Rechtsgrundlagen der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Stand: März 2026 V o r w o r t Die Geschäftsführung legt hiermit eine aktualisierte Zusammenfassung wesentlicher Rechtsgrundlagen der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main vor. Dieses erscheint umso notwendiger, als seit der letzten Auflage eine größere Anzahl von Änderungen beschlossen wurde. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Markus Weinbrenner Marianna Kartziou Hauptgeschäftsführer Justiziariat Stand: März 2026 Inhaltsverzeichnis I. Statutarisches Recht der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 1. Satzung ........................................................................................................................................................................... 1 2. Geschäftsordnung ........................................................................................................................................................ 6 3. Wahlordnung ............................................................................................................................................................... 11 4. Beitragsordnung ......................................................................................................................................................... 21 5. Gebührenordnung ...................................................................................................................................................... 27 6. Finanzstatut inkl. Anlagen ....................................................................................................................................... 36 7. Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses ........................................................................................... 54 8. Sachverständigenordnung ....................................................................................................................................... 58 9. Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses der IHK Offenbach am Main ....................................... 66 10. Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main ........................................................................................................... 71 11. Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen ..................................................................................................... 92 12. Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main ............................... 109 13. Satzung für die Verleihung der Verdienstmedaille und der Ehrennadel ................................................... 111 14. Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in den Prüfungsausschüssen der Aus- und Weiterbildung .......................................................................................................................................................... 112 15. Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen, dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen................................................................................................................................. 114 16. Compliance-Kodex für die IHK Offenbach am Main ...................................................................................... 118 17. Zuwendungssatzung der IHK Offenbach am Main ......................................................................................... 121 II. Regelungen mit anderen hessischen IHKs 1. Gemeinsamer Prüfungsausschuss der IHKs Frankfurt am Main und Offenbach am Main für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe ................................................................................................... 124 2. Vertrag zur Übertragung von Kammeraufgaben im Bereich „Gefahrgut“ auf die IHK Lahn-Dill ....... 125 3. Vereinbarung über die Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler .................................................. 127 4. Vereinbarung über die Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler ................................................. 129 5. Vereinbarung über die Sachkundeprüfung für Immobiliardarlehensvermittler ...................................... 131 6. Satzung des öffentlich-rechtlichen Zusammenschlusses von Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen ...................................................................... 133 7. Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 32 bis 36 Umweltauditgesetz - UAG – ....... 139 8. Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Spielgeräteaufstellerunterrichtung ........................... 141 9. Vereinbarung über die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Abnahme der Sachkundeprüfung im Einzelhandel für freiverkäufliche Arzneimittel ..................................................... 143 10. Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe des Führens des amtlichen Verzeichnisses (AV) präqualifizierter Unternehmen ............................................................................................................................ 147 11. Vertrag zur Übertragung von Kammeraufgaben im Bereich „Güterkraftverkehr“ auf die IHK Frankfurt am Main .................................................................................................................................................................... 150 12. Vertrag zur Übertragung von Kammeraufgaben im Bereich „Personenbeförderung“ auf die IHK Frankfurt am Main .................................................................................................................................................. 153 13. Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabe der Ausstellung von Carnet A.T.A. und C.P.D. gem. §§ 1 Absatz 3, 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern ..................................................................................................................................................... 156 14. Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des BKrFQG (BKrFQV)....................... 161 15. Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabenwahrnehmung beruflicher Feststellungsverfahren ..... 164 III. Gesetzliches Recht 1. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz)..... 166 2. Verordnung über die Zugehörigkeit von Zusammenschlüssen landwirtschaftlicher Genossenschaften zu den Industrie- und Handelskammern ........................................................................................................... 184 3. Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern ........................................................................................................................ 185 4. Verordnung über die Bezirke der Industrie- und Handelskammern ........................................................... 187 5. Hessische Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten ............ 189 IV. Verwaltungsanordnungen Erlass über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern ................................................................................................................. 192 1 Satzung der IHK Offenbach am Main § 1 Name, Sitz, Bezirk (1) Die Industrie- und Handelskammer (IHK) führt die Bezeichnung "Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main". (2) Sie hat ihren Sitz in Offenbach am Main und umfasst den Stadt- und Landkreis Offenbach am Main. § 2 Vollversammlung (1) Die IHK-Vollversammlung besteht aus höchstens 61 Mitgliedern. Die Wahl der Mitglieder wird durch die Wahlordnung geregelt. (2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über alle Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Vollversammlung beschließt, abgesehen von den ihr durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben, insbesondere über: a) Bildung von Ausschüssen (§ 4) b) Errichtung von Zweigstellen c) Errichtung von Ehrengerichten und Schiedsgerichten d) Errichtung von Einigungsstellen und Prüfungsämtern e) Erlass von Vorschriften für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige f) Erlass einer Geschäftsordnung g) Wahl der Rechnungsprüfer (§ 8 Abs. 3) (3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsausbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsausbildung im laufenden Geschäftsjahr vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen. (4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr und können lediglich die ihnen durch Erledigung einzelner Aufträge erwachsenen baren Auslagen erstattet erhalten. Sie haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. § 3 Sitzung der Vollversammlung (1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich, zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn 1/3 ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. (2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle bis zur Einladung vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. (3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig. Satzung der IHK Offenbach am Main 2 (4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident. Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn kein anwesendes Mitglied der Vollversammlung widerspricht. (5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder solange bei einer geringeren Zahl von anwesenden Mitgliedern die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Sollte die Beschlussunfähigkeit im Anschluss an Zweifel an der Beschlussfähigkeit festgestellt worden und damit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (6) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Mitglied ist jedoch nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtskräftiger Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren persönlichen Sondervorteil oder -nachteil bringen kann. (7) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Namentliche oder geheime Abstimmung erfolgt, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder es verlangt. (8) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich; das Präsidium und auch die Vollversammlung können jedoch die Öffentlichkeit beschließen. Der Hauptgeschäftsführer und sein Vertreter nehmen an den Sitzungen der Vollversammlung teil; es können auch andere Geschäftsführer hinzugezogen werden. (9) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Antrag in der Niederschrift festzuhalten. § 4 Ausschüsse (1) Die IHK errichtet gemäß § 77 Berufsbildungsgesetz einen Berufsbildungsausschuss. (2) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten weitere Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für fünf Jahre aus ihrer Mitte die Vorsitzenden sowie die Mitglieder; sie kann als Mitglieder auch Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen. (3) Die von der Vollversammlung errichteten Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten. (4) § 2 Abs. 4 dieser Satzung gilt sinngemäß für die Mitglieder der Ausschüsse. § 77 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz bleibt unberührt. (5) Das Verfahren in den Ausschüssen regelt die Geschäftsordnung. § 80 Berufsbildungsgesetz bleibt unberührt. (6) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis bildet die IHK einen Güteausschuss, dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Zahl angehören. Das Verfahren in dem Güteausschuss regelt eine von dem Berufsbildungsausschuss erlassene Gütestellenordnung. Satzung der IHK Offenbach am Main 3 § 5 Präsidium (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier, höchstens sechs Vizepräsidenten, die auf eine Amtsdauer von fünf Jahren aus der Mitte der Vollversammlung gewählt werden und ihr Amt bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahrnehmen. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine außerordentliche Neuwahl für die restliche Amtszeit. Der Präsident ernennt eines der Präsidiumsmitglieder zum 1. Vizepräsidenten. Der Präsident kann im Anschluss an seine Amtszeit höchstens in der Weise wieder gewählt werden, dass seine gesamte Amtszeit nicht länger als zwei reguläre Wahlperioden der Vollversammlung umfasst. (2) Das Präsidium beschließt über die Angelegenheiten der IHK, soweit Gesetz und Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und führt in ihnen den Vorsitz; der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. Das Verfahren im Präsidium regelt die Geschäftsordnung. (3) Der Präsident wird, wenn er an der Wahrnehmung der ihm gemäß §§ 3 - 5 obliegenden Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, durch den Ersten Vizepräsidenten oder, falls auch dieser verhindert ist, durch einen anderen von ihm zu bestimmenden Vizepräsidenten vertreten. § 6 Geschäftsführung (1) Die Geschäfte der IHK werden vom Hauptgeschäftsführer und nach Bedarf von weiteren Geschäftsführern geführt. (2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Insbesondere durch Dienstanweisung können die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter mit der Wahrnehmung des Gesamtinteresses beauftragt werden. (3) Über den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers sowie über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen der Angestellten der IHK entscheidet das Präsidium. Über die Anstellung und Abberufung des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers und weiterer Geschäftsführer entscheidet nach Anhörung des Präsidiums und des Hauptgeschäftsführers der Präsident; die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer. (4) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident, die Anstellungsverträge weiterer Geschäftsführer der Präsident und der Hauptgeschäftsführer; die Anstellungsverträge weiterer Mitarbeiter unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer. (5) Die IHK ist berechtigt, Beamte zu ernennen; über die Ernennung von Beamten entscheidet auf Vorschlag des Präsidiums die Vollversammlung. Die Ernennungsurkunde für den Hauptgeschäftsführer ist vom Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die sonstigen Ernennungsurkunden sind vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen. (6) Der Präsident ist Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers. Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der anderen Beamten, Angestellten und Arbeiter; bei seiner Verhinderung übt sein Vertreter seine Befugnisse aus. Satzung der IHK Offenbach am Main 4 § 7 Vertretung (1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei, soweit Gesetz und Satzung es vorsehen, an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums gebunden. (2) Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäftsführer von einem Geschäftsführer. (3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann durch einen Geschäftsführer vertreten werden. (4) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 2 Absatz 2 zu beachten. Bei Eilbedürftigkeit kann auf § 5 Absatz 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten. § 8 Rechnungswesen (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplans. (3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan und die Wirtschaftssatzung fest. Die Wirtschaftssatzung ist im Nachrichtenblatt der IHK zu veröffentlichen. