Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de www.bundesfinanzministerium.de 29. August 2025 Betreff: Standardisierte Einnahmenüberschussrechung nach § 60 Absatz 4 EStDV; Anlage EÜR 2025 Anlagen: 9 GZ: IV C 6 - S 2142/00023/010/001 DOK: COO.7005.100.2.12649485 Seite 1 von 2 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekannt. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschafts- jahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- vermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsaus- gaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden. http://www.elster.de/ http://www.elster.de/ Seite 2 von 2 Körperschaften übermitteln auf der Anlage EÜR (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis zu Zeile 75. Die weitere Ermittlung der Einkünfte wird auf der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung vorgenommen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung für 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. § 150 Absatz 8 AO findet hierbei entspre- chend Anwendung. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervor- drucke zur Anlage EÜR zu verwenden (§ 60 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStDV). Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. 2 0 2 5 0 0 3 8 0 0 0 1 2025 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft Vorname (Betriebs-)Steuernummer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG Anlage EÜR Bitte für jeden Betrieb eine gesonderte Anlage EÜR übermitteln! Kalenderjahr 2025 15 davon abweichender Beginn 131 T T M M 2025 davon abweichendes Ende 132 T T M M J J J J Allgemeine Angaben zum Betrieb Wirtschafts-Identifikationsnummer 101 D E - Art des Betriebs 100 Rechtsform des Betriebs Einkunftsart 103 1 = Land- und Forstwirtschaft 2 = Gewerbebetrieb 3 = Selbständige Arbeit Betriebsinhaber 104 1 = Steuerpflichtige Person/Ehemann/Person A (Ehegatte A/Lebenspartner[in] A)/Gesellschaft/Körperschaft 2 = Ehefrau/Person B (Ehegatte B/Lebenspartner[in] B) 3 = Beide Ehegatten/Lebenspartner[innen] Wurde im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr der Betrieb beendet? 111 1 = Veräußert oder Aufgabe (Bitte Zeile 89 beachten) 2 = Unentgeltliche Übertragung Wurden im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert? 120 1 = Ja 2 = Nein (einschließlich steuerfreier Betriebseinnahmen) 1. Betriebseinnahmen 20 Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG) ohne Beträge laut Zeilen 18 bis 22 111 EUR Ct davon nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 UStG 119 (weiter ab Zeile 18) Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt, soweit die Durchschnitts- satzbesteuerung nach § 24 UStG angewandt wird 104 Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen (ohne solche zum ermäßigten Steuersatz von 0 %) 112 Betriebseinnahmen, die umsatzsteuerfrei (§ 4 UStG) oder nicht umsatzsteuerbar sind oder nach § 12 Abs. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen oder für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet 103 Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben 140 Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum - § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG - ist zu beachten.) 141 Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen 102 Private Kfz-Nutzung 106 Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen 108 Auflösung von Rücklagen und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 105) Summe Betriebseinnahmen (Übertrag in Zeile 76) 159 = (einschließlich auf steuerfreie Betriebseinnahmen entfallende Betriebsausgaben) 2. Betriebsausgaben 25 Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen 195 EUR Ct Sachlicher Bebauungskostenrichtbetrag und Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaube- triebe (Übertrag aus Zeile 13 der Anlage LuF) Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte (Übertrag aus Zeile 17 der Anlage LuF) Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschließlich der Nebenkosten 100 Übertrag (Summe Zeilen 24 bis 27) , , , , , , , , , , , , , , , , , 2025AnlEÜR801 - August 2025 - 2025AnlEÜR801 (Betriebs-)Steuernummer - 2 - 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 Übertrag (Summe Zeilen 24 bis 27) , 110 Bezogene Fremdleistungen 120Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge) , , Absetzung für Abnutzung (AfA) AfA auf Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte (Übertrag aus Zeile 22 der Anla- 136ge AVEÜR) 131AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 37 der Anlage AVEÜR) 130AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 63 der Anlage AVEÜR) Sonderabschreibungen nach § 7b EStG und § 7g Abs. 5 und 6 EStG (Übertrag der 134Summe der Zeilen 12 und 62 der Anlage AVEÜR) Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG 138(Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 132Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG Auflösung Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG 137(Übertrag aus Zeile 82 der Anlage AVEÜR) Restbuchwerte der ausgeschiedenen Anlagegüter (Übertrag der Summe der Beträ- 135ge aus Zeilen 7, 14, 20, 26, 32, 38, 45, 53, 60, 86, 91 der Anlage AVEÜR) , , , , , , , , Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (ohne häusliches Arbeitszimmer) 150Miete/Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke 152Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete) Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke 151(ohne Schuldzinsen und AfA) in Zeile 41 enthaltene Erhaltungs- 153aufwendungen , , , , Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben 280Aufwendungen für Telekommunikation (z. B. Telefon, Internet) 221Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen 281Fortbildungskosten (ohne Reisekosten) 194Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Buchführung 222Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kfz) Erhaltungsaufwendungen (z. B. Instandhaltung, Wartung, Reparatur; ohne solche 225für Gebäude und Kfz) Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (ohne solche für Gebäude und 223Kfz) 228Laufende EDV-Kosten (z. B. Beratung, Wartung, Reparatur) 229Arbeitsmittel (z. B. Bürobedarf, Porto, Fachliteratur) 226Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung 227Kosten für Verpackung und Transport 224Werbekosten (z. B. Inserate, Werbespots, Plakate) Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von 232Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (ohne häusliches Arbeitszimmer) 234Übrige Schuldzinsen 185Gezahlte und nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuerbeträge An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 18610-Tageszeitraum - § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG - ist zu beachten.) Rücklagen, stille Reserven und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 102) Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben 183(auch zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) , , , , , , , , , , , , , , , , , , Übertrag (Summe Zeilen 24 bis 27 und Zeilen 29 bis 60) , 2 0 2 5 0 0 3 8 0 0 0 2 2025AnlEÜR802 2025AnlEÜR802 (Betriebs-)Steuernummer - 3 - 2 0 2 5 0 0 3 8 0 0 0 3 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 Übertrag (Summe Zeilen 24 bis 27 und Zeilen 29 bis 60) , Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben nicht abziehbar EUR Ct 174Geschenke 164 , 175Bewirtungsaufwendungen 165 , 171Verpflegungsmehraufwendungen Aufwendungen für ein häusli- ches Arbeitszimmer 162 172(siehe Anleitung) , 163Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (siehe Anleitung) Sonstige beschränkt abzieh- 168 177bare Betriebsausgaben , Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten 144Leasingkosten 145Steuern, Versicherungen und Maut Sonstige tatsächliche Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen (z. B. Reparaturen, War- 146tungen, Treibstoff, Kosten für Flugstrecken, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel) Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge 147(Nutzungseinlage) Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte; Familien- 142 −heimfahrten (pauschaliert oder tatsächlich) Mindestens abziehbare Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster 176 +Betriebsstätte (Entfernungspauschale); Familienheimfahrten 139 −Nicht abziehbare Beträge (Beispiele siehe Anleitung) , 199 =Summe Betriebsausgaben (Übertrag in Zeile 77) , 3. Ermittlung des Gewinns abziehbar EUR , , , , , , (nicht für Körperschaften) Summe der Betriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 23) abzüglich Summe der Betriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 75) abzüglich steuerfreier Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG abzüglich steuerfreier Einnahmen nach § 3 EStG (ohne Nr. 26, 26a, 26b und Teileinkünfteverfahren) abzüglich steuerfreier Einnahmen nach § 3a EStG zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuer- freien Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 4 EStG zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2022 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2023 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2024 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) zuzüglich Gewinnzuschlag nach § 6c i. V. m. § 6b Abs. 7 und 10 EStG abzüglich Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) − 240 − 241 − 242 − 243 + 244 + 245 + 180 + 181 + 182 + 123 + 187 − 250 +/− EUR Ct , , , , , , , , , , , , , , Übertrag (Summe/Differenz Zeilen 76 bis 89) , Ct , , , , , , 2025AnlEÜR803 2025AnlEÜR803 (Betriebs-)Steuernummer - 4 - 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 EUR Ct Übertrag (Summe/Differenz Zeilen 76 bis 89) , Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften 255 +/− (auch Kostenträgergemeinschaften) , 290 =Korrigierter Gewinn/Verlust , Bereits berücksichtigte Be- träge, für die Steuerbefrei- ungen nach InvStG gelten (ohne Beträge lt. Zeile 94; Gesamtbetrag Korrekturbetrag Erläuterungen auf geson- dertem Blatt) 263 264 +/− , , Bereits berücksichtigte Be- träge, für die das Teilein- künfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 261 262 +/− , , 293 =Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG , 271 +Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG , 219 =Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust , Nur bei Personengesellschaften/gesonderten Feststellungen Anzusetzender steuerpflichtiger Gewinn/Verlust nach Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG ohne Berücksichtigung des InvStG, des Teileinkünfteverfahrens bzw. § 8b KStG (Betrag lt. Zeile 92 zuzüglich Betrag lt. Zeile 96) , (zu erfassen auf der Anlage FE-L, FE-G, FE-S bzw. der Anlage FG-L, FG-G, FG-S; siehe Anleitung) 4. Ergänzende Angaben 27 Rücklagen, stille Reserven und Ausgleichsposten (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) Bildung/Übertragung EUR Ct 187Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR , Übertragung von stillen Reserven nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 170 , 191Ausgleichsposten nach § 4g EStG , 190 =Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 59) , Auflösung 120Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR , 125Ausgleichsposten nach § 4g EStG , 124 =Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 22) , 5. Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen 29 Entnahmen und Einlagen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG EUR Ct 122Entnahmen einschließlich Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen , 123Einlagen einschließlich Sach-, Leistungs- und Nutzungseinlagen , 2 0 2 5 0 0 3 8 0 0 0 4 2025AnlEÜR804 2025AnlEÜR804 40 2025 2 0 2 5 0 0 3 8 1 0 0 1 1 2 3 Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft (Betriebs-)Steuernummer Wirtschafts- D EIdentifikationsnummer - Anlage AVEÜR Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens zur Anlage EÜR 4 5 6 7 8 Grund und Boden Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums Summe Zugänge Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 38 der Anlage EÜR) Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums Gebäude 100 101 102 + 105 − 106 = EUR , , , , , Ct 9 10 11 12 13 14 15 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums Summe Zugänge Summe Sonderabschreibungen nach § 7b EStG (zu erfassen in Zeile 34 der Anlage EÜR) Summe AfA Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 38 der Anlage EÜR) Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums Andere (z. B. grundstücksgleiche Rechte) 110 111 112 + 113 − 114 − 115 − 116 = , , , , , , , 16 17 18 19 20 21 22 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums Summe Zugänge Summe AfA Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 38 der Anlage EÜR) Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums Summe Summe AfA aller Grundstücke/grundstücksgleichen Rechte (Summe der Zeilen 13 und 19; Übertrag in Zeile 31 der Anlage EÜR) 120 121 122 + 124 − 125 − 126 = 190 , , , , , , , Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 2025AnlAVEÜR811 - August 2025 - 2025AnlAVEÜR811 Häusliches Arbeitszimmer Anteil Grund und Boden EUR Ct 23 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 200 , 24 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 201 , 25 Summe Zugänge 202 + , 26 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 38 der Anlage EÜR) 205 − , 27 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 206 = , Gebäudeteil 28 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 210 , 29 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 211 , 30 Summe Zugänge 212 + , 31 Summe AfA (zu erfassen in Zeile 65 der Anlage EÜR) 214 − , 32 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 38 der Anlage EÜR) 215 − , 33 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 216 = , (z. B. erworbene Firmen-, Geschäfts- oder Praxiswerte) 34 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 320 , 35 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 321 , 36 Summe Zugänge 322 + , 37 Summe AfA (Übertrag in Zeile 32 der Anlage EÜR) 324 − , 38 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 38 der Anlage EÜR) 325 − , 39 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 326 = , Kfz 40 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 400 , 41 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 401 , 42 Summe Zugänge 402 + , 43 Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG 403 − , 44 Summe AfA 404 − , 45 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 38 der Anlage EÜR) 405 − , 46 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 406 = , 47 Es ist mindestens ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug vorhanden. 