Ausbildung & Beruf Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung Impressum Herausgeber Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Referat Rechtsfragen der beruflichen Bildung 53170 Bonn Bestellungen schriftlich an den Herausgeber Postfach 30 02 35 53182 Bonn oder per Tel.: 01805 – 262 302 Fax: 01805 – 262 303 (Festnetzpreis 14 ct/min, höchstens 42 ct/min aus Mobilfunknetzen) E-Mail: books@bmbf.bund.de Internet: http://www.bmbf.de Gestaltung heimbüchel pr kommunikation und publizistik GmbH, Köln/Berlin Druckerei Silber Druck oHG, Niestetal Bonn, Berlin im November 2011 Bildnachweis Currenta GmbH & Co. OHG mailto:books@bmbf.bund.de http://www.bmbf.de Ausbildung & Beruf Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung VORWORT Vorwort Bildung ist für den Einzelnen und für die Gesellschaft von zentraler Bedeutung. Das Herzstück des deutschen Bildungs systems ist die duale Berufsausbildung. Rund 60 Prozent aller Jugendlichen in Deutschland qualifizieren sich durch diese Kombination von Lernen im Arbeitsprozess und schulischem Lernen. Den ausgebilde ten Fachkräften eröffnen sich viele Beschäf tigungsperspektiven. Mit dem Wandel von der Industriege sellschaft zur Wissens- und Dienstleis tungsgesellschaft steht das duale System vor einer neuen Herausforderung. Der technische Fortschritt und der rasante Wissenszuwachs in allen Bereichen des wirtschaftlichen Lebens erfordern gerade von der beruflichen Bildung eine ständige Weiterentwicklung. Dies gilt auch für die Ausbildungsinhalte und die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Ausbilderinnen und Ausbilder. Gerade mit Blick auf den internationa len Innovationswettbewerb gilt: Auch ein mal erworbene Qualifikationen müssen immer wieder auf den neuesten Stand der technologischen Entwicklung gebracht werden. Die Chancen für un- und angelern te Arbeitskräfte verschlechtern sich zuneh mend. Deshalb muss jeder Einzelne nach seiner Ausbildung willens und in der Lage sein, sich fortwährend weiterzubilden. Wichtige Informationen dazu liefert die vorliegende Broschüre. „Ausbildung & Beruf“ ist eine wichtige Orientierungshilfe, um für sich und seinen Lebensweg die besten Entscheidungen zu treffen. Prof. Dr. Annette Schavan, MdB Bundesministerin für Bildung und Forschung 1 INHALT Inhalt Vorwort I. Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung 3 II. Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal 6 1. Ausbildungsstätte 6 2. Ausbildungspersonal 7 3. Überwachung der Eignung 8 III. Berufsausbildungsvertrag 9 1. Vertragsparteien 9 2. Vertragsniederschrift 10 3. Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 11 IV. Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis 12 1. Ziel der Ausbildung 13 2. Ausbildungs- und Prüfungsmittel 13 3. Berufsschulunterricht, überbetriebliche Ausbildung 14 4. Ausbildungsgerechte und körperlich angemessene Beschäftigung 15 5. Schriftliche Ausbildungsnachweise 15 6. Weisungen 16 7. Ordnung in der Ausbildungsstätte 16 8. Pflicht zur Verschwiegenheit 16 9. Ärztliche Untersuchungen 16 V. Ausbildungszeit und Urlaub 18 1. Ausbildungsdauer 19 2. Probezeit 19 3. Aufteilung der Ausbildungszeit 19 4. Urlaub 20 VI. Vergütung und sonstige Leistungen 22 VII. Prüfungen 24 1. Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen 24 2. Zulassung zur Abschlussprüfung 25 3. Prüfungsgegenstand 25 4. Durchführung der Prüfung 26 5. Prüfungszeugnis 27 6. Zwischenprüfung 27 VIII. Kündigung 28 2 INHALT IX. Besondere Formen der Berufsausbildung 30 1. Verbundausbildung 30 2. Teilzeitausbildung 31 3. Berufsausbildung für behinderte Menschen 31 X. Ausbildung im Ausland 33 XI. Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung 36 XII. Auskunfts-, Beschwerde- und Klagemöglichkeiten 37 XIII. Beruflicher Aufstieg, Begabtenförderung 40 XIV. Lebensbegleitendes Lernen, Praktika 43 XV. Organisation der beruflichen Bildung auf Landes- und Kammerebene 46 1. Die „zuständigen Stellen“ nach dem BBiG 46 2. Die Landesausschüsse für Berufsbildung 47 XVI. Organisation der beruflichen Bildung auf Bundesebene 48 1. Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) 48 2. Aufgaben des BIBB 49 3. Organe des BIBB und ihre Funktionen 50 4. Wissenschaftlicher Beirat 50 Anhang A: Rechtsgrundlagen 51 1. Berufsbildungsgesetz 52 2. Handwerksordnung (Auszug) 94 3. Jugendarbeitsschutzgesetz 148 4. Ausbilder-Eignungsverordnung 175 Anhang B: Service 181 1. Ausbildungsvertragsmuster 182 2. Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 203 3. Die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe 217 4. Serviceinformationen 235 5. Abkürzungsverzeichnis 238 6. Schlagwortregister 239 3 AUSBILDUNGSBERUF UND AUSBILDUNGSORDNUNG I. Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung Überblick • Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung werden Ausbildungsberufe staatlich anerkannt und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Das vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) herausgegebene „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe” macht die Entwicklung und Struktur in den einzel nen Ausbildungsberufen überschaubar. • Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Für die Ausbildung ist die jeweilige Ausbildungsordnung maß gebend. Erwachsene können im Rahmen der Vertragsfreiheit auch in anderen Berufen ausgebildet werden. Wird jedoch ein Abschluss in einem staatlich anerkann ten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung angestrebt, so gilt auch hierfür wieder die dem Beruf zugrunde liegende Ausbildungsordnung. • In der Ausbildungsordnung ist ein Ausbildungsrahmenplan enthalten, nach dem die Ausbildungsstätte einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen soll. Grundlage für eine geordnete und einheitli che Berufsausbildung sind die staatlich an erkannten Ausbildungsberufe. Für jeden Aus bildungsberuf erlässt die Bundesregie rung eine Ausbildungsordnung (§§ 4, 5 Berufsbildungsgesetz – BBiG; §§ 25, 26 Hand werksordnung – HwO), die den jewei ligen Aus bildungsbe ruf beschreibt und die hierfür zu erwerbenden Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkei ten für alle verbindlich festlegt. Ergän zend erlassen die Bun desländer inhaltlich und zeitlich mit der Ausbildungsordnung abgestimmte Rahmenlehr pläne für den Berufs schul- un terricht. Einen Überblick über die anerkannten Ausbildungsberufe vermittelt das „Ver zeichnis der anerkannten Ausbildungs be rufe”, das vom Bundesinstitut für Berufs bil dung (BIBB) geführt und jährlich veröffent 4 AUSBILDUNGSBERUF UND AUSBILDUNGSORDNUNG licht wird. Es kann bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder bei der zustän digen Stelle (siehe XV. 1.) eingesehen wer den (siehe auch Kurzübersicht zu den staat lich anerkannten Ausbildungsberufen im Anhang B.2). Die Ausbildungsordnung soll ten die Ausbildenden ihren Auszubil den den kostenlos aushändigen. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in staatlich anerkannten Ausbildungs be rufen ausgebildet werden (§ 4 Abs. 3 BBiG; § 25 Abs. 3 HwO). Um die Qualität der dua len Berufs aus bil dung dauerhaft zu sichern, darf für einen anerkannten Ausbildungs beruf nur nach der dazu erlassenen Aus bildungs ord nung ausgebildet werden (§ 4 Abs. 2 BBiG; § 25 Abs. 2 HwO). Die in ihr geregelten Aus bil dungsinhalte sind für alle maßgeblich, da mit auch für Erwachsene in diesen Aus bil dungsgängen. Die Ausbildungsordnung legt – dem gesetzlichen Grundauftrag in § 1 Abs. 3 BBiG entsprechend – für die anerkannten Ausbildungsberufe konkret fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zum Erwerb der vollen beruflichen Hand lungsfähigkeit vermittelt werden müssen. Sie enthält mindestens (§ 5 Abs. 1 BBiG; § 26 Abs. 1 HwO): 1. die Bezeichnung des Ausbildungs berufes, 2. die Ausbildungsdauer; diese soll zwischen zwei und drei Jahren lie gen, 3. die beruflichen Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten, die Gegen stand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermitt lung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrah menplan), 5. die Prüfungsanforderungen. Die Ausbildungsordnung kann und soll den betrieblichen Ausbildungsablauf aber nicht in allen Einzelheiten festlegen. Daher erstellt die Ausbildungsstätte anhand des Ausbildungsrahmenplans einen betriebli chen Ausbildungsplan, der auch den ein zelvertraglichen Vereinbarungen über die sachliche und zeitliche Gliederung der Be rufsausbildung entsprechen muss. Darüber hinaus können auch weitere Ausbildungs inhalte vermittelt werden. 5 AUSBILDUNGSBERUF UND AUSBILDUNGSORDNUNG Je nach Ausbildungsberuf kann die Aus bildungsordnung auch weitere Gestaltungs und Strukturmerkmale enthalten (§ 5 Abs. 2 BBiG; § 26 Abs. 2 HwO): • Die Berufsausbildung kann in aufein ander aufbauende Stufen eingeteilt sein, nach denen sowohl ein Aus bil dungsabschluss als auch die Fortset zung der Berufsausbildung möglich ist (Stufenausbildung). • Nach erfolgreichem Abschluss einer kürzeren, z.B. zweijährigen Ausbil dung kann diese nahtlos in einer ähn lichen, aber längeren Berufsaus bildung fortgesetzt werden; die be reits erworbenen Fertigkeiten, Ke nnt nisse und Fähigkeiten werden dabei angerechnet. • Die Abschlussprüfung wird in zwei auseinander fallenden Teilen durch geführt (sog. gestreckte Abschluss prüfung, siehe auch VII.). • Die Ausbildungsordnung kann sog. Zusatzqualifikationen vorsehen, die der Betrieb ergänzend zur regulären Ausbildung vermittelt und die in der Abschlussprüfung gesondert geprüft und bescheinigt werden. Hierdurch können leistungsstarke Auszu bilden de ihren beruflichen Horizont bereits während der Ausbildung erweitern. • Schließlich kann in der Ausbildungs ordnung festgelegt sein, dass die Be rufsausbildung in einem bestimmten Umfang in geeigneten Einrichtun gen außerhalb der Ausbil dungsstätte (in überbetrieblichen Bil dungsstätten) durchzuführen ist, aber nur, wenn und soweit es die Berufs aus bildung erfordert. Literaturhinweis: Verzeichnis “Die anerkannten Ausbildungsberufe 2010“, Bundesinstitut für Berufsbildung (Hrsg.), Bielefeld 2010 (ISBN 978-3-7639-4708-9) Web-Link: www.berufenet.arbeitsagentur.de (Informationsangebot der Bundesagentur für Arbeit zu Ausbildungsberufen) http://www.berufenet.arbeitsagentur.de 6 EIGNUNG VON AUSBILDUNGSSTÄTTE UND AUSBILDUNGSPERSONAL II. Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal Überblick • Nur in geeigneten Ausbildungsstätten darf ausgebildet werden. Dazu gehören eine entsprechende Ausstattung des Betriebs und ausreichend qualifiziertes Ausbildungs personal. • Ausbildender ist der Betrieb oder die Ausbildungsstätte; Ausbilder/Ausbilderinnen sind die Mitarbeiter, die im Betrieb die Ausbildung vermitteln. • Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Welche Qualifika tionen der Ausbildende oder die Ausbilder bzw. Ausbilderinnen haben müssen, ist im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung unterschiedlich festgelegt. • Über die Eignung der Ausbildungsstätte wie auch die persönliche und fachliche Eig nung der Ausbildenden und der Ausbilder wachen die zuständigen Stellen, z.B. die Kammern. 1. Ausbildungsstätte Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Aus bil dungs stätte nach Art und Ein rich tung für die Berufsausbildung geeig net ist und die Zahl der Auszu bildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus bil dungsplätze oder be schäftigten Fachkräfte steht (§ 27 BBiG; § 21 HwO). Die Eignung der Ausbildungsstätte ist in der Regel vorhanden, wenn dort die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebe nen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermit telt werden können. Was z.B. ein kleinerer Betrieb nicht abdecken kann, darf auch 7 EIGNUNG VON AUSBILDUNGSSTÄTTE UND AUSBILDUNGSPERSONAL durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z.B. in Lehrwerk stät ten und anderen außer- oder überbetrieb lichen Einrichtungen) vermittelt werden. Möglich ist auch der Zusammenschluss mehrerer Be triebe im Rahmen einer Ver bund ausbil dung (siehe IX. 1). Für die Be rufsausbildung in landwirtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen Berufen können darüber hinaus durch gesonderte Rechts verordnung zusätzliche Anforderungen an die Ausbil dungsstätte gestellt werden. 2. Ausbildungspersonal Der Ausbildende kann entweder selbst aus bilden oder er kann Ausbilder bzw. Ausbil derinnen ausdrücklich damit beauftragen (§ 28 BBiG). Ausbilden darf aber nur derje nige, der persönlich und fachlich dazu ge eignet ist (§ 28 Abs. 1 BBiG; § 22 Abs. 1 HwO). Dies wird von der zuständigen Stelle (siehe XV. 1.) geprüft und kontrolliert. Persönlich nicht geeignet ist z.B., wer nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 25 Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) Kin der und Jugendliche nicht beschäftigen darf, weil er z. B. innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen eines Sittlichkeitsdeliktes ver urteilt worden ist. Außerdem ist persönlich ungeeignet, wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz, die Hand werksordnung oder die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften verstoßen hat (§ 29 BBiG, § 22a HwO). Fachliche Eignung liegt vor, wenn die erforderlichen beruflichen und die berufs und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, die für die Ver mittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind (§ 30 BBiG). Durch welche Aus bil dungsgänge und Berufserfahrungen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden können, ist für einzelne Ausbil dungs berufe unter schiedlich geregelt. Grund sätzlich muss der Ausbilder die Ab schlussprüfung in einer dualen Berufs aus bildung bestanden haben, die dem zu vermittelnden Ausbil dungsberuf entspricht. Bei der Ausbildung von Fachangestellten in Arztpraxen, Apo theken und Rechtsanwalts kanz leien müs sen die Ausbilder und Aus bilderinnen als Arzt, Apotheker oder Rechts anwalt zuge lassen sein. Im Handwerk ist als Ausbilder auf jeden Fall fachlich geeignet, wer die Meisterprüfung in dem Hand werk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat. Ausbilder haben in der Regel die berufs- und arbeitspädagogischen Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Prüfung nach der Ausbilder-Eig nungsverordnung (AEVO) nachzuweisen. 8 EIGNUNG VON AUSBILDUNGSSTÄTTE UND AUSBILDUNGSPERSONAL 3. Überwachung der Eignung Die zuständige Stelle (siehe XV. 1.) muss dar über wachen, dass die Eignung der Ausbil dungsstätte wie auch die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungs perso nals vorliegt (§ 32 BBiG; § 23 HwO). Ist dies nicht der Fall, führt dies in der Regel zur Entziehung der Ausbildungsbefugnis. Wer ohne Eignung Auszubildende einstellt, aus bildet oder nicht geeignete Ausbilder be stellt, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden (§ 102 BBiG). Wenn dem Ausbildenden die Ausbil dungs befugnis entzogen wird, so können die Auszubildenden das Ausbildungsver hältnis fristlos kündigen; u.U. bestehen auch Schadensersatzansprüche gegen den Ausbildenden (§ 23 BBiG). 9 BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG III. Berufsausbildungsvertrag Überblick • Partner zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses sind die Ausbildenden (Ausbildungsbetriebe) und die Auszubildenden. Sie haben vor Beginn der Berufsaus bil dung einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Bei Vertragsabschluß mit Min der jährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. • Der Berufsausbildungsvertrag muss einige Mindestangaben enthalten. Im An hang B dieser Broschüre ist ein Vertragsmuster abgedruckt, aus dem alle wesentlichen Ver trags bestandteile ersichtlich sind. Wichtig ist, dass die Ausbildenden alle Verein barun gen, die zwischen den Vertragsparteien getroffen werden, unverzüglich, spätestens aber vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich niederlegen. Der Vertrag wird von den Aus bildenden, den Auszubildenden und ggf. ihren gesetzlichen Vertre tern und Vertre ter innen unterzeichnet. Jeder Partei wird eine Niederschrift ausge hän digt. • Die zuständigen Stellen, z.B. die Kammern, führen ein Verzeichnis der Berufsaus bil dungs verhältnisse. Jeder Berufsausbildungsvertrag muss vom Ausbildenden unver züglich an die zuständige Stelle geschickt werden, damit der Vertrag in das Verzeich nis eingetragen werden kann. 1. Vertragsparteien Die betriebliche Berufsausbildung wird in Betrieben der Wirtschaft und in vergleich baren Einrichtungen außerhalb der Wirt schaft, insbesondere im öffentlichen Dienst und bei Angehörigen freier Berufe durch geführt (§ 2 BBiG). Im öffentlichen Dienst gelten die Vorschriften des Berufsbildungs gesetzes für Auszubildende, die bei Bund, Ländern und Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu Facharbeitern oder Fachangestellten ausgebildet werden. Vor Beginn einer Berufsausbildung schließen die Ausbildenden und die Aus 10 BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG zubildenden einen Berufsausbildungsver trag nach § 10 BBiG. • Ausbildender ist derjenige, der eine andere Person zur Berufsausbildung einstellt, d.h. in aller Regel der Aus bil dungsbetrieb. Davon sind diejeni gen zu unterscheiden, die die Ausbil dung praktisch durchführen. Das kann der Ausbildende selbst oder von ihm beauftragte Ausbilder und Aus bilderinnen sein. • Auszubildende sind diejenigen, die ausgebildet werden. Ist die Person noch minderjährig, muss zum Ver trags schluss die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter eingeholt wer den. Ver tretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Eltern gemein sam, in Ausnahmefällen ein Eltern teil oder ein Vormund. 2. Vertragsniederschrift Der wesentliche Inhalt des Berufsausbil dungs vertrages muss von den Aus bil den den unverzüglich nach der Vereinbarung, auf jeden Fall aber vor Beginn der Berufs aus bildung schriftlich niedergelegt wer den (§ 11 BBiG). Die Niederschrift des Ver trages ist von den Ausbildenden, den Aus zubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unter zeichnen. Die Vertragsniederschrift muss mindestens Angaben enthalten über (§ 11 BBiG): 1. Art, sachliche und zeitliche Gliede rung sowie Ziel der Berufsaus bil dung, insbesondere die Berufstätig keit, für die ausgebildet werden soll, 2. Beginn und Dauer der Berufsaus bil dung, 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, 4. die Dauer der regelmäßigen tägli chen Ausbildungszeit, 5. die Dauer der Probezeit, 6. die Zahlung und Höhe der Ausbil dungsvergütung, 7. die Dauer des Urlaubs, 8. die Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag ge kündigt werden kann, 9. Tarifverträge, Betriebs- oder Dienst vereinbarungen, die auf das Berufs ausbildungsverhältnis anzuwenden sind. In dieser Broschüre finden Sie ein Mus ter für einen Ausbildungsvertrag (Anhang B.1). 11 BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG Das Formular enthält über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgehalt hinaus weitere für Auszubildende wichtige Bestimmungen. Ungültig sind Vereinbarungen im Ver trag, die Auszubildende für die Zeit nach ihrer Berufsausbildung in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränken. Keine Gültigkeit haben auch Vereinbarun gen, die eine Verpflichtung des Auszubil den den zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung, Vertragsstrafen, den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen sowie die Fest setzung der Höhe eines pauschalierten Scha densersatzes vorsehen (§ 12 BBiG). Nach Unterzeichnung des Berufsausbil dungs vertrages (Niederschrift) haben die Ausbildenden den Auszubildenden und de ren gesetzlichen Vertretern und Vertrete r in nen unverzüglich ein Exemplar auszu händigen (§ 11 BBiG). Damit erhalten beide Vertragspartner eine Unterlage über den wesentlichen Inhalt des Vertrages. Bei Änderungen des Berufsausbil dungs vertrages müssen die Vorschriften über den Mindestinhalt der Vertragsnieder schrift sowie über die Unterzeichnung und Aushändigung des Vertragstextes ebenfalls beachtet werden. 3. Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhält nisse Nach Abschluss des Berufsausbildungsver trages haben die Ausbildenden unverzüg lich die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantra gen (§ 36 BBiG; § 30 HwO). Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei (§ 34 BBiG; § 28 HwO). Das Verzeichnis wird bei der zuständigen Stelle (siehe XV. 1.) geführt und dient vor allem der Überwachung und Beratung. Die Eintragung in das Verzeich nis wird nur vorgenommen, wenn der Be rufsausbildungsvertrag dem Berufsbil dungs gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht. Dazu muss die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungsper so nals sowie die Eignung der Ausbildungs stätte (siehe II.) vorliegen (§§ 30 ff. BBiG; §§ 21 ff. HwO). Bei Auszubildenden unter 18 Jahren muss die Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 JArbSchG vorgelegt werden. Wesentliche Vertrag s änderungen im Laufe der Ausbildungszeit müssen ebenfalls der zuständigen Stelle gemeldet werden. 12 RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS IV. Rechte und Pflichten im Ausbildungs ver hält nis Überblick • Während der Berufsausbildung haben beide Vertragspartner, die Ausbildenden wie auch die Auszubildenden, Pflichten zu übernehmen. Die Ausbildenden müssen dafür Sorge tragen, dass die Auszubildenden das vorgesehene Ausbildungsziel erreichen kön nen. Die Auszubildenden müssen sich bemühen, die notwendigen Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten (und damit die berufliche Handlungsfähigkeit) zu erwerben. • Ausbildungsmittel, wie z.B. Werkzeuge und Werkstoffe, stellen die Ausbildenden kostenlos zur Verfügung. • Die Freistellung der Auszubildenden für den Berufsschulunterricht oder für Sonder veranstaltungen im Rahmen des Berufsschulunterrichts ist für sie mit der Verpflich tung verbunden, am Schulunterricht bzw. den Veranstaltungen teilzunehmen. • Den Auszubildenden dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Aus bil dungs - zweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Auszubildende sind nicht verpflichtet, Arbeiten durchzuführen, die mit ihrer Ausbildung nicht in Zu sam menhang stehen. Verboten sind Arbeiten, die die körperlichen Kräfte der Auszu bil denden übersteigen, wie z.B. Akkord- oder Fließbandarbeiten. Zumutbar sind da ge gen Arbeitsaufträge, die mit der Sauberkeit des eigenen Arbeitsplatzes und der Pfle ge der Gegenstände zusammenhängen, mit denen die Auszubildenden umgehen. • Schriftliche Ausbildungsnachweise müssen die Auszubildenden ordnungsgemäß und regelmäßig führen, soweit diese in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind. 13 RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS • Die Auszubildenden haben den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Be rufs aus bildung von Ausbildenden oder sonst Weisungsberechtigten erteilt werden. Der Ausbildende darf keine Weisungen erteilen, die auf die Ausübung einer ausbil dungswidrigen Beschäftigung gerichtet sind. Körperliche Gewalt oder Züchtigung ist unzulässig. • An jeder Ausbildungsstätte gelten bestimmte Sicherheits- und Ordnungsvorschriften; darüber sind die Auszubildenden zu informieren. • Die Auszubildenden sind verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Still schweigen zu wahren. • Die Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn jugendliche Auszubildende inner halb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden sind und dem Ausbildenden ei ne vom untersuchenden Arzt ausgestellte Bescheinigung vorgelegen hat. Zur Über prüfung des Gesundheits- und Entwicklungszustandes der Jugendlichen muss vor Ab lauf des ersten Beschäftigungsjahres eine ärztliche Nachuntersuchung erfolgen. 1. Ziel der Ausbildung Die Ausbildungsbetriebe (Ausbilden den) müs sen dafür sorgen, dass den Aus zu bil den den die berufliche Hand lungsfähig keit vermittelt wird, die zum Erreichen des Aus bil dungszieles – wie es in der Ausbil dungs ord nung festgelegt ist – erforderlich ist. Sie ha ben die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durch zuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann (§ 14 BBiG). Über das Ausbildungsziel sowie die zeit liche und sachliche Gliederung der Be rufs ausbildung enthält der Ausbildungs vertrag (Niederschrift) wie auch die Ausbil dungs ord nung klare Rege lungen. Anhand dieser Un terlagen ist ein späterer Vergleich mit dem tatsächlichen Ausbildungsverlauf möglich. Die Auszubildenden müssen an der eigenen Berufsausbildung aktiv mitwirken und sich bemühen, die Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten zu erwerben, die er forderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 13 BBiG). 2. Ausbildungs- und Prüfungs mittel Der Ausbildungsbetrieb (Ausbildender) hat den Auszubildenden kostenlos die Aus bil 14 RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS dungsmittel – insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe – zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen er forderlich sind (§ 14 BBiG). Zu den Ausbil dungs mitteln gehören zudem vorgeschrie bene schriftliche Ausbildungsnachweise, eine ggf. erforderliche Sicherheitsaus rüs tung, Zeichen- und Schreibmaterial sowie Fach- und Tabellenbücher, die für die Aus bildung in der Ausbildungsstätte ge braucht werden. Vom Ausbildenden vorgeschriebe ne besondere Berufskleidung sollte – zweck mäßigerweise auf der Grundlage einer ver traglichen Vereinbarung – von diesem zur Verfügung gestellt werden. Nicht zu den er forderlichen Ausbildungsmitteln nach § 14 BBiG zählen jedoch die Materialien, Lehr bücher und Unterlagen, die für den beglei tenden Berufsschulunterricht benötigt wer den. Die Auszubildenden sind verpflichtet, Werkzeug, Maschinen und sonstige Ein rich tungen pfleglich und schonend zu be handeln (§ 13 BBiG). Das setzt aber auch eine entsprechende Anleitung durch das Ausbildungspersonal zur Bedienung und Handhabung voraus. 3. Berufsschulunterricht, überbe triebliche Ausbildung Der Ausbildende hat die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschul unter richt und an vorgeschriebenen Ausbildungs maßnahmen außerhalb der Ausbildungs stätte (z.B. in überbetrieblichen Lehrwerk stätten) freizustellen (§ 15 BBiG). Die Aus zu bildenden müssen an Ausbildungsmaß nah men, für die sie freigestellt werden, aber auch teilnehmen (§ 13 BBiG). Die Zeit dieser Freistellung umfasst den Unterricht bzw. die Ausbildungsmaß nah me einschließlich Pausen und die Weg strecke zwischen der Ausbildungsstätte und der Unterrichtsstätte bzw. außerbe trieblichen Ausbildungsstätte. Auch für Veranstaltungen im Rahmen des Berufs schulunterrichts, die außerhalb der eigent lichen Unterrichtszeit durchgeführt wer den und die den Unterricht notwendig ergänzen (z.B. Betriebsbesichtigungen), müssen die Auszubildenden freigestellt werden. Für jugendliche Auszubildende gel ten darüber hinaus folgende Besonder heiten: Beträgt die Unterrichtszeit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindes tens 45 Mi nuten Dauer, so dürfen jugend liche Auszu bildende an diesem Schultag nicht mehr beschäftigt werden. Dieses Be schäftigungs verbot besteht aber nur einmal in der Woche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG). Verstöße gegen diese Vorschriften können mit Geldbußen bis zu 5.000 € (§ 102 BBiG) und solche nach dem Jugendarbeits schutz ge setz sogar bis zu 15.000 € (§ 58 JArbSchG) geahndet werden. 15 RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS 4. Ausbildungsgerechte und kör perlich angemessene Beschäf tigung Auszubildenden dürfen nur Aufgaben über tragen werden, die dem Ausbildungs zweck dienen und ihren körperlichen Kräften an gemessen sind (§ 14 Abs. 2 BBiG). Die Ausbildungsordnung (Ausbil dungs berufsbild) legt die Fertigkeiten, Kenntnis se und Fähigkeiten fest, die Gegenstand der Berufsausbildung sind. Dem Ausbildungs zweck dienen grundsätzlich nicht z.B. pri vate Besorgungen für den Ausbildenden wie etwa Einkaufen oder Kinder betreuen. Unzulässig ist z.B. auch der Einsatz bei be stimmten Verrichtungen, wenn dadurch nur fehlende Arbeitskräfte (z.B. Putzhilfen, Lagerarbeiter, Boten, Fahrer, Post- und Fracht expedienten, Schreibkräfte) ersetzt werden sollen. Zumutbar – und deshalb durch die Ausbildungsordnungen im allge meinen auch vorgeschrieben – sind dage gen Aufgaben, die mit der Sauberkeit am Arbeitsplatz und der Pflege von Waren, Maschinen, Geräten und Werkzeugen zu sammenhängen, soweit Auszubildende damit persönlich umzugehen haben. Wer Auszubildenden Aufgaben überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dienen, han delt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden (§ 102 BBiG). Verboten ist die Beschäftigung mit Ar beiten, die die körperlichen Kräfte jugend licher Auszubildender übersteigen oder bei denen sie gesundheitlichen oder sittlichen Gefahren ausgesetzt sind (§ 22 JArbSchG). Untersagt ist insbesondere die Beschäfti gung mit Akkordarbeiten und mit Fließ band arbeiten mit vorgeschriebenem Ar beits tempo (§ 23 JArbSchG). Die gesund heitsschädlichen Arbeiten, mit denen Aus zubildende nicht beschäftigt werden dür fen, sind in den für die jeweiligen Tätigkei ten geltenden Rechts- und Unfallverhü tungs vorschriften geregelt. Aufträge, die diesen Verboten zuwider laufen, braucht der Auszubildende nicht auszuführen. Eine Weigerung ist kein wich tiger Grund zur Kündigung. 5. Schriftliche Ausbildungsnach weise In allen neueren Ausbildungsordnungen ist das Führen von schriftlichen Ausbil dungs nachweisen – früher Berichtshefte genannt – für die Berufsausbildung vorge schrieben. Die Auszubildenden müssen sie ordnungsgemäß führen und regelmäßig vorlegen – sofern die Ausbildungs ord nung dies bestimmt, während der Ausbildungs zeit. Der Ausbildende muss die Auszu bildenden zum Führen der Ausbildungs nachweise anhalten und die Nach wei se durchsehen (§ 14 BBiG). Das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachwei sen ist eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung (§ 43 BBiG; § 36 HwO). 16 RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS 6. Weisungen Auszubildende haben den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufs aus bildung vom Ausbildenden, von den Ausbildern, Ausbilderinnen oder von ande ren weisungsberechtigten Personen erteilt werden (§ 13 BBiG). Andere weisungsbe rechtigte Personen können z.B. Verant wort liche für den Arbeitsschutz sein. Wei sungen, die auf die Ausübung einer ausbil dungswidrigen Beschäftigung gerichtet sind, sind unzulässig. Kein Jugendlicher darf misshandelt werden (§ 31 JArbSchG). 7. Ordnung in der Ausbildungs stätte Auszubildende müssen die für die Aus bil dungsstätte geltende Ordnung beachten (§ 13 BBiG). Diese kann z.B. betreffen: Sich er heits- und Unfallver hütungs vorschriften, Anlegen von Schutzkleidung, Rauch ver bo te, Vorschriften über das Betreten von Werk stätten und bestimmten Räumen, Benut zungsordnungen für Sozialeinrichtungen, allgemeine Hausordnung usw., soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestim mun gen des Berufsbildungsgesetzes stehen. Der Ausbildende soll die Auszubildenden auf bestehende Ordnungen hinweisen. Die Ordnungen dürfen nicht in das Recht auf die freie Entfaltung der eigenen Persön lich keit (Art. 2 Grundgesetz – GG) eingrei fen, wie z.B. Verbot langer Haare, bestimm ter Kleidung. Arbeitsschutzbestimmungen und Hygienevorschriften müssen aber ein gehalten werden. Dabei kann z.B. das Pro blem, dass ein Auszubildender bei der Tä tig keit an einer Maschine durch zu lange Haare gefährdet würde, gegebenenfalls durch das Tragen einer geeigneten Kopf be deckung gelöst werden. Schließlich ist ein bestimmtes äußeres Auftreten des Auszu bildenden dort erforderlich, wo sonst ein deutig ein berufs- und geschäftsschädigen des Verhalten des Auszubildenden gegen über dem Ausbildenden (z.B. in der Parfü merie und Kosmetikhandlung, beim Fri seur usw.) vorliegen würde. 8. Pflicht zur Verschwiegenheit Auszubildende sind verpflichtet, über Be triebs- und Geschäftsgeheimnisse Stil l schwei gen zu wahren (§ 13 BBiG), da der Ausbildungsbetrieb ein berechtigtes Inte resse daran hat, dass Betriebs- und Ge schäfts geheimnisse nicht der Kon kurrenz bekannt werden. 9. Ärztliche Untersuchungen Der Ausbildende darf mit der Berufsaus bil dung jugendlicher Auszubildender nur be ginnen, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind und dem Ausbildenden eine von die sem Arzt ausgestellte Bescheinigung vor liegt (§ 32 JArbSchG). Ein Jahr nach Auf nah 17 RECHTE UND PFLICHTEN IM AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS me der ersten Beschäftigung hat sich der Ausbildende die Bescheinigung eines Arz tes darüber vorlegen zu lassen, dass die ju gendlichen Auszubildenden nachunter sucht worden sind (§ 33 JArbSchG). Die Nach untersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Aus bilden de soll die Auszubildenden neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem diese die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorzulegen haben, hin weisen und sie auffordern, die Nachunter suchung bis dahin durchführen zu lassen. Durch die Untersuchungen wird der Ge sund heits- und Entwicklungsstand der Jugendlichen festgestellt, insbesondere auch, ob ihre Gesundheit durch die Aus übung bestimmter Arbeiten gefährdet wer den könnte. Wird die ärztliche Beschei ni gung über die erste Nachuntersuchung nicht vorgelegt, müssen die Auszubilden den damit rechnen, dass ihr Ausbildungs ver hältnis im Verzeichnis bei der Kammer oder der sonst zuständigen Stelle gelöscht wird (§ 35 Abs. 2 BBiG und § 29 Abs. 2 HwO). Wenn der Ausbildende den Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwider handelt, kann er mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden (§ 59 JArbSchG). 18 AUSBILDUNGSZEIT UND URLAUB V. Ausbildungszeit und Urlaub Überblick • Die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungsdauer muss in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages enthalten sein. In bestimmten Fällen kann die Ausbildungszeit verkürzt oder verlängert werden. Das Berufsaus bil dungs verhältnis endet regelmäßig mit Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit. Eine Ausnahme hiervon gilt bei vorzeitigem Bestehen der Abschlussprüfung. Die Aus bildungszeit endet dann mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bestehen Auszubildende innerhalb ihrer Ausbildungszeit die Prüfung nicht, ist das Ausbildungs verhältnis auf ihr Verlangen bis zur Wiederholungsprüfung (aber höchstens um ein Jahr) zu verlängern. • Die Probezeit ist für beide Vertragsparteien wichtig. Ausbildende sind verpflichtet, während dieser Zeit die Eignung ihrer Auszubildenden zu prüfen. Die Auszubildenden müssen prüfen, ob sie die richtige Berufswahl getroffen haben. Das Berufsaus bil dungs verhältnis kann während der höchstens viermonatigen Probezeit von jedem der Ver tragspartner ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. • Die Vertragsparteien vereinbaren im Ausbildungsvertrag die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit. Dabei sind für die Jugendlichen die zeitlichen Begrenzungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, für erwachsene Auszubildende die Beschränkun gen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. • Für Jugendliche beträgt der Jahresurlaub nach Lebensalter gestaffelt mindestens 25 bis 30 Werktage, für Erwachsene mindestens 24 Werktage. 19 AUSBILDUNGSZEIT UND URLAUB 1. Ausbildungsdauer Die Ausbildungsdauer wird durch die je weilige Ausbildungsordnung (siehe I.) festgelegt. Außerdem müssen Beginn und Dau er der Berufsausbildung in der Nie der schrift des Berufsausbildungsvertrages (siehe III. 2.) enthalten sein. Diese Aus bil dungszeit kann in bestimmten Fällen ver kürzt oder verlängert werden (§§ 7, 8 BBiG; §§ 27a, 27b HwO): Auf gemeinsamen An trag der Vertragsparteien ist die zuständi ge Stelle (siehe XV. 1.) verpflichtet, die Aus bildungszeit zu verkürzen, wenn zu erwar ten ist, dass die Auszubildenden das Ausbil dungsziel in der gekürzten Zeit erreichen. Sie kann auch in Ausnahmefällen (z.B. bei längeren Krankheitszeiten) – jedoch nur auf Antrag der Auszubildenden – die Aus bil dungszeit verlängern, wenn die Verlän ge rung erforderlich ist, um das Ausbil dungs ziel zu erreichen. Schließlich können Auszubildende nach Anhören ihrer Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der regulären Aus bildungszeit zur Abschlussprüfung zuge lassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 BBiG; § 37 HwO). Bestehen Auszubildende die Abschluss prüfung, so endet das Berufsausbildungs verhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungs ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 BBiG). Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Be rufsausbildungsverhältnis auf Antrag der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 BBiG). 2. Probezeit Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens ei nen Monat und darf höchstens vier Mo nate betragen (§ 20 BBiG). Da die Probezeit schon zur Berufsaus bildung gehört, bestehen auch die vollen Pflichten der Ausbildenden und der Auszu bildenden. Die Ausbildenden sind während der Probezeit verpflichtet, die Eignung der Auszubildenden für den zu erlernenden Be ruf besonders sorgfältig zu prüfen. Auch die Auszubildenden müssen sich klar wer den, ob sie die richtige Wahl getroffen ha ben. Während der Probezeit kann das Be rufsausbildungsverhältnis jederzeit sowohl von den Ausbildenden als auch von den Auszubildenden ohne Angabe von Grün den und ohne Einhalten einer Frist schrift lich gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). 3. Aufteilung der Ausbildungszeit Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit muss in der Vertragsniederschrift aus drück lich vereinbart werden. Dabei sind für jugendliche Auszubildende die Begren zungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Auch in Ausbildungs betrie ben, in denen eine gleitende Arbeitszeit 20 AUSBILDUNGSZEIT UND URLAUB eingeführt ist und die Auszubildenden in diese Regelung einbezogen werden, darf die Dauer der Arbeitszeit nicht über die im Jugendarbeitsschutzgesetz höchstzulässi gen Grenzen ausgedehnt werden. Die Gestaltung der täglichen Ausbildungszeit muss sich ebenfalls innerhalb der vom Jugendarbeits schutzgesetz gezogenen Grenzen bewegen. Für erwachsene Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz. Dieses sieht im Regelfall eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden, also eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vor, lässt aber im Einzelnen weit reichende Abweichungen zu (§ 3 ArbZG). Die Arbeitszeit für Jugendliche ist grund sätzlich auf acht Stunden täglich und auf vierzig Stunden pro Woche begrenzt. Ist allerdings die Arbeitszeit an einzelnen Werk tagen auf weniger als acht Stunden ver kürzt, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu acht einhalb Stunden beschäftigt werden (§ 8 JArbSchG). Die Arbeitszeit muss durch Ruhepau sen unterbrochen werden. Die Ruhepausen müssen bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minu ten, bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit 60 Minuten betragen. Zwischen 20.00 und 6.00 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Von diesem Grundsatz gibt es für Jugendliche über 16 Jahre gesetzliche Ausnahmen, z.B. für Betriebe, die in mehreren Schichten ar beiten (bis 23.30 Uhr), oder für bestimmte Gewerbezweige, wie z. B. das Gast- und Ho telgewerbe (bis 22.00 Uhr) oder das Back ge werbe (ab 5.00 Uhr). Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4.00 Uhr be schäftigt werden (§ 14 JArbSchG). Durch Tarifverträge und ggf. Betriebs vereinbarungen kann in bestimmten Gren zen von den gesetzlichen Regelungen ab gewichen werden (§ 21a JArbSchG). Aus nah men vom Gesetz können auch durch Rechtsverordnung zugelassen werden, soweit eine Beeinträchtigung der Gesund heit oder körperlichen oder seelisch-geisti gen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist (§ 21b JArbSchG). Verstöße gegen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind, je nach Schwere der Zuwiderhandlungen, mit ei ner Geldbuße bis zu 15.000 €, Geld strafe oder Gefängnis bedroht (§ 58 JArbSchG). 4. Urlaub Die Dauer des Urlaubs muss in der Nieder schrift des Berufsausbildungsvertrages fest gelegt werden. Sie richtet sich u.a. nach dem Alter des Auszubildenden: • Für noch nicht 16 Jahre alte Auszu bil dende beträgt der gesetzliche Jahres urlaub mindestens 30 Werktage (§ 19 JArbSchG), 21 AUSBILDUNGSZEIT UND URLAUB • für noch nicht 17 Jahre alte Auszu bil dende mindestens 27 Werktage und • für noch nicht 18 Jahre alte Auszubil den de mindestens 25 Werktage. • Für erwachsene Auszubildende gilt das Bundesurlaubsgesetz, das jedem Arbeitnehmer einen Urlaubsan spruch von mindestens 24 Werk ta gen sichert (§ 3 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG). Während des Urlaubs dürfen Auszu bil dende keine dem Urlaubszweck widerspre chende Erwerbsarbeit leisten. 22 VERGÜTUNG UND SONSTIGE LEISTUNGEN VI. Vergütung und sonstige Leistungen Überblick • Die Auszubildenden erhalten vom Ausbildenden während der Ausbildung eine ange messene Vergütung. Sie richtet sich nach dem Alter der Auszubildenden und der Dau er der Berufsausbildung. • Die Vergütung ist so zu bemessen, dass sie mindestens jährlich ansteigt. Sie muss spä testens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden. Im Krankheitsfall wird die Vergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt. • Der Ausbildende zahlt die Vergütung auch für die Zeit der Freistellung für den Berufs schulunterricht und für Prüfungen weiter. Insoweit sich die Berufsschul- und die be trieblichen Ausbildungszeiten tatsächlich überschneiden, ersetzt die Zeit des Berufs schulunterrichts diejenige der betrieblichen Ausbildung. Für jugendliche Auszu bil den de gelten weitergehende Anrechnungsregelungen nach dem Jugend arbeits schutz gesetz. Ausbildende zahlen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung (§ 17 Abs. 1 BBiG). Sie muss nach dem Lebensalter der Auszubildenden so bemessen sein, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Werden den Auszubildenden von den Ausbildenden Sachleistungen (z.B. Kost und Wohnung) auf die Vergütung angerechnet, müssen in jedem Fall mindestens 25 % der festgeleg ten Gesamtvergütung anrechnungsfrei bleiben (§ 17 Abs. 2 BBiG). Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat muss spätestens am letzten Arbeitstag des Mo nats gezahlt werden (§ 18 BBiG). Wenn für die Vertragspartner eine ver bindliche Tarifregelung vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Ver gütungssätze als die Tarifsätze vereinbart werden. Ob eine tarifliche Bindung be steht, lässt sich beim Ausbildenden, beim Betriebsrat oder – soweit vorhanden – bei 23 VERGÜTUNG UND SONSTIGE LEISTUNGEN der Jugend- und Auszubildenden vertre tung sowie bei den im Betrieb vorhande nen Gewerkschaftsvertretern erfragen. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit (siehe IV. 3.) hin ausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten (§ 17 Abs. 3 BBiG). Auch diese besondere Vergütung für geleistete Über stunden muss angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeit ausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche nur in be stimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, muss in bestimmtem Umfang Frei zeit gewährt werden (§§ 17, 18, 21 JArbSchG). Die Vergütung ist auch für die Zeit der Freistellung für die Teilnahme am Berufs schul unterricht und an Prüfungen fortzu zahlen (§ 19 Abs. 1), einschließlich notwendi ger Pausen in der Berufsschule und Weg e- zeiten. Fallen also Berufsschulzeiten und Wege- und Pausenzeiten in die mit den Auszubildenden vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit, so verbrauchen sie betriebliche Ausbildungszeit und müssen daher auch nicht nachgearbeitet werden. Aus Jugendschutzgründen gelten dar über hinaus für jugendliche Auszubildende folgende Besonderheiten: Auf die gesetzli che Arbeitszeit werden bei jugendlichen Auszubildenden angerechnet • Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten mit acht Stunden (einmal in der Woche), • Berufsschulwochen mit einem plan mäßigen Blockunterricht von mindes tens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen mit 40 Stunden, • im Übrigen die Unterrichtszeiten ein schließlich der Pausen. Als Arbeitszeit gilt, falls Tarifverträge der Betriebsvereinbarungen nicht günstigere Anrechnungsmodelle vorsehen, bei ju gend lichen Auszubildenden die höchstzu lässige Arbeitszeit von 40 Stunden nach § 8 Abs. 1 JArbSchG. Im Krankheitsfall wird die Ausbil dungs vergütung bis zu sechs Wochen weiterge zahlt (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG). Auszubildende können unter bestimm ten Voraussetzungen Berufsausbildungs beihilfe nach § 59 des Dritten Buches So zial gesetzbuch (SGB III) von der Agentur für Arbeit erhalten. Die Beihilfe wird gewährt, soweit die für die Ausbildung erforderli chen Mittel nicht anderweitig zur Verfü gung stehen (etwa bei zusätzlichen finan ziellen Lasten bei auswärtiger Unterbrin gung). Die Höhe der Beihilfe richtet sich sowohl nach dem Nettoeinkommen der Eltern als auch nach dem Nettoeinkommen des Auszubildenden (einschließlich Aus bil dungsvergütung). 24 PRÜFUNGEN VII. Prüfungen Überblick • Die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen schließt mit einer Abschluss- oder Gesellenprüfung ab. Diese kann auch in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt werden (sog. ge streck te Abschlussprüfung). In der Abschlussprüfung wird durch einen Prüfungs aus schuss der zuständigen Stelle festgestellt, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfä hig keit erworben hat. Einzelheiten über Prüfungs gegenstand und -verfahren können der jeweiligen Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung der zuständigen Stelle entnommen werden. • Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Prü fungs zeugnis, auf dem auf Antrag des Prüflings auch das Ergebnis seiner berufsschuli schen Leistungen aufgeführt werden kann. Eine Anrechnung auf die Gesamtnote der Prüfung bei der zuständigen Stelle findet aber nicht statt. Vom Ausbildenden wird ebenfalls ein Zeugnis ausgestellt. 1. Abschlussprüfung in anerkann- ten Ausbildungsberufen In den anerkannten Ausbildungsberufen werden Abschlussprüfungen durchgeführt (§ 37 BBiG; § 31 HwO). Die Abschlussprü - fung kann bei Nichtbestehen zweimal wie- derholt werden. Die Ausbildungsordnung kann vorsehen, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird (sog. „gestreckte Abschlussprüfung“, § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBiG; § 26 Abs. 2 Nr. 2 HwO); in diesem Falle ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht ei genständig wiederholbar. Ausbildende müssen Auszubildende für die Teilnahme an Abschlussprüfungen freistellen. Jugendliche unter 18 Jahren ha ben einen Freistellungsanspruch auch für den Arbeitstag, der der schriftlichen Ab schluss prüfung unmittelbar vorausgeht (§ 15 BBiG; § 10 JArbSchG). 25 PRÜFUNGEN 2. Zulassung zur Abschlussprüfung Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Außerdem müssen die Prüflinge an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teil genommen sowie vorgeschriebene schrift liche Ausbildungsnachweise (siehe IV. 5.) geführt haben. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durch geführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 BBiG; § 36a HwO). Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Teil der Abschluss prüfung ist zusätzlich die Teilnahme am ersten Teil der Abschlussprüfung; ein Bestehen ist nicht erforderlich. Haben Auszubildende Elternzeit in An spruch genommen, darf ihnen bei der Ent scheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen. Die Elternzeit wird nicht auf Berufsbildungszeiten angerech net (§ 20 Abs. 1 S. 2 BEEG). Das Berufsausbil dungsverhältnis verlängert sich automa tisch um die Dauer der Elternzeit, wenn und soweit diese in die vereinbarte Ausbil dungszeit fällt. Bei überdurchschnittlichen Leistungen können Auszubildende bereits vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschluss prü fung zugelassen werden (§ 45 Abs. 1 BBiG; § 37 HwO). Absolventen vollzeitschulischer Berufs ausbildungen sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn diese Bildungsgänge der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen. Welche Bildungsgänge diese Voraussetzung erfül len, kann durch Rechtsverordnung der Lan desregierungen festgelegt werden (§ 43 Abs. 2; § 36 Abs. 2 HwO). Berufstätige ohne Berufsausbildung sind ebenfalls zur Abschlussprüfung zuzu lassen, wenn sie nachweisen können, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrie ben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Aus bildungszeiten in einem anderen, einschlä gigen Ausbildungsberuf (sog. Ex ter nen zu lassung, § 45 Abs. 2 BBiG; § 37 Abs. 2 HwO). Über die Zulassung zur Abschlussprü fung entscheidet die zuständige Stelle (sie he XV. 1.), im Handwerk der oder die Vor sitzende des Prüfungsausschusses (§ 46 BBiG; § 37a HwO). Prüfungstermine können bei der zu stän digen Stelle – insbesondere beim Aus bildungsberater (siehe XII.) – erfragt wer den. 3. Prüfungsgegenstand Durch die Abschlussprüfung wird festge stellt, ob die Prüflinge die berufliche Hand lungsfähigkeit erworben haben. Prüflinge 26 PRÜFUNGEN sollen nachweisen, dass sie die erforderli chen beruflichen Fertigkeiten beherrschen, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts ver traut sind (§ 38 BBiG; § 32 HwO). Dabei wer den die Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung zugrunde gelegt. 4. Durchführung der Prüfung Die Abschlussprüfung wird von einem Prü fungsausschuss der zuständigen Stelle ab genommen. Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gut achterliche Stellungnahmen Dritter einho len (§§ 39 Abs. 2 BBiG, § 33 Abs. 3 HwO). Gut achterlich bedeutet dabei, dass es sich um sachverständige Leistungsbewer tun gen Dritter handelt, an die der Prüfungs aus schuss aber nicht gebunden ist. In der Praxis können zum einen berufsschulische Leistungen in die Abschlussprüfung einbe zogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass deren Aufgabenstellung mit Teilen der Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle identisch ist und sie in unmittelba rem zeitlichem und sachlichem Zusam men hang mit dieser Prüfung erbracht wer den (ge meins ame schriftliche Prüfung). Zum anderen kann sich in Be trie ben die Stellung nah me ausbildender Drit ter bspw. auf die Begutachtung praktischer Prü fungsaufgaben in Form einer Arbeitsauf gabe beziehen. In allen diesen Fällen blei ben das Letztentscheidungsrecht und die Prüfungshoheit beim Prüfungsausschuss. Beschlüsse über die Noten zur Bewer tung einzelner Prüfungsleistungen, der Prü fung insgesamt sowie über das Beste hen und Nichtbestehen der Abschluss prü f ung werden vom Prüfungsausschuss in seiner Gesamtheit gefasst. Der Prüfungsaus schuss hat aber die Möglichkeit, zur Vorbe rei tung seiner Beschlussfassung mindes tens zwei seiner Mitglieder mit der Bewer tung einzelner, nicht mündlich zu erbrin gender Prüfungsleistungen zu beauftragen (sog. Berichterstatterprinzip). Als mündli che Prüfungsleistungen i.S. des § 42 Abs. 2 BBiG gelten nur eigenständige Prüfungs leis tungen mit eigenständigen Anforde rungen und eigenständiger Bewertung. Nicht hierunter fallen Fachgespräche, die integraler Bestandteil der praktischen Prü fung sind oder mündliche Ergänzungs prü fungen als Bestandteil der jeweiligen schrift lichen Prüfung. Der Prüfungsaus schuss ist an die Bewertungsvorschläge nicht gebunden. Weitere Einzelheiten der Abschluss prüfung können den von den zuständigen Stellen erlassenen Prüfungsordnungen ent nommen werden. 27 PRÜFUNGEN 5. Prüfungszeugnis Dem Prüfling ist von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis auszustellen, das sog. Kammerzeugnis. Sofern die Abschluss prü fung in gestreckter Form durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungs leis tun gen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen. Auszubildende können beantragen, dass auch das Ergebnis ihrer berufsschuli schen Leistungen auf dem Kammerzeugnis aufgeführt wird. Die Berufsschulnote wird aber nicht auf die Note der Abschluss prü fung bei der zuständigen Stelle angerechnet. Auf Antrag der Auszubildenden sind dem Zeugnis von der zuständigen Stelle ebenfalls eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufü gen. Grenzübergreifende Bewerbungen und Mobilität sollen hierdurch gefördert werden. Die Abschlussprüfung ist für die Auszu bildenden gebührenfrei (§ 37 BBiG; § 31 HwO). Ausbildende haben ihren Auszubilden den bei Beendigung des Berufsaus bil dungsverhältnisses ebenfalls ein Zeugnis auszustellen, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubil denden enthalten muss (§ 16 BBiG). Auf Verlangen der Auszubildenden sind darin auch Angaben über Verhalten und Leis tung aufzunehmen. 6. Zwischenprüfung Während der Berufsausbildung ist eine Zwi schenprüfung zur Ermittlung des Aus bildungsstandes durchzuführen, es sei denn, die Abschlussprüfung wird in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen absol viert (§ 48 BBiG, § 39 HwO). In den Ausbil dungsordnungen werden Inhalt und Zeit raum der Zwischenprüfungen vorgeschrie ben. Hinsichtlich der Freistellung für die Zwischenprüfungen sowie der Gebühren freiheit und Zeugniserteilung gelten die Bestimmungen über die Abschluss prü fun gen entsprechend mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG, der die Freistellung auf den Tag vor der schriftlichen Abschluss prüfung beschränkt und daher bei Zwi schen prüfungen nicht angewendet wer den kann. 28 KÜNDIGUNG VIII. Kündigung Überblick • Die Voraussetzungen für die Kündigung eines Ausbildungsvertrages sind gesetzlich festgelegt. Während der Probezeit können beide Vertragspartner ohne Angabe von Gründen kündigen. Nach der Probezeit kann auf Grund von schwerwiegenden Ver stößen fristlos gekündigt werden. Schwerwiegende Gründe, die schon länger als zwei Wochen bekannt sind, können kein Anlass zur Kündigung sein. Auszu bilden de können außerdem kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder eine an dere Berufsausbildung ergreifen wollen. • Jede Kündigung muss schriftlich erklärt werden, bei einer Kündigung nach der Pro be zeit unter Angabe der Gründe. Voraussetzungen, unter denen der Berufs - ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sind in die Vertragsniederschrift auf- zunehmen (siehe III. 2.). Während der Probezeit (siehe V. 2.) kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Ein - haltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen von beiden Vertrags - parteien gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Nach der Probezeit kann das Berufsaus - bildungsverhältnis nur aus einem wichti- gen Grund ohne Einhalten einer Kündi - gungs frist gekündigt werden. Ein wichti- ger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vor liegen, aufgrund derer dem Kündigen den unter Berücksichtigung aller Umstän de des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Berufsausbildungs verhält nisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde lie- genden Tatsachen dem zur Kündigung Be rechtigten bereits länger als zwei Wochen bekannt sind. Nach der Probezeit kann außerdem von Auszubildenden mit einer Kündi gungs frist von vier Wochen gekündigt werden, wenn 29 KÜNDIGUNG sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbil den lassen wollen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Jede Kündigung muss schriftlich er klärt werden, bei einer Kündigung nach der Probe zeit unter Angabe der Kündi gungs gründe. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszu bildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflö sung zu vertreten hat (§ 23 BBiG). Dies gilt jedoch nicht bei Kündigung wegen Aufga be oder Wechsels der Berufsaus bil dung. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht inner halb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gel tend gemacht wird. 30 BESONDERE FORMEN DER BERUFSBILDUNG IX. Besondere Formen der Berufsausbildung Überblick • In einem Ausbildungsverbund können zwei oder mehrere Betriebe zusammenwirken und gemeinsam die von der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsinhalte vermitteln. Die Verantwortlichkeit der beteiligten Betriebe für die Ausbildungszeit insgesamt wie auch für die einzelnen Abschnitte muss sichergestellt sein. • Bei berechtigtem Interesse können Auszubildende und Ausbildende einvernehmlich bei der zuständigen Stelle die Durchführung der Berufsausbildung in Teilzeitform unter Beibehaltung der regulären Gesamtausbildungsdauer beantragen. • Behinderte Menschen sollen grundsätzlich in anerkannten Ausbildungsberufen aus gebildet werden. Ist dies wegen Art und Schwere der Behinderung nicht möglich, erlassen die zuständigen Stellen Ausbildungsregelungen, die auf die individuellen Bedürfnisse der behinderten Menschen abgestimmt sind. 1. Verbundausbildung Viele Betriebe können heute aufgrund zu nehmender Spezialisierung nicht mehr alle für einen Ausbildungsberuf erforderlichen Ausbildungsinhalte vermitteln, wohl aber wichtige Teilbereiche dieser Berufsausbil dung. Um dieses Ausbildungspotenzial ak tiv zu nutzen, können Ausbildungspartner schaften gebildet werden, in denen mehre re Betriebe gemeinsam das volle Spektrum der Ausbildungsinhalte abdecken können. Das BBiG lässt hierfür flexible Organisa tionsformen zu. Einzige Voraussetzung ist, dass die Verantwortlichkeit der im Ver bund beteiligten Betriebe für die einzelnen Aus bildungsabschnitte wie auch für die Aus bil dungszeit insgesamt sichergestellt ist (§ 10 Abs. 5 BBiG). Folgende Verbundstrukturen kommen insbesondere in Betracht: • Ausbildungsgesellschaft als Gesell schaft bürgerlichen Rechts oder als GmbH 31 BESONDERE FORMEN DER BERUFSBILDUNG • Ausbildungsverein • Auftragsausbildung 2. Teilzeitausbildung Individuelle Lebensumstände führen bis weilen dazu, dass ausbildungswillige junge Menschen nicht ganztägig für eine Berufs ausbildung zur Verfügung stehen können. Hier schaffen die neuen Strukturen des no vellierten BBiG Abhilfe. Nach § 8 Abs. 1 BBiG können die Vertragspartner eines Ausbil dungsverhältnisses einen gemeinsamen Antrag zur Verkürzung der üblicherweise ganztägigen Aus bildungszeit an die zustän dige Stelle richten. Dabei kann sich die Verkürzung auf die tägliche wie auch auf die wöchentliche Ausbildungszeit insge samt richten. Für die Durchführung der Berufsausbildung in Teil zeitform muss ein berechtigtes Interes se vorliegen, wie z.B. bei Auszubildenden, die ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehöri gen zu betreuen haben. Durch den Verkürzungsantrag wird ei ne Teilzeitberufsausbildung unter Beibe hal tung der in der Ausbildungsordnung niedergelegten regulären Gesamtaus bil dungs dauer ermöglicht. Bei Einvernehmen zwischen den Ver tragspartnern besteht ein Anspruch gegen über der zuständigen Stelle, dem Antrag auf Verkürzung zu entsprechen. Sollte nicht zu erwarten sein, dass das Aus bil dungs ziel auch in der gekürzten Zeit er reicht wird, besteht nach § 8 Abs. 2 BBiG auch die Möglichkeit, die Gesamtdauer der Berufsausbildung zu verlängern. Folgende zwei Varianten der Teilzeit ausbildung werden derzeit praktiziert: • Teilzeitausbildung ohne Verlänge rung der Ausbildungszeit. Die Arbeits zeit einschließlich des Berufsschul unterrichts beträgt mindestens 25 und maximal 30 Wochenstunden. • Teilzeitausbildung mit Verlängerung der Ausbildungszeit. Die Arbeitszeit beträgt einschließlich des Berufs schulunterrichts mindestens 20 Wochenstunden. In der Empfehlung des Hauptaus schusses des Bundesinstituts für Berufsbil dung vom 27.6.2008 zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitberufsausbildung (§ 8 BBiG/ § 27 HwO) sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG / § 37 Abs. 1 HwO) finden sich Konkretisierungen zur Umsetzung des § 8 BBiG. 3. Berufsausbildung für behinder te Menschen Behinderte Menschen sollen grundsätzlich in anerkannten Ausbildungsberufen aus gebildet werden (§ 64 BBiG). Soweit erfor 32 BESONDERE FORMEN DER BERUFSBILDUNG derlich, kann die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten und die Inanspruchnahme von Hilfsmitteln und Hilfeleistungen Drit ter im Rahmen von Prüfungen an die indi viduellen Bedürfnisse des behinderten Men schen angepasst werden (§ 65 BBiG). Soweit wegen Art und Schwere der Behinderung eine reguläre Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungs beruf nicht in Betracht kommt, erlassen die zuständigen Stellen (siehe XV. 1.) Aus bil dungsregelungen für behinderte Men schen. Diese Ausbildungsregelungen müs sen es ermöglichen, dass behinderte Men schen ihre Fähigkeiten und Möglichkeiten ausschöpfen können; sie dürfen daher in Inhalt und Niveau nicht dahinter zurück bleiben. Zuständige Stellen sind verpflich tet, solche Ausbildungsrege lun gen zu schaffen, wenn der behinderte Mensch oder sein gesetzlicher Vertreter einen ent sprechenden Antrag stellt und eine Ausbil dungsmög lich keit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachweist. Das Verzeichnis der anerkannten Aus bildungsberufe, das jährlich vom Bundes insti tut für Berufsbildung herausgegeben wird, enthält eine Übersicht über die von den zuständigen Stellen erlassenen Ausbil dungsregelungen für behinderte Men schen. Literaturhinweise: Rechtsratgeber für die Verbundausbil dung, Bundesinstitut für Berufsbildung (Hrsg.), Bonn 2003 (ISBN 3-88555-736-3) Verzeichnis “Die anerkannten Ausbildungsberufe 2010“, Bundesinstitut für Berufsbildung (Hrsg.), Bielefeld 2010 (ISBN 978-3-7639-4708-9) Web-Links: www.bibb.de/dokumente/pdf/ha-empfeh lung_129_ausbildungszeit.pdf (zur Teilzeitausbildung) www.good-practice.de (zur Berufsausbildung behinderter Men schen, Teilzeitausbildung) http://www.bibb.de/dokumente/pdf/ha-empfeh-lung_129_ausbildungszeit.pdf http://www.bibb.de/dokumente/pdf/ha-empfeh-lung_129_ausbildungszeit.pdf http://www.bibb.de/dokumente/pdf/ha-empfeh-lung_129_ausbildungszeit.pdf http://www.good-practice.de 33 AUSBILDUNG IM AUSLAND X. Ausbildung im Ausland Überblick • Auszubildende können zeitlich begrenzte Abschnitte der Berufsausbildung im Ausland absolvieren. Die Dauer ist auf ein Viertel der in der Ausbildungsordnung fest gelegten Ausbildungsdauer begrenzt. Der Auslandsaufenthalt unterbricht das Ausbildungsverhältnis nicht. • Ein Auslandsaufenthalt während der Berufsausbildung kann nur mit Zustimmung der Ausbildenden erfolgen. Grenzüberschreitende Mobilität spielt auch im Bereich der beruflichen Bildung eine immer größere Rolle. In einem zusammen wachsenden Europa geben ausbildungsbe zogene Aufenthalte im europäischen Aus land, bspw. im Rahmen von Austauschpro grammen, jungen Fachkräften frühzeitig die Möglichkeit, Europakompetenz, aber auch interkulturelle und sprachliche Kompeten zen zu erwerben. Sie bereiten dadurch auch auf berufliche Aktivitäten im internationalen Kontext vor. Aus diesem Grund wurde im Berufsbil dungsgesetz 2005 die Möglichkeit veran kert, zeitlich begrenzte Abschnitte der Berufsausbildung im Ausland zu absolvie ren (§ 2 Abs. 3 BBiG). Dabei wird der Aus landsaufenthalt rechtlich als Teil der Be rufs ausbildung behandelt, sofern er dem Ausbildungsziel dient. Dies ist der Fall, wenn die im Ausland vermittelten Ausbil dungsinhalte im Wesentlichen dem ent sprechen, was Gegenstand der heimischen Ausbildung ist, wenn Sprach kennt nisse vermittelt oder sonstige zusätzliche Kom petenzen erworben werden. Da der Auslandsaufenthalt in diesen Fäl len das Ausbildungsverhältnis nicht unter bricht, erübrigen sich zusätzliche Regelun gen etwa zur Vergütungspflicht, zur Aner ken nung der im Ausland erworbenen Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten oder zum Status als Auszubildender hinsichtlich sozial versicherungs- und steuerrechtlicher Fragen. Der Auslandsaufenthalt kann jedoch nur in Abstimmung mit den Ausbil den den erfolgen. 34 AUSBILDUNG IM AUSLAND Die Auslandsaufenthalte sollen im Ver hältnis zur Gesamtdauer der Berufsaus bil dung angemessen sein und maximal ein Viertel der in der Ausbildungsord nung festgelegten Ausbildungsdauer be tragen. Anrechnungen bzw. Verkürzungen nach §§ 7 und 8 BBiG bleiben dabei unberück sichtigt. Bei einer dreijährigen Berufs ausbildung wird dementsprechend ein bis zu neunmonatiger Auslandsaufenthalt ermöglicht (theoretisch können auch meh rere Aus lands aufenthalte bis zu dieser Gesamt dau er erfolgen). Dieser Zeitrahmen entspricht den Angeboten der Europäi schen Berufs bil dungsprogramme (insb. LEONARDO DA VINCI) so wie den Regelungen der Kultusminister kon ferenz zur „Teilnahme von Berufs schülern/Berufs schülerinnen an Austauschmaß nahmen mit dem Ausland“ vom 8. Juni 1999. Ab einer Länge von vier Wochen muss der Auslandsaufenthalt im Ausbildungsver trag als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte vereinbart werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Falls es erst zu einer nachträglichen Vereinbarung kommt, be darf es einer Änderung des Ausbildungs vertrages und der Weiterleitung an die IHK bzw. Handwerkskammer zur Eintragung (§ 36 Abs. 1 Satz 3 BBiG). Die während des Auslandsaufenthaltes erworbenen Kompetenzen können mit Hilfe des europass Mobilität, einem Doku ment zum Nachweis von Lernaufenthalten im europäischen Ausland, festgehalten werden. Die Neuregelung bietet die Option, Auslandsaufenthalte als integralen Be standteil der Berufsausbildung zu gestalten. Es besteht aber auch weiterhin die Möglichkeit, Auslandsaufenthalte im Rahmen von Beurlaubungen/ Freistellung en der Auszubildenden durchzuführen und die zuständige Stelle über eine Anrech nung befinden zu lassen. Auch die Berufsausbildung im Ausland gem. § 2 Abs. 3 BBiG unterliegt als Bestand teil der heimischen Berufsausbildung der Aufsicht durch die zuständigen Stel len. Die Betreuung und Förderung derartiger Auslandsaufenthalte wird in § 76 Abs. 3 BBiG geregelt. Die Mög lichkeiten der zuständigen Stelle, ihrer Aufsichtspflicht bei einem Aus landsaufenthalt der Aus zubildenden nachzukommen, sind begrenzt: Zum einen mangels Hoheits gewalt der zuständigen Stellen im Ausland, zum ande ren wird auch praktisch eine Überwa chung, Prüfung und Betreuung vor Ort erschwert. Daher sieht das Berufsbildungs gesetz nur vor, dass die zu ständige Stelle einen Aus bildungsabschnitt im Ausland „in geeigneter Weise“ überwacht und fördert. Der Umfang der Aufsichtspflichten ist dabei von der Län ge des Aufenthaltes abhängig. 35 AUSBILDUNG IM AUSLAND Das Berufsbildungsgesetz gibt den zustän digen Stellen den nötigen Spielraum, um Möglichkeiten der Überwachung und Betreuung flexibel zu nutzen. Sie können bspw. die im Rahmen der Teilnahme an EU- Programmen bestehenden Berichtspflich ten (Zwischen- und Endbericht) der Auszu bildenden zur Evaluierung nutzen oder können mit ausländischen Kammern kooperieren, wie dies in zahlreichen regio nalen grenzübergreifenden Projekten be reits geschieht. Sie können insbesondere auch mit und/oder über Mittlerorganisa tionen agieren. Die Anforderungen an eine solide Betreuung steigen mit der Länge eines Aus lands aufenthaltes. Für Auslandsauf enthal te über vier Wochen ist ein mit der zustän digen Stelle abgestimmter Plan erforder lich. Der Begriff „Plan“ ist bewusst offen formuliert, um den zuständigen Stellen Spiel raum zu geben. So können sie sich etwa der Instrumente der EU-Förderpro gram me be dienen. Ein durch LEONARDO DA VINCI geförderter Auslandsaufenthalt eines oder ei ner Aus zu bildenden setzt einen detaillierten Vertrag zwischen auf nehmendem und entsendendem Betrieb und Auszubilden dem voraus, in dem kon krete Rechte und Pflichten der Beteiligten, Ausbildungsin halte etc. be schrie ben wer den müssen. Ein solcher Vertrag kann „Plan“ i.S. des § 76 BBiG sein. Fra gen wie etwa die Eignung von Ausbildungs personal und Aus bildungsstätte sind anhand dieses Planes ebenfalls zu prüfen. Web-Links: Umfangreiche Informationen zu Auslands aufenthalten im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen von Aktionsprogrammen und Initiativen der Europäischen Union bietet die Nationale Agentur Bildung für Europa beim Bundes institut für Berufsbildung unter www.na-bibb.de/ (Service-Hotline, Antragsformulare, Daten banken). Darüber hinaus geben seit 2009 Mobilitäts berater bei den IHK und Handwerkskam mern Auszubildenden und Unternehmen Hilfestellung. Eine Übersicht der Berater/innen findet sich unter www.esf.de/portal/generator/9378/pro perty=data/2010__02__05__beraterliste.pdf www.europass-info.de (Informationsportal des Nationalen Euro pass Center) http://www.na-bibb.de/ http://www.esf.de/portal/generator/9378/pro-perty=data/2010__02__05__beraterliste.pdf http://www.esf.de/portal/generator/9378/pro-perty=data/2010__02__05__beraterliste.pdf http://www.esf.de/portal/generator/9378/pro-perty=data/2010__02__05__beraterliste.pdf http://www.europass-info.de 36 WEITERBESCHÄFTIGUNG NACH DER BERUFSAUSBILDUNG XI. Weiterbeschäftigung nach der Berufsaus bildung Überblick • Während der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses können die Vertragspartner eine Weiterbeschäftigung vereinbaren. • Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung müssen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn sie dies ver langen. Im Berufsausbildungsvertrag ist die Ver ein barung einer Weiterbeschäftigung nach Be endigung des Berufsausbildungs verhält nis ses unzulässig (§ 12 BBiG). Eine solche Ver einbarung kann frühestens während der letz ten sechs Monate des bestehenden Be rufs ausbildungsverhältnisses getroffen werden. Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis be schäf tigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so wird damit ein Ar beitsverhältnis auf unbestimmte Zeit be grün det (§ 24 BBiG). Besondere Schutzvorschriften enthal ten das Betriebsverfassungsgesetz und das Personalvertretungsgesetz für Mitglieder einer Jugend- und Auszubildenden vertre tung (§ 78a Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG, § 9 Bundespersonalvertretungs gesetz – BPersVG). Wenn der Arbeitgeber die Absicht hat, ein Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Ende der Ausbildung nicht mehr weiterzube schäftigen, muss er ihm dies drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsver hält nis ses schriftlich mitteilen. Wenn aber ein Mitglied der Jugend- oder Auszubildenden vertretung die Weiterbeschäftigung ver langt, so muss dem entsprochen werden. Von dieser Pflicht zur Übernahme in ein un befristetes Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber nur durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts bzw. des Verwaltungsge richts entbunden werden. 37 AUSKUNFTS-, BESCHWERDE- UND KLAGEMÖGLICHKEITEN XII. Auskunfts-, Beschwerde- und Klage mög lich keiten Überblick • Im Betrieb können sich Auszubildende in allen Fragen an Ausbildende, ihre Ausbilder oder ihre Ausbilderinnen oder an den Betriebs- bzw. Personalrat wenden. Daneben gibt es außerbetriebliche Beratungs- oder Beschwerdestellen. Die zuständige Stelle (z.B. Kammer) ist gesetzlich verpflichtet, die Berufsausbildung durch Beratung zu fördern. Sie muss u.a. Ausbildungsberater bestellen. • Über Ausbildungsstätten und Ausbildungsberufe berät die Agentur für Arbeit. • Über Fragen des Jugendarbeitsschutzes geben die Gewerbeaufsichtsämter Auskunft. Das Arbeitsgericht ist für Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis zustän dig. Vorher muss ein besonderer Ausschuss angerufen werden. • Gegen eine Entscheidung der zuständigen Stelle (z.B. Kammer) können die betroffenen Auszubildenden innerhalb eines Monats schriftlichen Widerspruch erheben. Bleibt der Widerspruch erfolglos, können sie innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht kla gen. An wen können sich Auszubildende wegen weiterer Auskünfte und zur Beratung über die Berufsausbildung wenden? Wo können sie sich wegen Mängeln und Missständen in der Berufsausbildung beschweren und um Abhilfe bitten? Im Betrieb und in den Verwaltungen im öffentlichen Dienst können sich Aus zu bildende wegen einer Auskunft oder Be schwerde an Ausbildende oder den Aus bil der oder die Ausbilderin sowie an den Be triebs rat bzw. Personalrat und – soweit ein gerichtet – an die Jugend- und Aus zu 38 AUSKUNFTS-, BESCHWERDE- UND KLAGEMÖGLICHKEITEN bildendenvertretung wenden. Der Be triebs- oder Personalrat hat bei der Berufsausbil dung im Betrieb auch Überwachungsauf gaben. Er muss darauf achten, dass die Aus bildung entsprechend den gesetzlichen Be stimmungen durchgeführt wird. Dabei nimmt er auch Beschwerden entgegen. Wenn diese berechtigt erscheinen, wirkt der Betriebs- oder Personalrat durch Ver hand lungen mit dem Ausbildenden auf ihre Erledigung hin. Der Betriebs- oder Per sonalrat kann von den Ausbildenden auch die Abberufung eines Ausbilders oder einer Ausbilderin verlangen, der bzw. die persön lich oder fachlich, insbesondere auch berufs und arbeitspädagogisch nicht geeignet ist oder seine bzw. ihre Aufgaben vernachläs sigt. Die Auszubildenden können sich da her auch in dieser Angelegenheit an den Betriebs- oder Personalrat wenden. Außerbetriebliche Beratungsstellen sind insbesondere die zuständige Stelle und de ren Ausbildungsberater, Gewerk schafts vertreter, Arbeitgeberverbände, be rufsbildende Schulen (Lehrer und Schü ler ver tre ter), Gewerbeaufsichtsämter und Jugend ver bände. Die zuständige Stelle, d.h. in den meis ten Fällen die Kammer (siehe XV. 1.), ist gesetzlich verpflichtet, die Berufsausbil dung durch Beratung der Ausbildenden und Auszubildenden zu fördern (§ 76 BBiG; § 41a HwO). Sie muss zu diesem Zweck so wie zur Überwachung der Berufsaus bil dung Ausbildungsberater bestellen. Bei Schwie rig keiten in der Berufsausbildung können sich Auszubildende an die zuständige Stel le wenden. Handelt es sich dabei um wich tige Angelegenheiten der beruflichen Bil dung, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, hat sich damit der Berufsbil dungs ausschuss der zuständigen Stelle zu be fassen. Diesem Ausschuss gehören Ver tre ter der Arbeitnehmer und der Arbeitge ber sowie Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an. Über Ausbildungsberufe und die Eignung von Ausbildungsstätten zur Berufsausbildung unterrichtet auch die Agentur für Arbeit. Über Fragen im Zusam m enhang mit dem Jugendarbeits schutzge setz geben die Gewerbeaufsichtsämter Aus kunft, die in der Regel die Durch füh rung dieses Gesetzes zu überwachen haben und deren Mitarbeiter und Mitarbei ter in nen zur Verschwiegenheit über etwaige per sönliche Hinweise auf Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verpflichtet sind. Zuständig für Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem Berufsausbildungsverhältnis ist das Arbeitsgericht. Vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts muss aber ein zur Beile gung von Streitigkeiten von der zuständi gen Stelle (im Handwerk von den Innun gen) errichteter Ausschuss angerufen wer den. Diesem Ausschuss gehören Arbeitneh mer und Arbeitgeber in gleicher Zahl an. Die Parteien müssen von diesem Gremium gehört werden. Wird der vom Ausschuss 39 AUSKUNFTS-, BESCHWERDE- UND KLAGEMÖGLICHKEITEN gefällte Spruch von den Parteien nicht in nerhalb einer Woche anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach dem ergange nen Spruch Klage beim zuständigen Ar beitsgericht erhoben werden. Gegen eine Entscheidung der zustän digen Stelle (wie z.B. die Nicht-Zulassung zur Abschlussprüfung oder die Nicht- Abkür zung der Ausbildungszeit) kann innerhalb eines Monats bei der zuständi gen Stelle schriftlich Widerspruch erho ben werden. Bleibt der Widerspruch er folglos, steht innerhalb eines Monats nach Zustellung des entsprechenden Wider spruchs be schei des der Klageweg beim Verwaltungs gericht offen. 40 BERUFLICHER AUFSTIEG, BEGABTENFÖRDERUNG XIII. Beruflicher Aufstieg, Begabtenförderung Überblick • Die Abschlussprüfung ist Ausgangspunkt für den beruflichen Aufstieg. Erkundigen Sie sich nach Aufstiegs- und Fortbildungsmöglichkeiten! • Umfassende Informationen über Aufstiegsmöglichkeiten in den einzelnen Berufen enthält die Datenbank BerufeNet der Bundesagentur für Arbeit. • Die Agentur für Arbeit und die Ausbildungsförderungsämter geben auch Auskunft über die finanziellen Bildungsbeihilfen. • Die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) und die zuständigen Stellen (in der Regel die Kammern) geben Auskunft über die Begabtenförderung berufliche Bildung und vergeben die Stipendien. Wer eine Berufsausbildung absolviert, wird in der Regel zuerst an eine erfolgreiche Ab schlussprüfung denken und noch nicht so fort an einen beruflichen Aufstieg. Trotz dem sollten auch schon Auszubildende wis sen, welche Möglichkeiten eines berufli chen Aufstiegs die gewählte Berufsrich tung eröffnet und wer hierzu Auskunft und Rat erteilen kann. Hier soll nicht im Einzelnen aufgezeigt werden, welche Aufstiegsmöglichkeiten die verschiedenen Berufe bieten. Auszu bil dende sollten deshalb die angeführten Mög lichkeiten zur Information wahrnehmen: Da sind z.B. die Mitarbeiter im Betrieb, der Berufs- und Arbeitsberater der Agentur für Arbeit, die Kammern, Verbände und Ge werk schaften und auch die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. Eine umfassende Information über die Aufstiegsformen in den einzelnen Berufen enthalten auch die Datenbanken der Bundesagentur für Arbeit „BerufeNet“ und „KursNet“. Fortbildungsabschlüsse, wie die der Meister, Fachwirte, Fachkaufleute, Bilanz buchhalter, IT-Professionals beinhalten 41 BERUFLICHER AUFSTIEG, BEGABTENFÖRDERUNG Qualifikationen um anspruchsvolle Sach und Führungsaufgaben zu übernehmen. Die Kammern nehmen die Prüfungen ab und erteilen Auskünfte. Auch Fortbildungen an Berufsfach schulen wie etwa zum Techniker eröffnen gute Perspektiven. Nach Maßgabe landes rechtlicher Regelungen ist mit solchen Ab schlüssen auch die allgemeine Hochschul reife verbunden. Die Agentur für Arbeit, die Kammern und Ämter für Ausbildungsförderung geben auch Auskunft über die zahlreichen finanziellen Hilfen für die Teilnahme an geeigneten Bildungsmaßnahmen. Für die Vorbereitung auf die Prüfung zu den genannten oder andere vergleich bare, rechtlich geregelte Fortbildungsab schlüsse kann finanzielle Unterstützung nach dem Aufstiegsfortbildungsförde rungsgesetz (AFBG) gewährt werden. Dieses auch „Meister-BAföG” genannte Gesetz sieht für Vollzeitmaßnahmen einen nach Familiengröße gestaffelten – einkommens und vermögensabhängigen – Unterhalts beitrag vor, der aus einem Zuschuss und einem zinsgünstigen Bankdarlehen besteht. Auch Kinderbetreuungskosten Alleinerzie hender werden, solange das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, pau schal mit 113 € pro Kind und Monat über nommen. Darüber hinaus können über einen Zuschuss und ein Bankdarlehen bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen die Lehr gangs- und Prüfungsgebühren bis zu 10.226 € finanziert werden. Des Weiteren werden die notwendigen Kosten des Prüfungs-/Meisterstücks zur Hälfte, maxi mal jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € mit einem zinsgünstigen Darlehen geför dert. Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Unterhaltsbeitrag auch während der Prüfungsvorbereitungsphase, d.h. der Zeit zwischen dem letzten Unterrichtstag und dem letzten Prüfungstag fortgewährt. Allerdings wird er maximal für drei Monate und auch nur in Form eines Darlehens ge währt. Wer die Prüfung besteht, dem wer den zusätzlich 25 Prozent des auf die Lehr gangs- und Prüfungsgebühren entfallen den Restdarlehens erlassen. Wer sich zu dem nach bestandener Prüfung selbstän dig macht und mindestens einen Arbeits oder Ausbildungsplatz schafft, erhält einen weiteren Darlehensteilerlass in Höhe von 33 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdar lehens. Wer sich später beruflich weiterbilden will, um im Beruf voranzukommen, braucht die finanziellen Hürden nicht zu fürchten. Zuständige Behörden sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsför derung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers. Das Weiterbildungsstipendium des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt talentierte 42 BERUFLICHER AUFSTIEG, BEGABTENFÖRDERUNG und leistungsbereite junge Fachkräfte dabei, sich in ihrem Beruf durch Weiterbil dung zu qualifizieren und neue berufliche Möglichkeiten bis hin zur Selbständigkeit zu entdecken. Für anspruchsvolle berufsbe gleitende Weiterbildungsmaßnahmen (z. B. Englisch-Intensivkurse, EDV-, Be triebswirt-, CAD- oder Meisterkurse) kön nen die Stipendiatinnen und Stipendiaten drei Jahre lang insgesamt bis zu 5.100 € erhalten. Auch Kosten für berufsbegleiten de Studiengänge, die auf der Ausbildung oder Berufstätigkeit aufbauen, können bezuschusst werden. Die Stiftung Begab tenförderung berufliche Bildung (SBB) koordiniert im Auftrag und mit Mitteln des BMBF die bundesweite Durchführung des Programms. Literaturhinweise: „Meister-BAföG“ – Das neue Aufstiegs fortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Gesetz und Beispiele – Bundesministe rium für Bildung und Forschung (BMBF (Hrsg.), Bonn, Berlin 2009 (Broschüre) Das „Meister-BAföG“ – Das Aufstiegsfort bildungsförderungsgesetz (AFBG), Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (Hrsg.), Bonn, Berlin April 2011 (Flyer) Web-Links: www.meister-bafoeg.info (Informationsangebot zur Förderung nach dem AFBG) www.berufenet.arbeitsagentur.de (Informationsangebot der Bundesagentur für Arbeit zu Ausbildungsberufen) www.arbeitsagentur.de (Link zur Weiterbildungsdatenbank „Kurs“) Informationen: Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) Gemeinnützige Gesellschaft mbH, Lievelingsweg 102-104, 53119 Bonn,Tel: 0228/62931-0; www.sbb-stipendien.de http://www.meister-bafoeg.info http://www.berufenet.arbeitsagentur.de http://www.arbeitsagentur.de http://www.sbb-stipendien.de 43 LEBENSBEGLEITENDES LERNEN XIV. Lebensbegleitendes Lernen Überblick • Das berufliche und gesellschaftliche Wissen wandelt sich beständig. Weiterbildung ist deshalb sinnvoll und bringt persönlichen Nutzen im Beruf und darüber hinaus. Über den richtigen Weg und die Möglichkeiten können viele Stellen Beratung und Auskunft geben: der ausbildende Betrieb, die Agentur für Arbeit oder eine der vielen Beratungsstellen in Deutschland. Nach dem Abschluss der Ausbildung geht das Lernen weiter. Denn in allen Berufen werden ständig neue Techniken, Verfahren und Methoden entwickelt, die man kennen muss, wenn man wirklich erfolgreich ar beiten will. Und auch die Berufsbilder ver ändern sich, die Erwartungen der Kunden steigen, die Anforderungen an Professiona lität und Flexibilität wachsen – wer da nicht auf dem aktuellen Stand ist, fällt schnell zurück. Aber nicht nur für den beruflichen Erfolg ist das Weiterlernen wichtig. Wer am gesellschaftlichen Leben teilhaben will, wer die vielfältigen Angebote zur Freizeitbeschäftigung nutzen will, wer politisch mitreden will oder die Chancen von Veränderungen in der Arbeitswelt erkennen will, der muss bereit sein, ein Leben lang dazuzulernen. Für all diese Bereiche gibt es maßge schneiderte Bildungsangebote. Aber: Welche Fortbildungsmaßnahme ist für mich geeignet? Von wem wird sie durchgeführt? Wie kann ich sie finanzie ren? Welche Perspektiven eröffnet die Fortbildung? Hören Sie sich um und wenden Sie sich für zusätzliche Informationen und Be ratung an die Agentur für Arbeit. Bildungsprämie Nur wer beruflich „am Ball“ bleibt, kann seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt dauer haft sichern und erhöhen. Wer sich weiter bildet, verringert das Risiko arbeitslos zu werden, verbessert seine beruflichen Pers pektiven und kann auch sein Einkommen steigern. Kontinuierliche Weiterbildung ist also wichtig für ein erfolgreiches Berufsleben. 44 LEBENSBEGLEITENDES LERNENN Die Bildungsprämie wurde eingeführt, damit mehr Menschen durch Weiterbil dung ihre Chancen im Beruf verbessern können. Die Bildungsprämie unterstützt die Finanzierung von individueller, beruflicher Weiterbildung u.a. durch den Prämiengut schein. Den Prämiengutschein können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so wie Selbstständige bekommen, deren jähr lich zu versteuerndes Einkommen höch stens 25.600 Euro beträgt. Bei gemeinsam Veranlagten (z.B. Ehepartnern) sind es bis zu 51.200 Euro. Damit können rund 21 Millionen Erwerbstätige vom Prämiengut schein profitieren. Schülerinnen und Schüler, Auszubildende oder Studierende können keinen Prämiengutschein bekom men. Mit dem Prämiengutschein erhalten Erwerbstätige einen finanziellen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent, maximal 500 Euro, für die anfallenden Weiterbildungskosten (Kurs- und/oder Prüfungsgebühren). Der Prämiengutschein kann einmal jährlich unbürokratisch und schnell bei einer von über 450 Beratungsstellen beantragt wer den. Damit ist der Prämiengutschein ge wissermaßen die vergünstigte Eintritts karte zu beruflichen Weiterbildungsan geboten. Praktika, Volontariate und ähnliche Qualifizierungsverhältnisse Das Berufsbildungsgesetz gilt nicht nur für die betriebliche duale Ausbildung mit einem eingetragenen Ausbildungsvertrag, also nicht nur für die „Lehre“. Seine Vor schriften betreffen in Teilen vielmehr auch die freiwilligen Praktika, die viele junge Menschen während der Schulzeit, im oder nach einem Studium oder nach einer Be rufsausbildung absolvieren, um in Betrie ben und Unternehmen berufliche Erfah rungen zu sammeln. In diesen Fällen haben Praktikanten bestimmte Rechte und Pflichten wie Aus zubildende. § 26 BBiG verweist für solche in der Regel kurz befristeten Qualifizie rungsverhältnisse auf die §§ 10 bis 23 und 25 BBiG. Um möglichst viele dieser beson deren Beschäftigungen zum Schutze der jungen Menschen zu gestalten, legt der Gesetzgeber die Hürde niedrig und setzt für die Anwendung der BBiG-Vorschriften nicht einmal einen schriftlichen Vertrag voraus. Zu empfehlen ist aber immer, dass sich die Vertragspartner vorab über die wesentlichen Rahmenbedingungen ver ständigen und nicht erst bei etwaigen spä teren Meinungsverschiedenheiten. Zu einer solchen Vereinbarung können die konkreten Arbeitszeiten gehören, die Aufgaben und die Betreuung während des Praktikums, das Stellen von Arbeitsmitteln, bei länger währenden Beschäftigungen 45 LEBENSBEGLEITENDES LERNEN auch ein Urlaubsanspruch, die Versiche rung bzw. Haftung und auch die Frage einer Vergütung. Zu den Rechten der Praktikanten zählt nämlich auch der Anspruch auf angemes sene Vergütung nach § 17 BBiG. Die Höhe der Vergütung wird sich im Einzelnen nach der Einbindung der Praktikanten in den Arbeitsprozess richten; etwaige Ausbil dungsvergütungen der gleichen Branche können als Anhaltspunkt dienen. Ein ge setzlicher Entgeltanspruch kann aus nahmsweise auch entfallen, wenn das Praktikum ohne eine Einbindung in den Arbeitsprozess ausschließlich dem allge meinen Kennenlernen des Berufslebens dient. Auf der anderen Seite wird in einigen Fällen nur der äußeren Form nach ein Praktikum absolviert – tatsächlich aber steht eine normale, ggf. sogar weitgehend eigenständige Arbeit eindeutig im Vorder grund. Dann besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf vollen Lohn, etwa in tarifver traglicher Höhe. Ebenso wenig gilt das BBiG, wenn das Praktikum in Schul- oder Studienordnungen als Pflichtpraktikum vorgeschrieben ist. Dann besteht auch kein Vergütungsanspruch nach BBiG; eine Bezahlung kann aber natürlich auch in die sen Fällen angeboten bzw. ausgehandelt werden. Web-Links: Weiterführende Informationen zur Bil dungsprämie finden Interessierte online unter www.bildungspraemie.info oder über die kostenlose Hotline 08 00 2 62 30 00. Dort erfährt man auch, wo sich die nächstgelegene Beratungsstelle befindet. www.arbeitsagentur.de http://www.bildungspraemie.info http://www.arbeitsagentur.de 46 ORGANISATION DER BERUFLICHEN BILDUNG AUF LANDES- UND KAMMEREBENE XV. Organisation der beruflichen Bildung auf Landes- und Kammerebene Überblick • Das Berufsbildungsgesetz weist den zuständigen Stellen, i.d.R. die Kammern, vielfältige Aufgaben bei der Organisation und Durchführung der Berufsbildung zu. Sie sind auch Auskunfts- und Beschwerdestellen. • Der Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle setzt sich aus Vertretern der ausbil denden Betriebe, der Vertreter von Arbeitnehmern und Lehrkräften an berufsbildenden Schulen zusammen. Er muss in allen übergreifenden Fragen der beruflichen Bildung unterrichtet und gehört werden. • Die Landesausschüsse für Berufsbildung beraten die jeweilige Landesregierung in Fragen der Berufsbildung. 1. Die „zuständigen Stellen“ nach dem BBiG Das Berufsbildungsgesetz weist bestimmte Aufgaben zur praktischen Durchführung der Berufsbildung, wie etwa die Organisa tion der Abschlussprüfungen, Abnahme von Fortbildungsprüfungen und Feststel lung der Eignung von Ausbildungsper so nal und Ausbildungsstätte, den sog. „zu stän digen Stellen" zu. Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufs aus bildung und fördert diese durch Bera tung der Ausbildenden und Auszubil den den (§ 76 BBiG; § 41a HwO). Sie dient den Auszubildenden auch als Auskunfts- und Beschwerdestelle in Fragen der Berufsaus bildung (siehe XII.). „Zuständige Stelle” für die Berufsaus bil dung sind in den meisten Wirtschafts und Berufszweigen die jeweiligen Kam mern, z.B. die Industrie- und Handels kam mern, die Handwerkskammern, die Land wirtschaftskammern, die Rechts- und Pa 47 ORGANISATION DER BERUFLICHEN BILDUNG AUF LANDES- UND KAMMEREBENE tent anwaltskammern, die Notarkammern, die Wirtschaftsprüferkammern sowie die Berufskammern der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten, die Ärzte-, Tier ärzte-, Zahnärzte- und Apothekerkammern sowie sonstige durch Rechtsverordnung bestimmte Einrichtungen (§§ 72 bis 75 BBiG). Dazu gehören auch die gemäß § 73 BBiG von den obersten Bundesbehörden und von den Landesbehörden benannten zu stän digen Stellen (Behörden) des öffentli chen Dienstes. Die zuständigen Stellen errichten einen Berufsbildungsausschuss. Dieser beschließt die von der zu ständigen Stelle zu erlassen den Rechtsvor schriften für die Durchfüh rung der Berufs bil d ung und muss in allen wichtigen An ge legenheiten der berufli chen Bildung unterrichtet und gehört wer den. Dem Berufsbil dungsausschuss gehö ren Mitglieder der Vertretungen der Arbeitgeber und der Ar beitnehmer sowie Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an. Seine Zusammensetzung und seine Rechte machen den Berufsbildungsaus schuss zu einem wesentlichen Beratungs und Beschlussgremium für den regionalen Ausbildungsmarkt. Durch die Wahrneh mung seiner Aufgaben hat er auf eine steti ge Entwicklung der Qualität der berufli chen Bildung hinzuwirken. 2. Die Landesausschüsse für Berufsbildung Die Landesausschüsse für Berufsbil dung, die paritätisch mit Vertretern der Ar beit geber, Arbeitnehmer und der öffentlichen Hand besetzt sind, beraten die Lan des re gierungen in Fragen der Berufsbildung. Ins besondere wirken sie auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung und auf ei ne Zusammenarbeit zwischen der schuli schen Berufsbildung und der Berufsbildung nach dem BBiG hin (§ 83 BBiG). 48 ORGANISATION DER BERUFLICHEN BILDUNG AUF BUNDESEBENE XVI. Organisation der beruflichen Bildung auf Bundesebene Überblick • Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt zum einen Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet der beruflichen Bildung; zum anderen leistet es unabhängige Forschungsarbeit. • Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung umfassen u.a. – Vorbereitung der Aus- und Fortbildungsordnungen – Förderung überbetrieblicher Ausbildungsstätten – Betreuung von Modellversuchen – Mitwirkung an der internationalen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung – Förderung der Bildungstechnologie – Mitwirkung bei der Berufsbildungsstatistik – Prüfung berufsbildender Fernlehrgänge – Berufsbildungsforschung • Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat zwei Organe: den Hauptausschuss und den Prä sidenten bzw. die Präsidentin. Ein Wissenschaftlicher Beirat berät das Bundesinstitut für Berufsbildung in Fragen der Berufsbildungsforschung. 1. Bundesinstitut für Berufsbil dung (BIBB) Zum Geschäftsbereich des Bundesministe riums für Bildung und Forschung gehört das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), das 1970 durch das damalige Berufsbil dungs gesetz errichtet wurde. Als rechts fähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn übernimmt es zum einen Ver wal tungsaufgaben des Bundes im Bereich der Berufsbildung, zum anderen ist es ein 49 ORGANISATION DER BERUFLICHEN BILDUNG AUF BUNDESEBENE unabhängiges Institut für Berufsbil dungs forschung. Das Bundesinstitut für Berufsbildung verwirklicht auf Bundesebene folgende Ziele: • Die öffentliche Verantwortung und die Verantwortung der an der beruf lichen Bildung Beteiligten für die Gestaltung und Durchführung der beruflichen Bildung werden besser miteinander verbunden. • Die an der beruflichen Bildung betei ligten Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber wirken gleichbe rechtigt mit und fördern das für die Erhaltung und Fortentwicklung der Berufsbildung unverzichtbare En ga gement dieser Gruppen. • Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der beruflichen Bildung wird gesichert. • Eine möglichst effektive, einheitliche und praxisnahe Aufgabenerfüllung wird gewährleistet. • Neue Entwicklungen in der berufli chen Bildung werden rechtzeitig er kennbar und die sich daraus erge benden notwendigen bildungspoliti schen Maßnahmen können unver züglich getroffen werden. 2. Aufgaben des BIBB Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat folgende Aufgaben (§ 90 BBiG): • Beratung der Bundesregierung in al len wichtigen Fragen der Berufsbil dung, • Mitwirkung an der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die der Bund auf dem Gebiet der Berufsbildung zu er lassen hat, wie z.B. Ausbildungsord nungen, Fortbildungs- und Umschu lungsordnungen, Verordnungen über die Gleichstellung von Prü fungs zeugnissen u.a., • Abstimmung der Ausbildungsord nungen mit den schulischen Rah men lehrplänen gemeinsam mit den Sachverständigen des Bundes und der Länder, • Planung, Förderung und Weiterent wicklung überbetrieblicher Ausbil dungsstätten, • Betreuung von Modellversuchen und Förderung der Bildungstechnologie, z.B. durch Entwicklung von Lernmit teln, • Mitwirkung an der internationalen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung, 50 ORGANISATION DER BERUFLICHEN BILDUNG AUF BUNDESEBENE • Überprüfung berufsbildender Fern lehrgänge, • Führung des Verzeichnisses der aner kannten Ausbildungsberufe, • Mitwirkung an der Berufsbildungs sta tistik und der Erstellung des Be rufs bildungsberichts, • Durchführung der Berufsbildungs for schung nach einem vorher vom Bundesministerium für Bildung und Forschung zu genehmigenden For schungsprogramm. 3. Organe des BIBB und ihre Funktionen Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat zwei Organe: den Hauptausschuss und den Präsidenten bzw. die Präsidentin. Der Hauptausschuss setzt sich paritä tisch zusammen aus den Beauftragten der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, des Bundes und der Länder. Ergänzend können Unter ausschüsse des Hauptausschusses einge richtet werden. Diese nichtständigen Un ter ausschüsse befassen sich mit speziellen Fragestellungen der beruflichen Bildung. Damit das Bundesinstitut auf dem Gebiet der beruflichen Bildung behinderter Men schen umfassend unterrichtet und beraten werden kann, ist ein ständiger Ausschuss für Fragen der behinderter Menschen ein gerichtet worden. 4. Wissenschaftlicher Beirat Die Einrichtung eines Wissenschaftlichen Beirates beim Bundesinstitut für Berufsbil dung soll eine ständige Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung gewährleisten. Durch regelmäßige Evaluierungen sollen Fehlentwicklungen in Forschungspro jek ten frühzeitig erkannt und eine evtl. Um steu erung ermöglicht werden. Durch die externe Begleitung, auch z. B. durch aus ländische Wissenschaftler, sind Anstöße und Hinweise für die Forschungsprojekte zu erwarten. Der Wissenschaftliche Beirat berät die Organe des BIBB in Forschungsfragen. Er kann Stellungnahmen und Empfehlungen zum Forschungsprogramm, zur Zusam men arbeit des Instituts mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen sowie zu den wissenschaftlichen Ergeb nis sen der Forschungsarbeit abgeben. 51 RECHTSGRUNDLAGEN Anhang A: Rechtsgrundlagen 1. Berufsbildungsgesetz 2. Handwerksordnung (Auszug) 3. Jugendarbeitsschutzgesetz 4. Ausbilder-Eignungsverordnung 52 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z 1. Berufsbildungsgesetz Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),1 zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) 1 Das Gesetz ist am 1. April 2005 in Kraft getreten. – nicht-amtliche Veröffentlichung – Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung § 2 Lernorte der Berufsbildung § 3 Anwendungsbereich Teil 2 Berufsbildung Kapitel 1 Berufsausbildung Abschnitt 1 Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen § 5 Ausbildungsordnung § 6 Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und Prüfungsformen § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit § 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit § 9 Regelungsbefugnis Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses § 10 Vertrag § 11 Vertragsniederschrift § 12 Nichtige Vereinbarungen 53 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN Unterabschnitt 2 Pflichten der Auszubildenden § 13 Verhalten während der Berufsausbildung Unterabschnitt 3 Pflichten der Ausbildenden § 14 Berufsausbildung § 15 Freistellung § 16 Zeugnis Unterabschnitt 4 Vergütung § 17 Vergütungsanspruch § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung § 19 Fortzahlung der Vergütung Unterabschnitt 5 Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses § 20 Probezeit § 21 Beendigung § 22 Kündigung § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung Unterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 24 Weiterarbeit § 25 Unabdingbarkeit § 26 Andere Vertragsverhältnisse Abschnitt 3 Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal § 27 Eignung der Ausbildungsstätte § 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen § 29 Persönliche Eignung § 30 Fachliche Eignung § 31 Europaklausel § 32 Überwachung der Eignung § 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens Abschnitt 4 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse § 34 Einrichten, Führen § 35 Eintragen, Ändern, Löschen § 36 Antrag 54 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z Abschnitt 5 Prüfungswesen § 37 Abschlussprüfung § 38 Prüfungsgegenstand § 39 Prüfungsausschüsse § 40 Zusammensetzung, Berufung § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung § 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen § 45 Zulassung in besonderen Fällen § 46 Entscheidung über die Zulassung § 47 Prüfungsordnung § 48 Zwischenprüfungen § 49 Zusatzqualifikationen § 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen Abschnitt 6 Interessenvertretung § 51 Interessenvertretung § 52 Verordnungsermächtigung Kapitel 2 Berufliche Fortbildung § 53 Fortbildungsordnung § 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen § 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen § 56 Fortbildungsprüfungen § 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen Kapitel 3 Berufliche Umschulung § 58 Umschulungsordnung § 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen § 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf § 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen § 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen § 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen Kapitel 4 Berufsbildung für besondere Personengruppen Abschnitt 1 Berufsbildung behinderter Menschen § 64 Berufsausbildung 55 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN § 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen § 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen § 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung Abschnitt 2 Berufsausbildungsvorbereitung § 68 Personenkreis und Anforderungen § 69 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung § 70 Überwachung, Beratung Teil 3 Organisation der Berufsbildung Kapitel 1 Zuständige Stellen; zuständige Behörden Abschnitt 1 Bestimmung der zuständigen Stelle § 71 Zuständige Stellen § 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung § 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes § 74 Erweiterte Zuständigkeit § 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts Abschnitt 2 Überwachung der Berufsbildung § 76 Überwachung, Beratung Abschnitt 3 Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle § 77 Errichtung § 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 79 Aufgaben § 80 Geschäftsordnung Abschnitt 4 Zuständige Behörden § 81 Zuständige Behörden Kapitel 2 Landesausschüsse für Berufsbildung § 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung § 83 Aufgaben 56 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z Teil 4 Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik § 84 Ziele der Berufsbildungsforschung § 85 Ziele der Berufsbildungsplanung § 86 Berufsbildungsbericht § 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik § 88 Erhebungen Teil 5 Bundesinstitut für Berufsbildung § 89 Bundesinstitut für Berufsbildung § 90 Aufgaben § 91 Organe § 92 Hauptausschuss § 93 Präsident oder Präsidentin § 94 Wissenschaftlicher Beirat § 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen § 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung § 97 Haushalt § 98 Satzung § 99 Personal § 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung § 101 Auskunftspflicht Teil 6 Bußgeldvorschriften § 102 Bußgeldvorschriften Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 103 Gleichstellung von Abschlusszeug nissen im Rahmen der deutschen Einheit § 104 Fortgeltung bestehender Regelungen § 105 Übertragung von Zuständigkeiten 57 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvor berei tung, die Berufsausbildung, die beruf liche Fortbil dung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grund lagen für den Erwerb beruf licher Hand lungsfähigkeit an eine Be rufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen. (3) Die Berufsausbildung hat die für die Aus übung einer qualifizierten beruf lichen Tätigkeit in einer sich wandeln den Arbeitswelt notwendigen beruf lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs fähigkeit) in einem geordneten Aus bil dungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufs erfahrungen zu ermöglichen. (4) Die berufliche Fortbildung soll es er mög lichen, die berufliche Handlungs fähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzu steigen. (5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähi gen. § 2 Lernorte der Berufsbildung (1) Berufsbildung wird durchgeführt 1. in Betrieben der Wirtschaft, in ver gleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Ange hörigen freier Berufe und in Haus halten (betriebliche Berufs bildung), 2. in berufsbildenden Schulen (schuli sche Berufsbildung) und 3. in sonstigen Berufsbildungs einrich tungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung). (2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation). (3) Teile der Berufsausbildung können im Aus land durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungs ord nung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten. § 3 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Berufsbildung, die in berufsquali fizierenden oder vergleichbaren Stu dien gängen an Hochschulen auf der Grund lage des Hochschul rahmen gesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird, 2. die Berufsbildung in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis, 3. die Berufsbildung auf Kauffahrtei schiffen, die nach dem Flaggen rechts gesetz die Bundesflagge füh ren, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt. (3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 58 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z 102 nicht; insoweit gilt die Handwerks ordnung. Teil 2 Berufsbildung Kapitel 1 Berufsausbildung Abschnitt 1 Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministe rium für Bildung und Forschung durch Rechts verordnung, die nicht der Zu stim mung des Bundesrates bedarf, Ausbildungs berufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlas sen. (2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet wer den. (3) In anderen als anerkannten Ausbildungs berufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet wer den, soweit die Be rufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet. (4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbil dungsberufes aufgehoben, so gelten für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse die bis herigen Vorschriften. (5) Das zuständige Fachministerium infor miert die Länder frühzeitig über Neuordnungs konzepte und bezieht sie in die Abstim mung ein. § 5 Ausbildungsordnung (1) Die Ausbildungsordnung hat festzule gen 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird, 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen, 3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die min destens Gegen stand der Berufsausbildung sind (Ausbil dungsberufsbild), 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan), 5. die Prüfungsanforderungen. (2) Die Ausbildungsordnung kann vorse hen, 1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungs abschluss vorge sehen werden, der so wohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsaus bildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung), 2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, 59 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN 3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Be rufs ausbildung in diesem Ausbildungs beruf unter Anrechnung der bereits zu rückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, 4. dass auf die durch die Ausbildungs ord nung geregelte Berufsausbildung eine andere, einschlägige Berufsausbildung unter Berücksichtigung der hierbei erwor benen beruflichen Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten ange rechnet werden kann, 5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden kön nen, die die berufliche Handlungs fähig keit ergänzen oder erweitern, 6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Aus bildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbe triebliche Berufsaus bildung), 7. dass Auszubildende einen schriftli chen Ausbildungsnachweis zu führen haben. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2 und 4 sinnvoll und möglich sind. § 6 Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und Prüfungsformen Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbil dungsberufe sowie Ausbildungs- und Prüfungs formen kann das Bundesministe rium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver ord nung, die nicht der Zustimmung des Bundes rates bedarf, Ausnahmen von § 4 Abs. 2 und 3 so wie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbil dungs stätten beschränkt werden können. § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit (1) Die Landesregierungen können nach An hörung des Landesausschusses für Berufs bildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsaus bildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit ange rechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbe hörden weiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung eines gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden bedarf. (2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungs zeit raums beschränken.2 2 Absatz 2 tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt Absatz 1 Satz 3 außer Kraft. 60 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z § 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit (1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubil den den und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei be rechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung). (2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Aus bildungs zeit verlängern, wenn die Verlän gerung erforderlich ist, um das Ausbil dungs ziel zu erreichen. Vor der Entschei dung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören. (3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesins ti tuts für Berufsbildung Richtlinien erlassen. § 9 Regelungsbefugnis Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufs ausbildung im Rahmen dieses Gesetzes. Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses § 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Aus zubildenden einen Berufsausbil dungsvertrag zu schließen. (2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. (3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. (4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubil dende einzustellen oder auszu bilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbil dungsvertrages nicht. (5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflich tungen der Ausbildenden kön nen mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sicherge stellt ist (Verbundausbildung). 61 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN § 11 Vertragsniederschrift (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungs ver trages, spätestens vor Beginn der Be rufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen 1. Art, sachliche und zeitliche Gliede rung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, 2. Beginn und Dauer der Berufsausbil dung, 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, 5. Dauer der Probezeit, 6. Zahlung und Höhe der Vergütung, 7. Dauer des Urlaubs, 8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, 9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hin weis auf die Tarifverträge, Be triebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufs ausbildungsver hältnis anzuwenden sind. (2) Die Niederschrift ist von den Ausbil den den, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertre terinnen zu unterzeichnen. (3) Ausbildende haben den Auszubil den den und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift un verzüglich auszuhändigen. (4) Bei Änderungen des Berufsausbildungs vertrages gelten die Absätze 1 bis 3 ent sprechend. § 12 Nichtige Vereinbarungen (1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Be rufsaus bildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Be rufsaus bildungsverhältnisses dazu verpflich ten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis ein zugehen. (2) Nichtig ist eine Vereinbarung über 1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschä di gung zu zahlen, 2. Vertragsstrafen, 3. den Ausschluss oder die Beschrän kung von Schadensersatzansprüchen, 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen. Unterabschnitt 2 Pflichten der Auszubildenden § 13 Verhalten während der Berufsausbildung Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels er forderlich ist. Sie sind insbesondere ver pflichtet, 1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsaus bil dung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzuneh men, für die sie nach § 15 freigestellt werden, 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Aus bildenden, von Ausbildern oder Ausbil derinnen oder von anderen 62 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z weisungsberechtigten Personen er teilt werden, 4. die für die Ausbildungsstätte gelten de Ordnung zu beachten, 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, 6. über Betriebs- und Geschäftsge heimnisse Stillschweigen zu wahren. Unterabschnitt 3 Pflichten der Ausbildenden § 14 Berufsausbildung (1) Ausbildende haben 1. dafür zu sorgen, dass den Auszubil den den die berufliche Handlungs fähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erfor derlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebote nen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzufüh ren, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit er reicht werden kann, 2. selbst auszubilden oder einen Ausbil der oder eine Ausbilderin ausdrück lich damit zu beauftragen, 3. Auszubildenden kostenlos die Ausbil dungs mittel, insbesondere Werk zeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Able gen von Zwischen- und Abschlussprü fungen, auch soweit solche nach Beendi gung des Berufs aus bildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind, 4. Auszubildende zum Besuch der Be rufs schule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufs ausbildung verlangt wer den, und diese durchzusehen, 5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wer den. (2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbil dungszweck dienen und ihren körper lichen Kräften an gemessen sind. § 15 Freistellung Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. § 16 Zeugnis (1) Ausbildende haben den Auszubilden den bei Beendigung des Berufsaus bildungs ver hält nisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Aus bildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. (2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufs ausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Aus zubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. 63 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN Unterabschnitt 4 Vergütung § 17 Vergütungsanspruch (1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubilden den so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. (2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbe zugswerte angerechnet wer den, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehen de Beschäftigung ist besonders zu ver güten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung (1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. (2) Die Vergütung für den laufenden Kalen dermonat ist spätestens am letzten Ar beitstag des Monats zu zahlen. § 19 Fortzahlung der Vergütung (1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen 1. für die Zeit der Freistellung (§ 15), 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unver schuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Be rufs ausbildungsverhältnis zu erfüllen. (2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzu zahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Abs. 2) abzugelten. Unterabschnitt 5 Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses § 20 Probezeit Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. § 21 Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (3) Bestehen Auszubildende die Abschluss prü fung nicht, so verlängert sich das Berufsaus bildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen 64 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. § 22 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufs ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Ein halten einer Kündigungsfrist gekün digt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbil dungsverhältnis nur gekün digt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhal ten einer Kündigungsfrist, 2. von Auszubildenden mit einer Kündi gungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Be rechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vor gesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens ver langen, wenn die andere Per son den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2. (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Be en digung des Berufsausbildungs verhält nisses geltend gemacht wird. Unterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 24 Weiterarbeit Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas ver einbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. § 25 Unabdingbarkeit Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszu bil dender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig. § 26 Andere Vertragsverhältnisse Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt wer den, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift ver zichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertrags verhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann. 65 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN Abschnitt 3 Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal § 27 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und 2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der be schäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufs ausbildung nicht gefährdet wird. (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erfor derlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden kön nen, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden. (3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließ lich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Lan des recht zuständigen Behörde als Aus bildungsstätte anerkannt ist. Das Bun desministerium für Ernährung, Land wirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Bildung und For schung nach Anhörung des Hauptaus schus ses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu stimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrich tung und den Bewirtschaf tungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen. (4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeig net, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungs stätte anerkannt ist. Das Bundesminis terium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bun desministerium für Bildung und For schung nach Anhörung des Haupt ausschusses des Bundesinstituts für Berufs bildung durch Rechtsverord nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanfor de rungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungs zustand der Ausbildungsstätte festsetzen. § 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen (1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubil den de nur dann einstellen, wenn er persön lich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbil derinnen bestellt, die die Ausbildungs inhalte in der Ausbildungs stätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. (3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufs ausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonde ren Voraussetzun gen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungs inhal ten erforderlichen beruflichen Fertig keiten, Kenntnisse und Fähig keiten besitzt und persönlich geeignet ist. 66 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z § 29 Persönliche Eignung Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht be schäf tigen darf oder 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Ge setzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. § 30 Fachliche Eignung (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruf lichen sowie die berufs- und arbeitspäd agogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig keiten besitzt, die für die Ver mittlung der Ausbildungsinhalte erfor derlich sind. (2) Die erforderlichen beruflichen Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten be sitzt, wer 1. die Abschlussprüfung in einer dem Aus bildungsberuf entsprechenden Fachrich tung bestanden hat, 2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbil dungsstätte oder vor einer Prü fungsbe hörde oder eine Abschluss prüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechen den Fachrichtung bestanden hat oder 3. eine Abschlussprüfung an einer deut schen Hochschule in einer dem Aus bil dungsberuf entsprechenden Fach rich tung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zustän dige Fach ministerium kann im Einver nehmen mit dem Bundesminis terium für Bildung und Forschung nach An hörung des Haupt aus schusses des Bundesinstituts für Berufsbil dung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestim men, welche Prüfungen für welche Ausbildungs berufe anerkannt werden. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zustän dige Fach ministerium kann im Einver nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach An hörung des Hauptaus schusses des Bun desinstituts für Berufs bildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu stimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestim men, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig keiten nur besitzt, wer 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine ange messene Zeit in seinem Beruf prak tisch tätig gewesen ist oder 2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder 3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist. (5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Haupt ausschusses des Bundesinstituts für Berufs bildung durch Rechtsver ord nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädago gischer Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. 67 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN (6) Die nach Landesrecht zuständige Be hör de kann Personen, die die Voraus setzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen. § 31 Europaklausel (1) In den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 be sitzt die für die fachliche Eignung er forderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerken nung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die An erkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. § 30 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt. (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzun gen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antrag stellerin zunächst einen höchstens drei jährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eigungsprüfung ablegt. (3) Die Entscheidung über die Anerken nung trifft die zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von Anpas sungslehrgängen und Eignungs prüfungen regeln. § 32 Überwachung der Eignung (1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wa chen, dass die Eignung der Ausbil dungs stätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. (2) Werden Mängel der Eignung festge stellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Ge fährdung Auszu bildender nicht zu er warten ist, Ausbilden de aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Man gel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszubilden der zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der nach Lan desrecht zuständigen Behörde mitzuteilen. § 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die per sönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. (3) Vor der Untersagung sind die Beteilig ten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nr. 1. 68 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z Abschnitt 4 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse § 34 Einrichten, Führen (1) Die zuständige Stelle hat für anerkann te Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein zurichten und zu führen, in das der Be rufsausbildungs vertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubilden de ge bührenfrei. (2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufs aus bildungsverhältnis 1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden; 2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, all gemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an be rufvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grund bildung, be ruf liche Vorbildung; 3. erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Ver treter oder Vertreterinnen; 4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung; 5. Datum des Abschlusses des Ausbil dungs vertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit; 6. Datum des Beginns der Berufsaus bildung; 7. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geför derten Berufsausbildungsver hältnissen 8. Name und Anschrift der Ausbilden den, Anschrift der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffent lichen Dienst; 9. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen. § 35 Eintragen, Ändern, Löschen (1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Ände rungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn 1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, 2. die persönliche und fachliche Eig nung sowie die Eignung der Ausbil dungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und 3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erst untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Ju gend arbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird. (2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraus setzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Beschei ni gung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeits schutzgesetzes nicht spätes tens am Tage der Anmeldung der Auszu bilden den zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Ein sicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird. (3) Die nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 8 er hobenen Daten dürfen zur Verbesse rung der Ausbildungsvermittlung, zur Ver bes serung der Zuverlässigkeit und Ak tualität der Aus bildungsvermitt lungs statistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nach frage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bun des agentur 69 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN für Arbeit übermittelt werden. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicher stellung von Datenschutz und Daten sicherheit zu tref fen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleis ten. § 36 Antrag und Mitteilungspflichten (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungs ver trages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsnie derschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. (2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforder lichen Tatsachen auf Verlangen mitzu teilen. Abschnitt 5 Prüfungswesen § 37 Abschlussprüfung (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussp rüfung nicht eigen ständig wiederholbar. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustel len. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Ab schlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. Sofern die Abschluss prü fung in zwei zeitlich auseinander fallen den Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüf ling schriftlich mitzuteilen. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszu bilden den eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszu bil denden kann das Ergebnis berufsschu lischer Leistungs feststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. (4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubil dende gebührenfrei. § 38 Prüfungsgegenstand Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsf ä higkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruf lichen Fertig keiten beherrscht, die notwen digen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei ten besitzt und mit dem im Berufsschul unterricht zu vermittelnden, für die Berufs ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. § 39 Prüfungsausschüsse (1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prü fungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen ge meinsame Prüfungsausschüsse errich ten. (2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewer tung einzelner, nicht mündlich zu er bringender Prüfungsleistungen gutach terliche Stel lungnahmen Dritter, insbe 70 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z sondere berufsbildender Schulen, ein holen. (3) Im Rahmen der Begutachtung nach Ab satz 2 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewer tung erheblichen Tatsachen festzuhal ten. § 40 Zusammensetzung, Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus min des tens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sach kundig und für die Mitwirkung im Prü fungswesen ge eignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mit glieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder ha ben Stellvertreter oder Stellvertre terinnen. (3) Die Mitglieder werden von der zustän digen Stelle längstens für fünf Jahre be rufen. Die Beauftragten der Arbeitneh mer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeit nehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck setzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einverneh men mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Wer den Mitglieder nicht oder nicht in ausrei chender Zahl innerhalb einer von der zu ständigen Stelle gesetzten angemesse nen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflicht gemäßem Ermes sen. Die Mitglieder der Prüfungsaus schüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteilig ten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entspre chend. (4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Ent schädi gung nicht von anderer Seite ge währt wird, eine angemessene Entschä digung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbe hörde festge setzt wird. (5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erfor der liche Zahl von Mitgliedern des Prü fungsausschusses nicht berufen werden kann. § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mit glied, das den Vorsitz führt, und ein wei teres Mitglied, das den Vorsitz stellver tretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschluss fähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er be schließt mit der Mehrheit der abgege benen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mit glieds den Ausschlag. 71 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN § 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung (1) Beschlüsse über die Noten zur Bewer tung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Be stehen und Nichtbestehen der Ab schlussprüfung werden durch den Prüfungsausschuss gefasst. (2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindes tens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringen der Prü fungs leistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitglie der gruppe angehören. (3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mit glieder dokumentieren die wesent lichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest. § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungs termin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischen prü fungen teilgenommen sowie vor geschriebene schriftliche Ausbil dungsnachweise geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbil dungs verhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben. (2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulas sen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbil dungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bil dungsgang der Be rufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bil dungsgang entspricht der Berufs aus bildung in einem anerkannten Ausbil dungsberuf, wenn er 1. nach Inhalt, Anforderung und zeit lichem Umfang der jeweiligen Ausbil d ungsord nung gleichwertig ist, 2. systematisch, insbesondere im Rah men einer sachlichen und zeit lichen Gliede rung, durchgeführt wird und 3. durch Lernortkooperation einen an gemessenen Anteil an fachprakti scher Ausbildung gewährleistet. Die Landesregierungen werden er mächtigt, im Benehmen mit dem Lan desausschuss für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wel che Bildungsgänge die Voraussetzun gen der Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Er mächtigung kann durch Rechtsver ord nung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.3 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 treten am 1. August 2011 außer Kraft. § 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeit lich auseinander fallenden Teilen (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu ent scheiden. (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbild ungs ord nung vorgeschriebene, erfor derliche Aus bildungszeit zurückgelegt 72 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z hat und die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer über die Voraus set zungen in § 43 Abs. 1 hinaus am ersten Teil der Ab schlussprüfung teilgenom men hat. Dies gilt nicht, wenn Auszubil dende aus Gründen, die sie nicht zu ver treten haben, am ersten Teil der Ab schlussprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen. § 45 Zulassung in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ab lauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschluss prüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfer tigen. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzul as sen, wer nachweist, dass er mindes tens das Ein einhalbfache der Zeit, die als Ausbildungs zeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeug nissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerbe rin die berufliche Hand lungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsab schlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. § 46 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungs ausschuss. (2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entschei dung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen. § 47 Prüfungsordnung (1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obers ten Landesbehörde. (2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewer tungs maßstäbe, die Erteilung der Prüfungs zeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederho lungs prüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungs aus schuss bei der zuständigen Stelle 73 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Abs. 2 zusammengesetzt sind. (3) Der Hauptausschuss des Bundesins tituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsord nung Richtlinien. § 48 Zwischenprüfungen (1) Während der Berufsausbildung ist zur Er mittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Aus bildungsordnung durchzufüh ren. Die §§ 37 bis 39 gelten entspre chend. (2) Sofern die Ausbildungsordnung vor sieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, findet Absatz 1 keine Anwendung. § 49 Zusatzqualifikationen (1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt. (2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 gelten entsprechend. § 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zustän dige Fachminis terium kann im Einver neh men mit dem Bun desministerium für Bildung und Forschung nach An hörung des Hauptausschusses des Bun desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des An wen dungsbereichs dieses Gesetzes er worbene Prüfungszeugnisse den ent sprechenden Zeugnissen über das Be stehen der Ab schluss prüfung gleichstel len, wenn die Be rufsaus bildung und die in der Prüfung nachzuweisenden beruf lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig keiten gleichwertig sind. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zustän dige Fachmi nis terium kann im Einver nehmen mit dem Bun desministerium für Bildung und Forschung nach An hörung des Hauptausschusses des Bun desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung im Ausland erworbe ne Prüfungszeugnisse den entsprechen den Zeugnissen über das Bestehen der Ab schluss prüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Abschnitt 6 Interessenvertretung § 51 Interessenvertretung (1) Auszubildende, deren praktische Be rufs bil dung in einer sonstigen Berufs bil dungseinrichtung außerhalb der schuli schen und betrieblichen Berufs bildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) mit in der Regel mindes tens fünf Auszubil denden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum Betriebs rat nach § 7 des Be triebs verfassungs gesetzes, zur Jugend- und Auszubilden denvertretung nach § 60 des Betriebs ver fassungsgesetzes oder zur Mit wir kungsvertretung nach § 36 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind (außerbe triebliche Auszubilden de), wählen eine be sondere Interessen vertretung. 74 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Be rufsbildungseinrichtungen von Religions gemeinschaften sowie auf andere Berufs bildungseinrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige Rege lungen getroffen haben. § 52 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Bildung und For schung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be darf, die Fragen bestimmen, auf die sich die Beteiligung erstreckt, die Zusammen set zung und die Amts zeit der Interessenver tretung, die Durchführung der Wahl, insbe sondere die Feststellung der Wahlberech tigung und der Wählbarkeit sowie Art und Umfang der Beteiligung. Kapitel 2 Berufliche Fortbildung § 53 Fortbildungsordnung (1) Als Grundlage für eine einheitliche be rufliche Fortbildung kann das Bundes minis te rium für Bildung und Forschung im Einver nehmen mit dem Bundes ministerium für Wirtschaft und Techno logie oder dem sonst zu ständigen Fach ministerium nach Anhörung des Haupt ausschusses des Bundesinstituts für Be rufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes rates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsrege lungen erlassen (Fortbildungsordnung). (2) Die Fortbildungsordnung hat festzule gen 1. die Bezeichnung des Fortbildungsab schlusses, 2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderun gen der Prüfung, 3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie 4. das Prüfungsverfahren. (3) Abweichend von Absatz 1 werden Fort bil dungsordnungen in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der länd lichen Haus wirtschaft, durch das Bun desministerium für Ernährung, Land wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundes ministe rium für Bildung und For schung, Fortbil dungsordnungen in Berufen der Haus wirtschaft durch das Bundesministe rium für Wirtschaft und Technologie im Ein ver nehmen mit dem Bundesminis terium für Bildung und Forschung er lassen. § 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht er lassen sind, kann die zuständige Stelle Fort bil dungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Fortbil dungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderun gen der Prüfungen, die Zu lassungsvoraus setzun gen sowie das Prüf ungsverfahren. § 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulas sungs voraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufs tätigkeit im Ausland zu berück sichtigen. 75 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN § 56 Fortbildungsprüfungen (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prü fungs aus schüs se. § 37 Abs. 2 und 3 so wie die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Able gung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zu ständige Stelle zu befreien, wenn er eine an dere vergleichbare Prü fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs ein richtung oder vor einem staatlichen Prüfungs ausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmel dung zur Fortbil dungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. § 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fach ministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For schung nach Anhörung des Hauptaus schus ses des Bundesinstituts für Be rufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des An wendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Be stehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 53 und 54 gleichstellen, wenn die in der Prü fung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Kapitel 3 Berufliche Umschulung § 58 Umschulungsordnung Als Grundlage für eine geordnete und ein heitliche berufliche Umschulung kann das Bundes ministerium für Bildung und Forschung im Ein vernehmen mit dem Bun desministerium für Wirtschaft und Techno logie oder dem sonst zuständigen Fach minis terium nach Anhörung des Haupt aus schusses des Bundesinstituts für Berufsbil dung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die Bezeichnung des Umschulungs abschlusses, 2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung, 3. die Anforderungen der Umschulungs prüfung und die Zulassungsvoraus setzungen sowie 4. das Prüfungsverfahren der Umschulung unter Berücksichtigung der besonderen Er for dernisse der beruflichen Erwachse nen bildung bestimmen (Umschulungs ord nung). § 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht er lassen sind, kann die zuständige Stelle Um schu lungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Umschu lungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zu lassungsvoraussetzungen sowie das Prü fungsverfahren unter Berück sichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Er wachsenenbildung. 76 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z § 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkann ten Ausbil dungsberuf richtet, sind das Ausbildungs berufs bild (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend. § 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulas sungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufs tätigkeit im Ausland zu berück sichtigen. § 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen (1) Maßnahmen der beruflichen Umschu lung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. (2) Umschulende haben die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige pflicht er streckt sich auf den wesent lichen Inhalt des Umschulungs verhält nisses. Bei Abschluss eines Umschu lungs vertrages ist eine Aus fertigung der Vertragsniederschrift beizufügen. (3) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung errichtet die zuständige Stelle Prü fungs aus schüs se. § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend. (4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ab legung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prü fung vor einer öffentlichen oder staat lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs ausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschu lungs prüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. § 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus schusses des Bundesinstituts für Be rufs bildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungs zeug nisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der §§ 58 und 59 gleichstel len, wenn die in der Prüfung nachzuweisen den beruflichen Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. 77 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN Kapitel 4 Berufsbildung für besondere Personengruppen Abschnitt 1 Berufsbildung behinderter Menschen § 64 Berufsausbildung Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebil det werden. § 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen (1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinder ter Men schen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sach liche Glie de rung der Ausbildung, die Dauer von Prü fungs zeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleis tun gen Dritter wie Gebärdensprachdolmet scher für hörbehinderte Menschen. (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeich nis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen. § 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen (1) Für behinderte Menschen, für die we gen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Aus bildung in einem anerkannten Ausbil dungs beruf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer ge setzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungs regelungen entsprechend den Empfeh lun gen des Hauptausschusses des Bundesins tituts für Berufsbildung. Die Ausbildungs in halte sollen unter Berück sichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungs möglichkeit in dem angestrebten Ausbil dungsgang nachzu weisen. (2) § 65 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung Für die berufliche Fortbildung und die beruf liche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfor dern. Abschnitt 2 Berufsausbildungsvorbereitung § 68 Personenkreis und Anforderungen (1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial be nachteiligte Personen, deren Entwicklungs stand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Aus bildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfor dernissen des in Satz 1 genannten Personen kreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unter stützung begleitet werden. (2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht im Rahmen des Dritten Buches 78 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z Sozial gesetzbuch oder anderer ver gleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 27 bis 33 entsprechend. § 69 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung (1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungs fähigkeit (§ 1 Abs. 2) kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abge grenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungs berufe entwickelt werden (Qualifizie rungsbausteine). (2) Über vermittelte Grundlagen für den Er werb beruflicher Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter der Berufsausbil dungsvorbe reitung eine Bescheinigung aus. Das Nähere regelt das Bundes ministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit den für den Erlass von Ausbildungsordnungen zuständi gen Fachministerien nach Anhö rung des Hauptausschusses des Bundes ins tituts für Berufsbildung durch Rechts ver ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. § 70 Überwachung, Beratung (1) Die nach Landesrecht zuständige Be hörde hat die Berufsausbildungsvor bereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 nicht vorliegen. (2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungs vor bereitung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzu zeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungs vertrages sowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine Anwendung, soweit die Berufs ausbildungs vorbereitung im Rahmen des Dritten Bu ches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maß nahmen durchgeführt wird. Dies gilt nicht, sofern der Anbieter der Berufsausbildungs vorbereitung nach § 243 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert wird. Teil 3 Organisation der Berufsbildung Kapitel 1 Zuständige Stellen; zuständige Behörden Abschnitt 1 Bestimmung der zuständigen Stelle § 71 Zuständige Stellen (1) Für die Berufsbildung in Berufen der Hand werksordnung ist die Handwerks kammer zuständige Stelle im Sinne die ses Gesetzes. (2) Für die Berufsbildung in nichthandwerk lichen Gewerbeberufen ist die Indus trie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (3) Für die Berufsbildung in Berufen der Land wirtschaft, einschließlich der länd lichen Hauswirtschaft, ist die Landwirt schaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (4) Für die Berufsbildung der Fachange stellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeits 79 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN bereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (5) Für die Berufsbildung der Fachan ge stell ten im Bereich der Wirtschaftsprü fung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Be reich die Wirtschaftsprüfer kammern und die Steuerberater kam mern zuständi ge Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (6) Für die Berufsbildung der Fachange stell ten im Bereich der Gesundheitsdienst berufe sind je weils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothe kerkam mern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (7) Soweit die Berufsausbildungsvor bereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Hand werke und hand werksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zustän dige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (8) Soweit Kammern für einzelne Berufs berei che der Absätze 1 bis 6 nicht be stehen, bestimmt das Land die zustän dige Stelle. (9) Mehrere Kammern können vereinbaren, dass die ihnen durch Gesetz zugewie senen Aufgaben im Bereich der Berufs bildung durch eine von ihnen wahrge nommen wird. Die Vereinbarung be darf der Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Lan desbehörde. § 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung Das zuständige Fachministerium kann im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufs bereiche, die durch § 71 nicht gere gelt sind, die zuständige Stelle bestimmen. § 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes (1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich die zuständi ge Stelle 1. in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 sowie der §§ 23, 24 und 41a der Handwerksord nung, 2. für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufs bereichen; dies gilt auch für die der Aufsicht des Bun des unterstehenden Körperschaf ten, An stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Im öffentlichen Dienst bestimmen die Län der für ihren Bereich sowie für die Gemein den und Gemeindeverbände die zuständige Stelle für die Berufs bildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufs bereichen. Dies gilt auch für die der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaf ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 74 Erweiterte Zuständigkeit § 73 gilt entsprechend für Ausbildungs beru fe, in denen im Bereich der Kirchen und sons tigen Religionsgemeinschaften des öffent lichen Rechts oder außerhalb des öffentli chen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird. 80 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z § 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffent lichen Rechts Die Kirchen und sonstigen Religionsgemein schaften des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufs bildung in anderen als den durch die §§ 71, 72 und 74 erfassten Berufsbereichen. Die §§ 77 bis 80 finden keine Anwendung. Abschnitt 2 Überwachung der Berufsbildung § 76 Überwachung, Beratung (1) Die zuständige Stelle überwacht die Durch führung 1. der Berufsausbildungsvorbereitung, 2. der Berufsausbildung und 3. der beruflichen Umschulung und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Per sonen. Sie hat zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen. (2) Ausbildende, Umschulende und Anbie ter von Maßnahmen der Berufsausbil dungs vorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Be sichtigung der Aus bildungsstätten zu gestatten. (3) Die Durchführung von Auslandsaufent hal ten nach § 2 Abs. 3 überwacht und fördert die zuständige Stelle in geeig neter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsab schnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich. (4) Auskunftspflichtige können die Aus kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 der Strafprozess ord nung bezeichneten Ange hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol gung oder eines Verfahrens nach dem Ge setz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (5) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichts be hörde nach dem Jugendarbeits schutzge setz Wahrnehmungen mit, die für die Durch führung des Jugend arbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können. Abschnitt 3 Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle § 77 Errichtung (1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbildungsausschuss. Ihm gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an berufsbilden den Schulen an, die Lehrkräfte mit be ratender Stimme. (2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der zuständigen Stelle, die Beauftragten der Arbeit nehmer auf Vor schlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Ge werk schaften und selbständigen Ver einigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck setzung, die Lehrkräfte an be rufsbildenden Schulen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde längstens für vier Jahre als Mitglieder berufen. 81 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN (3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsaus schuss ist ehrenamtlich. Für bare Aus lagen und für Zeitversäumnis ist, so weit eine Entschä digung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine an gemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Geneh migung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (5) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter und Stellvertre terinnen entsprechend. (6) Der Berufsbildungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stell vertretend übernimmt. Der Vorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht der selben Mitgliedergruppe angehören. § 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Berufsbildungsausschuss ist be schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mit glieder nach träglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. § 79 Aufgaben (1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruf lichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Auf gaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzu wirken. (2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere: 1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs und Um schulungsstätten, für das Führen von schriftlichen Ausbil dungsnachweisen, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vor zeitige Zulassung zur Abschluss prüfung, für die Durchführung der Prü fungen, zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbil dung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung, 2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung empfohlenen Maßnahmen, 3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters. (3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unter richten ist, sind insbesondere: 1. Zahl und Art der der zuständigen Stelle ange zeigten Maßnahmen der Berufsaus bildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungs verhältnisse, 2. Zahl und Ergebnisse von durchge führten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen, 3. Tätigkeit der Berater und Bera terinnen nach § 76 Abs. 1 Satz 2, 82 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z 4. für den räumlichen und fachlichen Zu ständigkeitsbereich der zustän digen Stelle neue Formen, Inhalte und Metho den der Berufsbildung, 5. Stellungnahmen oder Vorschläge der zuständigen Stelle gegenüber ande ren Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor schriften beziehen, 6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten, 7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten, 8. Verfahren zur Beilegung von Streitig keiten aus Ausbildungsverhältnissen, 9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeits bereich der zuständigen Stelle be rühren. (4) Der Berufsbildungsausschuss hat die auf Grund dieses Gesetzes von der zustän digen Stelle zu erlassenden Rechtsvor schriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen. Gegen Beschlüsse, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, kann die zur Vertre tung der zuständigen Stelle be rech tigte Person innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wir kung. Der Berufsbildungsausschuss hat seinen Beschluss zu überprüfen und erneut zu beschließen. (5) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden Haus halt vorgesehenen Mittel nicht ausrei chen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der für den Haushaltsplan zuständigen Organe. Das Gleiche gilt für Beschlüsse, zu deren Durchführung in folgenden Haushalts jah ren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufen den Haushalts nicht unwesentlich über steigen. (6) Abweichend von § 77 Abs. 1 haben die Lehr kräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu An gelegenheiten der Berufsaus bildungs vor bereitung und Berufsausbildung, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Or ganisation der schulischen Berufsbildung auswirken. § 80 Geschäftsordnung Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Aus schusses angehören. Für die Unteraus schüsse gelten § 77 Abs. 2 bis 6 und § 78 ent sprechend. Abschnitt 4 Zuständige Behörden § 81 Zuständige Behörden (1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr be stimmte Behörde die zuständige Be hörde im Sinne des § 30 Abs. 6, der §§ 32, 33, 40 Abs. 4 und der §§ 47, 77 Abs. 2 und 3. (2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zustän dige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Falle des § 40 Abs. 4 sowie der §§ 47 und 77 Abs. 3 keiner Genehmigung. 83 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN Kapitel 2 Landesausschüsse für Berufsbildung § 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung (1) Bei der Landesregierung wird ein Landes ausschuss für Berufsbildung errichtet. Er setzt sich zusammen aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbe hör den. Die Hälfte der Beauftragten der obersten Landesbehörden muss in Fragen des Schulwesens sachverständig sein. (2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden längstens für vier Jahre von der Landes regierung berufen, die Beauf tragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der auf Landes ebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberverbände und der Unter neh merverbände, die Beauftrag ten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Gewerk schaften und selbständigen Vereinig ungen von Ar beitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Die Tätigkeit im Lan des ausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Ent schädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Ent schä digung zu zahlen, deren Höhe von der Lan desregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund ab berufen werden. Der Ausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe ange hören. (3) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter und Stellvertre terinnen entsprechend. (4) Der Landesausschuss gibt sich eine Ge schäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde bedarf. Sie kann die Bildung von Unter ausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Lan desausschusses angehören. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Unteraus schüsse hin sichtlich der Entschädigung entspre chend. An den Sitzungen des Landes ausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten ober sten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Agentur für Arbeit teilnehmen. (5) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 83 Aufgaben (1) Der Landesausschuss hat die Landesre gie rung in den Fragen der Berufsbil dung zu beraten, die sich für das Land ergeben. Er hat im Rahmen seiner Auf gaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzu wirken. (2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen Berufsbildung auf eine Zusam menarbeit zwischen der schuli schen Be rufsbildung und der Berufsbil 84 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z dung nach diesem Gesetz sowie auf eine Berücksich ti gung der Berufsbil dung bei der Neuord nung und Weiter ent wicklung des Schul wesens hinzuwir ken. Der Landesausschuss kann zur Stärkung der regionalen Ausbil dungs und Beschäftigungssituation Emp feh lungen zur inhaltlichen und organisa torischen Abstimmung und zur Verbes se rung der Ausbildungsangebote aus sprechen. Teil 4 Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik § 84 Ziele der Berufsbildungsforschung Die Berufsbildungsforschung soll 1. Grundlagen der Berufsbildung klären, 2. inländische, europäische und inter nationale Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten, 3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln, 4. Weiterentwicklungen der Berufsbil dung in Hinblick auf gewandelte wirt schaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse vorbereiten, 5. Instrumente und Verfahren der Ver mittlung von Berufsbildung sowie den Wis sens- und Technologie trans fer fördern. § 85 Ziele der Berufsbildungsplanung (1) Durch die Berufsbildungsplanung sind Grundlagen für eine abgestimmte und den technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen ent sprechende Entwicklung der berufli chen Bildung zu schaffen. (2) Die Berufsbildungsplanung hat insbe sondere dazu beizutragen, dass die Ausbildungs stätten nach Art, Zahl, Größe und Standort ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Angebot an beruflichen Ausbildungsplätzen ge währleisten und dass sie unter Berück sichtigung der voraussehbaren Nach frage und des langfristig zu erwarten den Bedarfs an Ausbildungsplätzen möglichst günstig genutzt werden. § 86 Berufsbildungsbericht (1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat Entwicklungen in der beruflichen Bildung ständig zu beob achten und darüber bis zum 1. April jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht (Berufs bil dungsbericht) vorzulegen. In dem Bericht sind Stand und voraussichtliche Weiterentwick lungen der Berufsbildung darzustellen. Erscheint die Sicherung eines regional und sektoral ausgewogenen Angebots an Aus bildungsplätzen als gefährdet, sollen in den Bericht Vorschläge für die Behebung aufgenommen werden. (2) Der Bericht soll angeben 1. für das vergangene Kalenderjahr a) auf der Grundlage von Angaben der zuständigen Stellen die in das Ver zeichnis der Berufsausbildungs ver hältnisse nach diesem Gesetz oder der Handwerksordnung ein getragenen Berufsausbildungs verträge, die vor dem 1. Oktober des vergangenen Jah res in den vor angegangenen zwölf Monaten abgeschlossen worden sind und am 30. September des vergange nen Jahres noch bestehen, sowie 85 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN b) die Zahl der am 30. September des vergangenen Jahres nicht besetzten, der Bundesagentur für Arbeit zur Vermitt lung angebotenen Aus bildungsplätze und die Zahl der zu diesem Zeitpunkt bei der Bundes agentur für Arbeit ge meldeten Aus bildungsplätze suchenden Per sonen; 2. für das laufende Kalenderjahr a) die bis zum 30. September des lau fenden Jahres zu erwartende Zahl der Aus bildungsplätze suchenden Perso nen, b) eine Einschätzung des bis zum 30. Sep tember des laufenden Jahres zu erwartenden Angebots an Ausbil dungsplät zen. § 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik (1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung wird eine Bundes statistik durchgeführt. (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die Bundesagentur für Arbeit unter stützen das Statistische Bundesamt bei der technischen und methodischen Vorbereitung der Statistik. (3) Das Erhebungs- und Aufbereitungs pro gramm ist im Benehmen mit dem Bun des ins titut für Berufsbildung so zu ge stalten, dass die erhobenen Daten für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung im Rahmen der jeweili gen Zuständigkeiten Verwendung fin den können. § 881 Erhebungen 1 § 88 in der gemäß Art. 2a i.V.m. Art. 8 Abs. 5 Berufsbil dungs reformgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) mit Wirkung zum 01.04.2007 geänderten Fassung. (1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst 1. für jeden Auszubildenden und jede Aus zubildende: a) Geschlecht, Geburtsjahr, Staats ange hörigkeit; b) allgemeinbildender Schulab schluss, vorausgegangene Teilnah me an be rufsvorbereitender Quali fizierung oder beruflicher Grund bildung, berufliche Vorbil dung; c) Ausbildungsberuf einschließlich Fach richtung; d) Ort der Ausbildungsstätte, Wirt schaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst; e) Ausbildungsjahr, Abkürzung der Ausbil dungsdauer, Dauer der Probezeit; f) Monat und Jahr des Beginns der Berufs ausbildung, Monat und Jahr der vor zeitigen Auflösung des Berufsaus bil dungs verhältnisses; g) Anschlussvertrag bei Stufenaus bildung mit Angabe des Ausbil dungsberufs; h) Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetz buch geförderten Berufsausbil dungs verhältnissen; i) Monat und Jahr der Abschluss prü fung, Art der Zulassung zur Prü fung, Monat und Jahr der Wied er holungsprüfung, Prüfungserfolg; 2. für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prü fungsteilnehmerin in der berufli chen Bil dung mit Ausnahme der durch Nummer 1 erfassten Auszubildenden: 86 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsrich tung, Vorbildung, Wieder holungsprü fung, Art der Prüfung, Prü fungserfolg; 3. für jeden Ausbilder und jede Ausbil derin: Geschlecht,Geburtsjahr, Art der fach lichen Eignung; 4. für jeden Ausbildungsberater und jede Ausbildungsberaterin: Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit, durchgeführte Be suche von Ausbildungsstätten; 5. für jeden Teilnehmer und jede Teil neh merin an einer Berufsausbildungs vor bereitung, soweit der Anbieter der An zeigepflicht des § 70 Abs. 2 unter liegt: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsange hörigkeit, Berufsrichtung. (2) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätes tens nach Abschluss der wiederkehren den Erhebung zu löschen. (3) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen. (4) Zu Zwecken der Erstellung des Berufs bildungsberichts sowie zur Durchfüh rung der Berufsbildungsforschung nach § 84 sind die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erhobenen Einzelangaben vom Statis tischen Bundesamt und den statisti schen Ämtern der Länder an das Bun des institut für Berufsbildung zu über mitteln. Hierzu wird beim Bundes in stitut für Berufsbildung eine Organi sa tionseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von an de ren Aufgabenbereichen des Bunde s instituts für Berufsbildung zu trennen ist. Die in der Organisations einheit täti gen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkennt nisse nur zur Erstellung des Be rufsbil dungsberichts sowie zur Durch führung der Berufsbildungsforschung verwen den. Die nach Satz 2 übermittelten Daten dürfen nicht mit anderen per sonenbezogenen Daten zusammen geführt werden. Das Nähere zur Ausfüh rung der Sätze 2 und 3 regelt das Bun desministerium für Bildung und For schung durch Erlass. Teil 5 Bundesinstitut für Berufsbildung § 89 Bundesinstitut für Berufsbildung Das Bundesinstitut für Berufsbildung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es hat seinen Sitz in Bonn. § 90 Aufgaben (1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt seine Aufgaben im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregierung durch. (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Aufgabe, durch wissenschaft liche Forschung zur Berufsbildungs forschung beizutragen. Die Forschung wird auf der Grundlage eines jährlichen Forschungsprogramms durchgeführt; das Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Weitere For schungsaufgaben können dem Bundes institut für Berufsbildung von obersten Bundesbehör den im Einvernehmen mit dem Bundesmi nis terium für Bildung und Forschung übertragen werden. Die wesentlichen Ergeb nisse der For schungs arbeit des Bundesins tituts für Berufsbildung sind zu veröffentlichen. 87 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN (3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die sonstigen Aufgaben: 1. nach Weisung des zuständigen Bundes ministeriums a) an der Vorbereitung von Ausbil dungs ordnungen und sonstigen Rechtsver ord nungen, die nach die sem Gesetz oder nach dem zwei ten Teil der Hand werksordnung zu erlassen sind, mitzuwirken, b) an der Vorbereitung des Berufsbil dungs berichts mitzuwirken, c) an der Durchführung der Berufsbil dungsstatistik nach Maßgabe des § 87 mitzuwirken, d) Modellversuche einschließlich wis senschaftlicher Begleitunter suchungen zu fördern, e) an der internationalen Zusammen arbeit in der beruflichen Bildung mitzuwirken, f) weitere Verwaltungsaufgaben des Bundes zur Förderung der Berufs bil dung zu übernehmen; 2. nach allgemeinen Verwaltungs vor schriften des zuständigen Bundes ministeriums die Förderung überbe trieblicher Berufs bildungsstätten durchzuführen und die Planung, Errichtung und Weiterentwick lung dieser Einrichtungen zu unterstüt zen; 3. das Verzeichnis der anerkannten Ausbil dungsberufe zu führen und zu veröffentlichen; 4. die im Fernunterrichtsschutzgesetz beschriebenen Aufgaben nach den vom Hauptausschuss erlassenen und vom zuständigen Bundesministerium genehmigten Richtlinien wahrzuneh men und durch Förderung von Ent wicklungsvorha ben zur Verbesserung und Ausbau des berufsbildenden Fernunterrichts beizutragen. (4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung kann mit Zustimmung des Bundesminis teriums für Bildung und Forschung mit Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Verträge zur Übernahme weiterer Aufgaben schließen. § 91 Organe Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbil dung sind: 1. der Hauptausschuss, 2. der Präsident oder die Präsidentin. § 92 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss hat neben den ihm durch sonstige Vorschriften dieses Ge setzes zugewiesenen Aufgaben folgen de weitere Aufgaben: 1. er beschließt über die Angelegenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Präsidentin übertragen sind; 2. er berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Berufs bildung und kann eine Stellung nah me zu dem Entwurf des Berufsbil dungs berichts abgeben; 3. er beschließt das jährliche Forschungs programm; 4. er kann Empfehlungen zur einheit lichen Anwendung dieses Gesetzes geben; 5. er kann zu den vom Bundesinstitut vorbereiteten Entwürfen der Verord nungen gemäß § 4 Abs. 1 unter Be rücksichtigung der entsprechenden Entwürfe der schulischen Rahmen lehrpläne Stellung nehmen; 6. er beschließt über die in § 90 Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie § 97 Abs. 4 genann 88 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z ten Ange legenheiten des Bundesins tituts für Be rufsbildung. (2) Der Präsident oder die Präsidentin unterrichtet den Hauptausschuss un verzüglich über erteilte Weisungen zur Durchführung von Aufgaben nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 und erlassene Verwaltungs vorschriften nach § 90 Abs. 3 Nr. 2. (3) Dem Hauptausschuss gehören je acht Be auftragte der Arbeitgeber, der Arbeit neh mer und der Länder sowie fünf Beauftragte des Bundes an. Die Beauftragten des Bun des führen acht Stimmen, die nur einheitlich abgege ben werden können; bei der Beratung der Bundesregierung in grundsätzli chen Fragen der Berufsbildung, bei der Stellungnahme zum Entwurf des Berufs bildungsberichts und im Rahmen von An hörungen nach diesem Gesetz haben sie kein Stimmrecht. An den Sitzungen des Hauptausschusses können je ein Beauftrag ter oder eine Beauftragte der Bundesagentur für Arbeit, der auf Bundesebene bestehenden kommuna len Spitzenverbände sowie des wissen schaftlichen Beirats mit beratender Stimme teilnehmen. (4) Die Beauftragten der Arbeitgeber wer den auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, Arbeitgeberverbände und Unternehmens verbände, die Beauf tragten der Arbeitneh mer auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Gewerkschaften, die Beauftragten des Bundes auf Vorschlag der Bun desregie rung und die Beauftragten der Länder auf Vorschlag des Bundesrates vom Bundesministerium für Bildung und For schung längstens für vier Jahre berufen. (5) Der Hauptausschuss wählt auf die Dauer eines Jahres ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend über nimmt. Der oder die Vorsitzende wird der Reihe nach von den Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes vorgeschlagen. (6) Die Tätigkeit im Hauptausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Verdienst ausfälle ist, soweit eine Ent schädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Ent schädigung zu zahlen, deren Höhe vom Bundesinstitut für Berufs bildung mit Genehmigung des Bundesmi nis teriums für Bildung und Forschung festgesetzt wird. Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminis terium der Finanzen. (7) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (8) Die Beauftragen haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 4, 6 und 7 gelten entsprechend. (9) Der Hauptausschuss kann nach näherer Regelung der Satzung Unterausschüsse einsetzen, denen auch andere als Mitglieder des Hauptausschusses ange hören können. Den Unterausschüssen sollen Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bun des angehören. Die Absätze 4 bis 7 gelten für die Unteraus schüsse ent sprechend. (10) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterliegt der Hauptausschuss keinen Weisungen. § 93 Präsident oder Präsidentin (1) Der Präsident oder die Präsidentin ver tritt das Bundesinstitut für Berufsbildung 89 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN ge richtlich und außergerichtlich. Er oder sie verwaltet das Bundesinstitut und führt dessen Aufgaben durch. Soweit er oder sie nicht Weisungen und allgemei ne Verwal tungs vor schriften des zustän digen Bundes ministe riums zu beachten hat (§ 90 Abs. 3 Nr. 1 und 2), führt er oder sie die Aufgaben nach Richt linien des Hauptausschusses durch. (2) Der Präsident oder die Präsidentin wird auf Vorschlag der Bundesregierung, der Stän dige Vertreter oder die Ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin auf Vorschlag des Bundesministeriums für Bil dung und Forschung im Benehmen mit dem Prä sidenten oder der Präsidentin unter Be rufung in das Beamtenverhältnis von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsi dentin ernannt. § 94 Wissenschaftlicher Beirat (1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Orga ne des Bundesinstituts für Berufs bildung durch Stellungnahmen und Empfehlungen 1. zum Forschungsprogramm des Bun des instituts für Berufsbildung, 2. zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen und anderen For schung s einrichtungen und 3. zu den jährlichen Berichten über die wissenschaftlichen Ergebnisse des Bundesinstituts für Berufsbildung. (2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem Beirat von dem Präsi den ten oder der Präsidentin des Bundes instituts für Berufs bildung die erforder lichen Auskünfte erteilt. Auf Wunsch werden ihm einmal jährlich im Rahmen von Kolloquien die wissenschaftlichen Arbeiten des Bundesinstituts für Be rufs bildung erläutert. (3) Dem Beirat gehören bis zu sieben aner kannte Fachleute auf dem Gebiet der Berufs bil dungsforschung aus dem In- und Ausland an, die nicht Angehörige des Bundesins ti tuts für Berufsbildung sind. Sie werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesins ti tuts für Berufsbildung im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung auf vier Jahre be stellt. Einmalige Wiederberufung in Folge ist möglich. An den Sitzungen des wissen schaftlichen Beirats können vier Mit glieder des Hauptausschusses, und zwar je ein Be auftragter oder eine Be auftragte der Ar bei t geber, der Arbeit nehmer, der Länder und des Bundes ohne Stimmrecht teilnehmen. (4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (5) § 92 Abs. 6 gilt entsprechend. § 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen (1) Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufs bildung bei seinen Aufgaben auf dem Ge biet der beruflichen Bildung behinderter Menschen wird ein stän diger Unteraus schuss des Hauptaus schusses errichtet. Der Ausschuss hat darauf hinzuwirken, dass die beson deren Belange der behinderten Men schen in der beruflichen Bildung be rücksichtigt werden und die berufliche Bildung behinderter Menschen mit den übrigen Leis tungen zur Teilhabe am Arbeits leben koordiniert wird. Das Bundesins titut für Berufsbildung trifft Entschei dungen über die Durchfüh rung von Forschungsvorhaben, die die berufliche Bildung behinderter Men schen betreffen, unter Berücksich 90 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z tigung von Vor schlägen des Aus schusses. (2) Der Ausschuss besteht aus 17 Mitglie dern, die von dem Präsidenten oder der Präsi dentin längstens für vier Jahre be rufen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 64 des Neunten Buches Sozial gesetz buch) berufen, und zwar ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt, ein Mitglied, das die Arbeitgeber ver tritt, drei Mitglieder, die Organisationen behinderter Menschen vertreten, ein Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt, ein Mitglied, das die gesetzliche Renten versicherung vertritt, ein Mitglied, das die gesetzliche Unfall versicherung vertritt, ein Mitglied, das die Freie Wohlfahrts pflege vertritt, zwei Mitglieder, die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ver treten, sechs weitere für die berufliche Bil dung behinderter Menschen sach kundige Personen, die in Bildungs stätten oder ambulanten Diensten für behinderte Menschen tätig sind. (3) Der Ausschuss kann behinderte Men schen, die beruflich ausgebildet, fortge bildet oder umgeschult werden, zu den Beratungen hinzuziehen. § 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung (1) Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung des Bundesinstituts für Be rufsbil dung werden durch Zuschüsse des Bundes gedeckt. Die Höhe der Zu schüsse des Bun des regelt das Haus haltsgesetz. (2) Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträ gen nach § 90 Abs. 2 Satz 3 und von Aufga ben nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe f werden durch das beauf tragende Bundesminis terium gedeckt. Die Ausgaben zur Durch füh rung von Verträgen nach § 90 Abs. 4 sind durch den Vertragspartner zu decken. § 97 Haushalt (1) Der Haushaltsplan wird von dem Präsi denten oder der Präsidentin aufgestellt. Der Hauptausschuss stellt den Haus halts plan fest. (2) Der Haushaltsplan bedarf der Geneh mi gung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Die Geneh migung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der An sätze. (3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Ein reichung der Voranschläge zum Bundes haushalt, spätestens zum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres, dem Bundesminis terium für Bildung und Forschung vorgelegt werden. (4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben können vom Hauptausschuss auf Vor schlag des Präsidenten oder der Präsi dentin bewilligt wer den. Die Bewilli gung bedarf der Einwilli gung des Bun desministeriums für Bildung und For schung und des Bundesministeriums der Finanzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die für das Bundesinstitut für Berufs bildung Ver pflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haus haltsplan nicht veranschlagt sind. 91 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN (5) Nach Ende des Haushaltsjahres wird die Rechnung von dem Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt. Die Entlas tung obliegt dem Hauptausschuss. Sie bedarf nicht der Genehmigung nach § 109 Abs. 3 der Bundeshaushaltsord nung. § 98 Satzung (1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind 1. die Art und Weise der Aufgaben erfüllung (§ 90 Abs. 2 und 3) sowie 2. die Organisation näher zu regeln. (2) Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. Sie bedarf der Genehmigung des Bun desministeriums für Bildung und For schung und ist im Bundes anzeiger be kannt zu geben. (3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend. § 99 Personal (1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Be rufs bildung werden von Beamten, Beamtin nen und Dienstkräften, die als Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt sind, wahrgenommen. Es ist Dienstherr im Sinne des § 2 des Bundes beamtengesetzes. Die Beamten und Beamtin nen sind Bundesbeamte und Bundesbeam tinnen. (2) Das Bundesministerium für Bildung und For schung ernennt und entlässt die Beamten und Beamtinnen des Bundes instituts, so weit das Recht zur Ernen nung und Entlas sung der Beamten und Beamtinnen, deren Amt in der Bundes besoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht von dem Bundesprä sidenten oder der Bundespräsidentin ausgeübt wird. Das zuständige Bundesminis terium kann seine Befugnisse auf den Präsi denten oder die Präsidentin übertra gen. (3) Oberste Dienstbehörde für die Beam ten und Beamtinnen des Bundesin stituts ist das Bundesministerium für Bildung und For schung. Es kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen. § 144 Abs. 1 des Bundesbeamten geset zes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinar gesetzes bleiben unberührt. (4) Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeite rinnen des Bundesinstituts sind die für Ar beitnehmer und Arbeitneh merinnen des Bundes geltenden Tarif verträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Ausnah men bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundes ministeriums für Bildung und For schung; die Zustimmung ergeht im Ein vernehmen mit dem Bundesminis terium des Innern und dem Bundes mini sterium der Finanzen. § 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung Das Bundesinstitut für Berufsbildung unter liegt, soweit in diesem Gesetz nicht weiter gehende Aufsichtsbefugnisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des Bundesminis teriums für Bil dung und Forschung. 92 RECHTSGRUNDLAGEN Berufsbildungsgeset z § 101 Auskunftspflicht (1) Natürliche und juristische Personen sowie Behörden, die Berufsbildung durchführen, haben den Beauftragten des Bundesins ti tuts für Berufsbildung auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Forschungsaufgaben erforderli chen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und während der üblichen Betriebs und Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebs räume, der Betriebseinrich tungen und der Aus- und Weiterbil dungsplätze zu gestatten. Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. (2) Auskunftspflichtige können die Aus kunft über solche Fragen verweigern, deren Be antwortung sie selbst oder einen der in § 52 der Strafprozess ordnung bezeichneten An gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Ver folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig keiten aussetzen würde. (3) Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben, soweit nichts anderes bestimmt ist. (4) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die dem Bundes institut auf Grund des Absatzes 1 be kannt werden, sind, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes be stimmt ist, geheim zu halten. Veröffent lichungen von Ergebnissen auf Grund von Erhebungen und Untersuchun gen dürfen keine Einzelangaben enthalten. Teil 6 Bußgeldvorschriften § 102 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver bindung mit Abs. 4, den wesent lichen Inhalt des Vertrages oder eine wesentliche Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig niederlegt, 2. entgegen § 11 Abs. 3, auch in Ver bindung mit Abs. 4, eine Ausfertigung der Nieder schrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 14 Abs. 2 Auszubildenden eine Verrichtung überträgt, die dem Ausbil dungszweck nicht dient, 4. entgegen § 15 Satz 1, auch in Ver bindung mit Satz 2, Auszubildende nicht freistellt, 5. entgegen § 28 Abs. 1 oder 2 Auszu bilden de einstellt oder ausbildet, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, die Eintra gung in das dort genannte Verzeichnis nicht oder nicht rechtzei tig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsnie der schrift nicht bei fügt oder 8. entgegen § 76 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor legt oder eine Besichti gung nicht oder nicht rechtzeitig gestattet. 93 Berufsbildungsgeset z RECHTSGRUNDLAGEN (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Aus bildungsberufe und der Systematik der Fachar beiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einander gleich. § 104 Fortgeltung bestehender Regelungen (1) Die vor dem 1. September 1969 aner kannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbil dungsberufe gelten als Ausbildungs berufe im Sinne des § 4. Die Berufs bilder, die Berufsbil dungs plä ne, die Prüfungsanforderungen und die Prü fungsordnungen für diese Berufe sind bis zum Erlass von Ausbildungsord nungen nach § 4 und der Prüfungsord nungen nach § 47 anzuwenden. (2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten Prüfungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als anerkannte Ausbildungs berufe gelten, stehen Prüfungszeug nissen nach § 37 Abs. 2 gleich. § 105 Übertragung von Zuständigkeiten Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Ge setz den nach Landesrecht zuständigen Behör den übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zustän dige Stellen zu übertragen. 94 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung 2. Handwerksordnung (Auszug) Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HwO) Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 3 G v. 11. Juli 2011 I 1341. – nicht-amtliche Veröffentlichung – – Auszug – Inhaltsverzeichnis Erster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes Erster Abschnitt: Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks (§§ 1 – 5b) Zweiter Abschnitt: Handwerksrolle (§§ 6 – 17) Dritter Abschnitt: Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe (§§ 18 – 20) Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk Erster Abschnitt: Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§§ 21 – 24) Zweiter Abschnitt: Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit (§§ 25 – 27c) Dritter Abschnitt: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 28 – 30) Vierter Abschnitt: Prüfungswesen (§§ 31 – 40) Fünfter Abschnitt: Regelung und Überwachung der Berufsausbildung (§§ 41 – 41a) Sechster Abschnitt: Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung (§§ 42 – 42j) Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 42k – 42q) Achter Abschnitt: Berufsbildungsausschuss (§§ 43 – 44b) Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk (§§ 45 – 51) Zweiter Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe (§§ 51a – 51d) Vierter Teil: Organisation des Handwerks Vierter Abschnitt: Handwerkskammern (§§ 90 – 116) Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften Erster Abschnitt: Bußgeldvorschriften (§§ 117 – 118a) Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften (§§ 119 – 124b) 95 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften (§ 125) Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2) Anlage B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2) Anlage D zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle 96 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung Erster Teil Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes Erster Abschnitt Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks § 1 (1) Der selbständige Betrieb eines zulas sungspflichtigen Handwerks als stehen des Ge werbe ist nur den in der Hand werksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Perso nen gesellschaften ge stattet. Personen gesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandels ge sell schaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. (2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig um fasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine we sentlichen Tätigkeiten sind insbeson dere solche, die 1. in einem Zeitraum von bis zu drei Mona ten erlernt werden können, 2. zwar eine längere Anlernzeit verlan gen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Aus bildung in diesem Hand werk haupt sächlich ausgerichtet ist, oder 3. nicht aus einem zulassungspflichti gen Handwerk entstanden sind. Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbe trachtung er gibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsver ord nung mit Zustim mung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfasst oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert. § 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungs pflichtigen Handwerks gelten auch 1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmä ßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt wer den, 2. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonsti gen Be trieb der in Nummer 1 bezeich neten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind, 3. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Indus trie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige ver bunden sind. § 3 (1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn 97 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, dass eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder dass es sich um einen Hilfsbetrieb handelt. (2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeiten den Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt. (3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaft lichen Zweck bestimmung des Haupt betriebs dienende Betriebe eines zulas sungspflichtigen Handwerks, wenn sie 1. Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Haupt betriebs ganz oder überwiegend gehörende Be triebe ausführen oder 2. Leistungen an Dritte bewirken, die a) als handwerkliche Arbeiten unter geordneter Art zur gebrauchsfer tigen Überlassung üblich sind oder b) in unentgeltlichen Pflege-, Installa tions-, Instandhaltungs- oder In stand setzungsarbeiten bestehen oder c) in entgeltlichen Pflege-, Installa tions-, Instandhaltungs- oder In standset zungs arbeiten an solchen Gegenstän den bestehen, die in einem Hauptbe trieb selbst herge stellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Her steller im Sinne des Produkthaftungs geset zes gilt. § 4 (1) Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testa mentsvollstrecker, Nachlass verwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nach lasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintra gung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie haben dafür Sorge zu tra gen, dass unverzüglich ein Betriebs leiter (§ 7 Abs. 1) bestellt wird. Die Hand werkskammer kann in Härte fällen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Be triebs gewährleistet ist. (2) Nach dem Ausscheiden des Betriebs leiters haben der in die Handwerksrolle eingetragene Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks oder sein Rechtsnachfolger oder sons tige verfügungsberechtigte Nachfolger unverzüglich für die Einsetzung eines anderen Betriebs leiters zu sorgen. § 5 Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Hand werken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leis tungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. § 5a (1) Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu beteiligen sind, können über das Ergebnis unter richtet werden, soweit dies zur Erfül lung ihrer Aufga ben erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, für dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. (2) Handwerkskammern dürfen sich, so weit dieses Gesetz keine besonderen Vor schriften enthält, gegenseitig, auch 98 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung durch Übermittlung personenbezoge ner Daten, unterrichten, auch durch Abruf im automatisierten Verfahren, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und ob er seine Auf gaben ordnungsgemäß wahr nimmt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten eines Abrufs im automati sierten Verfahren zu regeln. § 5b Verfahren über eine einheitliche Stelle Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Zweiter Abschnitt Handwerksrolle § 6 (1) Die Handwerkskammer hat ein Ver zeichnis zu führen, in welches die In haber von Be trieben zulassungspflichti ger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zu diesem Gesetz mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerks rolle). (2) Eine Einzelauskunft aus der Handwerks rolle ist jedem zu erteilen, der ein be rechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Eine listenmäßige Übermittlung von Daten aus der Hand werksrolle an nicht öffentliche Stellen ist unbeschadet des Absatzes 4 zulässig, wenn sie zur Er füllung der Aufgaben der Hand werk s kammer erforderlich ist oder wenn der Auskunftbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu über mittelnden Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme be steht, dass der Betroffene ein schutz würdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Ein solcher Grund besteht nicht, wenn Vor- und Famil ien name des Betriebsinhabers oder des gesetzlichen Vertreters oder des Be triebsleiters oder des für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters, die Fir ma, das ausgeübte Handwerk oder die An-schrift der gewerblichen Niederlassung übermittelt werden. Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht zu lässig, wenn der Gewerbetreibende widersprochen hat. Auf die Widerspruchs mög lich keit sind die Gewerbetreibenden vor der ersten Übermittlung schriftlich hinzu weisen. (3) Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Da ten aus der Handwerksrolle zu über mitteln, soweit die Kenntnis tatsächli cher oder rechtlicher Verhältnisse des Inhabers eines Betriebs eines zulas sungspflichtigen Hand werks (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufga ben erforder lich ist. (4) Der Empfänger darf die übermittelten Da ten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (5) Für das Verändern und Sperren der Daten in der Handwerksrolle gelten die Daten schutzgesetze der Länder. 99 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN § 7 (1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulas sungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personen gesellschaft in die Hand werksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraus set zungen für die Eintragung in die Hand werks rolle mit dem zu betreibenden Hand werk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministe rium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahe stehen, dass die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesent licher Tätigkeiten des anderen zulas sungspflichtigen Handwerks ermög licht (verwandte zulassungspflichtige Hand werke). (1a) In die Handwerksrolle wird eingetra gen, wer in dem von ihm zu betreiben den oder in einem mit diesem verwand ten zulassungspflichtigen Handwerk die Meister prüfung bestanden hat. (2) In die Handwerksrolle werden ferner In genieure, Absolventen von technischen Hoch schulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk einge tragen, dem der Stu dien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prü fung ent spricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungs pflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolg reich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleich wertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichge stellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Eu ropäischen Union, einem anderen Ver tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung ge fordert wird, ist zusätzlich der Nach weis zu erbringen, dass diese abge schlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraus setzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskam mer. Das Bun desministerium für Wirt schaft und Technologie kann zum Zwecke der Eintragung in die Hand werksrolle nach Satz 1 im Einver nehmen mit dem Bun des ministerium für Bildung und For schung durch Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwer punkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungs pflichtigen Handwerken entsprechen. (2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundes rates bestimmen, dass in die Hand werks rolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europä ischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens 100 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung über den Europäischen Wirtschafts raum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewer bes oder we sentlicher Tätigkeiten die ses Gewerbes gleichwertige Berechti gung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat. (3) In die Handwerksrolle wird ferner einge tragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 für das zu betrei bende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulas sungspflichtiges Handwerk besitzt. (4) bis (6) (weggefallen) (7) In die Handwerksrolle wird eingetra gen, wer für das zu betreibende Ge werb e oder für ein mit diesem ver wandtes Gewerbe eine Ausübungs berechtigung nach § 7a oder § 7b be sitzt. (8) (weggefallen) (9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Her kunfts ge biete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland be standen haben, sind in die Handwerks rolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertrie bene, die am 2. Oktober 1990 ihren stän digen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden. § 7a (1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Ge werbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachge wiesen sind; dabei sind auch seine bis herigen beruflichen Erfah rungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. (2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 7b (1) Eine Ausübungsberechtigung für zulas sungspflichtige Handwerke, ausgenom men in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer 1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschluss prü fung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk ent sprechenden anerkannten Ausbil dungsberuf bestanden hat und 2. in dem zu betreibenden zulassungs pflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungs pflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungs pflichtigen Handwerk entsprechen den Beruf eine Tätigkeit von insge samt sechs Jahren ausgeübt hat, da von insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Ge sellen eigenverantwortliche Ent scheidungsbe fugnis se in einem Be trieb oder in einem wesentlichen Be triebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschrei bun gen oder in anderer Weise er bracht werden. 3. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumin dest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst ha ben, für das die Aus übungs berech tigung beantragt wurde. (1a) Die für die selbständige Handwerks aus übung erforderlichen betriebswirt schaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der 101 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. So weit dies nicht der Fall ist, sind die er forderlichen Kenntnisse durch Teilnah me an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen. (2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraus set zungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend. § 8 (1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnah mebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betrei benden zulassungspflichtigen Hand werks notwendigen Kennt nisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu be rücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meister prüfung zum Zeitpunkt der Antrag stellung oder danach für ihn eine unzu mutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungs gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestan den hat. (2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auf lagen oder Bedingungen oder be fristet erteilt und auf einen wesent lichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewer be gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. (3) Die Ausnahmebewilligung wird auf An trag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach An hörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzun gen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Hand werks kammer kann eine Stellung nah me der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zu stimmt. Sie hat ihre Stellungnahme ein zuholen, wenn der Antragsteller es ver langt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwal tungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermäch tigung auf oberste Landesbehörden übertragen. (4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerks kammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Hand werkskammer ist beizu laden. § 9 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechts ver ordnung mit Zustim mung des Bundesrates zur Durchfüh rung von Richtlinien der Euro päischen Union über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Durchführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) 102 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6) zu bestimmen, 1. unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der im Inland zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig werden will, eine Ausnahme bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen ist und 2. unter welchen Voraussetzungen einem Statatsangehörigen eines der vogenannten Staaten, der im Inland keine gewerbliche Nieder-lassung unterhält, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in eniem zulassungspflichtigen Handwerk gestattet ist. In den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen bleibt § 8 Abs. 1 unberührt; § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. In den in Satz 1 Nr. 2 genannten Fällen ist § 1 Abs. 1 nicht anzuwenden. (2) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des § 50a findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der selbständige Betrieb im Inland keine Niederlassung unterhält § 10 (1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vor liegen, ist die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unter lagen vorzunehmen. Hat die Hand werkskammer nicht innerhalb der Frist des Sates 2 eingetragen, gilt die Eintra gung als erfolgt. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten ent sprechend. (2) Über die Eintragung in die Handwerks rolle hat die Handwerkskammer eine Bescheini gung auszustellen (Hand werkskarte). In die Handwerkskarte sind einzutragen der Name und die Anschrift des Inhabers eines Be triebs eines zul assungspflich tigen Hand werks, der Be triebssitz, das zu betreibende zulas sungspflichtige Handwerk und bei Aus übung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke diese Handwerke sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand werks rolle. In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist zusätzlich der Name des Betriebsleiters, des für die technische Leitung verant wort lichen persönlich haftenden Ge sell schafters oder des Leiters eines Neben betriebes einzutragen. Die Höhe der für die Ausstellung der Handwerks karte zu entrichtenden Gebühr wird durch die Handwerkskammer mit Ge nehmigung der obersten Landesbehör de bestimmt. § 11 Die Handwerkskammer hat dem Gewerbe trei benden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbe scheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Ge werbetreibende dieser angehört. 103 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN § 12 Gegen die Entscheidung über die Eintra gung eines der Industrie- und Handels kammer angehörigen Gewerbetreibenden in die Handwerks rolle steht neben dem Ge werbetreibenden auch der Industrie- und Handelskammer der Verwal tungs rechtsweg offen. § 13 (1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintra gung nicht vorliegen. (2) Wird der Gewerbebetrieb nicht hand werksmäßig betrieben, so kann auch die Indus trie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen. (3) Die Handwerkskammer hat dem Ge werbe treibenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Hand werksrolle gegen Empfangsbe scheini gung mitzuteilen. (4) Wird die Eintragung in die Handwerks rolle gelöscht, so ist die Handwerks karte an die Handwerkskammer zurückzugeben. (5) Die nach Absatz 1 in der Handwerks rolle gelöschten Daten sind für weitere dreißig Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung in einer gesonderten Datei zu speichern. Eine Einzelauskunft aus dieser Datei ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Aus schluss der Übermittlung hat. § 6 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. § 14 Ein in die Handwerksrolle eingetragener Ge wer betreibender kann die Löschung mit der Begrün dung, dass der Gewerbebetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen Hand werks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, erst nach Ab lauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfecht barkeit der Eintragung und nur dann bean tragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert haben. Satz 1 gilt für den Antrag der Industrie- und Handelskammer nach § 13 Abs. 2 entspre chend. § 15 Ist einem Gewerbetreibenden die Ein-tra gung in die Handwerksrolle abgelehnt wor den, so kann er die Eintragung mit der Be gründung, dass der Gewerbebetrieb nun mehr Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Un anfecht bar keit der Ablehnung und nur dann beantra gen, wenn sich die Voraussetzungen für die Ablehnung wesentlich geändert haben. § 16 (1) Wer den Betrieb eines zulassungspflich tigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Ge werbeord nung zu erstattenden Anzei ge der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintra gung in die Hand werks rolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegen nah me der Anzeige nach § 14 der Gewerbeord nung zuständigen Behörde die Aus übung eines handwerklichen Neben- oder Hilfs betriebs anzuzeigen. 104 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung (2) Der Gewerbetreibende hat ferner der Hand werkskammer, in deren Bezirk seine ge werbliche Niederlassung liegt oder die nach § 6 Abs. 2 für seine Ein tragung in die Hand werksrolle zustän dig ist, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestel lung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Lei tung verantwortlichen und der vertre tungsberechtigten Gesell schafter an zuzeigen. (3) Wird der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als ste hendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die nach Lan desrecht zuständige Behörde die Fortsetzung des Be triebs untersagen. Die Unter sagung ist nur zulässig, wenn die Hand werks kam mer und die Industrie- und Han delskam mer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzun gen einer Untersagung als gegeben ansehen. (4) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer nicht über eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2 verständigen, ent scheidet eine von dem Deutschen In dustrie- und Handels kammertag und dem Deutschen Hand werks kammertag (Trägerorganisationen) gemeinsam für die Dauer von jeweils vier Jahren gebil dete Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission ist erstmals zum 1. Juli 2004 zu bilden. (5) Der Schlichtungskommission gehören drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder Trägerorganisation und ein Mitglied von beiden Träger orga nisationen gemeinsam zu benen nen sind. Das gemeinsam be nannte Mitglied führt den Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Be nennung des Mitglieds der anderen Trägerorganisation benannt, so erfolgt die Benennung durch das Bundesminis terium für Wirtschaft und Technologie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie benennt auch das vor sitzende Mitglied, wenn sich die Träger orga nisationen nicht innerhalb eines Monats einigen können, nachdem beide ihre Vor schläge für das gemein sam zu benennende Mitglied unterbrei tet haben. Die Schlich tungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsver ordnung mit Zustim mung des Bundesrates das Schlich tungsverfahren zu regeln. (7) Hält die zuständige Behörde die Er klärung nach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der Schlichtungs kom mission für rechtswidrig, kann sie un mittelbar die Entscheidung der ober sten Landesbehörde herbeiführen. (8) Bei Gefahr im Verzug kann die zustän dige Behörde die Fortsetzung des Ge werbes auch ohne Einhaltung des Ver fahrens nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen. (9) Die Ausübung des untersagten Gewer bes durch den Gewerbetreibenden kann durch Schließung der Betriebs- und Ge 105 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN schäftsräume oder durch andere geeig nete Maß nahmen verhindert werden. (10) Die Schlichtungskommission kann auch angerufen werden, wenn sich in den Fällen des § 90 Abs. 3 die Handwerks kammer und die Industrie- und Handels kammer nicht über die Zugehörigkeit eines Gewerbetrei benden zur Hand werkskammer oder zur Industrie- und Handelskammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende die Ent scheidung der Schlichtungskommission für rechtswidrig, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 12 gilt ent sprechend. § 17 (1) Die in der Handwerksrolle eingetrage nen oder in diese einzutragenden Ge werbe treibenden sind verpflichtet, der Hand werks kammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erfor derliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Be triebsstätte, über die Zahl der im Be trieb beschäftig ten gelernten und ungelernten Perso nen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsin habers und des Betriebs leiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebs leiterver hält nisses zu erteilen sowie auf Verlan gen hierüber Nachweise vorzule gen. Auskünfte, Nachweise und Infor matio nen, die für die Prüfung der Ein tragungsvoraussetzungen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, dürfen von der Handwerkskammer nicht, auch nicht für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, verwertet werden. Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen. (2) Die Beauftragten der Handwerks kam mer sind nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 der Ge werbeordnung befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grund stücke und Ge schäftsräume des Aus kunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Besichti gungen vorzu nehmen. Der Auskunfts pflich tige hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh nung (Artikel 13 des Grundgeset zes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Der Auskunftspflichtige kann die Aus kunft auf solche Fragen verweigern, deren Be antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess ord nung bezeichneten An gehörigen der Ge fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig keiten aussetzen würde. (4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne An ga be von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluss Handwerksl eistungen anbietet und Anhaltspunkte da für bestehen, dass er den selbständigen Betrieb eines Hand werks als stehendes Ge werbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes aus übt, ist der Anbieter der Tele kommu nikationsdienstleistung verpflichtet, den Handwerkskammern auf Verlangen Na men und Anschrift des Anschluss inhabers unentgeltlich mitzuteilen. Dritter Abschnitt Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe § 18 (1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als ste 106 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung hendes Gewerbe beginnt oder been det, hat dies unverzüglich der Hand werks kammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlas sung liegt, anzu zeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Ver treter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen. (2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Hand werk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu die sem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es hand werksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechts ver ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es darin aufgeführte Ge werbe streicht, ganz oder teilweise zu sammenfasst oder trennt, Bezeichnun gen für sie festsetzt oder die Gewerbe gruppen aufteilt, soweit es die tech nische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert. § 19 Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Be triebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebe nen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Ge wer ben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 20 Auf zulassungsfreie Handwerke und hand werksähnliche Gewerbe finden § 10 Abs. 1, die §§ 11, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 14, 15 und 17 entsprechend Anwendung. § 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien oder eines handwerksähnli chen Gewerbes vorliegen. Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk Erster Abschnitt Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden § 21 (1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Ein richtung für die Berufsausbildung geeignet ist, und 2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemes senen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsaus bildung nicht gefährdet wird. (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erfor derlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vol lem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden. 107 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN § 22 (1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ein stellen, wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur aus bilden, wer persönlich und fachlich ge eignet ist. (2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Aus zubildende) nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeig nete Ausbilder bestellt, die die Ausbild ungsinhalte unmittelbar, verantwort lich und in wesentlichem Umfang ver mitteln. (3) Unter der Verantwortung des Ausbil ders kann bei der Berufsausbildung mit wirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzun gen des § 22b die für die Ver mittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig keiten besitzt und persönlich geeignet ist. § 22a Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäf tigen darf oder 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Ge setz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmun gen verstoßen hat. § 22b (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruf lichen sowie die berufs- und arbeitspäd agogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig keiten besitzt, die für die Ver mittlung der Ausbildungsinhalte erfor derlich sind. (2) In einem zulassungspflichtigen Hand werk besitzt die fachliche Eignung, wer 1. die Meisterprüfung in dem zulas sungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem ver-wandten Handwerk bestanden hat oder 2. in dem zulassungspflichtigen Hand werk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem ver wandten Handwerk a) die Voraussetzungen zur Eintrag ung in die Handwerksrolle nach § 7 erfüllt oder b) eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b erhalten hat oder c) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhalten hat und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, ins besondere eine Ausbildereignungs prüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetztes erlassenen Rechtsverordnung, bestan den hat. (3) In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Ge werbe be sitzt die für die fachliche Eig nung erforderlichen beruflichen Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer 1. die Meisterprüfung in dem zulas sungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestan den hat, 2. die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf ent sprechenden Fachrichtung bestan den hat, 3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbil dungsstätte oder vor einer Prü fungsbe hörde oder eine Abschluss 108 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung prüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechen den Fachrichtung bestanden hat oder 4. eine Abschlussprüfung an einer deut schen Hochschule in einer dem Aus bil dungsberuf entsprechenden Fach rich tung bestanden hat und im Falle der Nummern 2 bis 4 eine angemessene Zeit in seinem Beuf prak tisch tätig gewesen ist. Der Abschluss prüfung an einer deutschen Hochschu le gemäß Satz 1 Nr. 4 gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4. Für den Nachweis der berufs- und arbeitspäd agogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage des § 30 Abs. 5 des Berufs bildungsgesetzes erlassenen Rechts verordnungen Anwendung. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann nach Anhörung des Hauptaus schusses des Bundesin stituts für Berufsbil dung durch Rechts verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspäd agogischer Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten gesondert nachzuwei sen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. Das Be stehen des Teils IV der Meisterprüfung gilt als Nachweis. (5) Die nach Landesrecht zuständige Be hörde kann Personen, die die Voraus setzungen der Absätze 2, 3 und 4 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhören der Hand werkskammer wider ruflich zuerkennen. § 22 c (1) In den Fällen des § 22 b Abs. 3 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraus setzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Be rufsqualifikationen (ABl. EU NR. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine angemesse ne Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzun gen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antrag stellerin zunächst einen höchstens drei jährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt. (3) Die Entscheidung über die Anerken nung trifft die Handwerkskammer. Sie kann die Durchführung von Anpas sungslehrgängen und Eignungsprüfun gen regeln. § 23 (1) Die Handwerkskammer hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbil dungs stätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. (2) Werden Mängel der Eignung festge stellt, so hat die Handwerkskammer, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Lehr lings (Auszubil denden) nicht zu erwarten ist, den Aus bildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Man gel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eig nung nicht zu beheben oder ist eine 109 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN Ge fährdung des Lehrlings (Auszubil den den) zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist be seitigt, so hat die Handwerkskammer der nach Landesrecht zuständigen Behörde dies mitzuteilen. § 24 (1) Die nach Landesrecht zuständige Be hörde kann für eine bestimmte Ausbil dungsstätte das Einstellen und Ausbil den untersagen, wenn die Vorausset zungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Be hörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. (3) Vor der Untersagung sind die Beteilig ten und die Handwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht in den Fällen des § 22a Nr. 1. Zweiter Abschnitt Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit § 25 (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsver ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes rates bedarf, für Gewerbe der Anla ge A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbil dungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe meh rere Ausbil dungsberufe staatlich aner kannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesel lenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1. (2) Für einen anerkannten Ausbildungs beruf darf nur nach der Ausbildungsord nung ausgebildet werden. (3) In anderen als anerkannten Ausbil dungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Be rufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungs gänge vorbereitet. (4) Wird die Ausbildungsordnung eines Aus bil dungsberufes aufgehoben oder werden Ge werbe in der Anlage A oder in der Anlage B zu diesem Gesetz ge strichen, zusammengefasst oder ge trennt, so gelten für bestehende Berufs ausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein. § 26 (1) Die Ausbildungsordnung hat festzule gen 1. die Bezeichnung des Ausbildungs berufes, der anerkannt wird; sie kann von der Ge werbebezeichnung abwei chen, muss je doch inhaltlich von der Gewerbebe zeich nung abgedeckt sein, 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen, 3. die beruflichen Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten, die mindes tens Gegen stand der Berufsausbil dung sind (Ausbil dungsberufsbild), 110 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermitt lung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbil dungsrahmenplan), 5. die Prüfungsanforderungen. (2) Die Ausbildungsordnung kann vor sehen, 1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbil dungs-abschluss vorge sehen werden, der so wohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbil dungsgesetzes befähigt, als auch die Fortsetzung der Berufsaus bil dung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufen aus bil dung), 2. dass die Gesellenprüfung in zwei zeit lich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, 3. dass abweichend von § 25 Abs. 4 die Be rufsausbildung in diesem Ausbil dungs beruf unter Anrechnung der bereits zu rückgelegten Ausbil dungs zeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertrags parteien dies verein baren, 4. dass auf die durch die Ausbildungs ord nung geregelte Berufsausbildung eine andere, einschlägige Berufsaus bildung unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig keiten angerechnet werden kann, 5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 be schriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähig keit ergän zen oder erweitern, 6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Aus bildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (über betriebliche Berufsaus bildung), 7. dass Lehrlinge (Auszubildende) einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen haben. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2 und 4 sinnvoll und möglich sind. § 27 Zur Entwicklung und Erprobung neuer Aus bil dungsberufe sowie Ausbildungs- und Prü fungs formen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver ord nung, die nicht der Zustimmung des Bundes rates bedarf, Ausnahmen von § 25 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 26, 31 und 39 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbi l dungs stätten beschränkt werden können. § 27a (1) Die Landesregierungen können nach Anhö rung des Landesausschusses für Berufs bil dung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bil dungsganges be rufsbildender Schulen oder die Berufsaus bildung in einer son stigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landes be hörden weiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung eines gemeinsa 111 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN men Antrags der Lehrlinge (Auszubil denden) und Ausbil denden bedarf. (2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrages der Lehrlinge (Auszubildenden) und Ausbildenden. Der Antrag ist an die Handwerkskammer zu richten. Er kann sich auf Teile des hochstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.1 1 Absatz 2 tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt Absatz 1 Satz 3 außer Kraft. § 27b (1) Auf gemeinsamen Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) und des Ausbil den den hat die Handwerkskammer die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu er warten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit er reicht wird. Bei be rechtigtem Interesse kann sich der An trag auch auf die Verkür zung der täg lichen oder wöchentlichen Ausbil dungs zeit richten (Teilzeitberufs aus bildung). (2) In Ausnahmefällen kann die Handwerks kammer auf Antrag des Lehrlings (Auszubil denden) die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist der Ausbilden de zu hören. (3) Für die Entscheidung über die Verkür zung oder Verlängerung der Ausbil dungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesins tituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen. § 27c Werden in einem Betrieb zwei verwandte Hand werke ausgeübt, so kann in beiden Handwerken in einer verkürzten Gesamt ausbildungszeit gleichzeitig ausgebildet werden. Das Bundesministerium für Wirt schaft und Technologie bestimmt im Einver nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverord nung für welche verwandte Handwerke eine Gesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die Dauer der Gesamtausbildungszeit. Dritter Abschnitt Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse § 28 (1) Die Handwerkskammer hat zur Rege lung, Überwachung, Förderung und zum Nach weis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk beste henden Berufsausbil dungsverhältnisse nach Maßgabe der Anla ge D Abschnitt III zu diesem Gesetz einzurichten und zu führen (Lehrlingsrolle). Die Eintra gung ist für den Lehrling (Auszubil den den) gebührenfrei. (2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen an öffentliche und nicht-öffent liche Stellen übermittelt werden, so weit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Werden Daten an nicht-öffentliche Stellen übermittelt, so ist der Betroffe ne hiervon zu benach richtigen, es sei denn, dass er von der Übermittlung auf andere Weise Kennt nis erlangt. (3) Der Empfänger darf die übermittelten Da ten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Bei Übermitt lungen an nicht-öf fentliche Stellen hat die übermittelnde Stel le den Empfän ger hiervon zu unterrichten. 112 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung (4) Für das Verändern und Sperren der Daten in der Lehrlingsrolle gelten die Datenschutzgesetze der Länder. (5) Die Eintragungen sind am Ende des Kalen derjahres, in dem das Berufsaus bildungs verhältnis beendet wird, in der Lehrlings rolle zu löschen. (6) Die nach Absatz 5 gelöschten Daten sind in einer gesonderten Datei zu spei chern, so lange und soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung erfor derlich ist, höchstens jedoch 60 Jahre. Die Übermittlung von Da ten ist nur unter den Voraussetzungen des Absat zes 2 zulässig. (7) Zur Verbesserung der Ausbildungsver mittlung, zur Verbesserung der Zuver lässigkeit und Aktualität der Ausbil dungsvermitt lungs statistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von An gebot und Nachfrage auf dem Ausbil dungsmarkt darf die Hand werkskam mer folgende Daten aus der Lehrlings rolle an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln: 1. Name, Geburtsname, Vorname, Ge burtsdatum und Anschrift des Lehr lings (Auszu bildenden), 2. Name und Anschrift der Ausbildungs stätte, 3. Ausbildungsberuf sowie 4. Datum des Beginns der Berufsaus bildung. Bei der Datenübermittlung sind dem je weiligen Stand der Tech nik entsprechende Maß nahmen zur Sicherstellung von Da ten schutz und Datensicherheit zu treffen, die insbe sondere die Vertraulichkeit, Unver sehrt heit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten. (8) Im Übrigen darf die Handwerkskammer Daten aus dem Berufsausbildungsvertrag, die nicht nach Absatz 1 oder Absatz 6 ge speichert sind, nur für die in Absatz 1 ge nannten Zwecke sowie in den Fällen des § 88 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes übermitteln. § 29 (1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Ände rungen seines wesentlichen Inhalts sind in die Lehrlingsrolle einzutragen, wenn 1. der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbil dungs ordnung entspricht, 2. die persönliche und fachliche Eig nung sowie die Eignung der Ausbil dungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und 3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erst untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Ju gend arbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird. (2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu lö schen, wenn die Eintragungs voraus setzun gen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird. Die Eintra gung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheini gung über die erste Nach un ter suchung nach § 33 Abs. 1 des Jugend arbeits schutzgesetzes nicht spätestens am Tag der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwi schen prüfung oder zum ersten Teil der Gesel lenprüfung zur Einsicht vorge legt und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird. § 30 (1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Ab schluss des Berufsausbildungsver trags die Eintragung in die Lehrlings rolle zu beantragen. Eine Ausfertigung 113 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN der Vertragsnie der schrift ist beizufü gen. Entsprechendes gilt bei Änderun gen des wesentlichen Vertrags inhalts. (2) Der Ausbildende hat anzuzeigen 1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Aus zubildenden), 2. die Bestellung von Ausbildern. Vierter Abschnitt Prüfungswesen § 31 (1) In den anerkannten Ausbildungsbe rufen (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) sind Gesellenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wie derholt werden. Sofern die Gesellen prüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Gesellenprüfung nicht eigenständig wiederholbar. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszu stel len. Dem Ausbildenden werden auf des sen Ver langen die Ergebnisse der Gesel lenprüfung des Lehrlings (Aus zubilden den) übermittelt. Sofern die Gesellen prüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistung im ersten Teil der Gesellenprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehr lings (Auszubildenden) eine englisch sprachige und eine französischsprachi ge Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. (4) Die Prüfung ist für den Lehrling (Aus zubil den den) gebührenfrei. § 32 Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs fähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufs bildungs gesetzes erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erfor derlichen beruflichen Fertig keiten be herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermitteln den, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs ord nung ist zugrunde zu legen. § 33 (1) Für die Abnahme der Gesellenprüfung er richtet die Handwerkskammer Prü fungs ausschüsse. Mehrere Handwerks kammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse er richten. Die Hand werkskammer kann Handwerksinnungen ermächtigen, Ge sellenprüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Hand werksinnung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicherstellt. (2) Werden von einer Handwerksinnung Ge sellenprüfungsausschüsse errichtet, so sind sie für die Abnahme der Gesel len prüfung aller Lehrlinge (Auszubil denden) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Hand werks kammer etwas anderes bestimmt. (3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewer tung einzelner, nicht mündlich zu er bringender Prüfungsleistungen gutach terliche Stel lungnahmen Dritter, insbe sondere berufsbildender Schulen, ein holen. 114 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung (4) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 3 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Be wertung er heblichen Tatsachen festzu halten. § 34 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus min- des tens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungs gebiete sach kundig und für die Mitwir kung im Prüfungswesen ge eignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mit glieder für zulassungspflichtige Hand werke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Ar beit nehmer in gleicher Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder hand werksähnliche Ge werbe Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Leh rer einer berufsbildenden Schule ange hören. Mindestens zwei Drittel der Ge samtzahl der Mitglieder müssen in zu lassungspflichtigen Handwerken Ar beit geber und Arbeitnehmer, in zu las sungsfreien Handwerken oder hand werksähnlichen Gewerben Beauftrag te der Arbeitgeber und der Arbeitneh mer sein. Die Mitglieder ha ben Stell vertre ter. Die Mitglieder und die Stell vertreter werden längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt. (3) Die Arbeitgeber müssen in dem zulas sungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungs ausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden be rechtigt sein. In dem zulassungsfreien Hand werk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, müssen die Arbeitgeber oder die Be auftragten der Arbeitgeber die Ge sellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkann ten Ausbildungsberuf nach § 4 des Be rufsbil dungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer müssen die Ge sellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungs freien Handwerk oder in dem hand werksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungs be ruf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer, die eine ent sprechende ausländische Befähi gung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungs ausschuss berufen werden. (4) Die Mitglieder werden von der Hand werks kammer berufen. Die Arbeitneh mer und die Beauftragten der Arbeit nehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungs ausschüsse werden auf Vorschlag der Mehr heit der Gesel lenvertreter in der Vollver sammlung der Handwerkskammer berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schul auf sichtsbehörde oder der von ihr be stimmten Stelle berufen. (5) Für die mit Ermächtigung der Hand werks kammer von der Handwerks innung errichteten Prüfungsausschüsse werden die Ar beitgeber und die Be auftragten der Arbeit geber von der Innungsversammlung, die Arbeitneh mer und die Beauftragten der Arbeit neh mer von dem Gesellenausschuss gewählt. Der Lehrer einer berufsbilden den Schule wird im Einvernehmen mit der Schul aufsichtsbehörde oder der von 115 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerks innung von der Hand werkskammer berufen. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter ent sprechend. (7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschä digung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerks kammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (8) Von Absatz 2 darf nur abgewichen wer den, wenn anderenfalls die erforderli che Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen wer den kann. § 35 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, minde stens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 35a (1) Beschlüsse über die Noten zur Bewer tung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Be stehen und Nichtbestehen der Gesel lenprüfung werden vom Prüfungsaus schuss gefasst. (2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitzende min- des tens zwei Mitglieder mit der Bewer tung einzelner, nicht mündlich zu er bringender Prüfungsleistungen be auf tragen. Die Be auftragten sollen nicht derselben Mitglie dergruppe angehören. (3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mit glieder dokumentieren die wesent lichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest. § 36 (1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückge legt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungs ter min endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischen prü fungen teilgenommen sowie vor geschriebene schriftliche Ausbil dungsnachweise geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszu bildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. (2) Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzu lassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufs bildungseinrichtung ausgebildet wor den ist, wenn dieser Bil dungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufs ausbildung in einem anerkannten Aus bil dungsberuf, wenn er 1. nach Inhalt, Anforderung und zeit lichem Umfang der jeweiligen Ausbildungs ord nung gleichwertig ist, 116 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung 2. systematisch, insbesondere im Rah men einer sachlichen und zeitlichen Gliede rung durchgeführt wird, und 3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachprakti scher Aus bildung gewährleistet. Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestim men, welche Bildungsgänge die Vor aussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Ermächtigung kann durch Rechts ver ord nung auf oberste Landesbehör den weiter übertragen werden.2 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 treten am 1. August 2011 außer Kraft. § 36a (1) Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeit lich auseinander fallenden Teilen durch geführt wird, ist über die Zulassung je weils gesondert zu entscheiden. (2) Zum ersten Teil der Gesellenprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbil dungs ord nung vorgeschriebene, erforderli che Aus bildungszeit zurückgelegt hat und die Vor aussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. (3) Zum zweiten Teil der Gesellenprüfung ist zuzulassen, wer über die Voraus setzungen in § 36 Abs. 1 hinaus am ersten Teil der Ge sellenprüfung teilge nommen hat. Dies gilt nicht, wenn der Lehrling (Auszubildende) aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Gesellenprüfung nicht teilge nommen hat. In diesem Fall ist der erste Teil der Gesellenprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen. § 37 (1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Be rufsschule vor Ablauf seiner Ausbil dungszeit zur Gesellenprüfung zuge lassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Gesellenprüfung ist auch zuzu lassen, wer nachweist, dass er mindes tens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbil dungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Aus bildungszeiten in einem anderen, ein schlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeug nissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Be werber die berufliche Handlungs fähig keit erwor ben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Auslän dische Bildungs abschlüsse und Zeiten der Berufstätig keit im Ausland sind dabei zu berück sichtigen. (3) Soldaten auf Zeit und ehemalige Sol daten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Ge sellenprü fung zuzulassen, wenn das Bundesministe rium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle be scheinigt, dass der Bewerber beruf liche Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkei ten erworben hat, welche die Zulas sung zur Prüfung rechtfertigen. § 37a (1) Über die Zulassung zur Gesellenprü fung entscheidet der Vorsitzende des Prü fungs ausschusses. Hält er die Zu las sungs voraus setzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungs aus schuss. 117 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN (2) Auszubildenden, die Elternzeit in An spruch genommen haben, darf bei der Entschei dung über die Zulassung hie raus kein Nach teil erwachsen. § 38 (1) Die Handwerkskammer hat eine Prü fungs ordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Ge nehmi gung der zustän digen obersten Lan des behörde. (2) Die Prüfungsordnung muss die Zulas sung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungs zeugnisse, die Folgen von Ver stößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederho lungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsauf gaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungs aus schuss bei der Handwerkskammer erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien er stellt oder ausgewählt werden, die ent sprechend § 34 Abs. 2 zusammengesetzt sind. (3) Der Hauptausschuss des Bundesins ti tuts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien. § 39 (1) Während der Berufsausbildung ist zur Er mittlung des Ausbildungsstands eine Zwi schenprüfung entsprechend der Ausbil dungsordnung durchzuführen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. (2) Sofern die Ausbildungsordnung vor sieht, dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, findet Absatz 1 keine Anwendung. § 39a (1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kennt nisse und Fähigkeiten nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt. (2) § 31 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35a und 38 gelten entsprechend. § 40 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einverneh men mit dem Bun desministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinsti tuts für Berufsbildung durch Rechtsver ordnung außerhalb des Anwen dungs be reichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechen den Zeugnissen über das Bestehen der Gesel len prüfung gleichstellen, wenn die Berufsaus bildung und die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkei ten, Kenntnisse und Fähigkei ten gleichwertig sind. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bun desministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Haupt ausschusses des Bundesinstituts für Be rufs bildung durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Gesellen prüfung gleich stellen, wenn die in der Prü fung nachzu weisenden beruflichen Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. 118 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung Fünfter Abschnitt Regelung und Überwachung der Berufsausbildung § 41 Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Be rufsausbildung im Rahmen der gesetz lichen Vorschriften. § 41a (1) Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung 1. der Berufsausbildungsvorbereitung, 2. der Berufsausbildung und 3. der beruflichen Umschulung und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Per sonen. Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. § 111 ist anzuwenden. (2) Ausbildende, Umschulende und Anbie ter von Maßnahmen der Berufsaus bil dungs vorbereitung sind auf Verlangen ver pflichtet, die für die Überwachung not wendigen Auskünfte zu erteilen und Un terlagen vorzulegen sowie die Be sich ti gung der Aus bildungsstätten zu gestat ten. (3) Die Durchführung von Auslandsaufent hal ten nach § 2 Abs. 3 des Berufsbil dungsge setzes überwacht und fördert die Hand werkskammer in geeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbil dungsabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein mit der Hand werkskammer abgestimmter Plan erfor derlich. (4) Die Handwerkskammer teilt der Auf sichts be hörde nach dem Jugend arbeits schutz gesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeits schutz gesetzes von Bedeu tung sein kön nen. Sechster Abschnitt Berufliche Fortbildung, Berufliche Umschulung § 42 (1) Als Grundlage für eine einheitliche be rufliche Fortbildung kann das Bundes ministe rium für Bildung und Forschung im Einver nehmen mit dem Bundes ministerium für Wirtschaft und Techno logie nach Anhören des Hauptaus schusses des Bundesinstituts für Berufs bildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse aner kennen und hierfür Prüfungsrege lun gen erlassen (Fortbildungsordnung). (2) Die Fortbildungsordnung hat festzu legen 1. die Bezeichnung des Fortbildungsab schlusses, 2. das Ziel, den Inhalt und die Anfor de rungen der Prüfung, 3. die Zulassungsvoraussetzungen so wie 4. das Prüfungsverfahren. § 42a Soweit Rechtsverordnungen nach § 42 nicht er lassen sind, kann die Handwerkskammer Fort bildungsprüfungsregelungen erlassen. Die Vor schriften über die Meisterprüfung bleiben unberührt. Die Handwerkskammer regelt die Bezeich nung des Fortbildungs ab schlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulas sungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren. § 42b Sofern die Fortbildungsordnung (§ 42) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42a) Zulas sungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und 119 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN Zeiten der Berufs tätigkeit im Ausland zu be rücksichtigen. § 42c (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung er richtet die Handwerkskammer Prü fungs aus schüsse. § 31 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 gelten ent sprechend. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ab legung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer zu befrei en, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein rich tung oder vor einem staatlichen Prü fungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbil dungsprüfung innerhalb von fünf Jah ren nach der Bekanntgabe des Be stehens der anderen Prüfung erfolgt. § 42d Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis te rium für Bildung und For schung nach Anhörung des Hauptaus schus ses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Be stehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grund lage der §§ 42 und 42a gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. § 42e Als Grundlage für eine geordnete und ein heitliche berufliche Umschulung kann das Bundes ministerium für Bildung und For schung im Ein vernehmen mit dem Bundes ministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Haupt ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil dung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim mung des Bundesrates bedarf, 1. die Bezeichnung des Umschulungs ab schlusses, 2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung, 3. die Anforderungen der Umschulungs prüfung und ihre Zulassungsvor aus set zungen sowie 4. das Prüfungsverfahren der Um schu lung unter Berücksichtigung der besonderen Er for dernisse der beruflichen Erwachsenen bildung bestimmen (Umschulungsordnung). § 42f Soweit Rechtsverordnungen nach § 42e nicht erlassen sind, kann die Handwerks kam mer Um schulungsprüfungsregelungen er lassen. Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anfor derungen der Prüfun gen, ihre Zulassungsvoraus setzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berück sichti gung der besonderen Erfordernisse beruf licher Erwachsenenbildung. § 42g Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 42e) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42f) auf die Umschulung für einen aner kannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der An lage A oder der Anlage B) richtet, sind das Ausbil dungs berufsbild (§ 26 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungs rahmenplan (§ 26 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungs anforderungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 21 bis 24 gelten entsprechend. 120 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung § 42h Sofern die Umschulungsordnung (§ 42e) oder eine Regelung der Handwerkskammer (§ 42f) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. § 42i (1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Er wachsenenbildung entsprechen. (2) Der Umschulende hat die Durchfüh rung der beruflichen Umschulung un verzüglich vor Beginn der Maßnahme der Handwerks kam mer schriftlich an zuzeigen. Die Anzeige pflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Ab schluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertrags nieder schrift beizufügen. (3) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung errichtet die Handwerkskammer Prü fungsaus schüs se. § 31 Abs. 2 2 und 3 sowie die §§ 34 bis 35a, 37a und 38 gelten entsprechend. (4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ab legung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer zu befrei en, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich tung oder vor einem staatlichen Prü fungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschu lungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. § 42j Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis te rium für Bildung und For schung nach Anhörung des Hauptaus schus ses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Be stehen einer Umschulungsprüfung auf der Grund lage der §§ 42e und 42f gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Siebenter Abschnitt Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung § 42k Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. § 42l (1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sol len die besonderen Verhältnisse behin derter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Glie derung der Ausbildung, die Dauer von Prü fungszeiten, die Zu lassung von Hilfsmitteln und die Inan spruchnahme von Hilfeleis tungen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in die Lehrlings rolle (§ 28) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Gesel lenprü fung auch zuzulassen, wenn die Voraus 121 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN setzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen. § 42m (1) Für behinderte Menschen, für die we gen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbil dung in einem anerkannten Ausbildungs beruf nicht in Betracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertre ter Ausbil dungs regelungen entsprechend den Empfeh lungen des Hauptaus schusses des Bun desinstituts für Berufsbil dung. Die Ausbil dungsinhalte sollen unter Berücksich ti gung von Lage und Entwick lung des all gemeinen Arbeitsmarktes aus den In halten anerkannter Ausbildungs be ruf e entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Aus bildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzu weisen. (2) § 42l Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 42n Für die berufliche Fortbildung und die beruf liche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42k bis 42m entsprechend, so weit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. § 42o (1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial be nachteiligte Personen, deren Entwicklungs stand eine erfolgreiche Ausbildung in ei nem anerkannten Aus bildungsberuf (Ge wer be der Anlage A oder der Anlage B) noch nicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfor der nissen des in Satz 1 genannten Personen kreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unter stützung begleitet werden. (2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozial gesetzbuch oder anderer ver gleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 21 bis 24 entsprechend. § 42p (1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungs fähigkeit (§ 1 Abs. 2 des Berufsbil dungs gesetzes) kann insbesondere durch in haltlich und zeitlich abgegrenzte Lern einheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungs berufe (Ge wer be der Anlage A oder der Anlage B) entwickelt werden (Qualifizierungs bausteine). (2) Über vermittelte Grundlagen für den Er werb beruflicher Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter der Berufsausbildungs vor be reitung eine Bescheinigung aus. Das Nähere regelt das Bundes minis terium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundes ministe rium für Wirtschaft und Techno logie nach Anhörung des Hauptaus schusses des Bundesinstituts für Be rufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim mung des Bundes rates bedarf. § 42q (1) Die nach Landesrecht zuständige Be hörde hat die Berufsausbildungs vorbe reitung zu untersagen, wenn die Vor aussetzungen des § 42o Abs. 1 nicht vor liegen. (2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maß nahmen der Berufsausbildungs vorbe reitung vor Beginn der Maßnah me 122 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung der Handwerkskammer schriftlich anzu zeigen. Die Anzeigepflicht er streckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Quali fizierungs vertrages sowie die nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbil dungs gesetzes erforderlichen Anga ben. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a finden keine Anwendung, soweit die Berufs ausbildungs vorbereitung im Rahmen des Dritten Bu ches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maß nahmen durchgeführt wird. Dies gilt nicht, sofern der Anbieter der Berufsausbildungs vorbereitung nach § 243 Abs. 1 des Dritten Buches Sozial gesetzbuch gefördert wird. Achter Abschnitt Berufsbildungsausschuss § 43 (1) Die Handwerkskammer errichtet einen Berufsausbildungsausschuss. Ihm gehö ren sechs Arbeitgeber, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen an, die Lehrer mit beratender Stimme. (2) Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreter der Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrer an berufsbildenden Schulen wer den von der nach Landesrecht zuständi gen Behörde als Mitglieder berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt läng stens fünf Jahre. (3) § 34 Abs. 7 gilt entsprechend. (4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend. (6) Der Berufsbildungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht der selben Mit gliedergruppe angehören. § 44 (1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruf lichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufga ben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken. (2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere: 1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs und Um schulungsstätten, für das Führen von schriftlichen Ausbil dungs nachweisen, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Gesellen prüfung, für die Durchführung der Prü fungen, zur Durchführung von über- und außer betrieblicher Ausbildung sowie Ver waltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung, 2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung (§ 82 des Berufsbil dungs gesetzes) empfohlenen Maß nahmen, 3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters. (3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unter richten ist, sind insbesondere: 1. Zahl und Art der der Handwerks kammer angezeigten Maßnahmen 123 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN der Berufsaus bildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsaus bil dungs verhältnisse, 2. Zahl und Ergebnisse von durchge führten Prüfungen sowie hierbei ge wonnene Erfahrungen, 3. Tätigkeit der Berater und Bera terinnen nach § 41a Abs. 1 Satz 2, 4. für den räumlichen und fachlichen Zu ständigkeitsbereich der Hand werks kam mer neue Formen, Inhalte und Met hoden der Berufsbildung, 5. Stellungnahmen oder Vorschläge der Handwerkskammer gegenüber ande ren Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung dieses Ge setzes oder der auf Grund dieses Ge setzes erlassenen Rechtsvorschriften im Bereich der beruflichen Bildung beziehen, 6. Bau eigener überbetrieblicher Be rufsbil dungsstätten, 7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie be schlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Per sonalkosten, 8. Verfahren zur Beilegung von Streitig keiten aus Ausbildungsverhältnissen, 9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Be rufsbildung im Zuständigkeits be reich der Handwerkskammer berühren. (4) Vor einer Beschlussfassung in der Voll ver sammlung über Vorschriften zur Durchfüh rung der Berufsbildung, insbe sondere nach den §§ 41, 42, 42a und 42e bis 42g, ist die Stellungnahme des Be rufsbildungsaus schus ses einzuholen. Der Berufsbildungs aus schuss kann der Vollversammlung auch von sich aus Vorschläge für Vorschriften zur Durch führung der Berufsbildung vorlegen. Die Stellungnahmen und Vorschläge des Be rufsbildungsausschusses sind zu begründen. (5) Die Vorschläge und Stellungnahmen des Berufsbildungsausschusses gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 2 als von der Vollversammlung angenom men, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung in ihrer nächsten Si t zung geändert oder abgelehnt werden. Beschlüsse, zu deren Durch füh rung die für Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder zu deren Durchfüh rung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Be rufs bildung des laufenden Haushalts nicht unwesent lich übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung. (6) Abweichend von § 43 Abs. 1 haben die Lehr kräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu An gelegenheiten der Berufsausbil dungsvor bereitung und Berufsausbil dung, soweit sich die Beschlüsse unmit telbar auf die Organisation der schuli schen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes) auswirken. § 44a (1) Der Berufsbildungsausschuss ist be schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses be zeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zu stimmung von zwei Dritteln der stimm berechtigten Mit glieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. 124 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung § 44b Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Aus schus ses angehören. Für die Unteraus schüsse gelten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend. Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk § 45 (1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsver ord nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, 1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Hand wer ken zum Zwecke der Meis ter prüfung zu berücksichtigen (Meis terprüfungs berufsbild A) 2. welche Anforderungen in der Meister prüfung zu stellen sind und 3. welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten. (2) Durch die Meisterprüfung ist festzu stellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meis terhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsge mäß auszubilden. (3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prü fungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Hand werks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmänni schen und rechtlichen Kenntnis se (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. (4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechts verordnung Schwerpunkte gebil det werden. In dem schwerpunktspezi fischen Bereich hat der Prüfling nachzu weisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwer punkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Be reich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätig keiten ermöglichen. § 46 (1) Der Prüfling ist von der Ablegung ein zelner Teile der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung auf Grund einer nach § 42 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbil dungs gesetzes erlassenen Rechtsverord nung oder eine andere vergleichbare Prü fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus schuss erfolgreich abgelegt hat. Er ist von der Able gung der Teile III und IV befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. 125 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN (2) Prüflinge, die andere deutsche staat liche oder staatlich anerkannte Prüfun gen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meisterprüfungs aus schuss von einzelnen Teilen der Meis ter prüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen ge stellt werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschluss prü fung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4 . (3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ab le gung der Prüfung in gleichartigen Prü fungsberei chen, Prüfungsfächern oder Handlungsfel dern durch den Meis terprü fungsausschuss zu befreien, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulas sungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Ge werbe bestanden hat oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffent lichen oder staatlich anerkannten Bil dungsein rich tung oder vor einem staat lichen Prü fungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. (4) Der Meisterprüfungsausschuss entschei det auf Antrag des Prüflings auch über Befrei ungen auf Grund auslän discher Bildungs abschlüsse. § 47 (1) Die Meisterprüfung wird durch Meister prü fungsausschüsse abgenommen. Für die Handwerke werden Meisterprü fungs aus schüs se als staatliche Prü fungs behör den am Sitz der Handwerks kammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste Lan desbehörde kann in besonderen Fällen die Erricht ung eines Meis ter prüfungs ausschusses für mehrere Handwerks kammerbezirke anordnen und hiermit die für den Sitz des Meis terprü fungs aus schusses zuständige höhere Ver wal tungs behörde beauftragen. Soll der Meis ter prüfungsausschuss für Handwerks kam merbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des Einverneh mens der beteiligten obersten Landesbe hörden. Die Lan desregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 3 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Ver wal tungsbehörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbe hörden übertragen. (2) Die höhere Verwaltungsbehörde er richtet die Meisterprüfungsausschüsse nach An hörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. Die Geschäftsfüh rung der Meister prüfungsausschüsse liegt bei der Hand werks kammer. § 48 (1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; für die Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen. Die Mit glieder und die Stellvertreter sollen das 24. Lebensjahr vollen det haben. (2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zu lassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichti gen Hand werk, für welches der Meister prü fungs ausschuss errichtet ist, nicht angehören. (3) Zwei Beisitzer müssen das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe be treiben und in diesem Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlin gen besitzen oder in dem zulassungs pflichtigen Handwerk als Betriebs leiter, 126 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung die in ihrer Person die Voraussetzun gen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, tätig sein. (4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abge legt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist. (5) Für die Abnahme der Prüfung in der wirt schaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufs erzieherischen Kenntnissen soll ein Beisit zer bestellt werden, der in diesen Prü fungsge bieten besonders sachkundig ist und dem Handwerk nicht anzugehören braucht. (6) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gelten ent sprechend. § 49 (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulas sungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprü fung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungs pflichtigen Handwerk oder eine ent sprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 er lassenen Rechtsverordnung bestan den hat. (2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine an dere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestan den hat und in dem zulassungspflich tigen Handwerk, in dem er die Meister prüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fach schulen mit einem Jahr, bei mehrjähri gen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit an zurechnen. (3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflichti gen Handwerk, in dem er die Meisterprü fung ablegen will, selbständig, als Werk meis ter oder in ähnlicher Stellung tätig ge wesen, oder weist er eine der Gesellen tätig keit gleichwertige praktische Tätig keit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen. (4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag 1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Berufstätigkeit unter besonderer Berück sichtigung der in der Gesellen- oder Ab schlussprüfung und während der Zeit der Berufstätigkeit nachgewiesenen beruflichen Befähigung ab kür zen, 2. in Ausnahmefällen von den Voraus setzun gen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien, 3. unter Berücksichtigung ausländi scher Bildungsabschlüsse und Zeiten der Be rufstätigkeit im Ausland von den Voraus setzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien. Die Handwerkskammer kann eine Stel lung nahme des Meisterprüfungsaus schusses einholen. (5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgespro chen. Hält der Vorsitzende die Zu las sungs voraussetzungen nicht für ge geben, so entscheidet der Prüfungs aus schuss. § 50 (1) Die durch die Abnahme der Meisterprü fung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. Das Zulassungsver 127 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN fahren sowie das allgemeine Prüfungs verfahren werden durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu er lassende Meisterprüfungsordnung ge regelt. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates Vorschriften über das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen. Die Rechts verordnung kann insbesondere die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungs system, die Erteilung der Prüfungszeug nisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften und die Wiederholungsprüfung regeln. § 50a Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis te rium für Bildung und For schung durch Rechtsver ordnung mit Zu stimmung des Bundesrates im Ausland er worbene Prüfungszeugnisse den entspre chenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in zulas sungspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prü fungen gleichwertige Anforderungen ge stellt werden. Die Vorschriften des Bundes vertriebenengesetzes bleiben unberührt. § 51 Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meis terin in Verbindung mit einem zulassungs pflichtigen Handwerk oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem oder mehre ren zulassungspflichtigen Handwerken hin weist, darf nur führen, wer für dieses zulas sungspflichtige Handwerk oder für diese zulassungspflichtigen Handwerke die Meis terprüfung bestanden hat. Zweiter Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungs freien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe § 51a (1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 die ses Ge setzes oder nach § 4 des Berufs bil dungs gesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden. (2) Als Grundlage für ein geordnetes und ein heitliches Meisterprüfungswesen für Hand werke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Ein vernehmen mit dem Bun des mi nisterium für Bildung und For schung durch Rechts verordnung, die nicht der Zu stim mung des Bundesrates bedarf, bestimmen, 1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungsfreien Hand werken oder handwerksähn lichen Ge werben zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen sind (Meisterprüfungs berufsbild B), 2. welche Anforderungen in der Meis terprü fung zu stellen sind und 3. welche handwerks- und gewerbespe zifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten. (3) Durch die Meisterprüfung ist festzu stellen, ob der Prüfling eine besondere Be fähigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerks ähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden kann. Zu diesem Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prüfungsteilen 128 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung nachzuweisen, dass er Tätigkeiten sei nes zulassungsfreien Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten kann (Teil I), be sondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere be triebswirt schaft liche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie die erforder lichen berufs- und arbeitspädago gischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. (4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kennt nisse führt die Handwerkskammer Prüfun gen durch und errichtet zu die sem Zweck Prüfungsausschüsse. Die durch die Abnah me der Meisterprüfung entstehenden Kos ten trägt die Hand werkskammer. (5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Ge sel len prüfung oder eine Abschluss prü fung in einem anerkannten Ausbil dungs beruf be standen hat. Die Hand werkskammer kann auf Antrag in Aus nah mefällen von der Zulassungs voraus setzung befreien. Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung. (6) Für Befreiungen gilt § 46 entsprechend. (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundes rates Vorschriften über das Zulassungs verfahren sowie das allgemeine Prü fungsverfahren erlassen. Die Rechtsver ordnung kann insbesondere die Zulas sung zur Prüfung, das Bewertungs system, die Erteilung der Prüfungszeug nisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften und die Wiederholungsprüfung regeln. § 51b (1) Die Handwerkskammer errichtet an ihrem Sitz für ihren Bezirk Meisterprü fungsaus schüsse. Mehrere Handwerk skammern können bei einer von ihnen gemeinsame Meisterprüfungs aus schüsse errichten. (2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; für die Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen. Sie wer den für längstens fünf Jahre ernannt. (3) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe tätig zu sein; er soll dem zulassungsfreien Hand werk oder dem handwerksähn lichen Gewerbe, für welches der Meis terprü fungsausschuss errichtet ist, nicht ange hören. (4) Zwei Beisitzer müssen das zulassungs freie Handwerk oder das handwerks ähnliche Gewerbe, für das der Meister prüfungsaus schuss errichtet ist, min des tens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem zulassungsfreien Handwerk oder in diesem handwerksähnlichen Gewerbe die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. (5) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der im zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss er richtet ist, die Meisterprüfung abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehr lingen besitzt und in dem betreffenden zulassungsfreien Handwerk oder hand werksähnlichen Ge werbe tätig ist. (6) Für die Abnahme der Prüfung der be triebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse soll ein Beisitzer bestellt werden, der in diesen Prüfungsgebieten 129 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN besonders sachkundig ist und einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe nicht anzugehören braucht. (7) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entspre chend. § 51c Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe rium für Bildung und For schung durch Rechts verordnung mit Zustim mung des Bundesrates im Ausland erworbe ne Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deut schen Meisterprüfung in einem zulassungs freien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe gleichstellen, wenn an den Bil dungs gang und in den Prüfungen gleich wertige Anfor derungen gestellt werden. Die Vorschriften des Bundesvertriebenen geset zes bleiben unberührt. § 51d Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meis terin in Verbindung mit einem zulassungs freien Hand werk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. Vierter Teil Organisation des Handwerks §§ 52 bis 89 – nicht abgedruckt – Vierter Abschnitt Handwerkskammern § 90 (2) Zur Vertretung der Interessen des Hand werks werden Handwerkskammern er richtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. (2) Zur Handwerkskammer gehören die In ha ber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewer bes des Handwerkskammerbezirks so wie die Gesel len, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsaus bildung und die Lehr linge dieser Ge werbetreibenden. (3) Zur Handwerkskammer gehören auch Per sonen, die im Kammerbezirk selb ständig eine gewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausüben, wenn 1. sie die Gesellenprüfung in einem zu lassungspflichtigen Handwerk erfolg reich abgelegt haben, 2. die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulas sungspflichtigen Handwerk war und 3. die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit aus macht. Satz 1 gilt entsprechend auch für Per sonen, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen über wiegend Ausbildungs inhalte in Ausbil dungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellen aus bildung im Wesentlichen entsprechen. (4) Absatz 3 findet nur unter der Vorausset zung Anwendung, dass die Tätigkeit in einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird. Satz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetrei ben de, die erstmalig nach dem 30. De zember 2003 eine gewerbliche Tätig keit anmelden. Die Handwerks kammer 130 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung hat ein Verzeichnis zu führen, in wel ches die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 ihres Bezirks nach Maßgabe der An lage D Abschnitt IV zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewer be einzutragen sind (Verzeichnis der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung). (5) Die Handwerkskammern werden von der obersten Landesbehörde errichtet; diese bestimmt deren Bezirk, der sich in der Regel mit dem der höheren Verwal tungsbehörde decken soll. Die oberste Landesbehörde kann den Bezirk der Handwerkskammer ändern; in diesem Fall muss eine Vermö gens auseinander setzung erfolgen, welche der Genehmi gung durch die oberste Lan des behörde bedarf. Können sich die beteiligten Handwerkskammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste Landes behörde. § 91 (1) Aufgabe der Handwerkskammer ist ins besondere, 1. die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzel nen Handwerke und ihrer Organisa tionen zu sorgen, 2. die Behörden in der Förderung des Hand werks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten, 3. die Handwerksrolle (§ 6) zu führen, 4. die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlas sen, ihre Durchführung zu über wachen (§ 41a) sowie eine Lehrlings rolle (§ 28 Satz 1) zu führen, 4a. Vorschriften für Prüfungen im Rah men einer beruflichen Fortbildung oder Um schulung zu erlassen und Prüfungsaus schüsse hierfür zu er rich ten, 5. Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prü fungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errich tung von Gesellenprü fungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprü fun gen zu überwachen, 6. Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 50) und die Geschäfte des Meis ter prüfungs aus schusses (§ 47 Abs. 2) zu führen, 7. die technische und betriebswirt schaftliche Fortbildung der Meister und Gesel len zur Erhaltung und Steigerung der Leis tungsfähigkeit des Handwerks in Zusam menarbeit mit den Innungsver bän den zu för dern, die erforderlichen Einrich tun gen hierfür zu schaffen oder zu un terstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförde rungsstelle zu unterhalten, 8. Sachverständige zur Erstattung von Gut achten über Waren, Leistungen und Prei se von Handwerkern zu be stellen und zu vereidigen, 9. die wirtschaftlichen Interessen des Hand werks und die ihnen dienenden Einrich tungen, insbesondere das Genossen schaftswesen zu fördern, 10. die Formgestaltung im Handwerk zu fördern, 11. Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inha bern eines Betriebs eines Hand 131 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN werks und ihren Auftraggebern ein zurichten, 12. Ursprungszeugnisse über in Hand werksbetrieben gefertigte Erzeug nisse und andere dem Wirtschafts verkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechts vor schriften diese Aufgaben an deren Stellen zuweisen, 13. die Maßnahmen zur Unterstützung Not leidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitneh mer mit einer abgeschlossenen Berufs ausbildung zu treffen oder zu unterstützen. (1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Ver waltungsverfahrensgesetzes übertra gen. Das Gesetz regelt, welche Aufga benbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht. (2) Die Handwerkskammer kann gemein sam mit der Industrie- und Handels kammer Prüfungsausschüsse errich ten. (2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu betätigen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensge setzes erfüllt. (3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das hand werksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenhei ten gehört werden. (4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 findet auf handwerksähnliche Gewerbe entspre chende Anwendung. § 92 Die Organe der Handwerkskammer sind 1. die Mitgliederversammlung (Vollver sammlung), 2. der Vorstand, 3. die Ausschüsse. § 93 (1) Die Vollversammlung besteht aus ge wählten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder ande re Arbeitnehmer mit einer abgeschlos senen Berufsausbil dung sein, die in dem Betrieb eines Gewer bes der Anlage A oder Betrieb eines Gewer bes der An lage B beschäftigt sind. (2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mit glie der der Vollversammlung und ihre Auftei lung auf die einzelnen in den An lagen A und B zu diesem Gesetz aufge führten Gewerbe zu bestimmen. Die Satzung kann bestimmen, dass die Auf teilung der Zahl der Mit glieder der Voll versammlung auch die Per sonen nach § 90 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen hat. Bei der Aufteilung sollen die wirt schaftlichen Besonderheiten und die wirtschaftliche Bedeutung der einzel nen Ge wer be berücksichtigt werden. (3) Für jedes Mitglied sind mindestens ein, aber höchstens zwei Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall oder im Falle des Aus scheidens der Mitglieder einzutreten haben. (4) Die Vollversammlung kann sich nach näherer Bestimmung der Satzung bis zu einem Fünftel der Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen unter Wah rung der in Absatz 1 festge legten Verhältnis zahl ergänzen; diese haben gleiche Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder der Vollver sammlung. Die Zuwahl der sachverstän 132 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung digen Personen, die auf das Drittel der Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbil dung anzurechnen sind, erfolgt auf Vorschlag der Mehrheit dieser Gruppe. § 94 Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter des gesamten Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. § 66 Abs. 4, § 69 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 gelten entsprechend. § 95 (1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlen zur Vollversamm lung werden im Briefwahlverfahren durchgeführt. (2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der diesem Gesetz als Anlage C beigefüg ten Wahl ordnung. § 96 (1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter des Hand werks und des handwerksähn lichen Gewer bes sind die in der Hand werks rolle (§ 6) oder im Verzeichnis nach § 19 einge tragenen na türlichen und juristischen Personen und Perso nen gesellschaften sowie die in das Ver zeichnis nach § 90 Abs. 4 Satz 2 eingetragenen natürlichen Personen. Die nach § 90 Abs. 4 Satz 2 ein getragenen Personen sind zur Wahl der Vertreter der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 be rechtigt, sofern die Satzung dies nach § 93 bestimmt. Das Wahl recht kann nur von volljährigen Personen ausgeübt werden. Juristische Personen und Per sonengesellschaften haben jeweils nur eine Stimme. (2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegen heiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. (3) An der Ausübung des Wahlrechts ist be hindert, 1. wer wegen Geisteskrankheit oder Geis tes schwäche in einem psychia trischen Kran kenhaus untergebracht ist, 2. wer sich in Straf- oder Untersuchungs haft befindet, 3. wer infolge gerichtlicher oder poli zeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten wird. § 97 (1) Wählbar als Vertreter der zulassungs pflichtigen Handwerke sind 1. die wahlberechtigten natürlichen Personen, sofern sie a) im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ohne Unter brechung ein Handwerk selbständig betreiben, b) die Befugnis zum Ausbilden von Lehr lingen besitzen, c) am Wahltag volljährig sind 2. die gesetzlichen Vertreter der wahl berechtigten juristischen Personen und die vertretungsberechtigten Gesellschafter der wahlberechtigten Personengesell schaften, sofern a) die von ihnen vertretene juristische Person oder Personengesellschaft im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ein Handwerk selbständig betreibt und b) sie im Bezirk der Handwerkskam mer seit mindestens einem Jahr ohne Unter brechung gesetzliche Vertreter oder vertretungsberech tigte Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen 133 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN juristischen Person oder Perso nen gesellschaft sind, am Wahltag voll jährig sind. Nicht wählbar ist, wer infolge Richter spruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Äm ter oder infolge strafge richtlicher Verurtei lung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er langen, nicht be sitzt. (2) Bei der Berechnung der Fristen in Ab satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch stabe b sind die Tätigkeiten als selbstän diger Handwer ker in einem zulassungs pflichtigen Hand werk und als gesetz licher Vertreter oder vertretungsbe rechtigter Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen juris tischen Person oder Personengesell schaft gegenseitig anzurechnen. (3) Für die Wahl der Vertreter der zulas sungsfreien Handwerke, der hand werksähnlichen Gewerbe und der Per sonen nach § 90 Abs. 3 und 4 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 98 (1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter der Ar beit nehmer in der Handwerks kam mer sind die Gesellen und die weiteren Arbeitneh mer mit abgeschlossener Be rufsausbildung, sofern sie am Tag der Wahl volljährig sind und in einem Betrieb eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes be schäftigt sind. § 96 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. (2) Kurzzeitig bestehende Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht län ger als drei Monate besteht. § 99 Wählbar zum Vertreter der Arbeitnehmer in der Vollversammlung sind die wahlberech tigten Arbeitnehmer im Sinne des § 90 Abs. 2, sofern sie 1. am Wahltag volljährig sind, 2. eine Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung abgelegt haben oder, wenn sie in einem Betrieb eines hand werksähnlichen Gewerbes be schäftigt sind, nicht nur vorübergehend mit Arbei ten betraut sind, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder einem Arbeitnehmer ausgeführt werden, der einen Berufsab schluss hat. § 100 (1) Die Handwerkskammer prüft die Gültig keit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen. (2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich be kannt zu machen. § 101 (1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von einem Monat nach der Bekanntga be des Wahler gebnisses Einspruch er heben; der Einspruch eines Inhabers eines Betriebs eines Hand werks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann sich nur gegen die Wahl der Vertreter der Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe, der Einspruch eines Gesellen oder anderen Arbeitnehmers mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nur gegen die Wahl der Vertreter der Arbeit nehmer richten. (2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Ge wähl ten kann nur auf eine Verletzung der Vor schriften der §§ 96 bis 99 ge stützt werden. 134 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung (3) Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerks kammer einzulegen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass 1. gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahl vor schriften verstoßen worden ist und 2. der Verstoß geeignet war, das Er gebnis der Wahl zu beeinflussen. § 102 (1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er 1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder 2. durch Krankheit oder Gebrechen ver hindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen. (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berück sichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerks kammer geltend gemacht worden sind. (3) Mitglieder der Handwerkskammer kön nen nach Vollendung des sechzigsten Lebens jahrs ihr Amt niederlegen. § 103 (1) Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. (2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Ge wählten solange im Amt, bis ihre Nachfol ger eintreten. (3) Die Vertreter der Arbeitnehmer behal ten, auch wenn sie nicht mehr im Be trieb eines Handwerks oder eines hand werksähnlichen Gewerbes beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Hand werkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle der Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis zum Ende der Wahlzeit. § 104 (1) Mitglieder der Vollversammlung haben aus dem Amt auszuscheiden, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen ver hindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen oder wenn Tatsachen eintre ten, die ihre Wähl bar keit ausschließen. (2) Gesetzliche Vertreter juristischer Per sonen und vertretungsberechtigte Ge sellschafter der Personengesellschaften haben ferner aus dem Amt auszuschei den, wenn 1. sie die Vertretungsbefugnis verloren haben, 2. die juristische Person oder die Per sonen gesellschaft in der Handwerks rolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 gelöscht worden ist. (3) Weigert sich das Mitglied auszuschei den, so ist es von der obersten Landes behörde nach Anhörung der Hand werks kammer seines Amtes zu ent heben. § 105 (1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. Über eine Änderung der Satzung be schließt die Vollversamm lung; der Beschluss bedarf der Ge nehmigung durch die oberste Landes behörde. (2) Die Satzung muss Bestimmungen ent halten über 1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer, 2. die Zahl der Mitglieder der Hand werks kammer und der Stellvertreter 135 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN sowie die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausschei dens der Mitglieder, 3. die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der Hand werkskammer vertretenen Hand werke, 4. die Zuwahl zur Handwerkskammer, 5. die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse, 6. die Einberufung der Handwerks kammer und ihrer Organe, 7. die Form der Beschlussfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der Hand werkskammer und des Vor stands, 8. die Erstellung einer mittelfristigen Fi nanzplanung und deren Übermitt lung an die Vollversammlung, 9. die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans, 10. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung sowie über die Übertragung der Prüfung auf eine unabhängige Stelle außer halb der Hand werks kammer, 11. die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung, 12. die Organe, in denen die Bekannt ma chungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind. (3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Hand werks kammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwi derläuft. (4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Hand werkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekannt zu machen. § 106 (1) Der Beschlussfassung der Vollversamm lung bleibt vorbehalten 1. die Wahl des Vorstandes und der Aus schüsse, 2. die Zuwahl von sachverständigen Per sonen (§ 93 Abs. 4), 3. die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Haupt ge schäftsführers und der Ge schäftsführer, 4. die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewil li gung von Ausgaben, die nicht im Haus haltsplan vorgesehen sind, die Ermäch tigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Be lastung von Grund eigen tum, 5. die Festsetzung der Beiträge zur Hand werkskammer und die Erhe bung von Gebühren, 6. der Erlass einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, 7. die Prüfung und Abnahme der Jah res rechnung und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung geprüft werden soll, 8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung, 8a die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a, 9. der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, 10. der Erlass von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbil dung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a), 11. der Erlass der Gesellen- und Meister prü fungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6), 136 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung 12. der Erlass der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8), 13. die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94), 14. die Änderung der Satzung. (2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefassten Beschlüsse bedürfen der Geneh migung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntma chun gen der Hand werkskammern bestimmten Organen (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen. § 107 Die Handwerkskammer kann zu ihren Ver hand lungen Sachverständige mit beraten der Stimme zuziehen. § 108 (1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Ein Drittel der Mit glieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Be rufsausbildung sein. (2) Der Vorstand besteht nach näherer Be stim mung der Satzung aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), zwei Stellvertre tern (Vize präsidenten), von denen einer Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlos sener Berufsausbildung sein muss, und einer weiteren Zahl von Mitgliedern. (3) Der Präsident wird von der Vollver sammlung mit absoluter Stimmen mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Fällt die Mehrzahl der Stimmen nicht auf eine Per son, so fin det eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. (4) Die Wahl der Vizepräsidenten darf nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Grup pe, der sie angehören, erfolgen. Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Ent scheidung, so entscheidet ab dem drit ten Wahlgang die Stimmenmehrheit der jeweils betroffenen Gruppe. Glei ches gilt für die Wahl der weiteren Mit glieder des Vorstands. (5) Die Wahl des Präsidenten und seiner Stell vertreter ist der obersten Landes behörde binnen einer Woche anzuzeigen. (6) Als Ausweis des Vorstands genügt eine Be scheinigung der obersten Landes behörde, dass die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. § 109 Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Hand werkskammer; Präsident und Haupt geschäftsführer vertreten die Handwerks kammer gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestim men kann, dass die Handwerks kammer durch zwei Vorstandsmit glieder vertreten wird. § 110 (1) Die Vollversammlung kann unter Wah rung der im § 93 Abs. 1 bestimmten Ver hältnis zahl aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und sie mit besonderen regel mäßigen oder vorübergehenden Auf gaben betrauen. § 107 findet entspre chende Anwendung. (2) § 111 (1) Die in die Handwerksrolle und in das Ver zeichnis nach § 19 eingetragenen Gewerbe treibenden haben der Hand werkskammer die zur Durchführung von Rechtsvor schriften über die Be rufsbildung und der von der Hand werks kammer erlassenen Vorschriften, 137 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN Anordnungen und der sonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen erforder lichen Auskünfte zu erteilen und Unter lagen vorzulegen. Die Handwerks kammer kann für die Erteilung der Aus kunft eine Frist setzen. (2) Die von der Handwerkskammer mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck die Be triebsräume, Betriebseinrichtungen und Ausbildungs plätze sowie die für den Aufenthalt und die Unterkunft der Lehrlinge und Gesel len be stimmten Räume oder Einrichtun gen zu betreten und dort Prüfungen und Besichti gung en vorzunehmen. Der Aus kunftspflich tige hat die Maßnahme von Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein geschränkt. (3) Der Auskunftspflichtige kann die Aus kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig kei ten aussetzen würde. § 112 (1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwider handlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlasse nen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro festsetzen. (2) Das Ordnungsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungs gelds sind dem Betroffenen zuzustellen. (3) Gegen die Androhung und die Fest setzung des Ordnungsgelds steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen. (4) Das Ordnungsgeld fließt der Hand werks kammer zu. Es wird auf Antrag des Vor stands der Handwerkskammer nach Maß gabe des § 113 Abs. 2 Satz 1 beige trieben. § 113 (1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht ander weitig ge deckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerks kammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Geneh migung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getra gen. (2) Die Handwerkskammer kann als Bei träge auch Grundbeiträge, Zusatzbei träge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzuge höri gen gestaffelt wer den. Soweit die Hand werkskammer Beiträge nach dem Gewerbe steuer messbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemisst, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Be steuerungsgrund lagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbe messung nach § 31 der Abgaben ord nung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbe steuergesetz oder, soweit für das Bemes sungsjahr ein Gewerbe steuermessbetrag 138 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuer ge setz ermittelter Gewinn aus Gewerbe be trieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbei tra ges und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrich tung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbei trages befreit, soweit deren Ge werbe ertrag nach dem Gewerbesteuer ge setz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Ein kommen steuergesetz ermittelter Gewinn aus Ge werbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbe freiung nach Satz 5 ist nur auf Kammer zugehörige anzuwenden, de ren Gewer beanzeige nach dem 31. Dezem ber 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschafts struktur ihres Bezirks die Zahl der Beitrags pflichtigen, die einen Bei trag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Bei trags befreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbe treibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betref fende Haushaltsjahr eine entsprechende Her absetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Ge werbebetrieb be schließen. Die Handwerks kammern und ihre Ge meinschaftseinrichtun gen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bun des datenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die ge nannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbe hörden zu erheben. Bis zum 31. De zember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäf tigten zahl oder nach der Lohnsumme be messen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohn summe bemessen werden, sind die bei tragspflichtigen Kammerzugehörigen ver pflichtet, der Handwerkskammer Aus kunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohn nachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Hand werkskammer Beiträge nach der Zahl der Be schäftigten bemisst, ist sie be rechtigt, bei den beitragspflichtigen Kam mer zugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die über mittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregister gesetzes zum Auf bau und zur Führung des Statistikregis ters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzu gehörigen sind verpflichtet, der Handwerks kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskam mer ist berechtigt, die sich hierauf beziehen den Ge schäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen. (3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnli chen Gewerbes oder der Mitglieder der Hand werkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzu stellenden Auf bringungsliste nach den für Gemeinde ab gaben geltenden lan desrechtlichen Vor schriften eingezo gen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemes sene Vergütung von der Hand werks kammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbe hör de festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der 139 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitrags beitrei bung zulassen. Die Landes regie rung kann die Ermächtigung auf die zuständige obers te Landesbehörde übertragen. (4) Die Handwerkskammer kann für Amts hand lungen und für die Inanspruch nahme be sonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der ober sten Landesbe hörde Gebühren erhe ben. Für ihre Beitrei bung gilt Absatz 3. § 114 (aufgehoben) § 115 (1) Die oberste Landesbehörde führt die Staatsaufsicht über die Handwerks kammer. Die Staatsaufsicht beschränkt sich darauf, so weit nicht anderes be stimmt ist, dass Ge setz und Satzung beachtet, insbesondere die den Hand werkskammern übertragenen Aufga ben erfüllt werden. (2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Voll versammlung auflösen, wenn sich die Kam mer trotz wiederholter Auffor de rung nicht im Rahmen der für sie gelten den Rechts vorschriften hält. Inner halb von drei Mona ten nach Eintritt der Unan fechtbarkeit der Anordnung über die Auflösung ist eine Neu wahl vorzuneh men. Der bisherige Vorstand führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands weiter und bereitet die Neu wahl der Vollversammlung vor. § 116 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Be hörden abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 zu bestimmen. Sie können diese Ermächti gung auf oberste Landesbehörden übertragen. Fünfter Teil Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften § 117 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als ste hendes Gewerbe selbständig betreibt oder 2. entgegen § 51 oder § 51d die Ausbil dungs bezeichnung „Meister/Meis terin“ führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswid rigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § 118 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 113 Abs. 2 Satz 11, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder das Betre ten von Grund stücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfun gen oder Be sichtigungen nicht duldet, 3. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl er nach § 22a 140 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung Nr. 1 persönlich oder nach § 22b Abs. 1 fachlich nicht geeignet ist, 4. entgegen § 22 Abs. 2 einen Lehrling (Auszubildenden) einstellt, 5. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Ein stellen oder Ausbilden nach § 24 un tersagt worden ist, 6. entgegen § 30 die Eintragung in die Lehr lingsrolle nicht oder nicht recht zeitig beantragt oder eine Ausferti gung der Vertragsniederschrift nicht beifügt, 7. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor schrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 können mit einer Geld buße bis zu eintausend Euro, die Ord nungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § 118a Die zuständige Behörde unterrichtet die zu ständige Handwerkskammer über die Einlei tung von und die abschließende Entschei dung in Verfah ren wegen Ordnungswidrig keiten nach den §§ 117 und 118. Gleiches gilt für Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekannt machung vom 29. Januar 1982, zu letzt geän dert durch Anlage I Kapitel VIII Sach gebiet E Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. Au gust 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset zes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1038), in seiner jeweils geltenden Fassung, so weit Gegenstand des Verfahrens eine handwerkliche Tätigkeit ist. Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften § 119 *) *) [die hier nicht abgedruckte Fußnote enthält Überlei tungsvorschriften des Einigungsvertragsgesetzes] (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Berechtigung eines Ge werbe treibenden, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu be treiben, bleibt bestehen. Für juristische Personen, Perso nengesellschaften und Betriebe im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn und solange der Be trieb von einer Person geleitet wird, die am 1. April 1998 Betriebsleiter oder für die technische Leitung verantwort licher persönlich haftender Gesell schafter oder Leiter eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 5 und 6 ist; das glei che gilt für Perso nen, die eine dem Be triebsleiter vergleichbare Stellung haben. Soweit die Berechti gung zur Ausübung eines selbständigen Hand werks anderen bundesrechtlichen Be schränkungen als den in diesem Gesetz bestimmten unterworfen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt. (2) Ist ein nach Absatz 1 Satz 1 berechtigter Gewerbetreibender bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in der Handwerks rolle eingetragen, so ist er auf Antrag oder von Amts wegen binnen drei Mo n a ten in die Hand werksrolle einzutragen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe, die in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen werden, entsprechend. In diesen Fällen darf nach dem Wechsel des Betriebs leiters einer juristischen Person oder eines für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters einer Per sonengesellschaft oder des Leiters eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 der Betrieb für die Dauer von 141 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN drei Jahren fortgeführt werden, ohne dass die Voraussetzun gen für die Ein tragung in die Handwerks rolle erfüllt sind. Zur Verhütung von Gefah ren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde die Fort füh rung des Betriebs davon abhängig machen, dass er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerks rolle erfüllt. (4) Werden in der Anlage A zu diesem Ge setz aufgeführte Gewerbe durch Ge setz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechts verordnung zusam mengefasst, so ist der selbständige Handwerker, der eines der zusammen gefassten Handwerke betreibt, mit dem durch die Zusammenfassung entstan denen Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen. (5) Soweit durch Gesetz oder durch Rechts verordnung nach § 1 Abs. 3 Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe zu sammengefasst werden, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Ände rungsvorschrift nach § 25 dieses Geset zes oder nach § 4 des Berufsbildungs gesetzes erlassenen Ausbil dungsord nun gen und die nach § 45 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie die nach § 50 Abs. 2 oder § 51a Abs. 7 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor schriften bis zum Erlass neuer Rechtsverord nun gen nach diesem Ge setz fort. Satz 1 gilt entsprechend für noch bestehende Vor schriften gemäß § 122 Abs. 2 und 4. (6) Soweit durch Gesetz zulassungspflich tige Handwerke in die Anlage B überführt werden, gilt für die Ausbildungs ordnun gen Absatz 5 entsprechend. Die bis zum 31. De zember 2003 begonnenen Meister prü fungs verfahren sind auf Antrag des Prüflings nach den bis dahin geltenden Vorschriften von den vor dem 31. Dezem ber 2003 von der höheren Verwaltungs behörde errichteten Meisterprüfungs ausschüssen abzuschließen. (7) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 liegt ein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 1 Satz 2 auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antrag stellung für das zu betreibende Handwerk eine Rechtsverordnung nach § 45 noch nicht in Kraft getreten ist. § 120 (1) Die am 31. Dezember 2003 vorhandene Befugnis zur Einstellung oder zur Ausbil dung von Lehrlingen (Auszubildenden) in Handwerksbetrieben bleibt erhalten. (2) Wer bis zum 31. März 1998 die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszu bilden den) in einem Gewerbe erworben hat, das in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen wird, gilt im Sinne des § 22b Abs. 1 als fachlich geeignet. § 121 Der Meisterprüfung im Sinne des § 45 blei ben die in § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten Prüfungen gleichgestellt, sofern sie vor In krafttreten dieses Gesetzes abgelegt worden sind. § 122 (1) Werden zulassungspflichtige Hand werke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverord nung getrennt oder zusammengefasst, so können auch solche Personen als Bei sitzer der Gesellen- oder Meisterprü fungsaus-schüsse der durch die Tren nung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbeberufen werden, die in dem getrennten oder in einem der zu sam mengefassten Handwerke oder hand 142 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung werksähnlichen Gewerbe die Ge sellen oder Meister prüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehr lingen besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meis terprüfungs ausschuss errichtet ist, selbständig tätig sind. (2) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe gelten den Ge sellen-, Abschluss- und Meister prüfungs vorschriften sind bis zum In krafttreten der nach § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Be rufsbildungs geset zes vorgesehenen Prü fungsverordnun gen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen. Dies gilt für die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Meisterprüfungsordnungen sowie für die nach § 50 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend. (3) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe gelten den Berufs bilder oder Meisterprüfungs verordnungen sind bis zum Inkrafttre ten von Rechtsver ord nungen nach § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden. (4) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe gelten den fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverord nungen nach § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 an zuwenden. § 123 (1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bis zum 31. Dezember 2003 berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die Zulas sung zur Prüfung die Bestimmungen der §§ 49 und 50 entsprechend. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Ge wer be, das in die Anlage A aufgenom men wird. § 124 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen nach Landesrecht zu ständigen Behörden übertragenen Zustän digkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und 42q auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. Satz 1 gilt auch für die Zuständigkeiten nach § 16 Absatz 3; eine Übertragung auf Handwerks kammern ist jedoch ausgeschlossen. Die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1 umfasst im Falle einer Übertragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 auch die Fachaufsicht. § 124a – nicht abgedruckt – § 124b Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen nach Landesrecht zu ständigen Behörden übertragenen Zustän digkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und 42q auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. Satz 1 gilt auch für die Zuständigkeiten nach § 16 Absatz 3; eine Übertragung auf Handwerks kammern ist jedoch ausgeschlossen. Die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1 umfasst im Falle einer Übertragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 auch die Fachaufsicht. 143 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN Dritter Abschnitt Schlußvorschriften § 125 (Inkrafttreten) Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrie ben werden können (§ 1 Abs. 2) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2945 - 2946) Nr. 1 Maurer und Betonbauer 2 Ofen- und Luftheizungsbauer 3 Zimmerer 4 Dachdecker 5 Straßenbauer 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutz isolierer 7 Brunnenbauer 8 Steinmetzen und Steinbildhauer 9 Stukkateure 10 Maler und Lackierer 11 Gerüstbauer 12 Schornsteinfeger 13 Metallbauer 14 Chirurgiemechaniker 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer 16 Feinwerkmechaniker 17 Zweiradmechaniker 18 Kälteanlagenbauer 19 Informationstechniker 20 Kraftfahrzeugtechniker 21 Landmaschinenmechaniker 22 Büchsenmacher 23 Klempner 24 Installateur und Heizungsbauer 25 Elektrotechniker 26 Elektromaschinenbauer 27 Tischler 28 Boots- und Schiffbauer 29 Seiler 30 Bäcker 31 Konditoren 32 Fleischer 33 Augenoptiker 34 Hörgeräteakustiker 35 Orthopädietechniker 36 Orthopädieschuhmacher 37 Zahntechniker 38 Friseure 39 Glaser 40 Glasbläser und Glasapparatebauer 41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik Anlage B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2946 - 2947) Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 2 Betonstein- und Terrazzohersteller 3 Estrichleger 4 Behälter- und Apparatebauer 5 Uhrmacher 6 Graveure 7 Metallbildner 8 Galvaniseure 9 Metall- und Glockengießer 10 Schneidwerkzeugmechaniker 11 Gold- und Silberschmiede 12 Parkettleger 13 Rolladen- und Sonnenschutztechniker 14 Modellbauer 15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher 16 Holzbildhauer 17 Böttcher 18 Korb- und Flechtwerkgestalter 19 Maßschneider 20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) 144 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung 21 Modisten 22 (weggefallen) 23 Segelmacher 24 Kürschner 25 Schuhmacher 26 Sattler und Feintäschner 27 Raumausstatter 28 Müller 29 Brauer und Mälzer 30 Weinküfer 31 Textilreiniger 32 Wachszieher 33 Gebäudereiniger 34 Glasveredler 35 Feinoptiker 36 Glas- und Porzellanmaler 37 Edelsteinschleifer und -graveure 38 Fotografen 39 Buchbinder 40 Drucker 41 Siebdrucker 42 Flexografen 43 Keramiker 44 Orgel- und Harmoniumbauer 45 Klavier- und Cembalobauer 46 Handzuginstrumentenmacher 47 Geigenbauer 48 Bogenmacher 49 Metallblasinstrumentenmacher 50 Holzblasinstrumentenmacher 51 Zupfinstrumentenmacher 52 Vergolder 53 Schilder- und Lichtreklamehersteller Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe Nr. 1 Eisenflechter 2 Bautentrocknungsgewerbe 3 Bodenleger 4 Asphaltierer (ohne Straßenbau) 5 Fuger (im Hochbau) 6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauer schutz und Holzimprägnierung in Ge bäuden) 7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 8 Betonbohrer und -schneider 9 Theater- und Ausstattungsmaler 10 Herstellung von Drahtgestellen für De korationszwecke in Sonderanfertigung 11 Metallschleifer und Metallpolierer 12 Metallsägen-Schärfer 13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) 14 Fahrzeugverwerter 15 Rohr- und Kanalreiniger 16 Kabelverleger im Hochbau (ohne An schlussarbeiten) 17 Holzschuhmacher 18 Holzblockmacher 19 Daubenhauer 20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) 21 Muldenhauer 22 Holzreifenmacher 23 Holzschindelmacher 24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) 25 Bürsten- und Pinselmacher 26 Bügelanstalten für Herren Oberbeklei dung 27 Dekorationsnäher (ohne Schaufenster deko ration) 28 Fleckteppichhersteller 29 (weggefallen) 30 Theaterkostümnäher 31 Plisseebrenner 32 (weggefallen) 33 Stoffmaler 34 (weggefallen) 35 Textil-Handdrucker 36 Kunststopfer 37 Änderungsschneider 145 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN 38 Handschuhmacher 39 Ausführung einfacher Schuhrepara turen 40 Gerber 41 Innerei-Fleischer (Kuttler) 42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) 43 Fleischzerleger, Ausbeiner 44 Appreteure, Dekateure 45 Schnellreiniger 46 Teppichreiniger 47 Getränkeleitungsreiniger 48 Kosmetiker 49 Maskenbildner 50 Bestattungsgewerbe 51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfer tigung) 52 Klavierstimmer 53 Theaterplastiker 54 Requisiteure 55 Schirmmacher 56 Steindrucker 57 Schlagzeugmacher Anlage D zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungs freien Handwerks oder handwerksähnli chen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3110 - 3111) I. In der Handwerksrolle dürfen folgende Daten gespeichert werden: 1. bei natürlichen Personen a) Name, Vorname, Geburtsname, Ge burtsdatum und Staatsangehörig keit des Betriebsinhabers, bei nicht voll geschäftsfähigen Personen auch der Name, Vorname des ge setzlichen Vertreters; im Falle des § 4 Abs. 2 oder im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung sind auch Name, Vorname, Geburts datum und Staatsangehörigkeit des Betriebsleiters sowie die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Buchstabe e einzutragen; b) die Firma, wenn der selbständige Handwerker eine Firma führt, die sich auf den Handwerksbetrieb be zieht; c) Ort und Straße der gewerblichen Nie derlassung; d) das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke; e) die Bezeichnung der Rechtsvor schriften, nach denen der selbstän dige Hand werker die Vorausset zun gen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und in dem zu betreibenden Handwerk zur Ausbildung von Lehrlin gen befugt ist; hat der selbständige Handwer ker die zur Ausübung des zu betrei benden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachgewiesen, so sind auch Art, Ort und Zeitpunkt dieser Prüfung sowie die Stelle, vor der die Prüfung abgelegt wurde, einzutragen; f) der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle; 2. bei juristischen Personen a) die Firma oder der Name der juris tischen Person sowie Ort und Straße der gewerblichen Niederlassung; b) Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der gesetzlichen Vertreter; c) das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwer ke diese Handwerke; d) Name, Vorname, Geburtsdatum 146 RECHTSGRUNDLAGEN Handwerksordnung und Staatsangehörigkeit des Be triebsleiters sowie die für ihn in Be tracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchsta be e; e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle; 3. bei Personengesellschaften a) bei Personenhandelsgesellschaften die Firma, bei Gesellschaften des Bür ger lichen Rechts die Bezeich nung, unter der sie das Handwerk betrei ben, sowie der Ort und die Straße der gewerblichen Nieder lassung; b) Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des für die tech nische Leitung des Betrie bes verant wortlichen persönlich haftenden Gesell schafters oder im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Be triebsleiters, An gaben über eine Vertre tungsbefug nis und die für ihn in Be tracht kom menden An gaben nach Nummer 1 Buchstabe e; c) Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der übrigen Ge sellschafter, Angaben über eine Ver tretungsbefugnis und die für sie in Betracht kommenden An gaben nach Nummer 1 Buchstabe e; d) das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke; e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle; 4. bei handwerklichen Nebenbetrieben a) Angaben über den Inhaber des Ne ben betriebes in entsprechender An- wen dung der Nummer 1 Buch stabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 Buchstabe a und c; b) das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwer ke diese Handwerke; c) Bezeichnung oder Firma und Ge gen stand sowie Ort und Straße der ge werb lichen Niederlassung des Unter nehmens, mit dem der Ne ben betrieb verbunden ist; d) Bezeichnung oder Firma sowie Ort und Straße der gewerblichen Nie derlas sung des Nebenbetriebs; e) Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Lei ters des Nebenbetriebs und die für ihn in Be tracht kommenden Anga ben nach Nummer 1 Buchstabe e; f) der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle. II. Abschnitt I gilt entsprechend für das Ver zeichnis der Inhaber von Betrieben in zu lassungsfreien Handwerken oder hand werksähnlichen Gewerben. Dieses Ver zeichnis braucht nicht die gleichen An gaben wie die Handwerksrolle zu enthal ten. Mindestinhalt sind die we sentlichen betrieblichen Verhält nisse einschließlich der wichtigsten persön lichen Daten des Betriebsinhabers. III. In der Lehrlingsrolle dürfen folgende per sonenbezogene Daten gespeichert wer den: 1. bei den Ausbildenden a) die in der Handwerksrolle eingetra gen sind: Die Eintragungen in der Handwerks rolle, soweit sie für die Zwecke der Füh rung der Lehrlings rolle erforderlich sind, b) die nicht in der Handwerksrolle ein getragen sind: Die der Eintragung nach Abschnitt I Nummer 1 Buch stabe a entsprechenden Daten mit Ausnahme der Daten zum Betriebs leiter zum Zeitpunkt der Eintra gung in die Handwerksrolle und der An gaben zu Abschnitt I Num mer 1 Buchstabe e, soweit sie für die 147 Handwerksordnung RECHTSGRUNDLAGEN Zwecke der Lehrlingsrolle erforder-lich sind; 2. bei den Ausbildern: Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Art der fachlichen Eignung; 3. bei den Auszubildenden a) beim Lehrling: Name, Geburtsname, Vorname, Ge schlecht, Geburtsdatum, Staats ange hörigkeit, allgemeinbildender Schul- ab schluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbil dung, Anschrift des Lehrlings, b) erforderlichenfalls bei gesetz lichen Vertretern: Name, Vorname und Anschrift; 4. beim Ausbildungsverhältnis: Ausbildungsberuf einschließlich Fach richtung, Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungs dauer, Datum des Beginns der Be rufs ausbildung, Dauer der Probezeit, bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozial gesetzbuch geförderten Berufsausbil dungsverhältnissen, Art der Förderung, Anschrift der Aus bildungsstätte, wenn diese vom Be triebssitz abweicht, Wirt schaftszweig, Zugehörigkeit zum öffent lichen Dienst. IV. In das Verzeichnis der Unternehmer nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerks ordnung werden die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksord nung mit den nach Ab schnitt I Nr. 1 Buchstabe a und c gefor derten Anga ben für natürliche Personen sowie der Zeitpunkt der Gewerbeanmel dung eingetragen. 148 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z 3. Jugendarbeitsschutzgesetz Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) – nicht-amtliche Veröffentlichung – Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Kind, Jugendlicher § 3 Arbeitgeber § 4 Arbeitszeit Zweiter Abschnitt: Beschäftigung von Kindern § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern § 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen § 7 Beschäftigung von nicht § 8 vollzeitschulpflichtigen Kindern Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit § 8 Dauer der Arbeitszeit § 9 Berufsschule § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen § 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume § 12 Schichtzeit § 13 Tägliche Freizeit § 14 Nachtruhe § 15 Fünf-Tage-Woche § 16 Samstagsruhe § 17 Sonntagsruhe § 18 Feiertagsruhe § 19 Urlaub § 20 Binnenschifffahrt § 21 Ausnahmen in besonderen Fällen § 21a Abweichende Regelungen § 21b Ermächtigung 149 Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN Zweiter Titel: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen § 22 Gefährliche Arbeiten § 23 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten § 24 Arbeiten unter Tage § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen § 26 Ermächtigungen § 27 Behördliche Anordnung en und Ausnahmen Dritter Titel: Sonstige Pflichten des Arbeitgebers § 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit § 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen § 29 Unterweisung über Gefahren § 30 Häusliche Gemeinschaft § 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung § 32 Erstuntersuchung § 33 Erste Nachuntersuchung § 34 Weitere Nachuntersuchungen § 35 Außerordentliche Nachuntersuchung § 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers § 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen § 38 Ergänzungsuntersuchung § 39 Mitteilung, Bescheinigung § 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk § 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen § 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde § 43 Freistellung für Untersuchungen § 44 Kosten der Untersuchungen § 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte § 46 Ermächtigungen Vierter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes Erster Titel: Aushänge und Verzeichnisse § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde § 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen § 49 Verzeichnisse der Jugendlichen § 50 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse Zweiter Titel: Aufsicht § 51 Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht § 52 Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder § 53 Mitteilung über Verstöße § 54 Ausnahmebewilligungen 150 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z Dritter Titel: Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz § 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz § 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde § 57 Aufgaben der Ausschüsse Fünfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften § 59 Bußgeldvorschriften § 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften § 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen § 62 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung § 63 Änderung des Berufsbildungsgesetzes § 64 Änderung der Handwerksordnung § 54 Änderung des Bundesbeamtengesetzes § 66 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes § 67 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes § 68 Änderung der Gewerbeordnung § 69 Änderung von Verordnungen § 70 Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit § 71 Berlin-Klausel § 72 Inkrafttreten 151 Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 1. in der Berufsausbildung, 2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, 3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitneh mern oder Heimarbeitern ähnlich sind, 4. in einem der Berufsausbildung ähn lichen Ausbildungsverhältnis. (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich a) aus Gefälligkeit, b) auf Grund familienrechtlicher Vor schriften, c) in Einrichtungen der Jugendhilfe, d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden, 2. für die Beschäftigung durch die Per sonen sorgeberechtigten im Familien haushalt. § 2 Kind, Jugendlicher (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. § 3 Arbeitgeber Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen ge mäß § 1 beschäftigt. § 4 Arbeitszeit (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Be schäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11). (2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11). (3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schicht zeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbs bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förder korbs bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wieder austritt. (4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werk tag infolge eines gesetz lichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeits zeit angerechnet. (5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammenge rechnet. Zweiter Abschnitt Beschäftigung von Kindern § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern (1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten. 152 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern 1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, 2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht, 3. in Erfüllung einer richterlichen Wei sung. Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Per sonensorge berechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder ge eignet ist. Die Be schäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, 1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwick lung der Kinder, 2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvor bereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und 3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbe trieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts be schäftigt werden. Auf die Be schäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende An wendung. (4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugend lichen (§ 2 Abs. 3) während der Schul ferien für höchs tens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung fin den die §§ 8 bis 31 entsprechende An wendung. (4a) Die Bundesregierung hat durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundes rates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen. (4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Per sonen sorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicher heit und ihrem Ge sundheits schutz getroffenen Maßnahmen. (5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichts behörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilli gen. § 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen (1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass 1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr, 2. bei Musikaufführungen und anderen Auf führungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Auf nahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bild trä ger sowie bei Film- und Fotoauf nahmen a) Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr, b) Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stun den täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. Eine Aus nahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kaba retts, Tanzlokalen und ähnlichen Be trieben sowie auf Vergnü gungsparks, 153 Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnli chen Veranstaltungen, Schau stellun gen oder Darbietungen. (2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhö rung des zuständigen Jugendamts die Beschäftigung nur bewilligen, wenn 1. die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich einge willigt haben, 2. der Aufsichtsbehörde eine nicht län ger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Be denken gegen die Beschäftigung nicht bestehen, 3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des Kindes ge gen Gefahren für Leben und Ge sund heit sowie zur Vermeidung einer Beein träch tigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind, 4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sicher gestellt sind, 5. nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von min des tens 14 Stunden eingehalten wird, 6. das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird. (3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, 1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf, 2. Dauer und Lage der Ruhepausen, 3. die Höchstdauer des täglichen Aufent halts an der Beschäftigungsstätte. (4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheids beschäftigen. § 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen 1. im Berufsausbildungsverhältnis, 2. außerhalb eines Berufsausbildungsver hältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wö chent lich beschäftigt werden. Auf die Beschäf tigung finden die §§ 8 bis 46 entspre chende Anwendung. Dritter Abschnitt Beschäftigung Jugendlicher Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit § 8 Dauer der Arbeitszeit (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt wer den. (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusam menhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängen den, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durch schnitt dieser fünf Wochen 40 Stun den nicht überschreitet. Die tägliche Ar beitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten. (2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht 154 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z Stunden verkürzt ist, können Jugend liche an den übrigen Werktagen dersel ben Woche achteinhalb Stunden be schäftigt werden. (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugend liche über 16 Jahre während der Ernte zeit nicht mehr als neun Stunden täg lich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. § 9 Berufsschule (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschul unter richt freizustellen. Er darf den Jugend lichen nicht beschäftigen 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unter richt; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufs schulpflichtig sind, 2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindes tens je 45 Minuten, einmal in der Woche, 3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stun den an mindes tens fünf Tagen; zu sätz liche betriebli che Ausbildungsveran stal tun gen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zu lässig. (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden, 2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden, 3. im übrigen die Unterrichtszeit ein schließlich der Pausen. (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintre ten. (4) (weggefallen) § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder ver traglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbil dungsstätte durchzuführen sind, 2. an dem Arbeitstag, der der schrift lichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen, 2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden. Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten. § 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume (1) Jugendlichen müssen im voraus fest stehende Ruhepausen von angemesse ner Dauer gewährt werden. Die Ruhe pausen müssen mindestens betragen 1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, 2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbre chung von mindestens 15 Minuten. (2) Die Ruhepausen müssen in angemesse ner zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Län ger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugend liche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. 155 Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN (3) Der Aufenthalt während der Ruhepaus en in Arbeitsräumen darf den Jugend lichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während die ser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beein trächtigt wird. (4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage. § 12 Schichtzeit Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Berg bau unter Tage 8 Stunden, im Gaststätten gewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tier haltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten. § 13 Tägliche Freizeit Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. § 14 Nachtruhe (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen 1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, 2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, 3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, 4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden. (3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäcke reien ab 4 Uhr beschäftigt wer den. (4) An dem einem Berufsschultag unmittel bar vorangehenden Tag dürfen Jugend liche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufs schulunterricht am Berufs schultag vor 9 Uhr beginnt. (5) Nach vorheriger Anzeige an die Auf sichts behörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus ver kehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäf tigt werden, soweit sie hierdurch un nötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Auf sichtsbehörde dürfen ferner in mehr schichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hier durch unnötige Wartezeiten vermeiden können. (6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außerge wöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und da nach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu las sen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Be triebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet. (7) Jugendliche dürfen bei Musikauf führun gen, Theatervorstellungen und ande ren Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schau stellungen oder Darbietungen, bei 156 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugend schutzgesetzes verboten ist. Nach Be endigung der Tätigkeit dürfen Jugend liche nicht vor Ablauf einer ununter brochenen Freizeit von mindestens 14 Stun den beschäftigt werden. § 15 Fünf-Tage-Woche Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Mög lichkeit aufeinander folgen. § 16 Samstagsruhe (1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur 1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, 2. in offenen Verkaufsstellen, in Be trieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktver kehr, 3. im Verkehrswesen, 4. in der Landwirtschaft und Tier haltung, 5. im Familienhaushalt, 6. im Gaststätten- und Schaustellergewer be, 7. bei Musikaufführungen, Theatervor stel lun gen und anderen Aufführun gen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen, 8. bei außerbetrieblichen Ausbil dungs maß nahmen, 9. beim Sport, 10. im ärztlichen Notdienst, 11. in Reparaturwerkstätten für Kraftfahr zeuge. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. (3) Werden Jugendliche am Samstag be schäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem ande ren be rufsschulfreien Arbeitstag dersel ben Woche sicherzustellen. In Betrie ben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugend lichen an diesem Tag keinen Berufs schul unterricht haben. (4) Können Jugendliche in den Fällen des Ab satzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stun den beschäftigt werden, kann der Unter schied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässi gen Arbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 frei zustellen sind. § 17 Sonntagsruhe (1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur 1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, 2. in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwen dig vorgenommen werden müssen, 3. im Familienhaushalt, wenn der Jugend liche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist, 4. im Schaustellergewerbe, 5. bei Musikaufführungen, Theatervor stell ungen und anderen Aufführun 157 Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN gen sowie bei Direktsendungen im Rund funk (Hör funk und Fernsehen), 6. beim Sport, 7. im ärztlichen Notdienst, 8. im Gaststättengewerbe. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen be schäftigungsfrei bleiben. (3) Werden Jugendliche am Sonntag be schäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem ande ren be rufsschulfreien Arbeitstag dersel ben Woche sicherzustellen. In Betrie ben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugend lichen an diesem Tag keinen Berufs schulunterricht haben. § 18 Feiertagsruhe (1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugend liche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugend licher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. De zember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai. (3) Für die Beschäftigung an einem gesetz lichen Feiertag, der auf einem Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem ande ren be rufsschulfreien Arbeitstag dersel ben oder der folgenden Woche freizu stellen. In Be trieben mit einem Be triebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfol gen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben. § 19 Urlaub (1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungs urlaub zu gewähren. (2) Der Urlaub beträgt jährlich 1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalen derjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, 2. mindestens 27 Werktage, wenn der Ju gendliche zu Beginn des Kalen derjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist, 3. mindestens 25 Werktage, wenn der Ju gendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die im Bergbau unter Tage be schäftigt werden, erhalten in jeder Alters gruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen. (3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufs schulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufs schule während des Ur laubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu ge wäh ren. (4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Ju gendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat je doch abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundes urlaubsgesetzes den ju gendlichen Heimar bei tern für jedes Ka lenderjahr einen bezahlten Erholungs urlaub entsprechend Absatz 2 zu ge währen; das Urlaubsentgelt der ju gend lichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert. 158 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z § 20 Binnenschifffahrt In der Binnenschifffahrt gelten folgende Abweichungen: 1. Abweichend von § 12 darf die Schicht zeit Jugendlicher über 16 Jahre wäh rend der Fahrt bis auf 14 Stunden täg lich ausgedehnt werden, wenn ihre Arbeitszeit sechs Stunden täglich nicht überschreitet. Ihre tägliche Frei zeit kann abweichend von § 13 der Ausdehnung der Schichtzeit entspre chend bis auf 10 Stunden verkürzt werden. 2. Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen Ju gend liche über 16 Jahre während der Fahrt bis 22 Uhr beschäftigt werden. 3. Abweichend von §§ 15, 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 dürfen Jugend liche an je dem Tag der Woche be schäftigt werden, jedoch nicht am 24. Dezember, an den Weihnachts feiertagen, am 31. Dezember, am 1. Januar, an den Osterfeiertagen und am 1. Mai. Für die Beschäftigung an einem Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist ihnen je ein freier Tag zu gewähren. Diese freien Tage sind den Jugend lichen in Ver bindung mit anderen freien Tagen zu gewähren, spätestens, wenn ihnen 10 freie Tage zustehen. § 21 Ausnahmen in besonderen Fällen (1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwen dung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung ste hen. (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleis tet, so ist sie durch entsprechende Verkür zung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen. (3) § 21a Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs vereinbarung kann zugelassen werden 1. abweichend von den §§ 8, 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täg lich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von zwei Mo naten, 2. abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 die Ruhepausen bis zu 15 Minuten zu kürzen und die Lage der Pausen anders zu bestimmen, 3. abweichend von § 12 die Schichtzeit mit Ausnahme des Bergbaus unter Tage bis zu einer Stunde täglich zu verlängern, 4. abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 Jugend liche an 26 Samstagen im Jahr oder an jedem Samstag zu beschäfti gen, wenn statt dessen der Jugend liche an einem anderen Werktag der selben Woche von der Beschäftigung freigestellt wird, 5. abweichend von den §§ 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Jugendliche bei einer Beschäftigung an einem Sams tag oder an einem Sonn- oder Feiertag unter vier Stun 159 Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN den an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche vor- oder nachmittags von der Be schäftigung freizustellen, 6. abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 Jugend liche im Gaststätten- und Schaustellerge wer be sowie in der Landwirtschaft während der Saison oder der Erntezeit an drei Sonntagen im Monat zu beschäftigen. (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeit gebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Be triebsrat nicht be steht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen übernommen werden. (3) Die Kirchen und die öffentlich-recht lichen Religionsgesellschaften können die in Ab satz 1 genannten Abweichun gen in ihren Regelungen vorsehen. § 21b Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia les kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Er wachs enen durch Rechtsverordnung mit Zu stimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften 1. des § 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 und 3 sowie des § 18 Abs. 3 im Rahmen des § 21a Abs. 1, 2. des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie 3. des § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 an höchs tens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Ge sundheit oder der körperlichen oder see lisch-geistigen Entwicklung der Jugend lichen nicht zu befürchten ist. Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschrän kungen § 22 Gefährliche Arbeiten (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit über steigen, 2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, 3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzuneh men ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht er kennen oder nicht abwenden können, 4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesund heit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefähr det wird, 5. mit Arbeiten, bei denen sie schäd lichen Einwirkungen von Lärm, Er schütterungen oder Strahlen ausge setzt sind, 6. mit Arbeiten, bei denen sie schäd lichen Einwirkungen von Gefahr stoffen im Sinne des Chemikalienge setzes ausgesetzt sind, 7. mit Arbeiten, bei denen sie schäd lichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. No vember 1990 zum Schutze der Ar beitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeits stoffe bei der Ar beit ausgesetzt sind. (2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Be schäftigung Jugendlicher, soweit 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungs zieles erforderlich ist, 160 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und 3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Ar beitnehmer gegen Ge fähr dung durch biologische Arbeits stoffe bei der Arbeit. (3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicher heit verpflichtet ist, muss ihre betriebs ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein. § 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gestei gertes Arbeits tempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachse nen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden, 3. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäfti gung Jugendlicher, 1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbil dungsziels erforderlich ist oder 2. wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fach kundigen gewähr leistet ist. § 24 Arbeiten unter Tage (1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, 1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbil dungsziels erforderlich ist, 2. wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abge schlossen haben oder 3. wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbil dungsmaßnahme für Bergjunga rbei ter teilnehmen oder teilgenommen haben und ihr Schutz durch die Auf sicht eines Fachkundigen gewährleis tet ist. § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen (1) Personen, die 1. wegen eines Verbrechens zu einer Frei heitsstrafe von mindestens zwei Jahren, 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeit ge ber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kin dern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, 3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184g, 225, 232 bis 233a des Strafgesetzbuches, 4. wegen einer Straftat nach dem Betäu bungsmittelgesetz oder 161 Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN 5. wegen einer Straftat nach dem Jugend schutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugend gefährdender Schriften wenigstens zweimal rechtskräftig verurteilt wor den sind, dürfen Jugend liche nicht beschäftigen sowie im Rah men eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Aus bildung von Jugendlichen beauf tragt werden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechts kraft fünf Jahre ver strichen sind. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche An ordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ord nungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 we nigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind. (3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Perso nen sorgeberechtigten. § 26 Ermächtigungen Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia les kann zum Schutz der Jugend lichen gegen Ge fahren für Leben und Ge sundheit sowie zur Ver meidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Ent wicklung durch Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bun desrates 1. die für Kinder, die der Vollzeitschul pflicht nicht mehr unterliegen, geeig neten und leichten Tätigkeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näher bestimmen, 2. über die Beschäftigungsverbote in den §§ 22 bis 25 hinaus die Beschäfti gung Ju gendlicher in bestimmten Be triebsarten oder mit bestimmten Ar beiten verbieten oder beschränken, wenn sie bei diesen Arbeiten infolge ihres Entwicklungsstands in besonde rem Maß Gefahren ausgesetzt sind oder wenn das Verbot oder die Be schränkung der Beschäfti gung infol ge der technischen Entwic k lung oder neuer arbeitsmedizinischer oder sicherheitstechnischer Erkenntnisse notwendig ist. § 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen (1) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzel fällen feststellen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote oder -be schränkungen der §§ 22 bis 24 oder einer Rechtsver ord nung nach § 26 fällt. Sie kann in Einzel fällen die Beschäfti gung Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten über die Beschäfti gungsver bote und -beschränkungen der §§ 22 bis 24 und einer Rechtsverordnung nach § 26 hinaus verbieten oder beschrän ken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die kör perliche oder seelisch-geistige Entwick lung der Ju gendlichen verbunden sind. (2) Die zuständige Behörde kann 1. den Personen, die die Pflichten, die ihnen kraft Gesetzes zugunsten der von ihnen beschäftigten, beaufsich tigten, angewiesenen oder auszubil denden Kinder und Jugendlichen 162 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z obliegen, wiederholt oder gröblich verletzt haben, 2. den Personen, gegen die Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Bezie hung zur Beschäftigung, Beaufsich tigung, An weisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen unge eignet erscheinen lassen, verbieten, Kinder und Jugendliche zu be schäftigen oder im Rahmen eines Rechts verhältnisses im Sinne des § 1 zu beaufsichtigen, anzuweisen oder aus zubilden. (3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Aus nahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für Ju gendliche über 16 Jahre bewilli gen, 1. wenn die Art der Arbeit oder das Arbeits tempo eine Beeinträchtigung der Gesund heit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichen nicht befürchten lassen und 2. wenn eine nicht länger als vor drei Mona ten ausgestellte ärztliche Be scheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen. Dritter Titel Sonstige Pflichten des Arbeitgebers § 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit (1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäfti gung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu tref fen, die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchti gung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelnde Si cherheitsbe wusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugend lichen zu berücksichtigen und die allge mein anerkannten sicherheitstechni schen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten ar beitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bun desrates be stimmen, welche Vorkeh rungen und Maßnahmen der Arbeit ge ber zur Er füllung der sich aus Ab satz 1 ergeben den Pflichten zu treffen hat. (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzel fällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maß nahmen zur Durchführung des Absatzes 1 oder einer vom Bundesminis terium für Arbeit und Soziales gemäß Absatz 2 erlassenen Verordnung zu treffen sind. § 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeits bedin gun gen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäfti gung verbundenen Gefährdun gen Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutz ge set zes. § 29 Unterweisung über Gefahren (1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbe dingungen über die Unfall- und Ge 163 Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN sundheitsgefahren, denen sie bei der Be schäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maß nah men zur Abwendung dieser Gefah ren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Ma schinen oder gefährlichen Arbeits stellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit ge sundheitsgefährdenden Stoffen in Berüh rung kommen, über die beson deren Gefah ren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforder liche Verhalten zu unterweisen. (2) Die Unterweisungen sind in angemes senen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen. (3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebs ärzte und die Fachkräfte für Arbeits sicher heit an der Planung, Durchfüh rung und Überwachung der für die Sicherheit und den Ge sundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher gel tenden Vorschriften. § 30 Häusliche Gemeinschaft (1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häusliche Gemeinschaft aufge nommen, so muss er 1. ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass sie so beschaffen, ausgestattet und belegt ist und so benutzt wird, dass die Gesundheit des Jugend lichen nicht beeinträchtigt wird, und 2. ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht über die Beendigung der Be schäftigung hinaus, die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung zu teil werden lassen, soweit diese nicht von einem Sozialversi cherungsträger geleistet wird. (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall an ordnen, welchen Anforderungen die Unter kunft (Absatz 1 Nr. 1) und die Pfle ge bei Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2) ge nügen müssen. § 31 Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak (1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rah men eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen. (2) Wer Jugendliche beschäftigt, muss sie vor körperlicher Züchtigung und Miss handlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Haus schützen. Er darf Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Ge tränke und Tabakwaren, Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben. Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung § 32 Erstuntersuchung (1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn 1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und 2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vor liegt. (2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur gering fügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit 164 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nach teile für den Jugendlichen zu befürchten sind. § 33 Erste Nachuntersuchung (1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Be schäftigung hat sich der Arbeitgeber die Beschei nigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugend liche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachunter suchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäfti gung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheini gung nach Satz 1 vor zulegen hat, hinweisen und ihn auffor dern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. (2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäf tigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Ar beitgeber dem Personensorge berechtigten und dem Betriebs- oder Per sonalrat zuzusenden. (3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Mo naten nach Aufnahme der ersten Beschäfti gung nicht weiterbeschäftigt werden, so lange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat. § 34 Weitere Nachuntersuchungen Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ers ten Nachuntersuchung kann sich der Jugendli che erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeit geber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzei tig hinweisen und darauf hinwirken, dass der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersu chung vorlegt. § 35 Außerordentliche Nachuntersuchung (1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nach untersuchung anordnen, wenn eine Unter suchung ergibt, dass 1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungs stand zu rückgeblieben ist, 2. gesundheitliche Schwächen oder Schä den vorhanden sind, 3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu über sehen sind. (2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht be rührt. § 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst be schäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erst unter suchung (§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33) vor liegen. § 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen (1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und 165 Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN Entwicklungs stand und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchun gen außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Ge sundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu er strecken. (2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugend lichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen, 1. ob die Gesundheit oder die Entwick lung des Jugendlichen durch die Aus führung bestimmter Arbeiten oder durch die Be schäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird, 2. ob besondere der Gesundheit dienen de Maßnahmen erforderlich sind, 3. ob eine außerordentliche Nachunter suchung (§ 35 Abs. 1) erforderlich ist. (3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten: 1. den Untersuchungsbefund, 2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwick lung des Jugendlichen für gefährdet hält, 3. die besonderen der Gesundheit die nenden Maßnahmen, 4. die Anordnung einer außerordentli chen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1). § 38 Ergänzungsuntersuchung Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwick lungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungs untersu chung durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungs unter suchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen. § 39 Mitteilung, Bescheinigung (1) Der Arzt hat dem Personensorge berech tig ten schriftlich mitzuteilen: 1. das wesentliche Ergebnis der Unter su chung, 2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, 3. die besonderen der Gesundheit die nenden Maßnahmen, 4. die Anordnung einer außerordentli chen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1). (2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber be stimmte Bescheinigung darüber aus zustellen, dass die Untersuchung statt gefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält. § 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk (1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) einen Vermerk über Arbei ten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für ge fährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäf ti gung des Jugendlichen mit den in der Be scheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) vermerkten Arbeiten im Einvernehmen mit einem Arzt zulassen und die Zu lassung mit Auflagen verbinden. § 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen (1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Beschei nigungen bis zur Beendigung der Beschäfti gung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Jugendlichen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufs 166 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z genos senschaft auf Verlangen zur Ein sicht vorzulegen oder einzusenden. (2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeit geber die Bescheini gungen auszuhändigen. § 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugend lichen übertragenen Arbeiten Ge fahren für seine Gesundheit befürchten las sen, dies dem Perso nensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr ermächtigten Arzt unter suchen zu lassen. § 43 Freistellung für Untersuchungen Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Unter suchungen nach diesem Abschnitt freizustel len. Ein Ent geltausfall darf hierdurch nicht eintreten. § 44 Kosten der Untersuchungen Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land. § 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte (1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit einverstanden sind, 1. dem staatlichen Gewerbearzt, 2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachunter sucht, auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen. (2) Unter den Voraussetzungen des Absat zes 1 kann der Amtsarzt des Gesund heits amts einem Arzt, der einen Ju gendlichen nach diesem Abschnitt un tersucht, Einsicht in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwick lung des Jugendlichen gewähren. § 46 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Zweck einer gleich mäßigen und wirksamen gesundheitli chen Be treuung durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundes rates Vorschriften über die Durchfüh rung der ärztlichen Unter suchungen und über die für die Aufzeich nungen der Untersuchungsbefunde, die Be scheinigungen und Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke erlassen. (2) Die Landesregierung kann durch Rechts verordnung 1. zur Vermeidung von mehreren Unter suchungen innerhalb eines kurzen Zeit raums aus verschiedenen Anläs sen be stimmen, dass die Untersu chun gen nach den §§ 32 bis 34 zusam men mit Untersu chungen nach ande ren Vorschriften durchzuführen sind, und hierbei von der Frist des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis zu drei Mona ten abweichen, 2. zur Vereinfachung der Abrechnung a) Pauschbeträge für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der geltenden Gebühren ordnungen festsetzen, b) Vorschriften über die Erstattung der Kosten beim Zusammentreffen 167 Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN mehrerer Untersuchungen nach Nummer 1 erlassen. Vierter Abschnitt Durchführung des Gesetzes Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Ab druck dieses Gesetzes und die An schrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht aus zulegen oder auszuhängen. § 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aus hang über Beginn und Ende der regelmäßi gen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugend lichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen. § 49 Verzeichnisse der Jugendlichen Arbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen unter An gabe des Vor- und Familiennamens, des Ge burtsdatums und der Wohnanschrift zu füh ren, in denen das Datum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einer Beschäf tigung unter Tage auch das Datum des Be ginns dieser Beschäftigung, enthalten ist. § 50 Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Auf sichtsbehörde auf Verlangen 1. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheits gemäß und vollständig zu machen, 2. die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unter lagen, aus denen Name, Beschäftigungs art und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und Ge haltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machen den Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. (2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung auf zubewahren. Zweiter Titel Aufsicht § 51 Aufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht (1) Die Aufsicht über die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge setzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der nach Landesrecht zuständi gen Behörde (Aufsichtsbehörde). Die Landesregierung kann durch Rechts veror dnung die Aufsicht über die Ausführung dieser Vorschriften in Familienhaushalten auf gelegentliche Prüfungen beschränken. (2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten wäh rend der üblichen Betriebs- und Arbeits zeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie nur zur Verhütung 168 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z von dringenden Gefahren für die öffent liche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeit ge ber hat das Betreten und Besichtigen der Ar beitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund geset zes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Aufsichtsbehörden haben im Rah men der Jahresberichte nach § 139b Abs. 3 der Gewerbeordnung über ihre Aufsichtstätig keit gemäß Absatz 1 zu berichten. § 52 Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder Über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 ist die Auf sichtsbehörde durch die ausstellende Behörde zu unterrichten. § 53 Mitteilung über Verstöße Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses Ge setzes oder gegen die auf Grund dieses Ge setzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem Be rufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit. Die zuständige Agentur für Arbeit erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung. § 54 Ausnahmebewilligungen (1) Ausnahmen, die die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen kann, sind zu befristen. Die Ausnahmebewilligungen können 1. mit einer Bedingung erlassen wer den, 2. mit einer Auflage oder mit einem Vorbehalt der nachträglichen Auf nahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden und 3. jederzeit widerrufen werden. (2) Ausnahmen können nur für einzelne Be schäftigte, einzelne Betriebe oder ein zelne Teile des Betriebs bewilligt wer den. (3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber hier über an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen. Dritter Titel Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz § 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz (1) Bei der von der Landesregierung be stimmten obersten Landesbehörde wird ein Landesausschuss für Jugend arbeitsschutz gebildet. (2) Dem Landesausschuss gehören als Mitglie der an: 1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, 2. ein Vertreter des Landesjugendrings, 3. ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter und je ein Ver tre ter des Landesjugendamts, der für das Ge sundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde und der für die berufsbildenden Schulen zustän digen obersten Landesbehörde und 4. ein Arzt. (3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der Landesregie rung be stimmten obersten Landesbe hörde berufen, die Vertreter der Arbeit 169 Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN geber und Ar beitnehmer auf Vorschlag der auf Landes ebene bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerk schaften, der Arzt auf Vorschlag der Landesärztekammer, die übrigen Ver tre ter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. (4) Die Tätigkeit im Landesausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Entgelt ausfall ist, soweit eine Ent schädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Ent schädigung zu zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten Stel len aus wichtigem Grund abberufen werden. (6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Stellver treter entsprechend. (7) Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellver tre ter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (8) Der Landesausschuss gibt sich eine Ge schäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des Lan desausschusses angehören. Absatz 4 Satz 2 gilt für die Unteraus schüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. An den Sit-zungen des Landesausschusses und der Unteraus schüsse können Vertreter der be tei ligten obersten Landesbehörden teilneh men. § 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde (1) Bei der Aufsichtsbehörde wird ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet. In Städ t en, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, wird ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet. In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, übernimmt der Landesausschuss für Ju gend arbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses. (2) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an: 1. je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, 2. ein Vertreter des im Bezirk der Auf sichts be hör de wirkenden Jugend rings, 3. je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamts, 4. ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule. (3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutz aus schusses werden von der Aufsichtsbe hörde berufen, die Vertreter der Arbeit ge ber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Auf sichtsbezirk bestehenden Arbeitgeber ver bände und Gewerk schaften, der Arzt auf Vorschlag der Ärz tekammer, der Lehrer auf Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die übrigen Vertreter auf Vor schlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. § 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maßga be entsprechend, dass die Entschädigung von der Aufsichtsbehörde mit Genehmi gung der von der Landesregierung be stimm ten obersten Landesbehörde fest gesetzt wird. 170 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z § 57 Aufgaben der Ausschüsse (1) Der Landesausschuss berät die oberste Lan desbehörde in allen allgemeinen Angele genheiten des Jugendarbeits schutzes und macht Vorschläge für die Durchführung dieses Gesetzes. Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeits schutzes auf. (2) Die oberste Landesbehörde beteiligt den Landesausschuss in Angelegen heiten von besonderer Bedeutung, ins besondere vor Erlass von Rechtsvor schriften zur Durch führung dieses Gesetzes. (3) Der Landesausschuss hat über seine Tätig keit im Zusammenhang mit dem Bericht der Aufsichtsbehörden nach § 51 Abs. 3 zu be richten. (4) Der Ausschuss für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde berät diese in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugend arbeitsschutzes und macht dem Landes ausschuss Vorschläge für die Durchführung dieses Gesetzes. Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeits schutzes auf. Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit geber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind oder einen Ju gend lichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, beschäftigt, 2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre oder einen Ju gend lichen, der der Voll zeitschulpflicht unterliegt, in anderer als der zugelassenen Weise be schäftigt, 3. (weggefallen) 4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Ver bin dung mit einer Rechtsverord nung nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeit schul pflicht nicht mehr unterliegt, in anderer als der zuge lassenen Weise beschäftigt, 5. entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt, 6. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 in Verbin dung mit Absatz 1 eine dort bezeichnete Person an Berufsschultagen oder in Berufs schul wochen nicht freistellt, 7. entgegen § 10 Abs. 1 einen Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen oder Aus bildungsmaßnahmen oder an dem Ar beitstag, der der schriftlichen Ab schluss prüfung unmittelbar voran geht, nicht freistellt, 8. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht in der vorgeschriebenen zeitlichen Lage gewährt, 9. entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zulässige Schichtzeit hin aus be schäftigt, 10. entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt, 11. entgegen § 14 Abs. 1 einen Jugendlichen außerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr oder entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf der Mindestfreizeit beschäftigt, 12. entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als fünf Tagen in der Woche beschäftigt, 171 Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN 13. entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugend lichen an Samstagen beschäftigt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt, 14. entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugend lichen an Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt, 15. entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugend lichen am 24. oder 31. Dezember nach 14 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagen be schäftigt oder entge gen § 18 Abs. 3 nicht freistellt, 16. entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbin dung mit Abs. 2 Satz 1 oder 2, oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 Urlaub nicht oder nicht mit der vorgeschriebenen Dauer gewährt, 17. entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehr arbeit durch Verkürzung der Ar beitszeit nicht ausgleicht, 18. entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbin dung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit den dort genannten Arbeiten beschäftigt, 19. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbin dung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Ar beiten mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe mit Erwachse nen, deren Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeit abhängt, oder mit tem poabhängigen Arbeiten be schäf tigt, 20. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbin dung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbei ten unter Tage beschäf tigt, 21. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Ju gend lichen für seine Altersstufe nicht zulässige Getränke oder Tabakwaren gibt, 22. entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugend lichen ohne ärztliche Bescheini gung über die Erstuntersuchung beschäftigt, 23. entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugend- li chen ohne ärztliche Bescheini gung über die erste Nachunter suchung weiterbeschäftigt, 24. entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen beschäftigt, 25. entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendli chen mit Arbeiten beschäftigt, durch deren Ausführung der Arzt nach der von ihm erteilten Beschei nigung die Ge sundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, 26. einer Rechtsverordnung nach a) § 26 Nr. 2 oder b) § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 27. einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt, 28. einer vollziehbaren Auflage der Auf sichtsbehörde nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2, jeweils in Ver bindung mit § 54 Abs. 1, zuwiderhandelt, 29. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 zuwi derhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be stimmten Tatbestand auf die Bußgeld vorschrift verweist. 172 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz lich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugend lichen beschäftigt, beaufsichtigt, an weist oder ausbildet, obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit der Beaufsichti gung, Anweisung oder Ausbildung eines Jugendlichen beauftragt. (3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gel ten auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Voll zeitschulpflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2 Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kin dern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unter liegen, nach § 7. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. (5) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oder im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft ge fährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundert achtzig Tagessätzen bestraft. § 59 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit geber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbe scheids be schäftigt, 2. entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet, 3. entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist, 4. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Ju gendlichen nicht oder nicht recht zeitig zur Vorlage einer ärztlichen Bescheini gung auffordert, 5. entgegen § 41 die ärztliche Bescheini gung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt, 6. entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendli chen für ärztliche Untersuchungen nicht freistellt, 7. entgegen § 47 einen Abdruck des Ge setzes oder die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auslegt oder aushängt, 8. entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vor geschriebenen Weise aushängt, 9. entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 10. entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder Verzeichnisse oder Unter lagen nicht vorlegt oder ein sendet oder entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbe wahrt, 11. entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Be treten oder Besichtigen der Arbeits stätten nicht gestattet, 12. entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt. (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1. 173 Jugendarbeit sschut zgeset z RECHTSGRUNDLAGEN (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhun dert Euro geahndet werden. § 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord nung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid rig kei ten nach §§ 58 und 59 durch die Ver wal tungsbe hörde (§ 35 des Gesetzes über Ordnungswidrig keiten) und über die Er teilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswi drigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und 59 erlassen. Sechster Abschnitt Schlussvorschriften § 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen (1) Für die Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen als Besatzungs mitglie der im Sinne des § 3 des See mannsgesetzes gilt an Stelle dieses Gesetzes das Seemanns gesetz mit den nachfolgenden Änderungen. (2) – nicht abgedruckt – § 62 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung Jugendlicher (§ 2 Abs. 2) im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung ent sprechend, soweit es sich nicht nur um gelegentliche, geringfügige Hilfeleis tungen handelt und soweit in den Ab sätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. (2) Im Vollzug einer gerichtlich angeordne ten Freiheitsentziehung finden § 19, §§ 47 bis 50 keine Anwendung. (3) Die §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2 gelten im Vollzug einer gerichtlich an geordneten Freiheitsentziehung nicht für die Be schäftigung jugendlicher Anstaltsinsassen mit der Zubereitung und Ausgabe der An staltsverpflegung. (4) § 18 Abs. 1 und 2 gilt nicht für die Be schäf tigung jugendlicher Anstalts in sassen in landwirtschaftlichen Betrie ben der Voll zugsanstalten mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen natur notwendig vorgenommen werden müssen. §§ 63 bis 70 - § 71 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) auch im Land Ber lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gel ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 72 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1976 in Kraft. (2) – nicht abgedruckt – (3) Die auf Grund des § 37 Abs. 2 und des § 53 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960, des § 20 Abs. 1 des Jugend schutzgesetzes vom 30. April 174 RECHTSGRUNDLAGEN Jugendarbeit sschut zgeset z 1938 und des § 120e der Gewerbeord- nung erlassenen Vorschriften bleiben unberührt. Sie können, soweit sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes betref fen, durch Rechtsverord nungen auf Grund des § 26 oder des § 46 geändert oder aufgehoben werden. (4) Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch § 69 dieses Gesetzes geändert werden, können vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der bestehenden Ermächtigungen geändert oder aufgehoben werden. (5) Verweisungen auf Vorschriften des Jugend arbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund die ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. 175 Ausbilder-Eignungsverordnung RECHTSGRUNDLAGEN 4. Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) Auf Grund des § 30 Absatz 5 des Berufsbil dungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: § 1 Geltungsbereich Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsbe rufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädago gischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig keiten nach dieser Verordnung nachzuwei sen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Be reich der Angehörigen der freien Berufe. § 2 Berufs- und arbeitspädagogische Eignung Die berufs- und arbeitspädagogische Eig nung umfasst die Kompetenz zum selbst ständigen Planen, Durchführen und Kon trollieren der Berufsausbildung in den Hand lungsfeldern: 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, 2. Ausbildung vorbereiten und bei der Ein stellung von Auszubildenden mitwirken, 3. Ausbildung durchführen und 4. Ausbildung abschließen. § 3 Handlungsfelder (1) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogi sche Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu planen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage, 1. die Vorteile und den Nutzen betrieb licher Ausbildung darstellen und be gründen zu können, 2. bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und be trieblichen Rahmenbedingungen mit zuwirken, 3. die Strukturen des Berufsbildungs systems und seine Schnittstellen dar zustellen, 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb aus zuwählen und dies zu begründen, 5. die Eignung des Betriebes für die Aus bildung in dem angestrebten Ausbil dungsberuf zu prüfen sowie, ob und in wieweit Ausbildungsinhalte durch Maß nahmen außerhalb der Ausbildungs stätte, insbesondere Ausbildung im Ver bund, überbetriebliche und außerbe triebliche Ausbildung, vermittelt werden können, 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen, sowie 7. im Betrieb die Aufgaben der an der Aus bildung Mitwirkenden unter Berück sichtigung ihrer Funktionen und Quali fikationen abzustimmen. (2) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 2 umfasst die berufs- und arbeitspädagogi sche Eignung, die Ausbildung unter Berück sichtigung organisatorischer sowie recht licher Aspekte vorzubereiten. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage, 176 RECHTSGRUNDLAGEN Ausbilder-Eignungsverordnung 1. auf der Grundlage einer Ausbildungs ordnung einen betrieblichen Ausbil dungsplan zu erstellen, der sich insbe sondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert, 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufs bildung zu berücksichtigen, 3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbe sondere der Berufsschule, abzustimmen, 4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksich tigung ihrer Verschiedenartigkeit anzu wenden, 5. den Berufsausbildungsvertrag vorzube reiten und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle zu veran lassen, sowie 6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchge führt werden können. (3) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 3 um fasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, selbstständiges Lernen in berufs typischen Arbeits- und Geschäftprozes-sen handlungsorientiert zu fördern. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage, 1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu emp fangen, 2. die Probezeit zu organisieren, zu gestal ten und zu bewerten, 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten, 4. Ausbildungsmethoden und -medien ziel gruppengerecht auszuwählen und situa tionsspezifisch einzusetzen, 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Aus bildung und Lernberatung zu unterstüt zen, bei Bedarf ausbildungsunterstüt zende Hilfen einzusetzen und die Mög lichkeit zur Verlängerung der Ausbil dungszeit zu prüfen, 6. Auszubildenden zusätzliche Ausbil dungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeiti gen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen, 7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Proble me und Konflikte rechtzeitig zu erken nen sowie auf eine Lösung hinzuwirken, 8. Leistungen festzustellen und zu bewer ten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Be urteilungsgespräche zu führen, Rück schlüsse für den weiteren Ausbildungs verlauf zu ziehen, sowie 9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern. (4) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 4 umfasst die berufs- und arbeitspädagogi sche Eignung, die Ausbildung zu einem er folgreichen Abschluss zu führen und dem Auszubildenden Perspektiven für seine be rufliche Weiterentwicklung aufzuzeigen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage, 1. Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, 177 Ausbilder-Eignungsverordnung RECHTSGRUNDLAGEN 2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungs relevante Besonderheiten hinzuweisen, 3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken, sowie 4. Auszubildende über betriebliche Ent wicklungswege und berufliche Weiter bildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten. § 4 Nachweis der Eignung (1) Die Eignung nach § 2 ist in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Innerhalb eines Prüfungs verfahrens kann eine nicht bestandene Prü fung zweimal wiederholt werden. Ein be standener Prüfungsteil kann dabei ange rechnet werden. (2) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fall bezogene Aufgaben aus allen Handlungs feldern zu bearbeiten. Die schriftliche Prü fung soll drei Stunden dauern. (3) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssitua tion und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht über schreiten. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden. (4) Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der Hauswirtschaft besteht der prak tische Teil aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbil dungssituation und einem Fachgespräch, in dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbil dungssituation zu begründen sind. Die Prü fung im praktischen Teil soll höchstens 60 Minuten dauern. (5) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsaus schuss. § 37 Absatz 2 und 3, § 39 Absatz 1 Satz 2, die §§ 40 bis 42, 46 und 47 des Berufsbil dungsgesetzes gelten entsprechend. § 5 Zeugnis Über die bestandene Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2 auszu stellen. § 6 Andere Nachweise (1) Wer die Prüfung nach einer vor Inkraft treten dieser Verordnung geltenden Ausbil der-Eignungsverordnung bestanden hat, die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes er lassen worden ist, gilt für die Berufsausbil dung als im Sinne dieser Verordnung berufs und arbeitspädagogisch geeignet. (2) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Be rufsbildungsgesetz eine berufs- und arbeits pädagogische Eignung nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne die ser Verordnung berufs- und arbeitspädago gisch geeignet. 178 RECHTSGRUNDLAGEN Ausbilder-Eignungsverordnung (3) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-recht lichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 3 ge nannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann von der zuständigen Stelle auf Antrag ganz oder teilweise von der Prü fung nach § 4 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. (4) Die zuständige Stelle kann von der Vorla ge des Nachweises über den Erwerb der be rufs- und arbeitspädagogischen Fertigkei ten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ord nungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hier über eine Bescheinigung. § 7 Fortführen der Ausbildertätigkeit Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbil dungsgesetzes tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 dieser Verordnung be freit, es sei denn, dass die bisherige Ausbil dertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle geführt hat. Sind nach Aufforderung die Mängel beseitigt worden und Gefährdungen für eine ordnungsge mäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zuständige Stelle vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 befreien; sie kann dabei Auflagen erteilen. § 8 Übergangsregelung Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 nach den bis herigen Vorschriften zu Ende geführt wer den. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungs teilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 4 Absatz 1 Satz 5 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der An mel-dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbilder-Eignungs verordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die zuletzt durch die Verord nung vom 14. Mai 2008 (BGBl. I S. 854) ge ändert worden ist, außer Kraft. Bonn, den Die Bundesministerin für Bildung und Forschung 179 Ausbilder-Eignungsverordnung RECHTSGRUNDLAGEN Anlage 1 (zu § 5) Muster (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis Herr/Frau geboren am in hat am die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) bestanden. Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen. Ort/Datum Unterschrift(en) (Siegel der zuständigen Stelle) 180 RECHTSGRUNDLAGEN Ausbilder-Eignungsverordnung Anlage 2 (zu § 5) Muster (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis Herr/Frau geboren am in hat am die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) mit folgenden Ergebnissen bestanden: Punkte Note 1. Schriftlicher Prüfungsteil 2. Praktischer Prüfungsteil Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen. Ort/Datum Unterschrift(en) (Siegel der zuständigen Stelle) Service 181 Anhang B: Service 1. Ausbildungsvertragsmuster 2. Musterprüfungsverordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 3. Die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe 4. Serviceinformationen 5. Abkürzungsverzeichnis 182 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster 1. Ausbildungsvertragsmuster Berufsausbildungsvertrag (§§ 10, 11 Berufsbildungsgesetz – BBiG) Zwischen (Name und Anschrift des Ausbildenden (Ausbildungsbetriebs))1 und (Name und Anschrift der/des Auszubildenden) geb. am gesetzlich vertreten durch2 wird nachstehender Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf nach Maßgabe der Ausbildungsordnung3 geschlossen: 183 Ausbildungsver tragsmuster SERVICE § 1 – Dauer der Ausbildung 1. (Dauer) Die Ausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsordnung Jahre/Monate. a) Auf die Ausbildungsdauer wird die Berufsausbildung zum 4 bzw. eine berufliche Vorbildung in mit Monaten angerechnet. b) Die Ausbildungsdauer verkürzt sich vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Stelle aufgrund um Monate. 6 Das Berufsbildungsverhältnis beginnt am und endet am 7 2. (Probezeit) Die Probezeit beträgt Monate8 . Wird die Ausbildung während der Probe zeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 3. (Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Ab schluss prüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergeb nisses durch den Prüfungsausschuss. 5 184 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster 4. (Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsaus bil dungs verhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchs tens um ein Jahr. § 2 – Ermächtigung zur Anmeldung zu Prüfungen Die/der Auszubildende, im Vertretungsfalle ihre/seine gesetzlichen Vertreter, ermächtigen den Ausbildenden, sie/ihn in ihrem/seinem Namen zu Prüfungen im Rahmen der Ausbildung anzumelden; siehe näher § 4 Nr. 11 dieses Vertrages. § 3 – Ausbildungsstätte Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 4 Nr. 12 in (Ausbildungsstätte) und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. § 4 – Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. (Ausbildungsziel) dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermit telt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbil dungs ablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbil dungszeit erreicht werden kann; 185 Ausbildungsver tragsmuster SERVICE 2. (Ausbilder/Ausbilderinnen) selbst auszubilden oder eine/einen persönlich und fachlich geeignete/geeigneten Ausbil derin/Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diese/diesen der/dem Auszubil denden jeweils schriftlich bekannt zu geben; 3. (Ausbildungsordnung) der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen; 4. (Ausbildungsmittel) der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werk stoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den be trieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschluss prüfungen9, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbil dungs verhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind; 5. (Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) die/den Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrie ben oder nach Nr. 12 durchzuführen sind; 6. (Führung von schriftlichen Ausbildungsnachweisen) soweit schriftliche Ausbildungsnachweise geführt werden, diese der/dem Auszubildenden für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen; 186 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster 7. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten) der/dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 8. (Sorgepflicht) dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und kör perlich nicht gefährdet wird; 9. (Ärztliche Untersuchungen) sofern die/der Auszubildende noch nicht 18 Jahre alt ist, sich Bescheinigungen gemäß § 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass sie/er a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 10. (Eintragungsantrag) unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Ver zeich nis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertrags niederschriften und – bei Auszubildenden unter 18 Jahren – einer Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beantragen; Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes; 11. (Anmeldung zu Prüfungen) die/den Auszubildende/n im Rahmen einer gemäß § 2 dieses Vertrages erteilten Ermächti gung rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen oder zum ersten Teil und zweiten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung anzumelden und für die Teil nahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung bei Auszubildenden, die noch nicht 18 Jahre alt sind, eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachunter 187 Ausbildungsver tragsmuster SERVICE suchung gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzge setz beizufügen; die/der Auszubildende, im Vertretungsfalle die gesetzlichen Vertreter, erhalten eine Kopie des Anmeldeantrages. 12. (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) § 5 – Pflichten der/des Auszubildenden Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere, 1. (Lernpflicht) die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen) am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er nach § 4 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt wird; 3. (Weisungsgebundenheit) den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen, so weit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. (Betriebliche Ordnung) die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 188 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster 5. (Sorgfaltspflicht) Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. (Betriebsgeheimnisse) über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; 7. (Führung von schriftlichen Ausbildungsnachweisen) vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß zu führen und regel mäßig vorzulegen; 8. (Benachrichtigung) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sons tigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen un ver züg lich Nach richt zu geben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, die länger als drei Kalender tage dauert, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Be scheinigung angegeben, ist die/der Auszubildende verpflichtet, eine neue ärztliche Beschei nigung vorzulegen; 9. (Ärztliche Untersuchungen) soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung fin den, sich gemäß § 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen. 189 Ausbildungsver tragsmuster SERVICE § 6 – Vergütung und sonstige Leistungen 1. (Höhe und Fälligkeit) Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung; sie beträgt z. Z. monatlich € brutto im ersten Ausbildungsjahr € brutto im zweiten Ausbildungsjahr € brutto im dritten Ausbildungsjahr € brutto im vierten Ausbildungsjahr Soweit Vergütungen tariflich geregelt und nach § 12 anwendbar oder vereinbart sind, gel ten die tariflichen Sätze. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinaus gehende Beschäf ti gung wird besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Ur laubs zeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. (Sachleistungen) Soweit der Ausbildende der/dem Auszubildenden Kosten und/oder Wohnung gewährt, gilt die in der Anlage beigefügte Regelung. 3. (Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) Ausbildende tragen die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte nach § 4 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erfor derlich, so können Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in 190 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster Rechnung ge stellt werden, in dem diese Kosten einsparen. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Abs. 2 BBiG darf 75 % der vereinbarten Bruttover gü tung nicht übersteigen. 4. (Berufskleidung) Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt. 5. (Fortzahlung der Vergütung) Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gem. § 4 Nr. 5, 11 und 12 dieses Vertrages sowie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Jugendarbeitsschutzgesetz b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb)aus einem sonstigen, in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, die Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, cc) bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. § 7 – Ausbildungszeit und Urlaub 1. (Tägliche Ausbildungszeit10) Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden11. 2. (Urlaub) Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestim mun gen. Es besteht ein Urlaubsanspruch auf Werktage oder Arbeitstage im Jahr auf Werktage oder Arbeitstage im Jahr auf Werktage oder Arbeitstage im Jahr 191 Ausbildungsver tragsmuster SERVICE auf Werktage oder Arbeitstage im Jahr auf Werktage oder Arbeitstage im Jahr 3. (Lage des Urlaubs) Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck wi dersprechende Erwerbsarbeit leisten. § 8 – Kündigung 1. (Kündigung während der Probezeit) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi gungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. (Kündigungsgründe) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund12 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. (Form der Kündigung) Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. (Unwirksamkeit einer Kündigung) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegen den Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gem. § 10 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 192 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster 5. (Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Per son den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Auf gabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht inner halb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend ge macht wird. 6. (Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung) Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichten sich Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufs beratung des zuständigen Arbeitsamtes rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bishe rigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 9 – Betriebliches Zeugnis Der Ausbildende hat der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsver hältnisses ein Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der Aus bildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der/des Auszubildenden. Auf Verlangen der/des Auszubil den den sind auch An gaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. § 10 – Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruch nah me des Arbeitsgerichts der nach § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Schlich tungsausschuss anzurufen, sofern ein solcher bei der zuständigen Stelle besteht. 193 Ausbildungsver tragsmuster SERVICE § 11 – Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte. § 12 – Sonstige Vereinbarungen13; Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des § 12 dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden. Vorstehender Vertrag ist in Ausfertigungen (bei Mündeln fach) ausge stellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben worden. , den (Ort) (Datum) Der/die Ausbildende: Der/die Auszubildende: (Stempel und Unterschrift) Die gesetzlichen Vertreter des/der Auszubildenden: Vater: und Mutter: oder Vormund: 194 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster Dieser Vertrag ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen am unter Nr. Vorgemerkt zur Prüfung für (Siegel) Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Berufsausbildungsablaufs: Anlage gemäß § 6 Nr. 2 des Berufsausbildungsvertrages Ausbildende gewähren Auszubildenden angemessene Wohnung und Verpflegung im Rahmen der Hausgemeinschaft. Diese Leistungen können in Höhe der nach § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75% der Bruttovergütung hinaus. Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z. B. bei Urlaub, Krankenhausaufenthalt etc.), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugel ten. Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag Der Berufsausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildenden und den Auszubildenden geschlossen. Ausbildender ist diejenige natürliche oder juristische Person (z.B. GmbH), die einen anderen zur Berufsausbildung einstellt. Davon zu unterscheiden sind diejenigen, die die Ausbildung praktisch durchführen. Das können der Ausbildende selbst oder von ihm beauftragte Ausbilder oder Ausbilderinnen sein. Auszubildende sind diejenigen, die ausgebildet werden. Im Falle der Minderjährigkeit ist zum Vertragsschluss die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 195 Ausbildungsver tragsmuster SERVICE Für Jugendliche unter 18 Jahren darf ein Berufsausbildungsvertrag nur in einem anerkann ten Ausbildungsberuf abgeschlossen werden. Ausbildungsberufe werden durch Rechts ver ord nung gem. §§ 4, 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und §§ 25, 26 Handwerksordnung (HwO) an er kannt. Solange dies nicht geschehen ist, sind gem. § 104 Abs. 1 BBiG die bisheri gen Or d nungsmittel (Berufsbild, Berufsbildungsplan und Prüfungsanforderungen) bzw. gem. § 122 Abs. 4 HwO die fachlichen Vorschriften anzuwenden. Das amtliche Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe kann bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder bei der zuständigen Stelle eingesehen werden. Ist durch den übereinstimmenden Willen, dass eine Ausbildung in diesem Ausbildungs beruf stattfinden soll, zwischen den Vertragspartnern der Ausbildungsvertrag zustande gekommen, so muss unverzüglich, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, die Ver trags nie der schrift ausgefertigt werden. Als Niederschrift dient das von der zuständigen Stelle vorgesehene Muster des Berufsausbildungsvertrages. Unverzüglich nach Ausfer tigung der Vertrags nie derschrift hat der Ausbildende bei der zuständigen Stelle die Ein tragung in das Verzeich nis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen. Bei der Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist im Einzelnen Folgendes zu beachten: § 1 – Dauer der Ausbildung Zu Nr. 1 (Dauer) Die vorgeschriebene Ausbildungsdauer ist der Ausbildungsordnung zu entnehmen. Die tatsächliche Dauer der Ausbildung ist unter Berücksichtigung von etwaigen Verkürzungen oder Anrechnungen im Vertrag mit dem Datum des Beginns und des Endes anzugeben. Eine längere Dauer als in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben, darf nicht vereinbart werden. Es ist aber möglich, dass während der Laufzeit des Ausbildungsverhältnisses der Auszu bildende im Ausnahmefall einen Verlängerungsantrag stellt, den die Kammer ge neh migen kann, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu er reichen. Gegebenfalls kann auf die Ausbildungsdauer eine vorherige Berufsausbildung oder nach be sonderen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer eine anderweitige berufliche 196 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster Vor bil dung wie etwa ein Berufsgrundbildungsjahr ganz oder teilweise angerechnet werden. Die zuständige Stelle hat auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbil dungs ziel in der gekürzten Zeit erreicht. Für die Entscheidung im Einzelfall sind die Richt li nien des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und der jeweiligen zu ständigen Stelle maßgebend. Die Verkürzung oder Anrechnung von Ausbildungszeiten ist in § 1 Nr. 1 der Vertragsnie der schrift unter Angabe der bereits abgeleisteten Ausbildungszeit bzw. der besuchten Schu len auszuweisen. Über die vertraglich vereinbarten Abkürzungen und Anrechnungen hinaus eröffnet das BBiG die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG, § 37 Abs. 1 HwO). Das Nähere regelt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle. Der Berufsausbildungsvertrag endet spätestens mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungs zeit. Im Berufsausbildungsvertrag ist die Vereinbarung einer Weiterbeschäftigung nach Beend i gung des Berufsausbildungsverhältnisses unzulässig. Außerhalb des Berufsaus bildungsvertra ges kann eine solche Vereinbarung frühestens während der letzten 6 Mo nate des bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses getroffen werden. Wenn die Ver tragsparteien dies beabsichtigen, soll im Interesse der Vertragsklarheit innerhalb der letzten 6 Monate des bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses eine entsprechende Willensäußerung des Auszubildenden erfolgen. Das Arbeitsverhältnis kann auf unbestimmte Zeit oder befristet eingegangen werden. Bei einer Befristung sind die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu be achten. § 2 – Ermächtigung zur Anmeldung zu Prüfungen Entgegen verbreiteter früherer Praxis steht die Anmeldung zu Prüfungen grundsätzlich der bzw. dem Auszubildenden selbst zu. Der Ausbildende kann zur Prüfung nicht bereits aus 197 Ausbildungsver tragsmuster SERVICE eigenem Recht anmelden, sondern nur infolge einer Ermächtigung; eine solche in § 2 vorge sehene Ermächtigung ist aber auch nachdrücklich zu empfehlen, um eine fristgerechte Anmeldung zur Prüfung zu gewährleisten und eine ungewollte Unterbrechung des Ver tragsverhältnisses zu vermeiden. Eine Unterbrechung mit der Folge des Wegfalles der Ausbil dungsvergütung könnte eintreten, wenn die Prüfung infolge verspäteter Anmeldung erst nach Ende der vereinbarten Ausbildungszeit anberaumt werden könnte, § 21 Abs. 1 BBiG. § 3 – Ausbildungsstätte Hier ist aufzuführen, a) wenn die gesamte Ausbildung nur in einer Ausbildungsstätte vorgenommen wird: der Ort der Ausbildungsstätte; b) wenn die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten vorgenommen wird: die Bezeich nung der Ausbildungsstätten mit Angabe des Ortes. § 4 – Pflichten des Ausbildenden Zu Nr. 1 (Ausbildungsziel) Dem Berufsausbildungsvertrag sind Angaben über die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung als Anlage beizufügen. Der Ausbildungsablauf ist unter Zugrunde le gung des Ausbildungsrahmenplanes gemäß § 5 BBiG bzw. § 26 HwO den betrieblichen Ge gebenheiten entsprechend so aufzugliedern, dass sowohl die zeitliche Folge als auch der sachliche Aufbau der Berufsausbildung ersichtlich ist. Zu Nr. 9 (Untersuchungen) Nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) darf der Ausbildende mit der Berufs aus bildung eines Jugendlichen nur beginnen, wenn dieser innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und ihm eine von diesem Arzt ausgestellte Beschei nigung vorliegt. Der Ausbildende hat sich vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres die Be scheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist. 198 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster Zu Nr. 10 (Eintragungsantrag) Der Eintragungsantrag muss vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses bei der zu ständigen Stelle gestellt werden, nicht etwa erst während der Probezeit. Dem Antrag sind die Vertragsniederschriften in der von der zuständigen Stelle benötigten Stückzahl und die sonstigen Formblätter der zuständigen Stelle beizufügen. Auch nachträgliche Ände rungen des Vertragsinhalts, die von dem ursprünglich der zuständigen Stelle eingereich ten Text des Vertrages und der Anlagen abweichen, müssen der zuständigen Stelle unver züglich mitgeteilt werden. Zu Nr. 11 (Anmeldung zu Prüfungen)) Siehe Erläuterung zu § 2. Zu Nr. 12 (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) An dieser Stelle sind diejenigen Ausbildungsmaßnahmen einzutragen, die außerhalb der Aus bildungsstätte durchgeführt werden. Für diese Maßnahmen trägt der Ausbildende die Kos ten entsprechend § 6 Nr. 3 des Berufsausbildungsvertrages. § 5 – Pflichten der/des Auszubildenden Zu Nr. 4 (Betriebliche Ordnung) Die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung kann z. B. betreffen: Sicherheits- und Unfall verhütungsvorschriften, Anlegen von Schutzkleidung, Vorschriften über das Betreten von Werkstätten und bestimmten Räumen, Benutzungsordnungen für Sozial einrichtungen, allgemeine Hausordnung usw., soweit sie nicht zu den Bestimmungen des BBiG im Widerspruch stehen. Der Ausbildende hat die Auszubildenden auf bestehende Ordnungen hinzuweisen. Die Auszubildenden sollen sich auch selbst über die Ordnungen informieren, wenn diese in der Ausbildungsstätte allgemein zugänglich sind. 199 Ausbildungsver tragsmuster SERVICE Zu Nr. 6 (Betriebsgeheimnisse) Die Auszubildenden haben über die ihnen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse be zeichneten Tatsachen hinaus auch dann Stillschweigen zu bewahren, wenn sie eindeutig erkennen mussten, dass es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. § 6 – Vergütung und sonstige Leistungen Zu Nr. 1 (Höhe und Fälligkeit) In die vorgesehenen Zeilen der Vertragsniederschrift ist die dem Auszubildenden zu ge währende Vergütung für jedes Ausbildungsjahr einzutragen. Die Vergütung muss nach dem Le bensalter des Auszubildenden und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindes tens jährlich, ansteigen. Sofern keine Tarifregelung vorliegt, ist zu empfehlen, sich an einer branchenverwandten Vergütung zu orientieren oder sich an vergleichbare Tarife anzulehnen. Auch bei beste hender Tarifbindung steht es den Vertragsparteien frei, eine über den tariflich festgeleg ten Sätzen liegende Ausbildungsvergütung zu vereinbaren. Zu Nr. 3 (Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) Hier sind auch abweichende Regelungen zugunsten des Auszubildenden zulässig. Zu Nr. 4 (Berufskleidung) Die Regelung, dass eine besondere Berufskleidung zur Verfügung gestellt wird, soll die Aus zubildenden vor übermäßiger Kostenbelastung schützen. Sie soll außerdem verhindern, dass Berufsausbildungsverhältnisse nicht eingegangen werden können, weil die Beschaffung und Unterhaltung einer vorgeschriebenen besonderen Berufskleidung die finanzielle Leis tungs fä higkeit der Auszubildenden und ihrer Eltern übersteigen würde. Deshalb ist in erster Linie an diejenigen Fälle gedacht, wo außerhalb der Entscheidungs freiheit der Auszubildenden eine in ihrer Art, Qualität oder sonstigen Hinsicht von der in der betreffenden Branche übli chen Berufskleidung abweichende Berufskleidung vom Ausbildenden vorgeschrieben wird. 200 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster § 7 – Ausbildungszeit und Urlaub Zu Nr. 1 (Tägliche Ausbildungszeit) Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist ausdrücklich in der Vertragsniederschrift zu ver einbaren. Sie bezieht sich auf den Arbeitstag und hat ihre obere Grenze bei den gesetz lichen Bestimmungen, z. B. im Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Vereinbarung der regelmä ßigen täglichen Ausbildungszeit hat die Auswirkung, dass eine über sie hinausgehende Be schäftigung des Auszubildenden besonders zu vergüten ist. In Ausbildungsbetrieben, in denen eine gleitende Arbeitszeit eingeführt ist und die Aus zubil denden in diese Regelung einbezogen werden, darf die Dauer der täglichen Arbeits zeit nicht über die im Jugendarbeitsschutzgesetz höchstzulässigen Grenzen ausgedehnt werden. Die Lage der täglichen Ausbildungszeit muss sich innerhalb der vom Jugend arbeitsschutzgesetz gezogenen Grenzen bewegen. Bei berechtigtem Interesse kann auf gemeinsamen Antrag von Ausbildenden und Auszu bil denden bei der zuständigen Stelle die Ausbildung auch als Teilzeitberufsausbildung durch geführt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Zu Nr. 2 (Urlaub) In die vorgesehenen Zeilen der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehen de Urlaub für jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) einzutragen, soweit nicht bereichs spezifische Ausnahmen bestehen. Es ist jeweils nur eine Spalte, entweder Werk tage oder Ar beitstage, je nach tariflicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung, einzutragen. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach dem Alter des Auszubildenden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Ferner ist maßgebend, ob der Urlaub nach dem Jugendarbeits schutzgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz oder nach Tarif gewährt wird. Nur allgemeine Hinweise auf tarifliche Urlaubsregelungen sind nicht ausreichend. Soweit nicht günstigere Urlaubsregelungen zur Anwendung kommen, besteht ein jähr licher Urlaubsanspruch: 201 Ausbildungsver tragsmuster SERVICE • von mindestens 30 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, • von mindestens 27 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, • von mindestens 25 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist, • von mindestens 24 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. § 10 – Beilegung von Streitigkeiten Zuständig für Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis ist das Arbeitsgericht. Wenn die zuständige Stelle für die Beilegung von Streitigkeiten einen so genannten Schlich tungsausschuss errichtet hat, ist Voraussetzung für die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, dass dieser Schlichtungsausschuss vor Inanspruchnahme des Arbeitsge richtes an gerufen wird. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses ist schriftlich oder mündlich zu Pro tokoll bei der zuständigen Stelle vorzunehmen. § 12 – Sonstige Vereinbarungen Es dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die mit dem Sinn und Zweck der Be rufs aus bildung im Widerspruch stehen oder zuungunsten der Auszubildenden von den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes abweichen. Unzulässig sind insbesondere Ver einbarungen, die die Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsaus bil dungs verhältnisses in der Aus übung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränken. Vertragsstrafen dürfen nicht vereinbart werden. Ebenso unzulässig sind Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und über die Festset zung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen. Verstöße gegen Bestimmungen des BBiG / der HwO im Zusammenhang mit dem Vertrags schluss und der Niederschrift des Vertrages sowie der Eintragung in das Verzeichnis der Be rufs ausbil dungsverhältnisse können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu € 1.000,-, in be stimmten Fällen mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,- geahndet werden (§ 102 BBiG, § 118 HwO). 202 SERVICE Ausbildungsver tragsmuster 1 Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung, § 10 Abs. 5 BBiG) 2 Vertretungsberechtigt sind beide Eltern gemeinsam, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zu steht. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Vor mund schaftsgerichtes. 3 Gem. § 104 Abs. 1 BBiG und § 122 Abs. 4 HwO sind die vor dem 1. September 1969 bestehenden Ordnungsmittel anzuwen den, solange eine Ausbildungsordnung nicht erlassen ist. 4 Eine vorgehende Berufsausbildung kann auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden, sofern die dem Vertrag zu grun de liegende Ausbildungsordnung eine Anrechnungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BBiG vorsieht. 5 Für die Anrechnung beruflicher Vorbildung durch den Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder der Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung gelten bis 31. Juli 2006 die Bundesverordnungen für die Berufsgrund bildungsjahre und Berufsfachschulen. Danach können die Länder durch Rechtsverordnung bestimmen, ob Bewerber einen Rechtsanspruch auf Anrechnung haben bzw. ob eine obligatorische Anrechnung erfolgt. Spätestens ab 1. August 2009 bedarf eine Anrechnung des gemeinsamen Antrages der Auszubildenden und Ausbildenden (§ 7 BBiG). 6 Nach § 8 Abs. 1 BBiG hat die zuständige Stelle auf gemeinsamen Antrag der/des Auszubildenden und Ausbildenden die Ausbildungsdauer zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in der verkürzten Zeit erreicht wird. 7 Wenn die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, auf einander abgestimmten Stufen erfolgt, soll zwar nach den einzelnen Stufen ein Ausbildungsabschluss vorgesehen sein, der zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt (sog. „echte“ Stufenausbildung, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Auch in diesem Fall muss aber der Vertrag über die gesamte Ausbildungszeit abgeschlossen werden (§ 21 Abs. 1 BBiG). 8 Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. 9 Auch eines ersten Teils der Abschlussprüfung, sofern nach der Ausbildungsordnung vorgesehen. 10 Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit (Ausbil dungs zeit) bei noch nicht 18 Jahre alten Personen grundsätzlich acht Stunden. Ist allerdings die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werk ta gen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden (§ 8 JArbSchG). Im Übrigen sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die höchst zulässigen Wochenarbeitszeiten zu beachten. 11 Bei berechtigtem Interesse kann auf gemeinsamen Antrag von Ausbildenden und Auszubildenden bei der zuständigen Stelle die Ausbildung auch als Teilzeitausbildung durchgeführt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG). 12 Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungsdauer nicht zugemutet werden kann. 203 Musterprüfungsordnung SERVICE 2. Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungs prüfungen Auf Grund des Beschlusses des Berufsbil dungsausschusses vom .... gemäß den Richt linien des Hauptausschusses vom 8. März 2007 erlässt die/der/das ... (z.B. Industrie- und Handelskammer) als zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Seite 931) die folgende Prü fungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse § 01 Errichtung § 02 Zusammensetzung und Berufung § 03 Ausschluss von der Mitwirkung § 04 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 05 Geschäftsführung § 06 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 07 Prüfungstermine § 08 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung § 09 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen § 10 Zulassung von Absolventen schuli scher und sonstiger Bildungsgänge § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen § 12 Zulassung zur Prüfung § 13 Entscheidung über die Zulassung Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand § 15 Gliederung der Prüfung § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung § 18 Prüfungsaufgaben § 19 Nichtöffentlichkeit § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 21 Ausweispflicht und Belehrung § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen § 27 Prüfungszeugnis § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung § 31 Prüfungsunterlagen § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen § 33 Inkrafttreten 204 SERVICE Musterprüfungsordnung Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung (1) Die zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungs prüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG / § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen An zahl von Prüfungsbewerbern und bei beson deren Anforderungen in der Ausbildungs ordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungs ausschüsse errichten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG). § 2 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus min destens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mit glieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindes tens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Be auftragte der Arbeitgeber und der Arbeitn ehmer sein (§ 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der zuständi gen Stelle für eine einheitliche Periode, läng stens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer wer den auf Vorschlag der im Bezirk der zustän digen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspoli tischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG). (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulauf sichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG). (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Er messen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Beru fung Beteiligten aus wichtigem Grunde ab berufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG). (8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie ent sprechend. (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädi gung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zah len, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landes behörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG). (10) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abge wichen werden, wenn andernfalls die erfor derliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungs ausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG). 205 Musterprüfungsordnung SERVICE § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Vorausset zungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungs ausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mit wirken. Ausgeschlossene Personen dür fen bei der Beratung und Beschluss fassung nicht zugegen sein. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Miss trauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die be troffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prü fungsausschuss. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüf lings sollen, soweit nicht besondere Um stände eine Mitwirkung zulassen oder er fordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungs ausschusses nicht möglich ist, kann die zu ständige Stelle die Durchführung der Prü fung einem anderen oder einem gemein samen Prüfungsausschuss übertragen. Er forderlichenfalls kann eine andere zustän dige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet er scheint. § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend 206 SERVICE Musterprüfungsordnung übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellver tretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindes tens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vor sitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG). § 5 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsaus schusses liegt in Abstimmung mit dem Prü fungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen, (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungs ausschusses geregelt. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschus ses sind die ordentlichen Mitglieder recht zeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglie der werden in geeigneter Weise unterrich tet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhin dertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mit glied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der pro tokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 26 Abs. 1 bleibt unberührt. § 6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informations pflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglie der des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegen über Dritten zu wahren. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeit räume sollen auf den Ablauf der Berufsaus bildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle setzt die einzel nen Prüfungstage fest. (2) Die zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinne des Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffent lich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregio nale Aufgaben verwendet, sind dafür ent sprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. 207 Musterprüfungsordnung SERVICE § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG), 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüf ungen teilgenommen sowie vorge schriebene schriftliche Ausbildungs nachweise geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungs verhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetz liche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben. (2) Behinderte Menschen sind zur Abschluss prüfung auch zuzulassen, wenn die Voraus setzungen des Absatz 1 Nr. 2 und 3 nicht vor liegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG). (3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung richten sich nach der Umschulungsordnung oder der Umschu lungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle (§§ 58, 59 BBiG). § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeit lich auseinander fallenden Teilen durchge führt wird, ist über die Zulassung jeweils ge sondert zu entscheiden (§ 44 Abs. 1 BBiG). (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG), 1. wer die in der Ausbildungsordnung vor geschriebene, erforderliche Ausbil dungszeit zurückgelegt hat, 2. wer vorgeschriebene schriftliche Ausbil dungsnachweise geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungs verhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetz liche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben. (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat 3. und wer die Voraussetzungen des Absatz 2 Nr. 2 und 3 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen (§ 44 Abs. 3 BBiG). § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen (§ 43 Abs. 2 BBiG), 208 SERVIC Musterprüfungsordnung 1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungs einrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufs ausbildung in einem anerkannten Aus bildungsberuf entspricht. Ein Bildungs gang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er a) nach Inhalt, Anforderung und zeit lichem Umfang der jeweiligen Ausbil dungsordnung gleichwertig ist, b) systematisch, insbesondere im Rah men einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachprak tischer Ausbildung gewährleistet. 2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt. § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschluss prüfung zugelassen werden, wenn ihre Leis tungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG). (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Ein einhalbfache der Zeit, die als Ausbildungs zeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen wer den, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer tigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 BBiG). (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimm te Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtferti gen (§ 45 Abs. 3 BBiG). § 12 Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszu bildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten. (2) In den Fällen der §§ 8 Abs. 3, 10 und 11 Abs. 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prü fung von den Prüfungsbewerbern einzurei chen. (3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk 1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Abs. 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt, 209 Musterprüfungsordnung SERVICE 2. in den Fällen der §§ 10, 11 Abs. 2 und 3 der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungs bewerber liegt, 3. in den Fällen des § 1 Abs. 3 der gemein same Prüfungsausschuss errichtet worden ist. (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufü gen: a) in den Fällen der §§ 8 Abs. 1 und Abs. 2, 9 Abs. 3 – Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfun gen oder am ersten Teil der Abschluss prüfung, – vorgeschriebene schriftliche Ausbil dungsnachweise, b) in den Fällen des § 9 Abs. 2 – vorgeschriebene schriftliche Ausbil dungsnachweise, c) im Fall des § 11 Abs. 1 – zusätzlich zu den Unterlagen nach a) oder b) das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule, d) in den Fällen des § 10 – Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 10 Nr. 1 zusätz lich – Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sons tigen Bildungsganges, e) in den Fällen des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 – Tätigkeitsnachweis und ggf. Nach weis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen ein schlägigen Ausbildungsberuf und ggf. glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungs fähigkeit, f) in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 – glaubhafte Darlegung über den Er werb der beruflichen Handlungs fähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. § 13 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zu ständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvor aussetzungen nicht für gegeben, so ent scheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG und § 62 Abs. 3 BBiG). (2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder eine Umschulungsprüfungs regelung (§ 59 BBiG) der zuständigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berück sichtigen (§ 61 BBiG). (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes ein schließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfs mittel schriftlich mitzuteilen. Die Entschei dung über die Nichtzulassung ist dem Prü 210 SERVIC Musterprüfungsordnung fungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungs ausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungs ergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzu stellen, ob der Prüfling die berufliche Hand lungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforder lichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Be rufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG). (2) Der Gegenstand der Umschulungsprü fung ergibt sich aus der jeweiligen Umschu lungsordnung oder Umschulungsprüfungs regelung der zuständigen Stelle. (3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbil dungsrahmenplan und die Prüfungsanfor derungen zugrunde zu legen (§ 60 BBiG). (4) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung, die Umschu lungsordnung oder die -prüfungsregelung der zuständigen Stelle etwas anderes vor sieht. § 15 Gliederung der Prüfung (1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsrege lung der zuständigen Stelle. (2) Soweit Fachliche Vorschriften (§ 104 BBiG) nichts anderes bestimmen, gliedert sich die Prüfung in eine Fertigkeits- und Kenntnis prüfung. § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Men schen berücksichtigt werden. Dies gilt insbe sondere für die Dauer der Prüfung, die Zu lassung von Hilfsmitteln und die Inanspruch nahme von Hilfeleistungen Dritter wie Ge bärdensprachdolmetscher für hörbehinder te Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulas sung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen. § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat lichen Prüfungsausschuss erfolgreich abge legt hat und die Anmeldung zur Umschu lungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach 211 Musterprüfungsordnung SERVICE der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Abs. 4 BBiG). § 18 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungs regelung der zuständigen Stelle die Prü fungsaufgaben. (2) Überregional oder von einem Aufgaben erstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu überneh men, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Abs. 2 zusam mengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat. (3) Sind an einem Tag ausschließlich schrift liche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten. § 19 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertre ter und Vertreterinnen der obersten Landes behörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einver nehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein. § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vor sitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Abs. 2 und 3 abgenommen. (2) Die zuständige Stelle regelt im Einver nehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 21 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungs verstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungs ergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beein flussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Ver dacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu proto 212 SERVICE Musterprüfungsordnung kollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vor behaltlich der Entscheidung des Prüfungs ausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbe sondere bei vorbereiteten Täuschungs-hand lungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Ver-hal ten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Auf sichtführung getroffen werden. Die end gültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt ent sprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor Entscheidungen des Prüfungsaus schusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmel dung vor Beginn der Prüfung durch schrift liche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungs termin, so werden bereits erbrachte selbst ständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteil nahme vorliegt. Selbstständige Prüfungs leistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prü fungsleistung bezogen sind sowie eigen ständig bewertet werden. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prü fung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vor liegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten be wertet. (4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil. (5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mit zuteilen und nachzuweisen. Im Krankheits fall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befrie digend 213 Musterprüfungsordnung SERVICE eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = aus reichend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind = unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangel haft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkennt nisse fehlen = unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend. Der 100-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermitt lung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mit glied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewer tung einzelner Prüfungsleistungen, der Prü fung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergeb nisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage. (2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzel ner, nicht mündlich zu erbringender Prü fungsleistungen beauftragen. Die Beauf tragten sollen nicht derselben Mitglieder gruppe angehören. Die beauftragten Mit glieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Abs. 2 und 3 BBiG). Die übrigen Mitglieder des Prüfungs ausschusses sind bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewer tungen der beauftragten Mitglieder ge bunden. (3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewer tung einzelner, nicht mündlich zu erbringen der Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere be rufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhal ten (§ 39 Abs. 2 und 3 BBiG). Die Beauftra gung erfolgt nach den Verwaltungsgrund sätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungs ausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prü fungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmig ten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen. (2) Soweit Fachliche Vorschriften (§ 104 BBiG) nichts anderes regeln, ist die Prüfung insge samt bestanden, wenn in den einzelnen Prü fungsteilen gemäß § 15 Abs. 2 mindestens ausreichend Leistungen erbracht sind. 214 SERVICE Musterprüfungsordnung (3) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Fest stellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „be standen“ oder „nicht bestanden“ hat. Hier über erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getrof fen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüf ling mitzuteilen. (4) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeit lich auseinander fallenden Teilen durchge führt wird, ist das Ergebnis der Prüfungs leistungen im ersten Teil der Abschluss prüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 BBIG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Abs. 1 Satz 3 BBiG). (5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschluss prüfung des Auszubildenden übermittelt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG). § 27 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG). Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden. (2) Das Prüfungszeugnis enthält – die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BBiG“, – die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), – die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevan tem Schwerpunkt. Weitere in der Ausbil dungsordnung ausgewiesene prüfungs relevante Differenzierungen können auf geführt werden. – die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbe reiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungs ordnung vorgesehen ist, – das Datum des Bestehens der Prüfung, – die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftrag ten Person der zuständigen Stelle mit Siegel. Im Prüfungszeugnis können darüber hinaus die selbstständigen Prüfungsleistungen eines Prüfungsbereichs (§ 23 Abs. 2 Satz 2) ohne Bewertung aufgeführt werden. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszu bildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizu fügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungs feststellungen auf dem Zeugnis ausgewie sen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG). § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schrift lichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wieder holungsprüfung nicht mehr wiederholt wer den müssen (§ 29 Abs. 2 bis 3). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen For mulare sind zu verwenden. 215 Musterprüfungsordnung SERVICE (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 29 ist hin zuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wieder holungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungs leistung (§ 23 Abs. 2 Satz 2) mindestens aus reichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederho len, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Fest stellung des Ergebnisses der nicht bestande nen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbst ständigen Prüfungsleistung (§ 23 Abs. 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum näch sten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt wer den. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüf ungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen. § 31 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der ge setzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prü fungsunterlagen zu gewähren. Die schrift lichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Abs. 1 10 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungs bescheides nach § 27 Abs. 1 bzw. § 28 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen gem. § 49 BBiG (Zusatzqualifi kationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt. 216 SERVICE Musterprüfungsordnung § 33 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der zuständigen Stelle in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-/ Umschulungs prüfungsordnung außer Kraft. Die Prüfungs ordnung wurde am … gemäß § 47 Abs. 1 BBiG von …(zuständige Behörde) genehmigt. 217 Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf SERVICE 3. Die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe – nach Berufsgruppen geordnet – Ausbildungsbereiche: I = Industrie und Handel, Hw = Handwerk, Lw = Landwirtschaft, öD = öffentlicher Dienst, Hw = Hauswirtschaft, FB = Freie Berufe Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Berufsgruppe 01 Landwirte Fachkraft Agrarservice Lw 36 Landwirt/Landwirtin Lw 36 Winzer/Winzerin Lw 36 Berufsgruppe 02 Tierzüchter, Fischereiberufe Fischwirt/Fischwirtin Lw 36 Tierwirt/Tierwirtin Lw 36 Berufsgruppe 04 Landwirtschaftliche Arbeitskräfte, Tierpfleger Tierpfleger/Tierpflegerin I 36 Berufsgruppe 05 Gartenbauer Gärtner/Gärtnerin Lw 36 Florist/Floristin I 36 Berufsgruppe 06 Forst-, Jagdberufe Revierjäger/Revierjägerin Lw 36 Forstwirt/Forstwirtin Lw 36 218 SERVICE Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Berufsgruppe 07 Bergleute Bergbautechnologe/Bergbautechnologin I 36 Berg- und Maschinenmann I 24 Berufsgruppe 08 Mineral-, Erdöl-, Erdgasgewinner Aufbereitungsmechaniker/Aufbereitungsmechanikerin I 36 Berufsgruppe 10 Steinbearbeiter Naturwerksteinmechaniker/Naturwerksteinmechanikerin I 36 Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin Hw 36 Edelsteinschleifer/Edelsteinschleiferin Hw 36 Edelsteingraveur/Edelsteingraveurin Hw 36 Diamantschleifer/Diamantschleiferin I 36 Berufsgruppe 11 Baustoffhersteller Verfahrensmechaniker in der Steine- und Erdenindustrie/ Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie I 36 Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin I 36 Betonstein- und Terrazzohersteller/ Betonstein- und Terrazzoherstellerin Hw 36 Berufsgruppe 12 Keramiker Keramiker/Keramikerin Hw 36 Industriekeramiker /Industriekeramikerin Modelltechnik I 36 Industriekeramiker/Industriekeramikerin Verfahrenstechnik I 36 Industriekeramiker/Industriekeramikerin Anlagentechnik I 36 Industriekeramiker/Industriekeramikerin Dekorationstechnik I 36 Figurenkeramformer/Figurenkeramformerin I 36 219 Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf SERVICE Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Berufsgruppe 13 Glasmacher Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin Glastechnik I 36 Glasmacher/Glasmacherin I 36 Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin Hw 36 Thermometermacher/Thermometermacherin Hw 36 Leuchtröhrenglasbläser/Leuchtröhrenglasbläserin I 36 Glasbläser/Glasbläserin I 42 Glasveredler/Glasveredlerin Hw 36 Flachglasmechaniker/Flachglasmechanikerin I 36 Feinoptiker/Feinoptikerin I 42 Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/ Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik I 36 Berufsgruppe 14 Chemiearbeiter Produktionsfachkraft Chemie I 24 Chemikant/Chemikantin I 42 Pharmakant/Pharmakantin I 42 Wachszieher/Wachszieherin Hw 36 Chemielaborjungwerker/Chemielaborjungwerkerin I 24 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/ Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik Hw 36 Berufsgruppe 15 Kunststoffverarbeiter Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik I 36 Berufsgruppe 16 Papierhersteller, -verarbeiter Papiertechnologe/Papiertechnologin I 36 Packmitteltechnologe/Packmitteltechnologin I 36 Buchbinder/Buchbinderin Hw 36 220 SERVICE Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Medientechnologe Druckverarbeitung/ Medientechnologin Druckverarbeitung Hw, I 36 Berufsgruppe 17 Drucker Schriftsetzer/Schriftsetzerin Hw 36 Mediengestalter für Digital- und Printmedien/ Mediengestalterin für Digital- und Printmedien I 36 Dekorvorlagenhersteller/Dekorvorlagenherstellerin I 36 Mediengestalter Flexografie/Mediengestalterin Flexografie Hw, I 36 Steindrucker/Steindruckerin Hw 36 Medientechnologe Druck/Medientechnologin Druck Hw, I 36 Medientechnologe Siebdruck/Medientechnologin Siebdruck Hw, I 36 Berufsgruppe 18 Holzaufbereiter, Holzwarenfertiger und verwandte Berufe Holzbearbeitungsmechaniker/ Holzbearbeitungsmechanikerin I 36 Holzbildhauer/Holzbildhauerin Hw 36 Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) Hw 36 Bürsten- und Pinselmacher/Bürsten- und Pinselmacherin Hw 36 Holzspielzeugmacher/Holzspielzeugmacherin Hw 36 Flechtwerkgestalter/Flechtwerkgestalterin Hw, I 36 Berufsgruppe 19 Metallerzeuger, Walzer Verfahrensmechaniker in der Hütten- und Halbzeugindustrie/ Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie I 42 Drahtzieher/Drahtzieherin I 24 Berufsgruppe 20 Former, Formgießer Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin I 42 Metall- und Glockengießer/Metall- und Glockengießerin Hw 36 221 Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf SERVICE Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Berufsgruppe 21 Metallverformer (spanlos) Drahtwarenmacher/Drahtwarenmacherin I 24 Kabeljungwerker/Kabeljungwerkerin I 24 Berufsgruppe 22 Metallverformer (spanend) Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin I 42 Revolverdreher/Revolverdreherin I 24 Fräser/Fräserin I 24 Metallschleifer/Metallschleiferin I 24 Schleifer/Schleiferin I 24 Berufsgruppe 23 Metalloberflächenbearbeiter, -vergüter, -beschichter Vorpolierer/Vorpoliererin Schmuck- und Kleingeräteherstellung I 24 Feinpolierer/Feinpoliererin I 36 Graveur/Graveurin Hw 36 Oberflächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin Hw, I 36 Emailschriftenmaler/Emailschriftenmalerin I 36 Berufsgruppe 25 Schmiede Federmacher/Federmacherin I 24 Schneidwerkzeugmechaniker/Schneidwerkzeugmechanikerin Hw 42 Behälter- und Apparatebauer/Behälter- und Apparatebauerin Hw 42 Berufsgruppe 26 Feinblechner, Installateure Klempner/ Klempnerin Hw 42 Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/ Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik Hw 42 Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin I 42 Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Hw, I 42 222 SERVICE Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin I 42 Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin I 36 Berufsgruppe 27 Schlosser Metallbauer Metallbauerin Hw 42 Industriemechaniker/Industriemechanikerin Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin I I 42 42 Berufsgruppe 28 Mechaniker Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/ Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin Hw, I 42 Kraftfahrzeugmechatroniker/Kraftfahrzeugmechatronikerin Hw, I 42 Kraftfahrzeugservicemechaniker/ Kraftfahrzeugservicemechanikerin Hw, I 24 Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik/ Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik Hw, I 42 Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin Hw 42 Orthopädiemechaniker und Bandagist/ Orthopädiemechanikerin und Bandagistin Hw 42 Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerin Hw 42 Büchsenmacher/ Büchsenmacherin Hw 36 Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin Hw, I 42 Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin Hw, I 24 Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin Hw 42 Gerätezusammensetzer/Gerätezusammensetzerin I 18 Maschinenzusammensetzer/Maschinenzusammensetzerin I 18 Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin I 36 Teilezurichter/Teilezurichterin I 24 Uhrmacher/Uhrmacherin Hw 36 223 Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf SERVICE Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Berufsgruppe 29 Werkzeugmacher Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin I 42 Berufsgruppe 30 Metallfeinbauer und zugeordnete Berufe Goldschmied/Goldschmiedin Hw 42 Silberschmied/Silberschmiedin Hw 42 Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin I 42 Metallbildner/Metallbildnerin Hw 36 Zahntechniker/Zahntechnikerin Hw 42 Augenoptiker/Augenoptikerin Hw 36 Klavier- und Cembalobauer/Klavier- und Cembalobauerin Hw 42 Orgel- und Harmoniumbauer/Orgel- und Harmoniumbauerin Hw 42 Metallblasinstrumentenmacher/Metallblasinstrumentenmacherin I 36 Geigenbauer/Geigenbauerin Hw 36 Bogenmacher/Bogenmacherin Hw 36 Zupfinstrumentenmacher/Zupfinstrumentenmacherin Hw 36 Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin Hw 36 Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin Hw 36 Spielzeughersteller/Spielzeugherstellerin I 36 Biologiemodellmacher/Biologiemodellmacherin I 36 Berufsgruppe 31 Elektriker Industrieelektriker/Industrieelektrikerin I 24 Elektroniker/Elektronikerin Hw 42 Mikrotechnologe/Mikrotechnologin I 36 Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/ Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme I 42 Elektroniker für Automatisierungstechnik/ Elektronikerin für Automatisierungstechnik I 42 Elektroanlagenmonteur/Elektroanlagenmonteurin I 36 224 SERVICE Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik I 42 Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/ Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik Hw, I 42 Systemelektroniker/Systemelektronikerin Hw 42 Mechatroniker/Mechatronikerin Hw, I 42 Elektroniker für Geräte und Systeme/ Elektronikerin für Geräte und Systeme I 42 Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/ Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme I 42 Systeminformatiker/Systeminformatikerin I 42 Informationselektroniker/Informationselektronikerin Hw 42 Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/ Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin I 36 Hörgeräteakustiker/Hörgeräteakustikerin Hw 36 Berufsgruppe 33 Spinnberufe Seiler/ Seilerin Hw 36 Berufsgruppe 34 Textilhersteller Produktmechaniker/Produktmechanikerin Textil I 36 Textilstopfer/Textilstopferin I 24 Berufsgruppe 35 Textilverarbeiter Modeschneider/Modeschneiderin I 36 Maßschneider/Maßschneiderin Hw 36 Änderungsschneider/Änderungsschneiderin Hw, I 24 ModenäherModenäherin I 24 Modist/Modistin Hw 36 225 Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf SERVICE Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Segelmacher/Segelmacherin Hw 36 Technischer Konfektionär/Technische Konfektionärin I 36 Textilgestalter im Handwerk/Textilgestalterin im Handwerk Hw 36 Berufsgruppe 36 Textilveredler Produktveredler/Produktveredlerin Textil I 36 Berufsgruppe 37 Lederhersteller, Leder- und Fellverarbeiter Gerber/Gerberin Hw 36 Schuhmacher/Schuhmacherin Hw 36 Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschuhmacherin Hw 42 Schuhfertiger/Schuhfertigerin I 36 Fachkraft für Lederverarbeitung I 24 Sattler/Sattlerin Hw, I 36 Handschuhmacher/Handschuhmacherin Hw 36 Pelzveredler/Pelzveredlerin I 36 Kürschner/Kürschnerin Hw 36 Berufsgruppe 39 Back-, Konditorwarenhersteller Bäcker/Bäckerin Hw 36 Konditor/Konditorin Hw 36 Berufsgruppe 40 Fleisch-, Fischverarbeiter Fleischer/Fleischerin Hw, I 36 Berufsgruppe 41 Speisenbereiter Koch/Köchin I 36 226 SERVICE Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Berufsgruppe 42 Getränke-, Genussmittelhersteller Weinküfer/Weinküferin Hw 36 Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin Hw 36 Destillateur/Destillateurin I 36 Brenner/Brennerin I 36 Fachkraft für Fruchtsafttechnik I 36 Berufsgruppe 43 Übrige Ernährungsberufe Milchtechnologe/Milchtechnologin Lw 36 Müller/Müllerin (Verfahrenstechnologe/Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) Hw 36 Fachkraft für Lebensmitteltechnik I 36 Fachkraft für Süßwarentechnik I 36 Berufsgruppe 44 Maurer, Betonbauer Maurer/Maurerin Hw 36 Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin I 24 Fassadenmonteur/Fassadenmonteurin I 36 Feuerungs- und Schornsteinbauer/ Feuerungs- und Schornsteinbauerin Hw 36 Bauwerksmechaniker/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik I 36 Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin Hw 36 Berufsgruppe 45 Zimmerer, Dachdecker, Gerüstbauer Zimmerer/Zimmerin Hw 36 Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin I 24 Dachdecker/Dachdeckerin Hw 36 Gerüstbauer/Gerüstbauerin Hw, I 36 227 Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf SERVICE Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Berufsgruppe 46 Straßen-, Tiefbauer Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin I 24 Straßenbauer/Straßenbauerin Hw 36 Gleisbauer/Gleisbauerin I 36 Wasserbauer/Wasserbauerin I, öD 36 Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin I 36 Brunnenbauer/Brunnenbauerin Hw 36 Kanalbauer/Kanalbauerin I 36 Berufsgruppe 48 Bauausstatter Stuckateur/Stuckateurin Hw 36 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/ Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin Hw, I 36 Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin I 24 Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin I 36 Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin I 36 Bauwerksabdichter/Bauwerksabdichterin I 36 Asphaltbauer/Asphaltbauerin I 36 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/ Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin Hw 36 Ofen- und Luftheizungsbauer/Ofen- und Luftheizungsbauerin Glaser/Glaserin Hw 36 Estrichleger/Estrichlegerin Hw 36 Berufsgruppe 49 Raumausstatter, Polsterer Raumausstatter/Raumausstatterin Hw 36 Bodenleger/Bodenlegerin I 36 Parkettleger/Parkettlegerin Hw 36 Polsterer/Polsterin I 36 Fahrzeuginnenausstatter/Fahrzeuginnenausstatterin I 36 228 SERVICE Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Polster- und Dekorationsnäher/Polster- und Dekorationsnäherin Hw, I 24 Berufsgruppe 50 Tischler, Modellbauer Holzmechaniker/Holzmechanikerin I 36 Tischler/Tischlerin Hw 36 Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin Hw, I 42 Böttcher/Böttcherin Hw 36 Bootsbauer/Bootsbauerin Hw, I 42 Leichtflugzeugbauer/Leichtflugzeugbauerin I 36 Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/ Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin Hw 36 Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice I 36 Berufsgruppe 51 Maler, Lackierer und verwandte Berufe Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Hw 36 Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin Hw 24 Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/ Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik I 36 Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin Hw, I 36 Vergolder/Vergolderin Hw 36 Glas- und Porzellanmaler/Glas- und Porzellanmalerin Hw 36 Manufakturporzellanmaler/Manufakturporzellanmalerin I 42 Berufsgruppe 52 Warenprüfer, Versandfertigmacher Fachlagerist/Fachlageristin I 24 Berufsgruppe 54 Maschinisten und zugehörige Berufe Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin I 24 Baugeräteführer/Baugeräteführerin I 36 Fachkraft für Wasserversorgungstechnik I, öD 36 229 Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf SERVICE Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Berufsgruppe 62 Techniker Fachkraft für Wasserwirtschaft I, öD 36 Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik I, öD 36 Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin I, öD 36 Berufsgruppe 63 Technische Sonderfachkräfte Biologielaborant/Biologielaborantin I 42 Landwirtschaftlich-technischer Laborant, Landwirtschaftlicher Laborant/ Landwirtschaftlich-technische Laborantin, Landwirtschaftliche Laborantin Lw 36 Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin Lw 36 Physiklaborant/Physiklaborantin I 42 Mathematisch-technischer Assistent/ Mathematisch-technische Assistentin I 30 Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin I 42 Chemielaborant/Chemielaborantin I 42 Stoffprüfer (Chemie)/Stoffprüferin (Chemie) Glas-, Keramische Industrie sowie Steine und Erden I 36 Lacklaborant/Lacklaborantin I 42 Edelmetallprüfer/Edelmetallprüferin I 36 Textillaborant/Textillaborantin I 42 Baustoffprüfer/Baustoffprüferin I 36 Fotolaborant/Fotolaborantin I 24 Fotomedienlaborant/Fotomedienlaborantin I 36 Film- und Videolaborant/Film- und Videolaborantin I 36 Technischer Produktdesigner/Technische Produktdesignerin I 42 Technischer Systemplaner/Technische Systemplanerin I 42 Bauzeichner/Bauzeichnerin I 36 Geomatiker I, öD 36 230 SERVICE Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Berufsgruppe 68 Warenkaufleute Kaufmann im Groß- und Außenhandel/ Kauffrau im Groß- und Außenhandel I 36 Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel I 36 Automobilkaufmann/Automobilkauffrau Hw 36 Verkäufer/Verkäuferin I 24 Fachverkäufer/Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk I 36 Medienkaufmann/Medienkauffrau Digital und Print I 36 Buchhändler/Buchhändlerin I 36 Musikfachhändler/Musikfachhändlerin I 36 Drogist/Drogistin I 36 Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/ Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte FB 36 Tankwart/Tankwartin I 36 Berufsgruppe 69 Bank-, Versicherungskaufleute Bankkaufmann/Bankkauffrau I 36 Investmentfondskaufmann/Investmentfondskauffrau I 36 Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesundheitswesen I 36 Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/ Kauffrau für Versicherungen und Finanzen I 36 Berufsgruppe 70 Andere Dienstleistungskaufleute und zugehörige Berufe Kaufmann für Dialogmarketing/Kauffrau für Dialogmarketing I 36 Servicefachkraft für Dialogmarketing I 24 Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/ Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung I 36 Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau I 36 Fachkraft für Hafenlogistik I 36 Luftverkehrskaufmann/Luftverkehrskauffrau I 36 231 Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf SERVICE Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Kaufmann/Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen I 36 Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen)/ Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen) I 36 Kaufmann/Kauffrau für Tourismus und Freizeit I 36 Servicekaufmann/Servicekauffrau im Luftverkehr I 36 Kaufmann/Kauffrau für Marketingkommunikation I 36 Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau I 36 Kaufmann/Kauffrau für audiovisuelle Medien I 36 Berufsgruppe 71 Berufe des Landverkehrs Eisenbahner im Betriebsdienst/Eisenbahnerin im Betriebsdienst I 36 Kaufmann/Kauffrau für Verkehrsservice I 36 Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr I 36 Fachkraft im Fahrbetrieb I 36 Servicefahrer/Servicefahrerin I 24 Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin I 36 Straßenwärter/Straßenwärterin I, öD 36 Berufsgruppe 72 Berufe des Wasser- und Luftverkehrs Binnenschiffer/Binnenschifferin I 36 Hafenschiffer/Hafenschifferin I 36 Berufsgruppe 73 Berufe des Nachrichtenverkehrs Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen I 24 Berufsgruppe 74 Lagerverwalter, Lager-, Transportarbeiter Fachkraft für Lagerlogistik I 36 232 SERVICE Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Berufsgruppe 75 Unternehmer, Organisatoren, Wirtschaftsprüfer Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte FB 36 Berufsgruppe 77 Rechnungskaufleute, Datenverarbeitungsfachleute Informatikkaufmann/Informatikkauffrau I 36 Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/ Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau I 36 Fachinformatiker/Fachinformatikerin I 36 Berufsgruppe 78 Bürofach-, Bürohilfskräfte Bürokaufmann/Bürokauffrau I 36 Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation I 36 Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation öD 36 Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte öD 36 Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte öD 36 Justizfachangestellter/Justizfachangestellte öD 36 Fachangestellter/Fachangestellte für Arbeitsförderung öD 36 Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte FB 36 Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/ Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte FB 36 Notarfachangestellter/Notarfachangestellte FB 36 Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte FB 36 Industriekaufmann/Industriekauffrau I 36 Werkgehilfe/Werkgehilfin Schmuckwarenindustrie, Taschen- und Armbanduhren I 36 Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau I 36 Sport- und Fitnesskaufmann/Sport- und Fitnesskauffrau I 36 233 Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf SERVICE Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Berufsgruppe 79 Dienst-, Wachberufe Fachkraft für Schutz und Sicherheit I 36 Berufsgruppe 80 Sicherheitswahrer Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin Hw 36 Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin I 36 Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau I 36 Bestattungsfachkraft I, öD 36 Berufsgruppe 82 Publizisten, Dolmetscher, Bibliothekare Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste I, öD 36 Berufsgruppe 83 Künstler und zugeordnete Berufe Produktgestalter – Textil/Produktgestalterin – Textil I 36 Schilder- und Lichtreklamehersteller/ Schilder- und Lichtreklameherstellerin Hw 36 Bühnenmaler und -plastiker/Bühnenmalerin und -plastikerin I 36 Fachkraft für Veranstaltungstechnik I 36 Mediengestalter Bild und Ton/Mediengestalterin Bild und Ton I 36 Film- und Videoeditor/Film- und Videoeditorin I 36 Maskenbildner/Maskenbildnerin I 36 Gestalter für visuelles Marketing/Gestalterin für visuelles Marketing I 36 Fotograf/Fotografin Hw 36 Pferdewirt/Pferdewirtin Lw 36 Berufsgruppe 85 Übrige Gesundheitsdienstberufe Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte FB 36 Zahnmedizinischer Fachangestellter/ Zahnmedizinische Fachangestellte FB 36 234 SERVICE Die staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Ausbildungs- bereich Dauer in Monaten Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte FB 36 Berufsgruppe 87 Lehrer Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe öD 36 Berufsgruppe 88 Geistes- und naturwissenschaftliche Berufe (a.n.g) Fachangestellter/Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung I 36 Berufsgruppe 90 Körperpfleger Friseur/Friseurin Hw 36 Kosmetiker/Kosmetikerin I 36 Berufsgruppe 91 Gästebetreuer Fachmann/Fachfrau für Systemgastronomie I 36 Hotelkaufmann/Hotelkauffrau I 36 Hotelfachmann/Hotelfachfrau I 36 Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau I 36 Fachkraft im Gastgewerbe I 24 Berufsgruppe 92 Hauswirtschaftliche Berufe Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin Hausw, Lw 36 Berufsgruppe 93 Reinigungsberufe Textilreiniger/Textilreinigerin Hw 36 Gebäudereiniger/Gebäudereinigerin Hw 36 Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft I, öD 36 Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice I, öD 36 Fachkraft für Abwassertechnik I, öD 36 235 Ser viceinformationen SERVICE 4. Serviceinformationen Informationsquellen zur beruflichen Bildung im Internet Bundesministerien und Institutionen im Bereich des Bundes Bundesministerium für Bildung und Forschung www.bmbf.de Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie www.bmwi.de Bundesministerium für Arbeit und Soziales www.bmas.de Bundesinstitut für Berufsbildung www.bibb.de Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de Koordinierungseinrichtung der Länder Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland www.kmk.org Arbeitgebervereinigungen Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände www.bda-online.de Deutscher Industrie- und Handelskammertag www.dihk.de Zentralverband des Deutschen Handwerks www.zdh.de Arbeitnehmervereinigungen Deutscher Gewerkschaftsbund www.dgb.de Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di www.verdi.de Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft www.gew.de Informationen zu Ausbildungsberufen und Ausbildungsordnungen BERUFEnet – Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen im Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit www.berufenet.arbeitsagentur.de Interaktives Internetportal zur Berufsfindung www.berufe-universum.de Internetportal für Auszubildende www.planet-beruf.de Übersetzung der Berufsbezeichnungen www2.bibb.de/tools/aab/ aabberufeuebersetzungen.php http://www.bmbf.de http://www.bmwi.de http://www.bmas.de http://www.bibb.de http://www.arbeitsagentur.de http://www.kmk.org http://www.bda-online.de http://www.dihk.de http://www.zdh.de http://www.dgb.de http://www.verdi.de http://www.gew.de http://www.berufenet.arbeitsagentur.de http://www.berufe-universum.de http://www.planet-beruf.de http://www2.bibb.de/tools/aab/aabberufeuebersetzungen.php 236 SERVICE Ser viceinformationen Informationen zur Ausbildung insgesamt Deutscher Bildungsserver www.bildungsserver.de Forum Berufsbildung www.berufsbildung.de Förderungsangebot des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu Ausbildungsplätzen www.jobstarter.de Informationen zu Stipendien bzw. finanzieller Förderung Meister-BAföG www.meister-bafoeg.info Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung www.sbb-stipendien.de Onlinerechner zur Berechnung einer möglichen Ausbildungsbeihilfe www.babrechner.arbeitsagentur.de Informationen zur Bildungsprämie www.bildungspraemie.info Übersicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über Förderungsmöglichkeiten www.foerderdatenbank.de Informationen zu Auslandsaufenthalten Nationale Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung www.na-bibb.de/ Informationsangebot des DIHK und der ZWH zum Thema „Berufsbildung ohne Grenzen“: Fit für das Ausland – Mobilität leicht gemacht www.mobilitaetscoach.de Europäisches Portal zur beruflichen Mobilität innerhalb Europas www.ec.europa.eu/eures/ Europäisches Portal für Aus- und Weite bildungsmöglichkeiten in der EU www.ec.europa.eu/ploteus Informationen zur Auslandsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit www.ba-auslandsvermittlung.de Möglichkeiten des lebenslangen Lernens Ein Kommunikations- und Informationssystem des BIBB www.kibb.de Informationsseite des BIBB zum Thema Qualifikationsmöglichkeiten nach Ausbildungsabschluss www.ausbildung-plus.de http://www.bildungsserver.de http://www.berufsbildung.de http://www.jobstarter.de http://www.meister-bafoeg.info http://www.sbb-stipendien.de http://www.babrechner.arbeitsagentur.de http://www.bildungspraemie.info http://www.foerderdatenbank.de http://www.na-bibb.de/ http://www.mobilitaetscoach.de http://www.ec.europa.eu/eures/ http://www.ec.europa.eu/ploteus http://www.ba-auslandsvermittlung.de http://www.kibb.de http://www.ausbildung-plus.de 237 Ser viceinformationen SERVICE Informationen für Menschen mit Behinderungen Internetpräsenz des Bundesministeriums www.einfach-teilhaben.de für Arbeit und Soziales für Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe am Leben Informationsseiten des BIBB für Personen www.kompetenzen-foerdern.de mit besonderem Förderbedarf www.good-practice.de • Anschriften der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz Die Anschriften der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz können dem Verzeichnis „Die anerkannten Ausbildungsberufe 2009“, Bundesinstitut für Berufsbildung (Hrsg.), Bielefeld 2009 (ISBN 3-7639-4227-5), entnommen oder unter dem Link www2.bibb.de/tools/aab/aabzs_start.php abgerufen werden. • Weiteres Informationsmaterial Broschüre „Begabtenförderung berufliche Bildung“ verfügbar unter www.bmbf.de/pub/begabtenfoerderung_berufliche_bildung.pdf http://www.einfach-teilhaben.de http://www.kompetenzen-foerdern.de http://www.good-practice.de http://www.bmbf.de/pub/begabtenfoerderung_berufliche_bildung.pdf 238 SERVICE Abkürzungsverzeichnis 5. Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AFBG Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ArbZG Arbeitszeitgesetz BBiG Berufsbildungsgesetz BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BIBB Bundesinstitut für Berufsbildung BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz BUrlG Bundesurlaubsgesetz EntgFG Entgeltfortzahlungsgesetz FernUSG Fernunterrichtsschutzgesetz ff. fortfolgend GG Grundgesetz HwO Handwerksordnung JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz SGB III Drittes Buch Sozialgesetzbuch 239 Schlag wor tregister SERVICE 6. Schlagwortregister Abschlussprüfung 5, 7, 15, 18, 19, 24, 25, 26, 27, 31, 39, 40 Abschlussprüfung, gestreckte 5, 24 Ärztliche Untersuchungen 16 Ausbildende/r 6, 10, 13 Ausbildung im Ausland 33, 34, 35 Ausbildungsberater 25, 37, 38 Ausbildungsberufe, anerkannte 3, 4, 5, 32, 50 Ausbildungsdauer 4, 19, 33, 34 Ausbildungsnachweise, schriftliche 12, 14, 15, 25 Ausbildungsordnungen 3, 15, 27, 49 Ausbildungsrahmenplan 3, 4 Ausbildungsvertrag 9, 10, 11, 13, 18, 19, 20, 22, 28, 34, 36, 44 Ausbildungsziel 12, 13, 19, 31, 33 Auslandsaufenthalt, Voraussetzungen 33, 34, 35 Begabtenförderung 40, 42 Berufsausbildung für behinderte Menschen 31 Berufsbildungsausschuss 38, 46, 47 Berufsschulnote 27 Berufsschulunterricht 3, 12, 14, 22, 23 Betrieblicher Ausbildungsplan 3 Bundesinstitut für Berufsbildung 3, 5, 32, 48, 49, 50 Eignung 6, 7, 8, 11, 18, 19, 35, 38, 46 Elternzeit 25 Externenzulassung 25 Freistellung 12, 14, 22, 23, 27 Jahresurlaub 18, 20 Jugendarbeitsschutzgesetz 7, 14, 18, 20, 22, 38 Kündigung 15, 28, 29 Lebensbegleitendes Lernen 43 Praktika 44 240 SERVICE Schlag wor tregister Probezeit 10, 18, 19, 28, 29 Prüfungen 22, 23, 24, 32, 41 Prüfungsausschuss 19, 24, 26 Prüfungsgebühren 41, 44 Stufenausbildung 5 Übersetzung 27 Urlaub 18, 20 Verbundausbildung 7, 30, 32 Vergütung 22, 23, 45 Verkürzung 31 Verlängerung 19, 31 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 9 Zeugnis 24, 27 Zusatzqualifikationen 5 Zuständige Stellen 6, 9, 30, 32, 34, 35, 40, 46, 47 Zwischenprüfung 27 Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsar beit vom Bundes ministerium für Bildung und Forschung unentgeltlich abgegeben. Sie ist nicht zum gewerblichen Vertrieb bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahl werberinnen/Wahlwerbern oder Wahlhelferinnen/ Wahl hel fern während eines Wahlkampfes zum Zweck der Wahl werbung verwendet werden. Dies gilt für Bun destags , Landtags- und Kommunalwahlen sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahl veranstaltungen und an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipo litischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahl werbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in wel cher Anzahl diese Schrift der Empfängerin/dem Empfän ger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zuguns ten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Ausbildung & Beruf. Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung Vorwort Inhalt I. Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung Überblick II. Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal Überblick 1. Ausbildungsstätte 2. Ausbildungspersonal 3. Überwachung der Eignung III. Berufsausbildungsvertrag Überblick 1. Vertragsparteien 2. Vertragsniederschrift 3. Eintragung in das Verzeichnis der Ber IV. Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis Überblick 1. Ziel der Ausbildung 2. Ausbildungs- und Prüfungsmittel 3. Berufsschulunterricht, überbetriebliche Ausbildung 4. Ausbildungsgerechte und körperlich angemessene Beschäftigung 5. Schriftliche Ausbildungsnachweise 6. Weisungen 7. Ordnung in der Ausbildungsstätte 8. Pflicht zur Verschwiegenheit 9. Ärztliche Untersuchungen V. Ausbildungszeit und Urlaub Überblick 1. Ausbildungsdauer 2. Probezeit 3. Aufteilung der Ausbildungszeit 4. Urlaub VI. Vergütung und sonstige Leistungen Überblick VII. Prüfungen Überblick 1. Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen 2. Zulassung zur Abschlussprüfung 3. Prüfungsgegenstand 4. Durchführung der Prüfung 5. Prüfungszeugnis 6. Zwischenprüfung VIII. Kündigung Überblick IX. Besondere Formen der Berufsausbildun Überblick 1. Verbundausbildung 2. Teilzeitausbildung 3. Berufsausbildung für behinderte Menschen X. Ausbildung im Ausland Überblick XI. Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung Überblick XII. Auskunfts-, Beschwerde- und Klagemöglichkeiten Überblick XIII. Beruflicher Aufstieg, Begabtenförderung Überblick XIV. Lebensbegleitendes Lernen Überblick XV. Organisation der beruflichen Bildung Überblick 1. Die „zuständigen Stellen“ nach dem BBiG 2. Die Landesausschüsse für Berufsausbildung XVI. Organisation der beruflichen Bildung Überblick 1. Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) 2. Aufgaben des BIBB 3. Organe des BIBB und ihre Funktionen 4. Wissenschaftlicher Beirat Anhang A: Rechtsgrundlagen 1. Berufsbildungsgesetz 2. Handwerksordnung (Auszug) 3. Jugendarbeitsschutzgesetz 4. Ausbilder-Eignungsverordnung Anhang B: Service 1. Ausbildungsvertragsmuster 2. Musterprüfungsordnung für die Durchführung 3. Die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe 4. Serviceinformationen 5. Abkürzungsverzeichnis. 6. Schlagwortregister
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