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses. (4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie haben bei ihrer Stellungnahme den Bericht der Rechnungsprüfungsstelle zu berücksichtigen. (5) Die Vollversammlung beschließt das Finanzstatut. § 9 Ehrenmitglieder Persönlichkeiten, die sich um die IHK und die Wirtschaft im IHK-Bereich besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern der Vollversammlung und, sofern sie dem Präsidium angehört haben, zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ehrenmitglieder sind zu allen Sitzungen der Vollversammlung, Ehrenpräsidenten auch zu denjenigen des Präsidiums einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. § 10 Verkündigungsorgan Das Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main unter der Bezeichnung "Offenbacher Wirtschaft" ist Nachrichtendienst und in der Eigenschaft als "Organ" zugleich amtliches Verkündungsorgan der IHK. Für die Bekanntmachung amtlicher Verkündungen genügt ein allgemein gefasster Hinweis, wenn die weiteren Einzelheiten der amtlichen Bekanntmachung mit ihrem vollständigen Wortlaut in der Verwaltung der IHK für eine bestimmte Zeit zur allgemeinen Einsicht der IHK-Zugehörigen ausgelegt werden und auf diese Auslage in der amtlichen Bekanntmachung Satzung der IHK Offenbach am Main 5 hingewiesen ist; dies gilt nicht für die Bekanntmachung eines Beschlusses der Vollversammlung und des Berufsbildungsausschusses, der einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, und für Bekannt- machungen, die durch die Wahlordnung vorgeschrieben sind. Die Satzung der IHK Offenbach am Main ist zuletzt durch Beschluss der Vollversammlung vom 15. März 2018 geändert worden. Der Beschluss ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung mit Bescheid vom 4. Mai 2018 genehmigt, am 16. Mai 2018 ausgefertigt und in der Offenbacher Wirtschaft 06/2018 veröffentlicht worden. 6 Geschäftsordnung der IHK Offenbach am Main Die Vollversammlung der IHK Offenbach am Main hat in ihrer Sitzung vom 21. September 2022 nachfolgende Geschäftsordnung der IHK Offenbach am Main einstimmig beschlossen: I. Vollversammlung § 1 Ort der Sitzungen Die Sitzungen der Vollversammlung finden in der Regel am Sitz der Kammer statt. § 1a Einladung, Form und Frist (1) Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung und des Sitzungsortes. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einberufungsschreibens folgenden Tag. Die Einberufung per Textform nach § 126b BGB ist möglich und ausreichend. (2) Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle bis zur Einladung vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. Alle Informationen und Unterlagen für die Mitglieder der Vollversammlung können in Textform gemäß § 126b BGB übermittelt werden oder auch zum Abruf bereitgestellt werden. § 1b Sitzungen hybrid/ rein elektronisch (1) Das Präsidium kann beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Mitglieder, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, gelten als anwesend. Das Präsidium kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder Satz 3 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden. (2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 muss ergänzend auf den Beschluss des Präsidiums Bezug nehmen und Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen. (3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrechte ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind. (4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Eine elektronische Abstimmung ist zulässig, wenn das eingesetzte System dem Stand der Technik entspricht und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleistet. Geschäftsordnung der IHK Offenbach am Main 7 (5) Eine Aufzeichnung von hybriden Sitzungen oder auch Sitzungen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden, erfolgt nicht. § 2 Verpflichtung der Mitglieder Die Mitglieder der Vollversammlung werden nach ihrem Amtsantritt durch den Präsidenten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten vor der Vollversammlung hingewiesen und verpflichtet. Die Verpflichtung ist in die Niederschrift der Sitzung der Vollversammlung aufzunehmen. § 3 Gäste und Sachverständige Der Präsident ist berechtigt, zu Sitzungen der Vollversammlung Gäste und Sachverständige einzuladen. Diesen steht ein Stimmrecht nicht zu. Vor Beginn der Sitzung sind sie gegebenenfalls auf das Erfordernis der Geheimhaltung aller zu ihrer Kenntnis gelangenden Vorgänge und Tatsachen, die sich im Verlauf der Sitzung ergeben, hinzuweisen. § 4 Sitzungsleitung, Ausschussbeteiligung (1) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlungen und wahrt die Ordnung in der Versammlung. (2) Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, soweit nicht die Vollversammlung eine Abweichung beschließt. Das Wort wird in der Reihenfolge der Meldungen erteilt. Wer zur Geschäftsordnung sprechen will, erhält das Wort vor den sonst gemeldeten Rednern. (3) In Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die die Vollversammlung zu beschließen hat, ist anzustreben, dass die Fragen und Positionen vorab in einem sachlich zuständigen Ausschuss oder einem ad-hoc-Gremium diskutiert wurden und der Vollversammlung ein Beschlussvorschlag des Gremiums vorliegt. § 5 Einsichtsrecht in Unterlagen (1) Der Präsident hat das Recht, für seine Amtsführung notwendige Unterlagen der Kammer einzusehen. (2) Er kann einzelnen Mitgliedern der Vollversammlung bestimmte vorbereitende Arbeiten übertragen, die dem Aufgabenbereich der Vollversammlung dienen. In diesen Fällen dürfen ihnen etwa darauf bezügliche Unterlagen der Kammer zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. § 6 Beschluss im Schriftwege Der Präsident kann im Bedarfsfalle Beschlüsse der Vollversammlung auch im Schriftwege herbeiführen. § 7 Niederschrift Die Ausfertigung der Sitzungsniederschrift ist vom Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zu übermitteln. Einwendungen gegen sie sind unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine Niederschrift als angenommen. Geschäftsordnung der IHK Offenbach am Main 8 II. Ausschüsse und Expertenräte § 8 Aufgabe, Sitzungen (1) Zielsetzung der Arbeit der von der Vollversammlung nach § 4 der Satzung errichteten ständigen und nicht ständigen Ausschüsse und Expertenräten ist die fachliche Vorbereitung von Themen für die Vollversammlung sowie die fachliche Beratung der Vollversammlung, des Präsidiums und der Geschäftsführung. Die Ausschüsse und Expertenräte bieten ein Forum zum Erfahrungsaustausch, zur Meinungsbildung und geben Impulse für die Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer. (2) Die Mitglieder der Ausschüsse und Expertenräte sind Vertreter der Gesamtheit der Kammerzugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Die Mitglieder der Ausschüsse und Expertenräte sind mit dem Berufungsschreiben auf die vorgenannten Pflichten nach Satz 3 hinzuweisen. (3) Der von der Vollversammlung gewählte Vorsitzende eines Ausschusses oder Expertenrates hat Zeitpunkt und Tagesordnung einer Sitzung im Einvernehmen mit (der Geschäftsführung) der Kammer zu bestimmen. Die Ausschüsse werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. (4) Der Vorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses oder Expertenrates die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder der Ausschüsse und Expertenräte sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen. Die Regelungen unter § 10 Absätze 5 bis 8 gelten entsprechend für die Sitzungen von Ausschüssen und Expertenräten. (5) Die Sitzungen der Ausschüsse und Expertenräte sind nicht öffentlich; im Einvernehmen des Vorsitzenden und der Geschäftsführung können Gäste eingeladen werden. An den Sitzungen der Ausschüsse und Expertenräte nehmen die sachlich zuständigen Mitarbeiter der IHK Offenbach am Main teil. (6) Die Niederschrift über die Sitzung unterzeichnen der Vorsitzende und der sachlich zuständige IHK-Mitarbeiter; danach wird sie allen Gremiumsmitgliedern zugänglich gemacht. (7) Im Übrigen werden die für die Vollversammlung geltenden Bestimmungen sinngemäß angewendet. III. Präsidium § 9 Wahl des Präsidiums (1) Das amtierende Präsidium hat die Mitglieder der Vollversammlung spätestens drei Wochen vor der Neuwahl des Präsidiums oder einer Ergänzungswahl in das Präsidium über den Wahlvorschlag des Präsidiums zu informieren. Vorschläge zur Wahl in das Präsidium können auch aus der Mitte der Vollversammlung kommen. Diese Vorschläge aus der Mitte der Vollversammlung müssen spätestens zehn Tage vor der Sitzung, in der die Wahl erfolgen soll, bei dem Präsidium oder dem Hauptgeschäftsführer vorliegen. Über Vorschläge aus der Mitte der Vollversammlung sind die Mitglieder der Vollversammlung umgehend zu informieren. Für jede Geschäftsordnung der IHK Offenbach am Main 9 Form der Kommunikation der in diesem Absatz genannten Vorgänge ist die elektronische Form ausreichend. (2) Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten findet in besonderen Wahlgängen statt. Die Wahl des Präsidenten ist geheim. Die Wahl der Vizepräsidenten ist geheim, wenn die Vollversammlung nicht ein anderes Wahlverfahren beschließt. (3) Wahlleiter ist der seitherige Präsident, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Er kann ein Mitglied der Vollversammlung für die gesamte Wahl oder für einen einzelnen Wahlgang zum Wahlleiter bestimmen. (4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Vereinigt im ersten Wahlgang keiner der Anwärter diese Stimmenmehrheit auf sich, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt hat. Erhalten mehrere Anwärter die höchst erreichte Zahl von Stimmen, so entscheidet zwischen ihnen das Los. In diesem Fall wird je ein Los mit dem Namen der Anwärter in die Wahlurne gelegt; gewählt ist, wessen Los durch eine von dem Wahlleiter zu bestimmende unbeteiligte Person gezogen wird. § 10 Sitzungen (1) Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen. (2) Die Einladung ist an keine Frist gebunden. (3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Als anwesend gilt auch, wer per Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet ist. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. (4) Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums, dem Hauptgeschäftsführer und Gästen die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen (hybride Sitzung). Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird (Online-Sitzung). Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen. (5) In einer hybriden oder Online-Sitzung nach Absatz 4 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrechte ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder des Präsidiums im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind. (6) In Sitzungen nach Absatz 4 kann die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Eine elektronische Abstimmung ist zulässig, wenn das eingesetzte System dem Stand der Technik entspricht und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleistet. (7) Eine Aufzeichnung von hybriden Sitzungen oder auch Sitzungen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden, erfolgt nicht. (8) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. (9) Die Niederschrift über die Sitzungen des Präsidiums unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer, im Falle ihrer Nichtteilnahme an der Sitzung oder ihrer Verhinderung an der Unterschriftsleistung ihre Stellvertreter. Geschäftsordnung der IHK Offenbach am Main 10 (10) Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an Sitzungen auch derjenigen Ausschüsse und Expertenräten, denen sie nicht angehören, teilzunehmen; an etwaigen Abstimmungen nehmen sie nicht teil. (11) Im Übrigen werden die für die Vollversammlung geltenden Bestimmungen entsprechend angewendet. Die Geschäftsordnung der IHK Offenbach am Main ist zuletzt durch Beschluss der Vollversammlung vom 21. September 2022 geändert worden und in der Offenbacher Wirtschaft 11-12/2022 veröffentlicht worden. 11 Wahlordnung der IHK Offenbach am Main Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main hat am 8. Dezember 2022 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (IHK-Gesetz, BGBl. S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) folgende Wahlordnung beschlossen: § 1 Wahlmodus (1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen in gleicher, allgemeiner, geheimer und freier Wahl für die Dauer von 5 Jahren bis zu 61 Mitglieder der Vollversammlung. 57 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 4 Mitglieder können nach Maßgabe von § 7 Absatz 5 dieser Wahlordnung auf Vorschlag des Präsidiums in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlmänner handeln. (2) Die Wahl soll jeweils im ersten Quartal des Jahres stattfinden, in dem eine neue Wahlperiode beginnt. § 2 Nachrücken, Nachfolgewahl (1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Bewerber nach, die bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachfolgemitglied). Dies gilt auch, wenn die als Nachfolgemitglied qualifizierten Bewerber bereits durch mittelbare Wahl (§§ 1 Absatz 1 Satz 3, 7 Absatz 5, 22 Wahlordnung) Mitglied der Vollversammlung geworden sind; sie gelten fortan als unmittelbar gewählte Mitglieder. (2) Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Bewerber vorhanden, so kann die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Die Wahl erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. (3) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach § 1 Absatz 1 Satz 3 gewählten - 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Falle kann die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. § 3 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen. (2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben. (3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist. Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 12 § 4 Ausübung des Wahlrechts (1) Das Wahlrecht wird ausgeübt a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter, b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist. (2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden. (3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im Kammerbezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht eine im Kammerbezirk gelegene Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet wird. (4) In den Fällen der Absätze 1 lit. b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden. (5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt. (6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht. (7) Bei der elektronischen Stimmabgabe muss der Wahlberechtigte bestätigen, dass er zur Stimmabgabe berechtigt ist. § 5 Wählbarkeit (1) Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder a) selbst IHK-Zugehörige sind oder b) allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind, oder c) in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen sind, oder d) besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen sind. Über die Wählbarkeit besonders bestellter Bevollmächtigter von IHK-Zugehörigen wird in jedem Einzelfall von dem Wahlausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der persönlichen nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit im IHK-Bezirk entschieden. (2) Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (3) Jeder IHK-Zugehörige kann sich nur mit einem Mitglied zur Wahl stellen und kann auch nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein. § 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet am Tage vor der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 13 (2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs.1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder nachträglich entfallen sind, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Die Mitglieder der Vollversammlung haben, soweit sich im Verlauf der Amtsperiode Umstände oder Änderungen ergeben, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit betreffen, diese unverzüglich der IHK mitzuteilen. (3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe. (4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. § 7 Wahlgruppen (1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt. Ziel dieser Einteilung ist es, die Wirtschaftsstruktur des IHK-Bezirkes zu spiegeln. (2) Zum Zwecke der Wahl werden die IHK-Zugehörigen in folgende Wahlgruppen eingeteilt: I. Industrie, Forschung und Entwicklung, Umwelt II. Großhandel, Handelsvertreter III. Einzelhandel, Apotheken IV. Kreditinstitute, Versicherungen V. Finanzdienstleistungen, Versicherungsvermittler, Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften VI. Immobilienwirtschaft VII. Informationstechnologie, Telekommunikation VIII. Hotel- und Gaststättengewerbe IX. Verkehr, Logistik, Post X. Kommunikation, Medien, Kultur XI. Unternehmensberatung, Architektur- und Ingenieurbüros XII. Bildung, Freizeit, Gesundheit, Büroservice XIII. Sicherheit, Personalvermittlung, sonstige Dienstleistungen (3) Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung: Wahlgruppen I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII XIII Gesamt Mitglieder pro Wahlgruppe 11 10 7 2 5 3 3 3 3 2 2 3 3 57 (4) Unter den in der Wahlgruppe I gewählten 11 Vollversammlungsmitgliedern müssen sich mindestens je drei Unternehmensvertreter aus Stadt und Kreis Offenbach befinden und in Wahlgruppe III von den sieben gewählten Mitgliedern mindestens je zwei Unternehmensvertreter aus Stadt und Kreis Offenbach. Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 14 (5) Die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung können gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 Wahlordnung zur Herstellung der Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung unter dem Aspekt der Betriebsgrößenstruktur die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen: In der Wahlgruppe I bis zu zwei Mitglieder, in der Wahlgruppe II ein Mitglied und auch in der Wahlgruppe IX ein Mitglied. § 8 Wahlausschuss, Wahlfrist (1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus zehn Personen besteht. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Vorsitzende kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung bedienen. Der Wahlausschuss kann einzelne Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Personen anwesend sind. Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem die Stimmzettel oder die elektronisch abgegebenen Stimmen bei der IHK Offenbach am Main vorliegen müssen (Ende der Wahlfrist). § 9 Wählerliste (1) Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK Offenbach am Main zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen eine Liste der Wahlberechtigten auf (Wählerliste) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten. (2) Die IHK Offenbach am Main geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören, werden einer Wahlgruppe zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuordnen. (3) Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, in welcher die Wählerlisten von den Wahlberechtigten oder ihren Bevollmächtigten eingesehen werden können. (4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe können bis eine Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist gestellt werden. (5) Einsprüche sind binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist schriftlich beim Wahlausschuss einzureichen. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerliste fest. (6) Wählen kann nur, wer in der festgestellten Wählerliste eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ende der Wahlfrist (§ 8 Absatz 2) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 entstanden ist. (7) Die IHK Offenbach am Main ist berechtigt, an Bewerber oder deren Bevollmächtigte den Namen, die Firma und die Anschrift von Wahlberechtigten aus der Wahlgruppe des Bewerbers zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Bewerber oder deren Bevollmächtigte haben sich schriftlich dazu zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu verwenden und die Daten spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. (8) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 15 1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72), 2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und 3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten nach Absatz 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 3 hinaus zulässig. § 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerliste, Einspruchsfrist und Wahlbewerbungen (1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme in die Wählerliste mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Antragstellung und die in § 9 Abs. 5 genannte Einspruchsfrist bekannt. (2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 5 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe zu wählen sind. § 11 Durchführung der Wahl (1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge einreichen. Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag). Bewerber können nur für die Wahlgruppe benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Die Summe der Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. (2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. (3) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und fordert die Bewerber oder Unterzeichner unter Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln auf. Bei schwerwiegenden Verstößen weist der Wahlausschuss den Wahlvorschlag zurück. (4) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als Personen in der Wahlgruppe zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Absatz 2. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge und Kandidatenlisten beschränkte Wahl statt. (5) Der Wahlausschuss macht die gültigen Kandidatenlisten bekannt. Im Fall von Absatz 4 Satz 2 werden die Nachfrist und die Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekannt gemacht. (6) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung. Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 16 § 12 Durchführung der Wahl (1) Die Wahlberechtigten haben die Wahl, ob sie schriftlich (Briefwahl) oder in elektronischer Form (elektronische Wahl) wählen. (2) Die Wahlberechtigten erhalten von der IHK ihre Wahlunterlagen für die Briefwahl und ihre Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen. Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten außerdem Informationen zur Durchführung der Briefwahl und elektronischen Wahl mit dem Hinweis, dass der Wahlberechtigte seine Stimme nur einmal abgeben soll, entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl. Für den Fall, dass die Stimme in der elektronischen Form und per Briefwahl abgegeben wird, zählt die elektronisch abgegebene Stimme. (3) Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten für die Briefwahl folgende Unterlagen: a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein), b) einen Stimmzettel, welcher für die Wahlgruppe die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Bewerber enthält, c) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung “IHK-Wahl” (Wahlumschlag), d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen mit der Bezeichnung „Wahlbrief“ (Rücksendeumschlag). (4) Für die elektronische Wahl übermittelt die IHK Offenbach am Main dem Wahlberechtigten die erforderlichen Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal). § 13 Stimmabgabe bei Briefwahl (1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Bewerber enthalten. (2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf höchstens so viele Bewerber ankreuzen, wie in der Wahlgruppe zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen. (3) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 2 gekennzeichneten Stimmzettel in den Wahlumschlag mit der Kennung „IHK-Wahl“ zu stecken und zu verschließen. Dieser Wahlumschlag ist dann unter Beifügung des von dem Wahlberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in den Rücksendeumschlag mit der Bezeichnung „Wahlbrief“ zu stecken und so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen bis zu dem vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Ende der Wahlfrist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden hinsichtlich der Wahlberechtigung unverzüglich geprüft. § 14 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl (1) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses bei der elektronischen Wahl wird für jeden Wahlberechtigten eine anonymisierende Wahlnummer erstellt. Zu jeder Wahlnummer werden Zugangsdaten nach Satz 1 generiert. Diese werden über die Wahlnummer den zu versendenden Wahlunterlagen nach § 13 Absatz 2 zugeordnet. Durch die Wahl geeigneter Abläufe und eine ausreichende Trennung verwandter technischer Systeme wird gewährleistet, dass weder beauftragte Dienstleister noch die IHK die Zugangsdaten bestimmten Wahlberechtigten zuordnen können. Beauftragte Dienstleister müssen zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses besonders verpflichtet werden. (2) Mittels der Zugangsdaten, der Anmeldung und einer Authentifizierung erhält der Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zu einem elektronischen Stimmzettel seiner Wahlgruppe, nachdem die Wahlberechtigung noch einmal Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 17 bestätigt wurde. Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden. (3) Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden. Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestätigung durch den Wahlberechtigten möglich. Die Übermittlung ist für den Wahlberechtigten am Bildschirm erkennbar. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. (4) Der Wahlberechtigte darf an der elektronischen Wahl nur teilnehmen, sofern der für die Wahlhandlung genutzte Computer durch geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt ist und so sichergestellt wird, dass seine Stimme nicht durch Angriffe von außen manipuliert oder ausgespäht werden kann. Dies ist vor der Stimmabgabe durch den Wahlberechtigten verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software wird hingewiesen. (5) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesentlichen Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende EDV-Anwendung eingehalten werden. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden. (6) Die elektronische Stimmabgabe erfolgt auf einem virtuellen oder physischen Server oder digitalen Service des beauftragten Unternehmens. Die Registrierung der Stimmabgabe erfolgt ausschließlich über das beauftragte Unternehmen. Die Überwachung des elektronischen Wahlverfahrens obliegt dem Wahlausschuss. Sofern durch den Server oder Service des Anbieters mehrere verschiedene Mandanten unterstützt werden, sind diese Mandanten nach dem Stand der Technik strikt zu trennen. § 15 Technische Bedingungen der elektronischen Wahl (1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. (2) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wahlausübungsberechtigten in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen. (3) Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmeingabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlausübungsberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wahlberechtigter elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen. (4) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedenen virtuellen oder physischen Server geführt werden. Alternativ ist durch eine vergleichbare technische Lösung nach dem Stand der Technik durch den Anbieter sicherzustellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen innerhalb der Europäischen Union stehen. (5) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wahlberechtigter, die Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 18 Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). (6) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen. § 16 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl (1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder die eines vergleichbaren Sicherheitsstandards sind zu erfüllen. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen erfüllen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (2) Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl erfolgt durch den Wahlausschuss autorisiert. (3) Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können. (4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszugestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wahlberechtigen möglich ist. (5) Die Datenübermittlung hat verschlüsselt zu erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist. § 17 Störungen der elektronischen Wahl (1) Werden Störungen hinsichtlich der elektronischen Wahl bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Störungen ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen. (2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen, zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die elektronische Wahl fortgesetzt. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen und die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden. Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 19 (4) Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die vom Wahlausschuss aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen. § 18 Stimmauszählung (1) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl. Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest. Zudem wird das elektronische Wählerverzeichnis für den Abgleich mit den Briefwahlstimmen zur Verhinderung der doppelten Stimmabgabe bereitgestellt. (2) Im Anschluss werden die Briefwahlstimmen ausgezählt. Hierbei erfolgt ein Abgleich mit dem elektronischen Wählerverzeichnis, ob der Wahlberechtigte seine Stimme bereits abgegeben hat. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so wird der Briefwahlstimmzettel aussortiert und für ungültig erklärt. Die elektronisch abgegebene Stimme zählt. Nach der Auszählung wird das Teilergebnis der Briefwahl berechnet und festgestellt. (3) Aus den Teilergebnissen der elektronischen Wahl und der Briefwahl berechnet der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. § 19 Gültigkeit der Stimmen (1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss. (2) Ungültig sind bei der Briefwahl Stimmzettel a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen, c) in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe zu wählen sind, d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen. Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig. (3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. (4) Ungültig sind bei der elektronischen Wahl Stimmzettel, in denen mehr Bewerber markiert wurden als in der Wahlgruppe zu wählen sind. § 20 Wahlergebnis (1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2). (2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über den Wahlablauf eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt. Wahlordnung der IHK Offenbach am Main 20 § 21 Wahlprüfung (1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung. (2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung des Wahlausschusses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. In einem Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur die bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragenen Gründe berücksichtigt. § 22 Zuwahl (1) Der Vorschlag des Präsidiums, eine Person in mittelbarer Wahl in die Vollversammlung zu wählen (§ 1 Absatz 1 Satz 3, § 7 Absatz 5 Wahlordnung), ist zu begründen. Die mittelbare Wahl kann frühestens in der auf die konstituierende Sitzung folgenden Sitzung der Vollversammlung vorgenommen werden. (2) Die mittelbare Wahl erfolgt für jede Person in besonderen Wahlgängen und ist geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode. (3) Die mittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung sind nach § 23 Wahlordnung der IHK Offenbach am Main bekannt zu machen. (4) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen nach § 21 Wahlordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl sind die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung sowie die Wahlberechtigen der Wahlgruppe, für die eine Person hinzugewählt wird. § 23 Bekanntmachung Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen auf der Homepage der IHK Offenbach am Main unter „www.offenbach.ihk.de“. Ergänzend können die Bekanntmachungen auch in dem Mitteilungsblatt der IHK Offenbach am Main, der Offenbacher Wirtschaft, oder in den Tageszeitungen des IHK-Bezirkes veröffentlicht werden. § 24 Inkrafttreten Die Wahlordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in der Offenbacher Wirtschaft in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Wahlordnung tritt die Wahlordnung in der Fassung vom 15. März 2018 außer Kraft. Der Beschluss der Vollversammlung der IHK Offenbach am Main vom 8. Dezember 2022 ist mit Bescheid des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 30. Januar 2023 genehmigt, am 10. Februar 2023 ausgefertigt und in der Offenbacher Wirtschaft 03-04/2023 veröffentlicht worden. 