Die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (DG GROW) der Europäischen Kommission untersucht derzeit bestehende Defizite im Binnenmarkt‑Notifizierungssystem. Im Fokus stehen sogenannte „Meldelücken“ – also regulatorische Bereiche, die bislang nicht den bestehenden Meldepflichten unterliegen, jedoch potenziell den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im EU-Binnenmarkt beeinträchtigen. Gefragt sind die praktischen Erfahrungen von Unternehmen aus ihrem operativen Geschäft: In einer europaweiten Unternehmensbefragung werden gezielt Rückmeldungen zu konkreten Regulierungsfeldern eingeholt, die bislang nicht systematisch im Notifizierungssystem erfasst sind. Dazu zählen: Genehmigungsregelungen für den Zugang zu bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Ausübung, einschließlich verpflichtender Zertifizierungen Anforderungen an multidisziplinäre Tätigkeiten Vorgaben zum Abschluss von Berufsversicherung Vermarktungs- und Ausfuhrbeschränkungen, etwa Bevorratungs- oder Exportauflagen sowie staatliche Vorkaufsrechte Regulierungen im Bereich Produktwerbung Spezifische Vorschriften für den Einzelhandel Die Umfrage ist modular aufgebaut und umfasst sechs thematische Abschnitte. Unternehmen können gezielt die Bereiche bearbeiten, die für ihre Geschäftstätigkeit relevant sind. Die erhobenen Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich für analytische Zwecke im Rahmen der Studie verwendet. Für international tätige Unternehmen bietet sich damit die Möglichkeit, konkrete regulatorische Hemmnisse zu adressieren und aktiv an der Weiterentwicklung eines funktionierenden und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts mitzuwirken. Ihr Beitrag ist gefragt: Bringen Sie Ihre Praxiserfahrung ein und unterstützen Sie die Europäische Kommission dabei, bestehende Markthürden sichtbar zu machen. Ihre unternehmerische Erfahrung trägt dazu bei, die Rahmenbedingungen im EU-Binnenmarkt gezielt zu verbessern. Teilnahmeschluss ist der 25.05.2026. Hier geht es zur Umfrage. Die Studie „Study on Gaps in the Single Market Notification Obligations System“ wird im Auftrag der Europäischen Kommission von Intellera (Accenture Group) und Milieu (Studienteam) durchgeführt. Ziel ist eine fundierte, evidenzbasierte Bewertung der Relevanz, des Umfangs und der wirtschaftlichen Auswirkungen von regulatorischen Lücken auf Unternehmen sowie auf die Funktionsfähigkeit des EU-Binnenmarktes insgesamt.
Die neue EU‑Stahlschutz-Verordnung wird die bestehenden Schutzmaßnahmen der EU zum 30. Juni 2026 ablösen. Ziel ist es, den EU‑Stahlmarkt vor globaler Überkapazität und Handelsumlenkung zu schützen. Ein Kernelement der Verordnung ist neben einem angepassten System von Zollkontingenten (TRQ) die sogenannte „ Melt and Pour“-Regelung. Importeure müssen belegen, in welchem Land das Rohstahlmaterial zum ersten Mal geschmolzen und in seine erste feste Form gebracht wurde. Diese zusätzliche Transparenzanforderung zielt darauf ab, Umgehungsgeschäfte zu verhindern und die Nachvollziehbarkeit globaler Lieferketten zu erhöhen. Künftig soll das „Melt & Pour“-Land auch als Faktor bei der Zuteilung von Zollkontingenten an Drittländer berücksichtigt werden. Konsultation zur Nachweispflicht Die Europäische Kommission ruft Unternehmen zur Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation zur konkreten Ausgestaltung der Dokumentationsanforderungen auf. Im Fokus steht die Art der Nachweisdokumente, welche Importeure künftig vorlegen müssen, um das Schmelz- und Gießland des Stahls zu belegen. Ziel ist es, praktische Erfahrungen aus der Wirtschaft in rechtssichere und zugleich praxistaugliche Regelungen zu überführen. Teilnahmeschluss ist der 2. Juli 2026. Hier geht es zur Konsultation: Survey Melt and Pour Documentation Hintergrund Die Stahlindustrie ist ein zentraler Pfeiler der EU‑Wirtschaft, insbesondere für den ökologischen Wandel (Green Transition) und strategische Sektoren. Zugleich steht sie unter erheblichem Druck: Die globale Überkapazität könnte bis 2027 rund 721 Mio. Tonnen erreichen und damit den EU‑Jahresverbrauch deutlich übersteigen. Handelsbeschränkungen in Drittstaaten führen verstärkt zu Umlenkungseffekten in den EU‑Markt. Die Konsequenzen sind steigende Importe, eine Auslastung von nur 67 % (2024) sowie steigende Kostenbelastungen. Seit 2007 gingen zudem rund 65 Mio. Tonnen Produktionskapazität und bis zu 100.000 Arbeitsplätze verloren. Vor diesem Hintergrund hatte die Europäische Kommission bereits im März 2025 neue Schutzmaßnahmen angekündigt.
