Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (SGH) Stand November 2024 Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 1 Einführung Als Alternative zum staatlichen Gericht bietet der Schiedsgerichtshof bei der Deutschen In dustrie- und Handelskammer (SGH) zur verbindlichen Entscheidung von Wirtschaftsstreitig keiten Schiedsverfahren an. Der SGH administriert die Verfahren und setzt unter Mitwirkung der Parteien hierfür unabhängige und unparteiliche Schiedsrichter* ein. Bei Gegenstandswerten bis zu 250.000 € entscheidet in der Regel ein Einzelschiedsrichter, bei höheren Gegenstandswerten ein Gremium aus drei Schiedsrichtern. Die Parteien können die Schiedsrichter selbst auswählen, den Schiedsort sowie das auf den Streitfall anwendbare materielle Recht frei vereinbaren. Das Schiedsverfahren richtet sich nach den nachfolgenden Schiedsregeln. Die regionalen Industrie- und Handelskammern (IHKs) und ihre Angebote zur außergerichtlichen Streitbeilegung können in das Verfahren einbezogen werden. Außerdem können die deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) an weltweit über 150 Standorten unterstützen. Der SGH stellt eine sichere Verfahrensmanagementplattform (VMP) zur Einreichung von Schriftsätzen und zur Kommunikation zur Verfügung. Das Schiedsverfahren ist einem Ge richtsverfahren gleichwertig, aber nicht öffentlich, es sei denn etwas anderes wird vereinbart. Die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens ist gewährleistet. Ein straffes Fristen- und Verfah rensmanagement und Videoverhandlungen machen Entscheidungen innerhalb von 12 Mo naten möglich. Zusätzlich können die Parteien zur Beschleunigung ein Fast-Track-Schieds verfahren vereinbaren, das Entscheidungen innerhalb von 6 Monaten vorsieht. Durch ver bindliche Honorartabellen und die Begrenzung von Kostenerstattungsansprüchen sorgt der SGH für Transparenz bei den Kosten. Das SGH-Schiedsverfahren hat nur eine Instanz und ist deshalb regelmäßig kostengünstiger und schneller als ein staatliches Gerichtsverfahren. Der Schiedsspruch ist wie ein staatliches Gerichtsurteil bindend und kann nahezu weltweit nach dem „New Yorker Übereinkommen“ vollstreckt werden. Der SGH empfiehlt, eine der beiden folgenden Klauseln in die Verträge aufzunehmen oder gesondert zu vereinbaren: Standardklausel: „Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach den Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskam mer endgültig entschieden.“ Optionale Ergänzungen: - „Die Administrierung des Schiedsverfahrens erfolgt durch … [bitte IHK oder AHK aus An lage 4 der Schiedsregeln des SGH angeben].“ - „Der Schiedsort ist … [bitte gewünschten Ort angeben].“ - „Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt … [bitte 1 oder 3 angeben].“ - „Die Regelungen des „Fast-Track-Schiedsverfahrens“ gemäß § 20 der Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer sind anwendbar.“ - „Das in der Sache anwendbare Recht ist das Recht des Landes … [bitte gewünschte Rechtsordnung angeben].“ - „Vertragsstrafe bei Verletzung der Vertraulichkeit: --€ [ bitte den von den Parteien als an gemessen erachteten Betrag einsetzen].“ - „Verfahrenssprache vor dem Schiedsgericht ist … [bitte Deutsch oder Englisch angeben].“ * Diese Schiedsregeln verwenden zur besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum. Soweit im Folgenden von Schiedsrichter, Kläger und Beklagter, Zeuge, Mediator, Justiziar, Mitarbeiter usw. gesprochen wird, sind stets alle Geschlechter gemeint. Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 2 Mediations- und Schiedsgerichtsklausel: „Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus dem vorliegenden Vertrag oder über seine Gültigkeit ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit zunächst eine Media tion nach den Bestimmungen der Industrie- und Handelskammer… [bitte gewünschte IHK angeben, die Mediation anbietet] durchzuführen. Sollten die Parteien innerhalb von 6 Wochen nach Einleitung des Mediationsverfahrens keine Einigung erzielt haben, kann jede Partei eine Schiedsklage nach den Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer erheben. Über alle noch verbleibenden Streitigkeiten, wird dann unter Ausschluss des ordentlichen Rechts weges nach den Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer endgültig entschieden.“ Optionale Ergänzungen: [siehe oben wie Standardklausel] Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 3 Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen In dustrie- und Handelskammer (SGH) Die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer hat am 28. November 2024 gemäß § 10a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der In dustrie- und Handelskammern (IHKG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum mer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, i.V.m. § 4 Abs. 1 der Satzung des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer vom 24.01.2023 fol gende Schiedsgerichtsordnung (Schiedsregeln) beschlossen: Inhalt Einführung ............................................................................................................................. 1 Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (SGH) .................................................................................................................................... 3 I. Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................. 5 § 1 Anwendungsbereich ................................................................................................. 5 § 2 SGH-Schiedsverfahren ............................................................................................. 5 § 3 Zuständigkeit für die Administrierung von Schiedsverfahren ..................................... 6 II. Verfahrenseinleitung ...................................................................................................... 6 § 4 Verfahrensbeginn ..................................................................................................... 6 § 5 Bearbeitungskosten und Sicherheitsleistungen ........................................................ 7 § 6 Klageerwiderung ...................................................................................................... 