Menü ausblenden

Auskunft zur Güterliste

Die Auskunft zur Güterliste (AzG) informiert, dass die Güter nicht von Anhang I der EU-Dual-Use-VO oder Teil I der Ausfuhrliste zur AWV (in der zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung gültigen Fassung) erfasst sind. Sie wird vor allem dann ausgestellt, wenn sie als Beweismittel für den Zoll benötigt wird (§ 14 Abs. 1 AWV). 

Die AzG ist eine reine Warenbezogene Auskunft und gibt keine weitere Aussage über eine eventuelle Genehmigungspflicht der Warenausfuhr. Vom Ausführer sind entsprechend die weiteren Prüfungen wie Sanktionslistenprüfung, Embargo und Verwendungszweck durchzuführen.

Das BAFA stellt keine AzG aus bei

  • Ausfuhren in Embargoländer
  • die Güter weisen keine Nähe zu Gütern des Anhang I der EU-Dual-Use-VO, der Ausfuhrliste, der Feuerwaffen-VO oder der Anti-Folter-VO auf.
  • es handelt sich um ein Einzelgeschäft (einmalige Ausfuhr).
  • der Antragsteller ist eine Bank, Spedition, ausländische Firma/Institution.
  • die Anfrage beinhaltet komplette Güterkataloge.
  • die Anfrage beinhaltet komplette Anlagen (z. B. Raffinerien, Kraftwerke).
  • es handelt sich um Technologie.

❗ Hinweis
Bevor Sie eine AzG beantragen, nehmen Sie bitte zunächst selber eine eigenverantwortliche Prüfung Ihrer Güter vor. Beschränken Sie hiernach Ihren Antrag nur auf die Güter, die eine Nähe zu Anhang I der EU-Dual-Use-VO oder Teil I der Ausfuhrliste aufweisen oder für die Sie ausdrücklich von einer Zollbehörde zur Vorlage einer AzG aufgefordert wurden.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt über das elektronische ELAN-K2-Ausfuhr-System. Zusätzlich sind Datenblätter, Prospekte oder technische Beschreibungen beizufügen.

Den Bescheid erhält das Unternehmen ebenfalls dann über das ELAN-K2-System.

Gültigkeit der AzG

Die AzG ist ein Jahr gültig. Sie tritt außer Kraft, sobald eines der dort genannten Güter erfasst wird. Dies kann aufgrund einer Änderung der Güterlisten erfolgen. Darüber hinaus kann eine AzG aus bestimmten Gründen vorzeitig für ungültig erklärt werden.

Die AzG kann verlängert werden, sofern die Güter unverändert vertrieben und nicht von Anhang I der EU-Dual-Use-VO und/oder Teil I der Ausfuhrliste (in der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Fassung) erfasst werden. 

Codierung in der Zollanmeldung

In der Ausfuhranmeldung ist bei den Positionsdaten als Unterlage die Codierung "Y901/AZG" - nicht von der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der EG-Dual-Use-VO) und nicht von der Ausfuhrliste erfasste Güter, für die das BAFA eine Auskunft zur Güterliste erteilt hat - zu vermerken.

Weitere Informationen zu Ausfuhrgenehmigungen und Unterlagencodierungen entnehmen Sie bitte dem "Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen und elektronische Abschreibung".

Bei Fragen kontaktieren Sie

Kontakt


Christine Haux

IHK Darmstadt

06151 871-1253

E-Mail schreiben

Kontakt


Amin Moawad

IHK Lahn-Dill

06441 9448-1610

E-Mail schreiben

Kontakt


Eva-Maria Stolte

IHK Frankfurt

069 2197-1434

E-Mail schreiben

IHK Offenbach am Main
Industrie- und Handelskammer
Offenbach am Main
Frankfurter Straße 90
63067 Offenbach am Main

Geschäftszeiten

Mo.-Do.: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitags: 08:00 - 15:00 Uhr

+49 69 8207 0