Ein Praxisleitfaden für Unternehmen Praktika gestalten Ein Praxisleitfaden für Unternehmen Praktika gestalten 4 inhalt Inhalt 5 Gute Gründe für gute Praktika 7 1. A rten von Praktika 7 1.1 Schülerpraktika 10 1.2 Studentische Praktika 13 1.3 Praktika für Flüchtlinge 15 2. Rechtliches 21 3. Praktika gut gestalten 21 3.1 Vor dem Praktikum 23 3.2 Während des Praktikums 25 3.3 N ach dem Praktikum 26 3.4 Welche Erfahrungen haben Unternehmen 29 A nhang 51 I mpressum 5Vorwort Unternehmen, die Praktikanten beschäftigen möchten, stehen vor verschiedenen Fragestellungen. Wir möchten Ihnen mit diesem Leitfaden Antworten auf die wichtigsten organisa- torischen und rechtlichen Fragen geben, damit Sie und Ihre Praktikanten von den gemeinsamen Praxisphasen profitieren. Denn gut gestaltete Praktika nutzen nicht nur dem Praktikan- ten, sondern auch den Unternehmen. Über Praktika können Unternehmen potenzielle Auszubil- dende und Mitarbeiter kennenlernen und schon vor Beginn eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses prüfen, ob die Person in das Unternehmen passt und wie sie sich im Arbeitsalltag bewährt. Sie können die Zeit des Praktikums nutzen, indem sie sich als attraktiver Arbeitgeber präsen- tieren. Studentische Praktika oder Abschlussarbeiten bieten Unternehmen zusätzlich die Möglichkeit, vom Wissen der Hochschulen zu profitieren. Mit dem Angebot von Praktikumsplätzen ermöglichen Sie Praktikanten für die richtige Berufswahl und einen guten Übergang in Ausbildung und Beschäftigung unverzichtbare Praxiseinblicke. Damit tragen Sie wesentlich zur Berufs- und Studienorientierung junger Menschen bei. In den Praxisphasen können Praktikanten durch praktische Tä- tigkeiten Berufe erleben und sich so ihrer eigenen Interessen, Potenziale und Fähigkeiten bewusst werden. Praktika geben Einblicke in berufs- und studienrelevante Arbeitsfelder und bieten eine Gelegenheit, sich mit Problemstellungen in Betrie- ben zu beschäftigen. Praktika gehören in jeden Lebenslauf. Damit aus einem Praktikum ein Gewinn für Betrieb und Prak- tikant wird, müssen sich beide Seiten über ihre Rechte und Pflichten im Klaren sein und die nötigen Ressourcen, Zeit und Engagement in das Praktikum investieren. Mit dieser Publikation wollen wir einen Beitrag dazu leisten, dass Praktika sowohl den Praktikanten als auch den Betrie- ben einen Mehrwert bieten und ihren Zweck erfüllen. Neben Informationen über die verschiedenen Praktikumsformen und rechtlichen Grundlagen sind zahlreiche praktische Tipps, Muster und Vorlagen enthalten. In die Publikation sind sowohl Erkenntnisse aus der langjährigen Beratung von Unternehmen eingeflossen als auch das Erfahrungswissen einer Vielzahl von Betrieben, das mithilfe einer Unternehmensbefragung zusam- mengetragen wurde. Unternehmen sollten sich die Chance nicht entgehen lassen, durch gut organisierte Praktika die nächsten Auszubildenden und zukünftigen Fachkräfte kennenzulernen. Dabei unterstützen Sie die hessischen Industrie- und Handels- kammern und die Handwerkskammern in Hessen sehr gerne! Gute Gründe für gute Praktika 7Arten von Praktika Praktikum ist nicht gleich Praktikum. In verschiedenen Phasen der Ausbildung sind Einblicke in die Praxis in Form von Praktika sinnvoll und teilweise auch vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Dementsprechend vielfältig sind die Varianten und Namen dieser Praxisphasen, mit denen Unternehmen konfrontiert werden. Es ist wichtig, zwischen verschiedenen Praktikums- arten zu unterscheiden, da hiervon die Rechte und Pflichten der Praktikanten und auch der Unternehmen, die Praktikums- plätze zur Verfügung stellen, abhängen. Die Praktikumsart be- stimmt, inwiefern der Mindestlohn gezahlt werden muss oder das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist. Auch die Gestaltung des Praktikums, die Art der Aufgabenstellung und Betreuung können stark variieren. 1.1 Schülerpraktika Beim Praktikum in der Schulzeit geht es darum, Erfahrungen zu sammeln, die den Schülern bei der weiteren Planung ihrer Ausbildung und des Berufslebens helfen. Das im Unterricht erlernte schulische Wissen über die Wirtschafts- und Arbeits- welt wird durch praktische Erfahrungen ergänzt. Ein Prakti- kum während der Schulzeit ermöglicht das Lernen und Erleben eines Berufes durch praktische Tätigkeit, stellt so einen Bezug zum Gelernten her. Die Schüler sollen erste Berührungen mit der Berufswelt in praktischer und sozialer Hinsicht erfahren. Sie lernen außerdem, wie gute Umgangsformen die berufliche und zwischenmenschliche Atmosphäre in einem Unterneh- men, aber auch an jedem einzelnen Arbeitsplatz beeinflussen. Praktika sind deshalb inzwischen zentraler Bestandteil des schulischen Berufs- und Studienorientierungsprozesses und vom Hessischen Kultusministerium in Sekundarstufe 1 (bis 10. Klasse) und der gymnasialen Oberstufe verbindlich vor- geschrieben. Grundlage des gesamten Berufswahlprozesses in der Schule bildet eine frühzeitige Feststellung der Kompeten- zen der Schüler (üblicherweise in Klasse 7). Die Erkenntnisse aus dem Kompetenzfeststellungsverfahren sollten idealer- weise in die Wahl des Praktikumsplatzes einfließen. Tipp: Fragen Sie Schüler im Bewerbungsgespräch nach dem Ergebnis der Kompetenzfeststellung. Passt die Wahl des Prak- tikums zu den vorher festgestellten Kompetenzen? Nicht nur die Schüler profitieren von dem Einblick ins Berufs- leben, den ein Praktikum während der Schulzeit ermöglicht. Auch Betriebe haben einen Nutzen, denn sie können frühzeitig Kontakte zu vielversprechenden Talenten aufbauen und diese für eine Ausbildung, ein duales Studium oder eine spätere Be- schäftigung im Unternehmen begeistern. Tipp: Bieten Sie einem guten Schülerpraktikanten einen Ferien- job an oder laden Sie ihn zu einer Firmenfeier ein, um mit ihm auch nach dem Praktikum in Kontakt zu bleiben. Es gibt verschiedene Formen von Schülerpraktika. Zeitlich kann man sie in Praktika während der Schulzeit und Prak- tika außerhalb der Schulzeit untergliedern. Außerdem kann zwischen Blockpraktika, kontinuierlichen Praxistagen und Kombinationen beider Modelle unterschieden werden. Bei 1. Arten von Praktika Regelungen zu Schulpraktika Mit dem „Erlass zur Ausgestaltung der Berufs- und Stu- dienorientierung in Schulen“ macht die hessische Lan- desregierung den allgemeinbildenden Schulen konkrete Vorgaben, wie Betriebspraktika in die Berufsorientierung der Schüler aller Schulformen einzubeziehen sind. Hauptschule: In der Jahrgangsstufe 8 und im 1. Halb- jahr der Jahrgangsstufe 9 (jeweils als maximal dreiwö- chige Blockpraktika oder kontinuierliche Praxistage). Realschule: In den Jahrgangsstufen 8 und 9 (jeweils als zweiwöchige Blockpraktika). Gymnasium / Oberstufe: In Sekundarstufe I und in der Einführungs- oder Qualifikationsphase der Sekundar- stufe II (jeweils als zweiwöchige Blockpraktika). Einzelpraktika: Es können zusätzliche Praktika durchge- führt werden, wenn diese die Berufswahlentscheidung der Schüler unterstützen. In Sekundarstufe II können unter bestimmten Voraussetzungen in den Ferien zu- sätzliche Einzelpraktika als Schulveranstaltung ausge- wiesen werden. Bei Einzelpraktika muss die Betreuung durch eine Lehrkraft erfüllt sein und die Schulleitung dem Praktikum zustimmen. 8 Arten von Praktika der rechtlichen Betrachtung ist vor allem ausschlaggebend, ob es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, das im Landes- recht oder der Schulordnung vorgeschrieben ist, oder um ein zusätzliches freiwilliges Praktikum. Dies ist z. B. entscheidend dafür, inwiefern dem Schüler ein Lohn gezahlt werden muss oder nicht. Im Folgenden finden Sie die häufigsten Formen von Schülerpraktika und deren Besonderheiten. Pflichtpraktikum in der Schulzeit Zielgruppe: Schüler weiterführender Schulen wie Förder-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen füh- ren im Rahmen des Unterrichtes in der Regel insgesamt zwei berufsorientierende Praktika durch. Der konkrete Durchfüh- rungszeitpunkt der Praktika kann dabei variieren und wird von den Schulen festgelegt. Dauer: 2 - 3 Wochen Beschreibung: Der Praktikant soll das gewählte Berufsfeld so- wie das Sozialgefüge des Unternehmens in seiner Vielschich- tigkeit kennenlernen. In der Regel durchlaufen die Praktikan- ten mehrere Stationen oder Abteilungen im Unternehmen. Einfache, aber für das Berufsfeld typische Tätigkeiten und Aufgaben werden ihnen nach einer kurzen Einarbeitung über- tragen. Eine betriebliche Lernaufgabe kann als „Roter Faden“ sinnvoll sein (s. S. 31). Bezahlung: Nein Tipps: Die berufsorientierenden Praktika lassen erste Rück- schlüsse auf persönliche und soziale Kompetenzen zu (z. B. Teamfähigkeit, selbständiges Arbeiten, Leistungsbereitschaft, Eigeninitiative, Sorgfalt). Es ist deswegen empfehlenswert, Aufgaben zu übertragen, die auch über solche „soft skills“ Auskunft geben. Sie sollten berücksichtigen, dass Schüler- praktikanten möglicherweise ihre ersten Erfahrungen in der Arbeitswelt machen. Die betreuenden Lehrkräfte sollten be- fragt werden, welche Vor- und Nachbereitung zu den Praktika in der Schule erfolgt ist. Strukturiertes Praktikum / Fachpraktikum Zielgruppe: Schüler aus besonderen Bildungsgängen in beruf- lichen Schulen (Fachschule, Berufsfachschule, Höhere Berufs- fachschule, Gestufte Berufsfachschule) Dauer: Je nach Bildungsgang unterschiedlich: Der zeitliche Umfang beträgt mindestens 160 Stunden (stellenweise Voll- zeit oder in den Ferien) und reicht von drei Tagen pro Woche bis zu mehrmonatigen Blockpraktika Beschreibung: Die Tätigkeitsfelder sind in dem „Ausbildungs- plan“ der Schule beschrieben. Sie richten sich nach der Fach- richtung und dem Schwerpunkt des jeweiligen Bildungsgangs. Die Lerninhalte während des betrieblichen Praktikums ergän- zen die theoretischen Inhalte und sollen Arbeitswelterfahrun- gen vermitteln. Die meisten Berufsfach- und Fachoberschüler wählen einen besonderen Bildungsgang, um ihre Ausbildungs- chancen zu erhöhen. Bezahlung: üblicherweise nicht. Teilweise bestehen individu- elle Absprachen, dass die Praktikanten bestimmte Sozialleis- tungen des Unternehmens in Anspruch nehmen können (z. B. kostenloses Mittagessen in der Kantine). Fachoberschul- / Berufsbildendes Praktikum Zielgruppe: Schüler, die eine Fachoberschule in der Organi- sationsform A (keine vorherige berufliche Qualifikation) be- suchen Dauer: mindestens 800 Zeitstunden im ersten Ausbildungsjahr Beschreibung: Die Schüler der Jahrgangsstufe 11 schließen ei- nen Vertrag mit einer Praxiseinrichtung ab und erhalten dort ihre fachpraktische Ausbildung. In der Regel wird an drei Wo- chentagen ein einschlägiges gelenktes Praktikum absolviert. An den übrigen Tagen findet der Unterricht in der Schule statt. Die Fachoberschule führt in Verbindung mit einer beruflichen Qua- lifizierung zur Fachhochschulreife. Als Praktikumseinrichtun- gen eignen sich insbesondere solche, die auch ausbilden oder Schülerpraktika sollten nach Einschätzung von Unternehmens vertretern 2 – 3 Wochen dauern. IHK-Bildungsumfrage Hessen, Dez. 2016 9Arten von Praktika die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nachweisen können. Bezahlung: Üblicherweise nicht. Einige Betriebe zahlen ihren Praktikanten jedoch freiwillig einen monatlichen Lohn. Regelmäßige Praxistage Zielgruppe: Schüler, die Schulen besuchen, die zum Haupt- schulabschluss führen (Förderschulen, Hauptschulen, Gesamt- schulen) – teilweise in sogenannten „Praxisklassen“. Dauer: 2 – 6 Monate, einen Tag pro Woche Beschreibung: Ab der 8. Klasse erhalten Schüler die Gelegen- heit, jeweils einen Tag pro Woche in einem Betrieb über ei- nen längeren Zeitraum (in der Regel zwischen 2 - 6 Monaten) mitzuarbeiten. Ziel ist es, durch eine frühe, langfristig ange- legte und kontinuierliche Einbindung in das Arbeitsleben die Berufsorientierung der Schüler zu stärken, wichtige Schlüssel- qualifikationen aufzubauen und dem Betrieb die Möglichkeit zu geben, potentielle Auszubildende besser kennenzulernen. Bezahlung: Nein Berufsorientierendes / freiwilliges Schülerpraktikum Zielgruppe: Schüler aller Schulformen Dauer: 2 - 6 Wochen, je nach Absprache Beschreibung: Das freiwillige Praktikum gibt Schülern die Ge- legenheit, unverbindlich in einen Beruf oder eine Branche ‚hi- neinzuschnuppern‘. Es dient der Orientierung zur Berufs- oder Studienwahl. Die Ausgestaltung wird in der Regel individuell zwischen Praktikant und Praktikumsbetrieb vereinbart. Bezahlung: Unter Umständen. Freiwillige Praktika müssen erst ab einer Dauer von mehr als drei Monaten vergütet werden, sofern sie wirklich der Orientierung dienen. In diesem Fall greift der gesetzliche Mindestlohn – vorausgesetzt, der Prak- tikant ist volljährig. Der Mindestlohn greift auch, wenn der Praktikant über 18 ist und bereits eine Ausbildung abgeschlos- sen hat oder einen Ausbildungsvertrag unterschrieben hat. Tipp: Auf die klare Abgrenzung zwischen Ferienjob und Fe- rienpraktikum sollte geachtet werden. Denn Tätigkeitsfelder und die Frage der Bezahlung sind unterschiedlich geregelt. Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife Zielgruppe: Schüler, die die Qualifikationsphase in der gym- nasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium, dem Abend- gymnasium oder dem Hessenkolleg mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres absolviert haben Dauer: 1 Jahr Beschreibung: Zum Erwerb der Fachhochschulreife können Schüler, nachdem sie den schulischen Teil der Fachhoch- schulreife erworben haben, ein Praktikum absolvieren. Diese Form des Praktikums ist keine Schulveranstaltung, der Prakti- kant demnach kein Schüler. Am Ende des Praktikums erstellt der Betrieb ein Zeugnis, das Aussagen zu Präsenz und Leis- tungsbereitschaft, selbstständigem Arbeiten und kreativem Problemlösungsverhalten, Kooperations- und Teamfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft enthält. Bezahlung: nicht verpflichtend, kein Mindestlohn Einstiegsqualifizierungen (EQ/EQ Plus) Zielgruppe: Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahre mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven (EQ) bzw. Ju- gendliche, die nicht voll ausbildungsreif, lernschwächer oder sozial benachteiligt sind (EQ Plus) Dauer: 6 – 12 Monate Beschreibung: Die EQ ist ein gefördertes betriebliches Lang- zeitpraktikum, das Jugendlichen die Möglichkeit bietet, den Arbeitsalltag kennenzulernen und gleichzeitig am Berufs- schulunterricht teilzunehmen. So haben Jugendliche mit be- sonderem Förderungsbedarf die Chance, vorhandene Defizite durch die Vermittlung von Qualifizierungsbausteinen auszu- gleichen. EQ Plus fördert Jugendliche zudem mit so genannten ausbildungsbegleitenden Hilfen (Nachhilfe), die die Agentur für Arbeit bereitstellt. Je nach Alter des Jugendlichen besteht Berufsschulpflicht. Die Betriebe müssen die fachliche und persönliche Eignung zum Ausbilden haben. Sie legen die Rahmenbedingungen fest und melden das Angebot der zuständigen Kammer (Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer). In Zusammen- arbeit mit der Agentur für Arbeit werden geeignete Bewerber ausgewählt. Am Ende des Praktikums schreibt der Betrieb ein 10 Arten von Praktika Zeugnis und die zuständige Kammer übergibt ein Zertifikat, das den Übergang in die Ausbildung oder Berufstätigkeit er- leichtern soll. Ziel ist allerdings die anschließende Übernahme durch den Betrieb. In diesem Fall können sechs Monate des Langzeitpraktikums als Ausbildungszeit angerechnet werden. Bezahlung: Ja. Der Praktikant erhält eine angemessene Vergü- tung (tarifliche Vereinbarungen müssen beachtet werden). Die Betriebe melden den Praktikanten zudem bei der Sozialver- sicherung an. Die Agentur für Arbeit oder das jeweilige Job- center erstatten dem Arbeitgeber auf Antrag einen Zuschuss zur Vergütung von bis zu 231 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozial- versicherungsbeitrag, der jährlich neu berechnet wird. 1.2 Studentische Praktika Auch während des Studiums erfüllen Praktika eine wichtige Orientierungsfunktion. Viele Studiengänge haben deshalb ein Praktikumssemester in die Studienordnung integriert. Studen- ten erhalten hierdurch die Möglichkeit, ihr Theoriewissen im Berufsalltag zu erproben und zu überlegen, welche fachliche Spezialisierung sie wählen möchten. Unternehmen können den Studierenden oder Absolventen auf diese Weise prakti- sche Tipps für das weitere Studium oder den Berufseinstieg geben und sich bei zukünftigen Fach- und Führungskräften als attraktiver Arbeitgeber präsentieren. Es gibt verschiedene Formen studentischer Praktika. Bei der rechtlichen Betrachtung (z. B. dem Anspruch auf Lohn) ist vor allem ausschlaggebend, ob es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, das in der Studienordnung vorgeschrieben ist, oder um ein freiwilliges Praktikum. Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum Zielgruppe: Angehende Studierende oder Absolventen Dauer: 6 Wochen bis 6 Monate, je nach Studienrichtung Beschreibung: Das Vor- bzw. Grundpraktikum ist gerade bei Hochschulen für angewandte Wissenschaften vor der Aufnah- me des Studiums vorzuweisen. Es wird aber auch besonders in den ingenieur- und naturwissenschaftlichen Studiengängen an Universitäten empfohlen. Ziel des Praktikums ist es, dem Praktikanten grundlegende Kenntnisse über die Arbeitswelt in seinem gewählten Fachgebiet zu vermitteln. Er soll damit be- fähigt werden, die in den entsprechenden Berufen gebräuch- lichen Arbeits- und Bearbeitungsverfahren anzuwenden. Die Studentische Prak- tika sollten nach Einschätzung von Unternehmensver- tretern mindestens drei Monate dauern IHK-Bildungsumfrage Hessen, Dez. 2016 11Arten von Praktika Praktikantentätigkeit ist üblicherweise in zwei verschiedenen Teilgebieten des jeweiligen Gewerbes durchzuführen. Das Praktikumsunternehmen muss die gewünschten Produktions- verfahren, Werkstätten, Labore, Geschäftsprozesse durchfüh- ren. Um vorgeschriebene Nachpraktika handelt es sich, wenn in einem Studiengang vor dem Praktikumsbeginn die theoreti- sche Ausbildung durch entsprechende Prüfungen abgeschlos- sen sein muss. Es ist daher möglich, dass zum Zeitpunkt des Praktikums keine Immatrikulation (mehr) vorliegt. Über das Praktikum ist ein detaillierter Nachweis über die ausgeführten Tätigkeiten vom Praktikumsunternehmen auszustellen. Nähe- res regeln die jeweiligen Prüfungsordnungen in den einzelnen Studienrichtungen der jeweiligen Hochschulen. Bezahlung: Nein Fachpraktikum / Zwischenpraktikum Zielgruppe: Studierende an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften Dauer: frei vereinbar oder von der Studienordnung vorge- schrieben Beschreibung: Das Praktikum kann während der Studienzeit, in der vorlesungsfreien Zeit oder parallel zu Vorlesungen und Seminaren absolviert werden. Die praktische Tätigkeit soll dem Studierenden vor seinem ersten berufsqualifizierenden Ab- schluss einen Einblick in die Berufswelt der Studienrichtung und in die Betriebsabläufe eines Unternehmens vermitteln. Das Praktikum kann individuell gestaltet werden, es sind jedoch die konkreten Vorgaben aus den Studienordnungen zu beachten. Bezahlung: Nein Freiwilliges studentisches Praktikum Zielgruppe: Angehende Studenten oder Absolventen Dauer: Individuell vereinbar Beschreibung: Viele Studenten oder Studieninteressierte möchten vor dem Studium oder nach ihrem Abschluss prak- tische Einblicke in die Berufswelt erhalten. Hier greifen die rechtlichen Regelungen wie bei freiwilligen Schülerpraktika. Dabei ist es wichtig zu unterscheiden, ob der Praktikant noch immatrikuliert ist oder nicht. Wird ein solches Praktikum au- ßerhalb der Immatrikulation absolviert, zählt es nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen der betrieblichen Berufsbildung. Es besteht dadurch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pfle- ge-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es ist jedoch Ver- sicherungsfreiheit als geringfügig Beschäftigter möglich. Im Fall der Immatrikulation besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sofern Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (20 Stunden/Woche). Bezahlung: Ja. Berufspraktisches Semester Zielgruppe: Studierende an Hochschulen für angewandte Wissenschaften oder Universitäten Dauer: je nach Studienordnung 3-5 Monate Beschreibung: Das berufspraktische Semester (BPS) ist in vielen Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wis- senschaften integriert. Die Studierenden sollen im BPS ihre zukünftige Tätigkeit und deren Anforderungen kennenlernen, eine Einführung in Aufgaben des späteren beruflichen Einsatz- feldes und Kenntnisse über das soziale Umfeld ihres Tätigkeits- bereiches erfahren. Den Studierenden werden zur selbststän- digen Bearbeitung überschaubare Projekte übertragen, die sie an die unterschiedlichen Tätigkeiten in der Branche praxisnah heranführen. In einigen Studiengängen ist die Erstellung einer berufsbezogenen Projektarbeit während des BPS vorgesehen. Der Student schließt vor Beginn des BPS einen individuellen Vertrag mit dem Unternehmen ab. Das Unternehmen benennt einen Ausbildungsbeauftragten, der den Studierenden durch regelmäßige Anleitungsgespräche im Lernprozess unterstützt. Das Unternehmen stellt am Ende eine Bescheinigung aus, die Angaben über den zeitlichen Umfang und die Inhalte der praktischen Tätigkeit sowie den Erfolg der Ausbildung enthält. Während des BPS bleibt der Student an der jeweiligen Hoch- schule immatrikuliert. Er unterliegt im Unternehmen weder dem Betriebsverfassungsgesetz noch dem Personalvertre- tungsgesetz. Näheres regeln die jeweiligen Prüfungsordnun- gen in den einzelnen Studienrichtungen der jeweiligen Hoch- schulen in den jeweiligen Studienrichtungen. Bezahlung: Nein 12 Arten von Praktika Abschlussarbeiten in Unternehmen Zielgruppe: Abschlusssemester an Hochschulen Dauer: 6 Wochen bis 6 Monate / teilweise in Auslegung der Prüfungsordnung bis zu einem Jahr, an Hochschulen für ange- wandte Wissenschaften meist drei Monate Beschreibung: In der Abschlussarbeit (z. B. Bachelor- oder Masterarbeit) sollen die Studierenden ein Problem selbst- ständig auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse bearbeiten. Besonders in Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an Berufs- akademien wird bevorzugt eine Aufgabenstellung aus der Un- ternehmenspraxis bearbeitet. Der Projektvorschlag aus einem Unternehmen wird durch den Unternehmensbeauftragten mit dem Studenten und dem betreuenden Professor hinsichtlich der Aufgabenstellung konkretisiert. Unternehmen können Abschlussarbeiten von Studierenden fördern, indem sie den Studierenden die Benutzung ihrer be- trieblichen Einrichtungen gestatten, soweit dies zur Erstellung der Arbeit erforderlich ist. Die Studierenden erhalten dann neben den zur Erstellung der Abschlussarbeit notwendigen betrieblichen Informationen die Gelegenheit, betriebliche Pro- zesse zu begleiten und können betriebliche Tätigkeiten ver- richten. In der Regel halten sich die Studierenden nur kurz- fristig in den Unternehmen auf, um Anregungen und Material zu erhalten oder Ergebnisse ihrer Ausarbeitung zu besprechen. Sie erstellen selbständig und eigenverantwortlich ihre Ab- schlussarbeit. Sie sind weder in den betrieblichen Organismus eingebunden noch weisungsgebunden und daher in der Regel keine Arbeitnehmer, denn es geht nicht darum, dass die Stu- dierenden ihre individuelle Arbeitskraft gegen Lohn zur Ver- fügung stellen. Auch § 26 BBiG kommt nicht zur Anwendung, da es sich bei der Erstellung der Abschlussarbeit formal um einen nach der Studienordnung vorgesehenen Bestandteil der Ausbildung handelt. Anders sieht es allerdings dann aus, wenn darüber hinausgehende Tätigkeiten vom Studierenden über- nommen werden – vor allem wenn die Tätigkeit über die reine Erstellung der Abschlussarbeit hinausgeht. Solche Regelungen müssten im Einzelfall betrachtet werden. Bezahlung: Nein. Praktika für ausländische Studierende Wenn Ihr Unternehmen Praktika für ausländische Studierende anbieten möchte, achten Sie auf die gesetzlichen Rahmen- bedingungen. Staatsangehörige aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsrau- mes genießen uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und benötigen für ein Praktikum in Deutschland kein Einver- nehmen. Für Studierende aus anderen Ländern muss im Vor- feld des Praktikums eine entsprechende Erlaubnis eingeholt werden. Grundsätzlich gilt dabei, dass studienfachbezogene Praktika bis zu 12 Monate dauern dürfen. Den Praktikanten sind dabei die gleichen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die auch für inländische Praktikanten auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz gelten würden. 