Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 1. September 2022 BETREFF Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 EStDV; Anlage EÜR 2022 ANLAGEN 9 GZ IV C 6 - S 2142/21/10002 :010 DOK 2022/0869125 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2022 bekannt. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Über- mittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschafts- jahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- vermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ www.bundesfinanzministerium.de mailto:poststelle@bmf.bund.de http://www.elster.de/ http://www.elster.de/ http:www.bundesfinanzministerium.de Seite 2 (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsaus- gaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden. Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschrie- benem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrech- nung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden. Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Anleitung zum Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR“ 2022 (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) Die Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Anlage EÜR erleichtern. Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz H Hinweise (im Amtlichen Einkommensteuer- AfA Absetzung für Abnutzung Handbuch) AO Abgabenordnung InvStG Investmentsteuergesetz BFH Bundesfinanzhof Kj. Kalenderjahr BMF Bundesministerium der Finanzen KStG Körperschaftsteuergesetz BGBl. Bundesgesetzblatt LStR Lohnsteuer-Richtlinien BStBl Bundessteuerblatt LuF Land- und Forstwirtschaft EStDV Einkommensteuer- R Richtlinien (im Amtlichen Einkommensteuer- Durchführungsverordnung Handbuch) EStG Einkommensteuergesetz UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung EStH Amtliches Einkommensteuer-Handbuch UStG Umsatzsteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien Wj. Wirtschaftsjahr GWG Geringwertige Wirtschaftsgüter Einleitung Die Anlage EÜR mit ihren Anlagen ist nach § 60 Abs. 4 EStDV elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benöti- gen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Über- mittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/ softwareprodukt. Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig. Für jeden Betrieb ist eine separate Einnahmenüberschussrechnung zu übermitteln/ abzugeben. Bitte füllen Sie Zeilen/Felder, von denen Sie nicht betroffen sind, nicht aus (auch nicht mit dem Wert 0,00). Nur bei Gesellschaften/Gemeinschaften: Für jeden betroffenen Beteiligten sind die Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen zusätzlich zur für die Gesamt- hand der Gesellschaft/Gemeinschaft elektronisch authen- tifiziert übermittelten Anlage EÜR mit den Anlagen ER, SE und AVSE zu übermitteln. Einzelheiten können Sie der Anleitung zu den Anlagen ER, SE und AVSE entnehmen. Der Vordruck ist nicht zu verwenden, sofern lediglich Be- triebsausgaben festgestellt werden (z. B. bei Kostenträger- gemeinschaften). Die Abgabepflicht gilt des Weiteren für Körperschaften (§ 31 KStG), die nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG unterliegen mit ihren Zweckbetrieben i. S. d. §§ 65 Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 10) Tragen Sie die Steuernummer, unter der der Betrieb geführt wird, die Art des Betriebs bzw. der Tätigkeit (Schwerpunkt) sowie die Rechtsform des Betriebs (z. B. Einzelgewerbe- Zeile 4 Zeile 8 Zeile 10 Zeile 11 Zeile 12 Hier ist zwingend anzugeben, ob im Wj. Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert Betriebseinnahmen (Zeilen 11 bis 22) Betriebseinnahmen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich aus § 11 Abs. 1 EStG. Sofern Sie die Energiepreispauschale für sich Hier tragen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer ihre Be- triebseinnahmen (ohne Beträge aus Zeilen 17 bis 21) mit dem Bruttobetrag ein. Dazu gehören auch erhaltene Hilfen und Zu- schüsse aufgrund der Corona-Pandemie. Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihr Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 i.V. m. Abs. 1 UStG) im vorangegangenen Kj. 22.000 a nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. voraussichtlich 50.000 a nicht übersteigen wird und Sie nicht auf die Anwen- dung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Klein- bis 68 AO nicht der Übermittlungspflicht. Sie haben den Vordruck nur dann zu übermitteln, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 45.000 a im Jahr übersteigen. Einzutragen sind die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaft- lichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 2 AO). Die Wahlmög- lichkeiten des § 64 Abs. 5 AO (Ansatz des Gewinns mit dem branchenüblichen Reingewinn bei der Verwertung unent- geltlich erworbenen Altmaterials) und des § 64 Abs. 6 AO (Gewinnpauschalierung bei bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die eng mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb verbunden sind) bleiben unberührt. Bei Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 5 oder 6 AO sind die Betriebseinnahmen in voller Höhe zu erfassen. Die Differenz zum pauschal ermittelten Gewinn ist in Zeile 23 einzutragen. Sofern die Verpflichtung zur Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 Betriebsstättengewinnaufteilungs- verordnung besteht, ist diese spätestens mit der Steuer- erklärung zu erstellen. Datenschutz-Hinweis: Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre An- sprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzver- waltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. treibende(r) oder Angehörige(r) der freien Berufe) in die ent- sprechenden Felder ein. In der Zeile 4 sind nur Eintragungen vorzunehmen, wenn das triebe ist stets eine Eintragung erforderlich. Wj. vom Kj. abweicht. Für land- und forstwirtschaftliche Be- Grundsätzlich ist hier der Wert „1“ einzutragen. Nur in Fällen die Einkommensteuererklärung übermittelt wird und der Be- zusammenveranlagter Ehegatten/Lebenspartner(innen), bei trieb nicht ausschließlich dem Ehemann/Person A zuzurech- denen die Anlage EÜR unter derselben Steuernummer wie nen ist, ist ein anderer Wert als „1“ einzutragen. wurden. erhalten haben, ist diese nicht in der Anlage EÜR als Be- triebseinnahme zu erfassen. unternehmer dürfen für ihre Umsätze, z. B. beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, keine Um- satzsteuer gesondert in Rechnung stellen. Soweit Sie vor Übergang zur Kleinunternehmerregelung der Regelbesteuerung unterlegen haben, sind die vor Übergang zur Kleinunternehmerregelung ausgeführten Umsätze, un- abhängig von deren Vereinnahmung, der Regelbesteuerung zu unterwerfen und in Zeile 14 einzutragen. Hier sind nicht steuerbare Umsätze und Umsätze nach § 19 Dazu gehören auch erhaltene Hilfen und Zuschüsse aufgrund Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG nachrichtlich zu erfassen. der Corona-Pandemie. Anleitung zur Anlage EÜR Aug. 2022 http:www.finanzamt.de https://www.elster.de/elsterweb http:www.elster.de Zeile 13 Diese Zeile ist nur von Land- und Forstwirten auszufüllen, (ohne Beträge aus Zeilen 17 bis 20). Umsätze, die nach den deren Umsätze nicht nach den allgemeinen Vorschriften des allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind, sind UStG zu versteuern sind. Einzutragen sind die Bruttowerte in den Zeilen 14 bis 20 einzutragen. Zeile 14 Tragen Sie hier sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Betriebs- einnahmen entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 16 zu einnahmen (ohne Beträge aus Zeilen 18 bis 20) jeweils erfassen. ohne Umsatzsteuer (netto) ein. Die auf diese Betriebs- Zeile 15 In dieser Zeile sind die nach § 4 UStG umsatzsteuerfreien (z. B. Zinsen) und die nicht umsatzsteuerbaren Betriebsein- nahmen (z. B. Entschädigungen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüsse zur Flurbereinigung, Zinszuschüs- se, Hilfen und Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie oder sonstige Subventionen) – ohne Beträge aus Zeilen 18 bis 20 – anzugeben. Außerdem sind in dieser Zeile die Be- triebseinnahmen einzutragen, für die der Leistungsempfän- ger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet. Zeile 16 Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebs- Wertabgaben der Zeilen 18 bis 20 im Zeitpunkt ihrer Ent- einnahmen der Zeilen 14 und 18 gehören im Zeitpunkt ihrer stehung zu den Betriebseinnahmen und sind in dieser Zeile Vereinnahmung sowie die Umsatzsteuer auf unentgeltliche einzutragen. Zeile 17 Hier sind die vom Finanzamt erstatteten und ggf. verrechne- ten Umsatzsteuerbeträge einzutragen. Die entsprechenden erstatteten steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszu- schlag, Säumniszuschlag etc.) sind in Zeile 15 – bei Kleinun- ternehmern in den Zeilen 11 und 12 – zu erfassen. Eine innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Kalender- jahres fällig gewordene und zugeflossene Umsatzsteuer- Erstattung für einen Voranmeldungszeitraum des Vor- jahres ist als regelmäßig wiederkehrende Einnahme i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG im Vorjahr als Betriebsein- nahme zu berücksichtigen. Zeile 18 Tragen Sie hier bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Kfz) den Erlös jeweils ohne Umsatzsteuer ein. Pauschalierende Land- und Forst- wirte (§ 24 UStG) tragen hier die Bruttowerte ein. Bei Ent- nahmen ist in der Regel der Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rah- men des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschafts- gut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Erlöse aus der Veräußerung (bzw. der Teilwert bei einer Entnahme) eines Wirtschafts- gutes nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG (vgl. Ausführungen zu den Zeilen 43 und 44) sind ebenfalls hier einzutragen. Zeile 19 Nutzen Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahr- zeug auch zu privaten Zwecken, ist der private Nutzungswert als Betriebseinnahme zu erfassen. Für Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, ist grundsätzlich der Wert pauschal nach dem fol- genden Beispiel (sog. 1 %-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu ermitteln: Bruttolistenpreis x Kalendermonate x 1% = Nutzungswert 20.000 a x 12 x 1% = 2.400 a Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektro- fahrzeuge gelten unter bestimmten Voraussetzungen Son- derregelungen. Begrenzt wird dieser Betrag durch die sog. Kostendeckelung (vgl. Ausführungen zu Zeile 85). Für Umsatzsteuerzwecke kann aus Vereinfachungsgründen von dem Nutzungswert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Die auf den restlichen Be- trag entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 16 mit zu berück- sichtigen. Alternativ hierzu können Sie den tatsächlichen privaten Nutzungsanteil an den Gesamtkosten des/der jeweiligen Kfz (vgl. Zeilen 31, 61 und 81 bis 83) durch Führen eines Fahrtenbuches ermitteln. Der private Nutzungswert eines Fahrzeugs, das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfal- lenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kfz zu bewerten. Weitere Erläuterungen finden Sie in den BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I S. 1326, vom 15.11.2012, BStBl I S. 1099, und vom 05.11.2021, BStBl I S. 2205. Bei steuerbegünstigten Körperschaften ist die Nutzung außerhalb des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts- betriebs anzugeben. Zeile 20 In diese Zeile sind die Privatanteile (jeweils ohne Umsatz- steuer) einzutragen, die für Sach-, Nutzungs- oder Leistungs- entnahmen anzusetzen sind (z. B. Warenentnahmen, private Nutzung von betrieblichen Maschinen oder die Ausführung von Arbeiten am Privatgrundstück durch Arbeitnehmer des Betriebs). Bei Aufwandsentnahmen sind die entstandenen Selbstkosten (Gesamtaufwendungen) anzusetzen. Die da- Betriebsausgaben (Zeilen 23 bis 88) Betriebsausgaben sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Ab- flusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus § 11 Abs. 2 EStG. Bei gemischten Aufwendungen ist ausschließlich der betrieb- lich/beruflich veranlasste Anteil anzusetzen (z. B. Telekom- munikationsaufwendungen). Die nachstehend aufgeführten Betriebsausgaben sind grundsätzlich mit dem Nettobetrag anzusetzen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 63 einzutragen. Kleinunternehmer geben den Bruttobetrag an. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vorneh- men. Auch Aufwendungen, für die der Vorsteuerabzug nach rauf entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 16 zu berücksich- tigen. Bei Körperschaften sind die Entnahmen für außerbetrieb- liche Zwecke bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen einzu- tragen. § 15 UStG ausgeschlossen ist, sind mit dem Bruttobetrag einzutragen (vgl. Ausführungen zu Zeile 63). Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft aus- schließlich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbe- triebe, bei denen der Gewinn mit dem branchenüblichen Reingewinn oder pauschal mit 15 % der Einnahmen an- gesetzt wird, sind keine Angaben zu den tatsächlichen Be- triebsausgaben vorzunehmen (vgl. Ausführungen im letzten Absatz der Einleitung auf Seite 1). Die Vorschriften des § 4h EStG und des § 8a KStG (Zins- schranke) sind zu beachten. Zeile 23 Nach H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH können macht werden (weiter mit Zeile 88). bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder Für Tagespflegepersonen besteht nach dem BMF-Schreiben journalistischer Tätigkeit pauschal 30 % der Betriebsein- vom 11.11.2016, BStBl I S. 1236, die Möglichkeit, pauschal nahmen, maximal 2.455 a jährlich, bei wissenschaftlicher, 300 a je Kind und Monat als Betriebsausgaben abzuziehen. künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie Die Pauschale bezieht sich auf eine wöchentliche Betreu-bei nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit pauschal ungszeit von 40 Stunden und ist bei geringerer Betreuungs-25 % der Betriebseinnahmen, maximal 614 a jährlich, statt zeit zeitanteilig zu kürzen.der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben geltend ge- 2 Für die Ermittlung des sachlichen Bebauungskostenricht- schalen für Forstbetriebe (§ 51 EStDV) ist die Anlage LuF Zeile 24 und 25 betrags und der Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbau- zu verwenden. Die Betriebseinnahmen sind vollständig in betriebe sowie für die Ermittlung der Betriebsausgabenpau- den Zeilen 11 bis 21 zu erfassen. Bitte beachten Sie, dass die Anschaffungs-/Herstellungs- Grund und Boden, Gebäude) erst im Zeitpunkt des Zuflusses Zeile 26 kosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens des Veräußerungserlöses/der Entnahme aus dem Betriebs- (vor allem Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, vermögen als Betriebsausgabe zu erfassen sind. Zu erfassen sind die von Dritten erbrachten Dienstleis- Betriebszweck stehen (z. B. Fremdleistungen, Provisionen Zeile 27 tungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sowie Kosten für freie Mitarbeiter). schließlich der gezahlten Lohnsteuer (auch Pauschalsteuer Zeile 28 nach § 37b EStG) und anderer Nebenkosten. Abschreibungen in besondere, laufend zu führende Verzeich- nisse aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR). Bei Umlaufvermögen gilt diese Verpflichtung vor allem für Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude. Für zuvor angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebs- vermögen eingelegte Wirtschaftsgüter gilt dies nur für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Tragen Sie hier Betriebsausgaben für Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für Ihre Arbeitnehmer ein. Hierzu ge- hören sämtliche Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen ein- Absetzung für Abnutzung (Zeilen 29 bis 45) Zur Erläuterung ist die Anlage AVEÜR beizufügen. Bei Personengesellschaften sind hier die Angaben zur Ge- samthand vorzunehmen. Die nach dem 05.05.2006 angeschafften, hergestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter des Anlage- sowie bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufver- mögens sind mit dem Anschaffungs-/Herstellungsdatum, den Anschaffungs-/Herstellungskosten und den vorgenommenen Die Anschaffungs-/Herstellungskosten von selbständigen, Wirtschaftgütern. Zeilen 29 bis 31 abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind grundsätzlich im Wege Immaterielle Wirtschaftsgüter sind z. B. erworbene Firmen- der AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu oder Praxiswerte. verteilen. Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn sich deren Falls neben der normalen AfA weitere Abschreibungen Nutzbarkeit infolge wirtschaftlichen oder technischen Wert- (z. B. außergewöhnliche Abschreibungen) erforderlich wer- verzehrs erfahrungsgemäß auf einen beschränkten Zeitraum den, sind diese ebenfalls hier einzutragen. erstreckt. Grund und Boden gehört zu den nicht abnutzbaren Bei beweglichen Wirtschaftsgütern können neben der Ab- schreibung nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG im Jahr der An- schaffung/Herstellung und in den vier folgenden Jahren Son- derabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genom- men werden, wenn im Wj. vor Anschaffung oder Herstellung der Gewinn ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugs- Zeile 41 beträgen 200.000 a nicht überschreitet. Darüber hinaus muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Her- stellung und im darauf folgenden Wj. vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt werden. Hier sind die Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Zeilen 96a bis 99). Zeile 42 Satz 3 EStG einzutragen (siehe auch Ausführungen zu In Zeile 43 sind Aufwendungen für GWG nach § 6 Abs. 2 EStG und in Zeile 44 ist die Auflösung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG einzutragen. Nach § 6 Abs. 2 EStG können die Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. der Einlagewert von abnutzbaren, beweglichen und einer selb- ständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsgütern des Anlage- vermögens in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die um einen enthaltenen Vorsteuerbetrag verminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 € nicht über- steigen (GWG). Aufwendungen für GWG von mehr als 250 € sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzuneh- men. In der Anlage AVEÜR erfolgt keine Eintragung der GWG. Für abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert 250 €, aber nicht 1.000 € überstei- gen, kann nach § 6 Abs. 2a EStG im Wj. der Anschaffung/ Herstellung oder Einlage auch ein Sammelposten gebil- det werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle im Wj. angeschafften/hergestellen bzw. eingelegten Wirt- schaftsgüter in Anspruch genommen werden. Im Fall der Bildung eines Sammelpostens können daher im Wj. ledig- lich die Aufwendungen für Wirtschaftsgüter mit Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten bis 250 € als GWG (Zeile 43) berücksichtigt werden; bei Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten von über 1.000 € sind die Aufwendungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen (vgl. Zeile 31). Weitere Erläuterungen zur Behandlung von GWG und zum Sammelposten sowie dessen jährlicher Auflösung mit einem Fünftel finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I S. 755 sowie in R 6.13 EStR. Zeilen 43 und 44 3 Zeile 45 Scheiden Wirtschaftsgüter z. B. aufgrund Verkauf, Entnah- Einlagewert, ggf. vermindert um die bis zum Zeitpunkt des me oder Verschrottung bei Zerstörung aus dem Betriebsver- Ausscheidens berücksichtigten AfA-Beträge und Sonderab- mögen aus, so ist hier der Restbuchwert als Betriebsaus- schreibungen. Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des gabe zu berücksichtigen. Das gilt nicht für Wirtschaftsgüter Anlagevermögens ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des des Sammelpostens. Der Restbuchwert ergibt sich regel- Veräußerungserlöses maßgebend. mäßig aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. dem Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (Zeilen 46 bis 48) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Satz 4 EStG sind ausschließlich in Zeile 70 zu erfassen. sog. „Home-Office-Pauschale“ nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Zeile 47 Hier sind die Miete und sonstige Aufwendungen für eine sondern in Zeile 69 zu erfassen, Kosten für Familienheim- betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung einzu- fahrten in den Zeilen 81 bis 86. tragen. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nicht hier, Zeile 48 Tragen Sie hier die Aufwendungen für betrieblich genutzte dungen) ein. Die AfA ist in Zeile 29 zu berücksichtigen. Grundstücke (z. B. Grundsteuer, Instandhaltungsaufwen- Schuldzinsen sind in die Zeilen 61 f. einzutragen. Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 49 bis 66) Zeile 50 Hier sind nur die Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei den Zeilen 81 ff. zu berücksichtigen. Aufwendungen für Rei- Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen einzutragen. Verpfle- sen von Arbeitnehmern sind in Zeile 28 zu erfassen. gungsmehraufwendungen sind in Zeile 69, Fahrtkosten in Zeilen 61 und 62 Tragen Sie in Zeile 61 die Schuldzinsen für gesondert auf- genommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs-/ Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- gens ein (ohne Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer – diese sind in Zeile 70 einzutra- gen). In diesen Fällen unterliegen die Schuldzinsen nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4a EStG. Die übrigen Schuldzinsen sind in Zeile 62 einzutragen. Diese sind bis zu einem Betrag von 2.050 € unbeschränkt abziehbar. Darüber hinaus sind sie nur beschränkt abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt wurden. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen des Gewinnermitt- lungszeitraumes unter Berücksichtigung der Vorjahreswerte übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden dabei mit 6 % der kumulierten Überentnahmen, höchstens mit 6 % des kumulierten Entnahmenüberschusses, ermittelt (vgl. Randnummer 16 des BMF-Schreibens vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207). Bei der Ermittlung der Überentnahmen ist grundsätzlich vom Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG Zeile 63 Die in Eingangsrechnungen enthaltenen und nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge auf die Betriebsaus- gaben gehören im Zeitpunkt ihrer Bezahlung zu den Be- triebsausgaben und sind hier einzutragen. Dazu zählen bei Anwendung der §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG auch die tatsächlich gezahlten Vorsteuerbeträge für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, jedoch nicht die nach Durchschnittssätzen ermittelten Vorsteuerbeträge. Bei steuerbegünstigten Körperschaften sind nur die Vor- steuerbeträge für Leistungen an den steuerpflichtigen wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieb einzutragen. Zeile 64 Die aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen oder auf- grund der Umsatzsteuerjahreserklärung an das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer ist hier einzu- tragen. Eine innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Kalender- jahres fällige und entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr ist dabei als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG im Vorjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Beispiel: Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 01 ist am 10. Januar des Folgejahres fällig. Wird die Umsatzsteu- er-Vorauszahlung tatsächlich bis zum 10. Januar entrichtet, so ist diese Zahlung in 01 als Betriebsausgabe zu berücksich- (Zeile 107) auszugehen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG ist in Zeile 108 einzutragen. Wenn die geltend gemachten Schuldzinsen – ohne Berück- sichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschafts- gütern des Anlagevermögens – den Betrag von 2.050 € übersteigen, ist bei Einzelunternehmen die Anlage SZ bei- zufügen. Bei Gesellschaften/Gemeinschaften sind die nicht abzieh- baren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln. Der nicht abziehbare Teil der Schuldzinsen ist deshalb für jeden Beteiligten gesondert zu berechnen (vgl. Anlagen FE 4 und FE 5 zur Feststellungserklärung). Vgl. auch die Erläuterung zu Zeile 94 der Anlage SE in der Anleitung zu den Anlagen ER, SE und AVSE. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG finden Sie in den BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207 und vom 18.01.2021, BStBl I S. 119. Die Entnahmen und Einlagen sind unabhängig von der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen gesondert aufzuzeich- nen und in den Zeilen 125 und 126 einzutragen. tigen. Wenn Sie einen Lastschriftauftrag erteilt haben, das Konto die nötige Deckung aufweist und der Lastschriftauftrag nicht widerrufen wird, ist bei Abgabe der Voranmeldung bis zum 10. Januar ein Abfluss zum Fälligkeitstag anzunehmen, auch wenn die tatsächliche Belastung Ihres Kontos später er- folgt. Die Zinsen zur Umsatzsteuer sind in Zeile 62, die übrigen steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschlag, Säum- niszuschlag etc.) in Zeile 66 zu erfassen. Bei mehreren Be- trieben ist eine Aufteilung entsprechend der auf den einzel- nen Betrieb entfallenden Zahlungen vorzunehmen. Von steuerbegünstigten Körperschaften ist hier nur der Anteil einzutragen, der auf die Umsätze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entfällt. Zeile 66 Tragen Sie hier die übrigen unbeschränkt abziehbaren Be- na-Pandemie erhaltene Hilfen und Zuschüsse einzutragen, triebsausgaben ein, soweit diese nicht in den Zeilen 23 bis 65 die wieder zurückgezahlt wurden. berücksichtigt worden sind. Hier sind auch wegen der Coro- 4 Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 67 bis 71) Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben sind in einen nicht abziehbaren und einen abziehbaren Teil aufzuteilen. Aufwendungen für die in § 4 Abs. 7 EStG genannten Zwe- cke – insbesondere Geschenke und Bewirtungen – sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausga- ben aufzuzeichnen. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeit- nehmer sind (z. B. an Geschäftspartner), und die ggf. darauf entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG, sind nur dann abzugsfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten der dem Empfänger im Gewinnermittlungszeitraum zugewendeten Gegenstände 35 € nicht übersteigen. Die Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn aus dem Beleg oder den Aufzeichnungen der Geschenk- Zeile 67 empfänger zu ersehen ist. Wenn im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes (z. B. Taschenkalender, Ku- gelschreiber) die Vermutung besteht, dass die Freigrenze von 35 € bei dem einzelnen Empfänger im Gewinnermitt- lungszeitraum nicht überschritten wird, ist eine Angabe der Namen der Empfänger nicht erforderlich. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus ge- schäftlichem Anlass sind zu 70 % abziehbar und zu 30 % nicht abziehbar. Die hierauf entfallende Vorsteuer ist aller- dings abziehbar, soweit die Aufwendungen angemessen und nachgewiesen sind, und insoweit in Zeile 63 zu erfassen. Abziehbar zu 70 % sind nur Aufwendungen, die nach der all- gemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewie- sen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Ver- anlassung sind schriftlich Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer Zeile 68 und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen An- gaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Es werden grundsätzlich nur maschinell erstellte und maschinell re- gistrierte Rechnungen anerkannt (vgl. BMF-Schreiben vom 30.06.2021, BStBl I S. 908). Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Ge- schäftsreise oder einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind hier zu erfassen. Fahrtkosten sind in den Zeilen 81 bis 86 zu berücksichtigen. Sonstige Rei- se- und Reisenebenkosten tragen Sie bitte in Zeile 50 ein. Aufwendungen für die Verpflegung sind unabhängig vom tatsächlichen Aufwand nur in Höhe der Pauschbeträge ab- ziehbar. Pauschbeträge (für Reisen im Inland) Zeile 69 bei 24 Stunden Abwesenheit 28 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit (ohne jeweils Übernachtung) oder An- und Abreisetag bei 14 € auswärtiger Übernachtung Die Reisekosten für Ihre Arbeitnehmer tragen Sie bitte in Zeile 28 ein. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht abziehbar. Steht für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer (Büro-)Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zu einem Betrag von maximal 1.250 € abziehbar. Die Beschränkung der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bil- det. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist dabei nach dem inhaltlichen Zeile 70 (qualitativen) Schwerpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung zu bestimmen; der Umfang der zeit- lichen Nutzung hat dabei nur Indizwirkung. Weitere Erläute- rungen finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 06.10.2017, BStBl I S. 1320. In der Zeile 70 ist auch die sog. „Home-Office-Pauschale“ nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG einzutragen. In dieser Zeile sind die sonstigen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben (z. B. Geldbußen) und die nicht abzieh- baren Betriebsausgaben (z. B. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen) einzutragen. Die Aufwendungen sind getrennt nach „nicht abziehbar“ und „abziehbar“ zu erfassen. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten sind nicht hier, sondern in den Zeilen 81 bis 86 zu erklären. Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflich- tigen oder anderer Personen berühren, sind nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unange- messen anzusehen sind. Von Gerichten oder Behörden im Inland oder von einem Mit- Zeile 71 gliedstaat oder von Organen der Europäischen Union fest- gesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarnungs- gelder und damit zusammenhängende Aufwendungen sind nicht abziehbar. Von Gerichten oder Behörden anderer Staa- ten festgesetzte Geldbußen fallen nicht unter das Abzugs- verbot. In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen sind nicht abziehbar. Eine von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafe kann bei Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung Betriebsaus- gabe sein. Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleis- tungen für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind in der Spalte „nicht abziehbar“ zu erklären. Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten (Zeilen 81 bis 86) Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kfz dungen angesetzt werden. Dagegen sind Aufwendungen Zeile 84 können entweder pauschal mit 0,30 € für jeden vollen km für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte in oder mit den anteiligen tatsächlich entstandenen Aufwen- Höhe der Entfernungspauschale in Zeile 86 einzutragen. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Be- triebsstätte können nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. BMF-Schreiben vom 23.12.2014, BStBl 2015 I S. 26). Grundsätzlich darf nur die Entfernungspauschale als Be- triebsausgabe berücksichtigt werden (vgl. Zeile 86). Deshalb werden hier zunächst die tatsächlichen Aufwen- dungen, die auf Wege zwischen Wohnung und erster Be- triebsstätte entfallen, eingetragen (z. B. auch Kosten für öf- fentliche Verkehrsmittel). Sie mindern damit die tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Beträge aus Zeilen 81 bis 83 zuzüglich AfA und Zinsen). Nutzen Sie ein Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung Zeile 85 und erster Betriebsstätte, für das die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt wird (vgl. Zeile 19 sowie BMF- Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I S. 1326, vom 15.11.2012, BStBl I S. 1099, und vom 05.11.2021, BStBl I S. 2205), ist der Kürzungsbetrag wie folgt zu berechnen: 0,03 % des Bruttolistenpreises x Kalendermonate der Nutzung für Wege zwischen Woh- nung und erster Betriebsstätte x einfache Entfernung (km) zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte 5 zuzüglich (nur bei doppelter Haushaltsführung) 0,002 % des Bruttolistenpreises x Anzahl der Familienheimfahrten bei einer aus betrieb- lichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung x einfache Entfernung (km) zwischen Ort der ersten Tätig- keitsstätte und Ort des eigenen Hausstandes. Es ist höchstens der Wert einzutragen, der sich aus der Differenz der tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Beträge aus den Zeilen 81 bis 83 zuzüglich AfA und Zinsen) und der Privatentnahme (Betrag aus Zeile 19) ergibt (sog. Kostendeckelung). Führen Sie ein Fahrtenbuch, so sind die danach ermittelten tatsächlichen Aufwendungen einzutragen. Nutzen Sie ein Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte, das nicht zu mehr als 50 % betrieb- lich genutzt wird, ist der Kürzungsbetrag durch sachgerechte Ermittlung nach folgendem Schema zu berechnen: Zurückgelegte Kilometer zwischen Tatsächliche Wohnung und erster Betriebsstätte Aufwendungen x Insgesamt gefahrene Kilometer Zeile 86 Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte und für Familienheimfahrten nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge abziehbar (Entfernungs- pauschale): Arbeitstage, an denen die erste Betriebsstätte aufgesucht wird x 0,30 €/km der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte für die ersten 20 km und 0,38 € für jeden weiteren km. Bei Familienheimfahrten sowie bei Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem betrieblichen Sammelpunkt beträgt die Entfernungspauschale ebenfalls 0,30 € je Entfernungskilometer für die ersten 20 km und 0,38 € für jeden weiteren km (Randnummer 7 des BMF- Schreibens vom 23.12.2014, BStBl 2015 I S. 26). Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Die Entfernungspauschale darf höchstens 4.500 € im Kalender- jahr betragen. Ein höherer Betrag als 4.500 € darf angesetzt werden, soweit Sie ein eigenes oder zur Nutzung überlas- senes Kfz benutzen. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffent- licher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag, können diese anstelle der Entfernungspauschale angesetzt werden; die Begrenzung auf 4.500 € gilt nicht. In diesem Fall sind keine Eintragungen in den Zeilen 85 und 86 vorzunehmen. Zeile 87 Hier sind Beträge einzutragen, die bereits in den Zeilen 25 bis 86 berücksichtigt worden sind und die den Gewinn nicht mindern dürfen (z. B. unangemessene Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, nicht abziehbare Restbuch- Ermittlung des Gewinns (Zeilen 89 bis 109) Zeile 91 Hier sind folgende bereits in den Betriebseinnahmen enthal- tene steuerfreie Einnahmen abzuziehen: – nach § 3 Nr. 26 EStG für bestimmte nebenberufliche Tätig- keiten maximal 3.000 € (Übungsleiterfreibetrag), – nach § 3 Nr. 26a EStG für andere nebenberufliche Tätig- keiten z. B. im gemeinnützigen Bereich maximal 840 € (Ehrenamtspauschale) und – nach § 3 Nr. 26b EStG für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer maximal 3.000 €. werte nach § 55 Abs. 6 EStG oder der Kürzungsbetrag bei Inanspruchnahme pauschaler Betriebsausgaben nach § 51 EStDV bzw. den Richtbeträgen für Weinbau). Die nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG steuerfreien Einnahmen dürfen zusammen den Betrag von 3.000 € nicht überschreiten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG ist ausgeschlos- sen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird. Zeile 92 Hier sind die übrigen bereits in den Betriebseinnahmen ent- verfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) gilt. Diese sind in Zeile 106 zu haltenen nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen einzutra- erfassen. gen, mit Ausnahme der Beträge, für die das Teileinkünfte- Zeile 93 Hier ist der bereits in den Betriebseinnahmen enthaltene, lende Sanierungsertrag ohne Verlust- und/oder Schuldmin- insgesamt nach § 3a Abs. 1 oder 5 EStG steuerfrei zu stel- derungen (§ 3a Abs. 3 EStG) einzutragen. Zeile 94 Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen sammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26, nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im Zu- 26a und/oder 26b EStG stehen. Zeile 95 Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen nahmen stehen, mit Ausnahme der Beträge, für die das nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im Zu- Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) gilt. Diese sind in sammenhang mit übrigen nach § 3 EStG steuerfreien Ein- Zeile 106 zu erfassen. Zeile 96 Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen, menhang mit steuerfreien Sanierungserträgen stehen. Dies nach § 3c Abs. 4 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen gilt unabhängig davon, in welchem Wj. der Sanierungsertrag einzutragen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusam- zufließt. Zeilen 96a bis 97 Die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines im Wj. 2022 bzw. im Wj. 2022/2023 angeschafften/hergestellten abnutz- baren beweglichen Wirtschaftsguts können in Höhe von bis zu 40 % gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Es kommt nicht darauf an, dass das Wirtschaftsgut sowie die voraus- sichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten im Wj. der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags benannt worden sind. Die Hinzurechnung darf die nach § 7g Abs. 1 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015, BGBl. I S. 1834 (a. F.) abgezogenen und noch nicht nach den § 7g Abs. 2 bis 4 EStG a. F. hinzuge- rechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen. Nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. können die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Wirtschaftsguts um bis zu 40 %, höchstens jedoch um die Hinzurechnung, ge- winnmindernd herabgesetzt werden. Diese Herabsetzungs- beträge sind in Zeile 42 einzutragen. Die Bemessungsgrund- lage für weitere Absetzungen und Abschreibungen verringert sich entsprechend. Bei Land- und Forstwirten mit vom Kalenderjahr abwei- chendem Wj. sind in der Zeile 96a der Hinzurechnungsbe- trag aus dem Wj. 2016/2017 (aufgrund Corona-Pandemie), in der Zeile 96b der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wj. 2017/2018 (aufgrund Corona-Pandemie), in der Zeile 96c der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wj. 2018/2019 (auf- grund Corona-Pandemie), in der Zeile 97 der Hinzurech- nungsbetrag aus dem Wj. 2019/2020 einzutragen. Die Höhe der Beträge und die Ausübung des Wahlrechts sind für jedes einzelne Wirtschaftsgut auf gesondertem Blatt zu erläutern. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG a. F. finden Sie im BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I S. 423, sowie vom 26.08.2019, BStBl I S. 870. 6 Die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines im Wj. 2022 bzw. im Wj. 2022/2023 angeschafften/hergestellten abnutz- baren beweglichen Wirtschaftsguts können in Höhe von bis zu 50 % gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Es kommt nicht darauf an, dass das Wirtschaftsgut sowie die voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten im Wj. der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags be- nannt worden sind. Die Hinzurechnung darf die nach § 7g Abs. 1 EStG abgezogenen und noch nicht nach den § 7g Abs. 2 bis 4 EStG hinzugerechneten oder rückgängig ge- machten Abzugsbeträge nicht übersteigen. Nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG können die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Wirtschaftsguts um bis zu 50 %, höchstens jedoch um die Hinzurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden. Diese Herabsetzungsbeträge sind in Zeile 42 einzutragen. Die Bemessungsgrundlage für weitere Absetzungen und Ab- schreibungen verringert sich entsprechend. Bei Land- und Forstwirten mit vom Kalenderjahr abweichen- dem Wj. ist in der Zeile 98 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wj. 2020/2021 und in der Zeile 99 der Hinzurechnungs- betrag aus dem Wj. 2021/2022 einzutragen. Die Höhe der Beträge und die Ausübung des Wahlrechts sind für jedes einzelne Wirtschaftsgut auf gesondertem Blatt zu erläutern. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I S. 945. Zeilen 98 und 99 Soweit die Auflösung der jeweiligen Rücklagen nicht auf der träge mit 6 % pro Wj. des Bestehens zu verzinsen (Gewinn- Zeile 100 Übertragung des Veräußerungsgewinns (§§ 6b, 6c EStG) zuschlag). auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut beruht, sind diese Be- Steuerpflichtige können nach § 7g EStG für die künftige An- schaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wj. der Anschaffung/Herstellung folgenden Wj. vermietet oder in einer inländischen Betriebs- stätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt werden, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten ge- winnmindernd berücksichtigen (Investitionsabzugsbeträge). Bei Einnahmenüberschussrechnung ist Voraussetzung, dass 1. der Gewinn (vor Berücksichtigung von Investitionsabzugs- beträgen) nicht mehr als 200.000 € beträgt und 2. der Steuerpflichtige die Summe der Investitionsabzugs- beträge sowie die Summen der hinzuzurechenden bzw. rückgängig zu machenden Investitionsabzugsbeträge (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 96a bis 97, sowie 98 und 99) elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Ein Verzicht auf die elektronische Übermittlung ist nur in Här- tefällen möglich. In diesem Fall sind die Angaben in der als Papiervordruck eingereichten Anlage EÜR zu machen. Die Summe der geltend gemachten und bislang noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Investi- tionsabzugsbeträge darf im Wj. des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wj. insgesamt nicht mehr als 200.000 € betragen. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG fin- den Sie im BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I S. 945. Zeile 101 Berücksichtigung von Investitions- abzugsbeträgen Investitionsabzugsbeträge sind nach § 7g Abs. 3 EStG im Abzugsjahr rückgängig zu machen, wenn bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausrei- chenden) begünstigten Investitionen durchgeführt worden sind, die zu Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG geführt haben (vgl. Zeilen 96a bis 97, sowie 98 und 99). Sofern Investitionsabzugsbeträge in nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden Wj. beansprucht wurden, gilt ein sechsjähriger Investiti- onszeitraum. Sofern Investitionsabzugsbeträge in nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 en- denden Wj. beansprucht wurden, gilt ein fünfjähriger Inve- stitionszeitraum. Sofern Investitionsabzugsbeträge in nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 endenden Wj. beansprucht wurden, gilt ein vierjähriger In- vestitionszeitraum. Die Rückgängigmachung ist auf die „noch vorhandenen“ – also die noch nicht nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hinzugerechneten – Investitionsabzugsbeträ- ge beschränkt. Daneben können Investitionsabzugsbeträge auch freiwillig vor Ablauf des dreijährigen Investitionszeit- raums rückgängig gemacht werden. Sofern ein Wirtschafts- gut, für das eine Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG angesetzt worden ist, nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauffolgenden Wj. in einer inlän- dischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verblei- bens- und Nutzungsfristen), so ist gemäß § 7g Abs. 4 EStG Rückgängig- die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG und ggf. die machung Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG rückgängig zu machen. Soweit ein Investitionsabzugsbetrag, der in einem nach dem 31.12.2019 endenden Wj. in Anspruch genommen wurde, für ein Wirt- schaftsgut hinzugerechnet wird, ist auch dessen Vermietung unschädlich. Der Investitionsabzugsbetrag kann für andere begünstigte Investitionen genutzt werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist er im Abzugsjahr rückgängig zu machen. Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist dem Finanzamt durch Übermittlung einer berichtigten Anla- ge EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der Investitionsab- zugsbetrag abgezogen worden ist. Sofern im Folgejahr der Anschaffung oder Herstellung gegen die Verbleibens- und Nutzungsfristen nach § 7g Abs. 4 EStG verstoßen wird, ist der im Wj. der Anschaffung oder Herstellung berücksichtigte Hin- zurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG rückgängig zu machen. Hierzu ist eine geänderte Anlage EÜR für das Wj. der Anschaffung oder Herstellung zu übermitteln. In diesem Fall ist ggf. auch der Herabsetzungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG zu korrigieren und die AfA neu zu berechnen. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I S. 945. Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebs- vorzunehmen. Zeile 102 vermögensvergleich bzw. nach Durchschnittssätzen (§ 13a Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs ist eine Schluss- EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die bilanz nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensver- durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten gleichs zu erstellen. Ein entsprechender Übergangsgewinn/- Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach verlust ist ebenfalls hier einzutragen. dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Hier sind die gesondert und einheitlich festgestellten Ergeb- triebseinnahmen und -ausgaben dürfen nicht zusätzlich in Zeile 103 nisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften den Zeilen 11 bis 102 angesetzt werden. (Mitunternehmerschaften, vermögensverwaltende Perso- Soweit Ergebnisanteile dem Teileinkünfteverfahren bzw. nengesellschaften und Kostenträgergemeinschaften wie § 8b KStG unterliegen, sind sie hier in voller Höhe (einschl. z. B. Bürogemeinschaften) einzutragen. Die in der geson- steuerfreier Anteile) einzutragen. Die entsprechende Kor- derten und einheitlichen Feststellung berücksichtigten Be- rektur erfolgt in Zeile 106. 7 Zeile 105 Erträge aus Anteilen an Investmentfonds werden nach den Regelungen der §§ 20, 21 InvStG und Erträge aus Anteilen an Spezial-Investmentfonds werden nach den Regelungen der §§ 42 bis 44 und § 49 Abs. 1 InvStG (teilweise) steu- erfrei gestellt, wobei sich die Höhe der Steuerbefreiung unter anderem nach der Art des Investmentfonds und der Art des Anlegers richtet. In entsprechender Höhe sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen. Zur Ermittlung des steuerfreien Be- trags aufgrund der Steuerbefreiungen nach InvStG ist der Saldo aus den ungekürzten Erträgen und den ungekürzten Aufwendungen in der Spalte „Gesamtbetrag“ einzutragen. Soweit die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Eintragung mit negativem Vorzeichen. In der Spalte „Kor- rekturbetrag“ ist der aufgrund der Steuerbefreiungen nach InvStG steuerfrei zu stellende Betrag mit negativem und ein nicht abziehbarer Betrag mit positivem Vorzeichen ein- zutragen. Erläuterungen zur Anwendung des InvStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl I S. 527. Nachgelagerte Aktualisierungen dieses BMF-Schreibens sind zu beachten. Aus den Erläuterungen auf gesondertem Blatt haben sich die einzelnen Steuerbefreiungen dem Grunde und der Höhe nach zu ergeben. Spezial-Investmenterträge, die nach InvStG i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG steuerfrei gestellt werden, sind in Zeile 106 einzutragen und nicht in Zeile 105. Zeile 106 Nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG werden die dort auf- geführten Erträge (teilweise) steuerfrei gestellt. Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nach § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG (teilweise) nicht zum Abzug zugelassen. Der Saldo aus den Erträgen und den Aufwen- dungen ist in der Spalte „Gesamtbetrag“ zu erklären. Soweit die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Ein- tragung mit negativem Vorzeichen. In der Spalte „Korrektur- betrag“ ist ein steuerfreier Betrag abzuziehen (Eintragung mit negativem Vorzeichen) und ein nicht abziehbarer Betrag hinzuzurechnen. Zeile 110 Der Betrag aus Zeile 110 ist je nach vorliegender Einkunfts- - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Zeilen 17, 18 und/ art wie folgt auf der Anlage FE 1 bzw. der Anlage FG zu er- oder 20 der Anlage FE 1 bzw. in Zeile 35 der Anlage FG fassen: - Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Zeilen 40, 41 - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in den Zeilen 3, 4 und/oder 43 der Anlage FE 1 bzw. in Zeile 82 der An- und/oder 6 der Anlage FE 1 bzw. in Zeile 3 der Anlage FG lage FG. Rücklagen und stille Reserven (Zeilen 121 bis 124) Zeilen 121 und 122 Rücklage nach § 6c i. V. m. § 6b EStG Bei der Veräußerung von Anlagevermögen ist der Erlös in Zeile 18 als Einnahme zu erfassen. Sie haben dann die Mög- lichkeit, bei bestimmten Wirtschaftsgütern (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs) den entstehenden Veräuße- rungsgewinn (sog. stille Reserven) von den Anschaffungs-/ Herstellungskosten angeschaffter oder hergestellter Wirt- schaftsgüter (sog. Reinvestitionswirtschaftsgüter) abzuzie- hen (Eintragung des Abzugsbetrags in Zeile 122). Soweit Sie diesen Abzug nicht im Wj. der Veräußerung vornehmen, können Sie den Veräußerungsgewinn in eine steuerfreie Rücklage einstellen, die als Betriebsausgabe behandelt wird (Eintragung des Rücklagenbetrags in Zeile 121 in der Spalte „Bildung/Übertragung“). Das Reinvesti- tionswirtschaftsgut muss innerhalb von vier Wj. nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Wj., wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wj. begonnen wor- den ist. Die Fristen des § 6b EStG verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage regulär am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wj. aufzulösen wäre. Sie verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage regulär am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wj. aufzulösen wäre. Sie verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die Rücklage regulär am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wj. aufzulösen wäre. Im Wj. der Anschaffung/Herstellung ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 121 in der Spalte „Auflösung“ sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstel- lungskosten in Zeile 122 zu erfassen. Sofern tatsächlich keine Reinvestition erfolgt, ist eine Verzinsung der Rückla- ge vorzunehmen (vgl. Zeile 100). Die Rücklage ist auch in diesen Fällen gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 121 in der Spalte „Auflösung“); lediglich der Abzug von den Anschaffungs-/Herstellungskos- ten eines Reinvestitionswirtschaftsguts unterbleibt. Werden die stillen Reserven auf ein Reinvestitionswirt- schaftsgut eines anderen Betriebs übertragen, sind die vor- stehenden Eintragungen in der Anlage EÜR für den Betrieb vorzunehmen, in dem die stillen Reserven aufgedeckt wor- den sind. Bei dem Betrieb, in dem das Reinvestitionswirt- schaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, sind die Zeilen 121 und 122 nicht auszufüllen. In der Anlage AVEÜR dieses Betriebs sind die um den Abzugsbetrag geminderten An- schaffungs-/Herstellungskosten in der Spalte „Zugänge“ zu erfassen und die AfA von den geminderten Anschaffungs-/ Herstellungskosten zu bemessen. Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Abs. 5 EStG vorgenommen worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Rücklage Erhalten Sie Entschädigungszahlungen für Wirtschaftsgü- trags in Zeile 121 in der Spalte „Bildung/Übertragung“). Erfolgt für Ersatzbe- ter, die aufgrund höherer Gewalt (z. B. Brand, Sturm, Über- die Ersatzinvestition in diesem Fall tatsächlich, ist die Auflö- schaffung nach schwemmung, Diebstahl, unverschuldeter Unfall) oder zur sung des Rücklagenbetrags in Zeile 121 in der Spalte „Auflö- R 6.6 EStR Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z. B. Enteignung) sung“ sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Her- aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, können stellungskosten in Zeile 122 zu erfassen. Wenn das Ersatz- Sie den entstehenden Gewinn unter bestimmten Voraus- wirtschaftsgut dagegen nicht angeschafft oder hergestellt setzungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird, ist nur die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (Ein- eines Ersatzwirtschaftsguts abziehen (Eintragung des Ab- tragung des Auflösungsbetrags in Zeile 121 in der Spalte zugsbetrags in Zeile 122). Die Entschädigungszahlung ist „Auflösung“). regelmäßig in Zeile 18 zu erfassen. Die Aufdeckung stiller Reserven kann in bestimmten Soweit das Ersatzwirtschaftsgut erst in einem späteren Wj. Fällen der Ersatzbeschaffung unter Beachtung weiterer angeschafft oder hergestellt werden soll, können Sie den Ge- Voraussetzungen nur vermieden werden, wenn das Wirt- winn in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR gewinnmindernd einstellen (Eintragung des Rücklagenbe- schaftsgut in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufge- nommen wird. Zusatz für steuer- Rücklagen, die steuerbegünstigte Körperschaften im ide- nicht den Gewinn und sind deshalb hier nicht einzutragen. begünstigte ellen Bereich gebildet haben (§ 58 Nr. 6 und 7 AO), mindern Körperschaften: 8 Zeile 123Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet wurde, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist der Steuererklärung beizufügen. Entnahmen und Einlagen (Zeilen 125 und 126) Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Entnahmen und Einlagen sind unabhängig vom Vorliegen von Schuld- zinsen einzutragen. Dazu zählen nicht nur die durch die pri- vate Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen entstandenen Entnahmen, sondern auch die Geldentnah- men und -einlagen (z. B. privat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bankkonto oder Auszahlung aus der Kas- se). Sofern kein gesondertes betriebliches Konto besteht, stellen sämtliche Betriebseinnahmen auch Entnahmen und sämtliche Betriebsausgaben auch Einlagen dar. Entnahmen und Einlagen, die nicht in Geld bestehen, sind grundsätzlich mit dem Teilwert – ggf. zuzüglich Umsatzsteuer – anzuset- zen (vgl. Ausführungen zu Zeile 18). Erläuterungen zur Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis) Die Anlage AVEÜR ist Bestandteil der Einnahmenüber- schussrechnung und mit der Anlage EÜR an das Finanz- amt zu übermitteln. Die im amtlich vorgeschriebenen Da- tensatz mögliche Einzelbezeichnung der Wirtschaftsgüter je Gruppe (z. B. fünf einzelne Kraftfahrzeuge in der Grup- pe „Kraftfahrzeuge“) ist hingegen freiwillig. In der Spalte „Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlage- wert“ sind die historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte der zu Beginn des Gewinnermittlungszeit- raums vorhandenen Wirtschaftsgüter – ggf. vermindert um übertragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbe- träge nach § 7g Abs. 2 EStG – einzutragen. Nachträgliche Veränderungen der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte (insbesondere durch nachträgliche Anschaf- fungskosten und nachträgliche Anschaffungspreisminde- rungen), die bereits in vorangegangenen Wj. eingetreten sind, sind zu berücksichtigen. In der Spalte „Zugänge“ sind die im laufenden Wj. ange- schafften/hergestellten/eingelegten Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder dem Einlagewert – ggf. vermindert um übertragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG – ein- zutragen. Soweit für ein in einem vorangegangenen Wj. angeschafftes/hergestelltes/eingelegtes Wirtschaftsgut im laufenden Jahr nachträgliche Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten anfallen, sind diese ebenfalls in der Spalte „Zugänge“ zu erfassen. Nachträgliche Minderungen der An- schaffungs- und Herstellungskosten im laufenden Wj. sind als negativer Zugangsbetrag einzutragen. Die Minderung durch einen Zuschuss ist als negativer Zugangsbetrag im Wj. der Bewilligung und nicht im Wj. der Vereinnahmung zu berücksichtigen. In der Spalte „Abgänge“ sind die fortgeführten Anschaffungs-/ Herstellungskosten/Einlagewerte der im laufenden Wj. aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter einzutragen. Abgänge sind erst in dem Wj. zu erfassen, in dem sie sich als Betriebsausgabe auswirken (vgl. Ausfüh- rungen zu Zeile 26 bzw. 45 der Anlage EÜR). Die in der Spalte „Buchwert am Ende des Gewinnermitt- lungszeitraums“ vorzunehmende Eintragung wird wie folgt berechnet: Eintragung in der Spalte „Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ zzgl. Eintragung in der Spalte „Zugänge“ abzgl. Eintragung in der Spalte „Sonderabschreibung nach § 7b EStG und nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG“ abzgl. Eintragung in der Spalte „AfA/Auflösungsbetrag“ abzgl. Eintragung in der Spalte „Abgänge“ = Eintragung in der Spalte „Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums“ Dieser Wert ist in die Spalte „Buchwert zu Beginn des Ge- winnermittlungszeitraums“ der Anlage AVEÜR für das nach- folgende Wj. zu übertragen. Erläuterungen zur Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen) Zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG vgl. auch die Ausführungen zu den Zeilen 61 und 62 der Anlage EÜR. Die Angaben in der Anlage SZ sind bei Einzelunternehmen zu übermitteln, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen, ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 € übersteigen. Die Eintragungen in den Zeilen 4 bis 10 dienen der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG (vgl. Randnummer 8 des BMF-Schreibens vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207, unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 18.01.2021, BStBl I S. 119). Es sind steuerfreie Gewinne hinzuzurechnen, die in der An- gen im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG ist weder als Einlage Zeile 6 lage EÜR nicht enthalten sind. Die Übertragung von Rückla- beim abgebenden Betriebsvermögen noch als Entnahme gen nach § 6c i.V.m. § 6b EStG von einem Betriebsvermögen beim aufnehmenden Betriebsvermögen zu behandeln. in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichti- Bei der Berücksichtigung von Ergebnisanteilen aus Kosten- sellschaften ist zu beachten, dass der Wert aus Zeile 103 der Zeile 8 trägergemeinschaften sowie Gewinn- oder Verlustanteilen Anlage EÜR mit Ausnahme der Gewinn- oder Verlustanteile aus Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personenge- aus Mitunternehmerschaften zu übernehmen ist. Sofern ausnahmsweise in anderen Zeilen als der Zeile 62 der halten sind, sind diese hier einzutragen. Korrekturen der in Zeile 26 Anlage EÜR weitere abziehbare übrige Schuldzinsen (ohne Zeile 62 der Anlage EÜR eingetragenen Schuldzinsen auf Schuldzinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens, vgl. Grund von steuerlichen Abzugsbeschränkungen (z. B. Teil- Ausführungen zu Zeilen 61 und 62 der Anlage EÜR) ent- abzugsverbot) sind ebenfalls hier vorzunehmen. 