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Exportkontrolle in der Praxis

 

Nach § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) ist der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei, sofern er nicht durch andere Gesetze oder Rechtsverordnungen Einschränkungen unterliegt bzw. eingeschränkt wird.

Das Verbot ist die schärfste Form. Liegt ein Verbot vor ist das Geschäft nicht möglich. In diesen Fällen erübrigt sich auch ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung.

Die vier fundamentalen Säulen der Exportkontrolle sind:

  • Länderembargo
  • Finanzsanktionen gegenüber Personen, Unternehmen, Organisationen und Institutionen
  • Gelistete Güter (EU-Dual-Use-Verordnung/Ausfuhrliste)
  • Verwendungszweck

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Embargo

Die Europäische Union hat gegen eine Reihe von Ländern Sanktionen verhängt. Der Außenwirtschaftsverkehr mit diesen Ländern wird durch diese Maßnahmen eingeschränkt oder komplett verboten. Ein für gewöhnlich unkritisches Vorhaben kann durch ein Länderembargo also genehmigungspflichtig werden oder gar komplett untersagt sein. 

Zum Thema ▶️ Embargo

Finanzsanktionen gegenüber Personen, Unternehmen und Organisationen

Im Kampf gegen den Terrorismus hat die Europäische Union Sanktionen gegenüber bestimmten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen ausgesprochen. Neben dem Verbot der Lieferung von Gütern an die in den Sanktionslisten genannten Personen und Organisationen dürfen diesen weder direkt noch indirekt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Kurz gesagt: Warenlieferungen oder Zahlungen an diese gelisteten Personen, Organisation und Unternehmen sind verboten.

Zum Thema ▶️ Finanzsanktionen

Güterlisten

Für die Ausfuhr von bestimmten Gütern ist eine Genehmigung erforderlich. Der Grund für die Genehmigungspflicht liegt in bestimmten technischen Produkteigenschaften. Genehmigungen sind erforderlich für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU, in seltenen Fällen auch für Verbringungen innerhalb der EU.

Zum Thema ▶️ Güterlisten

Kritischer Verwendungszweck

Ein weiteres Instrument der Exportkontrolle verbirgt sich hinter dem Begriff „kritischer Verwendungszweck“. Bedeutet, dass diese Güter auch dann einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen, obwohl sie nicht von Güterlisten erfasst sind. Dabei handelt es sich um so genannte nichtgelistete Güter. Mit dieser Auffangklause, die auch als "Catch-All-Klausel" bezeichnet wird, soll die kritische Verwendung von zivilen Gütern unterbunden werden. Ein kritischer Verwendungszweck liegt z. B. vor, wenn das nicht gelistete zu exportierende Gut für eine militärische Endverwendung bestimmt ist und in ein Land exportiert werden soll, dem gegenüber ein Waffenembargo ausgesprochen wurde. 

Zum Thema ▶️ Kritischer Verwendungszweck

Die Ausfuhrgenehmigung und Ihre Aufgaben/Pflichten

Genehmigungsformen

Haben Sie alle exportkontrollrechtlichen Vorschriften überprüft und sind zum Ergebnis gekommen, dass Sie eine Ausfuhrgenehmigung benötigen, so ist diese beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. Dies erfolgt für gewöhnlich mit der Einzelausfuhrgenehmigung. Daneben bestehen weitere Genehmigungsformen, die eher eine Verfahrenserleichterung darstellen.

Zum Thema ▶️ Genehmigungsformen

Innerbetriebliches Exportkontrollsystem (ICP) und die Dokumentation

Bei International tätigen Unternehmen gehört es zur Pflicht, die innerbetriebliche Zollabwicklung zu organisieren, zu überwachen und durchzuführen. Eine betriebliche Exportkontrolle ist somit unerlässlich. Wie Sie dieser Überwachungspflicht nachkommen, hängt im Wesentlichen von der Größe Ihres Unternehmens und der Komplexität des Unternehmens ab. 

Zum Thema ▶️ Innerbetriebliches Exportkontrollsystem (ICP) und die Dokumentation

Der Ausfuhrverantwortliche

Unternehmen, die genehmigungspflichtige Güter exportieren, müssen gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Ausfuhrverwantwortlichen (AV) benennen. Der AV kennt sich mit den geltenden Exportkontrollvorschriften aus und hat sicherzustellen, dass das Unternehmen alle rechtlichen Vorgaben beim Export genehmigungspflichtiger Waren einhält. 

Zum Thema ▶️ Der Ausfuhrverantwortliche

Auskunft zur Güterliste

In einzelfällen fordert die Zollverwaltung eine Auskunft zur Güterliste an. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung des BAFA, dass die Güter gemäß Ausfuhrliste (nicht) genehmigungspflichtig ist.

Zum Thema ▶️ Auskunft zur Güterliste

Antragsverfahren

Ihre Prüfung des Ausfuhrvorhabens hat ergeben, dass eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen ist. Der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung beim BAFA erfolgt papierlos mittels des kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Systems ELAN-K2. 

Zum Thema ▶️ Antragsverfahren

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