21 Beitragsordnung der IHK Offenbach am Main § 1 Beitragspflicht (1) Die IHK erhebt von den IHK-Zugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHK-Gesetzes und der folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentliche Abgaben. (2) Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben. (3) Die Vollversammlung setzt jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 4) fest. § 2 Organgesellschaften und Betriebsstätten (1) Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als selbständige IHK-Zugehörige zum Beitrag veranlagt. (2) Hat ein IHK-Zugehöriger mehrere Betriebsstätten im Sinne von § 12 AO im IHK-Bezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben. § 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der IHK- Zugehörigkeit. (2) Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Geschäftsjahr (§ 8 der Satzung). (3) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt. § 4 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 IHKG (1) Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5200 Euro nicht übersteigt, sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3 vom Beitrag freigestellt. (2) Die im Absatz 1 genannten IHK-Zugehörigen sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3, soweit sie natürliche Personen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, in dem Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und in dem darauf folgenden Jahr von der Umlage und dem Grundbeitrag sowie in dem dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 1 vorgesehene Beitragsfreistellung gilt nur für IHK- Zugehörige, deren Gewerbeanzeige nach dem 31.12.2003 erfolgt. (3) Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Beitragsordnung der IHK Offenbach am Main 22 § 5 Grundbeitrag (1) Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbesondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest. (2) Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, so kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden. § 6 Umlage (1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag. (2) Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG für das Unternehmen zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Ermittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unternehmens abgezogen. (3) Besteht die Beitragspflicht nicht während des vollen Geschäftsjahres, so wird die Umlage nur anteilig entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Beitragspflicht besteht, erhoben. § 7 Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb (1) Der Gewerbeertrag wird nach § 7 GewStG unter Berücksichtigung von § 10 a GewStG ermittelt. (2) Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrags der nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb ist um Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten, um Beteiligungserträge von anderen Unternehmen und um einen nicht ausgeglichenen Gewerbeverlust aus Vorjahren (§ 10 a GewStG) zu kürzen, soweit der Beitragspflichtige diese Voraussetzungen nachweist. § 8 Zerlegung (1) Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrags sind nur die auf den IHK-Bezirk entfallenden Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Freistellung (§ 4) herangezogen wird, auch dabei zugrunde zu legen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags herangezogen werden oder soweit die Beitragsfreistellung nach § 4 davon abhängig gemacht wird, dass der Umsatz die in § 4 Abs. 2 genannte Grenze nicht überschreitet. (2) Die Zerlegung erfolgt nach dem Gewerbesteuergesetz in der jeweils maßgeblichen Fassung (gewerbesteuerliche Zerlegung). Beitragsordnung der IHK Offenbach am Main 23 § 9 Bemessungsgrundlage (1) Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend. (2) Das Bemessungsjahr wird von der Vollversammlung in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt. § 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl (1) Umsatz im Sinne der Beitragsordnung ist die Summe der steuerfreien und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 1b und 9a UStG. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften wird für den gesamten Organkreis der umsatzsteuerrechtliche Umsatz der Organträgerin zugrunde gelegt. (2) Die Bilanzsumme wird nach § 266 HGB und die Zahl der Arbeitnehmer nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt. § 11 Eintragung im Handelsregister (1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschäftsjahres in dem Register eingetragen ist. Das Kriterium ist auch erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige im Genossenschaftsregister oder in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des IHK-Zugehörigen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. § 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe (1) Die IHK Offenbach erhebt von IHK-Zugehörigen, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung (zulassungsfreie Handwerksgewerbe und handwerksähnliche Gewerbe) eingetragen sind (gemischtgewerbliche Betriebe) den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 Euro erzielt hat. (2) Nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrages oder die Beitragsfreistellung (§ 4) herangezogen wird, auch dabei zu Grunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrages oder die Beitragsfreistellung nach § 4 herangezogen werden. (3) Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnungen findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung. Beitragsordnung der IHK Offenbach am Main 24 § 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft (1) Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird. (2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend a) einen freien Beruf ausüben oder b) Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder c) als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der IHK Offenbach am Main belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird. § 14 Besondere Regelung für Komplementärgesellschaften und Tochtergesellschaften (1) IHK-Zugehörigen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der IHK Offenbach am Main zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann durch die Vollversammlung in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk der IHK Offenbach am Main, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz ebenfalls im Bezirk der IHK Offenbach gehalten werden. (2) Die Wirtschaftssatzung kann vorsehen, dass die Ermäßigung des Grundbeitrags nur auf Antrag gewährt wird. § 15 Beitragsveranlagung (1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist dem IHK-Zugehörigen in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. (2) Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der IHK-Zugehörige aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder - soweit ein solcher nicht vorliegt - aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und auf den Umsatz, soweit dieser für die Veranlagung von Bedeutung ist. (4) Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigten Bescheid. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zuwenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen. (5) Der IHK-Zugehörige ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrages erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Beitragsordnung der IHK Offenbach am Main 25 Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem IHK-Zugehörigen Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. § 16 Vorauszahlungen Die Vollversammlung kann in der Wirtschaftssatzung beschließen, dass die IHK-Zugehörigen Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Vorauszahlungen können beschlossen werden, wenn für IHK-Zugehörige die Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung noch nicht abschließend feststehen. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 5 und 6 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhebung erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. §§ 15 und 17 gelten entsprechend. § 17 Fälligkeit des Beitragsanspruches Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheides; er ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten. § 18 Mahnung und Beitreibung (1) Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Auslagen) und deren Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK. (2) In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtzahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann. Die Erhebung einer Beitreibungsgebühr und deren Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK. (3) Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit § 3 Hessisches Ausführungsgesetz zum IHKG. § 19 Stundung; Erlass; Niederschlagung (1) Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. (3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht und wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen. (4) Von einer Beitragsveranlagung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Absatz 2 Abgabenordnung abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Veranlagung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen. § 20 Verjährung Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend. Beitragsordnung der IHK Offenbach am Main 26 § 21 Rechtsbehelfe (1) Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die IHK. (2) Gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des ablehnenden Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zugang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten. (3) Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). § 22 In-Kraft-Treten Die Beitragsordnung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 01.01.1999 in Kraft getretene Beitragsordnung außer Kraft. Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus den Bemessungsjahren vor dem 01.01.2006 gilt die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils gültige Beitragsordnung. Die von der Vollversammlung der IHK Offenbach am Main am 4.12.2007 beschlossenen Änderungen sind mit Bescheid vom 27. Februar 2008 genehmigt und in der Offenbacher Wirtschaft 04/08 bekannt gemacht worden. Die am 2. Dezember 2013 von der Vollversammlung beschlossene Ergänzung der Beitragsordnung ist mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 genehmigt und in der Offenbacher Wirtschaft 02/2014 bekannt gemacht worden. Die am 15. März 2018 von der Vollversammlung beschlossene Neufassung von § 10 Beitragsordnung ist mit Bescheid vom 4. Mai 2018 genehmigt und in der Offenbacher Wirtschaft 07/2018 bekannt gemacht worden. 27 Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main § 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse (1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die Kammer Gebühren nach ihrem Gebührentarif. Dieser ist Bestandteil der Gebührenordnung. (2) Die Kammer kann zusätzlich vom Gebührenschuldner Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten. (3) Die Kammer kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen. § 2 Bemessung der Gebühren (1) Gebühren sind als feste Sätze (oder Rahmensätze) zu bestimmen. (2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so ist die Gebühr nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert für den Gebührenschuldner zu bemessen. (3) Für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit vom Gebührenschuldner nicht voll in Anspruch genommen wird, kann der Gebührentarif Ermäßigung der Gebühr vorsehen. § 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die Kammer jeden für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen. § 4 Entstehung des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrags, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit. (2) Die Kammer kann Post- und Zustellgebühren und Barauslagen, die ihr anlässlich einer gebührenpflichtigen Inanspruchnahme erwachsen, gesondert in Rechnung stellen. Dabei werden Aufwendungen für Fahrt, Verpflegung und Unterkunft nach den bei der Kammer geltenden Richtlinien in Ansatz gebracht. (3) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist zu entrichten. § 5 Fälligkeit Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig, wenn die Kammer keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 28 § 6 Mahnung und Beitreibung (1) Gebühren, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen. (2) Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend. § 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung (1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Gebührenpflichtigen verbunden ist und der Gebührenanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Gebühren und Auslagen sind entsprechend § 234 der Abgabenordnung vom 16.3.1976 in geltender Fassung (BGBl. III 610-1-3) zu verzinsen. (2) Gebühren und Auslagen können im Falle einer unbilligen Härte auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Kammerzugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. (3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Gebührenschuld stehen. § 8 Verjährung Für die Verjährung der Gebühren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend. § 9 Rechtsmittel (1) Gegen den Gebührenbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die Kammer. (2) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die Kammer zu richten. (3) Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO). § 10 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am ersten des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gebührentarif zur Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main vom 9. September 2021 Tarif-Nr. Gebührenpflichtige Leistung Gebühr 1. Außenwirtschaft - Beglaubigungen und Bescheinigungen Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 29 1.1 Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Beglaubigungen von Handelsrechnungen (§ 1 Absatz 3 IHKG) 9,50 € 1.2 Carnet ATA 1.2.1 Ausstellung von internationalen Carnets je Satz für Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (§ 1 Absatz 3 IHKG i. V. m. A.T.A. Übereinkommen, BGBl. II 1965, S. 948) 41,00 € 1.2.2 Ausstellung von internationalen Carnets für Nichtmitglieder und Privatpersonen (§ 1 Absatz 3 IHKG i. V. m. A.T.A. Übereinkommen, BGBl. II 1965, S. 948) 56,00 € 1.2.3 Zusätzlich zu der IHK-Gebühr nach der vorstehenden Nummer 1.2.1 oder 1.2.2 fällt bei der Ausstellung von internationalen Carnets eine Gebühr für die Internationale Handelskammer (ICC-Gebühr) und ein Carnet- Versicherungsentgelt an (§ 1 Absatz 3 IHKG i. V. m. A.T.A. Übereinkommen, BGBl. II 1965, S. 948) 1.3 Sonstige Bescheinigungen (§ 1 Absatz 3 IHKG) 9,50 € 2. Rücktritt von einer Ausbildungs-, Weiterbildungs- oder Sachkundeprüfung nach Zulassung (Stornogebühr): Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor der Prüfung wird eine Stornogebühr in Höhe von 30 % der jeweils fälligen Gebühr erhoben, bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder Nichtteilnahme an der Prüfung eine Stornogebühr von 50 % der jeweils fälligen Gebühr. 