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Warenverkehr mit MERCOSUR: Hinweise zu Lieferantenerklärungen

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Der Zoll informiert in seiner Fachmeldung vom 11. Mai 2026, dass in Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft zwingend "Mercosur" als präferenzbegünstigtes Land aufgeführt werden muss. Die ausschließliche Nennung einzelner Mitgliedstaaten (z. B. Brasilien oder Argentinien) reicht nicht aus, um die Anforderungen an eine gültige Lieferantenerklärung zu erfüllen.
Die einzelnen Staaten müssen nicht zusätzlich aufgeführt werden. Eine ergänzende Angabe – etwa in Klammern – ist jedoch möglich.
Das Abkommen zwischen der EU und den MERCOSUR-Staaten wird seit 1. Mai 2026 vorläufig angewendet.