9 Erläuterungen zur Anlage LuF Die Angaben in der Anlage LuF sind zu übermitteln, wenn bei nicht in der Anlage EÜR zu erklären oder, soweit sie in den Weinbaubetrieben Richtbeträge für Betriebsausgaben oder Zeilen 26 bis 86 enthalten sind, als Kürzungsbetrag in der erstmalig die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend ge- Zeile 87 der Anlage EÜR zu erfassen. Aufwendungen, die macht werden oder bei forstwirtschaftlichen Holznutzungen nur teilweise mit den pauschalierten Ansätzen in Zusam- pauschale Betriebsausgaben (§ 51 EStDV) berücksichtigt menhang stehen (z. B. Abschreibungen für Maschinen, die werden sollen. sowohl der Holznutzung als auch dem Ackerbau dienen), sind in den Zeilen 26 bis 86 der Anlage EÜR in voller Höhe Soweit Betriebsausgaben mit den Richtbeträgen oder mit zu erklären und der Kürzungsbetrag ist in der Zeile 87 derdem pauschalierten Betriebsausgabenabzug abgegolten Anlage EÜR zu erfassen.sind, sind diese abgegoltenen Betriebsausgaben entweder Weinbau – Richtbeträge für Betriebsausgaben (Zeilen 5 bis 12) Aus Vereinfachungsgründen können für Weinbaubetriebe lichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder wur- Richtbeträge für Bebauungs- und Ausbaukosten als Be- den, dürfen die Richtbeträge in nachfolgenden Jahren nicht triebsausgaben abgezogen werden. Die Inanspruchnahme mehr in Anspruch genommen werden. Eintragungen in den der Richtbeträge kann nur einheitlich erfolgen. Zeilen 6 bis 12 sind dann nicht mehr zulässig. Wenn seit dem Wj. 2016/2017 einmal insgesamt die tatsäch- Zeile 5 In Zeile 5 ist der Wert „1“ einzutragen, wenn erstmalig statt tend gemacht werden. der Richtbeträge die tatsächlichen Betriebsausgaben gel- Zeile 6 Der sachliche Bebauungskostenrichtbetrag für Weinbaube- triebe umfasst die mit der Erzeugung bis einschließlich zum Transport der Trauben zur Kelter bzw. zur Genossenschaft anfallenden Kosten wie die Kosten für Düngung, Pflanzen- schutz, Versicherungen (ohne Hagelversicherung), Beiträge und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschaftsge- bäuden, soweit sie der Bebauung dienen, Maschinen und Geräten (jeweils ohne Abschreibungen). Dem Bebauungs- kostenrichtbetrag liegt die selbst bewirtschaftete bestockte Rebfläche (ohne Jungfelder) zugrunde. Als Jungfelder im steuerlichen Sinne werden neu bestockte Rebflächen be- zeichnet, die noch nicht fertig gestellt sind. Rebanlagen gelten demnach erst zu Beginn des dritten Wj. nach dem Wj. der Anpflanzung als fertig gestellt. Erst ab diesem Zeit- punkt ist die Inanspruchnahme der Bebauungskostenricht- beträge möglich. Zeilen 7 bis 11 Die Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe umfas- weils ohne Abschreibung). Den Ausbaukostenrichtbeträgen sen die Kosten ab der Kelterung der Trauben, der Lagerung, liegen die im Wj. selbsterzeugten Mengen an Most, Fass- der Abfüllung in Flaschen, des Vertriebs (z. B. Weinkartons, wein bzw. Flaschenwein zugrunde. Die AfA für angeschaffte Versand- und Transportkosten sowie Abgaben für die Ab- oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird von den Richtbeträ- satzförderung) und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von gen nicht erfasst und ist in den Zeilen 29 bis 44 der Anlage Wirtschaftsgebäuden, soweit sie dem Ausbau dienen (je- EÜR einzutragen. Forstwirtschaft – Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV (Zeilen 13 bis 16) Nach § 51 EStDV können bei forstwirtschaftlichen Holznut- gaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der zungen pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut „Baumbe- Mit den pauschalen Betriebsausgaben sind sämtliche mit stand“ abgegolten. der Holznutzung in Zusammenhang stehenden Betriebsaus- Zeile 13 In Zeile 13 ist der Wert „1“ einzutragen, wenn für das Wj. die pauschalen Betriebsausgaben geltend gemacht werden. 10 2022 Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft 1 Anlage EÜR Vorname 2 Bitte für jeden Betrieb eine gesonderte Anlage EÜR übermitteln ! 3 (Betriebs-)Steuernummer Einnahmenüberschussrechnung 15 nach § 4 Abs. 3 EStG für das Kalenderjahr 2022 Beginn Ende 4 5 Art des Betriebs davon abweichend 100 131 T T M M 2 0 2 2 132 T T M M J J J J 6 Rechtsform des Betriebs 7 Einkunftsart 103 Land- und Forstwirtschaft = 1, Gewerbebetrieb = 2, Selbständige Arbeit = 3 Stpfl./Ehemann/Person A (Ehegatte A/Lebenspartner[in] A)/Gesellschaft/Körperschaft = 1, 8 Betriebsinhaber 104 Ehefrau/Person B Beide Ehegatten/ 9 Wurde im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr der Betrieb beendet? (Ehegat Lebensp 111 te B/Lebenspartner[in] B) = 2, artner[innen] = 3 Veräußert oder Aufgabe Unentgeltliche Übertragung = = 1 (Bitte Zeile 102 beachten) 2 Wurden im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr Grundstücke/ 10 grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert ? 120 Ja = 1, Nein = 2 1. Betriebseinnahmen (einschl. steuerfreier Betriebseinnahmen) EUR 20 Ct 11 Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG) davon nicht steuerbare Umsätze sowie 12 Umsätze nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 119 . . , und 2 UStG Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt, soweit die Durchschnittssatz- 13 besteuerung nach § 24 UStG angewandt wird 14 Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen (auch Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungs-15 empfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet 111 (weiter ab 104 112 103 . Zeile 17) . . . . . . . , , , , 16 Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer 17 (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist zu beachten.) 140 141 . . . . , , 18 Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen 102 . . , 19 Private Kfz-Nutzung 106 . . , 20 Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen 108 . . , 21 Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 124) 22 Summe Betriebseinnahmen (Übertrag in Zeile 89) 2. Betriebsausgaben (einschl. auf steuerfreie Betriebseinnahmen 159 . . . . , , 25 entfallende Betriebsausgaben) EUR Ct 23 Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen Sachlicher Bebauungskostenrichtbetrag und Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbau- 24 betriebe (Übertrag aus Zeile 12 der Anlage LuF) 195 . . . . , , 25 Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte (Übertrag aus Zeile 16 der Anlage LuF) . . , 26 Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschl. der Nebenkosten 100 . . , 27 Bezogene Fremdleistungen 110 . . , 28 Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge) Absetzung für Abnutzung (AfA) 120 . . , 29 AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 6 der Anlage AVEÜR) 136 . . , 30 AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 9 der Anlage AVEÜR) 131 . . , 31 AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 13 der Anlage AVEÜR) 130 Übertrag (Summe Zeilen 23 bis 31) 2022AnlEÜR801 – Aug. 2022 – . . . . 2022AnlEÜ , , R801 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 (Betriebs-)Steuernummer Übertrag (Summe Zeilen 23 bis 31) . EUR . Ct , Sonderabschreibungen nach § 7b EStG und § 7g Abs. 5 und 6 EStG (Übertrag der Summe der Zeilen 4 und 13 der Anlage AVEÜR) Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG Auflösung Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG (Übertrag aus Zeile 19 der Anlage AVEÜR) Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter (Übertrag der Summe der Einzel- beträge aus Spalte „Abgänge“ der Anlage AVEÜR ohne Zeile 22) 134 138 132 137 135 . . . . . . . . . . , , , , , Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (ohne häusliches Arbeitszimmer) Miete/Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete) Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (ohne Schuldzinsen und AfA) 150 152 151 . . . . . . , , , Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben Aufwendungen für Telekommunikation (z. B. Telefon, Internet) Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen Fortbildungskosten (ohne Reisekosten) Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Buchführung Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kraftfahrzeuge) Erhaltungsaufwendungen (z. B. Instandhaltung, Wartung, Reparatur; ohne solche für Gebäude und Kraftfahrzeuge) Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (ohne solche für Gebäude und Kraftfahrzeuge) Laufende EDV-Kosten (z. B. Beratung, Wartung, Reparatur) Arbeitsmittel (z. B. Bürobedarf, Porto, Fachliteratur) Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung Kosten für Verpackung und Transport Werbekosten (z. B. Inserate, Werbespots, Plakate) Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (ohne häusliches Arbeitszimmer) Übrige Schuldzinsen Gezahlte Vorsteuerbeträge An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG ist zu beachten.) Rücklagen, stille Reserven und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 124) Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (auch zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) 280 221 281 194 222 225 223 228 229 226 227 224 232 234 185 186 183 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , , , , , , , , , , , , , , , , , , Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben nicht abziehbar EUR Ct Geschenke 164 ,. . Bewirtungsaufwendungen 165 ,. . Verpflegungsmehraufwendungen Arbeitszimmer (einschl. AfA 162 ,. . Aufwendungen für ein häusliches und Schuldzinsen) Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben 168 ,. . 174 175 171 172 177 . . . . . abziehbar EUR . . . . . Ct , , , , , Übertrag (Summe Zeilen 23 bis 71) . . , 2022AnlEÜR802 2022AnlEÜR802 (Betriebs-)Steuernummer Übertrag (Summe Zeilen 23 bi Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten 81 Leasingkosten s 71) 144 . . . . , , 82 Steuern, Versicherungen und Maut Sonstige tatsächliche Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen (z. B. Reparaturen, War- 83 tungen, Treibstoff, Kosten für Flugstrecken, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel) Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge 84 (Nutzungseinlage) Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte; Familien- 85 heimfahrten (pauschaliert oder tatsächlich) Mindestens abziehbare Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster 86 Betriebsstätte (Entfernungspauschale); Familienheimfahrten 87 Nicht abziehbare Beträge (Beispiele siehe Anleitung) 88 Summe Betriebsausgaben (Übertrag in Zeile 90) 3. Ermittlung des Gewinns 145 146 147 142 176 139 199 – + – . . . . . . . . . . . . . . EUR , , , , , , , Ct 89 Summe der Betriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 22) . . , 90 abzüglich Summe der Betriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 88) abzüglich steuerfreier Einnahmen nach 91 – § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG 240 – – . . . . , , 92 – § 3 EStG (ohne Nr. 26, 26a, 26b und Teileinkünfteverfahren) 241 – . . , 93 – § 3a EStG zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach 94 – § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG 95 – § 3c Abs. 1 EStG 96 – § 3c Abs. 4 EStG zuzüglich – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 96a aus 2016 (aufgrund Corona-Pandemie bei abweichendem Wj.; Erläuterungen auf gesondertem Blatt) – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 96b aus 2017 (aufgrund Corona-Pandemie; Erläuterungen auf gesondertem Blatt) – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 96c aus 2018 (aufgrund Corona-Pandemie; Erläuterungen auf gesondertem Blatt) – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 97 aus 2019 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 242 243 244 245 277 278 279 180 – + + + + + + + . . . . . . . . . . . . . . . . , , , , , , , , – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 98 aus 2020 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 99 aus 2021 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 100 – Gewinnzuschlag nach § 6c i. V. m. § 6b Abs. 7 und 10 EStG abzüglich 101 – Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart 102 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften 103 (auch Kostenträgergemeinschaften) 104 Korrigierter Gewinn/Verlust Bereits berücksichtigte Beträge, für die Steuerbefreiungen nach Gesamtbetrag InvStG gelten (ohne Beträge 263 105 lt. Zeile 106; Erläuterungen . . , auf gesondertem Blatt) Bereits berücksichtigte Beträge, 106 für die das Teileinkünfte- 261 . . , verfahren bzw. § 8b KStG gilt 181 182 123 187 250 255 290 264 262 + + + – . . . . . . . . . . . . . . . . Korrekturbetrag . . , , , , , , , , , 107 Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG 293 . . , 108 Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG 271 + 109 Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust 219 Nur bei Personengesellschaften/gesonderten Feststellungen : Anzusetzender steuerpflichtiger Gewinn/Verlust nach Anwendung 110 des § 4 Abs. 4a EStG ohne Berücksichtigung des InvStG, des Teileinkünfteverfahrens bzw. § 8b KStG (Betrag lt. Zeile 104 zuzüglich Betrag lt. Zeile 108) 2022AnlEÜR803 . . , . . , . . , (zu erfassen auf der Anlage FE 1 bzw. der Anlage FG; siehe Anleitung) 2022AnlEÜR803 (Betriebs-)Steuernummer 4. Ergänzende Angaben 27 Rücklagen und stille Reserven Bildung/Übertragung Auflösung (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) EUR Ct EUR Ct Rücklagen 121 nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 187 120 . . , . . , Übertragung von stillen Reserven 122 nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 170 . . , 123 Ausgleichsposten nach § 4g EStG 191 125 . . , . . , 124 Gesamtsumme 190 124 . . , . . , (Übertrag in Zeile 65) (Übertrag in Zeile 21) 5. Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen 29 Entnahmen und Einlagen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG EUR Ct 125 Entnahmen einschl. Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen 122 . . , 126 Einlagen einschl. Sach-, Leistungs- und Nutzungseinlagen 123 . . , 2022AnlEÜR804 2022AnlEÜR804 2 02 2A n lA V E Ü R 8 11 – A u g.20 22 – 2 02 2A n lA V E Ü R 81 1 1 Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft 40Anlage AVEÜR 2022 1) Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens (Betriebs-)Steuernummer zur Anlage EÜR Gruppe/ Anschaffungs-/ Buchwert zu Beginn Zugänge Sonderabschreibung AfA/ Abgänge Buchwert am Ende Bezeichnung des Wirtschaftsguts Herstellungskosten/ des Gewinnermittlungs- nach § 7b EStG 4) und Auflösungsbetrag (insgesamt Übertrag in des Gewinnermittlungs- Einlagewert zeitraums § 7g Abs. 5 und 6 EStG 5) Zeile 45 der Anlage EÜR) 3) zeitraums EUR Ct EUR Ct EUR Ct EUR Ct EUR Ct EUR Ct EUR Ct Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 100 101 102 105 106 Grund und Boden , , , , , 110 111 112 113 114 115 116 Gebäude , , , , , , , 120 121 122 (zu erfassen in Zeile 41 124 125 126 Andere (z. B. grundstücksgleiche Rechte) der Anlage EÜR) , , , , , , 190 Summe , (Übertrag in Zeile 29 der Anlage EÜR) Häusliches Arbeitszimmer 200 201 202 205 206 Anteil Grund und Boden , , , , , 210 211 212 214 215 216 Gebäudeteil , , , , , , (zu erfassen in Zeile 70 der Anlage EÜR) Immaterielle Wirtschaftsgüter 320 321 322 324 325 326 (z. B. erworbene Firmen-, Geschäfts- oder , , , , , , Praxiswerte) (Übertrag in Zeile 30 der Anlage EÜR) Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne GWG) 400 401 402 403 404 405 406 Kraftfahrzeuge , , , , , , , 410 411 412 413 414 415 416 Büroausstattung , , , , , , , 420 421 422 423 424 425 426 Andere , , , , , , , 480 490 Summe , , (zu erfassen in Zeile 41 der Anlage EÜR) (Übertrag in Zeile 31 der Anlage EÜR) 432 434 436 Sammelposten 2022 , , , 440 441 444 446 Sammelposten 2021 , , , , 450 451 454 456 Sammelposten 2020 , , , , 460 461 464 466 Sammelposten 2019 , , , , 470 471 474 Sammelposten 2018 , , , 499 Summe , (Übertrag in Zeile 44 der Anlage EÜR) Finanzanlagen 500 501 502 505 506 Anteile an Unternehmen etc. 2) , , , , , 510 511 512 515 516 Andere , , , , , 600 602 605 606 Umlaufvermögen 1) , , , , (zu erfassen in Zeile 26 der Anlage EÜR) 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 1) nur Umlaufvermögen i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG (z. B. Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude) bzw. § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c EStG 3) Summe der Einzelbeträge ohne Betrag aus Zeile 22 2) für deren Erträge das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 4) Sonderabschreibung nach § 7b EStG ausschließlich in Zeile 4 5) Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG ausschließlich in den Zeilen 10 bis 12 43 1 2 3 4 5 6 7 8 9 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Name des Steuerpflichtigen Anlage SZ Vorname zur Einnahmen- überschussrechnung (Betriebs-)Steuernummer Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen I. Ermittlung des maßgeblichen Gewinns/Verlusts für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG EUR Ct Betriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 22 der Anlage EÜR) . . , abzüglich Betriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 88 der Anlage EÜR) – . . , zuzüglich steuerfreie Gewinne, die nicht in der Anlage EÜR enthalten sind 151 + . . , abzüglich nicht abziehbare Betriebsausgaben 1) 152 – . . , zuzüglich Gewinne bzw. abzüglich Verluste aus Beteiligungen an vermögens- verwaltenden Personengesellschaften und abzüglich Ergebnisanteile aus Kosten- 153trägergemeinschaften (in Zeile 103 der Anlage EÜR enthalten) . . , zuzüglich Veräußerungs-/Aufgabegewinn bzw. abzüglich Veräußerungs-/Aufgabe- verlust und zuzüglich Hinzu- bzw. abzüglich Abrechnungen beim Wechsel der 154Gewinnermittlungsart 2) . . , Maßgeblicher Gewinn/Verlust für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG (in Zeile 12 eintragen) . . , II. Ermittlung der Über-/Unterentnahmen EUR Ct 100Entnahmen (Übertrag aus Zeile 125 der Anlage EÜR) . . , abzüglich Gewinn/zuzüglich Verlust (Betrag aus Zeile 10) . . , Einlagen (Übertrag aus Zeile 126 der Anlage EÜR) 210 – . . , Über-/Unterentnahme des laufenden Wj. . . , zuzüglich Über-/abzüglich Unterentnahmen der vorangegangenen Wj. 315(Betrag aus Zeile 16 der Anlage SZ des Vorjahres) . . , Kumulierte Über-/Unterentnahmen . . , III. Ermittlung des Entnahmenüberschusses Entnahmen EUR Ct – des laufenden Wj. (Betrag aus Zeile 11) . . , – der vorangegangenen Wj. (Betrag aus Zeile 19 der 325 +Anlage SZ des Vorjahres) . . , EUR Ct Kumulierte Entnahmen . . , . . , Einlagen EUR Ct – des laufenden Wj. (Betrag aus Zeile 13) . . , – der vorangegangenen Wj. (Betrag aus Zeile 22 der 335 +Anlage SZ des Vorjahres) . . , Kumulierte Einlagen – . . , . . , Kumulierter Entnahmenüberschuss .. .. ,, IV. Nicht abziehbare Schuldzinsen EUR Ct 6 Prozent des niedrigeren Betrags aus Zeile 16 oder 23 (Ergibt sich in Zeile 16 oder 23 ein negativer Betrag, ist hier der Wert „0“ einzutragen.) . . , Übrige Schuldzinsen (Übertrag aus Zeile 62 der Anlage EÜR) . . , Korrekturbetrag zu den übrigen Schuldzinsen (siehe Anleitung zur Anlage EÜR) 405 – . . , Kürzungsbetrag gem. § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG – 2.0 5 0 0 0, Höchstbetrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen (Ergibt sich ein negativer Betrag, ist hier der Wert „0“ einzutragen.) . . , V. Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG EUR Ct Niedrigerer Betrag aus Zeile 24 oder 28 (Übertrag in Zeile 108 der Anlage EÜR) . . , 1) Nicht abziehbare Betriebsausgaben sind den Zeilen 67 bis 71, 85 (abzüglich Zeile 86) und ggf. Zeile 87 der Anlage EÜR zu entnehmen. 2) Hinzu- und Abrechnungen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sind der Zeile 102 der Anlage EÜR zu entnehmen. 2022 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2022AnlSZ821 – Aug. 2022 – 2022AnlSZ821 http:Zweckedes4Abs.4a Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft 1 Anlage LuF Vorname zur Einnahmen- 2 überschussrechnung 3 (Betriebs-)Steuernummer 13 Allgemeine Angaben Sofern im Folgenden Richtbeträge oder pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sind die pauschal abgegoltenen Betriebsausgaben nicht in der Anlage EÜR enthalten 4 20 Ja = 1oder, soweit enthalten, in Zeile 87 der Anlage EÜR wieder hinzugerechnet. Weinbau – Richtbeträge für Betriebsausgaben Ab dem Wirtschaftsjahr 2022/2023 werden unwiderruflich die tatsächlichen Betriebs- 5 113 Ja = 1ausgaben auf der Anlage EÜR geltend gemacht (Ein Eintrag in den Zeilen 6 bis 12 entfällt.) Richtbetrag für die Bebauung im Wirtschaftsjahr 2022/2023 (Kosten für Traubenerzeugung einschließlich Transport zur Kelter, zur Erzeuger- gemeinschaft, zur Genossenschaft oder zum Handelsbetrieb) Richtbetrag Fläche in EUR/ha in ha EUR Ct für die bestockte Rebfläche – ohne Jungfelder – 6 ist der Bebauungskostenrichtbetrag anzusetzen 120 . × 121 , . , Nur bei Most-, Fass- und Flaschenweinerzeugung: Richtbetrag für Ausbau- und Vertriebskosten im Wirtschaftsjahr 2022/2023 Richtbetrag in EUR/Liter Liter EUR Ct 7 für den Most 142 , × 122 . . , 8 für den Ausbau von Most zu Fasswein 143 , × 123 . . , für den Ausbau von Fasswein zu Flaschenwein für 9 die abgefüllte und ausgestattete 1-Liter-Flasche 144 , × 124 . . , für die abgefüllte und ausgestattete 0 0,75-Liter-Flasche 145 , × 125 . . , für andere abgefüllte und ausgestattete Flaschen 1 mit Richtbeträgen (z. B. fränkischer Bocksbeutel) 147 , × 127 . . , 2 Summe der Zeilen 6 bis 11 (Übertrag in Zeile 24 der Anlage EÜR) 126 . , Forstwirtschaft – Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV Die pauschale Abgeltung der Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV 3 313 Ja = 1wird beantragt, da die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 ha nicht überschreitet Einnahmen (bereits in den Zeilen 11 bis 16 pauschale der Anlage EÜR enthalten) Betriebsausgaben EUR Ct davon EUR Ct 4 Verwertung von Holz auf dem Stamm 320 20% . , . , 5 Verwertung von eingeschlagenem Holz 321 55% . , . , Summe der pauschalen Betriebsausgaben nach § 51 EStDV (Übertrag in Zeile 25 6 der Anlage EÜR) 322 . , 2022 1 1 1 1 1 1 1 2022AnlLuF871 – Aug. 2022 – 2022AnlLuF871 Anleitung zu den Anlagen 2022• Ergänzungsrechnung (Anlage ER) • Sonderberechnung (Anlage SE) • Anlageverzeichnis zur Anlage SE (Anlage AVSE) zur Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) bei Personengesellschaften Die Anlagen ER, SE und AVSE sind nur vorgesehen für die Beteiligten von Personengesellschaften, deren steuerlicher Ge- winn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird. Weitere Hinweise, insbesondere die Erläuterungen zu den einzelnen Betriebseinnahmen und -ausgaben, entnehmen Sie bitte den Anleitungen zum Vordruck Anlage EÜR und zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung. Die Ermittlung des steuerlichen Gesamtgewinns einer Personengesellschaft umfasst folgende Berechnungen: • Einnahmenüberschussrechnung der Personengesellschaft Die betrieblichen Geschäftsvorfälle der Personengesellschaft sind in der Anlage Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) zu erfassen. Im Eigentum der Gesamthand stehende Wirtschaftsgüter sind im Anlageverzeichnis der Gesamthand (Anlage AVEÜR) auszuweisen. • Ergänzungsrechnung des Gesellschafters Für einzelne Gesellschafter vorzunehmende Korrekturen zu den Wertansätzen der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsver- mögens (z. B. beim Gesellschafterwechsel) sind in einer sog. Ergänzungsrechnung (Anlage ER) darzustellen. • Sonderberechnung des Gesellschafters In der Sondergewinnermittlung (Anlage SE) sind die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben des Gesellschafters zu er- fassen. Das sind Erträge und Aufwendungen des Gesellschafters, die z. B. durch seine Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst sind. Im Eigentum des Gesellschafters stehende Wirtschaftsgüter sind im Anlageverzeichnis des Gesellschafters (Anlage AVSE) auszuweisen. Für jeden betroffenen Gesellschafter ist jeweils eine eigene Anlage ER, SE und/oder AVSE mit der Anlage EÜR der Gesamthand zu übermitteln. Anlage ER Eine Anlage ER ist lediglich zu übermitteln, wenn tatsächlich personenbezogene Steuervergünstigungen korrigiert. Es Wertkorrekturen vorzunehmen sind. handelt sich um Korrekturposten des Beteiligten zu den An- sätzen in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemein-Durch die Ergänzungsrechnung werden individuelle An- schaft.schaffungskosten des einzelnen Gesellschafters für Wirt- schaftsgüter des Gesamthandsvermögens abgebildet bzw. Allgemeine Angaben Zeilen 1 bis 5 Bitte tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 den Namen und die und einheitlichen Feststellungserklärung. Steuernummer der Gesellschaft ein. Die Nummer des Be- Die Angaben in den Zeilen 4 und 5 beziehen sich jeweils auf teiligten entnehmen Sie aus der Anlage FB zur gesonderten den Beteiligten. Mehrbeträge Zeilen 6 bis 19 Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn z. B. die einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut höher sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft. Im Wj. der Entstehung der zusätzlichen Anschaffungskosten (etwa im Wj. des Eintritts des Beteiligten in die Gesellschaft/Gemein- schaft) ist der Mehrbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen. Soweit sich der Mehrbetrag im laufenden Wj. durch Berück- sichtigung einer höheren gesellschafterbezogenen AfA für das Wirtschaftsgut (Mehr-AfA) mindert, ist die Mehr-AfA des Gesellschafters in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ mit negativem Vorzeichen einzutragen. Bei einer im Vergleich zur anteiligen AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft nied- rigeren AfA des Gesellschafters (Minder-AfA) erhöht sich der Mehrbetrag. Die Minder-AfA ist in diesem Fall in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbe- träge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wirkt sich ein Mehr- betrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf den Gewinn aus. Der Mehrbetrag ist dann im Wj. des Ausscheidens aus dem Be- trieb in voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbe- träge“ einzutragen. Gewinnneutrale Abgänge eines Mehrbetrages liegen bei- spielsweise dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in ei- ner Ergänzungsrechnung Mehrbeträge geführt werden, aus der Gesellschaft austritt. Die im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Mehrbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Gewinnneu- trale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen. Der in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinner- mittlungszeitraums“ einzutragende Wert ist aus der für das vorangegangene Wj. eingereichten Anlage ER abzuleiten: Eintragung in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des vo- rangegangenen Wj. zzgl. Eintragung in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Ab- gänge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zzgl. Eintragung in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. = Eintragung in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des lau- fenden Wj. Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahmsweise negativ ist (Wechsel von einem Mehrbetrag zu einem Min- derbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 21 bis 33 in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungs- zeitraums“ der Anlage ER des laufenden Wj. zu erfassen. Beispiel: A und B sind jeweils zu 50 % an der AB-GbR beteiligt. Im Ge- samthandsvermögen der GbR befindet sich nur ein bebautes Grundstück. Der Grund und Boden hat einen Buchwert von 50.000 € und einen Teilwert von 60.000 €. Das Gebäude (Anschaffungskosten 250.000 €, AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 3 %) hat einen Buchwert von 200.000 € und Anleitung zu den Anlagen (ER, SE und AVSE) Aug. 2022 einen Teilwert von 260.000 €. A veräußert seinen Gesell- schaftsanteil (Kapitalanteil 125.000 €) an C zum Preis von 160.000 €. Für den Grund und Boden ist der über den anteiligen Buch- wert hinausgehende Mehrbetrag von (60.000 € – 50.000 € = 10.000 €; davon 50 %) 5.000 € in der Anlage ER des C als gewinnneutraler Zugang in Zeile 6 zu erfassen. Für das Gebäude ist der über den anteiligen Buchwert hinaus- gehende Mehrbetrag von (260.000 € - 200.000 € = 60.000 €; davon 50 %) 30.000 € in der Anlage ER des C als gewinn- neutraler Zugang in Zeile 7 zu erfassen. In der Gesamthand werden für den Gesellschafter C AfA von (250.000 € x 3 % = 7.500 €, davon 50 %) 3.750 € berück- sichtigt. Minderbeträge Die AfA des Gesellschafters C berechnet sich jedoch nach seinen individuellen Anschaffungskosten von (260.000 €, davon 50 %) 130.000 €. Für den Gesellschafter C sind dem- nach insgesamt AfA von (260.000 € x 3 % = 7.800 €, davon 50 %) 3.900 € zu berücksichtigen. Die Differenz von (3.900 € – 3.750 €) 150 € ist als Mehr-AfA mit negativem Vorzeichen in der Spalte „gewinnwirksame Erhöhung oder Minderung des Mehrbetrages“ zu erfassen. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern sind Abschreibungs- wahlrechte und Restnutzungsdauern bei einem Gesell- schafterwechsel für den eintretenden Gesellschafter neu zu bestimmen. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie im BMF- Schreiben vom 19.12.2016, BStBl I 2017 S. 34. Zeilen 21 bis 33 Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn z. B. die einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut niedriger sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft. Im Wj. der Entstehung der verminderten Anschaffungskosten (etwa im Wj. des Eintritts des Beteiligten in die Gesellschaft/Gemein- schaft) ist der Minderbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft in der Spalte „Gewinnneu- trale Zu- und Abgänge“ mit positivem Vorzeichen zu erfas- sen. Soweit für den Gesellschafter im laufenden Wj. für das Wirt- schaftsgut im Vergleich zur anteiligen AfA in der Gewinner- mittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft eine niedrigere AfA zu berücksichtigen ist (Minder-AfA), vermindert sich der Min- derbetrag (Eintragung der Differenz der AfA-Beträge in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Min- derbeträge“ mit negativem Vorzeichen). Übersteigt dagegen die für den Gesellschafter zu berücksichtigende AfA die auf ihn entfallende AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/ Gemeinschaft, führt der Differenzbetrag (Mehr-AfA) zu ei- ner Erhöhung des Minderbetrags (Eintragung der Differenz der AfA-Beträge in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ mit positivem Vor- zeichen). Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wirkt sich ein Min- derbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf den Gewinn aus. Der Minderbetrag ist dann im Wj. des Ausscheidens aus dem Betrieb in voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Min- derbeträge“ einzutragen. Gewinnneutrale Abgänge eines Minderbetrages liegen bei- spielsweise dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in einer Ergänzungsrechnung Minderbeträge geführt werden, aus der Gesellschaft austritt. Die im Zeitpunkt des Aus- scheidens vorhandenen Minderbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Gewinnneutrale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen. Der in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinner- mittlungszeitraums“ einzutragende Wert ist aus der für das vorangegangene Wj. eingereichten Anlage ER abzuleiten: Eintragung in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zzgl. Eintragung in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Ab- gänge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zzgl. Eintragung in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. = Eintragung in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des lau- fenden Wj. Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahmswei- se negativ ist (Wechsel von einem Minderbetrag zu einem Mehrbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 6 bis 19 in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeit- raums“ der Anlage ER des laufenden Wj. zu erfassen. Zeile 37 Der Betrag aus Zeile 37 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlage FE 1 zu übertragen: - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 63 der Anlage FE 1 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 77 der An- lage FE 1 - Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 99 der Anlage FE 1 Die Summe der Beträge aus Zeile 37 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlage FE 1 zu übertragen: - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 5 der Anlage FE 1 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 19 der Anlage FE 1 - Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 42 der An- lage FE 1 Zeile 38 und 39 Sind in den Zeilen 6 bis 19 bzw. 21 bis 33 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehr- bzw. Minderbeträge“ Beträge erfasst, für die Steuerbefreiungen nach InvStG, das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gelten (vgl. insbesondere Zeilen 30, 15 und 29), ist jeweils der Gesamtbetrag der dem InvStG sowie dem Teileinkünf- teverfahren bzw. § 8b KStG unterliegenden Beträge in der Spalte „Gesamtbetrag“ einzutragen. Die in den Zeilen 6 bis 19 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ erfassten Werte sind hierfür mit jeweils gleichem Vorzeichen und die in den Zeilen 21 bis 33 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Min- derbeträge“ erfassten Werte mit jeweils umgekehrtem Vor- zeichen zu übernehmen. In der Spalte „Korrekturbetrag“ ist ein – bezogen auf den in der Spalte „Gesamtbetrag“ erfassten Wert – jeweils nach den Regelungen des InvStG sowie des Teileinkünfteverfah- rens bzw. § 8b KStG steuerfreier Betrag mit negativem Vor- zeichen und ein nicht abziehbarer Betrag (z. B. nicht abzieh- bare Betriebsausgaben nach §§ 21, 44 InvStG, § 3c Abs. 2 EStG) mit positivem Vorzeichen einzutragen. Der Gesamtbetrag aus Zeile 39 ist je nach vorliegender Ein- kunftsart wie folgt auf die Anlage FE 1 zu übertragen: - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 67 der Anlage FE 1 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 82 der Anlage FE 1 - Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 103 der An- lage FE 1 Die Summe der Gesamtbeträge aus Zeile 39 aller Beteiligten ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlage FE 1 zu übertragen: - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 10 der Anlage FE 1 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 26 der Anlage FE 1 - Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 47 der An- lage FE 1 2 Anlage SE Eine Anlage SE ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Son- angefallen sind. derbetriebseinnahmen und/oder Sonderbetriebsausgaben Allgemeine Angaben Bitte tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 den Namen und die Die Angaben in den Zeilen 4 bis 6 beziehen sich jeweils auf Zeilen 1 bis 6 Steuernummer der Gesellschaft ein. Die Nummer des Be- den Beteiligten. teiligten entnehmen Sie aus der Anlage FB zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung. Sonderbetriebseinnahmen Erträge des Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an triebseinnahmen zu erfassen. Zeilen 7 bis 17 der Gesellschaft veranlasst sind, sind bei ihm als Sonderbe- Als Sonderbetriebseinnahmen kommen insbesondere sog. – die Hingabe von Darlehen (z. B. Zinsen) und/oder Zeilen 7 bis 9 Sondervergütungen in Betracht. Dies sind Vergütungen, die – die Überlassung von Wirtschaftsgütern (z. B. Miete) er- der Gesellschafter von der Gesellschaft für halten hat. – seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft (z. B. Ge- schäftsführervergütung), Tragen Sie hier sonstige Sonderbetriebseinnahmen ein. – Einnahmen, die der Beteiligte aufgrund seiner Gesell- Zeile 10 Dies können sein: schafterstellung erhält (z. B. Vorteilsgewährungen) oder – Einnahmen von Dritten für Wirtschaftsgüter, die dem Son- – Pensionszahlungen an (ehemalige) Gesellschafter oder derbetriebsvermögen zugehörig sind (z. B. Zinseinnah- deren Hinterbliebene. men bei Wertpapieren), Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinwei- Anlage EÜR. Zeilen 11 bis 16 sen zu den Zeilen 16 bis 21 der Anleitung zum Vordruck Sonderbetriebsausgaben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Sonderbetriebsausgaben können nur im Rahmen des für die Zeilen 18 bis 73 Gesellschaft durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfah-– Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens oder rens mit steuerlicher Wirkung geltend gemacht werden. – Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sondervergütungen ste- hen oder Weitere Erläuterungen zu den einzelnen Sonderbetriebsaus- gaben entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 23 – in sonstiger Weise durch die Beteiligung an der Gesell- bis 88 der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR. schaft verursacht sind, stellen Sonderbetriebsausgaben des jeweiligen Gesellschaf- ters dar. Ermittlung des Gewinns der Sonderberechnung Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinwei- Anlage EÜR. Zeilen 74 bis 96 sen zu den Zeilen 89 bis 109 der Anleitung zum Vordruck Der Gesamtbetrag aus Zeile 92 ist je nach vorliegender Ein- kunftsart wie folgt auf die Anlage FE 1 zu übertragen: - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 68 der Anlage FE 1 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 83 der Anlage FE 1 - Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 104 der An- lage FE 1 Die Summe der Gesamtbeträge aus Zeile 92 aller Beteiligten Zeile 92 ist je nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlage FE 1 zu übertragen: - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 11 der Anlage FE 1 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 27 der Anlage FE 1 - Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 48 der An- lage FE 1 Die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG sind nach dem BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207, gesellschafterbezogen zu ermitteln. Für jeden Ge- sellschafter ist daher eine gesonderte Schuldzinsenermitt- lung vorzunehmen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen aus der jeweiligen Sonderberechnung sind hier einzutragen. Die Summe aller auf die Gesamthand entfallenden Hinzurech- nungsbeträge ist nicht hier, sondern in Zeile 108 der Anlage EÜR für die Personengesellschaft einzutragen. Die Auftei- lung des Hinzurechnungsbetrags auf die Gesamthand und den Sonderbereich erfolgt im Verhältnis des auf den jewei- ligen Gesellschafter entfallenden Zinsaufwands aus der Ge- samthand und dem jeweiligen Sonderbereich (jeweils ohne Zinsen für Investitionsdarlehen nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG und für Darlehen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter). Zeile 94 Beispiel: Der auf den Gesellschafter in der Anlage EÜR entfallende Zinsaufwand beträgt 10.000 €, die Zinsen in der Anlage SE betragen 2.000 €. Die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht ab- ziehbaren Schuldzinsen für diesen Gesellschafter betragen 600 €. In diesem Fall ist in Zeile 108 der Anlage EÜR ein Hin- zurechnungsbetrag i. H. v. 500 € (600 € x 10.000 € / 12.000 €) und in Zeile 94 der Anlage SE ein Hinzurechnungsbetrag i. H. v. 100 € (600 € x 2.000 € / 12.000 €) einzutragen. Die Anlage SZ ist bei Personengesellschaften nicht zu ver- wenden. Im Rahmen der Feststellungserklärung sind die An- lagen FE 4 und FE 5 zu übermitteln. 3 Zeile 96 Der Betrag aus Zeile 96 ist je nach vorliegender Einkunftsart Die Summe der Beträge aus Zeile 96 aller Beteiligten ist je wie folgt auf die Anlage FE 1 zu übertragen: nach vorliegender Einkunftsart wie folgt auf die Anlage FE 1 zu übertragen:- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 65 der Anlage FE 1 - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in die Zeile 7 der Anlage FE 1- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 79 der Anlage FE 1 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Zeile 21 der Anlage FE 1- Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 101 der An- lage FE 1 - Einkünfte aus selbständiger Arbeit in die Zeile 44 der An- lage FE 1 Ergänzende Angaben zur Sonderberechnung Zeilen 97 bis 100 Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinwei- Anlage EÜR. sen zu den Zeilen 121 bis 124 der Anleitung zum Vordruck Anlage AVSE Erläuterungen zur Anlage AVSE (Anlageverzeichnis zur Anlage SE) Die Anlage AVSE ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Hinweisen Sonderbetriebsvermögen vorliegt. Das sind Wirtschaftsgü- zur Anlage AVEÜR in der Anleitung zum Vordruck Anlage ter, die nicht Gesamthandseigentum sind, sondern einem, EÜR. mehreren oder allen Beteiligten gehören und dem Betrieb der Gesellschaft oder der Stärkung der Beteiligung des Ge- sellschafters dienen. 4 2 02 2A n lE R E Ü R 8 61 – A u g.20 22 – 2 02 2A n lE R E Ü R 86 1 Name der Gesellschaft/Gemeinschaft 1 der Gesellschaft/Gemeinschaft 2 Steuernummer Nummer des 3 Beteiligten (lt. Zeile 3 der Anlage FB) Angaben zum Beteiligten Name des 4 010 Beteiligten Anlage ER 2022 zur Einnahmenüberschussrechnung Bitte für jeden Beteiligten mit Ergänzungsrechnung eine gesonderte Anlage ER übermitteln ! 55 Steuer- 5 012 nummer Mehrbeträge für 6 Grund und Boden 100 Identifikations- 014 nummer (bei natürlichen Personen) Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums EUR Ct 101 . . , Gewinnneutrale Zu- und Abgänge EUR . . Gewinnwirksame Erhöhung und 1) Minderung 1) der Mehrbeträge Ct EUR Ct 102 , . . , 7 Gebäude 110 111 . . , . . 112 , . . , 8 Andere (z. B. grundstücksgleiche Rechte) 9 Immaterielle Wirtschaftsgüter 0 Kraftfahrzeuge 120 320 400 . . . . . . , , , 121 321 401 . . . . . . , , , 122 322 402 . . . . . . , , , 1 Büroausstattung 410 . . , 411 . . , 412 . . , 2 Andere bewegliche Wirtschaftsgüter 3 Sammelposten 420 430 . . . . , , 421 431 . . . . , , 422 432 . . . . , , 4 Geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG 5 Anteile an Unternehmen etc. 2) 500 . . , 481 501 . . . . , , 482 502 . . . . , , 6 Andere Finanzanlagen 7 Umlaufvermögen 8 Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 510 600 700 . . . . . . , , , 511 601 701 . . . . . . , , , 512 602 702 . . . . . . , , , 9 Sonstige Korrekturen 0 1) Abgänge bzw. Minderungen mit negativem Vorzeichen 2) für deren 710 Erträge das Teileinkün . fteverfahren bzw. . § 8b KStG gilt , 711 . . , Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 35 einschl. Vorzeichen) 712 810 . . . . , , 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 Minderbeträge für Minderbeträge zu Beginn Gewinnneutrale Gewinnwirksame Erhöhung und des Gewinnermittlungszeitraums Zu- und Abgänge 1) Minderung 1) der Minderbeträge EUR Ct EUR Ct EUR Ct 21 Grund und Boden 105 . . , 106 . . , 107 . . , 22 Gebäude 115 . . , 116 . . , 117 . . , 23 Andere (z. B. grundstücksgleiche Rechte) 125 . . , 126 . . , 127 . . , 24 Immaterielle Wirtschaftsgüter 325 . . , 326 . . , 327 . . , 25 Kraftfahrzeuge 405 . . , 406 . . , 407 . . , 26 Büroausstattung 415 . . , 416 . . , 417 . . , 27 Andere bewegliche Wirtschaftsgüter 425 . . , 426 . . , 427 . . , 28 Sammelposten 435 . . , 436 . . , 437 . . , 29 Anteile an Unternehmen etc. 2) 505 . . , 506 . . , 507 . . , 30 Andere Finanzanlagen 515 . . , 516 . . , 517 . . , 31 Umlaufvermögen 605 . . , 606 . . , 607 . . , 32 Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 705 . . , 706 . . , 707 . . , 33 Sonstige Korrekturen 715 . . , 716 . . , 717 . . , 34 Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 36 einschl. Vorzeichen) 820 . . , 35 Gewinnauswirkung aller Erhöhungen und Minderungen der Mehrbeträge (Übertrag aus Zeile 20 einschl. Vorzeichen) . . , 36 Gewinnauswirkung aller Erhöhungen und Minderungen der Minderbeträge (Übertrag aus Zeile 34 einschl. Vorzeichen) – . . , 37 Gewinnauswirkung aller Erhöhungen und Minderungen der Mehr- und Minderbeträge 830 . . , (Übertrag auf Anlage FE 1; siehe Anleitung) Gesamtbetrag Korrekturbetrag 38 Bereits berücksichtigte Beträge, für die Steuerbefreiungen nach InvStG gelten (ohne Beträge lt. Zeile 39) 863 . . , 864 . . , 39 Bereits berücksichtigte Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 861 . . , 862 . . , 40 Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Ergänzungsrechnung (Übertrag auf Anlage FE 1; siehe Anleitung) 889 . . , 1) Abgänge bzw. Minderungen mit negativem Vorzeichen 2) für deren Erträge das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 2 02 2A n lE R E Ü R 8 62 2 02 2A n lE R E Ü R 86 2 2022 Name der Gesellschaft/Gemeinschaft 1 Anlage SE der Gesellschaft/Gemeinschaft 2 Steuernummer zur Einnahmen- überschussrechnung Nummer des 3 Beteiligten (lt. Zeile 3 der Anlage FB) 1. Angaben zum Beteiligten Name des 4 010 Beteiligten Bitte für jeden Beteiligten mit Sonderberechnung eine gesonderte Anlage SE übermitteln! 