AUSFERTIGUNG FÜR DIE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER BLATT 1 / SEITE 1 VON 2Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse An die Industrie- und Handelskammer Hierzu wird erklärt: 1. Die Berufsausbildung wird nach der Ausbildungsordnung, dem einschlägigen Ausbildungsberufsbild, dem Berufsbildungs gesetz und den Bestimmungen des Berufsausbildungsvertrages durchgeführt. 2. Die Einrichtungen der Ausbildungsstätte bieten – gegebenenfalls zusammen mit den im Berufsausbildungsvertrag auf geführten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte – die Voraussetzung, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach dem Ausbildungsberufsbild in vollem Umfang vermittelt werden können. 3. In der Person des Ausbildenden und der/des gegebenenfalls von ihm bestellten Ausbilderin/Ausbilders liegen keine Gründe, die der Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes entgegenstehen. Insbesondere besteht kein Verbot, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen. 4. Die/Der umseitig genannte Ausbilderin/Ausbilder ist auch fachlich für die Berufsausbildung geeignet. Die aktuellen Ausbilder daten liegen der IHK bereits vor bzw. werden mit dem Antrag eingereicht. 5. Der/Dem Auszubildenden wurde bzw. wird eine Ausfertigung des beidseitig unterzeichneten Berufsausbildungsvertrages ausgehändigt. 6. Wesentliche Änderungen des Ausbildungsvertrages werden der IHK unverzüglich angezeigt. 7. Die Ausbildungsordnung und die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung wurden der/dem Auszubildenden bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages ausgehändigt. Ein Exemplar der sachlichen und zeitlichen Gliederung liegt der IHK bereits vor bzw. ist diesem Antrag beigefügt. 8. Die von der IHK nach der Gebührenordnung festgesetzte Gebühr wird nach Erhalt des entsprechenden Bescheides entrichtet. 9. Es wird versichert: a) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben. b) Die Übereinstimmung der Vertragsniederschriften. c) Die Übereinstimmung der bei der IHK eingereichten Kopie mit dem beidseitig unterzeichneten Berufsausbildungsvertrag inklusive der weiteren Vertragsbestimmungen. 10. Beigefügt sind: a) Eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages (Ausfertigung für Ausbildende / Blatt 2). b) Im Falle der Vertragsverkürzung Kopien der die Verkürzung begründenden Dokumente (Schulzeugnis, ggf. Zwischen zeugnis, etc.). Soweit das Zeugnis oder ein anderes Dokument, das Grundlage der Vertragsverkürzung sein soll, der/ dem Auszubildenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorliegt, wird die Kopie unverzüglich nach Erhalt nachgereicht. c) Bei Auszubildenden, die zu Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig sind, Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Die Datenerhebung erfolgt aufgrund der §§ 10, 11, 27 bis 30, 34 bis 36, 87, 88 BBiG. Ort, Datum Unterschrift und Stempel des Ausbildenden AUSFERTIGUNG FÜR DIE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER BLATT 1 / SEITE 2 VON 2Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Hiermit wird die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse des nachfolgenden Berufsausbildungsvertrages zwischen dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) und der/dem Auszubildenden beantragt. Ausbildungsberuf (wenn einschlägig, bitte einschließlich Fachrichtung, Schwerpunkt, Wahlqualifikation(en) und/oder Einsatzgebiet nach der Ausbildungsordnung bezeichnen) Zuständige Berufsschule Angaben zum Ausbildenden Öffentlicher Dienst ja nein KNR IHK-Firmenident-Nr. BA-Betriebs-Nr. der Ausbildungsstätte1 Name des Ausbildenden (Ausbildungsbetriebes)2 Straße, Haus-Nr. PLZ Ort Telefonnummer E-Mail-Adresse (Angabe freiwillig) Name, Vorname verantwortliche/r Ausbilder/in Geburtsjahr Die sachliche und zeitliche Gliederung ist beigefügt. liegt der IHK mit Stand vom vor. Öffentliche Förderung der Ausbildung (monatlich, regelmäßig, mehr als 50 % der Kosten) ja nein Wenn ja Sonderprogramm des Bundes/Landes Außerbetriebliche Berufsausbildung nach § 76 SGB III Ausbildung für Menschen mit Behinderung – Reha nach §§ 73 Abs. 1 u. 2, 115 Nr. 2, 116 Abs. 2 u. 4, 117 SGB III Angaben zur/zum Auszubildenden weiblich männlich divers ohne Angabe Name Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ Ort Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Vorherige Berufsausbildung, vorheriges Studium (Mehrfachnennung zulässig) Abschluss kein Abschluss Schulische Berufsausbildung (voll qualifizierender Berufsabschluss) Berufsausbildung (mit Ausbildungsvertrag nach BBiG/HWO) Studium Höchster allgemeiner Schulabschluss Hauptschulabschluss/Berufsreife Qualif. Hauptschulabschluss Mittlerer Bildungsabschluss Fachhochschulreife Hochschulreife Hochschulabschluss im Ausland erworben Ohne Abschluss Berufsvorbereitung, berufliche Grundbildung (Mehrfachnennung zulässig) Betriebliche Qualifizierungsmaßnahme Schulisches Berufsgrundbildungsjahr Berufsvorbereitungsmaßnahme (SGB III) Schulisches Berufsvorbereitungsjahr Berufsfachschule ohne voll qualifizierenden Berufsabschluss 1 Geben Sie hier bitte die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes an, in dem die/der Auszubildende tatsächlich tätig ist. Diese Betriebsnummer ist in der Regel im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegt bzw. kann sie bei den Kolleginnen und Kollegen der Lohnabrechnung oder einer ggf. beauftragten Steuerberatung erfragt werden. 2 Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung, § 10 Abs. 5 BBiG). Stand: 06-2023 AUSFERTIGUNG FÜR AUSBILDENDE BLATT 2 / SEITE 1 VON 4Berufsausbildungsvertrag (§§ 10, 11 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG) Zwischen dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) und der/dem Auszubildenden wird nachstehender Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf (wenn einschlägig, bitte einschließlich Fachrichtung, Schwerpunkt, Wahlqualifikation(en) und/oder Einsatzgebiet nach der Ausbildungsordnung bezeichnen) nach Maßgabe der Ausbildungsordnung1 geschlossen. Zuständige Berufsschule Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes sind vom Ausbildenden unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskammer anzuzeigen. Die beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes (Ausbildungsplan) sowie die beigefügten weiteren Bestimmungen sind Bestandteil dieses Vertrages. Angaben zum Ausbildenden Name des Ausbildenden (Ausbildungsbetriebes)2 Straße, Haus-Nr. PLZ Ort Telefonnummer E-Mail-Adresse (Angabe freiwillig) Name, Vorname verantwortliche/r Ausbilder/in Angaben zum/zu gesetzlichen Vertreter(n)3 keiner Eltern Mutter Vater Vormund Name, Vorname Anschrift Name, Vorname Anschrift Angaben zur/zum Auszubildenden Name Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ Ort Geburtsdatum Mobil-/Telefonnummer (Angabe freiwillig) E-Mail-Adresse (Angabe freiwillig) § 1 – Dauer der Ausbildung Dauer Die Ausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsordnung 24 Monate. 