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Waffenhandel

Für den Handel mit Schusswaffen und Munition besteht keine allgemeine Gewerbefreiheit. Das Waffengesetz sieht für den Handel mit Schusswaffen und Munition eine Waffenhandelserlaubnis vor.

Zuständige Erlaubnisbehörde

Zuständige Behörde ist in kreisfreien Städten der Magistrat, in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesregierung. Die Erteilung einer Erlaubnis für den Waffenhandel setzt außer der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers den Nachweis der erforderlichen Fachkunde voraus. Diese Fachkunde braucht nicht nachzuweisen:

  • wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Fachkunde durch eine theoretische und praktische Prüfung vor dem Prüfungsausschuss bei der » IHK Kassel-Marburg oder der » IHK Rheinhessen nachweisen.

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt über die örtlich zuständige Erlaubnisbehörde (Magistrat bzw. Landrat).

Nachzuweisende Kenntnisse

Die in der Prüfung nachzuweisende Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse

  • der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der beschussrechtlichen Vorschriften,
  • über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist und
  • über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist.

Die Prüfung kann auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten beschränkt werden. Der Bewerber hat nur Kenntnisse über solche Schusswaffen und Munition nachzuweisen, auf die sich die beantragte Waffenhandelserlaubnis bezieht (z. B. Ziffer 1.1 mit 2.5 der folgenden Aufstellung).

Der Katalog ist verbindlich, eine weitergehende Einschränkung des Prüfungsumfanges ist nicht möglich.

1 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen

2 Munition
2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7)

Die Fachkundeprüfung

Die Fachkundeprüfung ist mündlich und praktisch abzulegen. Die Dauer der Prüfung beträgt ca. eine Stunde. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vertreter der IHK als neutralem Vorsitzenden und zwei Beisitzern aus dem Waffenhandel bzw. der Waffenherstellung.

Wir weisen darauf hin, dass bei der Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen und Munition nicht nur theoretische, sondern auch praktische Kenntnisse gefordert werden. Einen Maßstab für Schwierigkeitsgrad und Umfang der Prüfung bildet der Fragenkatalog zur Fachkundeprüfung, der bei den Industrie- und Handelskammern erhältlich ist. Die dort abgedruckten Erläuterungen können jedoch nur Hinweise für die Beantwortung der Fragen in der Prüfung bieten. In der Prüfung werden dem Bewerber Schusswaffen vorgelegt. Diese müssen z. B. gesichert, entladen bzw. geladen und - soweit dies ohne Werkzeug möglich ist - zerlegt und wieder zusammengesetzt werden sowie in Funktion und Wirkungsweise ausreichend genau beschrieben werden. Der Bewerber muss in der Lage sein, die wesentlichen Teile der Schusswaffen exakt zu bezeichnen. Ebenso werden Munitionsmuster vorgelegt, bei denen die Geschosse bestimmt werden müssen.

Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr bei der IHK Kassel-Marburg beträgt zurzeit 255,- €.

Literatur zur Prüfung

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IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

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