7 § 7 Widerklage und Aufrechnung ................................................................................... 7 § 8 Verfahrensverbindung und Beitritt Dritter .................................................................. 7 III. Schiedsgericht .............................................................................................................. 8 § 9 Schiedsrichterauswahl .............................................................................................. 8 § 10 Schiedsrichterbestellung......................................................................................... 8 § 11 Pflichten der Schiedsrichter und des Schiedsgerichts ............................................. 9 § 12 Schiedsrichterablehnung ........................................................................................ 9 § 13 Schiedsrichterersetzung ........................................................................................10 IV. Verfahrensdurchführung ..............................................................................................10 § 14 Verfahrensgrundsätze ...........................................................................................10 § 15 Vertraulichkeitsgebot .............................................................................................11 § 16 Schiedsort, Verhandlungsort und Verfahrenssprache ............................................11 § 17 Mitteilungen und Fristen ........................................................................................11 § 18 Beweiserhebung ....................................................................................................12 § 19 Verfahrensablauf und -beschleunigung .................................................................12 § 20 Fast-Track-Schiedsverfahren ................................................................................12 § 21 Verhandlungstermin und Protokoll .........................................................................13 § 22 Vergleichslösungen ...............................................................................................13 Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 4 § 23 Mediationslösungen ...............................................................................................13 § 24 Säumnis einer Partei .............................................................................................14 § 25 Qualitätssicherung .................................................................................................14 § 26 Schluss der Verhandlung .......................................................................................14 V. Schiedsspruch ..............................................................................................................15 § 27 Entscheidungskompetenz ......................................................................................15 § 28 Anwendbares Recht und Billigkeitsentscheidungen ...............................................15 § 29 Schiedsspruch: Form .............................................................................................15 § 30 Schiedsspruch: Wirkungen ....................................................................................16 § 31 Auslegung und Berichtigung ..................................................................................16 § 32 Beendigung des Schiedsverfahrens auf andere Weise ..........................................16 VI. Kosten des Schiedsverfahrens ....................................................................................17 § 33 Verfahrenskosten ..................................................................................................17 § 34 Kostenentscheidung ..............................................................................................17 § 35 Vergütung der Schiedsrichter ................................................................................18 VII. Weitere Bestimmungen ..............................................................................................18 § 36 Einstweiliger Rechtsschutz, vorläufige und sichernde Maßnahmen .......................18 § 37 Haftungsausschluss ..............................................................................................18 § 38 Regelungsbefugnis ................................................................................................19 § 39 Veröffentlichungsrecht ...........................................................................................19 § 40 Inkrafttreten ...........................................................................................................19 Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 5 I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Schiedsregeln liegen in deutscher und englischer Originalfassung vor. Neben die sen Schiedsregeln sind auf das Schiedsverfahren zusätzlich anzuwenden: - Kostenordnung des SGH (Anlage 1), - Honorare für Schiedsrichter (Anlage 2), - Technikvorgaben (Anlage 3), - Liste der administrierenden IHKs und AHKs nach § 3 Abs. 2 (Anlage 4). (2) Der Schiedsgerichtshof bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (SGH) admi nistriert Schiedsverfahren ohne selbst über den Streitfall zu entscheiden. Die Entschei dung obliegt dem für den jeweiligen Streitfall eingesetzten Schiedsgericht. (3) Haben die Parteien ein SGH-Schiedsverfahren vereinbart und sich nicht auf eine be stimmte Fassung der Schiedsregeln festgelegt, so gilt die bei Einleitung des Schiedsver fahrens gültige Fassung der Schiedsregeln. (4) Eine Änderung oder Modifizierung durch die Parteien ist nur zulässig, sofern die Schieds regeln dies ermöglichen. § 2 SGH-Schiedsverfahren (1) Bei Streitigkeiten bis zu einem Gegenstandswert von 250.000 € entscheidet der Einzel schiedsrichter; bei höheren Gegenstandswerten entscheiden drei Schiedsrichter (kollegi ales Schiedsgericht). Die Parteien können anderes vereinbaren. Im Falle einer Widerklage sind die Gegenstandswerte von Klage und Widerklage zu addieren. (2) Das Schiedsverfahren soll innerhalb von 12 Monaten nach Bestellung des Schiedsgerichts (§ 10 Abs. 4) abgeschlossen sein. Zur