36 Monate. 42 Monate. Auf die Ausbildungsdauer wird die Berufsausbildung zur/zum4 bzw. eine berufliche Vorbildung in mit Monaten angerechnet.5 Die Berufsausbildung wird in Vollzeit Teilzeit 6 (% der Ausbildungs zeit in Vollzeit) durchgeführt. Die Ausbildungsdauer verlängert sich aufgrund der Teilzeit um Monate. Die Ausbildungsdauer verkürzt sich vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Stelle aufgrund um Monate.7 Soweit keine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt wird, dient dies allein der Vereinfachung der Lesbarkeit. Auch dort werden alle Menschen angesprochen – unabhängig von ihrem Geschlecht (w/m/d). AUSFERTIGUNG FÜR AUSBILDENDE BLATT 2 / SEITE 2 VON 4 Die Berufsausbildung wird im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums absolviert. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und endet am:8 Probezeit Die Probezeit beträgt in Monaten9 einen zwei drei vier § 2 – siehe S. 3 des Berufsausbildungsvertrages § 3 – Ausbildungsstätte Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 4 Nr. 12 dieses Vertrages in Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. § 4 – Pflichten des Ausbildenden Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte(n) sind für den folgenden Zeitraum in der/den folgenden Ausbildungsstätte(n) vorgesehen (hierzu zählen auch Auslandsaufenthalte) § 5 – Pflichten der/des Auszubildenden Führung von schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweisen Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: schriftlich elektronisch § 6 – Bestandteile der Vergütung und sonstige Leistungen Höhe und Fälligkeit Das Ausbildungsverhältnis fällt in den Geltungsbereich des folgenden Tarifvertrages: Das Ausbildungsverhältnis fällt nicht in den Geltungsbereich eines gültigen Tarifvertrages. Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung; diese beträgt zurzeit monatlich brutto EUR im ersten zweiten dritten vierten Ausbildungsjahr. Die Vergütung setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, die dem Vertrag als Anlage beigefügt werden. Überstunden10 Überstunden werden in Freizeit ausgeglichen. besonders vergütet. besonders vergütet oder in Freizeit ausgeglichen. besonders vergütet und in Freizeit ausgeglichen. § 7 – Ausbildungszeit, Anrechnung und Urlaub Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit11 Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.12 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Stunden. Urlaub Es besteht ein Urlaubsanspruch im Kalenderjahr Werktage Arbeitstage §§ 8 bis 11 – siehe S. 4 des Berufsausbildungsvertrages § 12 – Sonstige Vereinbarungen13 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages14 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 2 / Ausfertigung für Ausbildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s AUSFERTIGUNG FÜR AUSBILDENDE BLATT 2 / SEITE 3 VON 4 Weitere Bestimmungen § 1 – Dauer der Ausbildung 1. Dauer (siehe § 1 auf S. 1 des Berufsausbildungsvertrages) 2. Probezeit: Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 3. die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Be kanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses: Bestehen Auszubildende vor Ablauf der in Nr. 1 vereinbarten Ausbildungsdauer 4. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses: Bestehen Auszubil dende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsaus bildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wieder holungsprüfung, höchstens um ein Jahr. § 2 – Ermächtigung zur Anmeldung zur Prüfung Die/der Auszubildende ermächtigt den Ausbildenden, sie/ihn in ihrem/seinem Namen zu Prüfungen im Rahmen der Ausbildung anzumelden; siehe näher § 4 Nr. 11 dieses Vertrages. § 3 – Ausbildungsstätte (siehe § 3 auf S. 2 des Berufsausbildungsvertrages) § 4 – Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. (Ausbildungsziel) dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die be rufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbil dungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbil dungszeit erreicht werden kann; 2. (Ausbilderinnen/Ausbilder) selbst auszubilden oder eine/einen persön lich und fachlich geeignete/geeigneten Ausbilderin/Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diese/diesen der/dem Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt zu geben; 3. (Ausbildungsordnung) der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbil dung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen; 4. mittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen gen15, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhält und Abschlussprüfun nisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind; (Ausbildungsmittel) der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungs 5. (Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außer- halb der Ausbildungsstätte; Prüfungen) die/den Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen bzw. nicht zu be schäftigen. Der Ausbildende verpflichtet sich daneben, die/den Auszubil dende/n, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Nr. 12 durchzuführen sind, freizustellen. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Prüfungen und an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht; 6. (Führung von schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachwei- sen) schriftliche oder elektronische16 Ausbildungsnachweise der/dem Aus zubildenden für die Berufsausbildung kostenfrei zur Verfügung zu stellen und ihr/ihm Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu führen. Der Ausbildende wird die/den Auszubildende/n zum ordnungsgemäßen Führen der Ausbildungsnachwei se anhalten und dies durch regelmäßige Abzeichnung oder in sonstiger ge eigneter Weise bestätigen; 7. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten) der/dem Auszubildenden nur Auf gaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 8. (Sorgepflicht) dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 9. (Ärztliche Untersuchungen) sofern die/der Auszubildende noch nicht 18 Jahre alt ist, sich Bescheinigungen gemäß den §§ 32, 33 des Jugend arbeitsschutzgesetzes darüber vorlegen zu lassen, dass sie/er a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 10. (Eintragungsantrag) unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungs vertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhält nisse bei der IHK unter Beifügung der Vertragsniederschriften und – bei Aus zubildenden unter 18 Jahren – einer Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 des Jugendarbeits schutzgesetzes zu beantragen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderun gen des wesentlichen Vertragsinhaltes; 11. mäß § 2 dieses Vertrages erteilten Ermächtigung rechtzeitig zu den ange setzten Zwischen stellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung bei Auszubildenden, die noch nicht 18 Jahre alt sind, eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bei und Abschlussprüfungen oder zum ersten und zweiten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung anzumelden und für die Teilnahme freizu zufügen; die/der Auszubildende erhält eine Kopie des Anmeldeantrages; (Anmeldung zu Prüfungen) die/den Auszubildende/n im Rahmen einer ge 12. (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) (siehe § 4 auf S. 2 des Berufsausbildungsvertrages) § 5 – Pflichten der/des Auszubildenden Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähig keit zu erwerben, die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/ Er verpflichtet sich insbesondere, 1. (Lernpflicht) die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung über tragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen) am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er nach § 4 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt bzw. nicht beschäftigt wird; 3. (Weisungsgebundenheit) den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rah men der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbilderinnen oder Ausbildern oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. (Betriebliche Ordnung) die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 5. (Sorgfaltspflicht) Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleg lich zu behandeln und sie nur zu den ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu ver wenden; 6. und Geschäftsgeheimnisse Still schweigen zu wahren; (Betriebsgeheimnisse) über Betriebs 7. (Führung von schriftlichen oder elektronischen16 Ausbildungsnach- weisen) die vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbil dungsnachweise ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen; 8. (Benachrichtigung) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, die länger als drei Kalen dertage dauert, hat die/der Auszubildende, sofern er/sie Mitglied einer ge setzlichen Krankenkasse ist, das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie de ren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen. Auf Verlangen des Ausbildenden ist die Arbeitsun fähigkeit und deren voraussichtliche Dauer früher als im Gesetz vorgesehen ärztlich feststellen zu lassen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist die/der Auszubildende verpflichtet, sich eine neue ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen.17 9. (Ärztliche Untersuchungen) soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß §§ 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen. 10. nis zu informieren und die „vorläufige Bescheinigung über das Prüfungs ergebnis“ der IHK bzw. das IHK Abschlusszeugnis vorzulegen. (Benachrichtigung nach Ende der Abschlussprüfung) unverzüglich nach dem Ende der Abschlussprüfung den Ausbildenden über das Ergeb § 6 – Bestandteile der Vergütung und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit: Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubs entgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozial versicherung tragen die Vertragschließenden nach Maßgabe der gesetz lichen Bestimmungen. 2. Verschiedene Bestandteile der Ausbildungsvergütung: Diese sind gem. § 17 BBiG nur solche, die im Ausbildungsvertrag konkret bestimmt werden, nicht von bestimmten oder bestimmbaren Ereignissen abhängig gemacht und entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 BBiG monatlich ausgezahlt werden. Bestandteile der Vergütung können z. B. Sachleistungen oder regelmäßige monatliche Zulagen sein. 3. tungen können in Höhe der nach § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus. Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sach leistungen nicht abnehmen (z. B. bei Urlaub, Krankheitsausfall, etc.), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. Sachleistungen: Soweit der Ausbildende der/dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die in der Anlage beigefügte Regelung (ggf. Anlage beifügen). Ausbildende gewähren Auszubildenden angemessene Wohnung und Verpflegung im Rahmen der Hausgemeinschaft. Diese Leis AUSFERTIGUNG FÜR AUSBILDENDE BLATT 2 / SEITE 4 VON 4 4. bringung erforderlich, so können Auszubildenden anteilige Kosten für Verpfle gung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese Kosten ein sparen. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 6 BBiG darf 75 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht über steigen. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte: Ausbildende tragen die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach § 4 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unter 5. Berufskleidung: Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt. 6. Fortzahlung der Vergütung: Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß § 4 Nr. 5, 11 und 12 dieses Vertra ges sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 des Jugendarbeitsschutz gesetzes, b) bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie/er aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb) schuldet verhindert ist, die Pflichten aus dem Berufsausbildungs verhältnis zu erfüllen, aus einem sonstigen, in ihrer/seiner Person liegenden Grund unver cc) bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. § 7 – Ausbildungszeit, Anrechnung und Urlaub 1. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit11 (siehe § 7 auf S. 2 des Berufsausbildungsvertrages): Die Vereinbarung der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit hat die Auswirkung, dass eine über sie hinausgehende Be schäftigung der/des Auszubildenden als Überstunde besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen ist. 2. Anrechnung: Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet a) die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BBiG bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), b) Berufsschultage nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BBiG bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JArbSchG mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, c) Berufsschulwochen nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BBiG bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JArbSchG mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, d) die Freistellung nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BBiG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und e) die Freistellung nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BBiG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. 