50 Steuer- 5 012 nummer Identifikations- 014 nummer (bei natürlichen Personen) 6 Wurden im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte aus dem Sonderbetriebsvermögen entnommen oder veräußert? Sonderberechnung 120 Ja = 1, Nein = 2 nach § 4 Abs. 3 EStG für das Kalenderjahr 2022 bzw. Wirtschaftsjahr 2022 / 2023 2. Sonderbetriebseinnahmen (einschl. steuerfreier Sonderbetriebseinnahmen) Vergütungen für EUR 51 Ct 7 – eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft 200 . . , 8 – die Hingabe von Darlehen 202 . . , 9 – die Überlassung von Wirtschaftsgütern 204 Sonstige Sonderbetriebseinnahmen 10 (auch Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) 206 . . . . , , 11 Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben 140 . . , Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer 12 (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist zu beachten.) 141 . . , 13 Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen 102 . . , 14 Private Kfz-Nutzung 106 . . , 15 Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen 108 . . , 16 Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 100) 17 Summe Sonderbetriebseinnahmen 159 (Übertrag in Zeile 74) 3. Sonderbetriebsausgaben (einschl. auf steuerfreie Sonderbetriebseinnahmen . . . . , , 52 entfallende Sonderbetriebsausgaben) EUR Ct 18 Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen 195 Sachlicher Bebauungskostenrichtbetrag und Ausbaukostenrichtbeträge 19 für Weinbaubetriebe/Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte 191 . . . . , , 20 Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschl. der Nebenkosten 100 . . , 21 Bezogene Fremdleistungen 110 . . , 22 Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge) Absetzung für Abnutzung (AfA) 120 . . , 23 AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 9 der Anlage AVSE) 136 . . , 24 AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 12 der Anlage AVSE) 131 . . , 25 AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 16 der Anlage AVSE) 130 Übertrag (Summe Zeilen 18 bis 25) 2022AnlSEEÜR831 – Aug. 2022 – . . 2022AnlSEEÜR831 . . , , 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft Übertrag (Summe Zeilen 18 bis 25) EUR . . Ct , Sonderabschreibungen nach § 7b EStG und § 7g Abs. 5 und 6 EStG (Übertrag der Summe der Zeilen 7 und 16 der Anlage AVSE) Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG Auflösung Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG (Übertrag aus Zeile 26 der Anlage AVSE) Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter (Übertrag der Summe der Einzel- beträge der Spalte „Abgänge“ der Anlage AVSE ohne Zeile 29) 134 138 132 137 135 . . . . . . . . . . , , , , , Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (ohne häusliches Arbeitszimmer) Miete/Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete) Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (ohne Schuldzinsen und AfA) 150 152 151 . . . . . . , , , Sonstige unbeschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben Aufwendungen für Telekommunikation (z. B. Telefon, Internet) Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Beteiligten Fortbildungskosten (ohne Reisekosten) Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Buchführung Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kraftfahrzeuge) Erhaltungsaufwendungen (z. B. Instandhaltung, Wartung, Reparatur; ohne solche für Gebäude und Kraftfahrzeuge) Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (ohne solche für Gebäude und Kraftfahrzeuge) Laufende EDV-Kosten (z. B. Beratung, Wartung, Reparatur) Arbeitsmittel (z. B. Bürobedarf, Porto, Fachliteratur) Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung Kosten für Verpackung und Transport Werbekosten (z. B. Inserate, Werbespots, Plakate) Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (ohne häusliches Arbeitszimmer) Übrige Schuldzinsen Gezahlte Vorsteuerbeträge An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG ist zu beachten.) Rücklagen, stille Reserven und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 100) Übrige unbeschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben (auch zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) 280 221 281 194 222 225 223 228 229 226 227 224 232 234 185 186 183 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , , , , , , , , , , , , , , , , , , Übertrag (Summe Zeilen 18 bis 56) . . , 2022AnlSEEÜR832 2022AnlSEEÜR832 Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 81a EUR Ct Übertrag (Summe Zeilen 18 bis 56) nicht abziehbar Beschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben EUR Ct . . abziehbar EUR , Ct Geschenke 164 174 . . , . . , Bewirtungsaufwendungen 165 175 . . , . . , Verpflegungsmehraufwendungen 171 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschl. AfA 162 172 . . ,und Schuldzinsen) Sonstige beschränkt abziehbare 168 177 Sonderbetriebsausgaben . . , Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten 144 Leasingkosten . . . . . . . . , , , , Steuern, Versicherungen und Maut 145 Sonstige tatsächliche Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen (z. B. Reparaturen, War- 146 tungen, Treibstoff, Kosten für Flugstrecken, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel) Fahrtkosten für nicht zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Fahrzeuge 147 (Nutzungseinlage) Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte; Familienheimfahrten 142 – (pauschaliert oder tatsächlich) Mindestens abziehbare Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebs- 176 + stätte (Entfernungspauschale); Familienheimfahrten Nicht abziehbare Beträge (Beispiele siehe Anleitung) 139 – Summe Sonderbetriebsausgaben 199 (Übertrag in Zeile 75) 4. Ermittlung des Gewinns der Sonderberechnung . . . . . . . . . . . . . . EUR , , , , , , , Ct Summe der Sonderbetriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 17) . . , abzüglich Summe der Sonderbetriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 73) – abzüglich steuerfreier Einnahmen nach – § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG 240 – . . . . , , – § 3 EStG (ohne Nr. 26, 26a, 26b und Teileinkünfteverfahren) 241 – . . , – § 3a EStG 242 – zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach – § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG 243 + . . . . , , – § 3c Abs. 1 EStG 244 + . . , – § 3c Abs. 4 EStG 245 + zuzüglich – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2016 (aufgrund Corona-Pandemie bei abweichendem Wj.; 277 + Erläuterungen auf gesondertem Blatt) . . . . , , – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2017 (aufgrund Corona-Pandemie; Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 278 + . . , – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2018 (aufgrund Corona-Pandemie; Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 279 + . . , – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 180 + aus 2019 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) . . , – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 181 + aus 2020 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) . . , – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 182 + aus 2021 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) . . , – Gewinnzuschlag nach § 6c i. V. m. § 6b Abs. 7 und 10 EStG 123 + abzüglich – Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG 187 – Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 250 Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (auch Kostenträgergemeinschaften) 255 Korrigierter Gewinn/Verlust der Sonderberechnung 290 Übertrag (Zeile 89) . . . . . . . . . . . . , , , , , , 81b 81c 82 83 84 85 86 87 88 89 2022AnlSEEÜR833 2022AnlSEEÜR833 Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft 91 Übertrag (Zeile 89) . . , Bereits berücksichtigte Beträge, für die Steuerbefreiungen nach Gesamtbetrag Korrekturbetrag InvStG gelten (ohne Beträge lt. Zeile 92; Erläuterungen 263 264 . . , . . ,auf gesondertem Blatt) Bereits berücksichtigte Beträge, 261 262 für die das Teileinkünfte- . . , . . , verfahren bzw. § 8b KStG gilt (Übertrag auf Anlage FE 1; siehe Anleitung) Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Sonderberechnung vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG 293 . . , Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG 271 + . . , Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Sonderberechnung 219 . . , Anzusetzender steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Sonderberechnung nach Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG ohne Berücksichtigung des InvStG, des Teilein- . . , künfteverfahrens bzw. § 8b KStG (Betrag lt. Zeile 89 zuzüglich Betrag lt. Zeile 94) (Übertrag auf AnlageFE1; siehe Anleitung) 5. Ergänzende Angaben zur Sonderberechnung 53 Rücklagen und stille Reserven (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) Bildung/Übertragung Auflösung EUR Ct EUR Ct Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 187 120 . . , . . , Übertragung von stillen Reserven nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 170 . . , 0 Ausgleichsposten nach § 4g EStG 191 125 . . , . . , Gesamtsumme 190 124 . . , . . , (Übertrag in Zeile 55) (Übertrag in Zeile 16) 92 93 94 95 96 97 98 99 10 2022AnlSEEÜR834 2022AnlSEEÜR834 Name der Gesellschaft/Gemeinschaft 1 Anlage AVSE 2022 der Gesellschaft/Gemeinschaft Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens1) zur Anlage SE 2 Steuernummer Bitte für jeden Beteiligten mit Sonderbetriebsvermögen Nummer des eine gesonderte Anlage AVSE übermitteln! 3 Beteiligten (lt. Zeile 3 der Anlage FB) Angaben zum Beteiligten 56 Name des 4 010 Beteiligten Steuer- Identifikations- 5 012 014 nummer nummer (bei natürlichen Personen) Gruppe/ Anschaffungs-/ Buchwert zu Beginn Zugänge Sonderabschreibung AfA/ Abgänge Buchwert am Ende Bezeichnung des Wirtschaftsguts Herstellungskosten/ des Gewinnermittlungs- nach § 7b EStG 3) und Auflösungsbetrag (insgesamt Übertrag in des Gewinnermittlungs- Einlagewert zeitraums § 7g Abs. 5 und 6 EStG 4) Zeile 35 der Anlage SE) 2) zeitraums EUR Ct EUR Ct EUR Ct EUR Ct EUR Ct EUR Ct EUR Ct Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 100 101 102 105 106 6 Grund und Boden , , , , , 110 111 112 113 114 115 116 7 Gebäude , , , , , , , 120 121 122 (zu erfassen in Zeile 31 124 125 126 der Anlage SE) 8 Andere (z. B. grundstücksgleiche Rechte) , , , , , , 190 9 Summe , (Übertrag in Zeile 23 der Anlage SE) Häusliches Arbeitszimmer 200 201 202 205 206 10 Anteil Grund und Boden , , , , , 210 211 212 214 215 216 11 Gebäudeteil , , , , , , (zu erfassen in Zeile 64 der Anlage SE) Immaterielle Wirtschaftsgüter 320 321 322 324 325 326 (z. B. erworbene Firmen-, Geschäfts- oder 12 Praxiswerte) , , , , , , (Übertrag in Zeile 24 der Anlage SE) Bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne GWG) 400 401 402 403 404 405 406 13 Kraftfahrzeuge , , , , , , , 410 411 412 413 414 415 416 14 Büroausstattung , , , , , , , 420 421 422 423 424 425 426 15 Andere , , , , , , , 480 490 16 Summe , , (zu erfassen in Zeile 31 der Anlage SE) (Übertrag in Zeile 25 der Anlage SE) 2 02 2A n lA V S E 8 51 – A u g.20 22 – 2 02 2A n lA V S E 85 1 1) nur Umlaufvermögen i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG (z. B. Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude) bzw. § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c EStG 2) Summe der Einzelbeträge ohne Betrag aus Zeile 29 3) Sonderabschreibung nach § 7b EStG ausschließlich in Zeile 7 4) Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG ausschließlich in den Zeilen 13 bis 15 21 Gruppe/ Anschaffungs-/ Buchwert zu Beginn Zugänge Sonderabschreibung AfA/ Abgänge Buchwert am Ende Bezeichnung des Wirtschaftsguts Herstellungskosten/ des Gewinnermittlungs- nach § 7b EStG und Auflösungsbetrag (insgesamt Übertrag in des Gewinnermittlungs- Einlagewert zeitraums § 7g Abs. 5 und 6 EStG Zeile 35 der Anlage SE) 2) zeitraums EUR Ct EUR Ct EUR Ct EUR Ct EUR Ct EUR Ct EUR Ct 432 434 436 Sammelposten 2022 , , , 440 441 444 446 Sammelposten 2021 , , , , 450 451 454 456 Sammelposten 2020 , , , , 460 461 464 466 Sammelposten 2019 , , , , 470 471 474 Sammelposten 2018 , , , 499 Summe , (Übertrag in Zeile 34 der Anlage SE) Finanzanlagen 500 501 502 505 506 Anteile an Unternehmen etc. 3) , , , , , 510 511 512 515 516 Andere , , , , , 600 602 605 606 Umlaufvermögen 1) , , , , (zu erfassen in Zeile 20 der Anlage SE) 22 23 24 25 26 27 28 29 2 02 2A n lA V S E 8 52 2 02 2A n lA V S E 85 2 1) nur Umlaufvermögen i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG (z. B. Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude) bzw. § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c EStG 3) für deren Erträge das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gilt 2) Summe der Einzelbeträge ohne Betrag aus Zeile 29 Word-Lesezeichen tmName tmPostanschrift tmAL_Ebene tmHausanschrift tmAdresse tmTelefon tmFax tmeMail tmDatum tmBetreff tmBetreff_Used tmhier tmAnlagen tmAnlagen_Used tmGZ_Used tmGZ tmDokNummer tmFliessTxt
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