Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Telefon 069 8207-0 | Telefax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | www.offenbach.ihk.de Postbank Frankfurt | IBAN DE27500100600021510609 | BIC PBNKDEFF | Städtische Sparkasse Offenbach | IBAN DE85505500200015002000 | BIC HELADEF1OFF 1/10 Wahlordnung der IHK Offenbach am Main Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main hat am 8. Dezember 2022 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (IHK-Gesetz, BGBl. S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) folgende Wahlordnung beschlossen: § 1 Wahlmodus (1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen in gleicher, allgemeiner, geheimer und freier Wahl für die Dauer von 5 Jahren bis zu 61 Mitglieder der Vollversammlung. 57 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 4 Mitglieder können nach Maßgabe von § 7 Absatz 5 dieser Wahlordnung auf Vorschlag des Präsidiums in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlmänner handeln. (2) Die Wahl soll jeweils im ersten Quartal des Jahres stattfinden, in dem eine neue Wahlperiode beginnt. § 2 Nachrücken, Nachfolgewahl (1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Bewerber nach, die bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachfolgemitglied). Dies gilt auch, wenn die als Nachfolgemitglied qualifizierten Bewerber bereits durch mittelbare Wahl (§§ 1 Absatz 1 Satz 3, 7 Absatz 5, 22 Wahlordnung) Mitglied der Vollversammlung geworden sind; sie gelten fortan als unmittelbar gewählte Mitglieder. (2) Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Bewerber vorhanden, so kann die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Die Wahl erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. (3) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach § 1 Absatz 1 Satz 3 gewählten - 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Falle kann die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. § 3 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen. (2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben. (3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist. Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 2/10 § 4 Ausübung des Wahlrechts (1) Das Wahlrecht wird ausgeübt a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter, b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist. (2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden. (3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im Kammerbezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht eine im Kammerbezirk gelegene Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet wird. (4) In den Fällen der Absätze 1 lit. b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden. (5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt. (6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht. (7) Bei der elektronischen Stimmabgabe muss der Wahlberechtigte bestätigen, dass er zur Stimmabgabe berechtigt ist. § 5 Wählbarkeit (1) Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder a) selbst IHK-Zugehörige sind oder b) allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind, oder c) in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen sind, oder d) besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen sind. Über die Wählbarkeit besonders bestellter Bevollmächtigter von IHK-Zugehörigen wird in jedem Einzelfall von dem Wahlausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der persönlichen nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit im IHK-Bezirk entschieden. (2) Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (3) Jeder IHK-Zugehörige kann sich nur mit einem Mitglied zur Wahl stellen und kann auch nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein. § 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet am Tage vor der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 3/10 (2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs.1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder nachträglich entfallen sind, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Die Mitglieder der Vollversammlung haben, soweit sich im Verlauf der Amtsperiode Umstände oder Änderungen ergeben, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit betreffen, diese unverzüglich der IHK mitzuteilen. (3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe. (4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. § 7 Wahlgruppen (1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt. Ziel dieser Einteilung ist es, die Wirtschaftsstruktur des IHK-Bezirkes zu spiegeln. (2) Zum Zwecke der Wahl werden die IHK-Zugehörigen in folgende Wahlgruppen eingeteilt: I. Industrie, Forschung und Entwicklung, Umwelt II. Großhandel, Handelsvertreter III. Einzelhandel, Apotheken IV. Kreditinstitute, Versicherungen V. Finanzdienstleistungen, Versicherungsvermittler, Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften VI. Immobilienwirtschaft VII. Informationstechnologie, Telekommunikation VIII. Hotel- und Gaststättengewerbe IX. Verkehr, Logistik, Post X. Kommunikation, Medien, Kultur XI. Unternehmensberatung, Architektur- und Ingenieurbüros XII. Bildung, Freizeit, Gesundheit, Büroservice XIII. Sicherheit, Personalvermittlung, sonstige Dienstleistungen (3) Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung: Wahlgruppen I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII XIII Gesamt Mitglieder pro Wahlgruppe 11 10 7 2 5 3 3 3 3 2 2 3 3 57 (4) Unter den in der Wahlgruppe I gewählten 11 Vollversammlungsmitgliedern müssen sich mindestens je drei Unternehmensvertreter aus Stadt und Kreis Offenbach befinden und in Wahlgruppe III von den sieben gewählten Mitgliedern mindestens je zwei Unternehmensvertreter aus Stadt und Kreis Offenbach. Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 4/10 (5) Die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung können gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 Wahlordnung zur Herstellung der Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung unter dem Aspekt der Betriebsgrößenstruktur die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen: In der Wahlgruppe I bis zu zwei Mitglieder, in der Wahlgruppe II ein Mitglied und auch in der Wahlgruppe IX ein Mitglied. § 8 Wahlausschuss, Wahlfrist (1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus zehn Personen besteht. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Vorsitzende kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung bedienen. Der Wahlausschuss kann einzelne Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Personen anwesend sind. Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem die Stimmzettel oder die elektronisch abgegebenen Stimmen bei der IHK Offenbach am Main vorliegen müssen (Ende der Wahlfrist). § 9 Wählerliste (1) Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK Offenbach am Main zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen eine Liste der Wahlberechtigten auf (Wählerliste) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten. (2) Die IHK Offenbach am Main geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören, werden einer Wahlgruppe zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuordnen. (3) Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, in welcher die Wählerlisten von den Wahlberechtigten oder ihren Bevollmächtigten eingesehen werden können. (4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe können bis eine Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist gestellt werden. (5) Einsprüche sind binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist schriftlich beim Wahlausschuss einzureichen. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerliste fest. (6) Wählen kann nur, wer in der festgestellten Wählerliste eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ende der Wahlfrist (§ 8 Absatz 2) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 entstanden ist. (7) Die IHK Offenbach am Main ist berechtigt, an Bewerber oder deren Bevollmächtigte den Namen, die Firma und die Anschrift von Wahlberechtigten aus der Wahlgruppe des Bewerbers zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Bewerber oder deren Bevollmächtigte haben sich schriftlich dazu zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu verwenden und die Daten spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. (8) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 5/10 1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72), 2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und 3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten nach Absatz 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 3 hinaus zulässig. § 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerliste, Einspruchsfrist und Wahlbewerbungen (1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme in die Wählerliste mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Antragstellung und die in § 9 Abs. 5 genannte Einspruchsfrist bekannt. (2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 5 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe zu wählen sind. § 11 Durchführung der Wahl (1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge einreichen. Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag). Bewerber können nur für die Wahlgruppe benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Die Summe der Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. (2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. (3) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und fordert die Bewerber oder Unterzeichner unter Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln auf. Bei schwerwiegenden Verstößen weist der Wahlausschuss den Wahlvorschlag zurück. (4) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als Personen in der Wahlgruppe zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Absatz 2. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge und Kandidatenlisten beschränkte Wahl statt. (5) Der Wahlausschuss macht die gültigen Kandidatenlisten bekannt. Im Fall von Absatz 4 Satz 2 werden die Nachfrist und die Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekannt gemacht. (6) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung. Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 6/10 § 12 Durchführung der Wahl (1) Die Wahlberechtigten haben die Wahl, ob sie schriftlich (Briefwahl) oder in elektronischer Form (elektronische Wahl) wählen. (2) Die Wahlberechtigten erhalten von der IHK ihre Wahlunterlagen für die Briefwahl und ihre Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen. Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten außerdem Informationen zur Durchführung der Briefwahl und elektronischen Wahl mit dem Hinweis, dass der Wahlberechtigte seine Stimme nur einmal abgeben soll, entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl. Für den Fall, dass die Stimme in der elektronischen Form und per Briefwahl abgegeben wird, zählt die elektronisch abgegebene Stimme. (3) Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten für die Briefwahl folgende Unterlagen: a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein), b) einen Stimmzettel, welcher für die Wahlgruppe die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Bewerber enthält, c) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung “IHK-Wahl” (Wahlumschlag), d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen mit der Bezeichnung „Wahlbrief“ (Rücksendeumschlag). (4) Für die elektronische Wahl übermittelt die IHK Offenbach am Main dem Wahlberechtigten die erforderlichen Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal). § 13 Stimmabgabe bei Briefwahl (1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Bewerber enthalten. (2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf höchstens so viele Bewerber ankreuzen, wie in der Wahlgruppe zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen. (3) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 2 gekennzeichneten Stimmzettel in den Wahlumschlag mit der Kennung „IHK-Wahl“ zu stecken und zu verschließen. Dieser Wahlumschlag ist dann unter Beifügung des von dem Wahlberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in den Rücksendeumschlag mit der Bezeichnung „Wahlbrief“ zu stecken und so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen bis zu dem vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Ende der Wahlfrist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden hinsichtlich der Wahlberechtigung unverzüglich geprüft. § 14 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl (1) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses bei der elektronischen Wahl wird für jeden Wahlberechtigten eine anonymisierende Wahlnummer erstellt. Zu jeder Wahlnummer werden Zugangsdaten nach Satz 1 generiert. Diese werden über die Wahlnummer den zu versendenden Wahlunterlagen nach § 13 Absatz 2 zugeordnet. Durch die Wahl geeigneter Abläufe und eine ausreichende Trennung verwandter technischer Systeme wird gewährleistet, dass weder beauftragte Dienstleister noch die IHK die Zugangsdaten bestimmten Wahlberechtigten zuordnen können. Beauftragte Dienstleister müssen zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses besonders verpflichtet werden. (2) Mittels der Zugangsdaten, der Anmeldung und einer Authentifizierung erhält der Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zu einem elektronischen Stimmzettel seiner Wahlgruppe, nachdem die Wahlberechtigung noch einmal Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 7/10 bestätigt wurde. Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden. (3) Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden. Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestätigung durch den Wahlberechtigten möglich. Die Übermittlung ist für den Wahlberechtigten am Bildschirm erkennbar. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. (4) Der Wahlberechtigte darf an der elektronischen Wahl nur teilnehmen, sofern der für die Wahlhandlung genutzte Computer durch geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt ist und so sichergestellt wird, dass seine Stimme nicht durch Angriffe von außen manipuliert oder ausgespäht werden kann. Dies ist vor der Stimmabgabe durch den Wahlberechtigten verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software wird hingewiesen. (5) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesentlichen Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende EDV-Anwendung eingehalten werden. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden. (6) Die elektronische Stimmabgabe erfolgt auf einem virtuellen oder physischen Server oder digitalen Service des beauftragten Unternehmens. Die Registrierung der Stimmabgabe erfolgt ausschließlich über das beauftragte Unternehmen. Die Überwachung des elektronischen Wahlverfahrens obliegt dem Wahlausschuss. Sofern durch den Server oder Service des Anbieters mehrere verschiedene Mandanten unterstützt werden, sind diese Mandanten nach dem Stand der Technik strikt zu trennen. § 15 Technische Bedingungen der elektronischen Wahl (1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. (2) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wahlausübungsberechtigten in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen. (3) Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmeingabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlausübungsberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wahlberechtigter elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen. (4) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedenen virtuellen oder physischen Server geführt werden. Alternativ ist durch eine vergleichbare technische Lösung nach dem Stand der Technik durch den Anbieter sicherzustellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen innerhalb der Europäischen Union stehen. (5) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wahlberechtigter, die Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 8/10 Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). (6) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen. § 16 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl (1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder die eines vergleichbaren Sicherheitsstandards sind zu erfüllen. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen erfüllen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (2) Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl erfolgt durch den Wahlausschuss autorisiert. (3) Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können. (4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszugestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wahlberechtigen möglich ist. (5) Die Datenübermittlung hat verschlüsselt zu erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist. § 17 Störungen der elektronischen Wahl (1) Werden Störungen hinsichtlich der elektronischen Wahl bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Störungen ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen. (2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen, zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die elektronische Wahl fortgesetzt. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen und die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden. Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 9/10 (4) Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die vom Wahlausschuss aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen. § 18 Stimmauszählung (1) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl. Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest. Zudem wird das elektronische Wählerverzeichnis für den Abgleich mit den Briefwahlstimmen zur Verhinderung der doppelten Stimmabgabe bereitgestellt. (2) Im Anschluss werden die Briefwahlstimmen ausgezählt. Hierbei erfolgt ein Abgleich mit dem elektronischen Wählerverzeichnis, ob der Wahlberechtigte seine Stimme bereits abgegeben hat. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so wird der Briefwahlstimmzettel aussortiert und für ungültig erklärt. Die elektronisch abgegebene Stimme zählt. Nach der Auszählung wird das Teilergebnis der Briefwahl berechnet und festgestellt. (3) Aus den Teilergebnissen der elektronischen Wahl und der Briefwahl berechnet der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. § 19 Gültigkeit der Stimmen (1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss. (2) Ungültig sind bei der Briefwahl Stimmzettel a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen, c) in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe zu wählen sind, d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen. Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig. (3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. (4) Ungültig sind bei der elektronischen Wahl Stimmzettel, in denen mehr Bewerber markiert wurden als in der Wahlgruppe zu wählen sind. § 20 Wahlergebnis (1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2). (2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über den Wahlablauf eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt. Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 10/10 § 21 Wahlprüfung (1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung. (2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung des Wahlausschusses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. In einem Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur die bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragenen Gründe berücksichtigt. § 22 Zuwahl (1) Der Vorschlag des Präsidiums, eine Person in mittelbarer Wahl in die Vollversammlung zu wählen (§ 1 Absatz 1 Satz 3, § 7 Absatz 5 Wahlordnung), ist zu begründen. Die mittelbare Wahl kann frühestens in der auf die konstituierende Sitzung folgenden Sitzung der Vollversammlung vorgenommen werden. (2) Die mittelbare Wahl erfolgt für jede Person in besonderen Wahlgängen und ist geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode. (3) Die mittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung sind nach § 23 Wahlordnung der IHK Offenbach am Main bekannt zu machen. (4) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen nach § 21 Wahlordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl sind die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung sowie die Wahlberechtigen der Wahlgruppe, für die eine Person hinzugewählt wird. § 23 Bekanntmachung Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen auf der Homepage der IHK Offenbach am Main unter „www.offenbach.ihk.de“. Ergänzend können die Bekanntmachungen auch in dem Mitteilungsblatt der IHK Offenbach am Main, der Offenbacher Wirtschaft, oder in den Tageszeitungen des IHK-Bezirkes veröffentlicht werden. § 24 Inkrafttreten Die Wahlordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in der Offenbacher Wirtschaft in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Wahlordnung tritt die Wahlordnung in der Fassung vom 15. März 2018 außer Kraft. Der Beschluss der Vollversammlung der IHK Offenbach am Main vom 8. Dezember 2022 ist mit Bescheid des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 30. Januar 2023 genehmigt, am 10. Februar 2023 ausgefertigt und in der Offenbacher Wirtschaft 03-04/2023 veröffentlicht worden. Wahlordnung der IHK Offenbach am Main § 1 Wahlmodus § 2 Nachrücken, Nachfolgewahl § 3 Wahlberechtigung § 4 Ausübung des Wahlrechts § 5 Wählbarkeit § 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft § 7 Wahlgruppen § 8 Wahlausschuss, Wahlfrist § 9 Wählerliste § 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerliste, Einspruchsfrist und Wahlbewerbungen § 11 Durchführung der Wahl § 12 Durchführung der Wahl § 13 Stimmabgabe bei Briefwahl § 14 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl § 15 Technische Bedingungen der elektronischen Wahl § 16 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl § 17 Störungen der elektronischen Wahl § 18 Stimmauszählung § 19 Gültigkeit der Stimmen § 20 Wahlergebnis § 21 Wahlprüfung § 22 Zuwahl § 23 Bekanntmachung § 24 Inkrafttreten
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