Strukturierung und Steigerung der Effizienz des Schiedsverfahrens hält der SGH interaktive Basisdokumente als Muster vor. Das Schieds gericht kann deren Benutzung anordnen. (3) Das Schiedsverfahren wird in der Regel digital durchgeführt. Hierfür stellt der SGH eine sichere elektronische Verfahrensmanagementplattform (VMP) bereit. Mit der Vereinba rung dieser Schiedsregeln stimmen die Parteien der Nutzung der VMP des SGH zu. Die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten sorgen für die Einhaltung der Technikvorga ben (Anlage 3). (4) Mit der elektronischen Einreichung gilt eine Prozesshandlung als vorgenommen und Schriftsätze und Dokumente gelten als übermittelt. (5) Falls die VMP aus technischen Gründen nicht erreichbar ist, ist eine anderweitige Über mittlung ausnahmsweise zulässig, wobei die Gründe für die Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen sind. (6) Als Sachverständige und Berater des Schiedsgerichts sollen bei Bedarf (§ 9 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 3) öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (svv.ihk.de) beauftragt werden. http://www.svv.ihk.de/ Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 6 § 3 Zuständigkeit für die Administrierung von Schiedsverfahren (1) Das Schiedsverfahren wird durch den SGH administriert. (2) Die Parteien können vereinbaren, dass das Schiedsverfahren alternativ von einer Industrie- und Handelskammer (IHK) oder einer deutschen Auslandshandelskammer (AHK) aus der vom SGH veröffentlichten Liste (Anlage 4) administriert wird. Die von den Parteien be stimmte IHK oder AHK übernimmt dann die Stellung und Funktion des SGH. (3) Der SGH administriert auch Schiedsverfahren nach diesen Schiedsregeln, wenn eine IHK oder AHK in ihren Statuten auf das SGH-Schiedsverfahren verweist. II. Verfahrenseinleitung § 4 Verfahrensbeginn (1) Der Kläger leitet das Schiedsverfahren auf der VMP des SGH ein. Mit der elektronischen Einreichung der nachfolgenden Angaben nach lit. a bis d (Schiedsantrag) beginnt das Schiedsverfahren: a) die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der Parteien mit E-Mail-Adressen, b) ein(e) Kopie/Scan der vollständigen Schiedsvereinbarung, c) Angaben zum Streitgegenstand und zur Höhe des vorläufigen Gegenstandswerts, d) einen bestimmten Klageantrag. Gegebenenfalls sollte der Kläger zusätzlich folgende weitere Angaben machen: e) weitere Kontaktdaten der Parteien, f) Namen und Kontaktdaten der Prozessbevollmächtigten der Parteien mit Nachweis der Vollmacht, g) Vorschlag für einen zu benennenden Schiedsrichter nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 oder 2, h) gewähltes anwendbares Recht (§ 27 Abs. 2 bzw. § 28) i) zum Schiedsort (§ 16 Abs. 1) und zur Verfahrenssprache (§ 16 Abs. 3), j) abweichende Administrierung zu § 3 Abs. 1 durch eine IHK oder AHK (§ 3 Abs. 2). (2) Der SGH übermittelt dem Beklagten unverzüglich den Schiedsantrag nach Abs. 1 und die Zugangsdaten zur VMP. (3) Die Klagebegründung ist spätestens 14 Kalendertage nach der Verfahrenseinleitung ge mäß Abs. 1 einzureichen. Sie hat eine genaue Darstellung der Sach- und Rechtslage, gegebenenfalls mit Beweisangeboten, zu enthalten. (4) Die Klagebegründung wird für den Beklagten freigeschaltet, sobald die vom SGH ange forderten Bearbeitungskosten und Sicherheitsleistungen nach § 5 bezahlt wurden. (5) Kommt der Kläger den Verpflichtungen der Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 3 nicht vollständig nach, setzt der SGH ihm eine Nachfrist. Bei Nichteinhaltung kann der SGH das Schieds verfahren ganz oder teilweise für beendet erklären. Das Recht, die Klage erneut einzu reichen, bleibt hiervon unberührt. Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 7 § 5 Bearbeitungskosten und Sicherheitsleistungen (1) Der Kläger hat nach Verfahrenseinleitung an den SGH Bearbeitungskosten gemäß Anlage 1 zu zahlen. Der SGH setzt deren Höhe anhand der Angaben des Klägers zum Gegen standswert fest und stellt dem Kläger eine entsprechende Rechnung zuzüglich gesetzli cher Umsatzsteuer aus. Nachforderungen sind möglich, wenn der Gegenstandswert höher ist als vom Kläger angegeben. (2) Der SGH fordert von den Parteien vor der Konstituierung des Schiedsgerichts eine Sicher heitsleistung zur Abdeckung der zu erwartenden Verfahrenskosten (§ 33 Abs. 1) ein. (3) Während des Schiedsverfahrens kann der SGH bei Bedarf von allen Parteien weitere Si cherheitsleistungen auf zu erwartende weitere Verfahrenskosten (z.B. für Sachverstän dige, Reisekosten, Schiedsrichterhonorare usw.) anfordern. (4) Sämtliche vom SGH angeforderten Zahlungen sind sofort fällig. Bezahlt eine Partei die angeforderten Bearbeitungskosten oder Sicherheitsleistungen nicht, setzt ihr der SGH eine Nachfrist. Bei Nichtzahlung kann er das Schiedsverfahren ganz oder teilweise für beendet erklären, es sei denn, die andere Partei übernimmt die Zahlung. Das Recht, die Klage erneut einzureichen, bleibt hiervon unberührt. § 6 Klageerwiderung (1) Die Klageerwiderung hat innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Freischaltung der Klagebegründung auf der VMP zu erfolgen. (2) Die Rüge mangelnder Zuständigkeit ist spätestens mit der Klageerwiderung geltend zu machen. Das Schiedsgericht entscheidet darüber zeitnah durch Zwischenentscheid (bei Zuständigkeit) oder Schiedsspruch (bei Unzuständigkeit). (3) Die Klageerwiderungsfrist nach Abs. 1 kann auf Antrag einer Partei nach Maßgabe von § 17 Abs. 3 vom SGH oder vom Schiedsgericht nach dessen Konstituierung einmalig ver längert werden. § 7 Widerklage und Aufrechnung (1) Eine Widerklage ist nur zulässig, wenn sie von der Schiedsvereinbarung umfasst ist und zusammen mit der Klageerwiderung über die VMP erhoben wird. § 4 Abs. 1lit. c und d sowie bis Abs. 2 bis 5, § 5 und § 6 gelten entsprechend. (2) Mit Zustimmung der Parteien kann das Schiedsgericht auch über einen zur Aufrechnung gestellten Anspruch entscheiden, für den die Schiedsvereinbarung nicht gilt. § 8 Verfahrensverbindung und Beitritt Dritter (1) Eine Verbindung von Klagen kann auf Antrag einer Partei vom SGH zugelassen werden, wenn alle Beteiligten einer Schiedsbindung derart unterliegen, dass ihre Ansprüche in ei nem einzigen Schiedsverfahren entschieden werden können und der Schiedsort überein stimmt. Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 8 (2) Im Falle einer Verfahrensverbindung werden bereits erfolgte Schiedsrichterbestellungen hinfällig und der SGH bestimmt diese neu. Bereits benannte Schiedsrichter können be rücksichtigt werden. (3) Ein Beitritt Dritter ist nur zulässig, wenn die Parteien zustimmen und sich das Schiedsver fahren dadurch nach Auffassung des Schiedsgerichts nicht wesentlich verzögert. Der bei tretende Dritte hat das Schiedsverfahren in dem Stadium zu übernehmen, in dem es sich zum Zeitpunkt des Beitritts befindet. (4) Eine Streitverkündung ist nicht zulässig. III. Schiedsgericht § 9 Schiedsrichterauswahl (1) Der Einzelschiedsrichter soll gemeinsam durch die Parteien benannt werden. Falls die Parteien sich nicht spätestens innerhalb der vom SGH gesetzten Frist auf eine Person einigen, erfolgt die Benennung durch den SGH. (2) Besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, sollen Kläger und Beklagter spätes tens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufforderung durch den SGH jeweils einen Schiedsrichter als Beisitzer benennen. Sofern eine oder beide Parteien von ihrem Benen nungsrecht innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch machen, erfolgt die Benennung durch den SGH. Die Beisitzer benennen spätestens nach Aufforderung durch den SGH gemein sam einen weiteren Schiedsrichter als Vorsitzenden. Kommt innerhalb von 14 Kalender tagen nach Erhalt der Aufforderung zwischen ihnen keine Einigung zustande, wird der Vorsitzende vom SGH benannt. (3) Sind auf einer Seite mehrere Personen beteiligt, haben sie ihr Benennungsrecht binnen der vom SGH gesetzten Fristen gemeinsam und einheitlich auszuüben. Kommt eine Seite dem nicht nach, bestimmt der SGH statt ihrer den Schiedsrichter. Es steht dem SGH nach Abwägung aller Umstände und Anhörung aller Parteien frei, für die Gegenseite gleichfalls einen Schiedsrichter neu zu bestimmen; bisher getätigte Benennungen werden insoweit hinfällig. (4) Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende eines kollegialen Schiedsgerichts ein juristisches Studium erfolgreich ab geschlossen haben. (5) Der SGH kann auf Anfrage beider Parteien Schiedsrichter zur Auswahl vorschlagen. Bei Streitfällen mit technisch geprägten Sachverhalten oder wegen einer Wertermittlung soll der SGH als Beisitzer eines kollegialen Schiedsgerichts Sachverständige vorschlagen. § 10 Schiedsrichterbestellung (1) Schiedsrichter werden immer vom SGH bestellt. (2) Personen, denen vom SGH ein Schiedsrichteramt angetragen wird, haben innerhalb von 7 Kalendertagen zu erklären, ob sie dieses Amt annehmen und in der Lage sind, das Schiedsverfahren in der vorgesehenen Zeit (§ 2 Abs. 2 bzw. § 20 Abs.1) abzuschließen. Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 9 (3) Vor der Annahme muss ein Schiedsrichter prüfen, ob er die an seine Person gestellten Voraussetzungen erfüllt, und ob Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit bestehen können. Über das Ergebnis der Prüfung und etwaige Bedenken hat er den SGH unverzüglich zu informieren und alle relevanten Tatsachen und Umstände offenzulegen. Der SGH entscheidet sodann, gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien, über die Be stellung oder Nichtbestellung des Schiedsrichters. (4) Sind alle Schiedsrichter bestellt, ist das Schiedsgericht konstituiert, und die Verfahrenslei tung geht auf das Schiedsgericht über. Hierüber sind die Parteien zu informieren. Der SGH soll von der Bestellung absehen bis eingeforderte Kosten und Sicherheitsleistungen (§ 5) bezahlt wurden. Der Schiedsrichtervertrag, der auch die Rechte und Pflichten dieser Schiedsregeln einschließt, kommt zwischen den Parteien und jedem Schiedsrichter zu stande, sobald die Bestellung vollzogen ist. § 11 Pflichten der Schiedsrichter und des Schiedsgerichts (1) Die Schiedsrichter sind zur Anwendung dieser Schiedsregeln und zur Nutzung der VMP verpflichtet. (2) Das Schiedsgericht sorgt für einen zügigen und effizienten Verfahrensablauf. Es hat dem SGH den Verfahrensplan (§ 19 Abs. 1) sowie die Verfügung über den Schluss der Ver handlung (§ 26 Abs. 1) zu übersenden. Wenn die Verfahrensdauer nach § 2 Abs. 2 bzw. § 20 Abs. 1 nicht eingehalten werden kann, informiert das Schiedsgericht den SGH un verzüglich unter Angabe der Gründe hierüber und legt einen geänderten Verfahrensplan vor. (3) Ein Rücktritt vom Schiedsrichteramt ist nur aus wichtigem Grund möglich und gegenüber dem SGH zu erklären. Ein Rücktritt ist erst wirksam, wenn er durch den SGH bestätigt ist. (4) Ein Schiedsrichter muss die Parteien und den SGH während des Schiedsverfahrens un verzüglich informieren, wenn a) berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit auftreten oder er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, b) er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Weiterführung des Schiedsver fahrens gehindert ist. (5) Das Schiedsgericht informiert den SGH, wenn weitere Verfahrenskosten (§ 33) zu erwar ten und deshalb zusätzliche Sicherheitsleistungen durch den SGH einzufordern sind. § 12 Schiedsrichterablehnung (1) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unpar teilichkeit oder Unabhängigkeit bestehen oder wenn er die zwischen den Parteien verein barten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt. (2) Der Ablehnungsantrag ist beim SGH einzureichen und zu begründen. Er darf nur innerhalb von 10 Kalendertagen ab Erhalt der Mitteilung der Schiedsrichterbestellung oder ab Kennt nis des Ablehnungsgrundes gestellt werden. Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 10 (3) Dem abgelehnten und den anderen Schiedsrichtern sowie der anderen Partei ist vom SGH Gelegenheit zu geben, zum Ablehnungsantrag innerhalb von 10 Kalendertagen ab Mittei lung Stellung zu nehmen. (4) Stimmt die andere Partei einer Ablehnung zu oder tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt zurück, scheidet er aus, und es ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen (§ 13). Anderenfalls entscheidet der SGH zeitnah von sich aus über die Berechtigung der Ablehnung. Das Ergebnis ist den Beteiligten vom SGH mit kurzer Begründung mitzuteilen. (5) Bleibt die Ablehnung erfolglos, kann die ablehnende Partei innerhalb von 10 Kalenderta gen nach Mitteilung eine Entscheidung über die Ablehnung bei dem zuständigen staatli chen Gericht beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsge richt einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen. § 13 Schiedsrichterersetzung (1) Die Partei kann eine Ersatzbenennung innerhalb von 7 Kalendertagen ab Mitteilung durch den SGH vornehmen. Anderenfalls benennt der SGH den Ersatzschiedsrichter. Es gilt § 10 Abs.1. (2) Ist ein Schiedsrichter längere Zeit untätig oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung des Schiedsrichteramtes nicht nur vorübergehend gehindert, darf der SGH von sich aus oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Parteien und des Schiedsgerichts diesen Schiedsrichter absetzen. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Das neu besetzte Schiedsgericht bestimmt nach Ermessen, ob und in welchem Umfang vorausgegangene Verfahrensabschnitte zu wiederholen sind. IV. Verfahrensdurchführung § 14 Verfahrensgrundsätze (1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. (2) Das Schiedsverfahren ist vertraulich (§ 15). (3) Das Schiedsgericht leitet das Schiedsverfahren. Der Ablauf richtet sich nach den Vor schriften dieser Schiedsregeln, den Vereinbarungen der Parteien nach § 1 Abs. 4, im Üb rigen nach dem Ermessen des Schiedsgerichts. In jedem Fall sind jedoch die am Schied sort zwingend geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. (4) Die Parteien können sich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. (5) Bei einem kollegialen Schiedsgericht erfolgt jede Entscheidung (einschließlich des Schiedsspruchs) mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende kann verfahrensleitende Anord nungen auch ohne Abstimmung mit den Beisitzern treffen, wenn diese ihn hierzu beauf tragt haben. (6) Sobald eine Partei Kenntnis von der Verletzung dieser Schiedsregeln erlangt, hat sie den Verstoß spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen beim Schiedsgericht zu rügen; ande renfalls ist sie damit präkludiert. Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 11 § 15 Vertraulichkeitsgebot (1) Die Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. (2) Die Parteien, die Schiedsrichter, die Prozessbevollmächtigten sowie alle mit dem Schieds verfahren befassten Mitarbeiter und Beauftragten von SGH, IHK oder AHK sind zur Ver schwiegenheit verpflichtet. Die von ihnen für Zwecke des Schiedsverfahrens hinzugezo genen Personen sind ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie dies nicht bereits von Gesetzes wegen sind. Gesetzliche Offenbarungspflichten und Obliegenheiten bleiben davon unberührt. (3) Bei Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung durch eine Partei kann Schadensersatz in einem neuen SGH-Schiedsverfahren geltend gemacht werden. Zusätzlich kann eine angemessene Vertragsstrafe verhängt werden. (4) Bei Video- und Telefonkonferenzen ist von allen Beteiligten dafür zu sorgen und auf Ver langen einer Partei zu versichern, dass der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gewahrt ist. Das Schiedsgericht kann weitere geeignete Maßnahmen dazu anordnen. § 16 Schiedsort, Verhandlungsort und Verfahrenssprache (1) Haben die Parteien keinen Schiedsort vereinbart, so bestimmt ihn das Schiedsgericht. Der Schiedsort soll dann in der Regel in Deutschland liegen. (2) Der Verhandlungsort kann vom Schiedsort abweichen, wenn das Schiedsgericht dies für sachdienlich erachtet. (3) Die Parteien können Deutsch oder Englisch als Verfahrenssprache wählen. Damit ist auch die jeweilige Sprachfassung der Schiedsregeln verbindlich festgelegt. Fehlt eine Verein barung hierüber, legt der SGH die Verfahrenssprache fest. (4) Dokumente sind grundsätzlich in der Verfahrenssprache einzureichen. Das Schiedsge richt und der SGH können Dokumente, die in einer anderen Sprache vorliegen, übersetzen lassen oder anordnen, dass diese von der Partei in einer übersetzten Fassung einzu reichen sind. Das Schiedsgericht kann nach Anhörung der Parteien anordnen, dass bei fremdsprachigen Dokumenten ganz oder zum Teil auf eine Übersetzung verzichtet wird. § 17 Mitteilungen und Fristen (1) Die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten werden vom SGH per E-Mail automatisch informiert, wenn eine Mitteilung in die VMP eingestellt wurde. Sie sind verpflichtet, die VMP fortlaufend auf neue Mitteilungen zu überprüfen und diese abzurufen. (2) Fristen beginnen am Tag nach der Einstellung der Mitteilung zu laufen. Fällt das Ende einer Frist am Schiedsort nicht auf einen Bankarbeitstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Bankarbeitstags. (3) Die in diesen Schiedsregeln festgelegten und die vom Schiedsgericht gesetzten Fristen sollen auf Antrag um maximal 21 Kalendertage verlängert werden. Eine weitere Fristver längerung um 7 Kalendertage kann nur in besonders begründeten und glaubhaft gemach ten Ausnahmefällen gewährt werden. Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 12 (4) Der SGH oder das Schiedsgericht kann Fristen angemessen verlängern bzw. auf Antrag auch Wiedereinsetzung gewähren, wenn die VMP aus technischen Gründen nicht erreich bar ist oder war. § 18 Beweiserhebung (1) An Beweisanträge der Parteien ist das Schiedsgericht nicht gebunden. (2) Das Schiedsgericht kann jedwede Beweisanordnung treffen, insbesondere zum persönli chen Erscheinen der Parteien, zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und zur Vorlage von Urkunden und Vollmachten. (3) Die Herausgabe von Dokumenten darf abgelehnt werden, sofern sich eine Partei dadurch selbst unzumutbar belasten würde und dies zur Überzeugung des Schiedsgerichts glaub haft gemacht ist. (4) Anträge auf Ausforschungsbeweis sind vom Schiedsgericht zurückzuweisen. § 19 Verfahrensablauf und -beschleunigung (1) Das Schiedsgericht soll zu Beginn des Verfahrens mit den Parteien mittels Telefon- oder Videokonferenz ein Strukturgespräch zum künftigen Verfahrensablauf führen und einen Verfahrensplan mit Zeitangaben erstellen. Hierzu kann es als Berater einen Sachverstän digen auf Kosten der Parteien hinzuziehen. (2) Das Schiedsgericht darf