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Domain

Die Adresse einer Homepage im Internet, die aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzt sein kann, wird als Domain bezeichnet. Jede Domain darf es nur einmal geben und alle Domains müssen bei der Registrierungsstelle für deutsche Internetdomains (DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG - www.denic.de) registriert werden. Grundsätzlich entfaltet eine Domain keine Kennzeichnungsfunktion. Dies bedeutet, ohne andere Namens- oder Markenrechte, entfaltet die Domain allein keinen Schutz gegenüber gleichlautenden Bezeichnungen. Das Domainrecht richtet sich nach marken- oder namensrechtlichen Erwägungen.

Da ein guter Domainname regelmäßig einen ersten Hinweis auf den Inhalt der Homepage geben soll, sind bestimmte Domains sehr begehrt und es stellt sich die Frage, wem die Nutzung der Domain zusteht. Dies kann nicht grundsätzlich beantwortet werden, vielmehr ist eine Unterscheidung nach Domainnamen notwendig.
 

  • Stadtnamen

Jeder Stadt steht das Namensrecht an ihrem Stadtnamen zu, d.h. nur sie allein als Namensinhaberin ist zur Nutzung des Namens berechtigt. Das Namensrecht gilt auch in Bezug auf Domains und zwar auch dann, wenn internettypische Ergänzungen (wie z.B. www.stadtname-online.de) dem Stadtnamen angefügt werden. Grundsätzlich gilt, dass nur die Namensinhaberin selbst eine Domain unter dem Namen der Stadt betreiben darf. Bei weniger bekannten Städten kommt es allerdings darauf an, ob der Domain-Inhaber ein berechtigtes Interesse an der Domain hat. Ein solches berechtigtes Interesse kann sich z.B. daraus ergeben, dass eine Gesellschaft einen Stadtnamen in ihrer Firma führt. Für die Domain greift dann der Grundsatz der Priorität, d.h. die ältere Domain kann von einer Stadt nicht herausverlangt werden.
 
 

  • Bürgerliche Namen

Prinzipiell kann jedermann seinen Namen als Domain registrieren lassen, denn Domains stehen immer dem Namensträger zu. Für den sehr häufig vorkommenden Fall, dass mehrere Personen denselben Namen tragen, ist Schnelligkeit gefragt - der Erste, der seinen Namen als Domain registrieren lässt, hat zunächst das alleinige Nutzungsrecht. Ein anderer Inhaber dieses Namens kann aber verlangen, dass der Domaininhaber auf seiner Homepage einen Hinweis erteilt, dass es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt.

Ganz anders sieht es aus, wenn eine Berühmtheit am Domainnamenstreit beteiligt ist. Hier ist Schnelligkeit kein Vorteil, denn berühmte Personen haben grundsätzlich Vorrang, da sie das größere Interesse am entsprechenden Domainnamen nachweisen können.

Auch Pseudonyme und Künstlernamen können als Domain registriert werden, hierbei ist aber zu beachten, dass Personen, die denselben bürgerlichen Namen tragen, im Zweifel bei der Domainvergabe Vorrang haben.
 

  • Firmennamen

Generell gilt, dass eine Firma, die im Geschäftsleben Auftritt und Aktivität entfaltet, auch eine Domain unter ihrem Firmennamen registrieren lassen darf. Der Zusatz der Gesellschaftsform ist hierbei nicht notwendig. Privatpersonen mit gleichem Namen können in diesem Fall das Nachsehen haben, denn auch hier gilt in der Regel: Berühmtheit siegt.

Treffen im Domainnamenstreit zwei gleichermaßen berühmte Unternehmen aufeinander, so ist wieder einmal Schnelligkeit gefragt - das erste Unternehmen, das seinen Namen als Domain registrieren lässt, hat das alleinige Nutzungsrecht.

 

Beschreibende Begriffe:

Grundsätzlich gilt, ein Domainname darf keinen Vorteil im Wettbewerb begründen. Solche beschreibenden Domains werden aus diesem Grund meist als Infoportale genutzt, welche nützliche Hinweise zum jeweiligen Begriff bieten. Als Präsentations- oder Werbefläche können sie aber trotzdem genutzt werden.

 

Zusammenhang Domain und Marke:

Obwohl bei Domainstreitigkeiten jeder Einzelfall genau geprüft werden muss, kann die Eintragung einer Marke auch in Bezug auf den Domainnamen Sicherheit bieten. Der Markenschutz erstreckt sich nämlich in der Regel automatisch auf den Domainnamen. Die frühzeitige Eintragung einer Marke kann somit auch den entsprechenden Domainnamen sichern.

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