407 1 = Ja 2 = Nein Immaterielle Wirtschaftsgüter Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne geringwertige Wirtschaftsgüter) 2 0 2 5 0 0 3 8 1 0 0 2 - 2 - 2025AnlAVEÜR812 2025AnlAVEÜR812 - 3 - Büroausstattung EUR Ct Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 410 , Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 411 , Summe Zugänge 412 + , Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG 413 − , Summe AfA 414 − , Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 38 der Anlage EÜR) 415 − , Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 416 = , Andere Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 420 , Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 421 , Summe Zugänge 422 + , Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG 423 − , Summe AfA 424 − , Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 38 der Anlage EÜR) 425 − , Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 426 = , 2 0 2 5 0 0 3 8 1 0 0 3 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 Summe Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG aller beweglichen Wirtschaftsgüter (Summe der Zeilen 43, 51 und 58; zu erfassen in Zeile 34 der An- lage EÜR) Summe AfA aller beweglichen Wirtschaftsgüter (Summe der Zeilen 44, 52 und 59; Übertrag in Zeile 33 der Anlage EÜR) Sammelposten aus 2025 Bildung Auflösungsbetrag Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 434 436 480 , 490 , Sammelposten aus 2024 440Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert , 441Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 444 −Auflösungsbetrag , 446 =Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums Sammelposten aus 2023 , 450Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert , 451Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 454 −Auflösungsbetrag , 456 =Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Sammelposten aus 2022 460Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert , 461Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 464 −Auflösungsbetrag , 466 =Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , 432 , − , = , 2025AnlAVEÜR813 2025AnlAVEÜR813 - 4 - Sammelposten aus 2021 EUR Ct 47079 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert , 47180 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 474 −81 Auflösungsbetrag , Summe Summe Auflösungsbeträge (Summe der Zeilen 65, 69, 73, 77, 81; Übertrag in Zeile 49982 37 der Anlage EÜR) Finanzanlagen , Anteile an Unternehmen etc., für deren Erträge das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 50083 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 50184 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 502 +85 Summe Zugänge , 505 −86 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 38 der Anlage EÜR) , 506 =87 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Andere 51088 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 511 89 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 512 +90 Summe Zugänge , 515 −91 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 38 der Anlage EÜR) , 516 =92 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums Umlaufvermögen , i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG (z. B. Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude) bzw. § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchsta- be c EStG 60093 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 602 +94 Summe Zugänge , 605 −95 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 27 der Anlage EÜR) , 606 =96 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , 2 0 2 5 0 0 3 8 1 0 0 4 2025AnlAVEÜR814 2025AnlAVEÜR814 2025 2 0 2 5 0 0 3 8 2 0 0 1 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Name des Steuerpflichtigen Vorname (Betriebs-)Steuernummer Wirtschafts- Identifikationsnummer D E - Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen Anlage SZ zur Einnahmen- überschussrechnung 1. Ermittlung des maßgeblichen Gewinns/Verlusts für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG 43 Betriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 23 der Anlage EÜR) EUR Ct abzüglich Betriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 75 der Anlage EÜR) − zuzüglich steuerfreie Gewinne, die nicht in der Anlage EÜR enthalten sind 151 + abzüglich nicht abziehbare Betriebsausgaben1) 152 − zuzüglich Gewinne bzw. abzüglich Verluste aus Beteiligungen an vermögens- verwaltenden Personengesellschaften und abzüglich Ergebnisanteile aus Kos- tenträgergemeinschaften (in Zeile 91 der Anlage EÜR enthalten) 153 +/− zuzüglich Veräußerungs-/Aufgabegewinn bzw. abzüglich Veräußerungs-/Aufga- beverlust und zuzüglich Hinzu- bzw. abzüglich Abrechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart2) 154 +/− Maßgeblicher Gewinn/Verlust für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG (in Zeile 13 eintragen) = 2. Ermittlung der Über-/Unterentnahmen Entnahmen (Übertrag aus Zeile 106 der Anlage EÜR) 100 EUR Ct + abzüglich Gewinn/zuzüglich Verlust (Betrag aus Zeile 11) −/+ Einlagen (Übertrag aus Zeile 107 der Anlage EÜR) 210 − Über-/Unterentnahme des laufenden Wirtschaftsjahres = zuzüglich Über-/abzüglich Unterentnahmen der vorangegangenen Wirtschafts- jahre (Betrag aus Zeile 17 der Anlage SZ des Vorjahres )3) 315 +/− Kumulierte Über-/Unterentnahmen = 3. Ermittlung des Entnahmenüberschusses Entnahmen des laufen- den Wirtschaftsjahres (Betrag aus Zeile 12) EUR Ct 325 Entnahmen der vorange- gangenen Wirtschaftsjah- re (Betrag aus Zeile 20 der Anlage SZ des Vor- jahres )3) + Kumulierte Entnahmen = EUR Ct Einlagen des laufenden Wirtschaftsjahres (Betrag aus Zeile 14) EUR Ct 335 Einlagen der vorangegan- genen Wirtschaftsjahre (Betrag aus Zeile 23 der Anlage SZ des Vorjah- res )3) + Kumulierte Einlagen = − Kumulierter Entnahmenüberschuss = , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , 2025AnlSZ821 - August 2025 - 2025AnlSZ821 4. Nicht abziehbare Schuldzinsen - 2 - 25 26 27 28 29 30 6 % des niedrigeren Betrags aus Zeile 17 oder 24 (Ergibt sich in Zeile 17 oder 24 ein negativer Betrag, ist hier der Wert „0“ einzutragen.) Übrige Schuldzinsen (Übertrag aus Zeile 56 der Anlage EÜR) Korrekturbetrag zu den übrigen Schuldzinsen (siehe Anleitung zur 405Anlage EÜR) Kürzungsbetrag gem. § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG Höchstbetrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen (Ergibt sich ein negativer Betrag, ist hier der Wert „0“ einzutragen.) Niedrigerer Betrag aus Zeile 25 oder 29 (Übertrag in Zeile 96 der Anlage EÜR) − = EUR EUR − 2 EUR 0 5 Ct , Ct , , 0 0 0, , Ct , 1) Nicht abziehbare Betriebsausgaben sind den Zeilen 62 bis 67, 72 (abzüglich Zeile 73) und ggf. Zeile 74 der Anlage EÜR zu entnehmen. 2) Hinzu- und Abrechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sind der Zeile 89 der Anlage EÜR zu entnehmen. 3) Sofern im Vorjahr keine Anlage SZ übermittelt wurde, sind die Beträge aus den Vorjahren zu ermitteln. 5. Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG 2 0 2 5 0 0 3 8 2 0 0 2 2025AnlSZ822 2025AnlSZ822 2 0 2 5 0 0 3 8 7 0 0 1 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 2025 Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft Anlage LuF Vorname zur Einnahmen- überschussrechnung (Betriebs-)Steuernummer Wirtschafts- D E -Identifikationsnummer 1. Allgemeine Angaben 13 Sofern im Folgenden Richtbeträge oder pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sind die pauschal abgegoltenen Betriebsausgaben nicht in der Anlage EÜR enthalten oder, soweit enthalten, in Zeile 74 der Anla- 1 = Ja20ge EÜR wieder hinzugerechnet. 2. Weinbau – Richtbeträge für Betriebsausgaben Ab dem Wirtschaftsjahr 2025/2026 werden unwiderruflich die tatsächlichen Betriebsausgaben auf der Anla- 1 = Ja113 ge EÜR geltend gemacht (Eintrag in den Zeilen 7 bis 13 entfällt). Richtbetrag für die Bebauung im Wirtschaftsjahr 2025/2026 (Kosten für Traubenerzeugung einschließlich Transport zur Kelter, zur Erzeugergemeinschaft, zur Genossenschaft oder zum Handels- betrieb) Für die bestockte Rebfläche - ohne Jungfelder - ist der Bebauungskostenrichtbetrag anzusetzen Richtbetrag Fläche in EUR/Hektar in Hektar EUR Ct 120 X 121 =,– , , Nur bei Most-, Fass- und Flaschenweinerzeugung: Richtbetrag für Ausbau- und Vertriebskosten im Wirtschaftsjahr 2025/2026 Richtbetrag in EUR/Liter Liter EUR Ct Richtbetrag für den Most 142 X 122 = , , Richtbetrag für den Ausbau von Most zu Fasswein 143 X 123 = , , Richtbetrag für den Ausbau von Fasswein zu Flaschenwein für die abgefüllte und ausgestattete 1-Liter-Flasche 144 X 124 = , , Richtbetrag für die abgefüllte und ausgestattete 0,75-Liter-Flasche 145 X 125 = , , für andere abgefüllte und ausgestattete Flaschen mit Richtbeträgen (z. B. fränkischer Bocksbeutel) 147 X 127 = , , 126 =Summe der Zeilen 7 bis 12 (Übertrag in Zeile 25 der Anlage EÜR) 3. Forstwirtschaft – Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV , Die pauschale Abgeltung der Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV wird beantragt, da die 1 = Ja313forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht überschreitet. Einnahmen (bereits in den Zeilen 12 bis 17 und 21 der Anlage EÜR ent- halten) pauschale Betriebsausgaben Verwertung von Holz auf dem Stamm davonEUR Ct EUR Ct 320 20 % = , , Verwertung von eingeschlagenem Holz 321 55 % = , , Summe der pauschalen Betriebsausgaben nach § 51 EStDV 322 =(Übertrag in Zeile 26 der Anlage EÜR) , 2025AnlLuF871 - August 2025 - 2025AnlLuF871 Anleitung 2025 zum Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR“ (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) Die Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Anlage EÜR erleichtern. Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz GWG Geringwertige Wirtschaftsgüter AfA Absetzung für Abnutzung InvStG Investmentsteuergesetz AO Abgabenordnung Kj. Kalenderjahr AStG Außensteuergesetz KStG Körperschaftsteuergesetz BMF Bundesministerium der Finanzen R Richtlinien (im Amtlichen Einkommensteuer- Handbuch) BStBl Bundessteuerblatt sog. sogenannte(n) EStDV Einkommensteuer-Durchführungs- UStG Umsatzsteuergesetz verordnung EStG Einkommensteuergesetz Wj. Wirtschaftsjahr EStR Einkommensteuer-Richtlinien Einleitung Die Anlage EÜR mit ihren Anlagen ist nach § 60 Abs. 4 EStDV elektronisch an die Finanzverwaltung zu über - mitteln. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass der Registrie - rungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt. Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist nur noch in Här - tefällen zulässig. Für jeden Betrieb ist eine separate Anlage EÜR zu übermitteln/abzugeben. Bitte füllen Sie Zeilen/Felder, von denen Sie nicht betroffen sind, nicht aus (auch nicht mit dem Wert 0,00). Nur bei Gesellschaften/Gemeinschaften: Für jeden betroffenen Beteiligten sind die Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen zusätzlich zur für die Gesamthand der Gesellschaft/Gemeinschaft elektronisch authentifiziert übermittelten Anlage EÜR mit den Anlagen ER, SE und AVSE zu übermitteln. Einzelheiten können Sie der Anleitung zu den Anlagen ER, SE und AVSE entnehmen. Wenn Sie Einnahmen oder Bezüge erhalten, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG ganz oder teilweise steuerfrei sind (insbesondere bei ehrenamtlicher Tätigkeit), müssen Sie für diese begünstigte Tätigkeit keine Anlage EÜR übermitteln, wenn Sie – keine Betriebsausgaben geltend machen wollen und – die Einnahmen oder Bezüge sowie den davon steuerfreien Betrag in Ihrer Einkommensteuererklärung ein- tragen. Das gilt auch, wenn Sie neben den Einnahmen oder Bezügen aus der begünstigten Tätigkeit noch weitere steu- erfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 13 EStG erhalten. Die Anlage EÜR ist des Weiteren nicht zu verwenden, sofern lediglich Betriebsausgaben festgestellt werden (z. B. bei Kostenträgergemeinschaften). Die Abgabepflicht gilt für Körperschaften (§ 31 KStG), die nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Dabei sind (ggf. neben der Anlage AVEÜR und/oder Anlage LuF) die Betriebseinnahmen und -ausgaben bis Zeile 75 sowie ggf. die Zeilen 99 bis 105 der Anlage EÜR zu übermitteln. Die weitere Ermittlung der Einkünfte ist auf der Anla- ge GK zur Körperschaftsteuererklärung vorzunehmen. Steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG unterliegen mit ihren Zweckbetrieben i. S. d. §§ 65 bis 68 AO nicht der Übermittlungspflicht. Sie haben den Vordruck nur dann zu übermitteln, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuer- pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 45.000 € im Jahr über- steigen. Einzutragen sind die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 2 AO). Die Wahlmöglichkeiten des § 64 Abs. 5 AO (Ansatz des Gewinns mit dem branchenüblichen Rein- gewinn bei der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials) und des § 64 Abs. 6 AO (Gewinnpauschalie- rung bei bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die eng mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb verbunden sind) bleiben unberührt. Bei Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 5 oder 6 AO sind die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in voller Höhe zu erfassen. Die Berechnung des pau‐ Anleitung zur Anlage EÜR - August 2025 - Version 1.9.1.1 Veröffentlichung http://www.elster.de/ https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt www.elster.de - 2 - schal ermittelten Gewinns nach § 64 Abs. 5 oder 6 AO ist auf der Anlage GK der Körperschaftsteuererklärung vorzunehmen. Sofern die Verpflichtung zur Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 Betriebsstättengewinnauftei- lungsverordnung besteht, ist diese spätestens mit der Steuererklärung zu erstellen. Datenschutz-Hin- Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte weis nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 11) Tragen Sie die Steuernummer, unter der der Betrieb geführt wird, die Art des Betriebs bzw. der Tätigkeit (Schwerpunkt) sowie die Rechtsform des Betriebs (z. B. Einzelgewerbetreibende(r) oder Angehörige(r) der frei- en Berufe) in die entsprechenden Felder ein. Zeile 4 In der Zeile 4 sind nur Eintragungen vorzunehmen, wenn das Wj. vom Kj. abweicht. Für land- und forstwirt- schaftliche Betriebe ist stets eine Eintragung erforderlich. Zeile 8 Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) tragen Sie den Wert „1“ ein. Einkünfte aus selbstän- diger Arbeit (Wert „3“) liegen nur vor, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 EStG erfüllt sind. In allen an- deren Fällen von Gewinneinkünften handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), sodass der Wert „2“ einzutragen ist. Zeile 9 Grundsätzlich ist hier der Wert „1“ einzutragen. Nur in Fällen zusammenveranlagter Ehegatten/Lebenspart- ner(innen), bei denen die Anlage EÜR unter derselben Steuernummer wie die Einkommensteuererklärung übermittelt wird und der Betrieb nicht ausschließlich dem Ehemann/Person A zuzurechnen ist, ist ein anderer Wert als „1“ einzutragen. Zeile 11 Hier ist zwingend anzugeben, ob im Wj. Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräu- ßert wurden. Betriebseinnahmen (Zeilen 12 bis 23) Betriebseinnahmen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich aus § 11 Abs. 1 EStG. Sofern Sie die Energiepreispauschale für sich erhalten haben, ist diese nicht in der Anlage EÜR als Betriebseinnahme zu erfassen. Zeile 12 Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer tragen hier ihre vollständigen Betriebseinnahmen (ohne Beträge aus Zeilen 18 bis 22) mit dem tatsächlich vereinnahmten Gesamtbetrag ein. Hierzu gehören auch die nicht steuer- baren Umsätze, die im besonderen Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat (§ 19a UStG) erklärt werden. Die Zeilen 15 bis 17 sind von Kleinunternehmern in der Regel nicht zu verwenden. Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihr Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 UStG) im vorangegangenen Kj. 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kj. 100.000 € nicht überschreitet und Sie nicht auf die An- wendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Nehmen Sie Ihre gewerbliche oder berufliche Tätig- keit auf, darf der Gesamtumsatz im laufenden Kj. 25.000 € nicht überschreiten. Bereits der vereinnahmte Um- satz, mit dem Sie die jeweilige Grenze im laufenden Kj. überschreiten, unterliegt der Regelbesteuerung und ist in den Zeilen 15 bis 17 einzutragen. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung vereinnahmten Umsätze sind steuerfrei. Kleinunternehmer dürfen für ihre Umsätze, z. B. beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleis- tungen, keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen. Soweit Sie vor Übergang zur Kleinunternehmerregelung der Regelbesteuerung unterlegen haben, sind die vor Übergang zur Kleinunternehmerregelung ausgeführten Umsätze, unabhängig von deren Vereinnahmung, der Regelbesteuerung zu unterwerfen und in den Zeilen 15 bis 17 einzutragen. http://www.finanzamt.de/ - 3 - Hier sind nicht steuerbare Umsätze (z. B. Entschädigungen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüs- se zur Flurbereinigung, Zinszuschüsse, sonstige Subventionen oder der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG, Umsätze nach § 19a UStG) und Umsätze nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 UStG nachrichtlich zu erfassen. Zeile 13 Diese Zeile ist nur von Land- und Forstwirten auszufüllen, deren Umsätze nicht nach den allgemeinen Vor- Zeile 14 schriften des UStG zu versteuern sind. Einzutragen sind die Bruttowerte (ohne Beträge aus Zeilen 18 bis 21). Umsätze, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind, sind in den Zeilen 15 bis 21 ein- zutragen. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer tragen die Umsätze, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind, nicht in den Zeilen 15 bis 17, sondern in den Zeilen 12 und 13 ein. Sofern ein Land- und Forstwirt neben den Umsätzen, die nicht nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind, ausschließlich nicht umsatzsteuerbare Umsätze erzielt, sind diese in den Zeilen 12 und 13 ein- zutragen, auch wenn die Kleinunternehmerregelung ansonsten nicht anzuwenden wäre. Tragen Sie hier sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen (ohne solche, die nach § 12 Abs. 3 UStG Zeile 15 dem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen, und ohne Beträge aus Zeilen 19 bis 21) jeweils ohne Umsatz- steuer (netto) ein. Die auf diese Betriebseinnahmen entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 17 zu erfassen. In dieser Zeile sind die nach § 4 UStG umsatzsteuerfreien (z. B. Zinsen) und die nicht umsatzsteuerbaren Be- Zeile 16 triebseinnahmen (z. B. Entschädigungen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüsse zur Flurbereini- gung, Zinszuschüsse, sonstige Subventionen oder der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG sowie Umsätze nach § 19a UStG) – ohne Beträge aus Zeilen 19 bis 21 – anzugeben. Außerdem sind in dieser Zeile die Betriebseinnahmen einzutragen, die nach § 12 Abs. 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 0 % un- terliegen oder für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet. Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebseinnahmen der Zeilen 15 und 19 gehören im Zeit- Zeile 17 punkt ihrer Vereinnahmung sowie die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben der Zeilen 19 bis 21 im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu den Betriebseinnahmen und sind in dieser Zeile einzutragen. Hier sind die vom Finanzamt erstatteten und ggf. verrechneten Umsatzsteuerbeträge einzutragen. Die entspre- Zeile 18 chenden erstatteten oder vergüteten steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag etc.) sind in Zeile 16 – bei Kleinunternehmern in den Zeilen 12 und 13 – zu erfassen. Eine innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Kj. fällig gewordene und zugeflossene Umsatzsteuer-Erstattung für einen Voranmel- dungszeitraum des Vorjahres ist als regelmäßig wiederkehrende Einnahme i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG im Vorjahr als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Tragen Sie hier bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Kfz) den Erlös Zeile 19 jeweils ohne Umsatzsteuer ein. Pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) tragen hier die Bruttower- te ein. Bei Entnahmen ist in der Regel der Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Erlöse aus der Veräußerung (bzw. der Teilwert bei einer Entnahme) eines Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG (vgl. Ausführungen zu den Zeilen 36 und 37) sind ebenfalls hier einzutragen. Nutzen Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Kfz auch zu privaten Zwecken, ist der private Nutzungswert Zeile 20 als Betriebseinnahme zu erfassen. Für Kfz, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, ist grundsätzlich der Wert pauschal nach dem folgen- den Beispiel (sog. 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu ermitteln: Bruttolistenpreis x Kalendermonate x 1 % = Nutzungswert 20.000 € x 12 x 1 % = 2.400 € Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen. Übersteigt der pauschal ermittelte Nutzungswert die tatsächlichen Kosten, ist dieser wie folgt anzusetzen (Kos- tendeckelung): Der anzusetzende Nutzungswert berechnet sich aus den tatsächlichen Kfz-Kosten abzüglich der Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte (Zeile 72). Die tatsächlichen Kosten sind die Kfz-Kosten (Zeilen 68 bis 70), die auf Kfz entfallende AfA (enthalten in Zeile 33) und die auf Kfz entfallenden Schuldzinsen (enthalten in Zeile 55). Für Umsatzsteuerzwecke kann aus Vereinfachungsgründen von dem Nutzungswert für die nicht mit Vorsteuern Zeile 21 Zeile 24 Zeile 25 und 26 Zeile 27 Zeile 29 - 4 - belasteten Kosten ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Die auf den restlichen Betrag entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 17 mit zu berücksichtigen. Alternativ hierzu können Sie den tatsächlichen privaten Nutzungsanteil an den Gesamtkosten des/der jeweili- gen Kfz (vgl. Zeilen 33, 55 und 68 bis 70) durch Führen eines Fahrtenbuches ermitteln. Der private Nutzungs- wert eines Kfz, das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahr- ten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kfz zu bewerten. Weitere Erläuterungen finden Sie in den BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I S. 1326, vom 15.11.2012, BStBl I S. 1099, und vom 05.11.2021, BStBl I S. 2205. Bei steuerbegünstigten Körperschaften ist die Nutzung außerhalb des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Ge- schäftsbetriebs anzugeben. In diese Zeile sind die Privatanteile (jeweils ohne Umsatzsteuer) einzutragen, die für Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen anzusetzen sind (z. B. Warenentnahmen, private Nutzung von betrieblichen Maschinen oder die Ausführung von Arbeiten am Privatgrundstück durch Arbeitnehmer des Betriebs). Bei Aufwandsentnah- men sind die entstandenen Selbstkosten (Gesamtaufwendungen) anzusetzen. Die darauf entfallende Umsatz- steuer ist in Zeile 17 zu berücksichtigen. Bei Körperschaften sind die Entnahmen für außerbetriebliche Zwecke bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen einzutragen. Betriebsausgaben (Zeilen 24 bis 75) Betriebsausgaben sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich insbe- sondere aus § 11 Abs. 2 EStG. Bei gemischten Aufwendungen ist ausschließlich der betrieblich/beruflich veranlasste Anteil anzusetzen (z. B. Telekommunikationsaufwendungen). Die nachstehend aufgeführten Betriebsausgaben sind grundsätzlich mit dem Nettobetrag anzusetzen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 57 einzutragen. Kleinunterneh- mer geben den Bruttobetrag an. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vornehmen. Auch Aufwendungen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen ist, sind mit dem Bruttobetrag einzutragen (vgl. Ausführungen zu Zeile 57). Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft ausschließlich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrie- be, bei denen der Gewinn mit dem branchenüblichen Reingewinn oder pauschal mit 15 % der Einnahmen an- gesetzt wird, sind hier die tatsächlichen Betriebsausgaben einzutragen (vgl. Ausführungen in der Einleitung). Die Vorschriften des § 4h EStG und des § 8a KStG (Zinsschranke) sind zu beachten. Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit können pauschal 30 % der Betriebseinnahmen, maximal 3.600 € jährlich, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Ne- bentätigkeit sowie bei nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit pauschal 25 % der Betriebseinnahmen, maxi- mal 900 € jährlich, statt der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben geltend gemacht werden, vgl. BMF- Schreiben vom 06.04.2023, BStBl I S. 671 (weiter mit Zeile 75). Für Kindertagespflegepersonen besteht die Möglichkeit, pauschal 400 € je Kind und Monat als Betriebsausga- ben abzuziehen. Die Pauschale bezieht sich auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden und ist bei geringerer Betreuungszeit zeitanteilig zu kürzen. Je Freihalteplatz und Monat kann eine Betriebsausgabenpau- schale von 50 € abgezogen werden. Weitere Erläuterungen zur Behandlung der Kindertagespflege finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 06.04.2023, BStBl I S. 669 (weiter mit Zeile 75). Für die Ermittlung des sachlichen Bebauungskostenrichtbetrags und der Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe sowie für die Ermittlung der Betriebsausgabenpauschalen für Forstbetriebe (§ 51 EStDV) ist die Anlage LuF zu verwenden. Die Betriebseinnahmen sind vollständig in den Zeilen 12 bis 22 zu erfassen. Bitte beachten Sie, dass die Anschaffungs-/Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufver- mögens (vor allem Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden, Gebäude) erst im Zeit- punkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses/der Entnahme aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen sind. Zu erfassen sind die von Dritten erbrachten Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen (z. B. Fremdleistungen, Provisionen sowie Kosten für freie Mitarbeiter). - 5 - Tragen Sie hier Betriebsausgaben für Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für Ihre Arbeitnehmer ein. Hierzu gehören sämtliche Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen einschließlich der gezahlten Lohnsteuer (auch Pauschalsteuer nach § 37b EStG) und anderer Nebenkosten. Absetzung für Abnutzung (Zeilen 31 bis 38) Zur Erläuterung ist die Anlage AVEÜR beizufügen. Bei Personengesellschaften sind hier die Angaben zur Gesamthand vorzunehmen. Die nach dem 05.05.2006 angeschafften, hergestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschafts- güter des Anlage- sowie bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind mit dem Anschaffungs-/Her- stellungsdatum, den Anschaffungs-/Herstellungskosten und den vorgenommenen Abschreibungen in besonde- re, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR). Bei Umlauf- vermögen gilt diese Verpflichtung vor allem für Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude. Für zuvor angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter gilt dies nur für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten von selbständigen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind grundsätzlich im Wege der AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn sich deren Nutzbarkeit infolge wirtschaftlichen oder technischen Wertverzehrs erfahrungsgemäß auf einen be- schränkten Zeitraum erstreckt. Grund und Boden gehört zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftgütern. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind z. B. erworbene Firmen- oder Praxiswerte. Falls neben der normalen AfA weitere Abschreibungen (z. B. außergewöhnliche Abschreibungen) erforderlich werden, sind diese ebenfalls hier einzutragen. Für Computerhardware (einschließlich der dazugehörenden Peripheriegeräte) und Betriebs- und Anwendersoft- ware zur Dateneingabe und -verarbeitung kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr an- genommen werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können im Jahr der Anschaffung oder Herstel- lung vollständig abgezogen werden. Sie sind gleichwohl in der Anlage AVEÜR zu erfassen. Weitere Erläuterun- gen zur Behandlung digitaler Wirtschaftsgüter finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022, BStBl I S. 187. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern können neben der Abschreibung nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Für Wirtschaftsgü- ter, die vor dem 01.01.2024 angeschafft oder hergestellt worden sind, beträgt die Höchstgrenze der Sonderab- schreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG weiterhin 20 %. Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn im Wj. vor Anschaffung oder Herstellung der Gewinn ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen 200.000 € nicht überschreitet. Darüber hinaus muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wj. vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt werden. Hier sind die Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG einzutragen (siehe auch Ausführungen zu Zeilen 84 bis 86). In Zeile 36 sind Aufwendungen für GWG nach § 6 Abs. 2 EStG einzutragen. GWG sind abnutzbare, bewegliche und einer selbständigen Nutzung fähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermö- gens, die in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die um einen enthaltenen Vorsteuer- betrag verminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 € nicht übersteigen. Aufwendungen für GWG von mehr als 250 € sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzu- nehmen. In der Anlage AVEÜR erfolgt keine Eintragung der GWG. Weitere Erläuterungen zur Behandlung von GWG finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I S. 755 sowie in R 6.13 EStR. Zeile 30 Zeilen 31 bis 33 Zeile 34 Zeile 35 Zeile 36 - 6 - Zeile 37 In Zeile 37 ist die Auflösung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG einzutragen. Für abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-/Herstel- lungskosten bzw. deren Einlagewert 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen, kann nach § 6 Abs. 2a EStG im Wj. der Anschaffung/Herstellung oder Einlage auch ein Sammelposten gebildet werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle im Wj. angeschafften/hergestellten bzw. eingelegten Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Im Fall der Bildung eines Sammelpostens können daher im Wj. lediglich die Aufwendungen für Wirt- schaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 250 € als GWG (Zeile 36) berücksichtigt werden; bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von über 1.000 € sind die Aufwendungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen (vgl. Zeile 33). Weitere Erläuterungen zum Sammelposten sowie dessen jährlicher Auflösung mit einem Fünftel finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I S. 755 sowie in R 6.13 EStR. Zeile 38 Scheiden Wirtschaftsgüter z. B. aufgrund Verkauf, Entnahme oder Verschrottung bei Zerstörung aus dem Be- triebsvermögen aus, so ist hier der Restbuchwert als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Das gilt nicht für Wirtschaftsgüter des Sammelpostens. Der Restbuchwert ergibt sich regelmäßig aus den Anschaffungs-/Her- stellungskosten bzw. dem Einlagewert, ggf. vermindert um die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens berücksich- tigten AfA-Beträge und Sonderabschreibungen. Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses maßgebend. Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (Zeilen 39 bis 42) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ausschließlich in Zeile 65 und die Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ist ausschließlich in Zeile 66 zu erfassen. Zeile 40 Hier sind die Miete und sonstige Aufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung ein- zutragen. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nicht hier, sondern in Zeile 64 zu erfassen, Kosten für Fami- lienheimfahrten in den Zeilen 68 bis 73. Zeile 41 Tragen Sie hier die Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (z. B. Grundsteuer, Erhaltungsaufwen- dungen) ein. Die AfA ist in Zeile 31 zu berücksichtigen. Schuldzinsen sind in Zeile 55 oder 56 einzutragen. Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 43 bis 60) Zeile 44 Hier sind nur die Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen einzutra- gen. Verpflegungsmehraufwendungen sind in Zeile 64, Fahrtkosten in den Zeilen 68 ff. zu berücksichtigen. Auf- wendungen für Reisen von Arbeitnehmern sind in Zeile 30 zu erfassen. Zeilen 55 und 56 Tragen Sie in Zeile 55 die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaf- fungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (ohne Schuldzinsen im Zusammen- hang mit dem häuslichen Arbeitszimmer – diese sind in Zeile 65 einzutragen). In diesen Fällen unterliegen die Schuldzinsen nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4a EStG. Die übri- gen Schuldzinsen sind in Zeile 56 einzutragen. Diese sind bis zu einem Betrag von 2.050 € unbeschränkt ab- ziehbar. Darüber hinaus sind sie nur beschränkt abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt wurden. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen des Gewinn- ermittlungszeitraumes unter Berücksichtigung der Vorjahreswerte übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuld- zinsen werden dabei mit 6 % der kumulierten Überentnahmen, höchstens mit 6 % des kumulierten Entnahmen- überschusses, ermittelt (vgl. Randnummer 16 des BMF-Schreibens vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207). Bei der Ermittlung der Überentnahmen ist grundsätzlich vom Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG (Zeile 95) auszugehen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG ist in Zeile 96 einzutragen. Wenn die geltend gemachten Schuldzinsen – ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finan- zierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – den Betrag von 2.050 € übersteigen, ist bei Einzelunternehmen die Anlage SZ beizufügen. Bei Gesellschaften/Gemeinschaften sind die nicht abziehbaren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu er- mitteln. Der nicht abziehbare Teil der Schuldzinsen ist deshalb für jeden Beteiligten gesondert zu berechnen (vgl. je nach Einkunftsart die Anlage FE-L, Anlage FE-G oder FE-S zur Feststellungserklärung). Vgl. auch die Erläuterung zu Zeile 90 der Anlage SE in der Anleitung zu den Anlagen ER, SE und AVSE. - 7 - Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG finden Sie in den BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207, und vom 18.01.2021, BStBl I S. 119. Die Entnahmen und Einlagen sind unabhängig von der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen gesondert aufzu- zeichnen und in den Zeilen 106 und 107 einzutragen. Die in Eingangsrechnungen enthaltenen und nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge auf die Betriebs- ausgaben gehören im Zeitpunkt ihrer Bezahlung zu den Betriebsausgaben und sind hier einzutragen. Dazu zählen bei Anwendung der §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG auch die tatsächlich gezahlten Vorsteuerbeträge für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, jedoch nicht die nach Durchschnittssätzen ermit- telten Vorsteuerbeträge. In Eingangsrechnungen aus innergemeinschaftlichen Erwerben und aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG sind keine Vorsteuerbeträge enthalten. Aufwendungen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen ist, sind nicht hier, sondern mit dem Bruttobetrag in den jeweiligen Betriebsausga- benpositionen einzutragen. Bei steuerbegünstigten Körperschaften sind nur die Vorsteuerbeträge für Leistungen an den steuerpflichti- gen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzutragen. Die aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen oder aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung an das Fi- nanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer ist hier einzutragen. Eine innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Kj. fällige und entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr ist dabei als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG im Vorjahr als Be- triebsausgabe zu berücksichtigen. Beispiel: Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 01 ist am 10. Januar des Folgejahres fällig. Wird die Umsatzsteuer-Vorauszahlung tatsächlich bis zum 10. Januar entrichtet, so ist diese Zahlung in 01 als Be- triebsausgabe zu berücksichtigen. Wenn Sie einen Lastschriftauftrag erteilt haben, das Konto die nötige De- ckung aufweist und der Lastschriftauftrag nicht widerrufen wird, ist bei Abgabe der Voranmeldung bis zum 10. Januar ein Abfluss zum Fälligkeitstag anzunehmen, auch wenn die tatsächliche Belastung Ihres Kontos später erfolgt. Die Zinsen zur Umsatzsteuer sind in Zeile 56, die übrigen steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag etc.) in Zeile 60 zu erfassen. Bei mehreren Betrieben ist eine Aufteilung entsprechend der auf den einzelnen Betrieb entfallenden Zahlungen vorzunehmen. Von steuerbegünstigten Körperschaften ist hier nur der Anteil einzutragen, der auf die Umsätze des steuer- pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entfällt. Tragen Sie hier die übrigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben ein, soweit diese nicht in den Zeilen 24 bis 59 berücksichtigt worden sind. Hier sind auch wegen der Corona-Pandemie erhaltene Hilfen und Zu- schüsse einzutragen, die wieder zurückgezahlt wurden. Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 62 bis 67) Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben sind in den Zeilen 62 bis 67 einzutragen. Sie sind in der Regel in einen nicht abziehbaren und einen abziehbaren Teil aufzuteilen. Die in den Zeilen 62 bis 67 genannten Be- triebsausgaben sind auch dann dort einzutragen, wenn diese letztlich vollständig abziehbar oder vollständig nicht abziehbar sind. Aufwendungen für die in § 4 Abs. 7 EStG genannten Zwecke – insbesondere Geschenke und Bewirtungen – sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (z. B. an Geschäftspartner), und die ggf. darauf entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG, sind nur dann abzugsfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Gewinnermittlungszeitraum zugewendeten Gegenstände 50 € nicht übersteigen. Die Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn aus dem Beleg oder den Aufzeichnungen der Ge- schenkempfänger zu ersehen ist. Wenn im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes (z. B. Ta- schenkalender, Kugelschreiber) die Vermutung besteht, dass die Freigrenze von 50 € bei dem einzelnen Emp- fänger im Gewinnermittlungszeitraum nicht überschritten wird, ist eine Angabe der Namen der Empfänger nicht erforderlich. Zeile 57 Zeile 58 Zeile 60 Zeile 62 Zeile 63 Zeile 64 Zeile 65 Zeile 66 Zeile 67 - 8 - Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % abziehbar und zu 30 % nicht abziehbar. Die hierauf entfallende Vorsteuer ist allerdings abziehbar, soweit die Aufwendungen an- gemessen und nachgewiesen sind, und insoweit in Zeile 57 zu erfassen. Abziehbar zu 70 % sind nur Aufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen an- zusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung sind schriftlich Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Es werden grundsätzlich nur maschinell erstellte und maschinell registrierte Rechnungen anerkannt (vgl. BMF-Schreiben vom 30.06.2021, BStBl I S. 908). Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Geschäftsreise oder einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind hier zu erfassen. Fahrtkosten sind in den Zeilen 68 bis 73 zu berücksichtigen. Sonstige Reise- und Reisenebenkosten tragen Sie bitte in Zeile 44 ein. Aufwendungen für die Verpflegung sind unabhän- gig vom tatsächlichen Aufwand nur in Höhe der Pauschbeträge abziehbar. Pauschbeträge (für Reisen im Inland) bei 24 Stunden Abwesenheit 28 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit (ohne Übernachtung) oder An- und Abreisetag bei auswärtiger 14 € Übernachtung jeweils Die Reisekosten für Ihre Arbeitnehmer tragen Sie bitte in Zeile 30 ein. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht ab- ziehbar. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist dabei nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der gesamten be- trieblichen und beruflichen Betätigung zu bestimmen; der Umfang der zeitlichen Nutzung hat dabei nur Indizwir- kung. Weitere Erläuterungen finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 15.08.2023, BStBl I S. 1551. Zu den in Zeile 65 einzutragenden tatsächlichen Aufwendungen gehören dann auch die AfA und die Schuldzinsen. Soweit die tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abgezogen werden dürfen oder nicht abgezogen werden (z. B. bei Inanspruchnahme der Jahrespauschale), sind diese ebenfalls in der Zeile 65 in der Spalte „nicht abziehbar“ einzutragen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) für das Wj. abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bildet, muss der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel (105 €) gekürzt werden. Unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorliegt, kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder be- rufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufge- sucht wird, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 € (Tagespauschale), höchs- tens 1.260 € im Wj., abgezogen werden. Diese Pauschale ist in Zeile 66 einzutragen. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Die Tagespauschale darf nicht abgezogen werden, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung abgezogen werden können. Dasselbe gilt, soweit tatsächliche Aufwendungen oder die Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer abgezogen werden. In dieser Zeile sind die sonstigen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben (z. B. Geldbußen) und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben (z. B. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen) einzutragen. Die Aufwendungen sind getrennt nach „nicht abziehbar“ und „abziehbar“ zu erfassen. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten sind nicht hier, sondern in den Zeilen 68 bis 73 zu erklären. Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Von Gerichten oder Behörden im Inland oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarnungsgelder und damit zusammenhängende Auf- wendungen sind nicht abziehbar. Von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzte Geldbußen fallen nicht unter das Abzugsverbot. In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen sind nicht abziehbar. Eine von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafe kann bei Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der - 9 - deutschen Rechtsordnung Betriebsausgabe sein. Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind in der Spalte „nicht abziehbar“ zu erklären. Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten (Zeilen 68 bis 73) Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kfz können entweder pauschal mit 0,30 € für jeden vollen km oder mit den anteiligen tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden. Dagegen sind Aufwendun- gen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte in Höhe der Entfernungspauschale in Zeile 73 einzutragen. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte können nur eingeschränkt als Betriebs- ausgaben abgezogen werden (vgl. BMF-Schreiben vom 23.12.2014, BStBl 2015 I S. 26). Grundsätzlich darf nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (vgl. Zeile 73). Deshalb werden hier zunächst die tatsächlichen Aufwendungen, die auf Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte entfallen, eingetragen (z. B. auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel). Sie mindern damit die tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Beträge aus Zeilen 68 bis 70 zuzüglich AfA und Zinsen). Nutzen Sie ein Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte, für das die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt wird (vgl. Zeile 20 sowie BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I S. 1326, vom 15.11.2012, BStBl I S. 1099, und vom 05.11.2021, BStBl I S. 2205), ist der Kürzungsbetrag wie folgt zu berech- nen: 0,03 % des Bruttolistenpreises x Kalendermonate der Nutzung für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte x einfache Entfernung (km) zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte zuzüglich (nur bei doppelter Haushaltsführung) 0,002 % des Bruttolistenpreises x Anzahl der Familienheimfahrten bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung x einfache Entfernung (km) zwischen Ort der ersten Tätigkeitsstätte und Ort des eigenen Hausstandes Übersteigen die nicht abziehbaren Betriebsausgaben die tatsächlichen Kosten, sind diese anzusetzen (Kosten- deckelung, vgl. Zeile 20). Führen Sie ein Fahrtenbuch, so sind die danach ermittelten tatsächlichen Aufwendungen einzutragen. Nutzen Sie ein Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte, das nicht zu mehr als 50 % be- trieblich genutzt wird, ist der Kürzungsbetrag durch sachgerechte Ermittlung nach folgendem Schema zu be- rechnen: Tatsächliche Aufwendungen x Zurückgelegte km zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte / Insgesamt gefahrene km Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Woh- nung und erster Betriebsstätte und für Familienheimfahrten nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge abzieh- bar (Entfernungspauschale): Arbeitstage, an denen die erste Betriebsstätte aufgesucht wird x 0,30 €/km der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte für die ersten 20 km und 0,38 € für jeden weiteren km. Bei Familienheimfahrten sowie bei Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem betrieblichen Sammelpunkt beträgt die Entfernungspauschale ebenfalls 0,30 € je Entfernungskilometer für die ersten 20 km und 0,38 € für jeden weiteren km (Randnummer 7 des BMF-Schreibens vom 23.12.2014, BStBl 2015 I S. 26). Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Die Entfernungspauschale darf höchstens 4.500 € im Kj. betragen. Ein höherer Betrag als 4.500 € darf angesetzt werden, soweit Sie ein eigenes oder zur Nutzung über- lassenes Kfz benutzen. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kj. insgesamt als Entfer- nungspauschale abziehbaren Betrag, können diese anstelle der Entfernungspauschale angesetzt werden; die Begrenzung auf 4.500 € gilt nicht. In diesem Fall sind keine Eintragungen in den Zeilen 72 und 73 vorzuneh- men. Zeile 71 Zeile 72 Zeile 73 - 10 - Zeile 74 Hier sind Beträge einzutragen, die bereits in den Zeilen 27 bis 73 berücksichtigt worden sind und die den Ge- winn nicht mindern dürfen (z. B. unangemessene Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, nicht ab- ziehbare Restbuchwerte nach § 55 Abs. 6 EStG oder der Kürzungsbetrag bei Inanspruchnahme pauschaler Betriebsausgaben nach § 51 EStDV bzw. den Richtbeträgen für Weinbau). Ermittlung des Gewinns (Zeilen 76 bis 97) Zeile 78 Hier sind folgende bereits in den Betriebseinnahmen enthaltene steuerfreie Einnahmen abzuziehen: – nach § 3 Nr. 26 EStG für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten maximal 3.000 € (Übungsleiterfreibetrag), – nach § 3 Nr. 26a EStG für andere nebenberufliche Tätigkeiten z. B. im gemeinnützigen Bereich maximal 840 € (Ehrenamtspauschale) und – nach § 3 Nr. 26b EStG für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer maximal 3.000 €. Die nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG steuerfreien Einnahmen dürfen zusammen den Betrag von 3.000 € nicht überschreiten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird. Zeile 79 Hier sind die übrigen bereits in den Betriebseinnahmen enthaltenen nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen einzutragen, mit Ausnahme der Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) gilt. Diese sind in Zeile 94 zu erfassen. Zeile 80 Hier ist der bereits in den Betriebseinnahmen enthaltene, insgesamt nach § 3a Abs. 1 oder 5 EStG steuerfrei zu stellende Sanierungsertrag ohne Verlust- und/oder Schuldminderungen (§ 3a Abs. 3 EStG) einzutragen. Zeile 81 Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a und/oder 26b EStG stehen. Zeile 82 Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im Zusammenhang mit übrigen nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen stehen, mit Ausnahme der Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) gilt. Diese sind in Zeile 94 zu erfassen. Zeile 83 Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen, nach § 3c Abs. 4 EStG nicht abziehbaren Aufwen- dungen einzutragen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Sanierungserträgen stehen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Wj. der Sanierungsertrag zufließt. Zeilen 84 bis 86 Die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines im Wj. 2025 bzw. im Wj. 2025/2026 angeschafften/hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts können in Höhe von bis zu 50 % gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Es kommt nicht darauf an, dass das Wirtschaftsgut sowie die voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstel- lungskosten im Wj. der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags benannt worden sind. Die Hinzurech- nung darf die nach § 7g Abs. 1 EStG abgezogenen und noch nicht nach den § 7g Abs. 2 bis 4 EStG hinzuge- rechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen. Nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG kön- nen die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Wirtschaftsguts um bis zu 50 %, höchstens jedoch um die Hin- zurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden. Diese Herabsetzungsbeträge sind in Zeile 35 einzutragen. Die Bemessungsgrundlage für weitere Absetzungen und Abschreibungen verringert sich entsprechend. Bei Land- und Forstwirten mit vom Kj. abweichendem Wj. ist in der Zeile 84 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wj. 2022/2023 in der Zeile 85 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wj. 2023/2024 und in der Zeile 86 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wj. 2024/2025 einzutragen. Die Höhe der Beträge und die Ausübung des Wahlrechts sind für jedes einzelne Wirtschaftsgut auf gesonder- tem Blatt zu erläutern. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I S. 945. Zeile 87 Soweit die Auflösung der jeweiligen Rücklagen nicht auf der Übertragung des Veräußerungsgewinns (§ 6c i. V. m. § 6b EStG) auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut beruht, ist der Gewinn für jedes Wj., in dem die Rücklage be- standen hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen (Gewinnzuschlag). - 11 - Steuerpflichtige können nach § 7g EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweg - Zeile 88 lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wj. der Anschaf- Berücksichti - fung/Herstellung folgenden Wj. vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich gung von Investi - oder fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt werden, bis zu 50 % der voraussichtlichen An - tionsabzugsbe - schaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigen (Investitionsabzugsbeträge). trägen Bei Einnahmenüberschussrechnung ist Voraussetzung, dass 1. der Gewinn (vor Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen) nicht mehr als 200.000 € beträgt und 2. der Steuerpflichtige die Summe der Investitionsabzugsbeträge sowie die Summen der hinzuzurechnenden bzw. rückgängig zu machenden Investitionsabzugsbeträge (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 84 bis 86) elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Ein Verzicht auf die elektronische Übermittlung ist nur in Härtefällen möglich. In diesem Fall sind die Angaben in der als Papiervordruck eingereichten Anlage EÜR zu machen. Die Summe der geltend gemachten und bislang noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten In - vestitionsabzugsbeträge darf im Wj. des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wj. insgesamt nicht mehr als 200.000 € betragen. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I S. 945. Investitionsabzugsbeträge sind nach § 7g Abs. 3 EStG im Abzugsjahr rückgängig zu machen, wenn bis zum Rückgängig- Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen durchgeführt machung worden sind, die zu Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG geführt haben (vgl. Zeilen 84 bis 86). Die Rückgängigmachung ist auf die „noch vorhandenen“ – also die noch nicht nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hinzu - gerechneten – Investitionsabzugsbeträge beschränkt. Daneben können Investitionsabzugsbeträge auch freiwil - lig vor Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums rückgängig gemacht werden. Sofern ein Wirtschaftsgut, für das eine Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG angesetzt worden ist, nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauffolgenden Wj. in einer inländischen Betriebs - stätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verbleibens- und Nutzungsfristen, Vermietung ist unschädlich), so ist gemäß § 7g Abs. 4 EStG die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG und ggf. die Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG rückgängig zu machen. Der Investitionsabzugsbetrag kann für andere begünstigte Investitionen genutzt werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist er im Abzugsjahr rückgängig zu machen. Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist dem Finanzamt durch Übermittlung einer berichtig - ten Anlage EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen worden ist. Sofern im Folgejahr der Anschaffung oder Herstellung gegen die Verbleibens- und Nutzungsfristen nach § 7g Abs. 4 EStG verstoßen wird, ist der im Wj. der Anschaffung oder Herstellung berücksichtigte Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG rückgängig zu machen. Hierzu ist eine geänderte Anlage EÜR für das Wj. der Anschaffung oder Herstellung zu übermitteln. In diesem Fall ist ggf. auch der Herabsetzungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG zu korrigieren und die AfA neu zu berechnen. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I S. 945. Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bzw. nach Durchschnittssätzen Zeile 89 (§ 13a EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen. Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs ist eine Schlussbilanz nach den Grundsätzen des Betriebsvermö - gensvergleichs zu erstellen. Ein entsprechender Übergangsgewinn/-verlust ist ebenfalls hier einzutragen. Hier sind die gesondert und einheitlich festgestellten Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesell - Zeile 91 schaften (Mitunternehmerschaften, vermögensverwaltende Personengesellschaften und Kostenträgergemein - schaften wie z. B. Bürogemeinschaften) einzutragen. Die in der gesonderten und einheitlichen Feststellung be - rücksichtigten Betriebseinnahmen und ‑ausgaben dürfen nicht zusätzlich in den Zeilen 12 bis 89 angesetzt wer - den. Soweit Ergebnisanteile dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG unterliegen, sind sie hier in voller Höhe (ein - schließlich steuerfreier Anteile) einzutragen. Die entsprechende Korrektur erfolgt in Zeile 94. - 12 - Zeile 93 Erträge aus Anteilen an Investmentfonds werden nach den Regelungen der §§ 20, 21 InvStG und Erträge aus Anteilen an Spezial-Investmentfonds werden nach den Regelungen der §§ 42 bis 44 und § 49 Abs. 1 InvStG (teilweise) steuerfrei gestellt, wobei sich die Höhe der Steuerbefreiung unter anderem nach der Art des Invest- mentfonds und der Art des Anlegers richtet. In entsprechender Höhe sind die damit im Zusammenhang stehen- den Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen. Zur Ermittlung des steuerfreien Betrags aufgrund der Steuer- befreiungen nach InvStG ist der Saldo aus den ungekürzten Erträgen und den ungekürzten Aufwendungen in der Spalte „Gesamtbetrag“ einzutragen. Soweit die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Eintra- gung mit negativem Vorzeichen. In der Spalte „Korrekturbetrag“ ist der aufgrund der Steuerbefreiungen nach InvStG steuerfrei zu stellende Betrag mit negativem und ein nicht abziehbarer Betrag mit positivem Vorzeichen einzutragen. Erläuterungen zur Anwendung des InvStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl I S. 527. Nachgelagerte Aktualisierungen dieses BMF-Schreibens sind zu beachten. Aus den Erläuterungen auf gesondertem Blatt haben sich die einzelnen Steuerbefreiungen dem Grunde und der Höhe nach zu ergeben. Spezial-Investmenterträge, die nach InvStG i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG steuerfrei gestellt werden, sind in Zeile 94 einzutragen und nicht in Zeile 93. Zeile 94 Nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG werden die dort aufgeführten Erträge (teilweise) steuerfrei gestellt. Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nach § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG (teilweise) nicht zum Abzug zugelassen. Der Saldo aus den Erträgen und den Aufwendungen ist in der Spalte „Gesamtbetrag“ zu er- klären. Soweit die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Eintragung mit negativem Vorzeichen. In der Spalte „Korrekturbetrag“ ist ein steuerfreier Betrag abzuziehen (Eintragung mit negativem Vorzeichen) und ein nicht abziehbarer Betrag hinzuzurechnen. Zeile 98 Der Betrag aus Zeile 98 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf der Anlage FE-L, FE-G oder FE-S bzw. der Anlage FG-L, FG-G oder FG-S zu erfassen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in den Zeilen 9, 10 und/oder 14 der Anlage FE-L bzw. in Zeile 3 der Anlage FG-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Zeilen 3, 4 und/oder 6 der Anlage FE-G bzw. in Zeile 3 der Anlage FG-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Zeilen 3, 4 und/oder 6 der Anlage FE-S bzw. in Zeile 3 der Anlage FG-S. Rücklagen und stille Reserven (Zeilen 99 bis 105) Zeilen 99 und Bei der Veräußerung von Anlagevermögen ist der Erlös in Zeile 19 als Einnahme zu erfassen. Sie haben dann 100 die Möglichkeit, bei bestimmten Wirtschaftsgütern (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs) den entste- Rücklage nach henden Veräußerungsgewinn (sog. stille Reserven) von den Anschaffungs-/Herstellungskosten angeschaffter § 6c i. V. m. § 6b oder hergestellter Wirtschaftsgüter (sog. Reinvestitionswirtschaftsgüter) abzuziehen (Eintragung des Abzugsbe- EStG trags in Zeile 100). Soweit Sie diesen Abzug nicht im Wj. der Veräußerung vornehmen, können Sie den Veräußerungsgewinn in eine steuermindernde Rücklage einstellen, die als Betriebsausgabe behandelt wird (Eintragung des Rücklagen- betrags in Zeile 99). Das Reinvestitionswirtschaftsgut muss innerhalb von vier Wj. nach der Veräußerung ange- schafft oder hergestellt werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Wj., wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wj. begonnen wor- den ist. Im Wj. der Anschaffung/Herstellung ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 103 sowie der Abzugsbe- trag von den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 100 zu erfassen. Sofern tatsächlich keine Reinvestition erfolgt, ist der Gewinn für jedes Wj., in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagen- betrags zu erhöhen (vgl. Zeile 87). Die Rücklage ist auch in diesen Fällen gewinnerhöhend aufzulösen (Eintra- gung des Auflösungsbetrags in Zeile 103); lediglich der Abzug von den Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts unterbleibt. Werden die stillen Reserven auf ein Reinvestitionswirtschaftsgut eines anderen Betriebs übertragen, sind die vorstehenden Eintragungen in der Anlage EÜR für den Betrieb vorzunehmen, in dem die stillen Reserven auf- gedeckt worden sind. Bei dem Betrieb, in dem das Reinvestitionswirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, sind die Zeilen 99 und 100 nicht auszufüllen. In der Anlage AVEÜR dieses Betriebs sind die um den Ab- zugsbetrag geminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten in dem jeweiligen Bereich als Zugang zu erfassen und die AfA von den geminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bemessen. Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Abs. 5 EStG vorgenommen worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. - 13 - Erhalten Sie Entschädigungszahlungen für Wirtschaftsgüter, die aufgrund höherer Gewalt (z. B. Brand, Sturm, Überschwemmung, Diebstahl, unverschuldeter Unfall) oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z. B. Enteignung) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, können Sie den entstehenden Gewinn unter be- stimmten Voraussetzungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts abzie- hen (Eintragung des Abzugsbetrags in Zeile 100). Die Entschädigungszahlung ist regelmäßig in Zeile 19 zu er- fassen. Soweit das Ersatzwirtschaftsgut erst in einem späteren Wj. angeschafft oder hergestellt werden soll, können Sie den Gewinn in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR gewinnmindernd einstellen (Eintra- gung des Rücklagenbetrags in Zeile 99). Erfolgt die Ersatzinvestition in diesem Fall tatsächlich, ist die Auflö- sung des Rücklagenbetrags in Zeile 103 sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstellungskosten in Zeile 100 zu erfassen. Wenn das Ersatzwirtschaftsgut dagegen nicht angeschafft oder hergestellt wird, ist nur die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 103). Die Aufdeckung stiller Reserven kann in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung unter Beachtung weiterer Voraussetzungen nur vermieden werden, wenn das Wirtschaftsgut in ein laufend zu führendes Verzeichnis auf- genommen wird. Rücklagen, die steuerbegünstigte Körperschaften im ideellen Bereich gebildet haben (§ 62 Abs. 1 AO), mindern nicht den Gewinn und sind deshalb hier nicht einzutragen. Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet wurde, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist der Steuererklärung beizufügen. Entnahmen und Einlagen (Zeilen 106 und 107) Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Entnahmen und Einlagen sind unabhängig vom Vorliegen von Schuldzinsen einzutragen. Dazu zählen nicht nur die durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen entstandenen Entnahmen, son- dern auch die Geldentnahmen und -einlagen (z. B. privat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bank- konto oder Auszahlung aus der Kasse). Sofern kein gesondertes betriebliches Konto besteht, stellen sämtliche Betriebseinnahmen auch Entnahmen und sämtliche Betriebsausgaben auch Einlagen dar. Entnahmen und Ein- lagen, die nicht in Geld bestehen, sind grundsätzlich mit dem Teilwert – ggf. zuzüglich Umsatzsteuer – anzuset- zen (vgl. Ausführungen zu Zeile 19). Erläuterungen zur Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis) Die Anlage AVEÜR ist Bestandteil der Anlage EÜR und mit dieser an das Finanzamt zu übermitteln. Die im amtlich vorgeschriebenen Datensatz mögliche Einzelbezeichnung der Wirtschaftsgüter je Gruppe (z. B. fünf einzelne Kfz in der Gruppe „Kfz“) ist hingegen freiwillig. Die freiwilligen Angaben zu den einzelnen Wirtschafts- gütern verschaffen dem Finanzamt jedoch einen genaueren Überblick über Veränderungen im Anlagebestand und die hieraus resultierenden steuerlichen Folgen. Dies kann ggf. zu weniger Rückfragen des Finanzamtes bei der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung führen. In den jeweiligen Zeilen „Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte“ sind die historischen An- schaffungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte der zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums vorhande- nen Wirtschaftsgüter – ggf. vermindert um übertragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG – einzutragen. Nachträgliche Veränderungen der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte (insbesondere durch nachträgliche Anschaffungskosten und nachträgliche Anschaffungs- preisminderungen), die bereits in vorangegangenen Wj. eingetreten sind, sind zu berücksichtigen. In den jeweiligen Zeilen „Summe Zugänge“ sind die im laufenden Wj. angeschafften/hergestellten/eingelegten Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder den Einlagewerten – ggf. vermindert um über- tragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG – einzutragen. Soweit für ein in einem vorangegangenen Wj. angeschafftes/hergestelltes/eingelegtes Wirtschaftsgut im laufenden Wj. nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen, sind diese ebenfalls in der jeweiligen Zeile „Summe Zugänge“ zu erfassen. Nachträgliche Minderungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten im lau- fenden Wj. sind als negativer Zugangsbetrag einzutragen. Die Minderung durch einen Zuschuss ist als negati- ver Zugangsbetrag im Wj. der Bewilligung und nicht im Wj. der Vereinnahmung zu berücksichtigen. In den jeweiligen Zeilen „Summe Abgänge“ sind die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlage- werte der im laufenden Wj. aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter einzutragen. Abgän‐ Rücklage für Ersatz- beschaffung nach R 6.6 EStR Zusatz für steu- er- begünstigte Körperschaften Zeile 101 - 14 - ge sind erst in dem Wj. zu erfassen, in dem sie sich als Betriebsausgabe auswirken (vgl. Ausführungen zu Zeile 27 bzw. 38 der Anlage EÜR). Der jeweilige Wert „Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums“ wird wie folgt berechnet: „Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ zuzüglich „Summe Zugänge“ abzüglich „Summe Sonderabschreibungen nach § 7b EStG oder nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG“ abzüglich „Summe AfA oder Auflösungsbeträge“ abzüglich „Summe Abgänge“ = „Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums“ Dieser Wert ist in die jeweilige Zeile „Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anla- ge AVEÜR für das nachfolgende Wj. zu übertragen. Erläuterungen zur Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen) Zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG vgl. auch die Ausführungen zu den Zeilen 55 und 56 der Anlage EÜR. Die Angaben in der Anlage SZ sind bei Einzelunternehmen zu übermitteln, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen, ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 € übersteigen. Die Ein - tragungen in den Zeilen 5 bis 11 dienen der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG (vgl. Randnummer 8 des BMF-Schreibens vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207, unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 18.01.2021, BStBl I S. 119). Zeile 7 Es sind steuerfreie Gewinne hinzuzurechnen, die in der Anlage EÜR nicht enthalten sind. Die Übertragung von Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen dessel - ben Steuerpflichtigen im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG ist weder als Einlage beim abgebenden Betriebsvermö - gen noch als Entnahme beim aufnehmenden Betriebsvermögen zu behandeln. Zeile 9 Bei der Berücksichtigung von Ergebnisanteilen aus Kostenträgergemeinschaften sowie Gewinn- oder Verlust - anteilen aus Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften ist zu beachten, dass der Wert aus Zeile 91 der Anlage EÜR mit Ausnahme der Gewinn- oder Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften zu übernehmen ist. Zeile 27 Sofern ausnahmsweise in anderen Zeilen als der Zeile 56 der Anlage EÜR weitere abziehbare übrige Schuld - zinsen (ohne Schuldzinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens, vgl. Ausführungen zu Zeilen 55 und 56 der Anlage EÜR) enthalten sind, sind diese hier einzutragen. Korrekturen der in Zeile 56 der Anlage EÜR eingetra - genen Schuldzinsen auf Grund von steuerlichen Abzugsbeschränkungen (z. B. Teilabzugsverbot) sind ebenfalls hier vorzunehmen. Erläuterungen zur Anlage LuF Die Angaben in der Anlage LuF sind zu übermitteln, wenn bei Weinbaubetrieben Richtbeträge für Betriebsaus- gaben oder erstmalig die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder bei forstwirtschaftli- chen Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben (§ 51 EStDV) berücksichtigt werden sollen. Soweit Betriebsausgaben mit den Richtbeträgen oder mit dem pauschalierten Betriebsausgabenabzug abge- golten sind, sind diese abgegoltenen Betriebsausgaben entweder nicht in der Anlage EÜR zu erklären oder, so- weit sie in den Zeilen 27 bis 73 enthalten sind, als Kürzungsbetrag in der Zeile 74 der Anlage EÜR zu erfassen. Aufwendungen, die nur teilweise mit den pauschalierten Ansätzen in Zusammenhang stehen (z. B. Abschrei- bungen für Maschinen, die sowohl der Holznutzung als auch dem Ackerbau dienen), sind in den Zeilen 27 bis 73 der Anlage EÜR in voller Höhe zu erklären und der Kürzungsbetrag ist in der Zeile 74 der Anlage EÜR zu erfassen. - 15 - Weinbau – Richtbeträge für Betriebsausgaben (Zeilen 6 bis 13) Aus Vereinfachungsgründen können für Weinbaubetriebe Richtbeträge für Bebauungs- und Ausbaukosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Inanspruchnahme der Richtbeträge kann nur einheitlich erfolgen. Wenn seit dem Wj. 2016/2017 einmal insgesamt die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder wurden, dürfen die Richtbeträge in nachfolgenden Jahren nicht mehr in Anspruch genommen werden. Ein - tragungen in den Zeilen 7 bis 13 sind dann nicht mehr zulässig. In Zeile 6 ist der Wert „1“ einzutragen, wenn erstmalig statt der Richtbeträge die tatsächlichen Betriebsausga - Zeile 6 ben geltend gemacht werden. Der sachliche Bebauungskostenrichtbetrag für Weinbaubetriebe umfasst die mit der Erzeugung bis einschließ- Zeile 7 lich zum Transport der Trauben zur Kelter bzw. zur Genossenschaft anfallenden Kosten wie die Kosten für Dün - gung, Pflanzenschutz, Versicherungen (ohne Hagelversicherung), Beiträge und die Kosten für den Unter- halt/Betrieb von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie der Bebauung dienen, Maschinen und Geräten (jeweils ohne Abschreibungen). Dem Bebauungskostenrichtbetrag liegt die selbst bewirtschaftete bestockte Rebfläche (ohne Jungfelder) zugrunde. Als Jungfelder im steuerlichen Sinne werden neu bestockte Rebflächen bezeichnet, die noch nicht fertig gestellt sind. Rebanlagen gelten demnach erst zu Beginn des dritten Wj. nach dem Wj. der An - pflanzung als fertig gestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Inanspruchnahme der Bebauungskostenrichtbeträ - ge möglich. Die Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe umfassen die Kosten ab der Kelterung der Trauben, der La- Zeilen 8 bis 12 gerung, der Abfüllung in Flaschen, des Vertriebs (z. B. Weinkartons, Versand- und Transportkosten sowie Abga- ben für die Absatzförderung) und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie dem Ausbau dienen (jeweils ohne Abschreibung). Den Ausbaukostenrichtbeträgen liegen die im Wj. selbster - zeugten Mengen an Most, Fasswein bzw. Flaschenwein zugrunde. Die AfA für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird von den Richtbeträgen nicht erfasst und ist in den Zeilen 31 bis 37 der Anlage EÜR einzu - tragen. Forstwirtschaft – Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV (Zeilen 14 bis 17) Nach § 51 EStDV können bei forstwirtschaftlichen Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Mit den pauschalen Betriebsausgaben sind sämtliche mit der Holznutzung in Zusammenhang stehen- den Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut „Baumbestand“ abgegolten. In Zeile 14 ist der Wert „1“ einzutragen, wenn für das Wj. die pauschalen Betriebsausgaben geltend gemacht Zeile 14 werden. 2 0 2 5 0 0 3 8 6 0 0 1 20 25 2025AnlEREÜR861 - August 2025 - 2025AnlEREÜR861 N am e de r G es el ls ch af t/G em ei ns ch af t A nl ag e ER 1 de r G es el ls ch af t/G em ei ns ch af t zu r E in na hm en üb er sc hu ss re ch nu ng B itt e fü r j ed en B et ei lig te n m it Er gä nz un gs re ch nu ng St eu er nu m m er ei ne g es on de rt e A nl ag e ER ü be rm itt el n! 2 W irt sc ha fts - D E - 3 Id en tif ik at io ns nu m m er N um m er d es 4 (lt . Z ei le 3 d er A nl ag e FB ) Be te ilig te n A ng ab en z um B et ei lig te n N am e de s 01 0 5 Be te ilig te n St eu er nu m - Id en tif ik at io ns nu m m er 01 4 6 m er 01 2 (b ei n at ür lic he n Pe rs on en ) 55 M eh rb et rä ge fü r M eh rb et rä ge z u B eg in n G ew in nn eu tr al e G ew in nw irk sa m e Er hö hu ng u nd de s G ew in ne rm itt lu ng sz ei tr au m s Zu - u nd A bg än ge 1) M in de ru ng 1) d er M eh rb et rä ge EU R C t EU R C t EU R C t 10 2 10 1 G ru nd u nd B od en 10 0 7 , , , 11 1 11 2 G eb äu de 11 0 8 , , , 12 2 12 1 An de re (z . B . g ru nd st üc ks gl ei ch e R ec ht e) 12 0 9 , , , 32 1 32 2 Im m at er ie lle W irt sc ha fts gü te r 32 0 10 , , , 40 1 40 2 Kf z 40 0 11 , , , 41 1 41 2 Bü ro au ss ta ttu ng 41 0 12 , , , 42 1 42 2 An de re b ew eg lic he W irt sc ha fts gü te r 42 0 13 , , , 43 1 43 2 Sa m m el po st en 43 0 14 , , , 48 2 G er in gw er tig e W irt sc ha fts gü te r n ac h § 6 Ab s. 2 E St G 48 1 15 , , An te ile a n U nt er ne hm en e tc .2) 50 0 50 1 50 2 16 , , , 51 1 51 2 An de re F in an za nl ag en 51 0 17 , , , 60 1 60 2 U m la uf ve rm ög en 60 0 18 , , , 1920212223242526272829303132333435 - 2 - EU R C t EU R C t EU R C t R ücklagen nach § 6c i. V. m . § 6b EStG , R 6.6 EStR 700 701 702 , , , 711 712 Sonstige Korrekturen 710 , , , G esam tsum m e (Ü bertrag in Zeile 36 einschließlich Vorzeichen) 810 , M inderbeträge für M inderbeträge zu B eginn G ew innneutrale G ew innw irksam e Erhöhung und des G ew innerm ittlungszeitraum s Zu- und A bgänge 1) M inderung 1) der M inderbeträge 106 107 G rund und Boden 105 , , , 116 117 G ebäude 115 , , , 126 127 Andere (z. B. grundstücksgleiche R echte) 125 , , , 326 327 Im m aterielle W irtschaftsgüter 325 , , , 406 407 Kfz 405 , , , 416 417 Büroausstattung 415 , , , 426 427 Andere bew egliche W irtschaftsgüter 425 , , , 436 437 Sam m elposten 435 , , , Anteile an U nternehm en etc. 2) 505 506 507 , , , 516 517 Andere Finanzanlagen 515 , , , 606 607 U m laufverm ögen 605 , , , R ücklagen nach § 6c i. V. m . § 6b EStG , R 6.6 EStR 705 706 707 , , , 716 717 Sonstige Korrekturen 715 , , , G esam tsum m e (Ü bertrag in Zeile 37 einschließlich Vorzeichen) 820 , 2025AnlEREÜR862 2025AnlEREÜR862 2 0 2 5 0 0 3 8 6 0 0 2 2 0 2 5 0 0 3 8 6 0 0 3 - 3 - EU R C t 36 G ew in na us w irk un g al le r E rh öh un ge n un d M in de ru ng en d er M eh rb et rä ge (Ü be rtr ag a us Z ei le 2 1 ei ns ch lie ßl ic h Vo rz ei ch en ) , − 37 G ew in na us w irk un g al le r E rh öh un ge n un d M in de ru ng en d er M in de rb et rä ge (Ü be rtr ag a us Z ei le 3 5 ei ns ch lie ßl ic h Vo rz ei ch en ) , 83 0 38 G ew in na us w irk un g al le r E rh öh un ge n un d M in de ru ng en d er M eh r- un d M in de rb et rä ge 3) , G es am tb et ra g3) Ko rre kt ur be tra g Be re its b er üc ks ic ht ig te B et rä ge , f ür d ie S te ue rb ef re iu ng en n ac h In vS tG g el te n (o hn e Be trä ge lt . 86 4 Ze ile 4 0) 86 3 39 , , 86 2 Be re its b er üc ks ic ht ig te B et rä ge , f ür d ie d as T ei le in kü nf te ve rfa hr en b zw . § 8 b KS tG g ilt 86 1 40 , , 88 9 41 St eu er pf lic ht ig er G ew in n/ Ve rlu st d er E rg än zu ng sr ec hn un g , 1) A bg än ge b zw . M in de ru ng en m it ne ga tiv em V or ze ic he n 2) fü r d er en E rtr äg e da s Te ile in kü nf te ve rfa hr en b zw . § 8 b KS tG g ilt 3) Ü be rtr ag a uf A nl ag e FE -L , F E- G , F E- S; s ie he A nl ei tu ng 2025AnlEREÜR863 2025AnlEREÜR863 2025 2 0 2 5 0 0 3 8 3 0 0 1 1 Nummer des Beteiligten (lt. Zeile 3 der Anlage FB) 2 Name der Gesellschaft/Gemeinschaft 3 Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft 4 Wirtschafts- Identifikationsnummer D E - Sonderberechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Kalender- jahr 2025 bzw. Wirtschaftsjahr 2025/2026 Anlage SE zur Einnahmen- überschussrechnung Bitte für jeden Beteiligten mit Sonderberechnung eine gesonderte Anlage SE übermitteln! Angaben zum Beteiligten 50 5 Name des Beteiligten 010 6 Steuer- nummer 012 Identifika- tionsnummer 014 (bei natürlichen Personen) 7 Wurden im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte aus dem Sonderbetriebsver- mögen entnommen oder veräußert? 120 1 = Ja 2 = Nein (einschließlich steuerfreier Sonderbetriebseinnahmen) 1. Sonderbetriebseinnahmen 51 8 Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft 200 EUR Ct 9 Vergütungen für die Hingabe von Darlehen 202 10 Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern 204 11 Sonstige Sonderbetriebseinnahmen 206 12 Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben 140 13 Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum - § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG - ist zu beachten.) 141 14 Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen 102 15 Private Kfz-Nutzung 106 16 Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen 108 17 Auflösung von Rücklagen und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 99) 18 Summe Sonderbetriebseinnahmen (Übertrag in Zeile 70) 159 = (einschließlich auf steuerfreie Sonderbetriebseinnahmen entfallende Sonderbetriebsausgaben) 2. Sonderbetriebsausgaben 52 19 Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen 195 EUR Ct 20 Sachlicher Bebauungskostenrichtbetrag und Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe/Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte 191 21 Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschließlich der Nebenkosten 100 22 Bezogene Fremdleistungen 110 23 Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge) 120 Absetzung für Abnutzung (AfA) 24 AfA auf Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte (Übertrag aus Zeile 25 der Anla- ge AVSE) 136 25 AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 40 der Anlage AVSE) 131 26 AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 66 der Anlage AVSE) 130 27 Übertrag (Summe Zeilen 19 bis 26) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , 2025AnlSEEÜR831 - August 2025 - 2025AnlSEEÜR831 Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft - 2 - 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 Übertrag (Summe Zeilen 19 bis 26) EUR , Ct Sonderabschreibungen nach § 7b EStG und § 7g Abs. 5 und 6 EStG (Übertrag der 134Summe der Zeilen 15 und 65 der Anlage AVSE) Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG 138(Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 132Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG Auflösung Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG 137(Übertrag aus Zeile 85 der Anlage AVSE) Restbuchwerte der ausgeschiedenen Anlagegüter (Übertrag der Summe der Beträ- 135ge aus Zeilen 10, 17, 23, 29, 35, 41, 48, 56, 63, 89, 94 der Anlage AVSE) , , , , , Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (ohne häusliches Arbeitszimmer) 150Miete/Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke 152Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete) Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke 151(ohne Schuldzinsen und AfA) in Zeile 35 enthaltene Erhaltungs- 153aufwendungen , , , , Sonstige unbeschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben 280Aufwendungen für Telekommunikation (z. B. Telefon, Internet) 221Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Beteiligten 281Fortbildungskosten (ohne Reisekosten) 194Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Buchführung 222Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kfz) Erhaltungsaufwendungen (z. B. Instandhaltung, Wartung, Reparatur; ohne solche 225für Gebäude und Kfz) Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (ohne solche für Gebäude und 223Kfz) 228Laufende EDV-Kosten (z. B. Beratung, Wartung, Reparatur) 229Arbeitsmittel (z. B. Bürobedarf, Porto, Fachliteratur) 226Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung 227Kosten für Verpackung und Transport 224Werbekosten (z. B. Inserate, Werbespots, Plakate) Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von 232Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (ohne häusliches Arbeitszimmer) 234Übrige Schuldzinsen 185Gezahlte und nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuerbeträge An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 18610-Tageszeitraum – § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG - ist zu beachten.) Rücklagen, stille Reserven und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 96) Übrige unbeschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben 183(auch zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) , , , , , , , , , , , , , , , , , , Übertrag (Summe Zeilen 19 bis 26 und Zeilen 28 bis 54) , 2 0 2 5 0 0 3 8 3 0 0 2 2025AnlSEEÜR832 2025AnlSEEÜR832 Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft - 3 - EUR Ct Übertrag (Summe Zeilen 19 bis 26 und Zeilen 28 bis 54) , 2 0 2 5 0 0 3 8 3 0 0 3 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 Beschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben nicht abziehbar EUR Ct 174Geschenke 164 , 175Bewirtungsaufwendungen 165 , 171Verpflegungsmehraufwendungen Aufwendungen für ein häusli- ches Arbeitszimmer 162 172(siehe Anleitung) , 163Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (siehe Anleitung) Sonstige beschränkt abzieh- 168 177bare Sonderbetriebsausgaben , Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten 144Leasingkosten 145Steuern, Versicherungen und Maut Sonstige tatsächliche Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen (z. B. Reparaturen, War- 146tungen, Treibstoff, Kosten für Flugstrecken, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel) Fahrtkosten für nicht zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Fahrzeuge 147(Nutzungseinlage) Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte; Familien- 142 −heimfahrten (pauschaliert oder tatsächlich) Mindestens abziehbare Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster 176 +Betriebsstätte (Entfernungspauschale); Familienheimfahrten 139 −Nicht abziehbare Beträge (Beispiele siehe Anleitung) , 199 =Summe Sonderbetriebsausgaben (Übertrag in Zeile 71) , 3. Ermittlung des Gewinns der Sonderberechnung Summe der Sonderbetriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 18) abzüglich Summe der Sonderbetriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 69) − abzüglich steuerfreier Sonderbetriebseinnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a, 240 −26b EStG abzüglich steuerfreier Sonderbetriebseinnahmen nach § 3 EStG (ohne Nr. 26, 241 −26a, 26b und Teileinkünfteverfahren) 242 −abzüglich steuerfreier Sonderbetriebseinnahmen nach § 3a EStG zuzüglich nicht abziehbarer Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit 243 +steuerfreien Sonderbetriebseinnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG 244 +zuzüglich nicht abziehbarer Sonderbetriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG 245 +zuzüglich nicht abziehbarer Sonderbetriebsausgaben nach § 3c Abs. 4 EStG zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2022 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 180 + zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 181 +Satz 1 EStG aus 2023 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) zuzüglich Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 182 +Satz 1 EStG aus 2024 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 123 +zuzüglich Gewinnzuschlag nach § 6c i. V. m. § 6b Abs. 7 und 10 EStG 187 −abzüglich Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart 250 +/−(Erläuterungen auf gesondertem Blatt) abziehbar EUR EUR Ct , , , , , , , , , , , , , , Übertrag (Summe/Differenz Zeilen 70 bis 83) , Ct , , , , , , , , , , , , 2025AnlSEEÜR833 2025AnlSEEÜR833 84 Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft - 4 - Übertrag (Summe/Differenz Zeilen 70 bis 83) , Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften 85 (auch Kostenträgergemeinschaften) 86 Korrigierter Gewinn/Verlust der Sonderberechnung 53 Bereits berücksichtigte Be- träge, für die Steuerbefrei- ungen nach InvStG gelten (ohne Beträge lt. Zeile 88; Erläuterungen auf geson- 87 dertem Blatt) Bereits berücksichtigte Be- träge, für die das Teilein- künfteverfahren bzw. 88 § 8b KStG gilt Gesamtbetrag 263 , 261 , (Übertrag auf Anlage FE-L, FE-G, FE-S; siehe Anleitung) Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Sonderberechnung vor Anwendung des 89 § 4 Abs. 4a EStG 90 Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG 91 Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Sonderberechnung 92 bzw. § 8b KStG (Betrag lt. Zeile 86 zuzüglich Betrag lt. Zeile 90) 4. Ergänzende Angaben zur Sonderberechnung Rücklagen, stille Reserven und Ausgleichsposten (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) Bildung/Übertragung 93 Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 94 Übertragung von stillen Reserven nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 95 Ausgleichsposten nach § 4g EStG 96 Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 53) Auflösung 97 Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 98 Ausgleichsposten nach § 4g EStG 99 Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 17) 255 +/− , 290 = , Korrekturbetrag 264 +/− , 262 +/− , 293 = , 271 + , 219 = , Anzusetzender steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Sonderberechnung nach Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG ohne Berücksichtigung des InvStG, des Teileinkünfteverfahrens , (Übertrag auf Anlage FE-L, FE-G, FE-S; siehe Anleitung) EUR Ct 187 , 170 , 191 , 190 = , 120 , 125 , 124 = , 2025AnlSEEÜR834 2025AnlSEEÜR834 2 0 2 5 0 0 3 8 3 0 0 4 2025 2 0 2 5 0 0 3 8 5 0 0 1 Name der Gesellschaft/Gemeinschaft Anlage AVSE 1 der Gesellschaft/Gemeinschaft Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens Steuernummer2 zur Anlage SE Wirtschafts- Bitte für jeden Beteiligten mit Sonder-D E -3 Identifikationsnummer betriebsvermögen eine gesonderte An- lage AVSE übermitteln! Nummer des 4 (lt. Zeile 3 der Anlage FB) Beteiligten 56Angaben zum Beteiligten Name des 5 010Beteiligten Identifika- Steuernum- tionsnum- 6 mer 012 mer 014 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Grund und Boden EUR Ct 1007 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 1018 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 102 +9 Summe Zugänge , 105 −10 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 32 der Anlage SE) , 106 =11 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Gebäude 110 12 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 111 13 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 112 +14 Summe Zugänge , Summe Sonderabschreibungen nach § 7b EStG 113 −15 (zu erfassen in Zeile 28 der Anlage SE) , 114 −16 Summe AfA , 115 −17 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 32 der Anlage SE) , 116 =18 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Andere (z. B. grundstücksgleiche Rechte) 12019 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 12120 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 122 +21 Summe Zugänge , 124 −22 Summe AfA , 125 −23 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 32 der Anlage SE) , 126 =24 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Summe Summe AfA aller Grundstücke/grundstücksgleichen Rechte 25 190(Summe der Zeilen 16 und 22; Übertrag in Zeile 24 der Anlage SE) , 2025AnlAVSE851 - August 2025 - 2025AnlAVSE851 - 2 - Häusliches Arbeitszimmer Anteil Grund und Boden EUR Ct 26 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 200 , 27 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 201 , 28 Summe Zugänge 202 + , 29 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 32 der Anlage SE) 205 − , 30 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 206 = , Gebäudeteil 31 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 210 , 32 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 211 , 33 Summe Zugänge 212 + , 34 Summe AfA (zu erfassen in Zeile 59 der Anlage SE) 214 − , 35 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 32 der Anlage SE) 215 − , 36 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 216 = , (z. B. erworbene Firmen-, Geschäfts- oder Praxiswerte) 37 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 320 , 38 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 321 , 39 Summe Zugänge 322 + , 40 Summe AfA (Übertrag in Zeile 25 der Anlage SE) 324 − , 41 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 32 der Anlage SE) 325 − , 42 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 326 = , Kfz 43 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 400 , 44 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 401 , 45 Summe Zugänge 402 + , 46 Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG 403 − , 47 Summe AfA 404 − , 48 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 32 der Anlage SE) 405 − , 49 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 406 = , 50 Es ist mindestens ein Elektro- oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug vorhanden. 407 1 = Ja 2 = Nein Immaterielle Wirtschaftsgüter Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne geringwertige Wirtschaftsgüter) 2025AnlAVSE852 2025AnlAVSE852 2 0 2 5 0 0 3 8 5 0 0 2 - 3 - Büroausstattung EUR Ct Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 410 , Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 411 , Summe Zugänge 412 + , Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG 413 − , Summe AfA 414 − , Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 32 der Anlage SE) 415 − , Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 416 = , Andere Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte 420 , Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 421 , Summe Zugänge 422 + , Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG 423 − , Summe AfA 424 − , Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 32 der Anlage SE) 425 − , Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 426 = , 2 0 2 5 0 0 3 8 5 0 0 3 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 Summe Summe Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG aller beweglichen Wirtschaftsgüter (Summe der Zeilen 46, 54 und 61; zu erfassen in Zeile 28 der An- lage SE) Summe AfA aller beweglichen Wirtschaftsgüter (Summe der Zeilen 47, 55 und 62; Übertrag in Zeile 26 der Anlage SE) Sammelposten aus 2025 Bildung Auflösungsbetrag Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums 434 436 480 , 490 , Sammelposten aus 2024 440Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert , 441Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 444 −Auflösungsbetrag , 446 =Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums Sammelposten aus 2023 , 450Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert , 451Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 454 −Auflösungsbetrag , 456 =Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Sammelposten aus 2022 460Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert , 461Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 464 −Auflösungsbetrag , 466 =Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , 432 , − , = , 2025AnlAVSE853 2025AnlAVSE853 Sammelposten aus 2021 - 4 - EUR Ct 47082 Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewert , 47183 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 474 −84 Auflösungsbetrag , Summe Summe Auflösungsbeträge (Summe der Zeilen 68, 72, 76, 80, 84; Übertrag in Zeile 49985 31 der Anlage SE) Finanzanlagen , Anteile an Unternehmen etc., für deren Erträge das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 50086 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 50187 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 502 +88 Summe Zugänge , 505 −89 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 32 der Anlage SE) , 506 =90 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , Andere 51091 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 511 92 Summe Buchwerte zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums , 512 +93 Summe Zugänge , 515 −94 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 32 der Anlage SE) , 516 =95 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums Umlaufvermögen , i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG (z. B. Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude) bzw. § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchsta- be c EStG 60096 Summe Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlagewerte , 602 +97 Summe Zugänge , 605 −98 Summe Abgänge (zu erfassen in Zeile 21 der Anlage SE) , 606 =99 Summe Buchwerte am Ende des Gewinnermittlungszeitraums , 2 0 2 5 0 0 3 8 5 0 0 4 2025AnlAVSE854 2025AnlAVSE854 Anleitung 2025 zu den Anlagen Ergänzungsrechnung (Anlage ER) Sonderberechnung (Anlage SE) Anlageverzeichnis zur Anlage SE (Anlage AVSE) zur Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) bei Personengesellschaften Die Anlagen ER, SE und AVSE sind nur vorgesehen für die Beteiligten von Personengesellschaften, deren steuerlicher Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsaus- gaben ermittelt wird. Weitere Hinweise, insbesondere die Erläuterungen zu den einzelnen Betriebseinnahmen und -ausgaben, sowie das Abkürzungsverzeichnis entnehmen Sie bitte den Anleitungen zum Vordruck Anlage EÜR und zur gesonder- ten und einheitlichen Feststellungserklärung. Die Ermittlung des steuerlichen Gesamtgewinns einer Personengesellschaft umfasst folgende Berechnungen: Einnahmenüberschussrechnung der Personengesellschaft Die betrieblichen Geschäftsvorfälle der Personengesellschaft sind in der Anlage EÜR zu erfassen. Im Ei- gentum der Gesamthand stehende Wirtschaftsgüter sind im Anlageverzeichnis der Gesamthand (Anlage AVEÜR) auszuweisen. Ergänzungsrechnung des Gesellschafters Für einzelne Gesellschafter vorzunehmende Korrekturen zu den Wertansätzen der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens (z. B. beim Gesellschafterwechsel) sind in einer Anlage ER darzustellen. Sonderberechnung des Gesellschafters In der Anlage SE sind die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben des Gesellschafters zu erfassen. Das sind Erträge und Aufwendungen des Gesellschafters, die z. B. durch seine Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst sind. Im Eigentum des Gesellschafters stehende Wirtschaftsgüter sind in der Anlage AVSE des Gesellschafters auszuweisen. Für jeden betroffenen Gesellschafter ist jeweils eine eigene Anlage ER, SE und/oder AVSE mit der Anlage EÜR der Gesamthand zu übermitteln. Anlage ER Eine Anlage ER ist lediglich zu übermitteln, wenn tatsächlich Wertkorrekturen vorzunehmen sind. Durch die Ergänzungsrechnung werden individuelle Anschaffungskosten des einzelnen Gesellschafters für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens abgebildet bzw. personenbezogene Steuervergünstigungen kor- rigiert. Es handelt sich um Korrekturposten des Beteiligten zu den Ansätzen in der Gewinnermittlung der Gesell- schaft/Gemeinschaft. Allgemeine Angaben Zeilen 1 bis 6 Bitte tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 den Namen und die Steuernummer der Gesellschaft ein. Die Nummer des Beteiligten entnehmen Sie aus der Anlage FB zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung. Die Angaben in den Zeilen 5 und 6 beziehen sich jeweils auf den Beteiligten. Mehrbeträge Zeilen 7 bis 20 Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn z. B. die einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungskos- ten für ein Wirtschaftsgut höher sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige „Buchwert“ des