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Unternehmenskennzeichen

Dem Wesen nach sind Unternehmensbezeichnungen Wahlnamen. Sie haben eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung. So sind sie das wichtigste Mittel, durch das der Namensträger in seinen Beziehungen zur Umwelt seine Individualität, seine Identität und die Unterscheidung zu anderen wahrt. Die Firma dient dazu, den betreffenden Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Die Wahl des Namens und dessen Pflege sind daher für den geschäftlichen Erfolg von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Bei der Wahl der Unternehmensbezeichnungen sind die Wechselwirkungen mit zu berücksichtigen, die dadurch entstehen, dass diese nicht nur vom Namensträger, sondern von allen, die mit ihm im Geschäftsverkehr in Berührung kommen, benutzt und dokumentiert werden.

Erhebliche Probleme können entstehen, wenn die Unternehmensbezeichnung gleich oder ähnlich lautet wie andere, bereits existierende, Namen. Um diese Probleme weitgehend zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die nachstehend aufgeführten Regelungen erlassen.

Gesetzliche Schutznormen für die Geschäftskennzeichnung:
  1. Der Schutz aus § 12 BGB erstreckt sich auf jede beliebige Art der Verwendung des Namens einer Person, und zwar im Privat- wie im Geschäftsleben. Gemäß dieser Generalklausel kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens dadurch verletzt wird, dass andere unbefugt den gleichen Namen gebrauchen, von diesen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

  2. Eine Spezialregelung gegenüber § 12 BGB stellt für den unzulässigen Firmengebrauch § 37 HGB dar, dessen Absatz 2 dem Firmeninhaber gegenüber dem Verletzer ebenfalls einen Unterlassungsanspruch einräumt.

  3. Gemäß § 30 HGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort bzw. in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden; dieses gilt ebenso für Zweigniederlassungen. Bei Namensbezeichnungen, die sich nicht deutlich voneinander unterscheiden, wird das Registergericht die Eintragung verwehren. Diese Vorschrift des HGB bietet aber keinen umfassenden Namensschutz, da einerseits nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen gar nicht erst erfasst werden, andererseits durch Begrenzung des Schutzes auf einen Ort schon in Nachbargemeinden gleichlautende Unternehmensbezeichnungen geführt werden können.

  4. Durch die Aufhebung des § 16 vom 25.10.1994 und die Neuregelung des Warenzeichenrechts im Markengesetz mit Wirkung vom 01.01.1995 hat sich die gesetzliche Grundlage für den Schutz der gewerblichen Bezeichnungen fundamental geändert. Einen umfassenden Schutz gewähren nunmehr die §§ 5, 15 MarkenG. Hiernach kann derjenige auf Unterlassung und – bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln – auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, der im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens (sog. Unternehmenskennzeichen als "geschäftliche Bezeichnung" i.S.v. § 5 MarkenG) unbefugt in einer Weise benutzt, welche die Gefahr begründet, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Sofern es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Beziehung handelt, ist ferner bereits eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung dieser Bezeichnung untersagt. Verstöße gegen diese Vorschriften sind darüber hinaus strafbar. Die Voraussetzungen der Entstehung des Markenschutzes regelt im einzelnen § 4 MarkenG.

  5. In den §§ 3, 14 MarkenG wird der Namensschutz dahingehend erweitert, dass auch derjenige auf Unterlassung – bzw. bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln – auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, der im geschäftlichen Verkehr Waren und Verpackungen von Waren mit einem mit einer Marke identischen Zeichen oder einem Zeichen, das einer Marke so ähnlich sieht, dass diese Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr begründet, versieht bzw. durch ein solches Verhalten die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer bekannten Marke unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt. Unter diesen Voraussetzungen ist es insbesondere untersagt, unter einem solchen Zeichen Waren zu besitzen, ein- oder auszuführen, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. Auch Verstöße hiergegen sind strafbar.