Die EU verlängert die derzeit geltenden Schutzmaßnahmen gegen Stahlimporte um weitere drei Jahre. Diese waren 2018 in Reaktion auf die US-Sec. 232-Zölle auf Importe von Stahl und Aluminium und aus Sorge vor Handelsumlenkungen auf den EU-Markt eingeführt worden. Die Verlängerung gilt ab dem 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2024. Seit 2018 gelten Schutzmaßnahmen bei Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse. Die Maßnahmen betreffen Stahlereugnisse aus 26 Warenkategorien. Für diese Waren wurden Zollkontingente eröffnet. Sind diese erschöpft, werden zusätzliche Zölle in Höhe von 25 Prozent auf diese Waren erhoben. Weitere Informationen in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 , geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1091 .
Die Europäische Union und Mexiko haben ihr seit mehr als 25 Jahren bestehendes Handelsabkommen grundlegend modernisiert. Mit dem im Mai 2026 unterzeichneten Modernised Trade Agreement stärkt die EU ihre bilateralen Handelsbeziehungen und schafft zeitgemäße Rahmenbedingungen für Unternehmen auf beiden Seiten des Atlantiks. Damit die handelsrelevanten Neuerungen möglichst schnell wirksam werden, wurde zusätzlich ein Interims-Handelsabkommen (Interim Trade Agreement, ITA) vereinbart. Dieses umfasst ausschließlich die Handelsbestimmungen und kann ohne die Ratifizierung durch alle EU-Mitgliedstaaten in Kraft gesetzt werden. Nach aktuellem Stand wird die Anwendung der neuen Regelungen für den Warenverkehr voraussichtlich im November 2026 beginnen. Vereinfachte Ursprungsregeln Für exportierende Unternehmen besonders relevant sind die neuen, großzügigeren Ursprungsregeln. Diese bieten mehr Flexibilität bei der Erfüllung der Präferenzursprungsanforderungen und orientieren sich an modernen Freihandelsabkommen der EU. Unternehmen, die bereits heute die Ursprungsregeln erfüllen, werden dies in der Regel weiterhin problemlos tun können. Gleichzeitig eröffnet das neue Abkommen auch Unternehmen, die bislang keine Präferenzvorteile nutzen konnten, neue Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Zollvergünstigungen. Ursprungsnachweis Eine wesentliche Änderung betrifft den Nachweis des präferenziellen Ursprungs. Die bisherige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird abgeschafft. Künftig dient ausschließlich die Ursprungserklärung auf der Rechnung als Präferenznachweis. Für Sendungen mit einem Warenwert über 6.000 Euro darf diese Erklärung nur von Registrierten Exporteuren (REX) ausgestellt werden. Gleichzeitig ersetzt das REX-System den bisherigen Status des „Ermächtigten Ausführers“ (EA). Die Registrierung als REX ist deutlich einfacher, da keine umfangreiche betriebliche Prüfung und keine detaillierte Arbeits- und Organisationsanweisung mehr erforderlich sind. Handlungsbedarf für Unternehmen Unternehmen, die Waren nach Mexiko exportieren und bislang noch nicht als Registrierter Exporteur registriert sind, sollten die Umstellung frühzeitig vorbereiten. Die Anmeldung im REX-System erfolgt digital über das Zoll-Portal und ermöglicht die weitere Nutzung von Zollpräferenzen nach Inkrafttreten des neuen Abkommens. Mit der Modernisierung des EU-Mexiko-Abkommens werden Handelsprozesse vereinfacht, bürokratische Hürden reduziert und neue Möglichkeiten für den zollbegünstigten Warenverkehr geschaffen. Für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach Mexiko lohnt sich daher eine frühzeitige Prüfung der neuen Regelungen.
Die EU und die Mercosur-Staaten setzen die vorläufige Anwendung des Interimshandelsabkommens (iTA) in Kraft: Ab dem 1. Mai 2026 gilt es für alle Abkommenspartner, die ihre Ratifizierungsverfahren abgeschlossen und dies der EU fristgerecht bis Ende März notifiziert haben. Argentinien, Brasilien und Uruguay haben diesen Schritt bereits vollzogen; Paraguay dürfte kurzfristig folgen. Mit Inkrafttreten des Abkommens entfallen Zölle auf bestimmte Waren unmittelbar. Das schafft planbare Rahmenbedingungen für Handel und Investitionen. Gleichzeitig bleiben sensible Sektoren durch gezielte Schutzmaßnahmen geschützt. Für international tätige Unternehmen gewinnt das Abkommen vor allem durch die Schaffung stabilerer Lieferketten an Bedeutung. Insbesondere bei kritischen Rohstoffen sollen neue Verlässlichkeit und engere Kooperation entstehen. Flankierend vertieft die Vereinbarung die Zusammenarbeit in Bereichen wie Arbeitnehmerrechte und Klimaschutz. Weiterführende Informationen zu konkreten Zollvorteilen und Marktzugängen werden zeitnah über die Plattform „Access2Markets“ bereitgestellt.
Im Rahmen eines Vorhabens zur Entwicklung eines EU-weiten einheitlichen Rechtssystems lädt das SME Envoys Network (Netzwerk nationaler KMU-Beauftragter) i nternational tätige Unternehmen zur Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation ein. Das Projekt steht unter der Federführung Portugals in Zusammenarbeit mit Polen, Rumänien, Luxemburg und Malta und wird durch zahlreiche europäische Wirtschaftsverbände unterstützt, darunter SME United , Cooperatives Europe , Business Europe , Eurochambres , ESBA und CEA-PME . Hintergrund und Zielsetzung: Am 20. Januar 2026 hat das Europäische Parlament die Entschließung „Das 28. Regime: Ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen“ angenommen. Darin befürwortet das Parlament die Einführung eines neuen, optionalen europäischen Rechtsrahmens, der ergänzend zu den bestehenden nationalen Gesellschaftsformen Anwendung finden soll. Ziel des „28. Regimes“ ist es, die Fragmentierung des Gesellschaftsrechts im EU-Binnenmarkt zu verringern. Insbesondere KMU, Start-ups und Scale-ups sollen von einem erleichterte grenzüberschreitendem Marktzugang, besseren Wachstumsbedingungen sowie einem verbesserten Zugang zu Kapital und Talenten profitieren. Der neue Ansatz richtet sich damit gezielt an Unternehmen mit internationaler Ausrichtung und Expansionsplänen innerhalb der Europäischen Union. Der geplante harmonisierte Rechtsrahmen soll hierbei freiwillig wählbar sein und eine Alternative zu den derzeit 27 unterschiedlichen Rechtssystem bieten. Durch diese bewusst optionale Regelung soll zusätzliche Flexibilität für Unternehmen geschaffen und der Zugang zu einem modernen, innovationsfreundlichen europäischen Rechtsumfeld ermöglicht werden. Vorgesehen sind zudem einheitliche, vollständig digitale Regelungen für Gründung, Organisation und laufenden Betrieb von Unternehmen in allen EU‑Mitgliedstaaten. Dadurch sollen Verwaltungsaufwand und rechtliche Komplexität bei grenzüberschreitenden Aktivitäten spürbar reduziert und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen nachhaltig gestärkt werden. Beteiligung der Wirtschaft Unternehmen sind eingeladen, ihre praktischen Erfahrungen und Einschätzungen aus dem unternehmerischen Alltag in die Weiterentwicklung des „28. Regimes“ einzubringen. Die Ergebnisse der Konsultation fließen in die weitere politische Ausgestaltung des Vorhabens auf EU‑Ebene ein. Zur Umfrage geht es hier. Die Teilnahmefrist endet zum 15. Mai 2026. Zum SME Envoys Network: Das Netzwerk nationaler KMU‑Beauftragter wurde 2011 im Zuge der Überarbeitung des europäischen Kleinunternehmensgesetzes eingerichtet. Es fungiert als zentrale KMU‑politische Beratungsplattform auf EU‑Ebene und setzt sich für eine KMU‑freundliche Regulierung sowie eine praxisnahe, wettbewerbsorientierte Ausgestaltung der europäischen Wirtschaftspolitik ein.
Mit der Gesetzgebungsinitiative für eine nachhaltige Produktpolitik („SPI“) will die EU-Kommission Teile des Green Deals und des neuen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft („CEAP“) umsetzen. Ziel ist, Produkte auf dem EU-Markt für eine klimaneutrale, ressourceneffiziente und kreislauforientierte Wirtschaft fit zu machen und Abfälle zu reduzieren . Leistungen von Vorreitern in Sachen Nachhaltigkeit sollen schrittweise zur Norm werden. Ein zentraler Teil wird sich darauf konzentrieren, den Geltungsbereich der Ökodesign-Richtlinie über energiebezogene Produkte hinaus zu erweitern, auf eine möglichst breite Palette von Produkten anwendbar zu machen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Die „SME Panel“-Konsultation des Enterprise Europe Network richtet sich speziell an kleine und mittlere Unternehmen . Hier können Sie exklusiv im Vorfeld mitwirken und Einschätzungen und Hinweise zur geplanten Initiative für nachhaltige Produkte abgeben. Nutzen Sie den direkten Draht zur EU. Bringen Sie sich ein! Die Befragung der EU-Kommission läuft bis zum 15. Juni 2021 . Bitte geben Sie die Enterprise Europe Network ID-Nummer „DE00675“ an.
Das Abkommen mit den Mercosur-Ländern Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay kann laut EU-Angaben die jährlichen Ausfuhren der EU in den Mercosur um bis zu 39 Prozent (49 Milliarden Euro) steigern und mehr als 440.000 Arbeitsplätze in ganz Europa schaffen. Dabei werden etwa die oft prohibitiv hohen Mercosur-Zölle für EU-Ausfuhren gesenkt, auch für wichtige Industrieprodukte wie Autos (derzeit 35 Prozent), Maschinen (14-20 Prozent) und Arzneimittel (bis zu 14 Prozent). Das Abkommen mit Mexiko baut den Marktzugang aus, den das bestehende Handelsabkommen bereits seit 2000 bietet. Hiervon profitierten insbesondere der Agrarhandel und der Dienstleistungsbereich. Das Abkommen erweitert auch den Schutz vor Nachahmung auf 568 traditionelle europäische Lebensmittel- und Getränkeprodukte. Neben dem Rat muss auch das Europaparlament den Abkommen zustimmen. Die Vorschläge der EU-Kommission umfassen zwei parallele Rechtsinstrumente für jedes Abkommen: Das Partnerschaftsabkommen mit Mercosur und das Globalabkommen mit Mexiko müssen zusätzlich von den nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert werden. Die zwei Interims-Handelsabkommen , die nur handelspolitische Teile abdecken, treten nach ihrer Ratifizierung auf EU-Ebene in Kraft und erlöschen, sobald die umfassenden Abkommen in allen Mitgliedsstaaten ratifiziert werden. Somit können europäische Unternehmen rascher von den neuen Handelsvorteilen profitieren. Zu den Handelsabkommen mit Mercosur und Mexiko .
Die Europäische Kommission hat am 7. April 2026 den Preis für CBAM‑Zertifikate auf 75,36 Euro pro Tonne festgesetzt. Damit wird erstmals der für das Jahr 2026 geltende Preis gemäß den Vorgaben des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) veröffentlicht. Ab dem Jahr 2027 ändert sich der Preismechanismus grundlegend: Der CBAM‑Preis wird dann nicht mehr vierteljährlich, sondern wöchentlich neu bestimmt. Preisbildung der CBAM‑Zertifikate Der Preis der CBAM‑Zertifikate orientiert sich am EU-Emissionshandelssystem (EU Emissions Trading System, EU‑ETS) und bildet den durchschnittlichen Preis der dort gehandelten Emissionszertifikate ab. Ziel dieses Mechanismus ist es, vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zwischen Produzenten innerhalb der Europäischen Union und Importen aus Drittländern sicherzustellen. Die Europäische Kommission ermittelt den CBAM‑Preis auf Grundlage der gewichteten Durchschnittspreise der EU‑ETS‑Auktionen . Preismechanismus im Jahr 2026 Für das Jahr 2026 gilt ein quartalsweiser Preismechanismus : Veröffentlichung von vier Quartalspreisen , jeweils bezogen auf ein Kalenderquartal Berechnung des Preises in der ersten Woche nach Ende des jeweiligen Quartals Heranziehung öffentlich zugänglicher Daten aus EU‑ETS‑Auktionen Der veröffentlichte Preis gilt einheitlich für sämtliche CBAM‑pflichtigen Importe des betreffenden Quartals Neuregelungen ab 2027 Ab dem Jahr 2027 erfolgt eine wöchentliche Veröffentlichung der CBAM‑Preise . Der Erwerb von CBAM‑Zertifikaten erfolgt ab Februar 2027 über eine zentrale EU‑Plattform . Unser Angebot für Sie Webinar CBAM-Berechnung: Fokus Standardwerte in der Praxis am Donnerstag, 23.04.2026 ▶️ Jetzt anmelden!
Die Europäische Kommission hat dem Rat am 11. September 2026 die bereinigte und vollständige Fassung des Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Indien zur Genehmigung vorgelegt. Bereits im Februar 2026 hatte die Kommission den Vertragstext einschließlich der Anhänge veröffentlicht. Damals fehlten jedoch unter anderem die präferenziellen Ursprungsregeln. Mit der nun vorliegenden Endfassung stehen sämtliche Abkommensbestandteile zur Verfügung, darunter die Zollabbaupläne (Anhang 2) sowie die präferenziellen Ursprungsregeln (Anhang 3) . Die vollständigen Vertragsdokumente können auf der Website der Europäischen Kommission eingesehen werden. Eine vorläufige Anwendung des Handelsteils des Abkommens ist voraussichtlich in den ersten Monaten des Jahres 2027 möglich.