13Arten von Praktika 1.3 Praktika für Flüchtlinge In Hessen gibt es verschiedene Maßnahmen, um Flüchtlin- gen den Einstieg in Ausbildung und in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Praktika bieten auch hier die Möglichkeit, dass Betrieb und Praktikant sich zunächst kennenlernen, um dann über eine spätere Einstellung in Ausbildung oder reguläre Be- schäftigung zu entscheiden. Durch Praktika für qualifizierte Flüchtlinge kann ein wichti- ger Beitrag zu deren Integration geleistet werden. Als Unter- nehmen können Sie gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Sicherung Ihres Fachkräfte- und Nachwuchsbedarfs leisten. Hierbei gilt es zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: • Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge besitzen in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel eine Aufenthalts- erlaubnis, die ihnen den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Für sie gelten somit im Praktikum die gleichen Regelungen, die auch für deutsche Staatsbür- ger und in Deutschland lebende Ausländer mit einer Aufent- haltserlaubnis gelten. • Asylbewerber und geduldete Personen dürfen nur mit Er- laubnis der Ausländerbehörde eine Beschäftigung aufneh- men. Vor Beginn des Praktikums müssen Asylbewerber und geduldete Personen deshalb diese Genehmigung beantra- gen. Hierfür müssen sie eine Wartezeit von 3 Monaten er- füllen (bei Praktika unter 3 Monaten und bei Pflichtpraktika entfällt bei geduldeten Personen diese Wartezeit) und dür- fen zum Zeitpunkt der Beschäftigung in keiner Aufnahme- einrichtung wohnen. Betriebe finden die zentralen Informa- tionen zur Zulässigkeit des Praktikums in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung. In diesem zentralen Dokument vermerkt die Ausländerbehörde die Be- schäftigungsgenehmigung. Für Asylbewerber und gedulde- te Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, gilt ein grund- sätzliches Beschäftigungsverbot. Pflichtpraktika Dieses Praktikum wird auf Grundlage einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschul- rechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet. Als Pflichtpraktikum zählt auch eines, das zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses zu leisten ist. In den genann- ten Fällen unterliegt das Praktikum nicht dem gesetzlichen Mindestlohn (bei Praktika unter 3 Monaten). Eine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Berufsorientierungspraktika Dieses Praktikum dient vor allem Personen mit fehlender Be- rufsausbildung oder (noch) nicht anerkannten ausländischen Abschlüssen bei der praktischen Berufs- und Studienorientie- rung. Es muss deshalb einen Bezug zur angestrebten Ausbil- dung oder zum angestrebten Studium aufweisen. Dabei ist es unerheblich, ob im Anschluss tatsächlich eine Ausbildung im Betrieb angetreten wird. Orientierungspraktika sind auch nach abgeschlossener Berufsausbildung möglich, um die berufliche Umorientierung oder Studienorientierung zu unterstützen. Bei freiwilligen Praktika besteht ein Anspruch auf eine angemes- sene Vergütung. Das Praktikum unterliegt erst ab einer Dauer von über drei Monaten dem gesetzlichen Mindestlohn. Orien- tierungspraktika, die länger als drei Monate dauern, sind von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausgenommen. Ausbildungsbegleitende Praktika Hierbei handelt es sich um ein Praktikum, das begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert wird und einen inhaltlichen Bezug zur Ausbildung hat. Bei einem frei- willigen Praktikum ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert oder im Vorfeld bereits ein ausbildungsbegleitendes Praktikumsver- hältnis mit demselben Auszubildenden bestanden hat, ist der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Für ein ausbildungsbeglei- tendes Praktikum von mehr als drei Monaten ist die Zustim- mung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt Auskünfte zu Praktika bei Asylbewerbern und Geduldeten unter: 0228 713 2000. 15rechtliches Neben den oben genannten gibt es zahlreiche weitere recht- liche Regelungen, die Unternehmen bei der Einstellung und Beschäftigung von Praktikanten beachten sollten. Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen relevanten Vorgaben für Praktikanten. Arbeits- und Ruhezeiten Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die der Vollschul- zeitpflicht unterliegen, gelten als Kinder im Sinne des Jugendar- beitsschutzgesetzes (JArbSchG). Das generelle Beschäftigungs- verbot für Kinder gilt nicht für eine Beschäftigung im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Schulzeit (§5 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG). Kinder dürfen im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht beschäftigt werden – höchs- tens sieben Stunden täglich, 35 Stunden wöchentlich. Jugendliche, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterlie- gen, dürfen gem. Jugendarbeitsschutzgesetz täglich maximal 8 Stunden und wöchentlich maximal 40 Stunden arbeiten. Die Arbeitszeit liegt zwischen Montag bis Freitag in der Zeit zwi- schen 6:00 und 20:00 Uhr. Ausnahmen von der Arbeitszeitvorschrift bei Jugendlichen über 16 Jahre: • Im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22:00 Uhr • In mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr • In der Landwirtschaft ab 5:00 Uhr oder bis 21:00 Uhr • In Bäckereien und Konditoreien ab 5:00 Uhr, Jugendliche über 17 Jahre dürfen ab 4:00 arbeiten. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden sind eine oder mehrere im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dau- er einzulegen (§11 JArbSchG). Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden müssen sie mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Länge gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Für volljährige Praktikanten gilt: 30 Minuten Ruhepause bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit (§ 4 ArbZG). Urlaub Ein Praktikant im Pflichtpraktikum hat mangels Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Bei freiwilligen Praktika besteht ein Anspruch auf den gesetz- lichen Mindesturlaub gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). In der Regel wird ein anteiliger Urlaubsanspruch erworben, somit ist für jeden Praktikumsmonat ein Zwölftel des gesamten Jah- resurlaubs zu gewähren. Krankheit Im Pflichtpraktikum besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Falls eine freiwillige Vergütung gezahlt wird, ist eine vertrag- liche Vereinbarung zur Fortzahlung im Krankheitsfall empfeh- lenswert. Bei freiwilligen Praktika besteht ein Anspruch auf die Entgelt- fortzahlung im Krankheitsfall. Status des Praktikanten Pflichtpraktikanten behalten ihren Status als Schüler bzw. Studierende bei. Auf sie können jedoch nach den Umständen des Einzelfalls betriebsverfassungsrechtliche oder personal- vertretungsrechtliche Regelungen Anwendung finden. Schüler oder Studenten im freiwilligen Praktikum sind Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungs- rechtlichen Sinne. 2. Rechtliches 16 rechtliches Vergütung Unentgeltliche Praktika sind nur möglich, wenn es sich um vorgeschriebene Praktika („Pflichtpraktika“) handelt. Fragen Sie den Bewerber deshalb ggf. nach seiner Ausbildungs- bzw. Studienordnung, die das Praktikum vorschreibt. Bei Pflicht- praktika im Rahmen der Schule oder des Studiums besteht zwar kein Anspruch auf eine Vergütung. Der Arbeitgeber kann jedoch freiwillig eine solche zahlen. Praktikanten in einem freiwilligen Praktikum ist nach § 26 i.V.m. § 17 Absatz 1 S. 1 Berufsbildungsgesetz eine angemes- sene Vergütung zu zahlen. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht, wenn der Praktikant sich nur sehr kurz im Betrieb aufhält (weniger als ein Monat) oder keinen wirtschaftlich verwert- baren Beitrag zum Betriebsergebnis leistet (z.B. bei passiven Betriebsbesuchen ohne Einbindung in den Arbeitsprozess). Steht der Austausch von Arbeitsleistung und Entgelt im Mit- telpunkt, ist das allgemeine Arbeitsrecht anwendbar. In die- sem Fall besteht Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (vgl. Mindestlohngesetz). Arbeitet ein Praktikant über Monate hinweg an denselben Aufgaben in derselben Abteilung, ohne dass er angeleitet wird, läuft der Arbeitgeber Gefahr, im Rahmen der geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen auf ein Arbeitnehmergehalt verklagt zu werden. Praktikanten haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Mindestlohn (vgl. auch Mindest- lohngesetz). Vom Mindestlohn ausgenommen • Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung bis zu drei Monaten (Achtung mit Aus- nahmen – siehe unten) • Freiwillige Praktika bis zu drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen • Einstiegsqualifizierungen nach § 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches • Praxisphasen während eines dualen Studiums, generell bei ausbildungsintegrierten Studiengängen, sowie praxisintegrierten Studiengängen bei denen praktische Tätigkeiten regelmäßig innerhalb des Studiengangs verpflichtend sind. • Jeder unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss • Anfertigungen von Studien-/Abschlussarbeiten wie Bachelor- und Masterarbeiten im Unternehmen, solange nur Arbeiten zur reinen Erstellung der Abschlussarbeit getätigt werden Anspruch auf Mindestlohn • Praktikanten außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums mit einer abgeschlossenen Berufs- ausbildung oder einem Studienabschluss • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, länger als drei Monate (ab dem 1. Tag) • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, wenn bereits ein solches Praktikumsver- hältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat • Freiwillige Praktika zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl, länger als drei Monate (ab dem 1. Tag) 17rechtliches Versicherung und Unfallschutz Für die abschließende Klärung des Versicherungsschutzes soll- ten Sie bei der für Ihr Unternehmen zuständigen Berufsgenos- senschaft nachfragen. Als Faustregel gilt: Schüler im Pflichtpraktikum sind durch den Schulträger ge- setzlich unfallversichert und auch gegen Ansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht versichert (s. Merkblatt im Anhang). Schüler im freiwilligen Praktikum werden über den Betrieb unfallversichert – Versicherungspflicht nach §2 Abs. 1 Nr. 1 (Beschäftigte) oder § 2 Abs. 2 Satz 1 („Wie-Beschäftigte“) SGB VII. Der Praktikant ist der Berufsgenossenschaft zu melden. Studenten werden im Praktikum über den Betrieb unfallversi- chert und sind der Berufsgenossenschaft zu melden. Eine Aus- nahme besteht, wenn das Praktikum im organisatorischen und inhaltlichen Verantwortungsbereich der Hochschule liegt – in diesem Fall übernimmt die öffentliche Hand die Beiträge zur Unfallversicherung. Sozialversicherung Ob ein Praktikant sozialversicherungspflichtig ist, hängt nicht nur von der Unterscheidung zwischen Pflichtpraktikum und freiwilligem Praktikum, sondern von weiteren Faktoren ab und ist daher äußerst unübersichtlich. Eine grobe Orientierung liefert Ihnen die Übersicht der einzelnen Praktikumstypen (s. Tabellen S. 18/19. Schriftlicher Vertrag Ein schriftlicher Praktikumsvertrag ist nicht vorgeschrieben. Trotzdem ist es zu empfehlen, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, um Klarheit über die konkreten Bedingungen und damit auch Verlässlichkeit sowie eine Vertrauensbasis für beide Seiten zu schaffen. Praktikanten, die Anspruch auf den Mindestlohn haben, haben Anspruch auf die schriftliche Nie- derlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen. Vor Auf- nahme der Praktikantentätigkeit müssen diese Bedingungen dem Praktikanten unterschrieben ausgehändigt werden. Darin müssen laut § 2 Nachweisgesetz (NachwG) enthalten sein: 1. Name und Anschrift der Vertragsparteien 2. Lern- und Ausbildungsziele des Praktikums 3. Beginn und Dauer des Praktikums 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit 5. Zahlung und Höhe der Vergütung 6. Dauer des Urlaubs 7. Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinba- rungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind. Im Anhang finden Sie Vertragsmuster für Schülerpraktika und studentische Praktika. Praktikumsbescheinigung / Zeugnis Nach einem Pflichtpraktikum ist gegenüber der Schule oder Hochschule eine Praktikumsbescheinigung auszustellen. Ein qualifiziertes Zeugnis kann freiwillig erstellt werden. Zum Abschluss von freiwilligen Praktika ist dem Praktikanten ein schriftlich, qualifiziertes Zeugnis auszustellen. Muster für die Bescheinigungen finden Sie im Anhang. 18 rechtliches Übersicht Schülerpraktika Übersicht Studentische Praktika Art des Praktikums Zielgruppe Dauer Sozial-Versicherung L ohn Mindestlohn Vorgeschriebenes A ngehende Studierende 6 Wochen bis 6 Monate versicherungspflichtig in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und N ein N ein Vor- oder Nachpraktikum oder Absolventen Pflegeversicherung. Lohn bis 325 Euro im Monat: Arbeitgeber trägt Versicherungsbeiträge in voller Höhe. Lohn über 325 Euro im Monat: A rbeitgeber und Student tragen die Beträge jeweils zur Hälfte. Fachpraktikum / Studierende an Universitäten und Hoch- frei vereinbar frei (bei Lohnzahlung ggf. Beiträge zu Rentenversicherung) N ein N ein Zwischenpraktikum schulen für angewandte Wissenschaften Freiwilliges Praktikum A ngehende Studenten frei vereinbar A ußerhalb Immatrikulation: Versicherungspflicht in der Ja N ach 3 Monaten und Absolventen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. - falls volljährig I nnerhalb Immatrikulation: Versicherungsfreiheit, wenn Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch Studium in Anspruch genommen werden (20 Stunden pro Woche). Praxissemester Studierende an Universitäten und Hoch- ca. 3 – 5 Monate Falls vorgeschrieben: Frei (bei Lohnzahlung N ein N ein schulen für angewandte Wissenschaften ggf. Beiträge zu Rentenversicherung) Abschlussarbeit in Studierende an Universitäten und Hoch- 6 Wochen bis 6 Monate individuelle Abstimmung mit Krankenkasse oder N ein N ein (wenn nur Abschluss- Unternehmen schulen für angewandte Wissenschaften (teilweise aber auch länger) Berufsgenossenschaft erforderlich arbeit geschrieben wird) Art des Praktikums Zielgruppe Dauer Sozial-Versicherung L ohn Mindestlohn Pflichtpraktikum Schüler aus Förder-, Haupt- und Real- 2 – 3 Wochen frei N ein N ein in der Schulzeit schulen, Gymnasien und Gesamtschulen Strukturiertes Praktikum / Schüler aus besonderen Bildungs- Mind. 160 Stunden unter Umständen N ein N ein Fachpraktikum gängen in beruflichen Schulen Fachoberschul- / Schüler der Fachoberschule Mind. 1 Jahr frei N ein N ein Berufsbildendes Praktikum (Organisationsform A) (3 Tage pro Woche) Regelmäßige Praxistage Schüler aus Schulen, die zum 2-6 Monate frei N ein N ein H auptschulabschluss führen (1 Tag pro Woche) Berufsorientierendes / Schüler aller Schulformen Meistens 3 – 6 Wochen A nmeldung zu Kranken-, Pflege- und Ja (mit Ausnahmen – z.B. N ach 3 Monaten freiwilliges Schülerpraktikum (auch länger möglich) Rentenver sicherung (wenn Lohn gezahlt wird) Beschäftigung unter 1 Monat) - falls