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Erlaubnispflichtige Gewerbe
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Makler
siehe Darlehensvermittlung, Finanzmakler, Grundstücksmakler (Immobilienmakler)
Marktverkehr, -festsetzung (Messen, Ausstellung, Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkte) (§§ 64 ff. GewO)
Durchführung von gewerblichen Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten sowie von Volksfesten bedarf der behördlichen Festsetzung
Zu beachten:
- Anbringen des Familiennamens oder der Firma mit Anschrift der Aussteller oder Anbieter
Vergütung nur für Überlassen von Raum und Ständen und Versorgungseinrichtungen, -leistungen möglich
Voraussetzung:
- Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz (Schutz der öffentlichen Sicherheit)
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
Anmerkung:
Verabreichung alkoholfreier Getränke und Speisen, sowie Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle zulässig- Anbringen des Familiennamens oder der Firma mit Anschrift der Aussteller oder Anbieter
Mietwagenverkehr (§ 2, 49 Abs. 2 PBefG)
ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind
Zu beachten:
- Genehmigungspflicht
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- jährliche Hauptuntersuchung der Fahrzeuge
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
Anmerkung:
Genehmigungsdauer ist auf 4 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)» Mehr Informationen zu Erlaubnissen und Genehmigungen im Verkehrsgewerbe