3. Finanzanlagenvermittler 3.1 Registrierung eines Finanzanlagenvermittlers (§ 34f Absatz 5 Halbsatz1 i. V. m. § 11a Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 GewO) 45,00 € 3.2 Registrierung eines Angestellten eines Finanzanlagenvermittlers (§ 34f Absatz 5 GewO) 20,00 € 3.3 Änderung der Registerdaten (§ 34f Absatz 5 Halbsatz 2 i. V. m. §11a GewO) 25,00 € 3.4 Schriftliche Auskunft aus dem Vermittlerregister (§11a Absatz 2 GewO) 15,00 € 3.5 Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler 3.5.1 Gesamterlaubnis (3 Kategorien) (§ 34f Absatz 1 Satz 1 GewO) 300,00 € 3.5.2 Teilerlaubnis (2 Kategorien) (§ 34f Absatz 1 Satz 2 und 3 GewO) 250,00 € 3.5.3 Teilerlaubnis (1 Kategorie) (§ 34f Absatz 1 Satz 2 und 3 GewO) 200,00 € 3.5.4 Erweiterung des Erlaubnisumfanges um 1 Kategorie (§ 34f Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 GewO) 50,00 € 3.5.5 Erweiterung des Erlaubnisumfanges um 2 Kategorien (§ 34f Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 GewO) 100,00 € Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 30 3.6 Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen nach Erteilung der Erlaubnis (§ 34f Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 GewO) 50,00 € – 200,00 € 3.7 Prüfungspflicht (§ 24 FinVermV) 3.7.1 Überprüfung der Pflichten der Finanzanlagenvermittler nach den §§ 12 – 23 FinVermV 50,00 € – 3000,00 € 3.7.2 Überprüfung der Prüfungspflicht (§ 24 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1, Sätze 2 und 3 FinVermV i. V. m. § 34f Absatz 1 GewO) 50,00 € – 3000,00 € 3.7.3 Nachforderung des Prüfberichts gemäß § 24 Absatz 1 FinVermV 25,00 € – 100,00 € 3.8 Gleichwertigkeitsprüfung (§ 5 FinVermV) 50,00 € – 500,00 € 3.9 Ersatz- oder Zweitbescheinigung der Erlaubnis (§ 34f GewO) 20,00 € 4. Öffentliche Bestellungen und Vereidigungen 4.1 Überprüfung eines Erstantrages (Verfahrensgebühr) (§ 36 GewO i. V. m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO) 500,00 € 4.2 Bearbeitung und Überprüfung von sonstigen Anträgen (z.B. Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens nach nicht nachgewiesener Sachkunde; Wiederholungsanträge; erneuter Antrag nach Ablauf einer befristeten Bestellung; Antrag auf Erweiterung des Bestellungsgebietes oder Umschreibung des Sachgebietes) (§ 36 GewO i. V. m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO) 100,00 € - 500,00 € 4.3. Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige (Bestellungsgebühr) (§ 36 GewO i. V. m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO) 300,00 € 4.4 Zu den Gebühren nach den Ziffern 4.1 bis 4.3 sind ggfs. der IHK Offenbach am Main in Rechnung gestellte Kosten/ Gebühren für die Inanspruchnahme von Fachgremien bei anderen IHKs oder einem ad hoc-Fachgremium zu erstatten (§ 36 GewO i. V. m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO) 4.5 Rücknahme oder Widerruf einer öffentlichen Bestellung/ Vereidigung (§§ 48, 49 HVwVfG i. V. m. § 36 GewO i. V. m. § 5 HAG IHKG u. § 5, 23 SVO) 300,00 € 4.6 Überprüfung der besonderen Sachkunde eines Sachverständigen durch ein Fachgremium der IHK Offenbach am Main (§ 36 GewO i. V. m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO) 1250,00 € 4.7 Zu der Gebühr nach Ziffer 4.6 sind ggfs. der IHK Offenbach am Main in Rechnung gestellte Auslagen (Fahrtkosten, ggfs. Übernachtungskosten) der Mitglieder des Fachgremiums der IHK Offenbach am Main zusätzlich zu erstatten (§ 36 GewO i. V. m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO) 4.8 Überprüfung von Gutachten auf Veranlassung einer anderen IHK (§ 36 GewO i. V. m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO) 250,00 € 5. Berufsausbildung/Weiterbildung 5.1 Ausbildung und Umschulung 5.1.1 Zwischenprüfung / 1. Teil einer Abschlussprüfung (§ 48 BBiG) 250,00 € 5.1.2 Teil 2 der Abschlussprüfung / Abschlussprüfung (§ 37 BBiG) 363,00 € Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 31 5.1.3 Prüfung von Zusatzqualifikationen (§ 49 BBiG) 220,00 € 5.1.4 Wiederholung einer der in 5.1.1 bis 5.1.3 genannten Prüfungen 50 % der Gebühr 5.1.5 Die in den Nummern 5.1.1 bis 5.1.2 genannten Gebühren reduzieren sich um 35,00 €, wenn von dem Ausbildungsbetrieb ein Mitarbeiter oder der Unternehmer selbst als Prüfer berufen ist 5.1.6 Besondere, durch den Ausbildungsberuf bedingte Prüfungsaufwendungen (Material, Versicherungen usw.) sind nach § 1 Absatz 2 der Gebührenordnung zu erstatten. 5.1.7 Zertifizierung von Qualifizierungsbausteinen der Berufsausbildungs- vorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) (§ 69 BBiG) 60,00 € 5.1.8 Begutachtung von Umschulungskonzepten von Umschulungsträgern (§§ 76 Abs. 1 Nr. 3, 60 S. 2, 62 Abs. 1 und 2, 27 bis 33 BBiG) 5.1.8.1 Erst-Begutachtung von trägergestützten Umschulungsmaßnahmen 500.00 € 5.1.8.2 Folge-Begutachtung von trägergestützten Umschulungsmaßnahmen in gleichen oder artverwandten Berufen 175,00 € 5.1.9 Die in den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4 genannten Gebühren gelten für externe Prüflinge (§ 45 BBiG) entsprechend. 5.1.10 Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen für externe Prüflinge (§ 45 Absatz 2 und 3 BBiG) 100,00 € 5.2 Weiterbildung 5.2.1 Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an einer Weiterbildungsprüfung (§ 53, 54 BBiG, § 8 Prüfungsordnung der IHK Offenbach am Main für Fortbildungsprüfungen) 100,00 € 5.2.2 Weiterbildungsprüfungen ohne gesonderte Prüfungsteile (§ 53, 54 BBiG) 250,00 € 5.2.2.1 mit Fertigkeitsteil, Dokumentation bzw. Projektarbeit inkl. Fachgespräch, Fallstudie u. Ä. (zusätzlich zu 5.2.1) 100,00 € 5.2.2.2 Fortbildungsprüfung/ Prüfungsteil nach §§ 53, 54 BBiG mündlich 200,00 € 5.2.3 Weiterbildungsprüfungen mit gesonderten Prüfungsteilen 5.2.3.1 Fortbildungsprüfung/ Prüfungsteil nach §§ 53, 54 BBiG schriftlich 200,00 € 5.2.3.2 mit Demonstration, Fachgespräch, mündlicher Situationsaufgabe, Situationsgespräch u. Ä. nach §§ 53, 54 BBiG (zusätzlich zu 5.2.2.1) 50,00 € 5.2.3.3 mit Fertigkeitsteil, Dokumentation bzw. Projektarbeit inkl. Fachgespräch, Fallstudie u. Ä. nach §§ 53, 54 BBiG 100,00 € 5.2.3.4 Integrierter berufs- und arbeitspädagogischer Teil nach §§ 53, 54 BBiG 150,00 € 5.2.4 Ausbildereignungsprüfung 5.2.4.1 Ausbilderprüfung/ AEVO Prüfung schriftlich (§ 4 AusbEignV) 120,00 € 5.2.4.2 Ausbilderprüfung mündlich (§ 4 AusbEignV) 120,00 € Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 32 5.2.5 Wiederholungsprüfungen 5.2.5.1 Vollständige Wiederholung (je Prüfung bzw. Prüfungsteil) Beträge jeweils von 5.2.1 bis 5.2.3 (§§ 53, 54 BBiG, § 4 AusbEignV) 5.2.5.2 Wiederholung eines Prüfungsteils (§§ 53, 54 BBiG, § 4 AusbEignV) 50 % des zu wieder- holenden Prüfungsteils 5.2.6 Unterrichtung im Bewachungsgewerbe 5.2.6.2 für Unselbstständige (40 Unterrichtsstunden) (Personenkreis i.S. von § 34a Absatz 1a Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 GewO i. V. m. §§ 4, 6 Bewachungsverordnung) 445,00 € 5.3 Sonstiges 5.3.1 Bescheinigung über die volle oder teilweise Befreiung vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 6 Ausbildereignungsverordnung (AusbEignV) 25,00 € 5.3.2 Neuausfertigung von Prüfungsdokumenten einschl. Bescheinigung der Gleichwertigkeit von ausländischen Bildungsabschlüssen (§§ 37, 50, 50a, 102 BBiG) 25,00 € 5.3.3 Übersetzung von Zeugnissen der Weiterbildung (§§ 53, 54 BBiG) 25,00 € 6. Fachkundebescheinigungen im Bereich Verkehr 6.1 Fachkundebescheinigung ohne Prüfung für den Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr ohne Taxi- und Mietwagenverkehr (Entscheidung über Anerkennung leitender Tätigkeit - einschließlich Ausstellung des Schulungsnachweises) (§ 8 Absatz 2 GBZugV, § 7 Absatz 3 PBZugV) 80,00 € 6.2 Fachkundebescheinigung ohne Prüfung für den Taxi- und Mietwagenverkehr (Entscheidung über Anerkennung leitender Tätigkeit - einschließlich Ausstellung des Schulungsnachweises) (§ 8 Absatz 2 GBZugV, § 7 Absatz 3 PBZugV) 65,00 € 6.3 Ausstellung von Fachkundebescheinigungen auf Grund gleichwertiger Abschlussprüfungen, Umschreibungen beschränkter Fachkundebescheinigungen und die Erstellung von Zweitschriften (§ 7 GBZugV, § 6 PBZugV) 35,00 € 7. Unterrichtungsverfahren Gaststättengewerbe 7.1. Ersatzausstellung von Sachkunde-/Unterrichtungsbescheinigungen (auch für Ziff. 6) 20,00 € 8. Versicherungsvermittler – Registrierungs- und Erlaubnisverfahren 8.1 Registrierung eines Versicherungsvermittlers/ Versicherungsberaters (§§ 34d Absatz 10 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 11a Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 GewO) 45,00 € 8.2 Erlaubnis für Versicherungsvermittler/ Versicherungsberater (§§ 34d Absatz 1, Absatz 2 GewO) 200,00 € Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 33 8.3 Erlaubnisbefreiung für Versicherungsvermittler (§ 34d Absatz 6 i. V. m. § 34d Absatz 1 Satz 1 GewO) 125,00 € 8.4 Schriftliche Auskunft aus dem Vermittlerregister (§ 11a Absatz 2 GewO) 15,00 € 8.5 Anmeldung dritter EU- oder EWR- Staaten (§ 34d Absatz 10 Satz 1 i. V. m. § 11a Absatz 4 GewO) 20,00 € 8.6 Änderung der Registerdaten (§ 34d Absatz 10 Satz 2 GewO i. V. m. § 11a Gewerbeordnung), Umtausch der Erlaubnis vom Vermittler zum Berater oder Statuswechsel (§ 156 Absatz 2 GewO; § 34d Absatz 1 Satz 3 GewO) 25,00 € 8.7 Ersatz- oder Zweitbescheinigung für Erlaubnis oder Erlaubnisbefreiung (§§ 34d Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 6 GewO) 20,00 € 8.8 Überprüfung der Dokumentationspflichten der Versicherungsvermittler (§ 23 Absatz 1 VersVermV) 100,00 € - 3000,00 € 8.9 Überprüfung des Provisionsannahmeverbots für Versicherungsberater (§ 23 Absatz 2 VersVermV) 100,00 € - 3000,00 € 8.10 Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen nach Erteilung der Erlaubnis (§§ 34d Absatz 5 i. V. m. Absatz 1 und Absatz 2 GewO) 50,00 € - 200,00 € 8.11 Gleichwertigkeitsprüfung (§ 6 VersVermV) 50,00 € – 500,00 € 9. (gestrichen) 10. Mahngebühr/Erinnerungsgebühr gemäß § 8 Absatz 2 Beitragsordnung in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1 und 3 Satz 1 Gebührenordnung (Beitragsschuldnermahnung) 5,00 € 11. Gebühren nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung 11.1 Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien- Klimaschutzverordnung aufgrund einer erfolgreich abgelegten IHK- oder HwK-Abschluss- oder Weiterbildungsprüfung (§ 5 Absatz 2 und Absatz 3 ChemKlimaschutzV) 0,00 € - 40,00 € 11.2 Entscheidung über die Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund mehrerer Teilprüfungen (§ 5 Absatz 2 und Absatz 3 ChemKlimaschutzV) 40,00 € - 200,00 € 11.3 Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse (§ 5 Absatz 2 und Absatz 3 ChemKlimaschutzV) 40,00 € - 60,00 € 12. Honorar-Finanzanlagenberater 12.1 Registrierung eines Honorar-Finanzanlagenberaters (§ 34h Absatz 1 Satz 4 i. V. m. § 34f Absatz 5 Halbsatz 1 i. V. m. § 11a Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 GewO) 45,00 € 12.2 Registrierung eines Angestellten eines Honorar-Finanzanlagenberaters (§ 34h Absatz 1 Satz 4 i. V. m. § 34f Absatz 6 GewO) 25,00 € Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 34 12.3 Änderung der Registerdaten (§ 34f Absatz 5 Halbsatz 2 i. V. m. §11a GewO) 25,00 € 12.4 Schriftliche Auskunft aus dem Vermittlerregister (§11a Absatz 2 GewO) 15,00 € 12.5 Erlaubnisverfahren für Honorar-Finanzanlagenberater 12.5.1 Gesamterlaubnis (3 Kategorien) (§ 34h Absatz 1 Satz 1 GewO) 300,00 € 12.5.2 Teilerlaubnis (2 Kategorien) (§ 34h Absatz 1 Satz 2 und 3 GewO) 250,00 € 12.5.3 Teilerlaubnis (1 Kategorie) (§ 34h Absatz 1 Satz 2 und 3 GewO) 200,00 € 12.5.4 Umwandlung einer Erlaubnis nach § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler) in eine Erlaubnis nach § 34h GewO (§ 34h Absatz 1 Satz 5 GewO) 50,00 € 12.6 Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen nach Erteilung der Erlaubnis (§ 34h Absatz 1 Satz 4 i. V. m. § 34f Absatz 1, Absatz 2 GewO) 50,00 € - 200,00 € 12.7 Überprüfung der Pflichten der Honorar-Finanzanlagenberater nach den §§ 12 – 23 FinVermV (§ 24 Absatz 2 FinVermV) 50,00 € - 3000,00 € 12.8 Anordnung der Überprüfung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Pflichten (§ 24 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 FinVermV i. V. m. § 34h Absatz 1 GewO) 50,00 € - 3000,00 € 12.9 Ersatz- oder Zweitbescheinigung der Erlaubnis (§ 34h GewO) 20,00 € 13. Immobiliardarlehensvermittler – Registrierungsverfahren 13.1 Registrierung eines Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34i Absatz 8 Nr. 1i. V. m. § 11a Absatz 1 und Absatz 5 GewO) 75,00 € 13.2 Registrierung eines Angestellten eines Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34i Absatz 8 Nr. 2 i. V. m. § 11a Absatz 1 und Absatz 5 GewO) 20,00 € 13.3 Änderungen der Registerdaten (§ 11a GewO, § 34i Absatz 8 Nr. 3 GewO) 25,00 € 13.4 Registrierung eines Vermittlers mit Erlaubnis aus einem anderen EU-/EWR- Staat (§ 34i Absatz 4, § 11a Absatz 1a GewO) 50,00 € 13.5 Schriftliche Auskunft aus dem Vermittlerregister (§ 11a Absatz 2 GewO) 15,00 € Diese Gebührenordnung ist von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main gemäß § 3 Abs. 6 und 7 in Verbindung mit § 4 Satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 35 Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), am 9. September 2021 beschlossen worden. Die Gebührenordnung ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen mit Bescheid vom 27. Oktober 2021 genehmigt, am 1. November 2021 ausgefertigt und in der Offenbacher Wirtschaft Januar/Februar 2022 bekannt gemacht worden. Die Gebührenordnung ist zuletzt mit Beschluss der Vollversammlung vom 16. April 2024 geändert worden. Die Änderung ist mit Bescheid vom 13. Juni 2024 genehmigt, am 18. Juni 2024 ausgefertigt und in der Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2024 bekannt gemacht worden. 36 Finanzstatut der IHK Offenbach am Main Die Vollversammlung der IHK Offenbach am Main hat in der Sitzung am 13. Juni 2013 gemäß § 3 Abs. 7a, § 4 Satz 2 Ziffer 8 und § 8 Absatz 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 61 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044), das nachfolgende Finanzstatut einschließlich der Anlagen I bis VI beschlossen: Teil I: Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich (1) Das Finanzstatut regelt die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans (Wirtschaftsführung) sowie die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung der IHK. (2) Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts werden von Präsident und Hauptgeschäftsführer der IHK erlassen. Soweit von der IHK keine eigenen Richtlinien erlassen werden, gelten die Muster-Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts des DIHK - Arbeitskreises Kaufmännisches Rechnungswesen und Controlling. Teil II: Allgemeine Vorschriften zum Wirtschaftsplan § 2 Feststellung der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans, Geschäftsjahr (1) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan durch die Wirtschaftssatzung fest. Die Wirtschaftssatzung bestimmt über die Beiträge und darüber, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen und Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) eingegangen werden dürfen. Der Hauptgeschäftsführer legt den im Einvernehmen mit dem Präsidium vorbereiteten Wirtschaftsplan (§ 8 Absatz 2 Satzung der IHK Offenbach am Main) und den Entwurf der Wirtschaftssatzung so rechtzeitig der Vollversammlung vor, dass diese darüber vor Beginn des Geschäftsjahres Beschluss fassen kann. Die Wirtschaftssatzung wird gemäß § 8 der Satzung der IHK veröffentlicht. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Bedeutung und Wirkungen des Wirtschaftsplans (1) Der Wirtschaftsplan dient der Planung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der IHK im folgenden Geschäftsjahr (Planungszeitraum) voraussichtlich notwendig ist. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung der IHK. (2) Der Wirtschaftsplan ermächtigt die zuständigen Organe, Ressourcen aufzunehmen, anzuschaffen, einzusetzen und zu verbrauchen. Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. § 4 Bestandteile des Wirtschaftsplans (1) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan. (2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen die Personalübersicht und eine gesonderte Zusammenstellung der übernommenen Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Finanzstatut der IHK Offenbach am Main 37 Gewährleistungen, die zu Aufwendungen in künftigen Geschäftsjahren führen können, beizufügen. § 5 Vorläufige Wirtschaftsführung Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht festgestellt, dürfen Aufwendungen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, im Übrigen nur im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Vorjahres, geleistet werden. § 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (2) Für alle Auftragsvergaben sind die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten. Teil III: Aufstellung des Wirtschaftsplans § 7 Inhalt, Gliederung und Erläuterung des Wirtschaftsplans (1) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt die IHK einen Wirtschaftsplan auf. Der Erfolgsplan ist auszugleichen. (2) Im Erfolgs- und Finanzplan sind alle Erträge und Aufwendungen, der zur Verwendung im Erfolgsplan vorgesehene Ergebnisvortrag und die Rücklagenveränderungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen in voller Höhe und getrennt voneinander anzusetzen und auszuweisen. Zuwendungen Dritter sind besonders auszuweisen. Notwendige Verpflichtungsermächtigungen sind anzusetzen. (3) Der Erfolgsplan ist nach dem in Anlage I beigefügten Muster zu gliedern. (4) Der Finanzplan ist nach dem in Anlage II bzw. Anlage II a beigefügten Muster zu gliedern. Wenn Verpflichtungen zu Lasten zukünftiger Geschäftsjahre eingegangenen werden sollen (Verpflichtungsermächtigung), sind diese zu der Maßnahme darzulegen. (5) Die wesentlichen Posten des Erfolgs- und des Finanzplans sind, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen, zu erläutern. § 8 Größere Baumaßnahmen (1) Größere Baumaßnahmen liegen dann vor, wenn das Volumen 5 % des Betriebsaufwandes überschreitet. (2) Derartige Baumaßnahmen sind in ihrer Gesamtheit von der Vollversammlung zu beschließen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich über mehrere Jahre erstrecken. Verbindliche Grundlage für die Genehmigung ist eine Kosten- und Finanzierungsübersicht. Eine erneue Beschlussfassung ist notwendig, wenn sich das Volumen der Baumaßnahme um mehr als 10% erhöht. § 9 Gesonderte Wirtschaftspläne für bestimmte Einrichtungen Für unselbständige Einrichtungen der IHK, die sich zu einem erheblichen Teil aus eigenen Erträgen oder zweckgebundenen Leistungen Dritter finanzieren, sind gesonderte Wirtschaftspläne zulässig; die Vorschriften dieses Finanzstatuts sind anzuwenden. Die gesonderten Wirtschaftspläne sind dem Wirtschaftsplan der IHK beizufügen. Finanzstatut der IHK Offenbach am Main 38 § 10 Nachtragswirtschaftsplan (1) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich Erfolgs- oder Finanzrechnung gegenüber dem Wirtschaftsplan erheblich verändern. Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn das Volumen des Erfolgs- oder Finanzplans um mehr als 10 % überschritten wird. Die Vollversammlung kann bei Verabschiedung des Wirtschaftsplans weitergehende Anforderungen zur Notwendigkeit, den Wirtschaftsplan zu ändern, beschließen. (2) Die Regelungen des § 2 Absatz 1 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vollversammlung eine geänderte Wirtschaftssatzung und gegebenenfalls einen Nachtragswirtschaftsplan bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beschließt. Im Rahmen eines Nachtragswirtschaftsplans kann ein positives Ergebnis geplant werden. Teil IV: Ausführung des Wirtschaftsplans § 11 Gesamtdeckungsprinzip, Deckungsfähigkeit (1) Alle Erträge dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist, zur Deckung aller Aufwendungen (Gesamtdeckungsprinzip). (2) Zweckgebundene Mehrerträge sind nur für damit verbundene Mehraufwendungen zu verwenden. (3) Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen sind jeweils für sich deckungsfähig. Sie können insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Aufwendungen für einzelne Zwecke können von der Deckungsfähigkeit ausgenommen werden. (4) Investitionsauszahlungen können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. § 12 Vollständigkeit und Abweichungen vom Wirtschaftsplan, Übertragbarkeit (1) Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. (2) Der angesetzte Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen dürfen bis zu 10 % der Planwerte überschritten werden, soweit Deckung vorhanden ist. Bei fehlender Deckung bedürfen auch Überschreitungen der Planwerte bis zu 10 % der Genehmigung der Vollversammlung. (3) Außerplanmäßige Aufwendungen und außerplanmäßige Investitionsauszahlungen dürfen geleistet werden, wenn sie unabweisbar oder für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit unumgänglich notwendig sind. Sie bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung. (4) Mehrauszahlungen für im Finanzplan veranschlagte Einzelvorhaben, bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung, sofern keine Deckungsfähigkeit gegeben ist. (5) Planansätze für Investitionen sind übertragbar bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweiten/dritten Geschäftsjahres. Teil V: Buchführung, Rechnungslegung und Controlling § 13 Buchführung, Inventar (1) Die IHK führt ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; soweit sich aus diesem Finanzstatut nichts anderes ergibt, gelten sinngemäß die Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei der Anwendung sind die Aufgabenstellung und die Organisation der IHK zu beachten. Finanzstatut der IHK Offenbach am Main 39 (2) Das Rechnungswesen bildet unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der IHK vollständig ab. Die Buchführung ist nach dem als Anlage VI beigefügten IHK-Kontenrahmen zu gliedern. § 14 Eröffnungsbilanz Für die beim Übergang auf die kaufmännische doppelte Buchführung aufgestellte Eröffnungsbilanz gelten die Sondervorschriften, die in den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts geregelt sind. § 15 Jahresabschluss, Rücklagen, Anhang mit Plan-/Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans und Lagebericht (1) Die IHK stellt innerhalb des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Anhang zum Jahresabschluss und einen Lagebericht unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 238 bis 257, 284 bis 286 und 289 des Handelsgesetzbuches sowie Artikel 28, 66 und 67 EGHGB auf. (2) Der Jahresabschluss der IHK besteht aus der Bilanz, der Erfolgs- und der Finanzrechnung. Die Bilanz ist nach dem als Anlage III, die Erfolgsrechnung nach dem als Anlage IV und die Finanzrechnung nach dem als Anlage V beigefügten Muster zu gliedern. (3) In den Anhang ist ein Anlagenspiegel und ein Plan-/Ist-Vergleich der Pläne nach §§ 2 bzw. 10 sowie 9 aufzunehmen. (4) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage der IHK im abgelaufenen Geschäftsjahr so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage zu enthalten. Darüber hinaus ist im Lagebericht auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres einzugehen. Die voraussichtliche Entwicklung der IHK ist mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern. § 15a Einzelvorschriften zum Jahresabschluss (1) Die Nettoposition ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Sie kann nur bei erheblicher Änderung der aktuellen Verhältnisse im Vergleich zum Eröffnungsbilanzstichtag angepasst werden. Sie darf im Regelfall nicht größer sein als das zur Erfüllung der Aufgaben der IHK notwendige, um Sonderposten (siehe Abs. 4) verminderte unbewegliche Sachanlagevermögen. (2) Die IHK hat eine Ausgleichsrücklage zu bilden. Diese dient zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen und kann bis zu 50 % der Summe der geplanten Aufwendungen betragen. Die Bildung von zweckbestimmten Rücklagen ist zulässig. Sie sind in der Bilanz als “andere Rücklagen“ auszuweisen. Der Verwendungszweck und der Umfang sind hinreichend zu konkretisieren, wie auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme. (3) Ergebnisse können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Sie sind spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr den Rücklagen zuzuführen oder im darauf folgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich des Erfolgsplans heranzuziehen. (4) Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand oder anderer Zuschussgeber für Investitionen in aktivierte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind in der Bilanz auf der Passivseite als „ Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen“ vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Auflösungsbeträge auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen. Finanzstatut der IHK Offenbach am Main 40 (5) Bei der Erstellung des Jahresabschlusses kann ein Ergebnisverwendungsvorschlag berücksichtigt werden. § 16 Controlling, IKS (1) Die IHK richtet eine Kosten- und Leistungsrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung) ein, die eine betriebswirtschaftliche Kalkulation sowie eine betriebsinterne Steuerung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der IHK erlaubt. Dazu sind der Struktur der IHK entsprechende Kostenstellen und ihren Leistungen entsprechende Kostenträger zu bilden. Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und verursachungsgerecht den Kostenstellen und Kostenträgern zuzuordnen. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist ein wichtiger Bestandteil des Controllingsystems. Ihre Ergebnisse sind den Entscheidungsträgern in Form eines empfängerorientierten Berichtswesens in regelmäßigen Abständen zur Verfügung zu stellen. (2) Die IHK richtet ein für ihre Verhältnisse angemessenes internes Kontrollsystem ein. Teil VI: Abschlussprüfung und Entlastung § 17 Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses Entlastung sowie Veröffentlichung (1) Die IHK hat den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Anhang und den Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung einschließlich der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, prüfen zu lassen. Bei der Prüfung sind die Prüfungsrichtlinien der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sowie sinngemäß die §§ 317, 320, 321 und 322 des Handelsgesetzbuches und sinngemäß der § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beachten. (2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 wird von der vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag errichteten unabhängigen Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Die Rechnungsprüfungsstelle legt zeitgleich den Prüfungsbericht der Rechtsaufsichtbehörde und der IHK vor. Grundlage für die Prüfung durch ehrenamtliche Rechnungsprüfer ist insbesondere der Bericht der Rechnungsprüfungsstelle; weitere zusätzliche Prüfungshandlungen aus besonderen Anlässen bleiben ihnen unbenommen. (3) Die Vollversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Ergebnisverwendung. (4) Die Vollversammlung erteilt die Entlastung für die Wirtschaftsführung. Das Verfahren regelt die IHK-Satzung. (5) Der Jahresabschluss ist in dem für die Veröffentlichung von Satzungsrecht vorgesehenem Medium oder im Internet zu veröffentlichen. Zulässig ist auch eine verkürzte Form. Teil VII: Ergänzende Vorschriften § 18 Beauftragter für die Wirtschaftsführung (1) Soweit der Hauptgeschäftsführer die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, ist bei der IHK ein Beauftragter für die Wirtschaftsführung zu bestellen. Der Beauftragte ist dem Hauptgeschäftsführer unmittelbar zu unterstellen. Finanzstatut der IHK Offenbach am Main 41 (2) Dem Beauftragten obliegen die Erstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplans sowie die Bewirtschaftung der Mittel. Er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. (3) Der Beauftragte für die Wirtschaftsführung soll eingreifen, wenn die Liquidität gefährdet ist, die Erträge erheblich hinter den Planwerten zurückbleiben oder ein Nachtrag erforderlich wird. Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen es erfordert, kann der Beauftragte für die Wirtschaftsführung es von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen, ob Aufwendungen geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden. (4) Dem Beauftragten obliegt die Erstellung des Jahresabschlusses inklusive dem Anhang. § 19 Nutzungen und Sachbezüge (1) Nutzungen und Sachbezüge dürfen Beschäftigten der IHK nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz, Dienstvertrag, für den öffentlichen Dienst allgemein geltende Vorschriften oder im Wirtschaftsplan etwas anderes bestimmt ist. (2) Personalaufwendungen, die nicht auf Gesetz, Dienstvereinbarung oder auf Dienstvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Mittel bereitgestellt werden, die im Wirtschaftsplan besonders zu erläutern sind. § 20 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Beteiligungen (1) Zum Erwerb, zur Veräußerung und zur dinglichen Belastung von Grundstücken ist die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht bereits nach dem Wirtschaftsplan vorgesehen sind. (2) Zur Eingehung und Veräußerung von Beteiligungen ist die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen. Beteiligungen sind Anteile an Unternehmen des privaten Rechts, die dazu bestimmt sind, dem gesetzlichen Auftrag der IHK durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Bei Beteiligungen mit mehr als 50% der Anteile ist für die Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung der Gesellschaft das Beschlussrecht der Vollversammlung der IHK nach § 4 Satz 1 IHKG sicherzustellen. § 20a Zuwendungen Zuwendungen sind freiwillige finanzielle Leistungen an Dritte (Stellen außerhalb der IHK) zur Erfüllung bestimmter Zwecke, die unter Beachtung von § 1 IHKG und den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts erfolgen. § 21 Änderung von Verträgen, Vergleiche Die IHK darf zu ihrem Nachteil Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und Vergleiche nur abschließen, wenn dies für sie zweckmäßig und wirtschaftlich ist. § 22 Veränderung von Ansprüchen (1) Die IHK darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. 2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, Finanzstatut der IHK Offenbach am Main 42 3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte darstellen würde; das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. (2) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 23 Geldanlagen Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen und für den vorgesehenen Zweck in Anspruch genommen werden können. Teil VIII: Übergangs- und Schlussvorschriften § 24 In-Kraft-Treten/Geltungsdauer Mit In-Kraft-Treten dieses Finanzstatutes wird die Ausgleichsrücklage gemäß § 15 Abs. 3 Finanzstatut in der Fassung vom 9. Juni 2005 in die Ausgleichsrücklage gemäß § 15a Abs. 2 Finanzstatut umgewidmet. Die Liquiditätsrücklage ist bis spätestens zum 31. Dezember 2018 zu verwenden. Der Beschluss der Vollversammlung der IHK Offenbach vom 13. Juni 2013 über das Finanzstatut ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung mit Bescheid vom 03.07.2013 genehmigt und in der Offenbacher Wirtschaft 09/2013 veröffentlicht worden. 