volljährig 19rechtliches Art des Praktikums Zielgruppe Dauer Sozial-Versicherung L ohn Mindestlohn Vorgeschriebenes A ngehende Studierende 6 Wochen bis 6 Monate versicherungspflichtig in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und N ein N ein Vor- oder Nachpraktikum oder Absolventen Pflegeversicherung. Lohn bis 325 Euro im Monat: Arbeitgeber trägt Versicherungsbeiträge in voller Höhe. Lohn über 325 Euro im Monat: A rbeitgeber und Student tragen die Beträge jeweils zur Hälfte. Fachpraktikum / Studierende an Universitäten und Hoch- frei vereinbar frei (bei Lohnzahlung ggf. Beiträge zu Rentenversicherung) N ein N ein Zwischenpraktikum schulen für angewandte Wissenschaften Freiwilliges Praktikum A ngehende Studenten frei vereinbar A ußerhalb Immatrikulation: Versicherungspflicht in der Ja N ach 3 Monaten und Absolventen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. - falls volljährig I nnerhalb Immatrikulation: Versicherungsfreiheit, wenn Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch Studium in Anspruch genommen werden (20 Stunden pro Woche). Praxissemester Studierende an Universitäten und Hoch- ca. 3 – 5 Monate Falls vorgeschrieben: Frei (bei Lohnzahlung N ein N ein schulen für angewandte Wissenschaften ggf. Beiträge zu Rentenversicherung) Abschlussarbeit in Studierende an Universitäten und Hoch- 6 Wochen bis 6 Monate individuelle Abstimmung mit Krankenkasse oder N ein N ein (wenn nur Abschluss- Unternehmen schulen für angewandte Wissenschaften (teilweise aber auch länger) Berufsgenossenschaft erforderlich arbeit geschrieben wird) Art des Praktikums Zielgruppe Dauer Sozial-Versicherung L ohn Mindestlohn Pflichtpraktikum Schüler aus Förder-, Haupt- und Real- 2 – 3 Wochen frei N ein N ein in der Schulzeit schulen, Gymnasien und Gesamtschulen Strukturiertes Praktikum / Schüler aus besonderen Bildungs- Mind. 160 Stunden unter Umständen N ein N ein Fachpraktikum gängen in beruflichen Schulen Fachoberschul- / Schüler der Fachoberschule Mind. 1 Jahr frei N ein N ein Berufsbildendes Praktikum (Organisationsform A) (3 Tage pro Woche) Regelmäßige Praxistage Schüler aus Schulen, die zum 2-6 Monate frei N ein N ein H auptschulabschluss führen (1 Tag pro Woche) Berufsorientierendes / Schüler aller Schulformen Meistens 3 – 6 Wochen A nmeldung zu Kranken-, Pflege- und Ja (mit Ausnahmen – z.B. N ach 3 Monaten freiwilliges Schülerpraktikum (auch länger möglich) Rentenver sicherung (wenn Lohn gezahlt wird) Beschäftigung unter 1 Monat) - falls volljährig 21praktika gut gestalten Was tun, damit aus einem Praktikum ein Gewinn für beide Seiten wird? Hier finden Sie einige Tipps und Hinweise, die Ihnen dabei helfen können. Sie erfahren, welche Aufgaben auf Sie zukommen und wie Sie vorgehen können. 3.1 Vor dem Praktikum Von der Suche nach einem passenden Praktikanten bis zur Er- stellung eines Praktikumsplans: bevor ein Praktikant in den Betrieb kommt, gilt es einiges zu organisieren. Praktikum anbieten • Klären Sie in Ihrem Unternehmen, welche Bereiche im Unternehmen „praktikantentauglich“ sind. • Legen Sie Ihre Zielgruppe fest: möchten Sie vor allem Schüler oder Studenten mit dem Praktikum ansprechen? • Ist für Sie ein Blockpraktikum oder kontinuierliche Praxista- ge, bei denen der Praktikant über einen längeren Zeitraum regelmäßig in den Betrieb kommt, sinnvoller? • Überlegen Sie, was dem Praktikanten konkret vermittelt werden soll und kann. • Welche Aufgaben kann der Praktikant übernehmen? • Benennen Sie einen festen Ansprechpartner. • Bewerben Sie das Praktikum auf der Website Ihres Unternehmens. • Kommunizieren Sie gegenüber Schulen oder Hochschulen, welche Praktikumsplätze Sie anbieten. • Haben Sie bei bestimmten Schulen oder Hochschulen schon gute Erfahrungen gemacht oder kooperieren mit ihnen, können Sie diese explizit informieren. • Nutzen Sie für die Suche nach Praktikanten auch Online- Praktikumsbörsen wie z.B. www.praktikum.info, www. meinpraktikum.de oder www.praktikumsanzeigen.de und Social-Media-Kanäle. Einige Hochschulen haben spezifi- sche Praktikumsbörsen (z.B. https://www.stellenwerk.de/). • Sollten Sie ausbilden, können Sie Ihre Stellenanzeige auch über die IHK-Lehrstellenbörse (www.ihk-lehrstellenboerse. de) veröffentlichen. • Prüfen Sie, welche rechtlichen Rahmenbedingungen Sie beachten müssen (s. Kapitel Rechtliches). 3. Praktika gut gestalten Bedingungen für ein Schülerpraktikum • Zumutbare Entfernung des Praktikumsbetriebes vom Wohnort (über den Besuch weiter entfernter Praktika entscheidet die Schulleitung). • Unternehmen nennen den Schulen für die Betreuung der Praktikanten Verantwortliche und gewährleisten die Sicherheit am Arbeitsplatz. • Die Jugendlichen bleiben während des Praktikums Schüler ihrer Schule; sie sind nicht Arbeitnehmer; das Praktikum ist keine Ausbildung. • Die Schüler unterliegen der Weisungspflicht des Betriebspersonals • Im Rahmen des Praktikums ist es für Schüler verbo- ten, ein Kraftfahrzeug zu führen • Der Betrieb sorgt für die Einhaltung der Sicherheits- vorschriften und den Gesundheitsschutz • Der Praktikumsbetrieb ist für die organisatorische Durchführung verantwortlich • Da Betriebspraktika einem Ausbildungsverhältnis in der Berufsausbildung ähnlich sind, finden die Bestim- mungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArb- SchG) und des jeweiligen Unfallversicherungsträgers Anwendung • Die Schüler sind gesetzlich unfallversichert Die Erfahrung von Unternehmen zeigt, dass es nur selten Probleme in der Zusammenarbeit mit Schulen und Hoch- schulen gibt. IHK-Bildungsumfrage Hessen, Dez. 2016 22 praktika gut gestalten Bewerbungsgespräch Wie bei anderen Beschäftigungsverhältnissen sollten Sie auch potenzielle Praktikanten zu einem Bewerbungsgespräch einla- den. Hier können Sie altersgerechte Fragen zu Kompetenzen, Motiven und Zukunftsplänen des Bewerbers stellen. Fragen Sie auch nach den Erwartungen an das Praktikum. Tipp: Schüler in Hessen haben in der Regel einen Berufswahl- pass (Portfolio), in dem bisherige Aktivitäten zur Vorbereitung der Berufswahl dokumentiert sind. Bitten Sie den Bewerber, den Berufswahlpass mitzubringen. So erhalten Sie beispiels- weise einen Einblick, ob sich der Schüler mit dem gewählten Berufsbild und seinen Kompetenzen beschäftigt hat. Zusammenarbeit mit Schule oder Hochschule Praktika sind für Schüler bzw. Studenten und Betriebe nur von Nutzen, wenn sie in der (Hoch-)Schule vor- und nachbereitet und begleitet werden. Die direkte Zusammenarbeit zwischen Schule und Betrieb ist entscheidend für den beidseitigen Er- folg des Praktikums. Welche Vorbereitungen die Schule treffen muss, regelt der Erlass zur Ausgestaltung der Berufs- und Stu- dienorientierung an allgemeinbildenden Schulen in Hessen. Hier ist auch geregelt, dass es an den Schulen eine Lehrkraft gibt, die von der Schulleitung als Leiter des Betriebsprakti- kums mit der Organisation und Durchführung des Praktikums beauftragt wird. Der Leiter des Betriebspraktikums prüft, ob der vom Schüler ausgewählte Betrieb für ein Praktikum ge- eignet ist. Die verantwortliche Lehrkraft muss die Eltern infor- mieren, unterrichtet die Schüler über die wichtigsten Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Tipp: Nehmen Sie Kontakt mit der betreuenden Lehrkraft der Schule auf und klären Sie die Kommunikationsstruktur und die gegenseitige Erreichbarkeit. Stimmen Sie gemeinsam mit der Lehrkraft und dem künftigen Praktikanten eine betriebliche Lernaufgabe ab (s.u.). Praktikumsplan erstellen Um ein strukturiertes Praktikum seitens des Betriebes zu ge- währleisten ist es sinnvoll, einen Praktikumsplan zu erstellen, in dem der Ablauf dargestellt wird (Muster für kaufmänni- sches und gewerbliches Praktikum s. Anhang). Folgendes gilt es zu beachten: • Legen Sie fest, welche Aufgaben von einem Praktikanten erfüllt werden können. • Der Praktikant erhält einfache berufliche Tätigkeiten zuge- wiesen und wird so in den Arbeitsprozess eingebunden. • Legen Sie fest, welche Abteilungen im Betrieb gezeigt werden sollen. • Informieren Sie in dieser Zeit über die Ausbildungsbereiche und Berufsgruppen in Ihrem Betrieb. • Nutzen Sie die Zeit des Praktikums, um Werbung für Ihr Unternehmen zu machen und sichern Sie dadurch Ihre „Nachwuchsgewinnung“. Zielsetzungen für Schülerpraktika Um das Praktikum möglichst gut zu gestalten, sollten folgende Ziele beachtet werden: • Die Schüler sollen die Berufs- und Arbeitswelt unmittelbar kennenlernen. • Die Schüler sollen ihr Praktikum in einem Ausbildungsberuf absolvieren. • Die Schüler sollen ihre Eignung für bestimmte Tätigkeiten kennenlernen. • Betriebe sollen die von den Schülern zu fertigenden Berichte und Dokumentationen aktiv begleiten. • Betriebe sollen sich in die Vor- und Nachbereitung einbringen. • Betriebe sollen die Schlüsselqualifikationen in den Blickpunkt nehmen. • Unterschiedliche berufliche Situationen und grund- legende Anforderungen sollen vorgestellt werden. • Geschlechtstypische Aspekte sind zu beachten. • Das Praktikum soll so gestaltet werden, dass es für die Schüler eine Entscheidungshilfe im Hinblick auf die Berufsfindung ist (möglichst breites Spektrum anbieten). 23praktika gut gestalten • Bestimmen Sie einen konkreten Ansprechpartner für den Praktikanten, der für die gesamte Zeit des Praktikums die Betreuung übernimmt. • Am Ende der Praktikumszeit sollte eine Bewertung des Praktikanten durch den Betrieb, aber auch eine Bewertung des Praktikums durch den Praktikanten erfolgen (s. Muster im Anhang). • Am Ende des Praktikums kann dem Schüler zusätzlich eine Praktikumsurkunde ausgestellt werden. Erwartungen des Praktikanten Damit Praktikanten Ihr Unternehmen in guter Erinnerung be- halten und das Praktikum tatsächlich seinen Zweck erfüllt, sollte sich der Betrieb die Frage stellen: Was erwarten die Jugendlichen vom Praktikum? Befragungen von Schülerinnen und Schülern haben ergeben, dass es vier zentrale Kriterien für ein gutes Praktikum: Betriebsklima, Mitarbeitermotivation, Wertschätzung und Lernerfolg.1 • Betriebsklima Ein gutes Betriebsklima ist Praktikanten sehr wichtig. Prak- tikanten achten sehr genau darauf, wie der Umgang mitei- nander im Betrieb ist. So zeigt sich hier bereits, wie sich der spätere Berufsalltag für den Praktikanten gestalten könnte. Als Betrieb sollten Sie folglich darauf achten, dass die Kom- munikation der Angestellten gegenüber dem Praktikanten stets angemessen ist. • Mitarbeitermotivation Jugendliche achten im Praktikum auch darauf, ob die Fach- kräfte im Unternehmen Spaß an ihrer Arbeit haben. Dies kann für Sie ein Kriterium bei der Auswahl der Abteilung und der Ansprechperson sein. Wählen Sie eine motivierende Umgebung für den Praktikanten aus. • Wertschätzung Für Jugendliche ist es wichtig, dass sie im Praktikum ernst genommen werden. Achten Sie deshalb darauf, dass Ihre Praktikumsbetreuer auch auf die Praktikanten und deren Anmerkungen eingehen und ihre Arbeitsleistung und Ergeb- nisse wertschätzen. • Lernerfolg Die Jugendlichen wollen ihren zukünftigen Ausbildungsbe- trieb und den Beruf möglichst gut vor der Ausbildung ken- nenlernen. Es ist ihnen auch sehr wichtig, dass sie während des Praktikums etwas lernen. Achten Sie deshalb bei der Planung darauf, dass die Praktikanten mit typischen Ar- beitsfeldern und Aufgaben in Ihrem Betrieb in Berührung kommen, hierdurch neue Kenntnisse oder Einblicke erhalten und einen Lernerfolg haben. 3.2 Während des Praktikums Persönliches Gespräch In einem einführenden persönlichen Gespräch erhält der Praktikant allgemeine Informationen über Betrieb, Aufgaben, Arbeitszeiten, Arbeitsschutz, Kleiderordnung usw. Dies kann sowohl der Betreuer des Praktikanten als auch die Personalab- teilung übernehmen. Vorstellung im Unternehmen, Betriebsrundgang Der Praktikant ist neu im Unternehmen. Er fühlt sich in die- ser ungewohnten Situation zunächst unsicher. Um ihm den Einstieg zu erleichtern, sollten die Mitarbeiter über die An- wesenheit und Aufgaben des Praktikanten informiert sein. Sie können dann entsprechend auf ihn zugehen und ihn in den Arbeitsalltag integrieren. Hilfreich ist außerdem ein Betriebs- rundgang, der mit einer kleinen persönlichen Vorstellungsrun- de verbunden werden kann. 1 NIHK (2012, S. 9) Umfrage „Was erwarten Jugendliche von der Wirtschaft?