürfen nicht so aufgestellt sein, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können
  • Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden
  • Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes oder deren Abdruck sowie der Erlaubnisbescheid sind zur Einsichtnahme bereitzuhalten
  • Einhaltung des Jugendschutzes

  


Pflicht zur Teilnahme am Spielersperrsystem OASIS

Durch den Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag 2021 ist ein bundesweites Spielersperrsystem eingeführt worden. Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht sieht der Glücksspielstaatsvertrag ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem vor. Dies betrifft in der Regel die Aufstellung von Geldspielgeräten. Das bedeutet, jeder Aufstellplatz – also sowohl eine gewerbliche Spielhalle als auch eine Gaststätte – hat sich an das bundesweit geltende Spielersperrsystem anzuschließen.

Wer somit nach dem 1. Juli 2021 seinen Betrieb nicht an das Spielersperrsystem angemeldet hat, darf grundsätzlich keine Geldspielgeräte betreiben. Der Spielgeräteaufsteller muss die erstmalige Registrierung bei dem » Spielersperrsystem OASIS bei dem Regierungspräsidium Darmstadt (vgl. Startseite - Sperrsystem.de ) durchführen. Erforderlich sind eine stabile Internetverbindung im Lokal und ein EDV-Anschluss an das Sperrsystem.

Das bedeutet, dass ein Gastwirt, wenn er Spielautomaten aufgestellt hat, jeden Spieler prüfen muss, durch Ausweiskontrolle zu identifizieren und mit der Sperrdatei abzugleichen hat. Den betroffenen Gastronomen wird empfohlen, sich mit ihrem Automatenaufsteller in Verbindung zu setzen.

Sperren (Selbst- und Fremdsperre)

Sowohl Selbst- als auch Fremdsperren sind möglich:

Selbstsperre: Alle Personen, die dies beim Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen oder der zuständigen Behörde beantragen, müssen gesperrt werden.

Fremdsperre: Daneben müssen durch die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, bzw. durch die zuständige Behörde solche Personen gesperrt werden, von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund der Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen. In diesem Fall ist dem Spieler Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese zu dokumentieren. Entsprechende anfallende Unterlagen sind durch den Unternehmer aufzubewahren.

Dauer der Spielersperre

Die Sperrdauer beträgt mindestens ein Jahr. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn die eine Selbstsperre beantragende Person einen abweichenden Zeitraum beantragt, der jedoch 3 Monate nicht unterschreiten darf.

Aufhebung der Sperre

Die gesperrte Person kann die Aufhebung der Sperre beantragen. Dieser Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre, bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde gestellt werden. Diese Behörde hebt auch die Sperre auf.

Zuwiderhandlung

Zur Spielersperre werden viele unterschiedliche Ordnungswidrigkeiten definiert. Der Bußgeldrahmen reicht bis 500.000 Euro und es besteht die Möglichkeit der Einziehung des Erlangten. Fast alle Verpflichtungen rund um die Spielersperre werden davon erfasst. Problematisch könnte dies insbesondere in der Gastronomieaufstellung sein. Jedoch ergibt sich aus den Verstößen gegen die Verpflichtungen der Spielersperre keine Strafbarkeit.

Im Verhältnis zum gesperrten Spieler, der trotz eingetragener Spielersperre spielt und danach Regressforderungen stellt, ist die Rechtslage umstritten. Um eine mögliche Haftung von vornherein auszuschließen, ist auch deshalb der Abgleich mit der Sperrdatei dringend angeraten.

  

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