BEKANNTMACHUNG Wirtschaftssatzung der IHK Offenbach am Main – Geschäftsjahr 2026 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main hat am 4. Dezember 2025 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBI. I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Rege- lung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), und der Beitragsordnung vom 4. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 15. März 2018, folgende Wirt- schaftssatzung für das Geschäftsjahr 2026 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026) beschlossen: I. Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird wie folgt verabschiedet: 1. im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 12.178.250 EUR – davon Erträgen aus Beiträgen und Umlagen in Höhe von 10.214.600 EUR – davon Erträgen aus Gebühren in Höhe von 946.400 EUR – davon Erträgen aus Entgelten in Höhe von 572.450 EUR – davon sonstigen betrieblichen Erträgen 444.800 EUR im Erfolgsplan mit Aufwendungen in Höhe von −14.941.244 EUR – davon Materialaufwand in Höhe von −1.032.530 EUR – davon Personalaufwand in Höhe von −7.132.971 EUR – davon Abschreibungen in Höhe von −528.600 EUR – davon sonstiger betrieblicher Aufwand −6.247.143 EUR mit einem Finanzergebnis in Höhe von −40.000 EUR Sonstige Steuern −15.200 EUR mit einem voraussichtlichen Ergebnisvortrag in Höhe von 5.758.125,66 EUR mit einem Saldo der Rücklagenveränderungen in Höhe von −2.939.931,66 EUR 2. im Finanzplan mit Investitionseinzahlungen in Höhe von 0 EUR Investitionsauszahlungen in Höhe von −1.045.000 EUR II. Beitrag 1. Unternehmen, die im Handels- oder Genossenschafts- register eingetragen sind, sind Kaufleute im Sinne dieser Wirtschaftssatzung. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, und ein- getragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermess- betrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommen- steuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt. Nicht in einem der vorgenannten Register eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäfts- jahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauffolgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000 € nicht übersteigt. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2026. 45Offenbacher Wirtschaft Januar/Februar 2026 BEKANNTMACHUNG 2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 2.1 Nichtkaufleuten a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 25.000 €, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II. 1. eingreift 50,00 € b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 25.000 € 70,00 € 2.2 Kaufleuten mit einem Verlust oder mit einem Gewerbe- ertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 37.000 € 220,00 € 2.3 Kaufleuten mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, ab 37.001 € 330,00 € 2.4 allen IHK-Mitgliedern, die nicht nach Ziffer II. 1. vom Beitrag befreit sind und ein Kriterium der zwei nach- folgenden Kriterien erfüllen: – mehr als 500.000.000 € Bilanzsumme – mehr als 50.000.000 € Umsatz – auch wenn sie sonst nach Ziffer II. 2.1 – 2.3 zu veranlagen wären 500,00 € 2.5 Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer II. 2.2. – 2.4. zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der IHK Offenbach zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird der Grundbeitrag auf Antrag um 25 % ermäßigt. 2.6 Gesellschaften mit Verwaltungssitz im Bezirk der IHK Offenbach, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehalten werden, das seinen Verwaltungssitz im Bezirk der IHK Offenbach hat, wird der Grundbeitrag auf Antrag eben- falls um 25 % ermäßigt. 3. Als Umlagen sind zu erheben 0,26 % des Gewerbe- ertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 € für das Unternehmen zu kürzen. 4. Soweit der Grundbeitrag nach II. 2.4. und die Umlage nach Ziffer II. 3. sich zusammen auf weniger als 5.000,00 € belaufen, beträgt der Beitrag 5.000,00 €. 5. Die Beitragserhebung für das Jahr 2026 erfolgt ebenfalls wieder mit einer Vorauszahlung in Höhe von 100 %. 6. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbe- betrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Soweit der IHK bisher keine Daten bekannt sind, erfolgt bei Kaufleuten zunächst eine vorläufige Veranlagung mit dem jeweiligen Grundbeitrag in der untersten Staffel. 7. Zur finanziellen Entlastung der IHK-Zugehörigen werden von den in Ziffer II. 2. und II. 4. aufgeführten Grundbei- tragssätzen und dem in Ziffer II. 3. benannten Umlage- satz einmalig im Geschäftsjahr 2026 85 Prozent der IHK-Beiträge aus dem laufenden Jahr (2026) erhoben. III. Kredite 1. Investitionskredite Für Investitionen können Kredite in Höhe von 0,00 Euro aufgenommen werden. 2. Kassenkredite Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassen- wirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 0,00 Euro aufgenommen werden. IV. Gesamtdeckungsprinzip, Deckungsfähigkeit Alle Erträge dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist, zur Deckung aller Aufwendungen (Gesamtdeckungsprin- zip). Zweckgebundene Mehrerträge sind nur für damit verbundene Mehraufwendungen zu verwenden. Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen sind insgesamt gegenseitig deckungsfähig. Investitionsausgaben werden ebenfalls für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefer- tigt und im Mitteilungsblatt „Offenbacher Wirtschaft“, Heft Januar/Februar 2026, sowie im Internet veröffentlicht. Offenbach am Main, 4. Dezember 2025 Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer 46 Offenbacher Wirtschaft Januar/Februar 2026
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