Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich Verfahren ELSTER Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de www.bundesfinanzministerium.de 29. Dezember 2025 - E-Mail-Verteiler U 1 - Betreff: Muster der Umsatzsteuererklärung 2026 Anlagen: 5 GZ: III C 3 - S 7344/00040/008/034 DOK: COO.7005.100.3.13669962 Seite 1 von 3 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Vordruckmuster ................................................................................................................................................................1 II. Änderungen .........................................................................................................................................................................1 III. Herstellung und Übermittlung der Vordruckmuster................................................................................3 Schlussbestimmungen ..............................................................................................................................................................3 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: I. Vordruckmuster 1 Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2026 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt: - USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2026 - Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2026 - Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2026 - USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2026 - USt 6 E Anleitung zur Anlage UN 2026 II. Änderungen Seite 2 von 3 2 Durch Artikel 4 Nummer 2 i. V. m. Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 29 Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 eine Übergangsregelung in § 27 Absatz 40a UStG für bis zum 1. Januar 2026 nach § 4 Nummer 4a UStG eingelagerte und nach dem 31. Dezember 2025 ausgelagerte Gegenstände in Kraft. Die materiell-rechtlichen Vorgaben zur Auslagerung und der damit einhergehenden Besteuerung der einer Auslagerung nach dem 31. Dezember 2025 vorangegangenen Umsätze bleiben für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2029 erhalten. 3 Der auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendende Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2026: 19%) ist um den zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Satz1 für den pauschalierten Vorsteuerbetrag (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 35 (Kennzahl – Kz. – 347) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen. 4 Im Ausland ansässige Unternehmer müssen in den „allgemeinen Angaben“ nun ihre Auslandsanschrift für die Bekanntgabe von Umsatzsteuerbescheiden angeben. 5 Unternehmer, die Umsätze nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ erbringen, haben diese in Zeile 48 und Kz. 237 zu erklären. 6 Erbringt der Unternehmer Reiseleistungen (§ 25 UStG), ist die Bemessungsgrundlage (Kz. 308) und die entsprechende Steuer (Kz. 309) in der Zeile 37 des Vordruckmusters USt 2 A zu erklären. 7 Wendet der Unternehmer die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) an, ist die Bemessungsgrundlage in Kz. 310 in der Zeile 38 des Vordruckmusters USt 2 A zu erklären. 8 Hat der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb als erster Abnehmer im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts (§ 25b Absatz 3 UStG), ist die Bemessungsgrundlage in Zeile 55 (Kz. 789) zu erklären. 9 Ist der Unternehmer ein Fiskalvertreter (§ 22a UStG) und wurde ihm eine EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number - Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) zugeteilt, ist diese in Zeile 2 des Vordruckmusters Anlage FV einzutragen. 10 Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. 1 Die Sätze werden jährlich überprüft und erforderlichenfalls durch Rechtsverordnung angepasst (§ 24 Absatz 5 UStG). Seite 3 von 3 III. Herstellung und Übermittlung der Vordruckmuster 11 Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. 12 Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich. Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. 2026 2 0 2 6 0 2 0 5 0 0 0 1 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Umsatzsteuererklärung An das Finanzamt Steuernummer Berichtigte Steuererklärung 110 1 = Ja A. Allgemeine Angaben 11 / 86 Wirtschafts-Identifikationsnummer D E Name des Unternehmers ggf. abweichender Firmenname Art des Unternehmens Straße Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung Postleitzahl (Inland) Postleitzahl (Ausland) Ort Postleitzahl Postfach Staat (falls Anschrift im Ausland) Telefon E-Mail-Adresse Im Ausland ansässiger Unternehmer Bitte tätigen Sie in diesem Fall auch Angaben auf der Anlage UN. 125 1 = Ja Fiskalvertreter Bitte tätigen Sie in diesem Fall auch Angaben auf der Anlage FV. 126 1 = Ja Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) zur Regelbesteuerung Datum des Wechsels 136 T T M M J J J J Dauer der Unternehmereigenschaft (falls nicht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026) 1. Zeitraum vom bis zum T T M M T T M M 2. Zeitraum T T M M T T M M Die Steuer wurde berechnet nach 133 1 = vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG) 2 = vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) 3 = vereinnahmten Entgelten nur für einzelne Unternehmensteile (§ 20 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 oder § 20 Satz 1 Nummer 3 UStG) Die Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach der Abgabe der Steuererklärung zu entrichten (§ 18 Absatz 4 UStG). Ein Erstattungsbetrag wird auf das dem Finanzamt benannte Konto überwiesen, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrech- net wird. Verrechnung des Erstattungsbetrages erwünscht / Erstattungsbetrag ist abgetreten 129 1 = Ja Geben Sie bitte die Verrechnungswünsche auf einem besonderen Blatt an oder auf dem beim Finanzamt erhältli- chen Vordruck „Verrechnungsantrag“. — Eingangsstempel — 121 11 2026USt2A501 - Dezember 2025 - 2026USt2A501 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 Steuernummer - 2 - Ergänzende Angaben zur Steuererklärung Eine Eintragung ist in Zeile 23 nur vorzunehmen, wenn einer der dort genannten Sachverhalte vorliegt. In diesem Fall erläutern Sie bitte diese Sachverhalte in den „Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung“. Die ergänzenden Angaben werden gesondert geprüft. Dies kann die Bearbeitungsdauer verlängern. Falls Sie mit der Abgabe der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen über- mitteln, ist in Zeile 23 keine Eintragung vorzunehmen. 1 = konnten steuererhebliche Sachverhalte nicht erklärt werden. 2 = wird bewusst eine von der Verwaltungsmeinung abweichende Rechtsauffassung vertreten. 3 = sollen Sachverhalte personell vertieft geprüft werden. 500 In dieser Steuererklärung 4 = liegen mehrere der vorgenannten Gründe vor (Mehrfachauswahl). Hinweis: Bitte übermitteln Sie Ihre ergänzenden Angaben nur für die vorstehend genannten Sachverhalte mit einer gesonderten An- lage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“. B. Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben 11 Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer Steuer Umsätze zum allgemeinen Steuersatz Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19 % Unentgeltliche Wertabgaben Lieferungen nach § 3 Absatz 1b UStG zu 19 % Sonstige Leistungen nach § 3 Absatz 9a UStG zu 19 % 177 178 179 EUR ,– ,– ,– EUR , , , Ct Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 % Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7 % Unentgeltliche Wertabgaben Lieferungen nach § 3 Absatz 1b UStG zu 7 % Sonstige Leistungen nach § 3 Absatz 9a UStG zu 7 % 275 195 196 ,– ,– ,– , , , Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 0 % Lieferungen und sonstige Leistungen zu 0 % Unentgeltliche Wertabgaben Lieferungen nach § 3 Absatz 1b UStG zu 0 % Sonstige Leistungen nach § 3 Absatz 9a UStG zu 0 % 157 158 159 ,– ,– ,– EUR Ct Umsätze zu anderen Steuersätzen 155 ,– 156 , Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG Lieferungen in das übrige Gemeinschafts- gebiet an Abnehmer mit Umsatzsteuer- Identifikationsnummer Steuerpflichtige Umsätze (einschließlich un- entgeltlicher Wertabgaben), für die eine Steuer nach § 24 UStG zu entrichten ist (Sägewerkserzeugnisse, Getränke und al- koholische Flüssigkeiten, z. B. Wein) Übrige steuerpflichtige Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für die keine Steuer zu entrichten ist 777 346 361 ,– ,– ,– 347 EUR , Ct Umsätze nach § 25 UStG (Reiseleistun- gen) EUR Ct Steuerpflichtige Umsätze nach § 25 UStG 308 ,– 309 , Umsätze nach § 25a UStG (Differenzbe- steuerung) EUR Ct Steuerpflichtige Umsätze nach § 25a UStG 310 ,– , Wechsel von der Kleinunternehmer-Re- gelung (§ 19 UStG) zur Regelbesteue- rung beziehungsweise Durchschnitts- satzbesteuerung (§ 24 UStG) Steuer (Nachsteuer) auf vereinnahmte An- zahlungen infolge des Wechsels der Be- steuerungsform 317 EUR , Ct 2 0 2 6 0 2 0 5 0 0 0 2 39 2026USt2A502 2026USt2A502 EUR Ct Nachsteuer auf versteuerte Anzahlungen 319 und ähnlichem wegen Steuersatzänderung , Summe der Steuer (zu übertragen in Zeile 109) , C. Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben 2 0 2 6 0 2 0 5 0 0 0 3 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug a) Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG) 741 an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 744 neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 749 neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens (§ 2a UStG) b) Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (z. B. nach § 4 Nummer 1 Buch- stabe a, 2 bis 7 UStG) 752 Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a UStG) UStGUmsätze nach § Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut und des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Haupt- quartiere Umsätze nach Verordnungen der EU Reiseleistungen nach § 25 Absatz 2 UStG 237 Summe der Zeilen 46 bis 49 Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug a) nicht zum Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) gehörend 286 nach § 4 Nummer 12 UStG (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) UStG 287 nach § 4 Nummer b) zum Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) gehörend 236 nach § 19 Absatz 1 UStG UStG 240 nach § D. Innergemeinschaftliche Erwerbe Innergemeinschaftliche Erwerbe des ers- ten Abnehmers im Rahmen eines Drei- ecksgeschäfts nach § 25b Absatz 3 UStG Steuerfreie innergemeinschaftliche Er- werbe von bestimmten Gegenständen und Anlagegold nach §§ 4b und 25c UStG 789 791 Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer EUR ,– ,– Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1a UStG) zum Steuersatz von 19 % zum Steuersatz von 7 % zum Steuersatz von 0 % 781 793 780 ,– ,– ,– zu anderen Steuersätzen neuer Fahrzeuge (§ 1b Absatz 2 und 3 UStG) von Lieferern ohne Umsatzsteuer- Identifikationsnummer zum allgemeinen Steuersatz 798 794 ,– ,– 799 796 Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer EUR Steuer EUR Ct , , EUR Ct , , Summe der Steuer (zu übertragen in Zeile 110) , ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– ,– Steuernummer - 3 - 2026USt2A503 2026USt2A503 Steuernummer - 4 - 65 63 64 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 E. Steuerschuldner bei Auslagerung (§ 27 Absatz 40a UStG) Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer Steuer Lieferungen, die der Auslagerung vorange- gangen sind (§ 27 Absatz 40a UStG) 852 EUR ,– 853 EUR Ct Summe der Steuer (zu übertragen in Zeile 111) F. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG) Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer Steuer Lieferungen des ersten Abnehmers 742 EUR ,– Lieferungen, für die der letzte Abnehmer die Umsatzsteuer schuldet zum Steuersatz von 19 % 751 ,– EUR Ct zum Steuersatz von 7 % 746 ,– zum Steuersatz von 0 % 750 ,– zu anderen Steuersätzen 747 ,– 748 EUR Ct Summe der Steuer (zu übertragen in Zeile 112) G. Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer Steuer Sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsge- biet ansässigen Unternehmers (§ 13b Ab- satz 1 UStG) 846 EUR ,– 847 EUR Ct Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b Absatz 2 Nummer 3 UStG) 873 ,– 874 Andere Leistungen (§ 13b Absatz 2 Num- mer 1, 2, 4 bis 12 UStG) 877 ,– 878 Summe der Steuer (zu übertragen in Zeile 113) H. Ergänzende Angaben zu Umsätzen Betrag Umsätze, die auf Grund eines Verzichts auf Steuerbefreiung (§ 9 UStG) als steuerpflichtig behandelt worden sind (in Abschnitt B enthalten) EUR ,– Steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet 209 ,– Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektroni- schem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässi- ge Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemein- schaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Ab- satz 4 Sätze 1 und 2 UStG (in Abschnitt B oder C enthalten) 213 ,– Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektroni- schem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässi- ge Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemein- schaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Ab- satz 4 Sätze 1 und 2 UStG (in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern) 214 ,– Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Absatz 1a UStG 211 ,– Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG 721 ,– Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland) 205 ,– In den Zeilen 78, 80 und 81 enthaltene Umsätze, die nach § 15 Absatz 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen 204 ,– Auf den inländischen Streckenanteil entfallende Umsätze grenzüberschreitender Perso- nenbeförderungen im Luftverkehr (§ 26 Absatz 3 UStG) 212 ,– Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Ab- satz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG für uneinbringliche Forderungsentgelte (in Abschnitt B ent- halten) 650 ,– , , , , , , , , , , 2 0 2 6 0 2 0 5 0 0 0 4 2026USt2A504 2026USt2A504 Steuernummer - 5 - 2 0 2 6 0 2 0 5 0 0 0 5 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 I. Abziehbare Vorsteuerbeträge (ohne die Berichtigung nach § 15a UStG) Steuer EUR Ct Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern 320 (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG) , Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen 761 (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG) , 762 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG) , Vorsteuerabzug für die Steuer, die der Abnehmer als Auslagerer schuldet (§ 27 Absatz 466 40a UStG) , Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG 467 (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UStG) , Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz für bestimmte Körperschaften, Perso- 334 nenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 23a UStG) , Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens (§ 2a UStG) sowie von Kleinunternehmern im Sinne des § 19 Ab- 759 satz 1 UStG (§ 15 Absatz 4a UStG) , Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften 760 (§ 25b Absatz 5 UStG) , Summe der Vorsteuerbeträge (zu übertragen in Zeile 115) , Ergänzende Angabe Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 17 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung 637 mit Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG (in den Zeilen 85, 90 und 91 enthalten) J. Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) , Sind im Kalenderjahr 2026 Grundstücke, Grundstücksteile, Gebäude oder Gebäudeteile, für die Vorsteuer ab- 1 = Ja370 gezogen worden ist, erstmals tatsächlich verwendet worden? (Geben Sie bitte auf einem besonderem Blatt für jedes Grundstück oder Gebäude gesondert an: Lage, Zeitpunkt der erstmaligen tat- sächlichen Verwendung, Art und Umfang der Verwendung im Erstjahr, insgesamt angefallene Vorsteuer, in den Vorjahren – Investiti- onsphase – bereits abgezogene Vorsteuer) Haben sich im Jahr 2026 die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert bei 1. Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die innerhalb der letzten 10 Jahre 1 = Ja371 erstmals tatsächlich und nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind? 2. anderen Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen, die innerhalb der letzten 5 Jahre erstmals tatsäch- 1 = Ja372 lich und nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind? 3. Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet 1 = Ja369 worden sind? Die Verhältnisse, die ursprünglich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebend waren, haben sich seitdem geändert durch: X Veräußerung X Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG X Wechsel der Besteuerungsform, § 15a Absatz 7 UStG X Wechsel der Besteuerungsform im Rahmen der Kleinunternehmer-Regelung X Nutzungsänderung, und zwar Übergang von steuerpflichtiger zu steuerfreier Vermietung oder umgekehrt beziehungsweise Änderung des Verwen- X dungsschlüssels bei gemischt genutzten Grundstücken (insbesondere bei Mieterwechsel). steuerfreie Vermietung bisher eigengewerblich genutzter Räume oder umgekehrt; Übergang von einer Vermietung für X NATO- oder ähnliche Zwecke zu einer nach § 4 Nummer 12 UStG steuerfreien Vermietung. X Vorsteuerberichtigungsbeträge nachträglich abziehbar zurückzuzahlen EUR Ct EUR Ct zu 1. (z. B. Grundstücke, § 15a Absatz 1 Satz 2 UStG) , , zu 2. (z. B. andere Wirtschaftsgüter, § 15a Absatz 1 Satz 1 UStG) , , zu 3. (z. B. Wirtschaftsgüter, § 15a Absatz 2 UStG) , , 357 359 Summe , , zu übertragen in Zeile 116 zu übertragen in Zeile 118 2026USt2A505 2026USt2A505 Steuernummer - 6 - K. Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer Steuer 109 110 111 112 113 Umsatzsteuer auf steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unent- geltliche Wertabgaben (aus Zeile 41) Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe (aus Zeile 62) Umsatzsteuer, die vom Auslagerer oder Lagerhalter geschuldet wird (§ 27 Absatz 40a UStG) (aus Zeile 64) Umsatzsteuer, die vom letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft geschuldet wird (§ 25b Absatz 2 UStG) (aus Zeile 70) Umsatzsteuer, die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG geschuldet wird (aus Zeile 74) EUR , , , , , Ct 114 115 116 Zwischensumme Abziehbare Vorsteuerbeträge (aus Zeile 93) Vorsteuerbeträge, die auf Grund des § 15a UStG nachträglich abziehbar sind (aus Zeile 108) , , , 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 Verbleibender Betrag Vorsteuerbeträge, die auf Grund des § 15a UStG zurückzuzahlen sind (aus Zeile 108) In Rechnungen unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge (§ 14c UStG) sowie Steuerbeträge, die nach § 6a Absatz 4 Satz 2 UStG geschuldet werden Steuerbeträge, die nach § 17 Absatz 1 Satz 7 UStG geschuldet werden Steuer- und Vorsteuerbeträge, die auf frühere Besteuerungszeiträume entfallen (nur für Kleinunternehmer, die § 19 Absatz 1 UStG anwenden) Umsatzsteuer Überschuss - bitte dem Betrag ein Minuszeichen voranstellen - Anrechenbare Beträge (aus Zeile 18 der Anlage UN) Verbleibende Umsatzsteuer Verbleibender Überschuss - bitte dem Betrag ein Minuszeichen voranstellen - (bitte in jedem Fall ausfüllen) Vorauszahlungssoll 2026 (einschließlich Sondervorauszahlung) Noch an die Finanzkasse zu entrichten - Abschlusszahlung - Erstattungsanspruch - bitte dem Betrag ein Minuszeichen voranstellen - (bitte in jedem Fall ausfüllen) 318 331 391 816 820 , , , , , , , , , , Ein Umsatzsteuerbescheid ergeht nur, wenn von Ihrer Berechnung der Umsatzsteuer abgewichen wird. Unterschrift Die Steuererklärung wurde unter Mitwirkung einer selbständig und eigenverantwortlich tätigen und zur Hilfeleistung in 1 = Ja 127 Steuersachen nach §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes befugten Person oder Vereinigung angefertigt. Bei der Anfertigung dieser Steuererklärung einschließlich der Anlagen hat mitgewirkt: 128 129 Datum, eigenhändige Unterschrift des Unternehmers Datenschutzhinweis: Die mit der Steuererklärung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149, 150 AO sowie der §§ 18, 18b UStG erhoben. Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Daten- schutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben fin- den Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Bearbeitungshinweis 1. Die aufgeführten Daten sind mit Hilfe des geprüften und genehmigten Programms sowie ggf. unter Berücksichtigung der gespei- cherten Daten maschinell zu verarbeiten. 2. Die weitere Bearbeitung richtet sich nach den Ergebnissen der maschinellen Verarbeitung. Kontrollzahl und/oder Datenerfassungsvermerk 2 0 2 6 0 2 0 5 0 0 0 6 2026USt2A506 2026USt2A506 http://www.finanzamt.de/ 2026 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Steuernummer zur Umsatzsteuererklärung für im Ausland ansässige Unter- nehmer Anlage UN A. Allgemeine Angaben Wirtschafts-Identifikationsnummer D E IBAN BIC (nur bei Bankverbindungen außerhalb des Euro- päischen Wirtschaftsraums) Name des Geldinstituts (Zweigstelle) und Ort Kontonummer (nur bei Bankverbindungen außerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums - SEPA) Kontoinhaber ist der Unternehmer laut Zeile 5 auf Vordruck USt2A X Name des Kontoinhabers Zur Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten und Rechte als Bevollmächtigter (§ 80 AO) ist bestellt: X Zum Empfang von Schriftstücken als Empfangsbevoll- mächtigter (§ 123 AO) ist bestellt: X Name Straße Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung Postleitzahl Ort Postleitzahl Postfach Telefon E-Mail-Adresse Die Umsatzsteuererklärung wurde vom Bevollmächtigten unterschrieben. Die Voraussetzungen des § 150 Absatz 3 AO liegen vor. X B. Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern 11 Ist für das Kalenderjahr 2026 die Vergütung von Vorsteuern in einem besonderen Verfahren (§ 18 Absatz 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV) beantragt worden? 870 1 = Ja 2 = Nein C. Anrechenbare Beträge Bei der Beförderungseinzelbesteuerung entrichtete Umsatzsteuer (§ 18 Absatz 5b Satz 2 UStG) – Belege bitte gesondert übermitteln - (zu übertragen in Zeile 123 der Umsatzsteuererklärung) 888 EUR Ct D. Ergänzende Angaben zu Umsätzen Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer In den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltene Umsätze Innergemeinschaftliche Fernverkäufe aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 3c UStG) 898 EUR ,– , 2 0 2 6 0 2 0 5 1 0 0 1 19 2026AnlageUN511 - Dezember 2025 - 2026AnlageUN511 2 0 2 6 A n la g e F V z u r U m s a tz s te u e r e r k lä r u n g 1 S te u e rn u m m e r d e s F is k a lv e rt re te rs N a m e d e s F is k a lv e rt re te rs 2 W ir ts c h a ft s -I d e n ti fi k a ti o n s n u m m e r D E E O R I- N u m m e r D E A u fs te ll u n g a ll e r v e r tr e te n e n U n te r n e h m e r 3 L fd . N r. N a m e d e s v e rt re te n e n U n te rn e h m e rs A n s c h ri ft d e s v e rt re te n e n U n te rn e h m e rs F a ll s v o rh a n d e n : U m s a tz - s te u e r- Id e n ti fi k a ti o n s n u m m e r d e s v e rt re te n e n U n te rn e h - m e rs S u m m e d e r je w e il ig e n B e m e s - s u n g s g ru n d la g e n E U R 4 5 6 7 8 9 1 0 1 1 1 2 1 3 1 4 S u m m e 2026AnlageFV001 - Dezember 2025 - 2026AnlageFV001 Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2026 Abgabefrist: bis 31. Juli 2027 Abkürzungen: AO = Abgabenordnung UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung UStAE = Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStG = Umsatzsteuergesetz Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie die Vordrucke richtig ausfüllen. Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung des Vorjahres sind mit „Neu!“ gekennzeichnet. Abgabe der Umsatzsteuererklärung: Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authen- tifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Zur Umsatzsteuererklärung gehören der Hauptvordruck USt 2 A, die Anlage UN sowie die Anlage FV. Die Anla- ge UN ist nur von Unternehmern zu übermitteln, die im Ausland ansässig sind; Hinweise zum Ausfüllen der An- lage UN finden Sie im Vordruck USt 6 E. Die Anlage FV ist nur von Fiskalvertretern im Sinne des § 22a UStG zu übermitteln. Weitere Anlagen können in besonderen Fällen erforderlich sein, auf die in den Vordrucken hin- gewiesen wird. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kosten- loser Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzich- ten. So werden die Vordrucke ausgefüllt: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient der eindeutigen Identifizierung von juristischen Personen, Perso- nenvereinigungen und natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Sie wird schrittweise vom Bundeszen- tralamt für Steuern zugeteilt. Tragen Sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer in Zeile 4 nur ein, wenn diese Ihnen bereits bekannt ist. Bitte tragen Sie aus erfassungstechnischen Gründen die Steuernummer auf jeder Vordruckseite (oben) ein. Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus, bei denen Sie Angaben zu er- klären haben; nicht benötigte Felder lassen Sie bitte frei und sehen von Streichungen ab. Als Bemessungs- grundlage tragen Sie bitte die Entgelte für Umsätze sowie die Anzahlungen ein. Bitte berücksichtigen Sie Ent- gelterhöhungen und Entgeltminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Kennzeichnen Sie negative Be- träge durch ein Minuszeichen. Sollte die vorgesehene Stellenanzahl der weißen Felder nicht ausreichen, ist eine Eintragung zwischen den weißen Feldern in Ausnahmefällen unschädlich. Reicht der vorgesehene Platz darüber hinaus nicht aus, verwenden Sie bitte für weitere Angaben ein gesondertes Blatt. Fügen Sie bitte die erforderlichen Anlagen oder Einzelaufstellungen bei. Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge in vollen Euro ein; bei den Steuer- und Vorsteuer- beträgen ist dagegen stets auch die Eintragung von Centbeträgen erforderlich. Werte in fremder Währung rech- nen Sie bitte in Euro um. Die Umsatzsteuererklärung ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben. Allgemeine Angaben Zeile 18 Für im Inland ansässige Unternehmer gilt: Bitte tragen Sie nur in folgenden Fällen das Datum des Wechsels von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung ein, wenn: – Sie Ihr Unternehmen im laufenden Kalenderjahr gegründet haben und Ihr Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG 25.000 € überschreitet (§ 19 Absatz 1 UStG). In diesem Fall tragen Sie bitte das Datum des Umsatzes, mit dem die Grenze in Höhe von 25.000 € überschritten wurde, in Zeile 18 ein. – Ihr Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG im USt 2 E - Anleitung zur Umsatzsteuererklärung - Dezember 2025 laufenden Kalenderjahr 100.000 € überschreitet (§ 19 Absatz 1 UStG). In diesem Fall tragen Sie bitte das Datum des Umsatzes, mit dem die Gren- ze in Höhe von 100.000 € überschritten wurde, in Zeile 18 ein. – Sie ab Beginn des laufenden Kalenderjahres auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 Absatz 3 UStG verzichten. In diesem Fall tragen Sie bitte in Zeile 18 den 1. Januar 2026 ein. Den Verzicht können Sie gegenüber dem Fi- nanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar 2028 erklären. Ihre Umsätze unterliegen dann der http://www.elster.de/ http://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt www.elster.de - 2 - Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. An den Verzicht sind Sie für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden (§ 19 Absatz 3 UStG). Hat Ihr Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) im voran- gegangenen Kalenderjahr 25.000 € überschritten, un- terliegen Ihre Umsätze ab dem 1. Januar des laufen- den Kalenderjahres der Regelbesteuerung. In diesem Fall tragen Sie bitte in Zeile 18 kein Datum ein. Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unter- nehmer gilt: Bitte füllen Sie die Zeile 18 nicht aus. Einen Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung erklären Sie bitte gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem Sie ansässig sind. Zeile 21 Die Steuer ist nach vereinbarten Entgelten zu berech- nen, sogenannte Sollversteuerung (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG). Bitte tragen Sie in diesem Fall in Zeile 21 eine „1“ ein. Die Steuer kann unter den Voraussetzungen des § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnet wer- den, sogenannte Istversteuerung. Bitte tragen Sie in diesem Fall in Zeile 21 eine „2“ ein. Wird die Steuer nur für einzelne Teile des Unterneh- mens nach vereinnahmten Entgelten berechnet, tra- gen Sie bitte in diesem Fall in Zeile 21 eine „3“ ein (§ 20 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 1 Nummer 3 UStG). Die Besteuerung von Anzahlungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 UStG) ist für die Eintra- gung in Zeile 21 unbeachtlich. Wird im laufenden Ka- lenderjahr ausschließlich die Kleinunternehmer-Rege- lung (§ 19 UStG) angewendet, müssen Sie keine An- gabe in Zeile 21 vornehmen. Bei einem Wechsel von der Besteuerung nach verein- nahmten Entgelten zur Besteuerung nach vereinbar- ten Entgelten oder umgekehrt (Wechsel der Besteue- rungsart), dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst wer- den oder unversteuert bleiben. Umsätze, die in Be- steuerungszeiträumen ausgeführt wurden, in denen Sie die Istversteuerung angewendet haben, unterlie- gen weiterhin der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Das gilt auch, wenn in späteren Besteue- rungszeiträumen ein Wechsel zur Sollversteuerung eintritt. Vereinnahmen Sie das Entgelt erst nach dem Wechsel der Besteuerungsart, erklären Sie bitte den Umsatz im Besteuerungszeitraum der Vereinnah- mung. Zeile 22 Wünschen Sie eine Verrechnung oder liegt eine Ab- tretung vor, tragen Sie bitte ausschließlich in Zeile 22 eine „1“ ein. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, fügen Sie diese bitte bei oder reichen Sie sie ge- sondert ein. Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben Zeilen 24 bis 33 Bitte tragen Sie die Umsätze und erhaltenen Anzah- lungen ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die Sie bitte in vollen Euro (ohne Cent- beträge) eingeben. Bitte tragen Sie auch Umsätze ein, bei denen die sogenannte Mindestbemessungsgrund- lage anzuwenden ist (§ 10 Absatz 5 UStG). Die Um- sätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatz- steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, tragen Sie bitte nicht hier, sondern in den Zeilen 71 bis 74 ein. Die in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen in- nergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Sinne des § 3c UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet tragen Sie bitte zusätzlich in Zeile 77 ein. Neu! Die in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen Te- lekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleis- tungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsge- biet ansässige Nichtunternehmer unter der Vorausset- zung des § 3a Absatz 5 Satz 3 UStG tragen Sie bitte zusätzlich in Zeile 77 ein. Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen be- stehen, in der Regel den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, in der Regel den ent- geltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie um- fassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer. Bitte tragen Sie hier auch die Lieferungen bei der Aus- lagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteu- erlager ein, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen der Auslagerung – insbesondere, wenn dem Abneh- mer die Auslagerung zuzurechnen ist – tragen Sie die Umsätze bitte nicht hier, sondern in Zeile 63 ein. Bitte tragen Sie die Umsätze und erhaltenen Anzah- lungen zum ermäßigten Steuersatz von 0 % (§ 12 Ab- satz 3 UStG) in den Zeilen 30 bis 32 ein. Diesem Steuersatz unterliegen ausschließlich die Lieferung, Installation und unentgeltliche Wertabgabe von – Solarmodulen, – wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und – Speichern, die dazu dienen, den mit den Solarmo- dulen erzeugten Strom zu speichern an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von – Privatwohnungen, – Wohnungen sowie – öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als er- füllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovol‐ - 3 - taikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Zu den weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte die Abschnitte 3.2 Absatz 3 und 12.18 UStAE. Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezem- ber 2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterlegen haben, tragen Sie bitte zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 33 ein. Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die soge- nannte Istversteuerung (Besteuerung nach verein- nahmten Entgelten) anzuwenden ist, gilt dies auch für in diesem Jahr vereinnahmte Beträge für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführ- te Umsätze. Die Nachversteuerung von nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Anzahlun- gen für nach dem 31. Dezember 2025 ausgeführte Umsätze nehmen Sie bitte in Zeile 40 vor. Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Absatz 1a UStG). Solche Umsätze geben Sie bitte in der Zeile 79 an. Im Inland steuerpflichtige Umsätze, die in den beson- deren Besteuerungsverfahren nach §§ 18i, 18j oder 18k UStG erklärt werden, tragen Sie bitte nicht in den Zeilen 24 bis 33 ein. Informationen zu den besonderen Besteuerungsverfahren erhalten Sie unter www.bzst.de. Ihre steuerpflichtigen Umsätze im Sinne des § 25 UStG tragen Sie bitte nicht in den Zeilen 24 bis 33, sondern ausschließlich in Zeile 37 ein. Ihre steuerfrei- en Umsätze im Sinne des § 25 UStG tragen Sie bitte ausschließlich in Zeile 49 ein. Ihre steuerpflichtigen Umsätze im Sinne des § 25a UStG tragen Sie bitte nicht in den Zeilen 24 bis 33, sondern ausschließlich in Zeile 38 ein. Bitte beachten Sie, dass für land- und forstwirt- schaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteu- ern, Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer getrennt von den sonstigen Umsätzen aufzuzeichnen sind. Tragen Sie diese Entgelte bitte in Zeile 34 ein. Über diese Lieferungen übermitteln Sie bitte Zusam- menfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 42 bis 44). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.bzst.de. Steuerpflichtige Umsätze (einschließlich unentgeltli- cher Wertabgaben), für die eine Steuer nach § 24 UStG zu entrichten ist (Sägewerkserzeugnisse, Ge- tränke und alkoholische Flüssigkeiten, z. B. Wein) sind in Zeile 35 einzutragen. Bitte beachten Sie, dass für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsät- ze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 Nummer 2 UStG versteuern, die auf die jeweiligen Be- messungsgrundlagen anzuwendenden Durchschnitts- sätze um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Ab- satz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern sind. Bitte wenden Sie den da- nach berechneten Prozentsatz zur Ermittlung des Steuerbetrags auf die Bemessungsgrundlage an. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Um- sätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Ab- satz 1 UStG versteuern, müssen nur dann in Zeile 36 Eintragungen machen, wenn sie verpflichtet sind, ihre Einnahmen aufzuzeichnen. Umsätze, für die die Ver- einfachungsregelung nach Abschnitt 24.6 UStAE an- gewendet wird, tragen Sie bitte ebenfalls hier ein. Bitte erfassen Sie diese Umsätze als Nettobetrag. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Um- sätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Regelbesteuerung) versteuern, tragen ihre steuer- pflichtigen Umsätze bitte in den Zeilen 24 bis 33 ein. Sofern nach § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG der Gesamt- umsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat, müs- sen Sie die Umsätze nach der Regelbesteuerung ver- steuern. Zur Ermittlung des Gesamtumsatzes können hilfsweise die ertragsteuerlichen Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen herangezogen werden. Im Übri- gen sind die Umsätze nach den Betriebsmerkmalen und unter Berücksichtigung der besonderen Verhält- nisse zu schätzen. Sofern Sie innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt haben, tragen Sie diese bitte in den Zeilen 56 bis 62 ein. Zeilen 34 bis 36 Bitte tragen Sie in Zeile 37 Ihre im Inland steuerpflich- tigen Reiseleistungen ein (§ 25 UStG). Reiseleistungen sind Leistungen, die mit der Durch- führung von Reisen verbunden sind, z. B. Transport, Übernachtung, Reisebegleitung oder Verpflegung. § 25 UStG findet nur Anwendung, wenn Sie für die Durchführung der Reise Gegenstände und Dienstleis- tungen Dritter (Reisevorleistungen) in Anspruch neh- men und diese dem Reisenden unmittelbar zugute- kommen. Zeile 37 Die Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem vom Reisenden gezahlten Betrag und den Kos- ten der Reisevorleistungen (Marge). Die in diesem Un- terschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist heraus- Neu! zurechnen. Sie sind nicht berechtigt, die Vorsteuer aus den Reise- vorleistungen abzuziehen. http://www.bzst.de/ http://www.bzst.de/ www.bzst.de www.bzst.de - 4 - wurde. Als Bemessungsgrundlage ist der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis über- steigt. Die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Um- satzsteuer ist herauszurechnen. Die Steuer ist nach dem allgemeinen Steuersatz zu berechnen. Sie können bei jeder einzelnen Lieferung eines Ge- brauchtgegenstandes auf die Anwendung der Diffe- renzbesteuerung verzichten (§ 25a Absatz 8 UStG). Sofern Sie auf die Anwendung verzichten, tragen Sie diese Umsätze bitte nicht hier, sondern in Zeile 24 bis 33 ein. Zeile 38 Neu! Bitte tragen Sie in Zeile 38 Ihre der Differenzbesteue- rung unterliegenden Umsätze ein (§ 25a UStG). Die Anwendung der Differenzbesteuerung setzt vor- aus, dass - Sie als Wiederverkäufer tätig sind (gewerbsmäßiger Händler), - bewegliche, körperliche Gegenstände (Gebrauchtge- genstände) geliefert haben, - die Gebrauchtgegenstände an Sie im Gemein- schaftsgebiet geliefert wurden und - für die Lieferung an Sie Umsatzsteuer nicht geschul- det oder die Differenzbesteuerung vorgenommen Zeile 39 Haben Sie in einem vorangegangenen Kalenderjahr die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) ange- wendet und Anzahlungen für Umsätze vereinnahmt, die Sie erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt haben und die nun der Regelbesteuerung oder der Durch- schnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegen, dann tragen Sie die Steuer (Nachsteuer) bitte in Zeile 39 ein. Wenn Sie von der Anwendung der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) zur Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) gewech- selt haben, tragen Sie die Beträge bitte in Zeile 121 und nicht in Zeile 39 ein. Zeile 40 Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 UStG ist die Umsatz - ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. steuer, die für vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Wurde eine Leistung nach dem 31. Dezember 2025 Entgelte und Teilentgelte geschuldet wird, für den Be - erbracht, für die eine An- oder Vorauszahlung bereits steuerungszeitraum zu berechnen und zu bezahlen, in vor dem 1. Januar 2021 zu 16 % bzw. 5 % versteuert dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird. wurde, tragen Sie die entsprechende Nachsteuer von Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wurde 3 % bzw. 2 % bitte in Zeile 40 ein. Eine Eintragung in der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der den Zeilen 24 bis 36 ist nicht vorzunehmen Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben Zeilen 42 bis 44 Bitte tragen Sie in Zeile 42 steuerfreie innergemein- schaftliche Lieferungen an Abnehmer mit Umsatz- steuer-Identifikationsnummer ein (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a UStG). Dies gilt nicht für Kleinunternehmer, deren Umsätze nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei sind, ausgenommen für in- nergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge. Tragen Sie die nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfreien Umsätze bitte in Zeile 53 ein. Über die in Zeile 42 ein- zutragenden Lieferungen übermitteln Sie bitte Zusam- menfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern. Innergemeinschaftliche Lieferungen, die Sie nicht, unrichtig oder unvollständig in der Zu- sammenfassenden Meldung angegeben haben, sind steuerpflichtig (vergleiche Abschnitt 4.1.2 Absatz 2 und 3 UStAE). Tragen Sie diese bitte ausschließlich in den Zeilen 24, 27, 33 bzw. 39 ein. Bitte tragen Sie in Zeile 43 die innergemeinschaftli- chen Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gesondert ein. Bitte tragen Sie in Zeile 44 die innergemeinschaftli- chen Lieferungen neuer Fahrzeuge durch Nichtunter- nehmer und Unternehmer außerhalb ihres Unterneh- mens ein (§ 2a UStG). Zum Vorsteuerabzug beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 85 bis 93. Übermitteln Sie bitte über die in Zeilen 43 und 44 ein- zutragenden Umsätze für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs an einen Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine Mel- dung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflicht- verordnung an das Bundeszentralamt für Steuern. Nähere Informationen zu den vorgenannten Verfahren erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de). Anzahlungen zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen sind nicht einzutragen. Der Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) ist im Besteuerungs- zeitraum der Leistungsausführung anzugeben. Zeile 45 Bitte tragen Sie in Zeile 45 steuerfreie Ausfuhrliefe- rungen ein (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a, § 6 UStG). Diese Umsätze berechtigen zum Vorsteuerabzug. Bitte tragen Sie abziehbare Vorsteuerbeträge in den Zeilen 85 bis 93 ein. Anzahlungen zu steuerfreien Umsätzen sind nicht ein- zutragen. Der Gesamtbetrag (Anzahlungen