Wirt- schaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft. Im Wj. der Entstehung der zusätzlichen Anschaffungskosten (etwa im Wj. des Eintritts des Beteiligten in die Gesellschaft/Gemeinschaft) ist der Mehrbe- trag im Vergleich zu dem (anteiligen) „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesell- schaft/Gemeinschaft in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen. Soweit sich der Mehrbetrag im laufenden Wj. durch Berücksichtigung einer höheren gesellschafterbezogenen AfA für das Wirtschaftsgut (Mehr-AfA) mindert, ist die Mehr-AfA des Gesellschafters in der Spalte „Gewinnwirk- same Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ mit negativem Vorzeichen einzutragen. Bei einer im Ver- gleich zur anteiligen AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft niedrigeren AfA des Gesell- schafters (Minder-AfA) erhöht sich der Mehrbetrag. Eine solche Minder-AfA kann sich auch ergeben, wenn für das jeweilige Wirtschaftsgut lediglich eine andere AfA-Berechnung vorgenommen wird, aber keine vom anteili‐ Anleitung zu den Anlagen (ER, SE und AVSE) - August 2025 - Version 1.9.1.1 Veröffentlichung - 2 - gen Buchwert abweichenden Anschaffungskosten vorliegen. Die Minder-AfA ist in diesem Fall in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wirkt sich ein Mehrbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausschei- dens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf den Gewinn aus. Der Mehrbetrag ist dann im Wj. des Ausschei- dens aus dem Betrieb in voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ einzutragen. Gewinnneutrale Abgänge eines Mehrbetrags liegen beispielsweise dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in einer Ergänzungsrechnung Mehrbeträge geführt werden, aus der Gesellschaft austritt. Die im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Mehrbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berück- sichtigen. Gewinnneutrale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen. Der in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ einzutragende Wert ist aus der für das vorangegangene Wj. eingereichten Anlage ER abzuleiten: Eintragung in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zuzüglich Eintragung in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zuzüglich Eintragung in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. = Eintragung in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des laufenden Wj. Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahmsweise negativ ist (Wechsel von einem Mehrbetrag zu einem Minderbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 22 bis 34 in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinn- ermittlungszeitraums“ der Anlage ER des laufenden Wj. zu erfassen. Beispiel: A und B sind jeweils zu 50 % an der AB–GbR beteiligt. Im Gesamthandsvermögen der GbR befindet sich nur ein bebautes Grundstück. Der Grund und Boden hat einen Buchwert von 50.000 € und einen Teilwert von 60.000 €. Das Gebäude (Anschaffungskosten 250.000 €, AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 3 %) hat einen Buchwert von 200.000 € und einen Teilwert von 260.000 €. A veräußert seinen Gesellschaftsanteil (Kapi- talanteil 125.000 €) an C zum Preis von 160.000 €. Für den Grund und Boden ist der über den anteiligen Buchwert hinausgehende Mehrbetrag von (60.000 € – 50.000 € = 10.000 €; davon 50 %) 5.000 € in der Anlage ER des C als gewinnneutraler Zugang in Zeile 7 zu er- fassen. Für das Gebäude ist der über den anteiligen Buchwert hinausgehende Mehrbetrag von (260.000 € – 200.000 € = 60.000 €; davon 50 %) 30.000 € in der Anlage ER des C als gewinnneutraler Zugang in Zeile 8 zu erfassen. In der Gesamthand werden für den Gesellschafter C AfA von (250.000 € x 3 % = 7.500 €, davon 50 %) 3.750 € berücksichtigt. Die AfA des Gesellschafters C berechnet sich jedoch nach seinen individuellen Anschaffungskosten von (260.000 €, davon 50 %) 130.000 €. Für den Gesellschafter C sind demnach insgesamt AfA von (260.000 € x 3 % = 7.800 €, davon 50 %) 3.900 € zu berücksichtigen. Die Differenz von (3.900 € – 3.750 €) 150 € ist als Mehr-AfA mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung oder Minderung der Mehrbeträ- ge“ zu erfassen. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern sind Abschreibungswahlrechte und Restnutzungsdauern bei einem Gesell- schafterwechsel für den eintretenden Gesellschafter neu zu bestimmen. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie im BMF-Schreiben vom 19.12.2016, BStBl I 2017 S. 34. Minderbeträge Zeilen 22 bis 34 Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn z. B. die einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungskos- ten für ein Wirtschaftsgut niedriger sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft. Im Wj. der Entstehung der verminder- ten Anschaffungskosten (etwa im Wj. des Eintritts des Beteiligten in die Gesellschaft/Gemeinschaft) ist der Min- derbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesell- schaft/Gemeinschaft in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen. Soweit für den Gesellschafter im laufenden Wj. für das Wirtschaftsgut im Vergleich zur anteiligen AfA in der Ge- winnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft eine niedrigere AfA zu berücksichtigen ist (Minder-AfA), vermin- dert sich der Minderbetrag (Eintragung der Differenz der AfA-Beträge in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung - 3 - und Minderung der Minderbeträge“ mit negativem Vorzeichen). Übersteigt dagegen die für den Gesellschafter zu berücksichtigende AfA die auf ihn entfallende AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft, führt der Differenzbetrag (Mehr-AfA) zu einer Erhöhung des Minderbetrags (Eintragung der Differenz der AfA- Beträge in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ mit positivem Vorzei- chen). Eine solche Mehr-AfA kann sich auch ergeben, wenn für das jeweilige Wirtschaftsgut lediglich eine an- dere AfA-Berechnung vorgenommen wird, aber keine vom anteiligen Buchwert abweichenden Anschaffungs- kosten vorliegen. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wirkt sich ein Minderbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausschei- dens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf den Gewinn aus. Der Minderbetrag ist dann im Wj. des Aus- scheidens aus dem Betrieb in voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ einzutragen. Gewinnneutrale Abgänge eines Minderbetrags liegen beispielsweise dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in einer Ergänzungsrechnung Minderbeträge geführt werden, aus der Gesellschaft austritt. Die im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Minderbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu be- rücksichtigen. Gewinnneutrale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen. Der in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ einzutragende Wert ist aus der für das vorangegangene Wj. eingereichten Anlage ER abzuleiten: Eintragung in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zuzüglich Eintragung in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zuzüglich Eintragung in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. = Eintragung in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des laufenden Wj. Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahmsweise negativ ist (Wechsel von einem Minderbetrag zu einem Mehrbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 7 bis 20 in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinn- ermittlungszeitraums“ der Anlage ER des laufenden Wj. zu erfassen. Der Betrag aus Zeile 38 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 143 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 104 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 74 der Anlage FE-S Die Summe der Beträge aus Zeile 38 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die An- lagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 13 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 5 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 5 der Anlage FE-S Sind in den Zeilen 7 bis 20 bzw. 22 bis 34 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehr- bzw. Minderbeträge“ Beträge erfasst, für die Steuerbefreiungen nach InvStG, das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gelten (vgl. insbesondere Zeilen 31, 16 und 30), ist jeweils der Gesamtbetrag der dem InvStG sowie dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG unterliegenden Beträge in der Spalte „Gesamtbetrag“ einzutragen. Die in den Zeilen 7 bis 20 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ erfassten Werte sind hierfür mit jeweils gleichem Vorzeichen und die in den Zeilen 22 bis 34 in der Spalte „Gewinnwirksa- me Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ erfassten Werte mit jeweils umgekehrtem Vorzeichen zu übernehmen. In der Spalte „Korrekturbetrag“ ist ein – bezogen auf den in der Spalte „Gesamtbetrag“ erfassten Wert – jeweils nach den Regelungen des InvStG sowie des Teileinkünfteverfahrens bzw. § 8b KStG steuerfreier Betrag mit ne- gativem Vorzeichen und ein nicht abziehbarer Betrag (z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben nach §§ 21, 44 InvStG, § 3c Abs. 2 EStG) mit positivem Vorzeichen einzutragen. Der Gesamtbetrag aus Zeile 40 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 148 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 110 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 79 der Anlage FE-S Die Summe der Gesamtbeträge aus Zeile 40 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf Zeile 38 Zeile 39 und 40 - 4 - die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 21 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 13 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 11 der Anlage FE-S Anlage SE Eine Anlage SE ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Sonderbetriebseinnahmen und/oder Sonderbetriebs- ausgaben angefallen sind. Allgemeine Angaben Zeilen 1 bis 7 Bitte tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 den Namen und die Steuernummer der Gesellschaft ein. Die in Zeile 3 einzutragende Nummer des Beteiligten entnehmen Sie aus der Anlage FB zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung. Die Angaben in den Zeilen 5 bis 7 beziehen sich jeweils auf den Beteiligten. Sonderbetriebseinnahmen Zeilen 8 bis 18 Erträge des Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst sind, sind bei ihm als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen. Zeilen 8 bis 10 Als Sonderbetriebseinnahmen kommen insbesondere sog. Sondervergütungen in Betracht. Dies sind Vergütun- gen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für – seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft (z. B. Geschäftsführervergütung), – die Hingabe von Darlehen (z. B. Zinsen) und/oder – die Überlassung von Wirtschaftsgütern (z. B. Miete) erhalten hat. Zeile 11 Tragen Sie hier sonstige Sonderbetriebseinnahmen ein. Dies können sein: – Einnahmen von Dritten für Wirtschaftsgüter, die dem Sonderbetriebsvermögen zugehörig sind (z. B. Zins- einnahmen bei Wertpapieren), – Einnahmen, die der Beteiligte aufgrund seiner Gesellschafterstellung erhält (z. B. Vorteilsgewährungen) oder – Pensionszahlungen an (ehemalige) Gesellschafter oder deren Hinterbliebene. Zeilen 12 bis 17 Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 17 bis 22 der Anleitung zum Vor- druck Anlage EÜR. Sonderbetriebsausgaben Zeilen 19 bis 69 Aufwendungen, die im Zusammenhang mit – Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens oder – Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sondervergütungen stehen oder – in sonstiger Weise durch die Beteiligung an der Gesellschaft verursacht sind, stellen Sonderbetriebsausgaben des jeweiligen Gesellschafters dar. Sonderbetriebsausgaben können nur im Rahmen des für die Gesellschaft durchzuführenden Gewinnfeststel- lungsverfahrens mit steuerlicher Wirkung geltend gemacht werden. Weitere Erläuterungen zu den einzelnen Sonderbetriebsausgaben entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 24 bis 75 der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR. Ermittlung des Gewinns der Sonderberechnung Zeilen 70 bis 92 Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 76 bis 97 der Anleitung zum Vor- druck Anlage EÜR. - 5 - Der Gesamtbetrag aus Zeile 88 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 149 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 111 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 80 der Anlage FE-S Die Summe der Gesamtbeträge aus Zeile 88 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 22 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 14 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 12 der Anlage FE-S Die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG sind nach dem BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207, gesellschafterbezogen zu ermitteln. Für jeden Gesellschafter ist daher eine gesonderte Schuldzinsenermittlung vorzunehmen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen aus der jeweiligen Sonderberech- nung sind hier einzutragen. Die Summe aller auf die Gesamthand entfallenden Hinzurechnungsbeträge ist nicht hier, sondern in Zeile 96 der Anlage EÜR für die Personengesellschaft einzutragen. Die Aufteilung des Hinzu- rechnungsbetrags auf die Gesamthand und den Sonderbereich erfolgt im Verhältnis des auf den jeweiligen Ge- sellschafter entfallenden Zinsaufwands aus der Gesamthand und dem jeweiligen Sonderbereich (jeweils ohne Zinsen für Investitionsdarlehen nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG und für Darlehen zwischen Gesellschaft und Ge- sellschafter). Beispiel: Der auf den Gesellschafter in der Anlage EÜR entfallende Zinsaufwand beträgt 10.000 €, die Zinsen in der An- lage SE betragen 2.000 €. Die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen für diesen Gesellschaf- ter betragen 600 €. In diesem Fall ist in Zeile 96 der Anlage EÜR ein Hinzurechnungsbetrag i. H. v. 500 € (600 € x 10.000 € / 12.000 €) und in Zeile 90 der Anlage SE ein Hinzurechnungsbetrag i. H. v. 100 € (600 € x 2.000 € / 12.000 €) einzutragen. Die Anlage SZ ist bei Personengesellschaften nicht zu verwenden. Im Rahmen der Feststellungserklärung sind die Angaben je nach Einkunftsart mit der Anlage FE-L, Anlage FE-G oder FE-S zur Feststellungserklärung zu übermitteln. Der Betrag aus Zeile 92 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 145 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 106 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 76 der Anlage FE-S Die Summe der Beträge aus Zeile 92 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die An- lagen FE-L, FE-G oder FE-S zu übertragen: – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 17 der Anlage FE-L – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 7 der Anlage FE-G – Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 7 der Anlage FE-S Ergänzende Angaben zur Sonderberechnung Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 99 bis 105 der Anleitung zum Vor- druck Anlage EÜR. Anlage AVSE Erläuterungen zur Anlage AVSE (Anlageverzeichnis zur Anlage SE) Die Anlage AVSE ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Sonderbetriebsvermögen vorliegt. Das sind Wirt- schaftsgüter, die nicht Gesamthandseigentum sind, sondern einem, mehreren oder allen Beteiligten gehören und dem Betrieb der Gesellschaft oder der Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters dienen. Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Hinweisen zur Anlage AVEÜR in der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR. Zeile 88 Zeile 90 Zeile 92 Zeilen 93 bis 96 Betreff: Standardisierte Einnahmenüberschussrechung nach § 60 Absatz 4 EStDV; Anlage EÜR 2025
Dateityp: application/pdf
Verlinkt bei: