Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Telefon 069 8207-0 | Telefax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | www.offenbach.ihk.de Postbank Frankfurt | IBAN DE27500100600021510609 | BIC PBNKDEFF | Städtische Sparkasse Offenbach | IBAN DE85505500200015002000 | BIC HELADEF1OFF 1/9 Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main § 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse (1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die Kammer Gebühren nach ihrem Gebührentarif. Dieser ist Bestandteil der Gebührenordnung. (2) Die Kammer kann zusätzlich vom Gebührenschuldner Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten. (3) Die Kammer kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen. § 2 Bemessung der Gebühren (1) Gebühren sind als feste Sätze (oder Rahmensätze) zu bestimmen. (2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so ist die Gebühr nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert für den Gebührenschuldner zu bemessen. (3) Für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit vom Gebührenschuldner nicht voll in Anspruch genommen wird, kann der Gebührentarif Ermäßigung der Gebühr vorsehen. § 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die Kammer jeden für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen. § 4 Entstehung des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrags, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit. (2) Die Kammer kann Post- und Zustellgebühren und Barauslagen, die ihr anlässlich einer gebührenpflichtigen Inanspruchnahme erwachsen, gesondert in Rechnung stellen. Dabei werden Aufwendungen für Fahrt, Verpflegung und Unterkunft nach den bei der Kammer geltenden Richtlinien in Ansatz gebracht. (3) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist zu entrichten. § 5 Fälligkeit Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig, wenn die Kammer keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 2/9 § 6 Mahnung und Beitreibung (1) Gebühren, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen. (2) Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend. § 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung (1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Gebührenpflichtigen verbunden ist und der Gebührenanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Gebühren und Auslagen sind entsprechend § 234 der Abgabenordnung vom 16.3.1976 in geltender Fassung (BGBl. III 610-1-3) zu verzinsen. (2) Gebühren und Auslagen können im Falle einer unbilligen Härte auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Kammerzugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. (3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Gebührenschuld stehen. § 8 Verjährung Für die Verjährung der Gebühren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend. § 9 Rechtsmittel (1) Gegen den Gebührenbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die Kammer. (2) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die Kammer zu richten. (3) Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO). § 10 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am ersten des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gebührentarif zur Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main vom 9. September 2021 Tarif-Nr. Gebührenpflichtige Leistung Gebühr 1. Außenwirtschaft - Beglaubigungen und Bescheinigungen Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 3/9 1.1 Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Beglaubigungen von Handelsrechnungen (§ 1 Absatz 3 IHKG) 9,50 € 1.2 Carnet ATA 1.2.1 Ausstellung von internationalen Carnets je Satz für Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (§ 1 Absatz 3 IHKG i. V. m. A.T.A. Übereinkommen, BGBl. II 1965, S. 948) 41,00 € 1.2.2 Ausstellung von internationalen Carnets für Nichtmitglieder und Privatpersonen (§ 1 Absatz 3 IHKG i. V. m. A.T.A. Übereinkommen, BGBl. II 1965, S. 948) 56,00 € 1.2.3 Zusätzlich zu der IHK-Gebühr nach der vorstehenden Nummer 1.2.1 oder 1.2.2 fällt bei der Ausstellung von internationalen Carnets eine Gebühr für die Internationale Handelskammer (ICC-Gebühr) und ein Carnet- Versicherungsentgelt an (§ 1 Absatz 3 IHKG i. V. m. A.T.A. Übereinkommen, BGBl. II 1965, S. 948) 1.3 Sonstige Bescheinigungen (§ 1 Absatz 3 IHKG) 9,50 € 2. Rücktritt von einer Ausbildungs-, Weiterbildungs- oder Sachkundeprüfung nach Zulassung (Stornogebühr): Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor der Prüfung wird eine Stornogebühr in Höhe von 30 % der jeweils fälligen Gebühr erhoben, bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder Nichtteilnahme an der Prüfung eine Stornogebühr von 50 % der jeweils fälligen Gebühr. 3. Finanzanlagenvermittler 3.1 Registrierung eines Finanzanlagenvermittlers (§ 34f Absatz 5 Halbsatz1 i. V. m. § 11a Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 GewO) 45,00 € 3.2 Registrierung eines Angestellten eines Finanzanlagenvermittlers (§ 34f Absatz 5 GewO) 20,00 € 3.3 Änderung der Registerdaten (§ 34f Absatz 5 Halbsatz 2 i. V. m. §11a GewO) 25,00 € 3.4 Schriftliche Auskunft aus dem Vermittlerregister (§11a Absatz 2 GewO) 15,00 € 3.5 Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler 3.5.1 Gesamterlaubnis (3 Kategorien) (§ 34f Absatz 1 Satz 1 GewO) 300,00 € 3.5.2 Teilerlaubnis (2 Kategorien) (§ 34f Absatz 1 Satz 2 und 3 GewO) 250,00 € 3.5.3 Teilerlaubnis (1 Kategorie) (§ 34f Absatz 1 Satz 2 und 3 GewO) 200,00 € 3.5.4 Erweiterung des Erlaubnisumfanges um 1 Kategorie (§ 34f Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 GewO) 50,00 € 3.5.5 Erweiterung des Erlaubnisumfanges um 2 Kategorien (§ 34f Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 GewO) 100,00 € Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 4/9 3.6 Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen nach Erteilung der Erlaubnis (§ 34f Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 GewO) 50,00 € – 200,00 € 3.7 Prüfungspflicht (§ 24 FinVermV) 3.7.1 Überprüfung der Pflichten der Finanzanlagenvermittler nach den §§ 12 – 23 FinVermV 50,00 € – 3000,00 € 3.7.2 Überprüfung der Prüfungspflicht (§ 24 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1, Sätze 2 und 3 FinVermV i. V. m. § 34f Absatz 1 GewO) 50,00 € – 3000,00 € 3.7.3 Nachforderung des Prüfberichts gemäß § 24 Absatz 1 FinVermV 25,00 € – 100,00 € 3.8 Gleichwertigkeitsprüfung (§ 5 FinVermV) 50,00 € – 500,00 € 3.9 Ersatz- oder Zweitbescheinigung der Erlaubnis (§ 34f GewO) 20,00 € 4. Öffentliche Bestellungen und Vereidigungen 4.1 Überprüfung eines Erstantrages (Verfahrensgebühr) (§ 36 GewO i. V. m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO) 500,00 € 4.2 Bearbeitung und Überprüfung von sonstigen Anträgen (z.B. Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens nach nicht nachgewiesener Sachkunde; Wiederholungsanträge; erneuter Antrag nach Ablauf einer befristeten Bestellung; Antrag auf Erweiterung des Bestellungsgebietes oder Umschreibung des Sachgebietes) (§ 36 GewO i. V. m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO) 100,00 € - 500,00 € 4.3. Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige (Bestellungsgebühr) (§ 36 GewO i. V. m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO) 300,00 € 4.4 Zu den Gebühren nach den Ziffern 4.1 bis 4.3 sind ggfs. der IHK Offenbach am Main in Rechnung gestellte Kosten/ Gebühren für die Inanspruchnahme von Fachgremien bei anderen IHKs oder einem ad hoc-Fachgremium zu erstatten (§ 36 GewO i. V. m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO) 4.5 Rücknahme oder Widerruf einer öffentlichen Bestellung/ Vereidigung (§§ 48, 49 HVwVfG i. V. m. § 36 GewO i. V. m. § 5 HAG IHKG u. § 5, 23 SVO) 300,00 € 4.6 Überprüfung der besonderen Sachkunde eines Sachverständigen durch ein Fachgremium der IHK Offenbach am Main (§ 36 GewO i. V. m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO) 1250,00 € 4.7 Zu der Gebühr nach Ziffer 4.6 sind ggfs. der IHK Offenbach am Main in Rechnung gestellte Auslagen (Fahrtkosten, ggfs. Übernachtungskosten) der Mitglieder des Fachgremiums der IHK Offenbach am Main zusätzlich zu erstatten (§ 36 GewO i. V. m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO) 4.8 Überprüfung von Gutachten auf Veranlassung einer anderen IHK (§ 36 GewO i. V. m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO) 250,00 € 5. Berufsausbildung/Weiterbildung 5.1 Ausbildung und Umschulung 5.1.1 Zwischenprüfung / 1. Teil einer Abschlussprüfung (§ 48 BBiG) 250,00 € 5.1.2 Teil 2 der Abschlussprüfung / Abschlussprüfung (§ 37 BBiG) 363,00 € Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 5/9 5.1.3 Prüfung von Zusatzqualifikationen (§ 49 BBiG) 220,00 € 5.1.4 Wiederholung einer der in 5.1.1 bis 5.1.3 genannten Prüfungen 50 % der Gebühr 5.1.5 Die in den Nummern 5.1.1 bis 5.1.2 genannten Gebühren reduzieren sich um 35,00 €, wenn von dem Ausbildungsbetrieb ein Mitarbeiter oder der Unternehmer selbst als Prüfer berufen ist 5.1.6 Besondere, durch den Ausbildungsberuf bedingte Prüfungsaufwendungen (Material, Versicherungen usw.) sind nach § 1 Absatz 2 der Gebührenordnung zu erstatten. 5.1.7 Zertifizierung von Qualifizierungsbausteinen der Berufsausbildungs- vorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) (§ 69 BBiG) 60,00 € 5.1.8 Begutachtung von Umschulungskonzepten von Umschulungsträgern (§§ 76 Abs. 1 Nr. 3, 60 S. 2, 62 Abs. 1 und 2, 27 bis 33 BBiG) 5.1.8.1 Erst-Begutachtung von trägergestützten Umschulungsmaßnahmen 500.00 € 5.1.8.2 Folge-Begutachtung von trägergestützten Umschulungsmaßnahmen in gleichen oder artverwandten Berufen 175,00 € 5.1.9 Die in den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4 genannten Gebühren gelten für externe Prüflinge (§ 45 BBiG) entsprechend. 5.1.10 Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen für externe Prüflinge (§ 45 Absatz 2 und 3 BBiG) 100,00 € 5.2 Weiterbildung 5.2.1 Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsprüfung (§ 53, 54 BBiG, § 8 Prüfungsordnung der IHK Offenbach am Main für Fortbildungsprüfungen) 100,00 € 5.2.2 Weiterbildungsprüfungen ohne gesonderte Prüfungsteile (§ 53, 54 BBiG) 250,00 € 5.2.2.1 mit Fertigkeitsteil, Dokumentation bzw. Projektarbeit inkl. Fachgespräch, Fallstudie u. Ä. (zusätzlich zu 5.2.1) 100,00 € 5.2.2.2 Fortbildungsprüfung/ Prüfungsteil nach §§ 53, 54 BBiG mündlich 200,00 € 5.2.3 Weiterbildungsprüfungen mit gesonderten Prüfungsteilen 5.2.3.1 Fortbildungsprüfung/ Prüfungsteil nach §§ 53, 54 BBiG schriftlich 200,00 € 5.2.3.2 mit Demonstration, Fachgespräch, mündlicher Situationsaufgabe, Situationsgespräch u. Ä. nach §§ 53, 54 BBiG (zusätzlich zu 5.2.2.1) 50,00 € 5.2.3.3 mit Fertigkeitsteil, Dokumentation bzw. Projektarbeit inkl. Fachgespräch, Fallstudie u. Ä. nach §§ 53, 54 BBiG 100,00 € 5.2.3.4 Integrierter berufs- und arbeitspädagogischer Teil nach §§ 53, 54 BBiG 150,00 € 5.2.4 Ausbildereignungsprüfung 5.2.4.1 Ausbilderprüfung/ AEVO Prüfung schriftlich (§ 4 AusbEignV) 120,00 € 5.2.4.2 Ausbilderprüfung mündlich (§ 4 AusbEignV) 120,00 € Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 6/9 5.2.5 Wiederholungsprüfungen 5.2.5.1 Vollständige Wiederholung (je Prüfung bzw. Prüfungsteil) Beträge jeweils von 5.2.1 bis 5.2.3 (§§ 53, 54 BBiG, § 4 AusbEignV) 5.2.5.2 Wiederholung eines Prüfungsteils (§§ 53, 54 BBiG, § 4 AusbEignV) 50 % des zu wieder- holenden Prüfungsteils 5.2.6 Unterrichtung im Bewachungsgewerbe 5.2.6.2 für Unselbstständige (40 Unterrichtsstunden) (Personenkreis i.S. von § 34a Absatz 1a Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 GewO i. V. m. §§ 4, 6 Bewachungsverordnung) 445,00 € 5.3 Sonstiges 5.3.1 Bescheinigung über die volle oder teilweise Befreiung vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 6 Ausbildereignungsverordnung (AusbEignV) 25,00 € 5.3.2 Neuausfertigung von Prüfungsdokumenten einschl. Bescheinigung der Gleichwertigkeit von ausländischen Bildungsabschlüssen (§§ 37, 50, 50a, 102 BBiG) 25,00 € 5.3.3 Übersetzung von Zeugnissen der Weiterbildung (§§ 53, 54 BBiG) 25,00 € 6. Fachkundebescheinigungen im Bereich Verkehr 6.1 Fachkundebescheinigung ohne Prüfung für den Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr ohne Taxi- und Mietwagenverkehr (Entscheidung über Anerkennung leitender Tätigkeit - einschließlich Ausstellung des Schulungsnachweises) (§ 8 Absatz 2 GBZugV, § 7 Absatz 3 PBZugV) 80,00 € 6.2 Fachkundebescheinigung ohne Prüfung für den Taxi- und Mietwagenverkehr (Entscheidung über Anerkennung leitender Tätigkeit - einschließlich Ausstellung des Schulungsnachweises) (§ 8 Absatz 2 GBZugV, § 7 Absatz 3 PBZugV) 65,00 € 6.3 Ausstellung von Fachkundebescheinigungen auf Grund gleichwertiger Abschlussprüfungen, Umschreibungen beschränkter Fachkundebescheinigungen und die Erstellung von Zweitschriften (§ 7 GBZugV, § 6 PBZugV) 35,00 € 7. Unterrichtungsverfahren Gaststättengewerbe 7.1. Ersatzausstellung von Sachkunde-/Unterrichtungsbescheinigungen (auch für Ziff. 6) 20,00 € 8. Versicherungsvermittler – Registrierungs- und Erlaubnisverfahren 8.1 Registrierung eines Versicherungsvermittlers/ Versicherungsberaters (§§ 34d Absatz 10 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 11a Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 GewO) 45,00 € 8.2 Erlaubnis für Versicherungsvermittler/ Versicherungsberater (§§ 34d Absatz 1, Absatz 2 GewO) 200,00 € Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 7/9 8.3 Erlaubnisbefreiung für Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 6 i. V. m. § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO) 125,00 € 8.4 Schriftliche Auskunft aus dem Vermittlerregister (§ 11a Absatz 2 GewO) 15,00 € 8.5 Anmeldung dritter EU- oder EWR- Staaten (§ 34d Absatz 10 Satz 1 i. V. m. § 11a Absatz 4 GewO) 20,00 € 8.6 Änderung der Registerdaten (§ 34d Absatz 10 Satz 2 GewO i. V. m. § 11a Gewerbeordnung), Umtausch der Erlaubnis vom Vermittler zum Berater oder Statuswechsel (§ 156 Absatz 2 GewO; § 34d Absatz 1 Satz 3 GewO) 25,00 € 8.7 Ersatz- oder Zweitbescheinigung für Erlaubnis oder Erlaubnisbefreiung (§§ 34d Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 6 GewO) 20,00 € 8.8 Überprüfung der Dokumentationspflichten der Versicherungsvermittler (§ 23 Absatz 1 VersVermV) 100,00 € - 3000,00 € 8.9 Überprüfung des Provisionsannahmeverbots für Versicherungsberater (§ 23 Absatz 2 VersVermV) 100,00 € - 3000,00 € 8.10 Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen nach Erteilung der Erlaubnis (§§ 34d Absatz 5 i. V. m. Absatz 1 und Absatz 2 GewO) 50,00 € - 200,00 € 8.11 Gleichwertigkeitsprüfung (§ 6 VersVermV) 50,00 € – 500,00 € 9. (gestrichen) 10. Mahngebühr/Erinnerungsgebühr gemäß § 8 Absatz 2 Beitragsordnung in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1 und 3 Satz 1 Gebührenordnung (Beitragsschuldnermahnung) 5,00 € 11. Gebühren nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung 11.1 Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien- Klimaschutzverordnung aufgrund einer erfolgreich abgelegten IHK- oder HwK-Abschluss- oder Weiterbildungsprüfung (§ 5 Absatz 2 und Absatz 3 ChemKlimaschutzV) 0,00 € - 40,00 € 11.2 Entscheidung über die Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund mehrerer Teilprüfungen (§ 5 Absatz 2 und Absatz 3 ChemKlimaschutzV) 40,00 € - 200,00 € 11.3 Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse (§ 5 Absatz 2 und Absatz 3 ChemKlimaschutzV) 40,00 € - 60,00 € 12. Honorar-Finanzanlagenberater 12.1 Registrierung eines Honorar-Finanzanlagenberaters (§ 34h Absatz 1 Satz 4 i. V. m. § 34f Absatz 5 Halbsatz 1 i. V. m. § 11a Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 GewO) 45,00 € 12.2 Registrierung eines Angestellten eines Honorar-Finanzanlagenberaters (§ 34h Absatz 1 Satz 4 i. V. m. § 34f Absatz 6 GewO) 25,00 € Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 8/9 12.3 Änderung der Registerdaten (§ 34f Absatz 5 Halbsatz 2 i. V. m. §11a GewO) 25,00 € 12.4 Schriftliche Auskunft aus dem Vermittlerregister (§11a Absatz 2 GewO) 15,00 € 12.5 Erlaubnisverfahren für Honorar-Finanzanlagenberater 12.5.1 Gesamterlaubnis (3 Kategorien) (§ 34h Absatz 1 Satz 1 GewO) 300,00 € 12.5.2 Teilerlaubnis (2 Kategorien) (§ 34h Absatz 1 Satz 2 und 3 GewO) 250,00 € 12.5.3 Teilerlaubnis (1 Kategorie) (§ 34h Absatz 1 Satz 2 und 3 GewO) 200,00 € 12.5.4 Umwandlung einer Erlaubnis nach § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler) in eine Erlaubnis nach § 34h GewO (§ 34h Absatz 1 Satz 5 GewO) 50,00 € 12.6 Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen nach Erteilung der Erlaubnis (§ 34h Absatz 1 Satz 4 i. V. m. § 34f Absatz 1, Absatz 2 GewO) 50,00 € - 200,00 € 12.7 Überprüfung der Pflichten der Honorar-Finanzanlagenberater nach den §§ 12 – 23 FinVermV (§ 24 Absatz 2 FinVermV) 50,00 € - 3000,00 € 12.8 Anordnung der Überprüfung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Pflichten (§ 24 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 FinVermV i. V. m. § 34h Absatz 1 GewO) 50,00 € - 3000,00 € 12.9 Ersatz- oder Zweitbescheinigung der Erlaubnis (§ 34h GewO) 20,00 € 13. Immobiliardarlehensvermittler – Registrierungsverfahren 13.1 Registrierung eines Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34i Absatz 8 Nr. 1i. V. m. § 11a Absatz 1 und Absatz 5 GewO) 75,00 € 13.2 Registrierung eines Angestellten eines Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34i Absatz 8 Nr. 2 i. V. m. § 11a Absatz 1 und Absatz 5 GewO) 20,00 € 13.3 Änderungen der Registerdaten (§ 11a GewO, § 34i Absatz 8 Nr. 3 GewO) 25,00 € 13.4 Registrierung eines Vermittlers mit Erlaubnis aus einem anderen EU-/EWR- Staat (§ 34i Absatz 4, § 11a Absatz 1a GewO) 50,00 € 13.5 Schriftliche Auskunft aus dem Vermittlerregister (§ 11a Absatz 2 GewO) 15,00 € Diese Gebührenordnung ist von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main gemäß § 3 Abs. 6 und 7 in Verbindung mit § 4 Satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 9/9 Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), am 9. September 2021 beschlossen worden. Die Gebührenordnung ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen mit Bescheid vom 27. Oktober 2021 genehmigt, am 1. November 2021 ausgefertigt und in der Offenbacher Wirtschaft Januar/Februar 2022 bekannt gemacht worden. Die Gebührenordnung ist zuletzt mit Beschluss der Vollversammlung vom 16. April 2024 geändert worden. Die Änderung ist mit Bescheid vom 13. Juni 2024 genehmigt, am 18. Juni 2024 ausgefertigt und in der Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2024 bekannt gemacht worden.
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