“ 24 praktika gut gestalten Betreuung der Praktikanten und Kontakt zur Schule/Hochschule Unabhängig von der Form des Praktikums sollte der Praktikant für die gesamte Zeit des Praktikums einen festen Ansprech- partner haben. Der betriebliche Betreuer ist erster Ansprech- partner für den Praktikanten, dazu können Auszubildende aus dem zweiten oder dritten Lehrjahr als Mentoren eingesetzt werden. Bei schulischen Pflichtpraktika ist von Schulseite ein Betreuungslehrer beauftragt, der in der Regel den Praktikan- ten im Betrieb besucht. Besuchsgespräche sollten nach Mög- lichkeit im Beisein des Unternehmensansprechpartners und des Praktikanten stattfinden. Es bietet sich an, begleitende Gespräche während des Prak- tikums zu führen, in denen dem Praktikanten Fortschritte, Schwächen und Stärken erläutert werden. Informationen – Employer Branding Ein Praktikum bedeutet für den Betrieb auch, sich als attrak- tiver Arbeitgeber gegenüber potenziellen Bewerbern zu prä- sentieren (Employer Branding), um neue Nachwuchstalente oder gute Auszubildende zu gewinnen. Informationen über das Unternehmen, die Abteilungen, in denen Praktikanten ein- gesetzt werden, und die angebotenen Ausbildungs- oder Ein- stellungsmöglichkeiten sind für Schüler und Studenten eine hilfreiche Entscheidungsgrundlage. Im optimalen Fall kann der Praktikant nach Ende des Praktikums beurteilen, ob er sich eine Arbeit in dem Bereich, den er kennen gelernt hat und im Unternehmen selbst, vorstellen kann. Aufgaben Einfache, für den Tätigkeitsbereich typische Aufgaben stellen ideale Arbeitsaufträge für Praktikanten dar. Diese sollten selbstständig – nach einer Einführung oder Anleitung – er- füllt werden. Achten Sie dabei auf Abwechslung. Praktikan- ten sollten nach Möglichkeit mehrere Unternehmensbereiche kennenlernen. Immer dieselben Routinearbeiten sind nicht für Praktikanten geeignet. Bei einem Schülerpraktikum kann gemeinsam mit der betreu- enden Lehrkraft und dem Schüler eine betriebliche Lernaufga- be vereinbart werden. Dabei handelt es sich um eine Aufga- be, die der Schüler im Laufe seines Praktikums eigenständig bearbeiten kann. Die Aufgabe sollte auf den Betrieb und das Berufsfeld bezogen sein. Mithilfe der betrieblichen Lernaufga- be kann das Praktikum zielgerichtet und strukturiert durchge- führt und eine höhere Verbindlichkeit hergestellt werden. Ein Muster für eine Vereinbarung einer betrieblichen Lernaufgabe finden Sie im Anhang. Betriebliche Interessenvertretungen Praktikanten sollten die Möglichkeit haben, mit Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung und ggf. Schwerbe- hindertenvertretung ins Gespräch zu kommen. „Beispiele für betriebliche Lernaufgaben – Anregungen“ Bäckerei Weihnachtsgebäck herstellen Elektrofirma Bau von Schaltungen Zahnarztpraxis Kleine Laborarbeit Hotel- und Gaststätten Ein Büffet planen Kindergarten A usflüge organisieren Kfz-Werkstatt Reparatur einer Bremse Tischlerei Bau eines Tisches Reisebüro Planung einer Reise Kaufhaus Dokumentation: von der Anlieferung bis zum Verkauf 25praktika gut gestalten Dokumentation Schüler bzw. Studenten müssen über ihre Praktika einen Be- richt (Praktikumsbericht oder -mappe, Recherche oder Beob- achtungsaufgabe, betriebliche Lernaufgabe, Abschlussarbei- ten) anfertigen. Hierin wird der Praktikumsbetrieb vorgestellt und die Tätigkeiten während des Praktikums beschrieben. Un- terstützen Sie den Praktikanten mit Informationen über Ihren Betrieb bei der Erstellung des Berichts. Sie haben auch das Recht, den Bericht abzuzeichnen. Bei Problemen Wenn Probleme auftreten, sollten Sie zunächst das persönli- che, vertrauliche Gespräch mit dem Praktikanten suchen. Bei Schülerpraktika können Sie die betreuende Lehrkraft kontak- tieren. Ggf. können auch sozialpädagogische Betreuer und El- tern unterstützen. 3.3 Nach dem Praktikum Abschlussbewertung Nach dem Praktikum erhält der Schüler bzw. Student eine Praktikumsbestätigung (Muster s. Anlage). Sie bescheinigt ihm, dass er sich auf das Arbeitsleben vorbereitet und Einblick in eine mögliche Ausbildung bzw. praktische Erfahrungen er- halten hat. Die Bestätigung sollte die verrichteten Tätigkeiten benennen, so dass sie bei späteren Bewerbungen den Bewer- bungsunterlagen hinzugefügt werden kann. Für beide Seiten hilfreich ist auch eine gegenseitige Bewertung. Der Betrieb gibt dem Praktikanten eine Rückmeldung über seine Leistun- gen und sein Auftreten während des Praktikums. Insbesondere bei Schülerpraktikanten sollte das Feedback die Kompetenzen und Stärken des Praktikanten in den Mittelpunkt stellen. Im Gegenzug kann das Unternehmen den Praktikanten bitten, ei- nen Feedbackbogen auszufüllen (Muster s. Anlage). Abschlussgespräch Ein Abschlussgespräch zwischen Praktikant und betrieblichem Betreuer oder einem anderen Vertreter des Betriebes bietet die Möglichkeit eines direkten Austausches. Für Praktikanten ist die Reflektion des Erlebten wichtig für den Lernerfolg. Bespro- chen werden kann, ob die gegenseitigen Erwartungen erfüllt wurden, was verbesserungswürdig wäre und was der Prakti- kant fachlich und persönlich gelernt hat. Nutzen Sie die Gele- genheit und fragen Sie Praktikanten, mit denen Sie zufrieden waren, ob Sie in Kontakt bleiben möchten, ihn beispielsweise für eine mögliche Ausbildung oder Festanstellung vormerken können. Bei Schülerpraktikanten ist es möglich, dass auch der betreuende Lehrer an dem Gespräch teilnimmt. Geben Sie auch der Schule ein Feedback über die Organisation des Praktikums. Kontakt zu Praktikanten halten Auch wenn gute Praktikanten, mit denen sich das Unterneh- men eine weitere Zusammenarbeit wünscht, sich nicht sofort für eine Karriere im Unternehmen entscheiden können, ist zu empfehlen, weiterhin Kontakt zu ihnen zu halten. Eventuell können sie später als Auszubildende, für das Verfassen ei- ner Abschlussarbeit für das Unternehmen oder eine spätere Einstellung gewonnen werden. Sie können mit Praktikanten in Kontakt bleiben, in dem Sie Ferienjobs anbieten, zu einer Betriebsfeier oder einem Tag der offenen Tür einladen oder soziale Medien nutzen. Oder Sie vereinbaren einfach, den Praktikanten über freie Ausbildungsplätze oder Stellen zu in- formieren. 26 praktika gut gestalten Beteiligung an Präsentationen In einigen Schulen ist es üblich, dass die Erfahrungen und Er- lebnisse aus dem Praktikum und die Berufsbilder, die die Prak- tikanten im Unternehmen kennengelernt haben, in der Schule vor der Klasse oder beim Elternabend o.ä. vorgestellt werden. Teilweise werden auch Unternehmensvertreter zu diesen Prä- sentationen eingeladen. Nutzen Sie diese Möglichkeit als Un- ternehmen, um sich potenziellen künftigen Praktikanten und Auszubildenden zu präsentieren. 3.4 Welche Erfahrungen haben Unternehmen Welchen Nutzen ziehen Unternehmen aus Praktika tatsäch- lich? Wann ist ein Praktikum aus Sicht eines Betriebs wirklich erfolgreich und welche Voraussetzungen müssen hierfür er- füllt sein? Einige Erfahrungen von Unternehmen:5 Positive Erfahrungen mit Schülerpraktika Die Beschäftigung von Schülerpraktikanten kann sich aus ver- schiedenen Gründen für einen Betrieb lohnen. An erster Stelle steht die gelungene Darstellung des Unternehmens bei Schü- lern und in der Öffentlichkeit. Einen sehr großen Nutzen sehen Unternehmen in der späteren Übernahme von Praktikanten als Auszubildende. Für die Gewinnung von Nachwuchstalenten stellen Praktika demzufolge eine vielversprechende Grundlage dar. Positive Erfahrungen mit Studenten-Praktika Die mehrheitlich positiven Erfahrungen mit Praktikanten set- zen sich auch im Bereich der studentischen Praktika fort. Ein Großteil der Unternehmen hat positive Erfahrungen mit der späteren Übernahme der Praktikanten gemacht und konnte gelungene Werbung in eigener Sache betreiben. Viele Unter- nehmen profitieren vom Wissen der studentischen Praktikan- ten. Studentenpraktika stellen daher nicht nur eine Chance für die Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter dar, sondern tragen auch zum Wissens- und Technologietransfer bei – ein echter Mehrwert für Unternehmen. Kriterien für ein erfolgreiches Praktikum Für ein gelungenes Praktikum sind drei Faktoren entscheidend: die Motivation des Praktikanten, das fachliche Interesse des Schülers bzw. Studenten und die gute Betreuung durch das Unternehmen. Die Umfrageergebnisse zeigen allerdings, dass die Erfüllung dieser Kriterien nicht selbstverständlich ist. So haben einige Unternehmen gerade in diesen drei Bereichen schon negative Erfahrungen mit Schülerpraktikanten gemacht. Herausforderungen aus betrieblicher Sicht Natürlich läuft auch während eines Praktikums nicht immer alles reibungslos. Nutzen Sie die Erfahrungen andere Betrie- be und stellen Sie sich auf die Herausforderungen und mög- liche Risiken frühzeitig ein. Bei Schülerpraktika sind insbe- sondere drei Punkte erfolgskritisch: fehlende Motivation des Praktikanten, mangelnde fachliche Kenntnisse der Schüler und nicht ausreichendes Personal für die Betreuung im Un- ternehmen. Fallstricke stellen darüber hinaus die mangelnde Zuverlässigkeit des Praktikanten, fehlende Soft-Skills oder Umgangsformen des Praktikanten, mangelhafte Schulbildung des Praktikanten, fehlendes Interesse oder Vorbereitung auf das Praktikum und zu hohe Erwartungen des Praktikanten dar. Bei studentischen Praktika sollten Sie sich mit folgenden möglichen Risiken auseinandersetzen: Bei Studenten stellen die Unternehmen Defizite bei den fachlichen Kenntnissen fest, 27praktika gut gestalten Welche positiven Erfahrungen haben Sie mit Schülerpraktika gemacht? häufig gelegentlich nie keine Angabe Übernahme des Praktikanten als Auszubildenden 15 % 55 % 18 % 12 % Übernahme des Praktikanten als dual Studierenden 2 % 23 % 47 % 27 % Einblick in die Lebenswelt junger Menschen 41 % 12 % 4 % 13 % Gelungene Darstellung für das Unternehmen bei Schülern 46 % 35 % 6 % 13 % Gelungene Darstellung für das Unternehmen in der Öffentlichkeit 27 % 46 % 12 % 15 % Unternehmen konnte von Wissen des Praktikanten profitieren 2 % 38 % 46 % 15 % Aus dem Praktikum ergaben sich weitere Kooperationen mit der Schule 11 % 44 % 33 % 12 % Welche positiven Erfahrungen haben Sie mit Studenten-Praktika gemacht? häufig gelegentlich nie keine Angabe Übernahme des Praktikanten nach dem Studium 9 % 41 % 22 % 28 % Einblick in die Lebenswelt junger Menschen 23 % 42 % 5 % 30 % Gelungene Darstellung für das Unternehmen bei Studenten 26 % 39 % 4 % 31 % Gelungene Darstellung für das Unternehmen in der Öffentlichkeit 17 % 38 % 12 % 34 % Unternehmen konnte von Wissen des Praktikanten profitieren 11 % 50 % 11 % 28 % Aus dem Praktikum ergaben sich weitere Kooperationen mit der Hochschule 5 % 36 % 27 % 33 % was mit zu hohen Erwartungen zusammenhängen kann. Die gute Nachricht: bei studentischen Praktika ist die Motivation nur selten ein Problem. Die Suche nach dem richtigen studentischen Praktikanten stellt für viele Unternehmen eine Herausforderung dar. Dies kann einerseits daran liegen, dass gerade Studenten in ge- fragten Fachrichtungen stärker umworben sind oder ist darauf zurückzuführen, dass für Studentenpraktika insgesamt höhe- re Maßstäbe angelegt werden. Letztlich bedeutet dies für die Unternehmen, dass es im Vorfeld von studentischen Praktika passender Recruiting-Arbeit und Kommunikation bedarf, um aussichtsreiche Bewerber zu finden. 28 praktika gut gestalten Welche negativen Erfahrungen haben Sie mit Studenten-Praktika gemacht? häufig gelegentlich nie keine Angabe Schwierige Suche nach geeigneten Praktikanten 13 % 32 % 23 % 32 % Fehlende Motivation des Praktikanten 3 % 33 % 36 % 28 % Mangelnde fachliche Kenntnisse des Praktikanten 4 % 48 % 16 % 31 % Unzufriedenheit des Praktikanten mit Praktikum 0,35 % 28 % 39 % 32 % Probleme bei Zusammenarbeit mit der Hochschule 2 % 9 % 54 % 35 % Fehlende Aufgaben im Unternehmen 2 % 24 % 46 % 28 % Zu wenig Personal für Betreuung des Praktikanten 7 % 39 % 27 % 27 % Welche negativen Erfahrungen haben Sie mit Schüler-Praktika gemacht? häufig gelegentlich nie keine Angabe Schwierige Suche nach geeigneten Praktikanten 11 % 23 % 46 % 19 % Fehlende Motivation des Praktikanten 19 % 63 % 11 % 7 % Mangelnde fachliche Kenntnisse des Praktikanten 24 % 48 % 13 % 15 % Unzufriedenheit des Praktikanten mit Praktikum 3 % 41 % 45 % 11 % Probleme bei Zusammenarbeit mit der Schule 2 % 20 % 67 % 11 % Fehlende Aufgaben im Unternehmen 7 % 39 % 47 % 7 % Zu wenig Personal für Betreuung des Praktikanten 16 % 44 % 34 % 7 % 30 anhang Die Muster und Vertragsformulare wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie sind als Checklisten mit Formulierungshilfen zu verstehen und sollen nur eine Anregung bieten, wie die ty- pische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht aus- geglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Jeder Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwen- der kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Über- nahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Si- tuation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang haben die Industrie- und Handelskammern natürlich keinen Einfluss und können daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrläs- sigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maß- geschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen. Vorlagen und Muster 31anhang Muster zur Vereinbarung einer betrieblichen Lernaufgabe Die besondere betriebliche Lernaufgabe wird von der Schülerin/dem Schüler als eigenständige Schülerarbeit während des Prak- tikums erstellt. Sie besteht aus: • Einer schriftlichen Dokumentation • Einer Präsentation der Ergebnisse mit Auswertungsgespräch. Aufgaben der Schülerin/des Schülers • Die Schülerin/der Schüler stimmt die Aufgabe und die Arbeitsplanung mit dem Betrieb und der Schule ab. • Die Schülerin/der Schüler informiert die betriebliche und die schulische Betreuungsperson rechtzeitig über Probleme, die eine erfolgreiche Erfüllung der Lernaufgabe gefährden. Aufgaben der Schule • Die Schule informiert die Schülerin/ den Schüler und den Betrieb schriftlich über die Anforderungen der betrieblichen Lern- aufgabe (Inhalt, Umfang, Form). • Die Schule benennt eine Ansprechperson zur schulischen Betreuung der betrieblichen Lernaufgabe. • Die Schule stellt Zeiten in der Schule sicher, in