1 Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 Seit dem 01.01.2019 gilt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG). Zur Umsetzung europäischer Vorgaben aus der Einweg- kunststoffrichtlinie (EU)2019/904 sowie der novellierten Abfallrahmenrichtlinie (EG) 2008/98 wurde das VerpackG nun angepasst. Daneben wurden weitere Aktualisierungen und Änderungen vorge- nommen. Das aktualisierte Verpackungsgesetz tritt am 3. Juli 2021 in Kraft. Einige Regelungen gelten jedoch erst schrittweise ab 1. Januar bzw. 1. Juli 2022. Was regelt das Verpackungsgesetz? Das Gesetz legt die Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 KrWG für Verpackungen mit der Zielsetzung fest, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Das VerpackG richtet sich primär an Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren. Hersteller im Sinne des VerpackG ist gem. § 3 Abs. 14 „derjenige Vertreiber, der Verpackungen erst- mals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Als Hersteller gelten auch Importeure. Als Letztvertreiber gilt nach § 3 Abs. 13 VerpackG „derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.“ Demnach ist das erstmalige Inverkehrbringen Anknüpfungspunkt unter anderem für die Systembetei- ligungspflicht von bestimmten Verpackungen und nicht eine Herstellereigenschaft etwa im produkt- haftungsrechtlichen Sinne. Wesentliche Neuerungen - was ändert sich für Unternehmen? Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen - § 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG Bei Letztvertreibern von Serviceverpackungen handelt es sich um diejenigen, die Serviceverpackun- gen mit Ware befüllen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst bei Übergabe der Ware be- füllt werden, etwa Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen oder Frischhaltefolien. ➢ Für diese besteht ab dem 1. Juli 2022 die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsre- gister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle. ➢ Eine Pflicht zur Mengenmeldung ist damit nicht verbunden. ➢ Die bisherigen Privilegierungen der Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen, die Her- stellerpflichten auf den Vorvertreiber übertragen zu können, werden damit wie folgt einge- schränkt: Die Systembeteiligungspflicht kann weiterhin auf den Vorvertreiber delegiert wer- den, die Registrierungspflicht dagegen nicht mehr. ➢ Bei der Registrierung ist eine Erklärung abzugeben, dass nur bereits systembeteiligte Ser- viceverpackungen in Verkehr gebracht werden gem. § 9 Abs. 2 Nr. 6 VerpackG. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0904&from=DEc https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0904&from=DEc https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02008L0098-20180705&from=DE https://www.verpackungsregister.org/ 2 Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller - § 9 Abs. 1 VerpackG Ab dem 1. Juli 2022 besteht für sämtliche Hersteller von Verpackungen die Verpflichtung zur Regist- rierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle. Damit wird die bisherige Registrierungspflicht nur für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, also von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endver- brauchern als Abfall anfallen, auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren ausgeweitet. ➢ Die Neuerung betrifft insbesondere den gewerblichen Bereich (§ 15 Abs. 1 VerpackG): • Transportverpackungen • Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich • „systemunverträgliche“ Verkaufs- und Umverpackungen • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter • Mehrwegverpackungen (die dort neu mit aufgelistet werden). ➢ Hersteller, die bereits in LUCID registriert sind und die sowohl systembeteiligungspflichtige als auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich bezüglich der von ihnen in Verkehr gebrachten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpa- ckungen ebenso registrieren. ➢ Nicht einbezogen in die Registrierungspflicht werden hingegen Hersteller von (noch) unbe- füllten Verpackungen, da diese nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen können und somit auch für den Datenabgleich der Zentralen Stelle nicht relevant sind. ➢ Bei der Registrierung sind die jeweiligen Verpackungsarten gesondert anzugeben, aufge- schlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, sonstigen Verpackungen und pfandpflichtigen Getränkeverpackungen (9 Abs. 2 Nr. 6 VerpackG). ➢ Die Registrierungspflicht gilt gem. § 12 VerpackG nicht