3. Urlaub (siehe § 7 auf S. 2 des Berufsausbildungsvertrages) 4. Lage des Urlaubs: Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Er werbsarbeit leisten. § 8 – Kündigung 1. Kündigung während der Probezeit: Während der Probezeit kann das Be rufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Kündigungsgründe: Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungs verhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund18 ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form der Kündigung: Die Kündigung muss schriftlich, im Fall der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. Unwirksamkeit einer Kündigung: Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gemäß § 10 eingeleitet, so wird bis zu dessen Be endigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 5. Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung: Wird das Berufsausbildungs verhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündi gung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2 Buchstabe b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Be endigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung: Bei Kün digung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichten sich Ausbil dende, sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen Arbeitsagentur rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 9 – Betriebliches Zeugnis Der Ausbildende hat der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufs ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch die Ausbilderin oder der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten der/des Auszubildenden. Auf Verlangen der/des Aus zubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. § 10 – Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes der nach § 111 Abs. 2 des Arbeitsge richtsgesetzes errichtete Schlichtungsausschuss anzurufen, sofern ein solcher bei der IHK besteht. § 11 – Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbil dungsstätte. § 12 – Sonstige Vereinbarungen13; Hinweis auf Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis be treffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des § 12 dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden. 1 Gemäß § 103 Abs. 1 BBiG sind die vor dem 1. September 1969 bestehenden Ordnungsmittel anzuwenden, solange eine Ausbildungsordnung nicht erlassen ist. 2 Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung, § 10 Abs. 5 BBiG). 3 Vertretungsberechtigt sind beide Eltern gemeinsam, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungs vertrages der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. 4 Die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ist bei entsprechender Vereinbarung der Vertragsparteien nach § 5 Abs. 2 S. 3 BBiG ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer anzurechnen, sofern die dem Vertrag zugrundeliegende Ausbildungsordnung eine Anrechnungs möglichkeit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BBiG vorsieht. 5 Durch Rechtsverordnung der Landesregierungen kann bestimmt werden, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Wird eine solche Rechtsverord nung nicht erlassen, kann die Anrechnung durch die IHK im Einzelfall erfolgen. Für die Entschei dung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesin stituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen. Im Einzelfall bedarf es für die Anrechnung eines gemeinsamen Antrages der Auszubildenden und der Ausbildenden. Der Anrechnungszeit raum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein. 6 Ausbildende und Auszubildende können die Durchführung der Berufsausbildung in Teilzeit verein baren (§ 7a BBiG). Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer des Eineinhalbfachen hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung. Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages kann mit dem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer verbunden werden. 7 Nach § 8 Abs. 1 BBiG hat die IHK auf gemeinsamen Antrag der/des Auszubildenden und Ausbil denden die Ausbildungsdauer zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in der verkürzten Zeit erreicht wird. 8 Wenn die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich beson ders gegliederten, aufeinander abgestimmten Stufen erfolgt, soll zwar nach den einzelnen Stufen ein Ausbildungsabschluss vorgesehen sein, der zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt (sogenannte „echte“ Stufenausbildung, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BBiG). Auch in diesem Fall muss aber der Vertrag über die gesamte Ausbildungsdauer abgeschlossen werden (§ 21 Abs. 1 BBiG). 9 Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. 10 Mögliche darüberhinausgehende Ausgleichsansprüche für Überstunden aus Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag sind davon unberührt. 11 Nach dem JArbSchG beträgt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit (Ausbildungszeit) bei noch nicht 18 Jahre alten Personen grundsätzlich acht Stunden. Ist allerdings die Arbeitszeit an einzel nen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werkta gen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden (§ 8 JArbSchG). Im Übrigen sind die Vorschriften des JArbSchG über die höchstzulässigen Wochenarbeitszeiten zu beachten. 12 Im Berufsausbildungsvertrag ist für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeit raum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Diese Kürzung darf bei einer Teilzeitberufsausbildung jedoch nicht mehr als 50 Prozent betragen. 13 U. a. können als integraler Bestandteil der Ausbildung Ausbildungsabschnitte im Ausland bis zu einem Viertel der Ausbildungsdauer vereinbart werden. Weiterhin können Zusatzqualifikationen vereinbart werden. Diese können Wahlbausteine in neuen Ausbildungsordnungen oder Teile an derer Ausbildungs- oder Fortbildungsordnungen sein. Zusatzqualifikationen müssen gesondert geprüft und bescheinigt werden. 14 Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Berufsausbildungsablaufs. 15 Auch eines ersten Teils der Abschlussprüfung, sofern nach der Ausbildungsordnung vorgesehen. 16 Unzutreffendes streichen. 