und Rest- zahlung) ist im Besteuerungszeitraum der Leistungs- ausführung anzugeben. Umsätze, die aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Absatz 1 UStG) steuerfrei sind, tragen Sie hier bitte nicht ein. Bitte tragen Sie diese Umsätze in Zeile 53 ein. http://www.bzst.de/ www.bzst.de - 5 - Bitte tragen Sie hier folgende steuerfreie Umsätze ein: – Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a, § 7 UStG) (Zeile 46); – Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nummer 2, § 8 UStG), grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistun- gen nach § 4 Nummer 3 UStG sowie Vermittlungs- leistungen nach § 4 Nummer 5 UStG (z. B. Provi- sionen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen) (Zeile 46); – Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkom- mens, des Zusatzabkommens zum NATO-Trup- penstatut oder des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (Zeile 47); – Umsätze nach Verordnungen der EU (z.B. SAFE – 2025/1106) (Zeile 48); – Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 25 Absatz 2 UStG) (Zeile 49). Diese Umsätze berechtigen zum Vorsteuerabzug. Bitte tragen Sie abziehbare Vorsteuerbeträge in den Zeilen 85 bis 93 ein. Anzahlungen zu steuerfreien Umsätzen sind nicht ein- zutragen. Der Gesamtbetrag (Anzahlungen und Rest- zahlung) ist im Besteuerungszeitraum der Leistungs- ausführung anzugeben. Umsätze, die aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Absatz 1 UStG) steuerfrei sind, tragen Sie hier bitte nicht ein. Bitte tragen Sie diese Umsätze in Zeile 53 ein. Zeilen 46 bis 50 Neu! Bitte tragen Sie die steuerfreien Umsätze ohne Vor- steuerabzug, die nicht zum Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG gehören, ein. Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 UStG ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steu- erbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Num- mer 1 UStG abzüglich – der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind und – der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. Bitte tragen Sie in Zeile 51 die steuerfreien Umsätze nach § 4 Nummer 12 UStG aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ein. Zeilen 51 bis 52 Bitte tragen Sie in Zeile 52 die weiteren steuerfreien Umsätze ein. Dies können z. B. Umsätze nach § 4 Nummer 14 UStG aus der Tätigkeit als Arzt oder aus ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit sein. Die in Zeile 51 und 52 einzutragenden Umsätze sind nicht als steuerfreie Umsätze nach § 19 Absatz 1 UStG in Zeile 53 einzutragen. Tragen Sie bitte nur den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) im Besteuerungszeitraum der Leis- tungsausführung ein. Ausschließliche Anzahlungen im Besteuerungszeitraum zu steuerfreien Umsätzen tra- gen Sie bitte nicht ein. Kleinunternehmer sind von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen befreit. Dies betrifft jedoch nicht die Fälle des § 18 Absatz 4a UStG. Hierunter fal- len z. B. innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Absatz 1 Nummer 5 UStG) und bezogene Leistungen, für die Kleinunternehmer die Steuer als Leistungsempfänger schulden (§ 13b Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Ab- satz 5 UStG). In den dort genannten Fällen haben Kleinunternehmer dem Finanzamt eine Umsatzsteuer- erklärung zu übermitteln. Auch bleibt die Erklärungs- pflicht in dem Fall bestehen, in dem der Kleinunterneh- mer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird (§ 149 Absatz 1 Satz 2 AO). Bitte machen Sie in Zeile 53 nur Angaben, wenn Sie als Kleinunternehmer steuerfreie Umsätze nach § 19 Absatz 1 UStG erbracht haben und nach § 18 Absatz 4a UStG zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung ver- pflichtet sind oder durch das Finanzamt zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung aufgefordert wurden. Ihre Lieferungen, sonstigen Leistungen und unentgelt- lichen Wertabgaben sind nach § 19 Absatz 1 UStG im Inland steuerfrei, soweit der Gesamtumsatz (§ 19 Ab- satz 2 UStG) – im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 €, – im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht über- stiegen hat und – Sie nicht auf die Steuerbefreiung nach § 19 Ab- satz 3 UStG verzichtet haben. Bereits der Umsatz, der die Grenze in Höhe von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr übersteigt, ist nicht mehr nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei, son- dern unterliegt der Regelbesteuerung und ist nicht in Zeile 53 zu erfassen. Wenn Sie die unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen haben, unterliegt bereits der Umsatz, der die Grenze in Höhe von 25.000 € übersteigt, der Regelbesteuerung, ist nicht nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei und nicht in Zeile 53 zu erfassen. Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 UStG ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steu- erbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Num- mer 1 UStG abzüglich – der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind und – der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, die nicht zum Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG gehö- ren, tragen Sie bitte ausschließlich in die Zeilen 51 und 52 ein. Bitte beachten Sie hierzu die Erläuterun- gen zu den Zeilen 51 und 52. Für den Zeitraum der Anwendung der Kleinunterneh- mer-Regelung sind Sie nicht berechtigt – die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a Zeile 53 Neu! - 6 - UStG) in Anspruch zu nehmen; – auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG zu verzich- ten und – Vorsteuern nach § 15 UStG abzuziehen. Dies gilt auch für Steuerbeträge, die Sie als Kleinunterneh- mer schulden (unter anderem § 27 Absatz 40a UStG, § 13b Absatz 5 UStG). Wenn Sie als Kleinunternehmer neue Fahrzeuge in- nergemeinschaftlich liefern, beachten Sie bitte die Er- läuterungen zu den Zeilen 42 bis 44. Zum Vorsteuer- abzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 85 bis 93. Wegen der Erklärungspflichten zu innergemeinschaftlichen Erwerben, die für Sie als Kleinunternehmer in Betracht kommen, beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 56 bis 62. Hin- sichtlich der Umsätze, für die Sie als Kleinunterneh- mer die Steuer nach § 27 Absatz 40a UStG schulden, beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 63 und hinsichtlich der Steuerbeträge, die Sie als Kleinunter- nehmer nach § 13b Absatz 5 UStG schulden, die Er- läuterungen zu den Zeilen 71 bis 74. Die in Zeile 53 enthaltenen innergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Sinne des § 3c UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet, tragen Sie bitte zusätzlich in Zeile 77 ein. Die in Zeile 53 enthaltenen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nicht- unternehmer unter der Voraussetzung des § 3a Ab- satz 5 Satz 3 UStG, tragen Sie bitte zusätzlich in Zeile 77 ein. Bitte beachten Sie die Erläuterungen zu Zeile 121 und tragen Sie die auf die bereits versteuerten Anzahlun- gen entfallende Anrechnung der Steuer in Zeile 121 ein, wenn – in einem vorangegangenen Kalenderjahr die Re- gelbesteuerung oder die Durchschnittssatzbe- steuerung (§ 24 UStG) angewendet wurde und – Anzahlungen für Umsätze vereinnahmt und ver- steuert wurden, die erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind und nun der Kleinunter- nehmer-Regelung (§ 19 UStG) unterliegen. Da Sie die Steuer selbst berechnen müssen (§ 18 Ab- satz 3 UStG), nehmen Sie bitte auch Eintragungen in den Zeilen 124 bis 126 vor. Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unter- nehmer, welche die Steuerbefreiung für Kleinunterneh- mer nicht mehr in Deutschland in Anspruch nehmen können, gilt: Bitte tragen Sie die in Deutschland als Kleinunterneh- mer erbrachten Umsätze, welche Sie bisher über das besondere Besteuerungsverfahren für Kleinunterneh- mer erklärt haben, in Zeile 53 der Umsatzsteuererklä- rung ein. Gegebenenfalls kommt auch eine Teilnahme an den besonderen Besteuerungsverfahren One-Stop- Shop bzw. Import-One-Stop-Shop in Betracht. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Behörde Ihres Mitgliedstaates. Zeile 54 Bitte tragen Sie in Zeile 54 die steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug, die zum Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG gehören, ein. Dies können z. B. Umsätze nach § 4 Nummer 9 Buchstabe a UStG aus dem Verkauf von Grundstücken sein, sofern es sich nicht um Hilfsumsätze handelt. Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 UStG ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steu- erbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Num- mer 1 UStG abzüglich – der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind und Innergemeinschaftliche Erwerbe – der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. Tragen Sie bitte nur den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) im Besteuerungszeitraum der Leis- tungsausführung ein. Ausschließliche Anzahlungen im Besteuerungszeitraum zu steuerfreien Umsätzen tra- gen Sie bitte nicht ein. Umsätze, die aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Absatz 1 UStG) steuerfrei sind, tragen Sie hier bitte nicht ein. Bitte tragen Sie diese Umsätze in Zeile 53 ein. Zeile 55 Bitte füllen Sie die Zeile 55 bei innergemeinschaftli - Lieferungen tragen Sie bitte in Zeile 65 ein. Bitte be - chen Dreiecksgeschäften aus, wenn Sie der erste Ab- achten Sie hierzu die Erläuterungen zu den Zeilen 65 nehmer sind und Ihr Erwerb als besteuert gilt (§ 25b bis 70. Absatz 3 UStG). Ihre als erster Abnehmer getätigten Zeilen 56 bis 62 Bitte tragen Sie in Zeile 56 die steuerfreien innerge- frei wäre (§ 4b Nummer 3 UStG), meinschaftlichen Erwerbe im Sinne des § 4b und – von Gegenständen, die der Unternehmer für Um- § 25c UStG ein. sätze verwendet, für die der Ausschluss vom Vor- Steuerbefreit ist der innergemeinschaftliche Erwerb steuerabzug nach § 15 Absatz 3 UStG nicht eintritt – bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im In- (§ 4b Nummer 4 UStG), und land steuerfrei wäre (§ 4b Nummer 1 und 2 – von Anlagegold (§ 25c Absatz 1 Satz 1 UStG). UStG), – der Gegenstände, deren Einfuhr im Inland steuer- Bitte tragen Sie hier die folgenden Umsätze ein: - 7 - – steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe im Sinne des § 1a UStG, die dem allgemeinen Steuersatz von 19 % (§ 12 Absatz 1 UStG) unter- liegen (Zeile 57); – steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Ab- satz 2 UStG) unterliegen (Zeile 58); – steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe, die einem anderen Steuersatz unterliegen (z. B. 16 %, Zeile 60). Bitte tragen Sie in Zeile 59 die steuerpflichtigen inner- gemeinschaftlichen Erwerbe ein, die dem ermäßigten Steuersatz von 0 % (§ 12 Absatz 3 UStG) unterliegen. Diesem Steuersatz unterliegen ausschließlich die in- nergemeinschaftlichen Erwerbe von – Solarmodulen, – wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und – Speichern, die dazu dienen, den mit den Solarmo- dulen erzeugten Strom zu speichern durch den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von – Privatwohnungen, – Wohnungen sowie – öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als er- füllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovol- taikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Zu den weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte Abschnitt 12.18 UStAE. Sie müssen innergemeinschaftliche Erwerbe in dem Besteuerungszeitraum erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch in dem Besteue- rungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG). Tragen Sie in Zeile 61 bitte den steuerpflichtigen in- nergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs ein, das Sie im Rahmen Ihres Unternehmens von einer Person ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnum- mer (insbesondere von einer Privatperson) bezogen haben. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt auch dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem ande- ren Unternehmer an Sie geliefert wurde. Haben Sie hingegen das neue Fahrzeug außerhalb Ihres Unternehmens (z. B. als Privatperson oder als Unternehmer für Ihren privaten Bereich) erworben, er- klären Sie bitte den innergemeinschaftlichen Erwerb in einem gesonderten Verfahren (sogenannte Fahrzeug- einzelbesteuerung nach § 1b UStG) mit dem Vordruck USt 1 B. Steuerschuldner bei Auslagerung (§ 27 Absatz 40a UStG) Tragen Sie bitte in Zeile 63 die Lieferungen ein, die Tragen Sie in Zeile 63 bitte nicht die Lieferungen ein, Zeile 63 den Auslagerungen von Gegenständen aus einem die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, Umsatzsteuerlager vorangegangen sind. Die Umsatz- wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen steuer für diese Umsätze schuldet der Unternehmer, Lieferungen steht. Diese Umsätze tragen Sie bitte in dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); den Zeilen 24, 27 bzw. 33 ein. Zum Vorsteuerabzug ggf. der Lagerhalter als Gesamtschuldner. beachten Sie bitte die Zeile 88 . Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG) Bitte füllen Sie die Zeile 65 bei innergemeinschaftli- chen Dreiecksgeschäften aus, wenn Sie erster Abneh- mer sind und der letzte Abnehmer für diese Lieferun- gen die Steuer schuldet. Bitte tragen Sie die Bemes- sungsgrundlage (§ 25b Absatz 4 UStG) Ihrer Lieferun- gen an den letzten Abnehmer ein. Die hier einzutragenden Umsätze übermitteln Sie bitte auch in Zusammenfassenden Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern. Bitte beachten Sie hierzu die Erläuterungen zu den Zeilen 42 bis 44. Die Bemessungsgrundlage und die Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, tragen Sie bitte in den Zeilen 66, 67 und 69 ein. In Zeile 68 tragen Sie bitte die Umsätze zum ermäßig- ten Steuersatz von 0 % (§ 12 Absatz 3 UStG) ein, wenn Sie als letzter Abnehmer die Steuer nach § 25b Absatz 2 UStG für die Lieferung des ersten Abneh- mers schulden. Diesem Steuersatz unterliegt aus- schließlich die Lieferung von – Solarmodulen – wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und – Speichern, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von – Privatwohnungen, – Wohnungen sowie – öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als er- füllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovol- taikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr Zeilen 65 bis 70 - 8 - als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Zu den Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung vergleiche weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte Ab- Erläuterungen zu den Zeilen 85 bis 93. schnitt 12.18 UStAE. Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) Zeilen 71 bis 74 Hier tragen Sie bitte – vorbehaltlich der Ausnahmere- gelungen des § 13b Absatz 6 UStG – die Umsätze ein, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schul- den: – sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (Zeile 71); – unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Um- sätze, insbesondere Lieferungen von Grundstü- cken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Absatz 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat (Zeile 72); – Werklieferungen und die nicht in Zeile 71 einzutra- genden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Zeile 73). Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine ju- ristische Person sind; – Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungs- nehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (Zeile 73). Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsemp- fänger eine juristische Person sind; – Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandset- zung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ohne Planungs- und Über- wachungsleistungen), wenn Sie als Leistungsemp- fänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Bauleistungen erbringt (Zeile 73); – Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG (Zeile 73); – Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer, wenn Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Gas im Sinne des § 3g UStG sind (Zeile 73); – Lieferungen von Elektrizität eines im Inland ansäs- sigen Unternehmers, wenn der liefernde Unterneh- mer und Sie als Leistungsempfänger Wiederver- käufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind; nicht hierunter fallen Betreiber von Photovol- taikanlagen (Zeile 73); – Übertragung der in § 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG bezeichneten sogenannten CO2-Emissions-, Gas- und Elektrizitätszertifikate (Zeile 73); – Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG aufge- führten Gegenstände, insbesondere Altmetalle und Schrott (Zeile 73); – Lieferungen der in der Anlage 4 zum UStG aufge- führten Metalle, wenn die Summe der für die steu- erpflichtigen Lieferungen dieser Metalle in Rech- nung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirt- schaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (Zeile 73); – Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Leistungen erbringt (Zeile 73); – Lieferungen von Gold in der in § 13b Absatz 2 Nummer 9 UStG bezeichneten Art (Zeile 73); – Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Compu- tern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegen- stand, wenn die Summe der für die steuerpflichti- gen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirt- schaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (Zeile 73); – sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekom- munikation, wenn Sie ein Unternehmer sind, Ihre Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistung in deren Erbringung besteht und Ihr eige- ner Verbrauch dieser Leistung von untergeordne- ter Bedeutung ist (sogenannter Wiederverkäufer) (Zeile 73). Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rech- nung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermo- nats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Verein- nahmen Sie das Entgelt oder ein Teil des Entgelts, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Vor- anmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teil- entgelt vereinnahmt worden ist. Folgende Unternehmer schulden ebenfalls die Steuer: – Kleinunternehmer (§ 19 UStG), – pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und – Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen. Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vergleichen Sie bitte die Erläute- rungen zu den Zeilen 85 bis 93. Die von Ihnen erbrachten Umsätze, für die der Leis- tungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, tragen Sie bitte in Zeile 76 (vergleiche Erläu- terungen zu Zeile 76) ein. - 9 - Ergänzende Angaben zu Umsätzen Tragen Sie bitte in Zeile 75 die in Abschnitt B berück- Nummer 12 UStG) und für die Sie als leistendes Un- Zeile 75 sichtigten Umsätze ein, für die Sie zulässigerweise ternehmen die Steuer schulden. Umsätze, die unter nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet das Grunderwerbsteuergesetz fallen, tragen Sie bitte haben (z. B. für Grundstücksvermietungen nach § 4 ausschließlich in Zeile 76 ein. Tragen Sie bitte in Zeile 76 Ihre im Inland ausgeführ- Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet. Zeile 76 ten steuerpflichtigen Umsätze nach § 13b Absatz 1 Die in Zeile 76 einzutragenden Umsätze geben Sie und 2 UStG ein, für die Ihr Leistungsempfänger die bitte nicht in Abschnitt B an. Tragen Sie bitte in den Zeilen 77 und 78 Umsätze ein, die im Sinne des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG folgende Vor- aussetzungen erfüllen: – Sie als leistender Unternehmer haben Ihren Sitz, Ihre Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte Ihren Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat und – der Gesamtbetrag der Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunter- nehmer erbrachten Telekommunikations-, Rund- funk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektro- nischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sowie des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs in das übrige Gemeinschaftsgebiet hat den Betrag von 10.000 € im Jahr 2025 nicht überschritten. Die Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommu- nikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sowie des innergemeinschaftlichen Fern- verkaufs in das übrige Gemeinschaftsgebiet tragen Sie bitte bis zum Gesamtbetrag von 10.000 € in Zeile 77 ein und zusätzlich in Abschnitt B oder C. Im Falle des Verzichts auf das Recht der Besteuerung dieser Umsätze im Inland nach § 3a Absatz 5 Sätze 4 und 5 sowie § 3c Absatz 4 Sätze 2 und 3 UStG versteuern Sie diese Umsätze in anderen EU- Mitgliedstaaten und tragen diese bitte bis zum Ge- samtbetrag von 10.000 € in Zeile 78 ein. Überschreitet der Umsatz im Jahr 2026 den Betrag von 10.000 €, tragen Sie den Betrag ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, bitte in Zeile 81 ein. Wurde der Gesamtbetrag von 10.000 € im Jahr 2025 überschritten, tragen Sie die Umsätze bitte nicht in den Zeilen 77 und 78, sondern insgesamt in Zeile 81 ein. Im Jahr 2025 Summe oben genannter Umsätze nicht mehr als 10.000 € und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG Im Jahr 2026 nicht mehr als 10.000 € und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 bzw. § 3c Ab- Zeile 77 satz 4 Satz 2 UStG Im Jahr 2026 nicht mehr als 10.000 € und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 bzw. § 3c Absatz 4 Zeile 78 Satz 2 UStG Im Jahr 2026 mehr als 10.000 € und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 bzw. § 3c Absatz 4 Zeile 77 Satz 2 UStG und 81 Im Jahr 2026 mehr als 10.000 € und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 bzw. § 3c Absatz 4 Zeile 78 Satz 2 UStG und 81 Im Jahr 2025 Summe oben genannter Umsätze nicht mehr als 10.000 € und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG Im Jahr 2026 nicht mehr als 10.000 € Zeile 78 Im Jahr 2026 mehr als 10.000 € Zeile 78 und 81 Im Jahr 2025 Summe oben genannter Umsätze mehr als 10.000 € Im Jahr 2026 nicht mehr als 10.000 € Zeile 81 Im Jahr 2026 mehr als 10.000 € Zeile 81 Zeilen 77 und 78 - 10 - Zeile 79 Tragen Sie bitte in Zeile 79 die nach § 1 Absatz 1a UStG nicht steuerbaren Umsätze aus einer Geschäfts- veräußerung im Ganzen ein. Eine Geschäftsveräuße- rung im Ganzen liegt vor, wenn – die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden und – der Erwerber die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers fortsetzt. Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Unterneh- mens oder eines gesondert geführten Betriebs tragen Sie hier bitte eine "0" ein. Übersenden Sie dem Finanzamt gesondert eine Kopie des Vertrags über die Geschäftsveräußerung im Gan- zen und teilen folgende Angaben zum Erwerber mit: – Name, – die Anschrift sowie – (falls bekannt) das zuständige Finanzamt und die Steuernummer. Zeile 80 Tragen Sie in Zeile 80 bitte die nach § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführ- ten sonstigen Leistungen ein, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässi- gen Leistungsempfänger geschuldet wird. Über die in Zeile 80 einzutragenden sonstigen Leistungen über- mitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern. Beachten Sie hier- zu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 42 bis 44. Zeile 81 Tragen Sie bitte in Zeile 81 die übrigen von Ihnen ausgeführten nicht steuerbaren Umsätze (Nettoum- sätze) ein, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterliegen würden, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Hierzu gehören auch – Telekommunikationsleistungen, – Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, – auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leis- tungen und alle übrigen am Ort des Verbrauchs ausgeführten sonstigen Leistungen sowie – innergemeinschaftliche Fernverkäufe, die ein Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt. Außerdem gehören dazu Umsätze im übrigen Ge- meinschaftsgebiet, die aufgrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer des jeweiligen Mitgliedstaates steuerfrei sind. Diese Umsätze tragen Sie bitte zusätz- lich in Zeile 82 ein. Ausgenommen sind die Umsätze des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG sowie des § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG. Beachten Sie hierzu die Erläute- rungen zu den Zeilen 77 und 78. Im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze geben Sie bitte hier nicht an. Nicht steuerbare Umsät- ze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Gan- zen müssen Sie jedoch in der Zeile 79 eintragen. Andere nicht steuerbare Umsätze (z. B. nicht steuer- bare Umsätze zwischen Unternehmensteilen) sind nicht zu erklären. Zeile 83 Eintragungen nehmen Sie bitte in Zeile 83 für grenz- gere Steuerfestsetzung oder einen (Teil-)Erlass vorlie - überschreitende Personenbeförderungen im Luftver- gen. Geben Sie nur die Entgelte an, die auf den jewei - kehr vor, für die die Voraussetzungen für eine niedri - ligen inländischen Streckenanteil entfallen. Zeile 84 Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuer- pflichtigen Umsatz geändert, müssen Sie den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG berichtigen. Die Änderungen tragen Sie bitte bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze ein. Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, tragen Sie die Minderung der Bemessungsgrundlage bitte zusätzlich in Zeile 84 ein. Folgende Änderungen der Bemessungsgrundlage tra- gen Sie bitte hier nicht ein: Abziehbare Vorsteuerbeträge – Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (in- nergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet), – Änderungen im Fall der Steuerschuld des Ausla- gerers (§ 27 Absatz 40a UStG) und – Änderungen bei der Lieferung an den letzten Ab- nehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksge- schäft (§ 25b UStG). Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage nehmen Sie bitte in dem Besteuerungszeitraum vor, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 UStG). Zeilen 85 bis 93 Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatz- weils genannten Zeilen eintragen: steuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Informatio- – Die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen nen zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträ- und sonstige Leistungen, die von einem anderen gen erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt wor- (www.bzst.de). den sind, sofern eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt (Zeile 85); Folgende Vorsteuerbeträge können Sie unter den – die in einer Kleinbetragsrechnung enthaltene Um‐ sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG in den je- http://www.bzst.de/ - 11 - satzsteuer, sofern eine Rechnung nach § 33 UStDV vorliegt (Zeile 85); – die Umsatzsteuer für im Inland nach § 3d Satz 1 UStG bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe (Zeile 86); – die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegen- stände, die für das Unternehmen nach § 1 Ab- satz 1 Nummer 4 UStG eingeführt worden sind (Zeile 87); – die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerla- ger zuzurechnen ist; bitte beachten Sie die Erläu- terungen zu den Zeilen 24 bis 33 und zu Zeile 63 (Zeile 88); – die Umsatzsteuer aus Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 UStG, die Sie als Leistungs- empfänger nach § 13b Absatz 5 UStG schulden (bitte beachten Sie die Erläuterungen zu den Zei- len 71 bis 74); eine Eintragung ist nur möglich, wenn die Leistungen für Ihr Unternehmen ausge- führt worden sind (Zeile 89); – nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermit- telte Beträge bei Körperschaften, Personenvereini- gungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Er- werbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 € nicht überstiegen hat und die nicht ver- pflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jähr- licher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 90); – die Steuer, die auf die Lieferung, Einfuhr oder in- nergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahr- zeugs für Sie als Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a UStG oder als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG entfällt (Zeile 91). Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, der für die nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Sie kön- nen die Vorsteuer erst mit der Ausführung der in- nergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahr- zeugs geltend machen (§ 15 Absatz 4a UStG). In diesen Fällen tragen Sie bitte das Entgelt für die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahr- zeugs in Zeile 44 bzw. bei Kleinunternehmern in Zeile 42, 43 oder 44 ein; – bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (bitte beachten Sie die Erläuterungen zu den Zei- len 65 bis 70) die vom letzten Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (Zeile 92). Vorsteuerbeträge, die auf Erhöhungen und Minderun- gen des Entgelts entfallen, sowie herabgesetzte, er- lassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer müssen Sie jeweils berücksichtigen. Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist ge- nerell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG). Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines ein- heitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, beachten Sie bitte Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE. Hat sich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuer- abzug für den an Ihr Unternehmen ausgeführten Um- satz geändert, müssen Sie den Vorsteuerabzug nach § 17 Absatz 1 Satz 2 UStG berichtigen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, tragen Sie die Minderung der abziehbaren Vorsteuer- beträge bitte zusätzlich in Zeile 94 ein. Folgende Änderungen des Vorsteuerabzugs tragen Sie bitte nicht in Zeile 94 ein: – Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (in- nergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Zeile 94 UStG schuldet), – Änderungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 UStG (Ein- fuhrumsatzsteuer), – Änderungen im Fall der Steuerschuld des Ausla- gerers (§ 27 Absatz 40a UStG) und – Änderungen bei der Lieferung an den letzten Ab- nehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksge- schäft (§ 25b UStG). Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nehmen Sie bitte in dem Besteuerungszeitraum vor, in dem die Än- derung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 UStG). Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut oder bei einer stücke gelten, und bei Gebäuden auf fremden Zeilen 95 bis 108 sonstigen Leistung die für den ursprünglichen Vorsteu - Grund und Boden sowie damit zusammenhängen - erabzug maßgebenden Verhältnisse, berichtigen Sie de sonstige Leistungen mit einem Berichtigungs - bitte den Vorsteuerabzug. Dies gilt auch für nachträgli - zeitraum von zehn Jahren: Eintragung einer „1“ in che Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Zeile 96 und Eintragung des Berichtigungsbetrags in Zeile 105. Bei einer Änderung der Verhältnisse machen Sie bitte – Bei übrigen sonstigen Leistungen und Wirtschafts - folgende Angaben: gütern, die nicht nur einmalig zur Ausführung von – Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentli - Umsätzen verwendet werden (z. B. Anlagevermö - chen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die gen) mit einem Berichtigungszeitraum von fünf Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund- Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen tatsächli‐ - 12 - chen Verwendung: Eintragung einer „1“ in Zeile 97 mehreren Berichtigungsobjekten tragen Sie bitte die und Eintragung des Berichtigungsbetrags in Zeile Summe der Berichtigungsbeträge ein. Zu Vereinfa- 106. chungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs – Bei Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen, beachten Sie bitte § 44 UStDV. die nur einmalig zur Ausführung von Umsät- Erläutern Sie bitte die Berechnung der Vorsteuerbe- zen verwendet worden sind: Eintragung einer „1“ richtigungsbeträge und die Bezeichnung des Wirt- in Zeile 98 und Eintragung des Berichtigungsbe- schaftsguts (bei Grundstücken und Gebäuden deren trags in Zeile 107. Lage) bzw. der sonstigen Leistung in einer Anlage, die Bitte tragen Sie den Grund für die Änderung der Nut- Sie Ihrem Finanzamt gesondert übermitteln. zungsverhältnisse in den Zeilen 99 bis 104 ein. Bei Beispiel 1 Der Unternehmer hat im Kalenderjahr 2023 ein Bürogebäude errichtet, das er ab 1. Dezember 2023 zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60.000 € hat er in Höhe von 30.000 € abgezogen. Ab Juli 2026 wird das gesamte Gebäude steuerpflichtig vermietet. Aufgrund der insgesamt steuerpflichtigen Vermietung muss der Unternehmer in Zeile 96 eine „1“ eintragen und kann 1.500 € Vorsteuer für das Kalender- jahr 2026 in Zeile 105 geltend machen. Berechnung: 60.000 € Vorsteuer : 120 Monate Berichtigungszeitraum = 500 € monatliche Berichtigung; bereits im Kalenderjahr 2023 abgezogen: 50 % = verbleibende Berichtigung somit 250 € x 6 Monate (Juli bis Dezem- ber 2026) = 1.500 €. Beispiel 2 Der Unternehmer hat Anfang Oktober 2024 eine Maschine erworben, die er zur Hälfte zur Ausführung von Um- sätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen und zur Hälfte zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuer- abzug nicht ausschließen, verwendet. Der Unternehmer zieht die hierauf entfallende Vorsteuer von 24.000 € in Höhe von 12.000 € ab. Am 11. Dezember 2026 veräußert der Unternehmer die Maschine steuerpflichtig. Dieser Verkauf führt zu einer einmaligen Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 6.800 €. Dieser Betrag ist in Zeile 106 als Vorsteuer einzutragen. Zusätzlich ist in Zeile 97 eine „1“ einzutragen. Berechnung: 24.000 € Vorsteuer : 60 Monate Berichtigungszeitraum = 400 € monatliche Berichtigung; bereits im Kalenderjahr 2024 abgezogen: 50 % = verbleibende Berichtigung somit 200 € x 34 Monate restlicher Berich- tigungszeitraum (Dezember 2026 bis September 2029) = 6.800 €. Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer Zeile 121 Wenn in einem vorangegangenen Kalenderjahr die nahmte und versteuerte Anzahlungen für Umsätze, Anwendung der Regelbesteuerung oder der Durch- die erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden schnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) erfolgte und in sind; diesem Kalenderjahr die Kleinunternehmer-Regelung – Vorsteuerbeträge, für die die Voraussetzungen (§ 19 UStG) angewandt wird, tragen Sie in Zeile 121 zum Abzug nach § 15 UStG erst im Zeitraum der bitte folgende Steuer- und Vorsteuerbeträge ein: Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung erfüllt – die Steuerbeträge, die auf den Zeitraum der Re- sind; gelbesteuerung entfallen und aufgrund der Be- – die Steuerbeträge, die sich aufgrund einer Ände- rechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgel- rung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG ten (§ 20 UStG) erst im Zeitraum der Anwendung für die Umsätze ergeben, die vor dem Wechsel zur der Kleinunternehmer-Regelung entstanden sind; Kleinunternehmer-Regelung ausgeführt und be- – die anzurechnenden Steuerbeträge für vor dem reits versteuert wurden. Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung verein- 126 - 13 - Vorauszahlungssoll ist die Summe der angemelde- ten bzw. festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlun- gen/Überschüsse aus dem Voranmeldungsverfahren einschließlich der Sondervorauszahlung für die Dauer- fristverlängerung. Ob die Vorauszahlungen bereits ent- richtet sind oder ob das Finanzamt einen Überschuss bereits ausgezahlt hat, ist für das Vorauszahlungssoll ohne Bedeutung. In den Fällen, in denen bereits eine Festsetzung der Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum erfolgt ist, tragen Sie bitte die bisher festgesetzte Umsatz- steuer als Vorauszahlungssoll ein. Aufgrund der Umsatzsteuererklärung kann sich eine Abschlusszahlung ergeben. Diese Zahlung ist einen Monat nach Eingang der Steuererklärung fällig. Zur Berechnung der Abschlusszahlung bzw. des Er- stattungsanspruchs aufgrund der Umsatzsteuer- erklärung mindern Sie bitte die verbleibende Umsatz- steuer bzw. den verbleibenden Überschuss um das Vorauszahlungssoll für das Kalenderjahr. Ein Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung (§ 168 AO) ohne gesonderten Antrag ausgezahlt, so- weit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünschen Sie eine Verrechnung oder besteht eine Abtretung, tragen Sie bitte in Zeile 22 eine „1“ ein. Bitte beachten Sie die Erläuterungen zu Zeile 22. Zeilen 124 bis Anleitung zur Anlage UN 2026 zur Umsatzsteuererklärung Abkürzungen: AO = Abgabenordnung UStG = Umsatzsteuergesetz UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Sind Sie Unternehmer und haben Ihren Wohnsitz, Satz 2 AO in Verbindung mit der Umsatzsteuerzustän- Sitz oder Ihre Geschäftsleitung außerhalb des Gel- digkeitsverordnung). Informationen hierzu erhalten Sie tungsbereichs des UStG? Dann ist für Sie ein be- unter www.bzst.de. stimmtes Finanzamt zentral zuständig (§ 21 Absatz 1 Allgemeine Angaben Zeile 2 Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient der ein- deszentralamt für Steuern zugeteilt. Tragen Sie die deutigen Identifizierung von juristischen Personen, Wirtschafts-Identifikationsnummer hier nur ein, wenn Personenvereinigungen und natürlichen Personen, die diese Ihnen bereits bekannt ist. wirtschaftlich tätig sind. Sie wird schrittweise vom Bun- Zeilen 3 bis 7 Sie erhalten Steuererstattungen vom Finanzamt nur Sie bitte zusätzlich zur IBAN die BIC für Steuererstat- unbar. Bitte geben Sie die IBAN für Steuererstattun- tungen im SEPA-Zahlungsverkehr in Länder außer- gen innerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrs- halb des EU-/EWR-Raums ein. raums (Single Euro Payments Area, SEPA) an. Tragen Zeilen 8 bis 15 Sie können sich im Verwaltungsverfahren durch einen teilten Vollmacht erst wirksam wird, wenn dieser dem Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht er- Finanzamt zugeht (§ 80 AO). mächtigt jedoch nicht zum Empfang von Steuererstat- Für die Zustellung von Schriftstücken können Sie ge- tungen und Steuervergütungen. genüber dem Finanzamt einen inländischen Emp- Bitte beachten Sie, dass ein Widerruf einer zuvor er- fangsbevollmächtigten ernennen (§ 123 AO). Zeile 16 Der Bevollmächtigte kann insbesondere dann die Um- wenn Sie durch längere Abwesenheit an der Unter- satzsteuererklärung an Ihrer Stelle unterschreiben, schrift gehindert sind. Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern Zeile 17 Ist für das Kalenderjahr 2026 das Vorsteuer-Vergü- tungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern bereits durchgeführt worden? Dann fügen Sie bitte die Rechnungs- und Einfuhrbelege im Original zum Nach- weis der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei (§ 62 Ab- Anrechenbare Beträge satz 2 UStDV). Bitte tragen Sie im Abschnitt I des Hauptvordrucks (Zeilen 85 bis 94) nur Vorsteuerbeträ- ge ein, die nicht bereits im Vorsteuer-Vergütungsver- fahren vom Bundeszentralamt für Steuern vergü- tet worden sind (§ 62 Absatz 1 UStDV). Zeile 18 Soll Umsatzsteuer, die im Verfahren der Beförde- rungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5 UStG) gezahlt wurde, angerechnet werden? Dann fügen Sie bitte die von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschrif- ten der Umsatzsteuererklärungen (Vordruckmuster 2603) mit allen Steuerquittungen bei, damit die Steuer angerechnet werden kann. Ergänzende Angaben zu Umsätzen Tragen Sie bitte alle Personenbeförderungsleistungen, die nach § 3b Absatz 1 UStG im Inland bewirkt und nicht in einem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18i oder § 18j UStG erklärt werden, in Ab- schnitt B des Hauptvordrucks (Zeilen 24, 27 bzw. 33) ein. Zeile 19 Innergemeinschaftliche Fernverkäufe aus dem übrigen oder in den in § 1 Absatz 3 UStG bezeichneten Gemeinschaftsgebiet unterliegen nach § 3c Absatz 1 Gebieten. UStG der Umsatzbesteuerung im Inland, wenn folgen - 3. Der Abnehmer ist de Voraussetzungen erfüllt sind: a) eine Privatperson oder 1. Die Liefergegenstände wurden vom liefernden Un - b) - ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ternehmer befördert oder versendet. ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, 2. Die Beförderung oder Versendung endet im Inland - ein Kleinunternehmer, dessen Umsätze steuerfrei USt 6 E - Anleitung zur Anlage UN - Dezember 2025 http://www.bzst.de/ www.bzst.de - 2 - sind (§ 19 Absatz 1 UStG), - ein Land- und Forstwirt, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG un- terliegen, oder - eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder Gegenstände für den nichtunternehmeri- schen Bereich erwirbt, und hat weder die Erwerbsschwelle überschritten noch auf ihre Anwendung verzichtet (§ 3c Absatz 1 Satz 3 UStG). 4. Bei den gelieferten Gegenständen handelt es sich weder um neue Fahrzeuge noch um Gegenstän- de, auf die die Differenzbesteuerung (§ 25a Ab- satz 1 oder 2 UStG) angewendet wird (§ 3c Absatz 5 Satz 1 UStG). 5. Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an in Nummer 3 Buchstabe b) genannte Abnehmer fallen nicht unter die Regelung des § 3c Absatz 1 UStG. 6. Der Lieferer ist in mehreren Mitgliedstaaten ansäs- sig oder er ist nur in einem Mitgliedstaat ansässig und hat die Betragsgrenze von insgesamt 10.000 € im Sinne des § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG in den Jahren 2025 und/oder 2026 überschritten oder er hat auf die Anwendung der Regelung nach § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG verzichtet; der Verzicht bindet den Unternehmer für zwei Kalenderjahre. Bitte tragen Sie hier keine Umsätze ein, die im beson- deren Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG erklärt werden. I. Vordruckmuster II. Änderungen III. Herstellung und Übermittlung der Vordruckmuster Schlussbestimmungen
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