    Im Gegensatz zur Firma, als geschäftliche Bezeichnung i.S.d. §§ 5, 15 MarkenG (dazu zuvor unter 4.), sind als Marke insbesondere schutzfähig: Alle Zeichen, insbesondere Wörter und Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich Warenformen, Warenverpackungen oder sonstige Aufmachungen.
Verwechslungsgefahr als Schutzvoraussetzung

Die markenrechtlichen Schutzvorschriften stellen ganz entscheidend auf den Umstand der Verwechslungsgefahr ab. Unter Verwechslungsgefahr versteht man die Gefahr einer Irreführung über die betriebliche Herkunft von Waren oder über das Bestehen besonderer geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen verschiedenen Unternehmen, hervorgerufen durch die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen. Bloße Verwechslungsfähigkeit oder Gleichheit der Bezeichnungen ist jedoch dann unerheblich, wenn dadurch keine irrigen Vorstellungen über die bezeichneten Unternehmen hervorgerufen werden. Verwechslungsgefahr kann so z. B. bei fehlender Branchennähe verneint werden. Kennzeichen der Branchennähe ist, dass die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen so nah zusammenliegen, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Branchennähe liegt nicht vor, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, es werde aufgrund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen von einem nicht unerheblichen Teil des beteiligten Verkehrskreises auf die Herkunft der Waren aus demselben Betrieb oder zumindest auf das Vorhandensein von irgendwelchen geschäftlichen Zusammenhängen geschlossen. Sind somit die Betätigungsgebiete der Unternehmen weit voneinander entfernt, insbesondere die im Vergleich stehenden Waren ungleichartig, so kann auch bei einander ähnlichen Bezeichnungen die Gefahr der Verwechslung der Unternehmen ausgeschlossen sein. Beweispflichtig für die Verwechslungsgefahr ist derjenige, der sich in seinen Rechten verletzt glaubt. Nicht von einer Verwechslungsgefahr abhängig ist allerdings der Schutz berühmter Zeichen. Diese sind auch vor einer Beeinträchtigung (Verwässerung) ihrer überragenden Werbekraft durch die Verwendung gleicher Zeichen für völlig andere Waren und Dienstleistungen geschützt.

Umfang und Inhalt des Namensschutzes

Namensschutz beginnt mit der Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr. Er umfasst dann sofort grundsätzlich das gesamte Bundesgebiet. Der Schutz des Namensrechtes dauert so lange an, wie die Unternehmensbezeichnungen tatsächlich geführt werden. Vorübergehender Nichtgebrauch lässt den Schutz noch nicht erlöschen, jedoch eine endgültige Aufgabe. Mit der Rechtsdurchsetzung wird derjenige Erfolg haben, der die betreffende Bezeichnung zuerst geführt hat, d.h. es gilt das Prioritätsprinzip. Demgegenüber entsteht der Markenschutz nach § 4 MarkenG erst dadurch, dass eine Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München, als Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes der in Deutschland geführten Markenregister, eingetragen wird, durch den Erwerb der Verkehrsgeltung eines Zeichens als Marke im geschäftlichen Verkehr oder durch den Erwerb der sog. "notorischen Bekanntheit" als Marke.

Ausnahmen zum Grundsatz des Kennzeichnungsschutzes
  1. Verwirkung

    Die Rechtsdurchsetzung ist verwirkt, wenn verwechslungsfähige Firmen jahrelang unbeanstandet nebeneinander geführt wurden.

  2. Gleichnamigkeit

    Grundsätzlich gilt, dass jedermann berechtigt ist, seinen Familiennamen in redlicher Weise zur Kennzeichnung seines Unternehmens zu verwenden. Eventuell auftretende Kollisionsfälle durch Namensgleichheit können deshalb nicht ausschließlich nach dem Prioritätsprinzip gelöst werden. Um Verwechslungen zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, unterscheidungskräftige Zusätze in die Namen aufzunehmen.

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