17 weispflicht nach § 5 Absatz 1 EFZG. Ärztliche Bescheinigungen sind Ausbildenden danach un mittelbar vorzulegen. Ärztliche Bescheinigungen sind auch bei Auslandsaufenthalt zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, bei Arbeitsunfähigkeitsfeststellung durch Ärzte, die nicht an der vertrags ärztlichen Versorgung teilnehmen (Privatärzte), bei Erkrankung eines Kindes, stufenweiser Wie und Nach dereingliederung, Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen oder Beschäftigungsverboten vorzulegen. Für Auszubildende, die privat krankenversichert sind, gilt im Krankheitsfall die Anzeige 18 Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungsdauer nicht zugemutet werden kann. Stand: 06 2023 AUSFERTIGUNG FÜR AUSZUBILDENDE BLATT 3 / SEITE 1 VON 4Berufsausbildungsvertrag (§§ 10, 11 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG) Zwischen dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) und der/dem Auszubildenden wird nachstehender Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf (wenn einschlägig, bitte einschließlich Fachrichtung, Schwerpunkt, Wahlqualifikation(en) und/oder Einsatzgebiet nach der Ausbildungsordnung bezeichnen) nach Maßgabe der Ausbildungsordnung1 geschlossen. Zuständige Berufsschule Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes sind vom Ausbildenden unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskammer anzuzeigen. Die beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes (Ausbildungsplan) sowie die beigefügten weiteren Bestimmungen sind Bestandteil dieses Vertrages. Angaben zum Ausbildenden Name des Ausbildenden (Ausbildungsbetriebes)2 Straße, Haus-Nr. PLZ Ort Telefonnummer E-Mail-Adresse (Angabe freiwillig) Name, Vorname verantwortliche/r Ausbilder/in Angaben zum/zu gesetzlichen Vertreter(n)3 keiner Eltern Mutter Vater Vormund Name, Vorname Anschrift Name, Vorname Anschrift Angaben zur/zum Auszubildenden Name Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ Ort Geburtsdatum Mobil-/Telefonnummer (Angabe freiwillig) E-Mail-Adresse (Angabe freiwillig) § 1 – Dauer der Ausbildung Dauer Die Ausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsordnung 24 Monate. 36 Monate. 42 Monate. Auf die Ausbildungsdauer wird die Berufsausbildung zur/zum4 bzw. eine berufliche Vorbildung in mit Monaten angerechnet.5 Die Berufsausbildung wird in Vollzeit Teilzeit 6 (% der Ausbildungs zeit in Vollzeit) durchgeführt. Die Ausbildungsdauer verlängert sich aufgrund der Teilzeit um Monate. Die Ausbildungsdauer verkürzt sich vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Stelle aufgrund um Monate.7 Soweit keine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt wird, dient dies allein der Vereinfachung der Lesbarkeit. Auch dort werden alle Menschen angesprochen – unabhängig von ihrem Geschlecht (w/m/d). AUSFERTIGUNG FÜR AUSZUBILDENDE BLATT 3 / SEITE 2 VON 4 Die Berufsausbildung wird im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums absolviert. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und endet am:8 Probezeit Die Probezeit beträgt in Monaten9 einen zwei drei vier § 3 – Ausbildungsstätte Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 4 Nr. 12 dieses Vertrages in Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. § 2 – siehe S. 3 des Berufsausbildungsvertrages § 4 – Pflichten des Ausbildenden Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte(n) sind für den folgenden Zeitraum in der/den folgenden Ausbildungsstätte(n) vorgesehen (hierzu zählen auch Auslandsaufenthalte) § 5 – Pflichten der/des Auszubildenden Führung von schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweisen Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: schriftlich elektronisch § 6 – Bestandteile der Vergütung und sonstige Leistungen Höhe und Fälligkeit Das Ausbildungsverhältnis fällt in den Geltungsbereich des folgenden Tarifvertrages: Das Ausbildungsverhältnis fällt nicht in den Geltungsbereich eines gültigen Tarifvertrages. Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung; diese beträgt zurzeit monatlich brutto EUR im ersten zweiten dritten vierten Ausbildungsjahr. Die Vergütung setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, die dem Vertrag als Anlage beigefügt werden. Überstunden10 Überstunden werden in Freizeit ausgeglichen. besonders vergütet. besonders vergütet oder in Freizeit ausgeglichen. besonders vergütet und in Freizeit ausgeglichen. § 7 – Ausbildungszeit, Anrechnung und Urlaub Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit11 Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.12 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Stunden. Urlaub Es besteht ein Urlaubsanspruch im Kalenderjahr Werktage Arbeitstage §§ 8 bis 11 – siehe S. 4 des Berufsausbildungsvertrages § 12 – Sonstige Vereinbarungen13 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages14 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 3 / Ausfertigung für Auszubildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s AUSFERTIGUNG FÜR AUSZUBILDENDE BLATT 3 / SEITE 3 VON 4 Weitere Bestimmungen § 1 – Dauer der Ausbildung 1. Dauer (siehe § 1 auf S. 1 des Berufsausbildungsvertrages) 2. Probezeit: Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 3. die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Be kanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses: Bestehen Auszubildende vor Ablauf der in Nr. 1 vereinbarten Ausbildungsdauer 4. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses: Bestehen Auszubil dende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsaus bildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wieder holungsprüfung, höchstens um ein Jahr. § 2 – Ermächtigung zur Anmeldung zur Prüfung Die/der Auszubildende ermächtigt den Ausbildenden, sie/ihn in ihrem/seinem Namen zu Prüfungen im Rahmen der Ausbildung anzumelden; siehe näher § 4 Nr. 11 dieses Vertrages. § 3 – Ausbildungsstätte (siehe § 3 auf S. 2 des Berufsausbildungsvertrages) § 4 – Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. (Ausbildungsziel) dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die be rufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbil dungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbil dungszeit erreicht werden kann; 2. (Ausbilderinnen/Ausbilder) selbst auszubilden oder eine/einen persön lich und fachlich geeignete/geeigneten Ausbilderin/Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diese/diesen der/dem Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt zu geben; 3. (Ausbildungsordnung) der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbil dung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen; 4. mittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen gen 15, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhält (Ausbildungsmittel) der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungs und Abschlussprüfun nisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind; 5. (Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außer- halb der Ausbildungsstätte; Prüfungen) die/den Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen bzw. nicht zu be schäftigen. Der Ausbildende verpflichtet sich daneben, die/den Auszubil dende/n, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Nr. 12 durchzuführen sind, freizustellen. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Prüfungen und an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht; 6. (Führung von schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachwei- sen) schriftliche oder elektronische16 Ausbildungsnachweise der/dem Aus zubildenden für die Berufsausbildung kostenfrei zur Verfügung zu stellen und ihr/ihm Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu führen. Der Ausbildende wird die/den Auszubildende/n zum ordnungsgemäßen Führen der Ausbildungsnachwei se anhalten und dies durch regelmäßige Abzeichnung oder in sonstiger ge eigneter Weise bestätigen; 7. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten) der/dem Auszubildenden nur Auf gaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 8. (Sorgepflicht) dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 9. (Ärztliche Untersuchungen) sofern die/der Auszubildende noch nicht 18 Jahre alt ist, sich Bescheinigungen gemäß den §§ 32, 33 des Jugend arbeitsschutzgesetzes darüber vorlegen zu lassen, dass sie/er a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 10. (Eintragungsantrag) unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungs vertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhält nisse bei der IHK unter Beifügung der Vertragsniederschriften und – bei Aus zubildenden unter 18 Jahren – einer Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 des Jugendarbeits schutzgesetzes zu beantragen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderun gen des wesentlichen Vertragsinhaltes; 11. mäß § 2 dieses Vertrages erteilten Ermächtigung rechtzeitig zu den ange setzten Zwischen stellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung bei Auszubildenden, die noch nicht 18 Jahre alt sind, eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bei und Abschlussprüfungen oder zum ersten und zweiten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung anzumelden und für die Teilnahme freizu zufügen; die/der Auszubildende erhält eine Kopie des Anmeldeantrages; (Anmeldung zu Prüfungen) die/den Auszubildende/n im Rahmen einer ge 12. (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) (siehe § 4 auf S. 2 des Berufsausbildungsvertrages) § 5 – Pflichten der/des Auszubildenden Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähig keit zu erwerben, die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/ Er verpflichtet sich insbesondere, 1. (Lernpflicht) die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung über tragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen) am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er nach § 4 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt bzw. nicht beschäftigt wird; 3. (Weisungsgebundenheit) den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rah men der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbilderinnen oder Ausbildern oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. (Betriebliche Ordnung) die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 5. (Sorgfaltspflicht) Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleg lich zu behandeln und sie nur zu den ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu ver wenden; 6. und Geschäftsgeheimnisse Still schweigen zu wahren; (Betriebsgeheimnisse) über Betriebs 7. (Führung von schriftlichen oder elektronischen16 Ausbildungsnach- weisen) die vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbil dungsnachweise ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen; 8. (Benachrichtigung) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, die länger als drei Kalen dertage dauert, hat die/der Auszubildende, sofern er/sie Mitglied einer ge setzlichen Krankenkasse ist, das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie de ren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen. Auf Verlangen des Ausbildenden ist die Arbeitsun fähigkeit und deren voraussichtliche Dauer früher als im Gesetz vorgesehen ärztlich feststellen zu lassen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist die/der Auszubildende verpflichtet, sich eine neue ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen.17 9. (Ärztliche Untersuchungen) soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß §§ 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen. 10. nis zu informieren und die „vorläufige Bescheinigung über das Prüfungs ergebnis“ der IHK bzw. das IHK Abschlusszeugnis vorzulegen. (Benachrichtigung nach Ende der Abschlussprüfung) unverzüglich nach dem Ende der Abschlussprüfung den Ausbildenden über das Ergeb § 6 – Bestandteile der Vergütung und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit: Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubs entgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozial versicherung tragen die Vertragschließenden nach Maßgabe der gesetz lichen Bestimmungen. 2. Verschiedene Bestandteile der Ausbildungsvergütung: Diese sind gem. § 17 BBiG nur solche, die im Ausbildungsvertrag konkret bestimmt werden, nicht von bestimmten oder bestimmbaren Ereignissen abhängig gemacht und entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 BBiG monatlich ausgezahlt werden. Bestandteile der Vergütung können z. B. Sachleistungen oder regelmäßige monatliche Zulagen sein. 3. tungen können in Höhe der nach § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus. Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sach leistungen nicht abnehmen (z. B. bei Urlaub, Krankheitsausfall, etc.), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. Sachleistungen: Soweit der Ausbildende der/dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die in der Anlage beigefügte Regelung (ggf. Anlage beifügen). Ausbildende gewähren Auszubildenden angemessene Wohnung und Verpflegung im Rahmen der Hausgemeinschaft. Diese Leis AUSFERTIGUNG FÜR AUSZUBILDENDE BLATT 3 / SEITE 4 VON 4 4. § 4 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unter bringung erforderlich, so können Auszubildenden anteilige Kosten für Verpfle gung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese Kosten ein sparen. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 6 BBiG darf 75 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht über steigen. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte: Ausbildende tragen die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach 5. Berufskleidung: Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt. 6. Fortzahlung der Vergütung: Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß § 4 Nr. 5, 11 und 12 dieses Vertra ges sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 des Jugendarbeitsschutz gesetzes, b) bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie/er aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb) schuldet verhindert ist, die Pflichten aus dem Berufsausbildungs verhältnis zu erfüllen, aus einem sonstigen, in ihrer/seiner Person liegenden Grund unver cc) bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. § 7 – Ausbildungszeit, Anrechnung und Urlaub 1. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit11 (siehe § 7 auf S. 2 des Berufsausbildungsvertrages): Die Vereinbarung der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit hat die Auswirkung, dass eine über sie hinausgehende Be schäftigung der/des Auszubildenden als Überstunde besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen ist. 2. Anrechnung: Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet a) die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BBiG bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), b) Berufsschultage nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BBiG bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JArbSchG mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, c) Berufsschulwochen nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BBiG bzw. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JArbSchG mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, d) die Freistellung nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BBiG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und e) die Freistellung nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BBiG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. 3. Urlaub (siehe § 7 auf S. 2 des Berufsausbildungsvertrages) 4. Lage des Urlaubs: Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Er werbsarbeit leisten. § 8 – Kündigung 1. Kündigung während der Probezeit: Während der Probezeit kann das Be rufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Kündigungsgründe: Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungs verhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund 18 Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungsdauer nicht zugemutet werden kann. 18 ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form der Kündigung: Die Kündigung muss schriftlich, im Fall der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. Unwirksamkeit einer Kündigung: Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gemäß § 10 eingeleitet, so wird bis zu dessen Be endigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 5. Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung: Wird das Berufsausbildungs verhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündi gung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2 Buchstabe b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Be endigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung: Bei Kün digung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichten sich Ausbil dende, sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen Arbeitsagentur rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 9 – Betriebliches Zeugnis Der Ausbildende hat der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufs ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch die Ausbilderin oder der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten der/des Auszubildenden. Auf Verlangen der/des Aus zubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. § 10 – Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes der nach § 111 Abs. 2 des Arbeitsge richtsgesetzes errichtete Schlichtungsausschuss anzurufen, sofern ein solcher bei der IHK besteht. § 11 – Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbil dungsstätte. § 12 – Sonstige Vereinbarungen13; Hinweis auf Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis be treffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des § 12 dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden. 1 Gemäß § 103 Abs. 1 BBiG sind die vor dem 1. September 1969 bestehenden Ordnungsmittel anzuwenden, solange eine Ausbildungsordnung nicht erlassen ist. 2 Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung, § 10 Abs. 5 BBiG). 3 Vertretungsberechtigt sind beide Eltern gemeinsam, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungs vertrages der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. 4 Die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ist bei entsprechender Vereinbarung der Vertragsparteien nach § 5 Abs. 2 S. 3 BBiG ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer anzurechnen, sofern die dem Vertrag zugrundeliegende Ausbildungsordnung eine Anrechnungs möglichkeit nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BBiG vorsieht. 5 Durch Rechtsverordnung der Landesregierungen kann bestimmt werden, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Wird eine solche Rechtsverord nung nicht erlassen, kann die Anrechnung durch die IHK im Einzelfall erfolgen. Für die Entschei dung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesin stituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen. Im Einzelfall bedarf es für die Anrechnung eines gemeinsamen Antrages der Auszubildenden und der Ausbildenden. Der Anrechnungszeit raum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein. 6 Ausbildende und Auszubildende können die Durchführung der Berufsausbildung in Teilzeit verein baren (§ 7a BBiG). Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer des Eineinhalbfachen hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung. Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages kann mit dem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer verbunden werden. 7 Nach § 8 Abs. 1 BBiG hat die IHK auf gemeinsamen Antrag der/des Auszubildenden und Ausbil denden die Ausbildungsdauer zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in der verkürzten Zeit erreicht wird. 8 Wenn die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich beson ders gegliederten, aufeinander abgestimmten Stufen erfolgt, soll zwar nach den einzelnen Stufen ein Ausbildungsabschluss vorgesehen sein, der zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt (sogenannte „echte“ Stufenausbildung, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BBiG). Auch in diesem Fall muss aber der Vertrag über die gesamte Ausbildungsdauer abgeschlossen werden (§ 21 Abs. 1 BBiG). 9 Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. 10 Mögliche darüberhinausgehende Ausgleichsansprüche für Überstunden aus Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag sind davon unberührt. 11 Nach dem JArbSchG beträgt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit (Ausbildungszeit) bei noch nicht 18 Jahre alten Personen grundsätzlich acht Stunden. Ist allerdings die Arbeitszeit an einzel nen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werkta gen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden (§ 8 JArbSchG). Im Übrigen sind die Vorschriften des JArbSchG über die höchstzulässigen Wochenarbeitszeiten zu beachten. 12 Im Berufsausbildungsvertrag ist für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeit raum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Diese Kürzung darf bei einer Teilzeitberufsausbildung jedoch nicht mehr als 50 Prozent betragen. 13 U. a. können als integraler Bestandteil der Ausbildung Ausbildungsabschnitte im Ausland bis zu einem Viertel der Ausbildungsdauer vereinbart werden. Weiterhin können Zusatzqualifikationen vereinbart werden. Diese können Wahlbausteine in neuen Ausbildungsordnungen oder Teile an derer Ausbildungs- oder Fortbildungsordnungen sein. Zusatzqualifikationen müssen gesondert geprüft und bescheinigt werden. 14 Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Berufsausbildungsablaufs. 15 Auch eines ersten Teils der Abschlussprüfung, sofern nach der Ausbildungsordnung vorgesehen. 16 Unzutreffendes streichen. 17 Für Auszubildende, die privat krankenversichert sind, gilt im Krankheitsfall die Anzeige weispflicht nach § 5 Absatz 1 EFZG. Ärztliche Bescheinigungen sind Ausbildenden danach un mittelbar vorzulegen. Ärztliche Bescheinigungen sind auch bei Auslandsaufenthalt zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, bei Arbeitsunfähigkeitsfeststellung durch Ärzte, die nicht an der vertrags ärztlichen Versorgung teilnehmen (Privatärzte), bei Erkrankung eines Kindes, stufenweiser Wie und Nach dereingliederung, Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen oder Beschäftigungsverboten vorzulegen. Stand: 06 2023 Blatt 1 – Antrag auf Eintragung – Ausfertigung für die IHK Blatt 1 – Seite 2 Blatt 2 – Berufsausbildungsvertrag – Ausfertigung für Ausbildende Blatt 2 – Seite 2 Blatt 2 – Seite 3 Blatt 2 – Seite 4 Blatt 3 – Berufsausbildungsvertrag – Ausfertigung für Auszubildende Blatt 3 – Seite 2 Blatt 3 – Seite 3 Blatt 3 – Seite 4 An die Industrie- und Handelskammer: Öffentlicher Dienst: Off Ausbildender KNR: Ausbildender IHK-Firmenident-Nummer: Ausbildender BA-Betriebs-Nummer der Ausbildundsstätte: Geburtsjahr verantwortliche/r Ausbilder/in: Sachliche und zeitliche Gliederung: Off Sachliche und zeitliche Gliederung - Datum: Öffentliche Förderung der Ausbildung: Off Sonderprogramm des Bundes/Landes: Off Außerbetriebliche Berufsausbildung nach § 76 SGB III: Off Ausbildung für Menschen mit Behinderung – Reha nach §§ 73: Off Auszubildenden Gender: Off Auszubildenden Staatsangehörigkeit: Schulische Berufsausbildung (voll qualifizierender Berufsabschluss): Off Berufsausbildung (mit Ausbildungsvertrag nach BBiG/HWO): Off Studium: Off Höchster allgemeiner Schulabschluss: Off Betriebliche Qualifizierungsmaßnahme: Off Schulisches Berufsgrundbildungsjahr: Off Berufsvorbereitungsmaßnahme (SGB III) : Off Schulisches Berufsvorbereitungsjahr: Off Berufsfachschule ohne voll qualifizierenden Berufsabschluss: Off Ausbildungsberuf und Fachrichtung: Zuständige Berufsschule: Ausbildender Name: Ausbildender Strasse und Haus-Nummer: Ausbildender Postleitzahl: Ausbildender Ort: Ausbildender Telefonnummer: Ausbildender E-Mail-Adresse: Name und Vorname verantwortliche/r Ausbilder/in: gesetzliche/r Vertreter: Off Auszubildenden Name: Auszubildenden Vorname: Auszubildenden Strasse und Haus-Nummer: Auszubildenden Postleitzahl: Auszubildenden Ort: Auszubildenden Geburtsdatum: § 1 Ausbildungsdauer: Off § 1 Die Berufsausbildung wird in Vollzeit oder Teilzeit durchgeführt: Off § 1 Probezeit: Off § 5 Ausbildungsnachweis: Off § 6 Tarifvertrag: Off § 6 Überstunden: Off Anlage gemäß § 4 Nr: 1 des Berufsausbildungsvertrages: Off Ort und Datum: gesetzliche/r Vertreter 1 Name und Vorname: gesetzliche/r Vertreter 1 Anschrift: gesetzliche/r Vertreter 2 Name und Vorname: gesetzliche/r Vertreter 2 Anschrift: Auszubildenden Mobil- oder Telefonnummer: Auszubildenden E-Mail-Adresse: § 1 Angerechnete Berufsausbildung: § 1 Angerechnete berufliche Vorbildung: § 1 Angerechnete Monate: § 1 Teilzeit in Prozent: § 1 Teilzeit in Monate: § 1 Verkürzung zuständige Stelle - Grund: § 1 Verkürzung zuständige Stelle - Dauer in Monate: § 1 Die Berufsausbildung wird im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums absolviert: Off § 1 Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am: § 1 Das Berufsausbildungsverhältnis endet am: § 3 Name und Anschrift der Ausbildungsstätte: § 4 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte(n): § 6 Höhe und Fälligkeit - Tarifvertrag: § 6 Monatliche brutto Vergütung im Ausbildungsjahr 1: § 6 Monatliche brutto Vergütung im Ausbildungsjahr 2: § 6 Monatliche brutto Vergütung im Ausbildungsjahr 3: § 6 Monatliche brutto Vergütung im Ausbildungsjahr 4: § 6 Die Vergütung setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, die dem Vertrag als Anlage: Off § 7 Regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt in Stunden: § 7 Durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt in Stunden: § 7 Urlaub in Arbeitstage 1: § 7 Urlaub in Arbeitstage 2: § 7 Urlaub in Arbeitstage 3: § 7 Urlaub in Arbeitstage 4: § 7 Urlaub in Arbeitstage 5: § 7 Urlaub in Werktage 1: § 7 Urlaub in Werktage 2: § 7 Urlaub in Werktage 3: § 7 Urlaub in Werktage 4: § 7 Urlaub in Werktage 5: § 7 Urlaub im Kalenderjahr 1: § 7 Urlaub im Kalenderjahr 2: § 7 Urlaub im Kalenderjahr 3: § 7 Urlaub im Kalenderjahr 4: § 7 Urlaub im Kalenderjahr 5: § 12 Sonstige Vereinbarungen: Fußnote 1: Fußnote 2: Fußnote 3: Fußnote 4: Fußnote 5: Fußnote 6: Fußnote 7: Fußnote 8: Fußnote 9: Fußnote 10: Fußnote 11: Fußnote 12: Fußnote 13: Fußnote 14: Fußnote 15: Fußnote 16: Fußnote 17: Fußnote 18: Fußnote 19: Fußnote 20: Fußnote 21: Fußnote 22: Fußnote 23: Fußnote 24: Fußnote 25: Fußnote 26: Fußnote 27: Fußnote 28: Fußnote 29: Fußnote 30: Fußnote 31: Fußnote 32: Fußnote 33: Fußnote 34: Fußnote 35: Fußnote 36: Fußnote 37: Fußnote 38: Fußnote 39: Fußnote 40: Fußnote 41: Fußnote 42: Fußnote 43: Fußnote 44: Fußnote 45: Fußnote 46:
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