für Verpackungen (unabhängig ihrer Systembeteiligungspflicht), die nachweislich nicht in Deutschland an den Endverbraucher ab- gegeben werden. Klarstellung bei der Datenmeldung - § 10 Abs. 1 S. 3 und 4 VerpackG Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen haben sich ab dem 3. Juli 2021 bei der Mel- dung an die Zentrale Stelle bezüglich der Angaben zur Materialart der Verpackungen an den in § 16 Abs. 2 VerpackG aufgeführten Materialarten zu orientieren: Glas, PPK, Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartonverpackung, sonstige Verbundverpackung und Kunststoffe. ➢ Verbundverpackungen, die aufgrund ihres über 95 %igen Hauptmaterialbestandteils von den dualen Systemen gemäß § 16 Abs. 3 S. 4 VerpackG zusammen mit dem Hauptmaterialstrom verwertet werden müssen, sind in der Meldung als Verpackungen der jeweiligen Hauptmate- rialart anzugeben und damit nicht als Verbundverpackungen. https://www.verpackungsregister.org/ 3 Neue Informationspflichten - § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG Letztvertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG, also Verpackungen, die nicht system- beteiligungspflichtig sind, müssen ab 3. Juli 2021 den Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren. ➢ Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG fallen regelmäßig im gewerblichen Bereich an. In einigen Fällen werden diese mit Ware befüllten Verpackungen auch an den Endverbraucher geliefert. ➢ Wie genau die Informationspflicht zu erfüllen ist, wurde vom Bundesumweltministerium bis dato offengelassen. In bestimmten Fällen kann es ausreichen, dass die Information in die AGBs aufgenommen werden und/oder sich auf der Webseite des betroffenen Letztvertrei- bers eine Informationsbox befindet. Neue Nachweispflichten - § 15 Abs. 3 S. 3 VerpackG Hersteller und Vertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG, also nicht systembeteili- gungspflichtigen Verpackungen, haben ab dem 1. Januar 2022 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. ➢ Dies galt bislang nur für Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Ver- kaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern und Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht systemverträglich sind. Nun sind auch insbesondere Transportverpackungen, Ver- kaufs- und Umverpackungen und Mehrwegverpackungen einbezogen, die nach Gebrauch ty- pischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. ➢ Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mecha- nismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Prüfpflicht im E-Commerce - § 7 Abs. 7 VerpackG Für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister besteht ab dem 1. Juli 2022 die Verpflichtung zur Überprüfung der vertraglich gebundenen Hersteller im Hinblick auf deren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz. Diese Akteure haben danach zu überprüfen, ob die Hersteller registriert und an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, greift ein Vertriebsverbot. Die Akteure werden wie folgt definiert: § 3 Abs. 14b VerpackG: „Elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder, dass es Ver- treibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertrei- bern ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen.“ § 3 Abs. 14c VerpackG: „Fulfillment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der fol- genden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, 4 Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paket- zustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfillment-Dienstleister.“ ➢ Das bedeutet im Fall von Betreibern von elektronischen Marktplätzen, dass diese das Anbie- ten von Waren in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermögli- chen dürfen, wenn die Hersteller nicht registriert und an einem System beteiligt sind. ➢ Fulfillment-Dienstleister dürfen keine Leistungen im Sinne von Lagerhaltung, Verpacken, Ad- ressieren und Versand von Waren in Bezug auf Waren in systembeteiligungspflichtigen Ver- packungen erbringen, wenn die jeweiligen Auftraggeber nicht registriert und an einem Sys- tem beteiligt sind ➢ Zur Überprüfung ausreichen kann in der Regel die Vorlage einer auf den jeweiligen Hersteller ausgestellten Systembestätigung nach § 7 Abs. 1 S. 3 VerpackG. Die Hersteller sollten rechtzeitig auf diese neue Nachweiserbringung hingewiesen und dazu aufgefordert werden. ➢ Fulfillment-Dienstleister sind gem. § 7 Abs. 7 S. 3 VerpackG nicht als Inverkehrbringer von Versandverpackungen anzusehen, selbst wenn sie