anordnen, dass die Parteien zum Sachverhalt Übersichten, Chro nologien und Zusammenfassungen erstellen und Basisdokumente in der VMP ausfüllen. Der Umfang der Einlassung / des Vortrages darf vom Schiedsgericht angemessen be grenzt werden. (3) Nach Anhörung der Parteien kann das Schiedsgericht alle Verfahrensmaßnahmen anord nen, die es für förderlich hält, insbesondere das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten. (4) Zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung soll das Schiedsgericht vorläufige recht liche Hinweise geben. Es soll darauf hinwirken, dass die Parteien sich über alle erhebli chen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen. (5) Kläger und Widerkläger können die Klage während des Schiedsverfahrens nur erweitern, ändern oder ergänzen, wenn die andere Partei einwilligt oder das Schiedsgericht dies für sachdienlich erachtet und die Änderung nicht zu einer wesentlichen Verfahrensverlänge rung führt. § 20 Fast-Track-Schiedsverfahren (1) Haben die Parteien das Fast-Track-Schiedsverfahren (beschleunigtes Verfahren) verein bart, entscheidet unabhängig vom Gegenstandswert immer ein Einzelschiedsrichter. Ab weichend von § 2 Abs. 2 soll das Schiedsverfahren dann innerhalb von 6 Monaten abge schlossen sein. (2) Neben der Klagebegründung und der Klageerwiderung darf jede Partei nur einen weiteren Schriftsatz einreichen. Dies gilt auch im Falle einer Widerklage nach § 7. Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 13 (3) Das Schiedsgericht soll beim Fast-Track-Schiedsverfahren insbesondere von den Anord nungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 2 Gebrauch machen. Fristen dürfen und sollen vom Schiedsgericht nach Ermessen gekürzt werden. (4) Es findet nur ein Verhandlungstermin statt. Abweichend von § 21 Abs. 1 S. 2 darf ein schriftliches Schiedsverfahren ohne Zustimmung der Parteien durchgeführt werden, so fern nicht beide Parteien innerhalb von 7 Kalendertagen nach Mitteilung widersprechen. (5) Ein Antrag auf Durchsicht des Schiedsspruchs durch den SGH zur Qualitätssicherung ist abweichend von § 25 Abs. 2 S. 2 spätestens mit dem weiteren Schriftsatz nach Abs. 2 zu stellen. § 21 Verhandlungstermin und Protokoll (1) Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Parteien nach Ermessen, ob die Ver handlungen in Präsenz, per Telefon, Videokonferenz oder in hybrider Form durchgeführt werden. Mit Zustimmung beider Parteien darf ein schriftliches Schiedsverfahren durchge führt werden. (2) Haben die Parteien sich auf eine bestimmte Verhandlungsform nach Abs. 1 geeinigt, soll das Schiedsgericht nur aus wichtigem Grund hiervon abweichen. (3) Die Verhandlungstermine sind vom Schiedsgericht zu protokollieren; die Parteien erhalten jeweils eine Kopie. Das Schiedsgericht entscheidet über die Art des Protokolls. Es kann durch Aufzeichnung der Verhandlung erfolgen. § 22 Vergleichslösungen (1) Das Schiedsgericht soll in jeder Lage des Schiedsverfahrens auf eine einvernehmliche Beilegung des Streits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Hierzu kann es eine vor läufige Auffassung zur Sach- und Rechtslage mitteilen. (2) Vergleichen sich die Parteien innerhalb des Verfahrens, wird es durch Beschluss beendet. Auf Antrag wird der Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten. (3) Sofern die Rechtsfragen geklärt sind und lediglich noch über Wert- oder Schadensfest stellungen zu entscheiden ist, soll das Schiedsgericht vergleichsweise darauf hinwirken, dass ein Sachverständiger als Schiedsgutachter über die offenen Tatsachen entscheidet. § 23 Mediationslösungen (1) Das Schiedsgericht kann das Schiedsverfahren für bis zu 2 Monate aussetzen, wenn die Parteien einen Mediationsversuch unternehmen wollen. Diese Zeit wird bei der Berech nung der Verfahrensdauer nach § 2 Abs. 2 nicht angerechnet. (2) Der Mediator wird durch den SGH bestimmt, sofern die Parteien sich nicht spätestens binnen 10 Kalendertagen ab Zugang der Aufforderung durch den SGH auf einen Mediator geeinigt haben. Ein Schiedsrichter darf in demselben Schiedsverfahren nicht als Mediator tätig sein. Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 14 (3) Einigen sich die Parteien in der Mediation, kann das Schiedsverfahren auf Antrag einer Partei mit einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut beendet werden. § 24 Säumnis einer Partei (1) Versäumt es der Beklagte, die Klage innerhalb der gesetzten Frist zu beantworten, wird das Schiedsverfahren fortgesetzt, ohne die Säumnis als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln. (2) Nimmt eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung an einer Verhandlung nicht teil oder verlaufen gesetzte Fristen fruchtlos, wird das Schiedsverfahren fortgesetzt und nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand entschieden. (3) Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Die Parteien können über die Folgen der Säumnis etwas anderes ver einbaren. § 25 Qualitätssicherung (1) Die vom SGH oder der IHK bzw. AHK beauftragten Justiziare, die das Schiedsverfahren administrieren, dürfen jederzeit die Verhandlungen ganz oder teilweise begleiten. Die Jus tiziare haben Zugang zu den Verfahrensdokumenten und können Empfehlungen geben. (2) Auf Antrag mindestens einer Partei oder Aufforderung des SGH legt das Schiedsgericht den noch nicht unterzeichneten Schiedsspruch dem SGH zur Durchsicht vor. Der Antrag ist spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Mitteilung über den Schluss der Verhandlung (§ 26 Abs. 1) beim SGH zu stellen. (3) Der SGH kann zur Qualitätssicherung innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen Ände rungen in der Form des Schiedsspruchs anregen. Unter Wahrung der Entscheidungsfrei heit des Schiedsgerichts kann der SGH auf Punkte hinweisen, die den sachlichen oder rechtlichen Inhalt des Schiedsspruchs, den Gegenstandswert oder die Verteilung der Kos ten betreffen. Die Parteien werden an der Qualitätssicherung nicht beteiligt. (4) Solange die Qualitätssicherung nach Abs. 2 bis Abs. 3 läuft, darf das Schiedsgericht den Schiedsspruch nach § 29 nicht erlassen. Die für die Qualitätssicherung notwendige Zeit wird nicht auf die Verfahrensdauer nach § 2 Abs. 2 bzw. § 20 Abs. 1 angerechnet. § 26 Schluss der Verhandlung (1) Die Verhandlung wird vom Schiedsgericht geschlossen, wenn die Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag hatten. (2) Das Schiedsgericht kann wegen außerordentlicher Umstände von sich aus nach Anhö rung der Parteien oder auf Antrag der Parteien die Verhandlung jederzeit vor Erlass des Schiedsspruchs wieder eröffnen und neuen Vortrag gestatten. Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 15 V. Schiedsspruch § 27 Entscheidungskompetenz (1) Das Schiedsgericht entscheidet möglichst zeitnah durch Zwischenentscheid (bei Zustän digkeit) oder durch Schiedsspruch (bei Unzuständigkeit) über die Gültigkeit der Schieds vereinbarung und ob es für die Entscheidung des Streitfalls zuständig ist. Die Schiedsbin dung ist insoweit als eine von weiteren Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. (2) Zustandekommen, Gültigkeit und Inhalt einer Schiedsvereinbarung unterstehen dem Recht, das die Parteien gewählt haben, oder mangels Wahl dem Recht, das in dem Staat gilt, in dem der Schiedsspruch ergangen ist oder ergehen soll. (3 Das Schiedsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Zwischenentscheid vor ei nem staatlichen Gericht angefochten wird. § 28 Anwendbares Recht und Billigkeitsentscheidungen (1) Das Schiedsgericht entscheidet den anhängigen Rechtsstreit nach Maßgabe der anwend baren materiellen Rechtsnormen. Es ist an die Anträge der Parteien gebunden und darf nicht mehr oder etwas anderes zusprechen. (2) Das im Schiedsverfahren anwendbare materielle Recht richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Im Zweifel gilt eine Bezeichnung als Verweisung auf das Sachrecht, nicht auf das Kollisionsrecht. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wendet das Schiedsgericht diejenigen Rechtsnormen an, mit denen der Gegenstand des Verfahrens die engsten Ver bindungen aufweist. (3) Bei Vertragsstreitigkeiten hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmun gen des Vertrags zu entscheiden und dabei gegebenenfalls anwendbare Handelsbräuche zu berücksichtigen. (4) Das Schiedsgericht darf nur dann nach Billigkeit („ex aequo et bono“, „honorable engage ment“, „amiable composition“) entscheiden, wenn die Parteien es dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zum Schluss der Verhandlung (§ 26) erteilt werden. § 29 Schiedsspruch: Form (1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und von den Schiedsrichtern zu unterschrei ben. (2) Im Schiedsspruch sind anzugeben: die vollständige Bezeichnung der Parteien, ihrer Pro zessbevollmächtigten, die Namen der Schiedsrichter, der Tag, an dem die Verhandlung geschlossen wurde (§ 26) und Tag, an dem der Schiedsspruch erlassen wurde, sowie der Schiedsort. (3) Der Schiedsspruch ist zu begründen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut handelt. Im Schieds spruch ist auch über die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien zu entscheiden (§ 34). Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 16 (4) Das Schiedsgericht hat die notwendige Anzahl von Urschriften des Schiedsspruchs für die Parteien sowie ein weiteres Exemplar an den SGH zu übermitteln. (5) Der SGH übermittelt den Prozessbevollmächtigen oder den Parteien je eine Urschrift des Schiedsspruchs. Die Übersendung kann unterbleiben, bis die Kosten des Schiedsverfah rens vollständig bezahlt worden sind. § 30 Schiedsspruch: Wirkungen (1) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen staatlichen Gerichtsurteils. (2) Mit dem Erlass des Schiedsspruchs gilt das Verfahren als abgeschlossen. (3) Falls die Sachlage es verlangt, kann das Schiedsgericht Teil-, Grund-, und Zwischen schiedssprüche sowie einen Kostenschiedsspruch erlassen. § 31 Auslegung und Berichtigung (1) Jede Partei kann innerhalb von 30 Kalendertagen nach Empfang des Schiedsspruchs beim SGH beantragen, dass das Schiedsgericht a) Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder andere vergleichbare Fehler im Schieds spruch berichtigt; b) bestimmte Teile des Schiedsspruchs rechtlich auslegt oder präzisiert; c) einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche erlässt, die trotz Geltend machung im Schiedsspruch nicht behandelt worden sind. (2) Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb von 21 Kalendertagen nach Mitteilung über den Antrag nach Abs. 1. (3) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs nach Abs. 1 lit. a kann das Schiedsgericht inner halb von 21 Kalendertagen nach Übersendung des Schiedsspruchs auch ohne Antrag vornehmen. § 32 Beendigung des Schiedsverfahrens auf andere Weise (1) Das Schiedsverfahren wird durch Beschluss des Schiedsgerichts ganz oder teilweise be endet, wenn a) der Kläger die Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; b) die Parteien die Beendigung des Schiedsverfahrens vereinbaren; c) die Parteien das Schiedsverfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht wei ter betreiben; d) bei einer Widerklage die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 5 bzw. § 5 Abs. 4 gegeben sind; e) die Fortsetzung aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist. Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 17 (2) Der SGH entscheidet in den Fällen von § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 4 über die Beendigung des Schiedsverfahrens. (3) In begründeten Ausnahmefällen kann der SGH das Schiedsverfahren von sich aus been den, sofern die Parteien hierzu angehört wurden und keine Partei widersprochen hat. (4) Sobald sämtliche Kosten (§§ 33, 34) ausgeglichen sind, werden etwaige nicht benötigte Sicherheitsleistungen vom SGH an denjenigen ausgekehrt, der die Sicherheit geleistet hat. VI. Kosten des Schiedsverfahrens § 33 Verfahrenskosten (1) Zu den Kosten des Schiedsverfahrens gehören – jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatz steuer – die zur Rechtsverfolgung oder Verteidigung angemessenen Kosten, insbeson dere: a) Bearbeitungskosten (Anlage 1); b) Honorare der Schiedsrichter (Anlage 2) und deren Auslagen; c) Honorare für die vom SGH mit der Qualitätssicherung beauftragten Personen (§ 25 Abs. 2); d) Honorare und Auslagen für vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige und Be rater; e) Auslagen für Anmietung von Tagungsräumen, angemessene Verpflegung, Protokol lierungen, Zustellungen u. a.; f) Kosten für in der Regel jeweils einen Prozessbevollmächtigten pro Partei; g) Aufwendungen der Parteien (z.B. für Sachverständige, Zeugen, Übersetzungen, Reisekosten). (2) Das Schiedsgericht hat die Parteien rechtzeitig vor der Abfassung des Schiedsspruchs aufzufordern, ihre Verfahrenskosten anzugeben und zu belegen. Kommen sie dieser Aufforderung trotz Mahnung nicht nach, sind die Kosten nach Ermessen zu schätzen. (3) Die Parteien haften gegenüber dem SGH als Gesamtschuldner für die Kosten des Schiedsverfahrens zuzüglich Umsatzsteuer, unbeschadet eines etwaigen Erstattungsan spruchs einer Partei gegen die andere Partei. § 34 Kostenentscheidung (1) Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der Verfahrenskosten nach Ermes sen. Bei den Kosten nach § 33 Abs. 1 lit. c bis g entscheidet es auch über deren Ange messenheit. Im Regelfall hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Das Schieds gericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, insbesondere wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufheben oder diese nach Quoten verteilen. Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 18 (2) Der SGH setzt auf schiedsrichterliche Aufforderung hin den endgültigen Gegenstands wert, die Schiedsrichterhonorare und die Bearbeitungskosten auf Basis der Anlagen 1 und 2 fest. (3) Wurde das Schiedsgericht bei Beendigung des Schiedsverfahrens noch nicht bestellt, entscheidet der SGH über eventuelle Kosten nach Abs. 1. (4) Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des Schiedsver fahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden. § 35 Vergütung der Schiedsrichter (1) Die Schiedsrichter erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar gemäß Anlage 2 und haben An spruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Die dafür notwendigen Festsetzungen trifft der SGH eigenständig. (2) Nach dem Erlass des Schiedsspruchs oder einer anderweitigen Beendigung des anhän gigen Verfahrens (§§ 30 Abs. 2, 32) zahlt der SGH das Honorar aus und erstattet die Auslagen, soweit diese durch Sicherheitsleistungen gedeckt sind. Auf Antrag können Ab schlagszahlungen bewilligt werden. (3) Endet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig, so entscheidet der SGH nach Ermessen, ob und in welcher Höhe ein Honorar bezahlt wird. Angemessene Auslagen sind dem Schiedsrichter immer zu erstatten. VII. Weitere Bestimmungen § 36 Einstweiliger Rechtsschutz, vorläufige und sichernde Maßnahmen (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei notwendige vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. (2) Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Abs. 1 die Leistung einer angemessenen Sicherheit verlangen. (3) Das Recht der Parteien, vorläufige oder sichernde Maßnahmen in Bezug auf den Streit gegenstand bei einem staatlichen Gericht zu beantragen, bleibt unberührt. § 37 Haftungsausschluss (1) Die Schiedsrichter handeln immer eigenverantwortlich. Der SGH haftet weder für ihre Tä tigkeit noch für ihr Verhalten. (2) Eine Haftung des SGH, von IHK und AHK sowie von allen für sie tätigen oder von ihnen beauftragten Personen ist ausgeschlossen, soweit diese keine vorsätzliche oder grob fahr lässige Pflichtverletzung begehen. (3) Die Schiedsrichter haften für ihre Entscheidungstätigkeit nur insoweit, als ihnen eine vor sätzliche Pflichtverletzung nachzuweisen ist. Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer | Stand November 2024 19 § 38 Regelungsbefugnis (1) Der Ausschuss für alternative Konfliktlösung des SGH (§ 3 Abs. 1 lit. a der Satzung des SGH) beschließt als ergänzende Bestimmungen zu diesen Schiedsregeln die in § 1 Abs. 1 als Anlage 2 bis 4 aufgeführten Honorare für Schiedsrichter, Technikvorgaben und die Liste der administrierenden Kammern nach § 3 Abs. 2. (2) Darüber hinaus kann der Ausschuss für alternative Konfliktlösung des SGH ergänzende Bestimmungen zur Durchführung von Schiedsverfahren beschließen, insbesondere zu In tegritätsregeln und zum Aufbau einer Schiedsrichterdatenbank. § 39 Veröffentlichungsrecht (1) Der Schiedsspruch darf vom SGH zu wissenschaftlichen Zwecken in anonymisierter Form veröffentlicht werden, es sei denn, eine Partei widerspricht vor Erlass des Schiedsspru ches. (2) Der SGH darf Informationen über Schiedsverfahren in einer jährlichen statistischen Zu sammenstellung anonymisiert veröffentlichen. § 40 Inkrafttreten Diese Schiedsregeln treten einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Einführung Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (SGH) I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 SGH-Schiedsverfahren § 3 Zuständigkeit für die Administrierung von Schiedsverfahren II. Verfahrenseinleitung § 4 Verfahrensbeginn § 5 Bearbeitungskosten und Sicherheitsleistungen § 6 Klageerwiderung § 7 Widerklage und Aufrechnung § 8 Verfahrensverbindung und Beitritt Dritter III. Schiedsgericht § 9 Schiedsrichterauswahl § 10 Schiedsrichterbestellung § 11 Pflichten der Schiedsrichter und des Schiedsgerichts § 12 Schiedsrichterablehnung § 13 Schiedsrichterersetzung IV. Verfahrensdurchführung § 14 Verfahrensgrundsätze § 15 Vertraulichkeitsgebot § 16 Schiedsort, Verhandlungsort und Verfahrenssprache § 17 Mitteilungen und Fristen § 18 Beweiserhebung § 19 Verfahrensablauf und -beschleunigung § 20 Fast-Track-Schiedsverfahren § 21 Verhandlungstermin und Protokoll § 22 Vergleichslösungen § 23 Mediationslösungen § 24 Säumnis einer Partei § 25 Qualitätssicherung § 26 Schluss der Verhandlung V. Schiedsspruch § 27 Entscheidungskompetenz § 28 Anwendbares Recht und Billigkeitsentscheidungen § 29 Schiedsspruch: Form § 30 Schiedsspruch: Wirkungen § 31 Auslegung und Berichtigung § 32 Beendigung des Schiedsverfahrens auf andere Weise VI. Kosten des Schiedsverfahrens § 33 Verfahrenskosten § 34 Kostenentscheidung § 35 Vergütung der Schiedsrichter VII. Weitere Bestimmungen § 36 Einstweiliger Rechtsschutz, vorläufige und sichernde Maßnahmen § 37 Haftungsausschluss § 38 Regelungsbefugnis § 39 Veröffentlichungsrecht § 40 Inkrafttreten
Dateityp: application/pdf
Verlinkt bei: