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Erlaubnispflichtige Gewerbe
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Darlehensvermittlung
Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne von § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO).
Nähere Informationen finden Sie unter » Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer
keine Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe Darlehen vermitteln (§ 34 c Abs. 5 GewO)
Zu beachten:
- Sicherheitsleistung,
- Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)
Anmerkung:
- VO über die Pflichten der Makler
- kein Darlehen vermittelt, wer das Darlehen selbst gewährt
Detektei
Kaufhaus-/Warenhausdetektiv
- Detektei grundsätzlich nur überwachungsbedürftig gem.§ 38 Abs. 1 Nr. 2 GewO
- genehmigungspflichtig ist jedoch der Kaufhaus-/Warenhausdetektiv (hierzu siehe Bewachungsgewerbe)