die Versandverpackungen selbst mit Ware befüllen, stattdessen gilt ihr Auftraggeber als Inverkehrbringer. Einsatz von Mindestrezyklatanteil bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen - § 30a VerpackG Für Einwegkunststoffgetränkeflaschen wird erstmals eine Mindestrezyklateinsatzquote festgelegt gem. § 30a VerpackG. ➢ Ab 1. Januar 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu jeweils mindestens 25 Prozent aus Rezyklaten bestehen. ➢ Ab 1. Januar 2030 wird dies ausgeweitet. Dann müssen sämtliche Einwegkunststoffgetränke- flaschen zu jeweils mindestens 30 Prozent aus Rezyklaten bestehen. ➢ Die Erfüllung der Rezyklateinsatzquote ist flaschenbezogen oder auf die Gesamt-Flaschen- masse bezogen über ein Jahr verteilt möglich. Die Hersteller können hier frei entscheiden. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde vorzulegen. Bezüglich der Berechnung und Überprüfung der Quoten erlässt die EU-Kommission bis zum 1. Januar 2022 eine Durchführungsverordnung. ➢ Nach § 30a Abs.3 VerpackG finden diese Bestimmungen keine Anwendung auf Einwegkunst- stoffgetränkeflaschen, bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und nur die Deckel, Umhüllungen oder die Etikette aus Kunststoff bestehen. Ausweitung der Pfandpflicht - § 31 Abs. 4 VerpackG Mit der Neureglung des § 31 Abs. 4 VerpackG endet die bisherige Ausnahmeregelung für bestimmte Getränke. Die Pfandpflicht wird vielmehr auf weitere Getränkearten ausgeweitet. Bei Getränkedosen sind viele Getränke bereits pfandpflichtig; neu hinzu kommen nur einzelne Produkte wie Apfelwein, Cider, alkoholische Mischgetränke und einzelne Energydrinks. 5 Inverkehrbringer von Getränken in Einwegverpackungen haben künftig Folgendes zu beachten: ➢ Ab 1. Januar 2022 gilt die Pfandflicht auf alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie auf sämtliche Getränkedosen. ➢ Für Milch- und Milcherzeugnisse besteht eine Übergangsfrist, hier gilt die Pfandpflicht für diese Getränkeverpackungen erst ab 1. Januar 2024. ➢ Bis zum 30. Juni 2022 greift eine Übergangsfrist für „Altbestände“. Einwegkunststoffgeträn- keflaschen und -dosen, welche bis 1. Januar 2021 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter ohne Pfand verkauft werden. ➢ Nach § 12 Abs. 2 sind die Hersteller (Abfüller) von Getränken in pfandpflichtigen Verpackun- gen bei der Zentralen Stelle zu registrieren. Zwingendes Angebot von Mehrwegalternativen - §§ 33, 34 VerpackG Für Letztvertreiber/Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln oder Einweggetränke- bechern (Restaurant, Café, Bistro) besteht ab 1. Januar 2023 die Pflicht zum Angebot einer Mehr- wegalternative in Bezug auf Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher. ➢ Die Mehrwegalternative darf „keine schlechteren Konditionen“ oder einen höheren Preis ha- ben als das gleiche Produkt in Einwegverpackungen. ➢ Eine Bepfandung der Mehrwegverpackung ist erlaubt (und wird empfohlen) ➢ Die Mehrwegverpackung ist vom Letztvertreiber zurückzunehmen. Andere als von ihm in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen nicht angenommen werden. Ausnahmeregelung: Für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche bis 80 m² und maximal fünf Mitarbeitern (z. B. Imbisse, Spätkauf-Läden, Kioske, aber keine Filialen) gilt: Diese müssen keine Mehrwegalternativen anbieten. ➢ Sie können anstelle des o. g. Mehrwegangebots ihren Kunden auch anbieten, die von diesen mitgebrachten Behältnissen zu befüllen, sofern dies gewünscht wird. Benennung Bevollmächtigter - § 35 Abs. 2 VerpackG Ab dem 3. Juli 2021 besteht für Hersteller, die über keine Niederlassung in Deutschland verfügen, die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten im Sinne von § 3 Abs. 14a VerpackG mit der Erfüllung der Her- stellerpflichten zu beauftragen (§ 35 Abs. 2 VerpackG). ➢ Der Bevollmächtigte ist im Hinblick auf die im VerpackG geregelten Pflichten als Hersteller anzusehen und tritt in die Pflichtenstellung des beauftragenden Herstellers ein. ➢ Voraussetzungen: • Die Beauftragung muss schriftlich und in deutscher Sprache erfolgen. • Der Bevollmächtigte muss eine in Deutschland niedergelassene, juristische Person sein. • Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 6 ➢ Die Registrierung nach § 9 Abs. 1 VerpackG ist von dem originären Hersteller selbst wahrzu- nehmen, kann also nicht an den Bevollmächtigten delegiert werden Ansprechpartnerin: Eva Weik Telefon: 030 208 03 2212 E-Mail: weik.eva@dihk.de mailto:weik.eva@dihk.de
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