denen die Schülerin/der Schüler die Präsentation der betrieblichen Lernaufgabe vorbereiten kann. Aufgaben des Betriebs • Der Betrieb benennt eine Ansprechperson zur betrieblichen Betreuung der Lernaufgabe. • Der Betrieb plant die Arbeitsschritte der Lernaufgabe zusammen mit der Schülerin/dem Schüler und stellt die Materialien dafür zur Verfügung. • Der Betrieb gibt der Schule eine Rückmeldung zur Leistung im betrieblichen Teil der Lernaufgabe. Die Schülerin/der Schüler Bearbeitet folgende besondere betriebliche Lernaufgabe: Beginn der Bearbeitung: Abgabetermin (in der Schule): Präsentationstermin: Schülerin/Schüler L ehrerin/Lehrer Betriebliche/r Betreuer/in Datum und Kenntnisnahme Erziehungsberechtigte/r 32 anhang Praktikumsvereinbarung zum Schülerbetriebspraktikum Frau / Herr Praktikant/-in und Unternehmen Das Unternehmen und der/die Praktikant/-in schließen folgende Vereinbarung: § 1 Allgemeines Das Schülerbetriebspraktikum ist eine Schulveranstaltung. Der/die Praktikant/-in soll die Regeln und Gesetzmäßigkeiten eines betrieblichen Ablaufs kennenlernen und seine/ihre eigenen beruflichen Fertigkeiten erproben. Die sachliche und zeitliche Gliederung ergibt sich aus dem beigefügten Praktikumsplan, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist. § 2 Beginn, Dauer Die Praktikumsdauer beträgt Wochen/Monate. Das Praktikum beginnt am und endet nach der Praktikumszeit am , ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf. § 3 Pflichten der Vertragspartner Der Praktikumsbetrieb verpflichtet sich, • dem/der Praktikanten/-in im Rahmen seiner Möglichkeiten die nötigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten so zu ver- mitteln, dass der/die Praktikant/-in seine/ihre Eignung für das getestete Berufsbild einschätzen kann. Eine Verpflichtung zur späteren Übernahme entsteht nicht • die Bestimmungen zum Jugendschutz einzuhalten • dem/der Praktikanten/-in einen schriftlichen Praktikumsnachweis auszustellen Der/die Praktikant/-in verpflichtet sich, • den Praktikumsplan einzuhalten und sich zu bemühen, das Praktikumsziel zu erreichen • die ihm/ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen • den Weisungen der Mitarbeiter und des Betreuers im Unternehmen nachzukommen und die geltenden Unfallverhütungsvor- schriften sowie die Betriebsordnung zu beachten • den Vorschriften über die Schweigepflicht während des Praktikums und danach nachzukommen • das Unternehmen im Falle der Arbeitsverhinderung unverzüglich zu informieren. Im Krankheitsfall ist darüber hinaus spätes- tens ab dem dritten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen. Die Schule ist hierüber in Kenntnis zu setzen. 33anhang § 4 Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 35 Stunden (unter 15 Jahren)* / 40 Stunden (unter 18 Jahren)*. Die tägliche Arbeitszeit beträgt 7 (8)* Stunden. Dem/der Praktikanten/-in stehen täglich 60 Minuten Pause zu. Die erste ist nach spätestens 4,5 Stunden Arbeitszeit zu gewähren. § 5 Vergütung, Urlaub Der/die Praktikant/-in hat keinen Anspruch auf Vergütung und Urlaub. § 6 Versicherungsrechtliche Regelungen Der gesetzliche Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz wird durch den Schulträger gewährleistet. Der Krankenversiche- rungsschutz ist privat geregelt. (Bei Praktikum ohne Schulbeteiligung: Der gesetzliche Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz wird durch den Praktikums- betrieb gewährleistet.) § 7 Betreuer Verantwortlich für den/die Praktikanten/-in im Betrieb ist Frau/Herr Ort, Datum Unterschrift Praktikumsbetreuer/ Personalverantwortlicher Unterschrift Praktikant/-in Unterschrift Erziehungsberechtigter * Nichtzutreffendes bitte streichen Diese Vorlage stammt aus der DIHK-Publikation „Leitfaden Schülerpraktikum“ (ISBN 978-3-933150-71-4). Die vorliegende und weitere pdf-Dateien können Sie im Web downloaden: www.dihk.de/schuelerpraktikum 34 anhang Vertrag über ein Betriebspraktikum / eine Abschlussarbeit im Unternehmen* Zwischen Name des Betriebs in Straße, PLZ und Ort im folgenden „Unternehmen“ und Herrn/Frau geboren am wohnhaft in Straße, PLZ und Ort Student/-in an der Hochschule in der Studienrichtung im folgenden „Praktikant“ wird folgender Praktikumsvertrag geschlossen. § 1 Inhalt und Dauer der Tätigkeit Das Praktikum dient der Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Betrieb zur Vorbereitung auf das Studium / zur Beglei- tung des Studiums / im Rahmen einer Abschlussarbeit* in der Studienrichtung. Der/die Praktikant/-in wird in der Abteilung / im Geschäftsbereich* sowie nach Weisung der Geschäftsleitung eingesetzt. * Nichtzutreffendes bitte streichen Die vorliegende und weitere pdf-Dateien können Sie im Web downloaden: www.ihk-hessen.de 35anhang Das Thema der Abschlussarbeit lautet* Das Praktikum beginnt am und endet am . Anmerkung: Ist für die Anfertigung der Abschlussarbeit keine bestimmte Dauer in der Studienordnung vorgegeben, besteht die Befreiung vom Mindestlohn für höchstens drei Monate. Ist dafür ein längerer Zeitraum als drei Monate vorge- schrieben, ist kein Anspruch auf Mindestlohn für den gesamten vorgeschriebenen Zeitraum gegeben. Ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis wird durch diesen Praktikumsvertrag nicht begründet. § 2 Vergütung Der/die Praktikant/in erhält pro Praktikumsmonat eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von € brutto. Diese ist jeweils zum Monatsende fällig. Tätigkeitszeiten von weniger als einem Monat werden anteilig vergütet. § 3 Urlaub Der Urlaub des/der Praktikanten/-in beträgt pro Tätigkeitsmonat Werktage. § 4 Arbeitszeit Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Arbeitszeit und beträgt Stunden. § 5 Pflichten des Praktikumsunternehmens Das Unternehmen verpflichtet sich 1. dafür zu sorgen, dass der/die Praktikant/-in, entsprechend den Vorgaben der Studienrichtung / dem Thema der Abschlussarbeit in die betrieblichen Abläufe unterwiesen wird 2. eine/n betrieblichen Ansprechpartner/in zu benennen, der den/die Praktikant/in bei auftretenden Fragen im Unternehmen unterstützt 3. kostenlos die erforderlichen betrieblichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, 4. den/die Praktikanten/-in gegebenenfalls für die Teilnahme an praktikumsbegleitenden Studienveranstaltungen / Studien- prüfungen freizustellen 5. gegebenenfalls mit dem Beauftragten der Hochschule für Praktikumsfragen / dem betreuenden Hochschullehrer in allen Fragen des Praktikums / der Abschlussarbeit zusammen zu arbeiten 6. nach Beendigung des Praktikum ein Zeugnis zu erstellen über Ausbildungszeit und -inhalte der berufspraktischen Tätigkeit, auf Wunsch des Praktikanten auch über Aspekte von Führung und Leistung, für Praktika, die im Rahmen von Prüfungsord- nungen verpflichtend sind, auf Anforderung des/der Praktikanten/-in im Nachweis Auskunft zu geben, ob die Tätigkeiten entsprechend den Anforderungen der Prüfungsordnung / Rahmenausbildungsordnung absolviert wurden. * Nichtzutreffendes bitte streichen 36 § 6 Pflichten des/der Praktikanten/in Der/die Praktikanten/-in verpflichtet sich 1. alle ihm/ihr gebotenen Möglichkeiten der Praktikumsstelle wahrzunehmen, um Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, 2. die ihm/ihr übertragenen Tätigkeiten / Aufgabenstellungen / Anweisungen durch das Unternehmen bzw. die von ihm be- auftragten Person gewissenhaft auszuführen, (beim Praktikum zur Anfertigung einer Abschlussarbeit ergänzen: die für die Anfertigung der Bachelor- oder Masterarbeit erforderlich sind), 3. die Betriebsordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die Werkstattordnung zu beachten sowie Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe sorgsam zu behandeln, 4. die tägliche Arbeitszeit einzuhalten, 5. die Interessen des Unternehmens zu wahren und über die Betriebsvorgänge - auch nach Beendigung der Tätigkeit - Still- schweigen zu bewahren, 6. im Falle der Verhinderung das Unternehmens unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen und im Falle einer länger als 3 Kalendertage andauernden Krankheit an dem darauffolgen- den Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen; dem ausbildenden Unternehmen bleibt vorbehalten, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen, 7. an den vorgeschriebenen Prüfungen teilzunehmen, zusätzlich bei Abschlussarbeiten 8. die Aufgabe oder Änderung des Themas der Abschlussarbeiten* dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen, 9. die im Rahmen der Forschungsarbeit erhobenen Daten des Unternehmens vertraulich zu behandeln und eine mögliche Publikation in der Abschlussarbeit nur nach sorgfältiger Absprache mit dem Unternehmen vorzusehen, 10. Frau / Herr erteilt jetzt schon die Zustimmung, dass das Unter- nehmen die Ergebnisse der Abschlussarbeit in vollem Umfang nutzen kann. Ein Vergütungsanspruch entsteht dadurch nicht. § 7 Versicherungspflicht Solange keine Immatrikulation besteht, ist der/die Praktikant/-in in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Nach der Immatrikulation ist der/die Praktikant/-in in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei, sofern er/sie ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum absolviert. Leistet der/die Praktikant/-in während seines/ihres Studiums ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ab, besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. § 8 Versicherungsschutz Der/die Praktikant/-in ist während des Praktikums kraft Gesetz gegen Unfall versichert. Der Unfallversicherungsschutz besteht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft für das Unternehmen, in dem das Praktikum durchgeführt wird. Soweit nicht das Haftpflichtrisiko bereits durch eine vom Praktikumsbetrieb abgeschlossene Gruppenversicherung abgedeckt ist, hat der Prakti- kant / die Praktikantin auf Verlangen des Unternehmens eine der Dauer und dem Inhalt des Praktikums angepasste Haftpflicht- versicherung abzuschließen. Im Einzelfall kann das Unternehmen darauf bestehen, dass eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen ist. § 9 Probezeit Die Probezeit beträgt Wochen. Während der Probezeit kann das Tätigkeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. * Nichtzutreffendes bitte streichen anhang 37 § 10 Auflösung des Vertrags Der Vertrag für eine(n) Praktikanten/-in kann vorzeitig aufgelöst werden a) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist, b) bei Aufgabe oder Änderung des vereinbarten Ziels des Praktikums / der Abschlussarbeit* mit einer Frist von vier Wochen. Die Auflösung geschieht durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner. § 11 Vertragsausfertigung Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. § 12 Schriftformklausel Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. § 13 Sonstige Vereinbarungen: , den Ort Datum Unternehmen Praktikant/-in anhang * Nichtzutreffendes bitte streichen 38 anhang Beispiel eines Praktikumsplans für ein Praktikum im kaufmännischen Bereich* Firma Praktikant Praktikumszeitraum Betreuender Lehrer Betreuer im Unternehmen Datum A bteilung Mögliche Themen und Aufgaben 1. Tag Personal und Betreuer Zu empfehlen ist, den Praktikanten, evtl. einem möglichen Ausbildungsberuf entsprechend, verschiedene Unternehmensbereiche durchlaufen zu lassen. · Begrüßung, Vorstellung der eigenen Person (Betreuer und Praktikant) · Informationen über Unternehmen, Produkte, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, Pausenzeiten, Betriebsordnung · Sicherheits- und Datenschutzunterweisung, Rundgang durch das Unternehmen, insbesondere durch die Ausbildungsbereiche · Aushändigung von Zugangsberechtigungskarten, Werksausweisen, Schlüsseln Einkauf · kurze Unterweisung in Word und Excel, Intranet, Internet · Postein- und -ausgang nach Anweisung bearbeiten · Schreiben von kurzen Geschäftsbriefen · Unterweisung in das Ablagesystem · Ablage Möglichst einen Auszubildenden als Paten zur Seite stellen, der die jeweiligen Arbeitsschritte erklären und prüfen kann und sich außerdem in den Pausen um den Praktikanten kümmert. * Es handelt sich um ein Praktikumsbeispiel für einen Betrieb mit mehreren Abteilungen/Bereichen. Es vermittelt eine Vorstellung von einem strukturierten Praktikum. 39anhang Diese Vorlage stammt aus der DIHK-Publikation „Leitfaden Schülerpraktikum“ (ISBN 978-3-933150-71-4). Die vorliegende und weitere pdf-Dateien können Sie im Web downloaden: www.dihk.de/schuelerpraktikum Datum A bteilung Mögliche Themen und Aufgaben 2. / 3. Tag Einkauf · Postein- und -ausgang nach Anweisung mit Hilfe · Entwurf eines Geschäftsbriefes · Vorbereitung von Sitzungen · Lieferantenangebote auswerten und mögliche Lieferanten für ein spezielles Produkt ermitteln · Abschlussbesprechung in der Abteilung 4. / 5. Tag Rechnungswesen · Abteilungswechsel; ggf. neuen Azubi als Paten benennen · Informationen über das betriebliche Rechnungswesen · kurze Unterweisung in den Einsatzbereich · Erfassung von Rechnungsein- und -ausgang unter Aufsicht; dabei Erläuterungen zum Buchungssystem und zum Mahnwesen · Abschlussbesprechung in der Abteilung 6. Tag · Zwischengespräch mit Betreuer XY · Kurzes Feedback der letzten Woche, Erfahrungsaustausch, Kritik, Verbesserungsvorschläge 6. / 7. Tag Verkauf · Informationen über die Aufgaben des Verkaufs und die Produkte · kurze Unterweisung in den Einsatzbereich ggf. neuen Azubi als Paten benennen · Erstellen von Angeboten unter Aufsicht; Erläuterungen zur speziellen Software · Teilnahme an Verkaufsgesprächen, Kundenberatung · Entwurf eines Geschäftsbriefes/Kundenangebotes · Abschlussbesprechung in der Abteilung 8. / 9. Tag Lager · Informationen über die Aufgaben der Lagerwirtschaft · Erfassung von Lagerlisten · Ausgabe und Einlagerung von Materialien 10. Tag Lager · praktische Arbeit wie am Vortag Personal und Betreuer · Rückgabe von Zugangsberechtigungskarten, Werksausweisen, Schlüsseln u. Ä. · Abschlussgespräch unter Beteiligung des Betreuers im Unternehmen und (wenn möglich) des betreuenden Lehrers · Übergabe der Praktikumsbescheinigung, evtl. kleines Dankeschön (Werbegeschenke o. Ä.) · Verabschiedung Die einzelnen Tätigkeiten des Schülerpraktikanten können selbstverständlich den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten des Praktikumsunternehmens angepasst werden. 40 anhanganhang Beispiel eines Praktikumsplans für ein Praktikum im gewerblichen Bereich* Firma Praktikant Praktikumszeitraum Betreuender Lehrer Betreuer im Unternehmen Datum A bteilung Mögliche Themen und Aufgaben 1. Tag Personal und Betreuer Zu empfehlen ist, den Praktikanten, evtl. entsprechend einem möglichen Ausbildungsberuf, verschiedene Bereiche durchlaufen zu lassen. · Begrüßung, Vorstellung der eigenen Person (Betreuer und Praktikant) · Informationen über Unternehmen, Produkte, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, Pausenzeiten, Betriebsordnung · Sicherheits- und Datenschutzunterweisung · Rundgang durch das Unternehmen, insbesondere durch die Ausbildungsbereiche; · dabei kurze Vorstellung der Mitarbeiter mit denen der Praktikant voraussichtlich in Berührung kommen wird · Aushändigung von Zugangsberechtigungskarten, Werksausweisen, Schlüsseln, Schutzkleidung, Werkzeugkoffer Konstruktion · von der Idee zum Produkt: Einführung in die Auftragsbearbeitung · Erstellung einer Handskizze eines einfachen Bauteils Ggfs. Auszubildenden als Paten zur Seite stellen, der Arbeitsschritte erklären und prüfen kann und sich außerdem in den Pausen um den Praktikanten kümmert * Es handelt sich um ein Praktikumsbeispiel für einen Betrieb mit mehreren Abteilungen/Bereichen. Es vermittelt eine Vorstellung von einem strukturierten Praktikum. 41anhanganhang Diese Vorlage stammt aus der DIHK-Publikation „Leitfaden Schülerpraktikum“ (ISBN 978-3-933150-71-4). Die vorliegende und weitere pdf-Dateien könnnen Sie im Web downloaden: www.dihk.de/schuelerpraktikum Datum A bteilung Mögliche Themen und Aufgaben 2. / 3. Tag Konstruktion · Erläuterungen zur Erstellung eines einfachen 3-D Volumenmodells im CAD unter Anleitung, z. B. ein Würfel · Erläuterungen zur Erstellung einer Bauteilzeichnung · Anleitung zum Lesen der Zeichnung, Ablauf der Herstellung · Abschlussbesprechung in der Abteilung 4. / 5. Tag Lager Ggfs. neuen Auszubildenden als Paten benennen · Informationen über die Aufgaben der Lagerwirtschaft · Ausgabe und Einlagerung von Roh- und Arbeitsmaterialien 6. Tag Produktion · Zwischengespräch mit Betreuer XY, Kurzes Feedback der letzten Woche, Erfahrungs- austausch, Kritik, Verbesserungsvorschläge, Erwartungen an die aktuelle Woche · Kennenlernen aller relevanten Arbeitsstationen: · Zuschnitt · Bearbeitung (drehen, fräsen, bohren etc.) · Zusammenbau, Fügen von Bauteilen (schweißen, schrauben, nieten usw.) · Oberflächenveredelung · Erklärungen der Fachkräfte zum jeweiligen Arbeitsschritt 7. – 9. Tag Produktion · Praktische Übungen an der Werkbank (überwiegend manuell): (Alle Aufgaben unter vorheriger Erläuterung und Aufsicht des Fachpersonals) · feilen, sägen, entgraten · Maße für Bohrbild übertragen · körnen und bohren, entgraten · Gewinde von Hand schneiden und bohren · Bleche nieten oder schrauben 10. Tag Produktion · Praktische Arbeit wie am Vortag/Fertigstellung des eigenen Werkstücks Personal und Betreuer · Rückgabe von Zugangsberechtigungskarten, Werksausweisen, Schlüsseln u. Ä. · Abschlussgespräch unter Beteiligung des Betreuers im Unternehmen und (wenn möglich) des betreuenden Lehrers · Übergabe der Praktikumsbescheinigung, evtl. kleines Dankeschön (Werbegeschenke o. Ä.) · Verabschiedung Die einzelnen Tätigkeiten des Schülerpraktikanten können selbstverständlich den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten des Praktikumsunternehmens angepasst werden. 42 anhang Feedback für das Unternehmen Firma Praktikant Einsatzbereich(e)/Tätigkeiten Praktikumszeitraum Aufgabenzuteilung ++ + 0 - Waren Sie mit der betrieblichen Betreuung zufrieden? Waren Ihre Aufgaben interessant für Sie? Haben die Mitarbeiter sich ausreichend Zeit genommen, Ihnen die Aufgaben zu erklären? Waren Sie in der Lage, die Ihnen gestellten Aufgaben zu erfüllen? 43anhang Schulische Vorbereitung ++ + 0 - Waren Sie durch die Schule gut auf das Praktikum vorbereitet? Konnten Sie Ihr Schulwissen in der Praxis anwenden? Waren Sie mit der Zusammenarbeit zwischen Schule und Unternehmen zufrieden? Allgemeines ++ + 0 - Wurden Sie in das „Team“ eingegliedert? Entsprach das Praktikum insgesamt Ihren Vorstellungen? Wurde Ihr Berufswunsch bestätigt? Können Sie sich eine Ausbildung im kennengelernten Unternehmen vorstellen? Was können wir besser machen? Was hat Ihnen besonders gut gefallen? Ort, Datum Unterschrift Praktikant Diese Vorlage stammt aus der DIHK-Publikation „Leitfaden Schülerpraktikum“ ISBN 978-3-933150-71-4). Die vorliegende und weitere pdf-Dateien können Sie im Web downloaden: www.dihk.de/schuelerpraktikum 44 anhang Praktikumsbewertung durch das Unternehmen Firma Praktikant Einsatzbereich(e)/Tätigkeiten Praktikumszeitraum Beurteiler Fähigkeiten ++ + 0 - Allgemeinbildung/Anwendung von Wissen Auffassungsgabe/Interesse Einsatzbereitschaft/Motivation Betriebl. Zusammenwirken ++ + 0 - Teamfähigkeit Umgangsformen Verhalten gegenüber Mitarbeitern/Vorgesetzten Pünktlichkeit 45anhang Leistungsorientierung ++ + 0 - Arbeitstempo und Ergiebigkeit Arbeitsgüte Zuverlässigkeit Belastbarkeit selbstständiges Arbeiten Besondere Stärken / sonstige Bemerkungen: Ort, Datum Unterschrift Praktikumsbetreuer/ Personalverantwortlicher Hinweis: Wegen der besseren Lesbarkeit wird auf die Ausweisung der weiblichen und männlichen Form verzichtet und aus- schließlich die männliche Bezeichnung gewählt. Gemeint ist stets sowohl die weibliche als auch männliche Form. Diese Vorlage stammt aus der DIHK-Publikation „Leitfaden Schülerpraktikum“ (ISBN 978-3-933150-71-4). Die vorliegende und weitere pdf-Dateien könnnen Sie im Web downloaden: www.dihk.de/schuelerpraktikum 46 anhang Praktikumsbescheinigung Frau / Herr hat vom bis ein Schülerbetriebspraktikum in unserem Betrieb absolviert. Dabei hat Herr / Frau Einblick in folgende Bereiche erhalten: 1. 2. 3. Folgende Tätigkeiten haben wir Herrn/Frau zur Bearbeitung übertragen: 1. 2. 3. Herr / Frau hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben mit großen Interesse und Engagement erledigt. Sein/ihr Verhalten gegenüber Kollegen war zuvorkommend und höflich. Kunden gegenüber zeigte sich Herr / Frau aufgeschlossen und hilfsbereit. Wir bescheinigen Herrn / Frau , dass er/sie unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen hat und wünschen ihm/ihr für seine/ihre Zukunft alles Gute. Ort, Datum Unterschrift Firma Diese Vorlage stammt aus der DIHK-Publikation „Leitfaden Schülerpraktikum“ (ISBN 978-3-933150-71-4). Die vorliegende und weitere pdf-Dateien könnnen Sie im Web downloaden: www.dihk.de/schuelerpraktikum 47 Merkblatt zum Betriebspraktikum für Schülerinnen und Schüler anhang Die nachfolgenden Auszüge aus dem „Erlass zur Ausgestaltung der Berufs- und Studienorientierung in Schulen“ (Erlass vom 08. Juni 2015, ABl. S. 217) geben Grundsätze und Organisation des Praktikums, Datenschutzbestimmungen sowie Regelungen für den Unfallversicherungs- und Haftpflichtschutz wieder. Grundsätze Die vielfältigen Bildungsgänge allgemeinbildender und be- ruflicher Schulen erfordern in der Regel für die Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeitswelt exemplarische Einsichten in das Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftsleben der Unternehmen oder Betriebe. Durch Zusammenarbeit zwischen Schulen und Unternehmen oder Betrieben sollen den Schülerinnen und Schülern aller Schulformen Möglichkeiten gegeben werden, exemplarische Einsichten in das Arbeits-, Berufs- und Wirt- schaftsleben zu erhalten. Eigene Anschauungen und Erfahrun- gen betrieblicher Praxis, Gespräche mit Betriebsangehörigen sowie Erkundungen des betrieblichen Umfeldes vermitteln den Schülerinnen und Schülern wichtige Erkenntnisse für ihre be- rufliche Orientierung. Dies erleichtert den Einsatz handlungs- orientierter Arbeitsformen im Unterricht und fördert den Ein- stieg in Berufsausbildung und -tätigkeit. Organisation Betriebspraktika sind nach Maßgabe der jeweiligen Stun- dentafeln bei allgemeinbildenden Schulen Bestandteile des Berufsorientierungsprozesses und bei beruflichen Schulen Bestandteile des beruflichen Lernbereichs. Unternehmen oder Betriebe sollen so ausgewählt werden, dass die angestrebten Grundsätze erreicht werden können. Dabei ist es wichtig, in Absprache mit den Praktikumsbetrieben geeignete Beschäfti- gungsmöglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler zu fin- den. Unternehmen oder Betriebe sollen in zumutbarer Entfer- nung vom Wohnort der Schülerinnen und Schüler liegen und möglichst mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können. Im Rahmen der Berufsorientierung sollen sachkundi- ge Personen in die Vor- und Nachbereitung des Betriebsprak- tikums einbezogen werden. Dazu gehören z.B. Personen der Unternehmen oder Betriebe, der Berufsberatung der Agentur für Arbeit, von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden, von Kammern, Innungen, Jugend- und Auszubildendenver- tretungen, Betriebs- oder Personalräten sowie des Amtes für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Schülerinnen und Schüler unterliegen für die Dauer des Be- triebspraktikums dem Weisungsrecht des Betriebspersonals. Betriebspraktika begründen weder ein Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Eine finanzielle Vergütung für Schülerinnen und Schüler ist nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG in der jeweils geltenden Fassung) nicht vorgesehen. Datenschutz Erhalten Schülerinnen und Schüler während eines Betriebs- praktikums in privaten oder öffentlichen Einrichtungen (z.B. Polizeiverwaltung, Banken und Sparkassen, Freie Berufe, Per- sonalabteilungen, Bereiche mit Aufgaben der Kundenbetreu- ung, Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige soziale Ein- richtungen sowie Entwicklungsabteilungen) Kenntnisse über personenbezogene Daten oder über firmenspezifische techni- sche Konzepte, Prozesse oder Patente, ist das geltende Daten- schutzrecht anzuwenden und die Wahrung aller Betriebsge- heimnisse sicherzustellen. Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Betriebsprakti- kums über die an ihrem Arbeitsplatz zu bearbeitenden Daten zu belehren. Sie werden mit einer schriftlichen Erklärung „Da- tenschutz im Betriebspraktikum für Schülerinnen und Schüler – Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ zur ausdrücklichen Ver- schwiegenheit verpflichtet. Lehrkräfte, die das Betriebsprakti- kum betreuen, weisen bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Praktikums auf datenschutzrechtliche Frage- stellungen hin und erklären den Schülerinnen und Schülern altersgemäß die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht. Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes Betriebspraktika sind einem Berufsausbildungsverhältnis ähn- lich. Es finden daher die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt ge- ändert durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) in der jeweils geltenden Fassung und des jeweiligen Unfallversicherungsträgers entsprechende Anwen- dung. – Soweit hier Stunden angesprochen sind, handelt es sich um Zeitstunden à 60 Minuten. • Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 1). 48 • Jugendliche oder Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 2). • Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten als Kinder im Sinne des JArbSchG (§ 2 Abs. 3). • Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 15. Lebens- jahres dürfen bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich nur mit leichten und für sie geeigneten Tätig- keiten beschäftigt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 7 Satz 1 Nr. 2 JArbSchG). Die Vorschriften der §§ 8 – 46 JArbSchG sind entsprechend anzuwenden; dabei kommen die Vor- schriften über die Berufsschule (§ 9 JArbSchG), Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (§ 10 JArb- SchG), Urlaub (§ 19 JArbSchG) und Ausnahmen in besonde- ren Fällen (§ 21 JArbSchG) nicht in Betracht. • Schülerinnen und Schüler, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen nicht mehr als acht Stunden täg- lich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). • Die Arbeitszeit liegt Montag bis Freitag in der Zeit zwi- schen 6 und 20 Uhr (§ 14 Abs. 1 JArbSchG). Dabei gelten folgende Ausnahmen: 1. Jugendliche über 16 Jahre dürfen a) im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr; b) in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr; c) in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr; d) in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden (§ 14 Abs. 2 JArbSchG). 2. Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden (§ 14 Abs. 3 JArbSchG). • In den in § 16 Abs. 2 JArbSchG aufgeführten Ausnahmefällen (z.B. Krankenanstalten und Heime, Verkaufsstellen, Bäcke- reien, Friseurbetriebe, Landwirtschaft, Gaststätten) können Schülerinnen und Schüler, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen auch an Samstagen tätig sein. Die tägliche Arbeitszeit beträgt in keinem Fall mehr als acht Stunden. • Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (JArbSchG § 4 Abs. 1). • Den Schülerinnen und Schülern müssen mindestens die nach § 11 JArbSchG vorgesehenen Ruhepausen gewährt werden. Danach sind bei einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden eine oder mehrere im Voraus feststehende Ruhepausen von angemes- sener Dauer einzulegen. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden müssen sie mindestens 30 Minuten, bei einer Ar- beitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten (§ 11 Abs. 1 JArbSchG). Die Ru- hepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit (§ 11 Abs. 2 JArbSchG). • Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 4 Abs. 2 JArbSchG). Die Schichtzeit darf bei den Schülerinnen und Schülern 10 Stunden nicht über- schreiten (§ 12 JArbSchG). • Die Vorschriften über die gesundheitliche Betreuung (§§ 32 – 46 Infektionsschutzgesetz IfSG) finden keine Anwendung, weil ein Block des Schülerpraktikums oder einer berufsori- entierenden Maßnahme nur den kurzen Zeitraum von in der Regel maximal 15 Arbeitstagen umfasst. • Vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in einer Ge- meinschaftseinrichtung (Kinderkrippe, Kindertagesstätte, Hort, Schule oder sonstige Bildungseinrichtung, Heim, Fe- rienlager oder ähnliche Einrichtung) ist es erforderlich, dass der Praktikumsbetrieb eine Belehrung über die gesundheit- lichen Anforderungen entsprechend § 35 des IfSG durch- führt. Teilnehmende an Maßnahmen zur Berufsorientierung müssen die gesundheitlichen Anforderungen des § 34 IfSG erfüllen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen gelten besondere Vorschriften für Schülerinnen und Schüler, die eine Tätigkeit i.S. des § 42 IfSG (Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln sowie Tätigkeiten in Küchen und Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen) aufnehmen wollen oder die in Gemeinschaftseinrichtun- gen i.S. des § 33 IfSG (Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden) arbeiten wollen. Einzelheiten hierzu sind dem IfSG und den dazu er- gangenen Ausführungsbestimmungen sowie den in mehre- ren Sprachen vorliegenden Merkblättern zu entnehmen. • Bei einer Beschäftigung in einer Klinik oder sonstigen Ein- richtung des Gesundheitswesens dürfen Schülerinnen und Schüler nicht mit Personen in Berührung kommen, durch die sie in ihrer Gesundheit gefährdet würden. • Auf die besonderen Beschäftigungseinschränkungen und -verbote bei der Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten im Sinne des § 22 JArbSchG wird hingewiesen. Ausnahmen von diesen Beschäftigungsverboten sind im Rahmen der Berufso- rientierung nicht zulässig. anhang 49 Unfallversicherungsschutz Schülerinnen und Schüler, die an einem Betriebspraktikum, einer Betriebserkundung oder einem Projekt im Sinne dieses Erlasses teilnehmen, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich unfallversichert. Haftpflichtversicherungsschutz Schülerinnen und Schüler, die an einem Betriebspraktikum teilnehmen, sind bei der Spar- kassen-Versicherung gegen Ansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht versichert. Falls Erziehungsberechtigte eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht diese vor. Ausgeschlossen sind Schäden an der Ladung sowie Schäden, die durch die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges am Kraft- fahrzeug selbst oder durch das Kraftfahrzeug entstehen. Die Versicherungssummen je Versicherungsfall betragen: 1.100.000,- € bei Personenschäden 500.000,- € bei Sachschäden 51.500,- € bei Vermögensschäden allgemeiner Art 51.500,- € bei Vermögensschäden durch Verletzung des Datenschutzes Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungs- fälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssummen. Der Versicherungsschutz umfasst in Abänderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen insbesondere auch Ansprüche wegen der Beschädigung von Gegenständen und Einrichtungen eines Betriebes, die oben aufgeführten Ansprüche aus Vermögensschäden durch Ver- letzung des Datenschutzes sowie gegenseitige Ansprüche der Schülerinnen und Schüler, auch wenn es sich um Geschwister handelt. Für den Ersatz von Schäden, die Schülerinnen und Schüler nicht im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Tätig- keiten, sondern nur bei Gelegenheit des Betriebspraktikums verursachen (z.B. mutwillige Beschädigungen), gelten die allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze, insbesonde- re also § 828 Abs. 3 BGB. Danach haftet eine Minderjährige oder ein Minderjähriger, die oder der das 7. Lebensjahr, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, für Schäden, die sie oder er einem anderen zufügt, wenn sie oder er bei der Bege- hung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Ver- antwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Umfasst sind alle Haftpflichtschäden wegen Beschädigung von Kraftfahrzeugen beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Ver- mögensschäden. Im Rahmen des Betriebspraktikums ist es verboten, ein Kraft- fahrzeug zu führen. Wird eine Tätigkeit in einem wegen be- sonderer Gefährdung grundsätzlich ausgeschlossenen Umfeld unerlaubt oder eigenmächtig ausgeführt, besteht kein Versi- cherungsschutz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Lö- schung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Ferner sind nicht versichert Bußen, Strafen sowie Kosten solcher Verfahren. In Ermangelung zureichenden Deckungsschutzes entfallen Betriebspraktika von Schülerin- nen und Schülern in gewerblichen und öffentlich-rechtlichen Auskunftsdiensten. Die Mitunterzeichnung der Verpflichtungs- erklärung zum „Datenschutz im Betriebspraktikum für Schü- lerinnen und Schüler – Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Erziehungsberechtigten begründet keine Mithaftung der Betreffenden im Fall eines durch die Praktikumstätigkeit verursachten Schadens im Bereich des Datenschutzes. Im Schadensfall ist eine Auskunft bei den Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder dem Schüler einzuholen, ob eine pri- vate Haftpflichtversicherung besteht. Ist dies nicht der Fall, so wird der Schadensfall durch die Schulleiterin oder den Schul- leiter unter Angabe der Versicherungsnummer 32011 081 / 006 der Sparkassen Versicherung Zweigniederlassung Wiesbaden Bahnhofstraße 69 65185 Wiesbaden Telefon: 0611 178–0 Telefax: 0611 178–2700 gemeldet. anhang 50 anhang Literaturhinweise, Arbeitsmittel und weiterführende Links • Brücke in die Berufsausbildung – betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ); Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, 2015 • Der Mindestlohn für Studierende – Fragen & Antworten; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn, 2017 • Die Qualität im Blick: Das Betriebspraktikum von Schülerinnen und Schülern weiterentwickeln; Allianz für Aus- und Weiterbildung, Berlin, 2017 • HWK-Lehrstellenbörsen unter: https://www.hwk-kassel.odav.de/43,50,jobboardoffersearch.html http://www.hwk-rhein-main.de/de/schnelleinstieg/lehrstellen-finden https://www.hwk-wiesbaden.de/44,0,jobboardoffersearch.html • IHK-Lehrstellenbörse unter: http://www.ihk-lehrstellenboerse.de/, DIHK Service GmbH • Leitfaden Schülerpraktikum; Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. Berlin, 2010 • Leitfaden Schülerpraktikum für Unternehmen; IHK Offenbach, Offenbach, 2013 • Musterverträge und Material für Praktikumsbetriebe unter: http://www.ihk-hessen.de/praktikum https://www.hwk-kassel.de/service-center/formulare-downloads/aus-u-weiterbildung/ https://www.hwk-rhein-main.de/de/schnelleinstieg/formulare-und-downloads https://www.hwk-wiesbaden.de/artikel/downloadservice-ausbildungsberatung-44,0,236.html • Praktika – Nutzen für Praktikanten und Unternehmen; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Zentralverband des Deutschen Handwerks, Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Bundesverband der Freien Berufe. Rostock, 2011 • Spektrum und Qualität von Betriebspraktika in Hessen – eine empirische und qualitative Analyse; HA Hessen Agentur GmbH. Wiesbaden, 2015 • Was erwarten Jugendliche von der Wirtschaft? NIHK, 2012 Rechtliche Grundlagen: • Arbeitszeitgesetz (ArbZG), zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 11.11.2016 I 2500 • Berufsbildungsgesetz (BBiG), zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 3 vom 23.12.16 • Bundesurlaubsgesetz (BurlG), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013 I 868 • Erlass zur Ausgestaltung der Berufs- und Studienorientierung in Schulen. Erlass vom 8. Juni 2015 III – 170.000.125-48 – Gült. Verz. Nr. 7200. • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), zuletzt geändert durch Art. 12b G v. 11.11.2016 I 2500 • Mindestlohngesetz (MiLoG), geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 17.02.2016 I 203 https://www.hwk-kassel.odav.de/43,50,jobboardoffersearch.html https://www.hwk-wiesbaden.de/44,0,jobboardoffersearch.html http://www.ihk-lehrstellenboerse.de/ https://www.hwk-rhein-main.de/de/schnelleinstieg/formulare-und-downloads Impressum Industrie- und Handelskammer Darmstadt Rhein Main Neckar Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt Kontakt: Kirsten Rowedder Telefon: 0 61 51 - 871 279 E-Mail: bildung@darmstadt.ihk.de Internet: www.darmstadt.ihk.de Redaktion: Dr. Benedikt Porzelt, Felix Rossmann, Kirsten Rowedder, Sigfried Simonis Layout: Hausgrafik, www.hausgrafik.de Fotos: Titel: laflor, iStock.com; Seite 5: bowdenimages, iStock.com; Seite 6 / 25 / 29: monkeybusinessimages, iStock.com; Seite 8: shironosov, iStock.com; Seite 10: alvarez, iStock.com und nicolasberlin, photocase; Seite 12 / 26: Highwaystarz-Photography, iStock.com; Seite 14: Maica, iStock.com; Seite 16: stocknroll, iStock.com; Seite 17 / 21: sturti, iStock.com; Seite 20: PeopleImages, iStock.com; Seite 23: Geber86, iStock.com. Stand: Mai 2017 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen in dieser Publikation stellenweise verzichtet. Haftungsausschluss Die Informationen in dieser Broschüre wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet. Es kann jedoch keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Industrie- und Handelskammer Darmstadt Rheinstraße 89 64295 Darmstadt Telefon: 06151 871-0 Telefax: 06151 871-101 Internet: www.darmstadt.ihk.de E-Mail: info@darmstadt.ihk.de Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main Börsenplatz 4 60313 Frankfurt am Main Telefon: 069 2197-0 Telefax: 069 2197-1424 Internet: www.frankfurt-main.ihk.de E-Mail: info@frankfurt-main.ihk.de Industrie- und Handelskammer Fulda Heinrichstraße 8 36037 Fulda Telefon: 0661 284-0 Telefax: 0661 284-44 Internet: www.ihk-fulda.de E-Mail: info@fulda.ihk.de Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg Lonystraße 7 35390 Gießen Telefon: 0641 7954-0 Telefax: 0641 7954-55000 Internet: www.giessen-friedberg.ihk.de E-Mail: zentrale@giessen-friedberg.ihk.de Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern Am Pedro-Jung-Park 14 63450 Hanau Telefon: 06181 9290-0 Telefax: 06181 9290-8290 Internet: www.hanau.ihk.de E-Mail: info@hanau.ihk.de Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel Telefon: 0561 7891-0 Telefax: 0561 7891-290 Internet: www.ihk-kassel.de E-Mail: info@kassel.ihk.de Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill Am Nebelsberg 1 35685 Dillenburg Telefon: 02771 / 842-0 Telefax: 02771 / 842-5399 Internet: www.ihk-lahndill.de E-Mail: info@lahndill.ihk.de Industrie- und Handelskammer Limburg Walderdorffstr. 7 65549 Limburg Telefon: 06431 210-130 Telefax: 06431 210-5130 Internet: www.ihk-limburg.de E-Mail: info@limburg.ihk.de Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Telefon: 069 8207-0 Telefax: 069 8207-199 Internet: www.offenbach.ihk.de E-Mail: service@offenbach.ihk.de Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Wilhelmstraße 24 - 26 65183 Wiesbaden Telefon: 0611 1500-0 Telefax: 0611 1500-222 Internet: www.ihk-wiesbaden.de E-Mail: info@wiesbaden.ihk.de Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main Bockenheimer Landstraße 21 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97172-0 Telefax: 069 97172-199 Internet: www.hwk-rhein-main.de E-Mail: info@hwk-rhein-main.de Handwerkskammer Kassel Scheidemannplatz 2 34117 Kassel Telefon: 0561 7888-0 Telefax: 0561 7888-165 Internet: www.hwk-kassel.de E-Mail: info@hwk-kassel.de Handwerkskammer Wiesbaden Bierstadter Straße 45 65189 Wiesbaden Telefon: 0611 136-0 Telefax: 0611 136-155 Internet: www.hwk-wiesbaden.de E-Mail: info@hwk-wiesbaden.de
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