43 ANLAGEN FINANZSTATUT ERFOLGSPLAN Anlage I FS Plan Plan Lfd. Jahr Ist Vorjahr Euro Euro Euro 1. Erträge aus IHK-Beiträgen 2. Erträge aus Gebühren 3. Erträge aus Entgelten 4. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfer- tigen Leistungen 5. Andere aktivierte Eigenleistungen 6. Sonstige betriebliche Erträge - davon: Erträge aus Erstattungen - davon: Erträge aus öffentlichen Zuwendungen - davon: Erträge aus Abführung an gesonderte Wirtschaftspläne Betriebserträge 7. Materialaufwand a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezo- gene Waren b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 8. Personalaufwand a) Gehälter b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung 9. Abschreibungen a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen b) Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufver- mögens, soweit diese die in der IHK üblichen Abschreibungen überschreiten 10. Sonstige betriebliche Aufwendungen - davon: Zuführungen an gesonderte Wirtschaftspläne Betriebsaufwand Betriebsergebnis 11. Erträge aus Beteiligungen 12. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanz- anlagevermögens 13. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge davon: Erträge aus Abzinsung 14. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Um- laufvermögens 15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen - davon: Aufwendungen aus Aufzinsung Finanzergebnis Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 16. Außerordentliche Erträge 17. Außerordentliche Aufwendungen Außerordentliches Ergebnis 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 19. Sonstige Steuern 20. Jahresergebnis 21. Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr - keine Position in der Eröffnungs- bilanz! 22. Entnahmen aus Rücklagen a) aus der Ausgleichsrücklage b) aus anderen Rücklagen 23. Einstellungen in Rücklagen a) in die Ausgleichsrücklage b) in andere Rücklagen 24. Ergebnis FINANZPLAN Anlage II FS Hinweis: Die Nummerierung der Positionen entspricht der in der Finanzrechnung Plan Plan Lfd. Jahr Ist Vorjahr Euro Euro Euro 1. Jahresergebnis vor außerordentlichem Posten 2.a) . +/- Abschreibungen (+)/Zuschreibungen (-) auf Gegenstände des Anlagevermögens 2.b) - Erträge aus Auflösung Sonderposten 3. +/- Zunahme (+)/Abnahme (-) der Rückstellungen, Bildung Passive RAP (+) / Auflösung Aktive RAP (+), Auflösung Passive RAP (-) / Bildung Aktive RAP (-) Positionen 4. – 8. entfallen im Plan 9. = Plan-Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit 10. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanla- gevermögens 11. - Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen 12. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriel- len Anlagevermögens 13. - Auszahlungen für Investitionen des immateriellen Anlagevermö- gens 14. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzan- lagevermögens 15. - Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen 16. = Plan-Cashflow aus der Investitionstätigkeit 17a. + Einzahlungen aus der Aufnahme von (Finanz-) Krediten 17b. + Einzahlung aus Investitionszuschüssen 18. - Auszahlungen aus der Tilgung von (Finanz-) Krediten 19. = Plan-Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit 20. Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestandes (Summe der Zeilen 9, 16 und 19) INVESTITIONSPLAN Anlage II a-FS Hinweis: Die Nummerierung der Positionen entspricht der in der Finanzrechnung Plan Plan Lfd. Jahr Ist Vorjahr Euro Euro Euro 10. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens 11. - Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermö- gen 12. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des im- materiellen Anlagevermögens 13. - Auszahlungen für Investitionen des immateriellen Anlage- vermögens 14. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Fi- nanzanlagevermögens 15. - Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagever- mögen 16. = Plan-Cashflow aus der Investitionstätigkeit BILANZ Anlage III FS AKTIVA PASSIVA 31.12. 31.12. 31.12. 31.12. lfd. Jahr Vorjahr lfd. Jahr Vorjahr Euro Euro Euro Euro A. Anlagevermögen ….. ….. A. Eigenkapital ….. ….. I. Immaterielle Vermögensgegenstände ….. ….. I. Nettoposition ….. ….. 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutz- ….. ….. II. Ausgleichsrücklage ….. ….. rechte und ähnliche Rechte und Werte III. Andere Rücklagen ….. ….. 2. Entgeltlich erworbene Konzessionen, ….. ….. IV. Ergebnis ….. ….. gewerbliche Schutzrechte und ähnliche ….. ….. Rechte und Werte, sowie Lizenzen an s ..… ..… solchen Rechten und Werten B. Sonderposten 3. Geleistete Anzahlungen ….. ….. Sonderposten für Investitions- ….. ….. II. Sachanlagen ….. ….. zuschüsse zum Anlagevermögen ….. ….. 1. Grundstücke, grundstücksgleiche ….. ….. Rechte und Bauten, einschließlich C. Rückstellungen ….. ….. Bauten auf fremden Grundstücken 1. Rückstellungen für Pensionen und ….. ….. 2. Technische Anlagen und Maschinen ….. ….. ähnliche Verpflichtungen 3. Andere Anlagen, Betriebs- und ….. ….. 2. Steuerrückstellungen ….. ….. Geschäftsausstattung 3. Sonstige Rückstellungen ….. ….. 4. Geleistete Anzahlungen und ….. ….. Anlagen im Bau D. Verbindlichkeiten ….. ….. III. Finanzanlagen ….. ….. 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kredit- ….. ….. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen ….. ….. instituten 2. Ausleihungen an verbundene ….. ….. 2. Erhaltene Anzahlungen auf Bestel- ….. ….. Unternehmen lungen 3. Beteiligungen ….. ….. 3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen ….. ….. 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ….. ….. und Leistungen ein Beteiligigungsverhältnis besteht 4. Verbindlichkeiten gegenüber ver- ….. ….. 5. Wertpapiere des Anlagevermögens ….. ….. bundenen Unternehmen 6. Sonstige Ausleihungen und ….. ….. 5. Verbindlichkeiten gegenüber Unter- ….. ….. Rückdeckungsansprüche nehmen, mit denen ein Beteilig- ungsverhältnis besteht B. Umlaufvermögen ….. ….. 6. Sonstige Verbindlichkeiten ….. ….. I. Vorräte ….. ….. 1. Roh,- Hilfs- und Betriesbsstoffe ….. ….. 2. Unfertige Leistungen ….. ….. E. Rechnungsabgrenzungsposten ….. ….. 3. Fertige Leistungen ….. ….. 4. Geleistete Anzahlungen ….. ….. II. Forderungen und sonstige ….. ….. Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Beiträgen, Gebühren, ….. ….. Entgelten und sonstigen Lieferungen und Leistungen 2. Forderungen gegen verbundene ….. ….. Unternehmen 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit ….. ….. denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 4. Sonstige Vermögensgegenstände ….. ….. III. Wertpapiere ….. ….. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen ….. ….. 2. Sonstige Wertpapiere ….. ….. IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, ….. ….. Guthaben bei Kreditinstuten und Schecks C. Rechnungsabgrenzungsposten ….. ….. D. Aktiver Unterschiedsbetrag ….. ….. aus der Vermögensverrechnung ERFOLGSRECHNUNG Anlage IVFS Lfd. Jahr Vorjahr Euro Euro 1. Erträge aus IHK-Beiträgen 2. Erträge aus Gebühren 3. Erträge aus Entgelten 4. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Leistun- gen 5. Andere aktivierte Eigenleistungen 6. Sonstige betriebliche Erträge - davon: Erträge aus Erstattungen - davon: Erträge aus öffentlichen Zuwendungen - davon: Erträge aus Abführung von gesonderten Wirtschaftsplänen Betriebserträge 7. Materialaufwand a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- u. Betriebsstoffe u. bezogene Waren b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 8. Personalaufwand a) Gehälter b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung 9. Abschreibungen a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagever- mögens und Sachanlagen b) Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens soweit diese die in der IHK üblichen Abschreibungen nicht überschreiten 10. Sonstige betriebliche Aufwendungen - davon: Aufwendungen aus Zuführung an gesonderte Wirtschaftspläne Betriebsaufwand Betriebsergebnis 11. Erträge aus Beteiligungen 12. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermö- gens 13. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge - davon: Erträge aus Abzinsung 14. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen - davon: Aufwendungen aus Aufzinsung Finanzergebnis Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 16. Außerordentliche Erträge 17. Außerordentliche Aufwendungen Außerordentliches Ergebnis 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 19. Sonstige Steuern 20. Jahresergebnis 21. Ergebnisvortrag I - keine Position in der Eröffnungsbilanz 22. Entnahmen aus Rücklagen a) aus der Ausgleichsrücklage b) aus anderen Rücklagen 23. Einstellungen in Rücklagen a) in die Ausgleichsrücklage b) in andere Rücklagen 24. Ergebnis FINANZRECHNUNG Anlage V FS Lfd. Jahr Vorjahr Euro Euro 1. Jahresergebnis vor außerordentlichem Posten 2a. +/- Abschreibungen (+)/Zuschreibungen (-) auf Gegenstände des Anlagevermö- gens 2b. - Erträge aus der Auflösung von Sonderposten 3. +/- Zunahme (+)/Abnahme (-) der Rückstellungen 4. +/- Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen (+)/Erträge (-) [bspw. Abschrei- bung auf ein aktiviertes Disagio] 5. +/- Verlust (+)/Gewinn (-) aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermö- gens 6. +/- Abnahme (+)/Zunahme (-) der Vorräte, der Forderungen aus IHK-Beiträgen, Gebühren, Entgelte und sonstigen Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind 7. +/- Zunahme (+)/Abnahme (-) der Verbindlichkeiten aus IHK-Beiträgen, Gebühren, Entgelte und sonstigen Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind 8. +/- Ein- (+) und Auszahlungen (-) aus außerordentlichen Posten 9. = Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit 10. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens 11. - Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen 12. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlage- vermögens 13. - Auszahlungen für Investitionen des immateriellen Anlagevermögens 14. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens 15. - Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen 16. = Cashflow aus der Investitionstätigkeit 17 a.) + Einzahlungen aus der Aufnahme von (Finanz-) Krediten 17 b.) + Einzahlungen aus Investitionszuschüssen 18. - Auszahlungen aus der Tilgung von (Finanz-) Krediten 19. = Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit 20. Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestandes (Summe der Zei- len 9, 16 und 19) 21. + Finanzmittelbestand am Anfang der Periode 22. = Finanzmittelbestand am Ende der Periode Kontenrahmen Anlage VI FS Konten klasse Konten gruppe Konten-Bezeichnung 0 Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen 02 Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ähnliche Rechte und Werte 024 Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände 03 frei 04 Geleistete Anzahlungen auf Bestellungen von immateriellen Vermögensgegenständen 05 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 06 frei 07 Technische Anlagen und Maschinen 08 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 09 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 1 Finanzanlagen 10 frei 11 Anteile an verbundenen Unternehmen Anteile an verbundenen Unternehmen 12 Ausleihungen an verbundene Unternehmen Ausleihungen an verbundene Unternehmen 13 Beteiligungen 14 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 15 Wertpapiere des Anlagevermögens 16 Sonstige Ausleihungen und Rückdeckungsansprüche 17 frei 18 frei 19 frei 2 Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzung Vorräte 20 Hilfs-, und Betriebsstoffe 21 Unfertige Leistungen 22 Handelswaren 23 Geleistete Anzahlungen auf bezogene Lieferungen u. Leistungen Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 24 Forderungen aus IHK-Beiträgen, Gebühren und Entgelten 25 Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 26 Sonstige Vermögensgegenstände 27 Wertpapiere des Umlaufvermögens 28 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und 29 Aktive Rechnungsabgrenzung 298 Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung 3 Eigenkapital, Sonderposten und Rückstellungen 30 Nettoposition 31 frei 32 Rücklagen 33 Ergebnisvortrag 34 Jahresergebnis 35 Sonderposten 36 frei 37 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 38 Steuerrückstellungen 39 Sonstige Rückstellungen 130712 Kontenrahmen Anlage VI FS Konten klasse Konten gruppe Konten-Bezeichnung 4 Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung 40 frei 41 frei 42 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 43 Erhaltene Anzahlungen 44 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 45 frei 46 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 47 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 48 Sonstige Verbindlichkeiten 49 Passive Rechnungsabgrenzung Berufsbildung RAP Sonstige Passive RAP 5 Erträge 50 Erträge aus IHK-Beiträgen 51 Erträge aus Gebühren 52 Erträge aus Entgelten 53 Bestandsveränderungen und andere aktivierte Eigenleistungen 54 Sonstige betriebliche Erträge 55 Erträge aus Beteiligungen 56 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des 57 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 58 Außerordentliche Erträge 59 Erträge aus Zuschüssen aus Wirtschaftsplan an gesonderte 6 Betriebliche Aufwendungen 60 - 61 Materialaufwand **) 60 Aufwendungen für Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 61 Bezogene Leistungen (für die betriebliche Leistungserstellung) 62 - 64 Personalaufwand 62 Gehälter 63 frei 64 Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung 65 Abschreibungen 66 - 70 Sonstiger betrieblicher Aufwand 66 Sonstige Personalkosten 67 Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten Dritter 68 Aufwendungen für Kommunikation und den sonstigen laufenden Betrieb 69 Aufwendungen für Mitgliedschaften und Sonstiges, sowie Wertkorrekturen und periodenfremde Aufwendungen 7 Weitere Aufwendungen 70 Betriebliche Steuern 71 frei 72 frei 73 frei 130712 Kontenrahmen Anlage VI FS Konten klasse Konten gruppe Konten-Bezeichnung 74 Abschreibungen auf Finanzanlagen u. Wertpapiere des Umlaufvermögens u. Verluste aus entsprechenden Abgängen 75 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 76 Außerordentlicher Aufwand 77 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 78 frei 79 Zuschüsse an gesonderte Wirtschaftspläne *) 8 Ergebnisrechnungen 80 Eröffnung und Abschluss 81 Verrechnungskonten Eröffnungsbilanz (VerrEB) 9 frei für Kostenrechnung *) sind zu konsolidieren **) Aufwand, der unmittelbar mit der betrieblichen Leistungserstellung zu tun hat. Zur betrieblichen Leistungserstellung gehören z.B. die Aufgaben der Berufsbildung, Carnets, Veranstaltungen etc. 130712 schmelz Texteingabe schmelz Texteingabe schmelz Texteingabe schmelz Texteingabe schmelz Texteingabe Der Beschluss der Vollversammlung - betreffend das Finanzstatut der IHK Offenbach am Main - ist mit Bescheid vom 3. Juli 2013 vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung genehmigt worden und wird hiermit bekannt gemacht. Offenbach am Main, den 16. Juli 2013 gez. gez. Alfred Clouth Markus Weinbrenner Präsident Hauptgeschäftsführer schmelz Texteingabe Anlage Personalübersicht Personalstand geplante Köpfe Kapazität Köpfe Kapazität Köpfe Kapazität Gehälter in T€ Kernpersonal Führungskräfte Wissenschaftliche Mitarbeiter Sachbearbeiter, Assistenz und technische Mitarbeiter Summe Sonstige xxx xxx xxx xxx Mitarbeiter für Projekte u.ä. xxx xxx xxx xxx Personalgestellung xxx xxx xxx xxx Gesamtsumme davon in Teilzeit xxx xxx xxx befristet xxx xxx xxx in ATZ aktiv xxx xxx xxx außerdem Auszubildende Trainees xxx xxx xxx Praktikanten xxx xxx xxx Mitarbeiter in Elternzeit xxx xxx xxx ATZ inaktiv xxx xxx xxx Sondereinrichtungen xxx xxx xxx Geringfügig Beschäftigte xxx xxx xxx xxx = keine Angabe erforderlich Ist Vorjahr (t-1) Planwert (t+1)Voraussichtliches Ist t 53 54 Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der IHK Offenbach am Main Der gemäß § 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes von der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main errichtete Berufsbildungsausschuss gibt sich gemäß § 80 des Gesetzes folgende Geschäftsordnung: § 1 Zuständigkeit und Aufgaben (1) Der Berufsbildungsausschuss ist im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes für die Aufgaben der Berufsbildung zuständig. (2) Er beschließt die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung. (3) Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken und die an der Berufsbildung Mitwirkenden dabei zu unterstützen. (4) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere: 1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen • über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten • für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen • für die Verkürzung der Ausbildungsdauer • für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung • für die Durchführung der Prüfungen • zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie von Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung, 2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung empfohlenen Maßnahmen, 3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters. (5) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere: 1. Zahl und Art der der IHK angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse, 2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen, 3. Tätigkeit der Berater nach § 76 Abs. 1 Satz 2 BBiG, 4. für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der IHK neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung, 5. Stellungnahmen oder Vorschläge der IHK gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beziehen, Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der IHK Offenbach am Main 55 6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten, 7. Beschlüsse nach § 79 Abs. 5 BBiG sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten, 8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen, 9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der IHK berühren. § 2 Zusammensetzung, Stellvertretung (1) Der Ausschuss besteht aus 6 Beauftragten der Arbeitgeber, 6 Beauftragten der Arbeitnehmer und 6 Lehrkräften an berufsbildenden Schulen. Die Mitglieder werden gemäß § 77 Abs. 2 BBiG berufen. Stimmrecht haben die Beauftragten der Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitnehmer. Die Lehrkräfte haben beratende Stimme. Bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung haben die Lehrkräfte Stimmrecht, soweit sich die Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken. (2) Die Mitglieder haben die gleiche Anzahl Stellvertreter. Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern über die Sitzungen des Ausschusses zu unterrichten und erhalten Tagesordnung und Sitzungsunterlagen zur Kenntnisnahme. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so wird es durch einen Stellvertreter seiner Gruppe vertreten. Das Mitglied hat die IHK unverzüglich über seine Verhinderung zu informieren. Die IHK informiert einen Vertreter der jeweiligen Mitglieder- gruppe nach § 2 Abs. 1 S. 1. § 3 Vorsitz (1) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit verdecktem Stimmzettel den Vorsitz und seine Stellvertretung. Der Vorsitz wechselt jährlich / alle 2 Jahre; der Vorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. (2) Falls sich kein Widerspruch erhebt, kann die Abstimmung auch offen erfolgen. (3) Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem der Bewerber mit der niedrigsten Stimmzahl ausscheidet. Erhält keiner der verbliebenen Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so entscheidet das Los. § 4 Einberufung, Verfahren, Öffentlichkeit (1) Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden nach gegenseitiger Abstimmung nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich zu einer Sitzung einberufen. Eine Einberufung muss auch erfolgen, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Ausschussmitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in der Regel 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Beratungsunterlagen sind den Einladungen beizufügen. (2) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Der Ausschuss kann die Öffentlichkeit einer Sitzung einstimmig beschließen. Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der IHK Offenbach am Main 56 (3) Über die Verhandlungen des Berufsbildungsausschusses ist außerhalb der Mitgliedergruppen Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Ausschuss bestehen. Dies gilt nicht für öffentliche Sitzungen nach Abs. 2. § 5 Beschlüsse (1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. (3) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die das persönliche Interesse einzelner Mitglieder unmittelbar berühren, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen teilen dies dem Vorsitzenden unaufgefordert mit. § 6 Niederschrift Über jede Sitzung des Ausschusses wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die vom Vorsitz und seiner Stellvertretung zu unterzeichnen ist. Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses erhalten die unterzeichnete Niederschrift. Sie wird außerdem in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung der Richtigkeit vorgelegt. § 7 Umlaufverfahren (1) In eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse, Anhörungen und Unterrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2, 4 und 5 auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn der Berufsbildungsausschuss in einer Sitzung die Durchführung des Umlaufverfahrens für diesen Gegenstand beschließt oder sich Vorsitz und Stellvertretung auf die Durchführung eines Umlaufverfahrens einigen. (2) Die Vorlagen sind den Mitgliedern schriftlich zu erläutern. Das Datum einer letztmöglichen Willenserklärung ist in die Vorlage aufzunehmen. (3) Im Falle von Beschlussvorlagen gilt das Datum für die letztmögliche Willenserklärung als Datum des Beschlusses. (4) Der Vorsitz des Berufsbildungsausschusses bzw. seine Stellvertretung entscheidet, welche Frist für die Stimmabgabe gewährt wird. § 8 Unterausschüsse (1) Der Ausschuss kann nach Bedarf Unterausschüsse bilden. (2) Den Unterausschüssen können auch stellvertretende Ausschussmitglieder und andere sachkundige Personen angehören. Die Unterausschüsse haben die Ergebnisse ihrer Beratungen dem Ausschuss zur abschließenden Beratung vorzulegen; auf Verlangen des Ausschusses sind die Ergebnisse schriftlich vorzulegen. (3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses haben das Recht, an allen Sitzungen der Unterausschüsse teilzunehmen. Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der IHK Offenbach am Main 57 § 9 Hinzuziehen von Sachverständigen Der Ausschuss und die Unterausschüsse können zu ihren Sitzungen Sachverständige hinzuziehen. Kann sich der Ausschuss nicht auf einen Sachverständigen einigen, so wird für jede Gruppe der von ihr vorgeschlagene Sachverständige hinzugezogen. Die Sachverständigen werden zum Gegenstand der Beratung gehört. § 10 Geschäftsführung (1) Die Geschäfte des Ausschusses und seiner Unterausschüsse werden durch die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Vorsitz und dessen Stellvertretung geführt. (2) Die zuständige Stelle führt die Ergebnisniederschrift über die Sitzungen. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 14. Februar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 15. September 1970 außer Kraft. 58 Sachverständigenordnung der IHK Offenbach am Main Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main hat in ihrer Sitzung vom 4. Dezember 2025 gemäß § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (HAGIHKG) vom 6. November 1957 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch Art. 6 des 18. Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52) folgende Sachverständigenordnung beschlossen: I. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung § 1 Bestellungsgrundlage Die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main (IHK Offenbach) bestellt gemäß § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. § 2 Öffentliche Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. (2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten. (3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden. (4) Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen, kann die Frist von 5 Jahren unterschritten werden. (5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid (Bestellungsbescheid). (6) Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der bestellenden Industrie- und Handelskammer beschränkt. § 3 Bestellungsvoraussetzungen (1) Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Für das beantragte Sachgebiet muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die IHK Offenbach am Main bestimmt. (2) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung des Antragstellers ist, dass Sachverständigenordnung der IHK Offenbach am Main 59 a) er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält; b) er über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt; c) keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen; d) er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist; e) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt; f) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; g) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet; h) er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt; i) er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets verfügt. (3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchstabe g) nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann; b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gemäß § 13 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann; c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt § 4 Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a GewO (1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Absätze 1 und 2 GewO. (2) Im Übrigen gelten § 3 Absätze 2 und 3. II. Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung § 5 Zuständigkeit und Verfahren (1) Die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main ist zuständig, wenn die Niederlassung des Sachverständigen, die den Mittelpunkt seiner Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, im IHK-Bezirk liegt. Die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main endet, wenn der Sachverständige die Niederlassung nach Satz 1 nicht mehr im IHK-Bezirk unterhält. (2) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die IHK Offenbach nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen kann sie Referenzen einholen, sich vom Antragsteller erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen. (3) Der Sachverständige erhält mit der öffentlichen Bestellung neben dem Bestellungsbescheid auch eine Bestellungsurkunde, den Rundstempel als Bilddatei, den Ausweis, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien. Auf Wunsch kann der Sachverständige den Rundstempel zusätzlich in physischer Form erhalten. Bestellungsurkunde, Rundstempel und Ausweis bleiben Eigentum der Industrie- und Handelskammer. Sachverständigenordnung der IHK Offenbach am Main 60 § 6 Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach § 36a GewO (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 besteht für den Antrag eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, die Zuständigkeit der IHK Offenbach bereits dann, wenn der Sachverständige beabsichtigt, die Niederlassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 im IHK-Bezirk zu begründen. (2) Für Verfahren von Antragstellern mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Regelungen in § 36a Abs. 3 und 4 GewO. § 7 Vereidigung (1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident oder ein Beauftragter der IHK Offenbach an ihn die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden" und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "lch schwöre es, so wahr mir Gott helfe". Der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverständigen zu unterschreiben ist. (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (3) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Präsident oder ein Beauftragter der IHK die Worte vorspricht: "Sie bekräftigen im Bewusstsein ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden" und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "lch bekräftige es". (4) Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Änderung oder Erweiterung des Sachgebiets einer bestehenden Bestellung genügt statt der Eidesleistung oder Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder die früher geleistete Bekräftigung. (5) Die Vereidigung durch die IHK Offenbach ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung, § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung. § 8 Veröffentlichung Die Industrie- und Handelskammer veröffentlicht die öffentliche Bestellung und Vereidigung sowie die Kontaktdaten einschließlich eines sicheren Übermittlungswegs gemäß § 130a Abs. 4 ZPO des Sachverständigen auf der Webseite www.svv.ihk.de für den Zeitraum der Bestellung. Eine zusätzliche Veröffentlichung in weiteren Medien ist zulässig. Name, Adresse, Kommunikationsmittel einschließlich sicherer Übermittlungswege und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Industrie- und Handelskammer oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Sachverständigenordnung der IHK Offenbach am Main 61 III. Pflichten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen § 9 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung (1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit). (2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit). (3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstige von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit). (4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit). Insbesondere darf der Sachverständige nicht a) Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten. b) Gegenstände erwerben oder zum Erwerb vermitteln, eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchführen, über die er ein Gutachten erstellt hat, es sei denn, er erhält den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und seine Glaubwürdigkeit wird durch die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht infrage gestellt. § 10 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften (1) Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung). (2) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. (3) Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisungen auf dem Sachgebiet unterstützt. § 11 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung (1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. (2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leistungen i.S.v. § 2 Absatz 2 auch gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Übernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären. Sachverständigenordnung der IHK Offenbach am Main 62 § 12 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen (1) Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat oder gesetzlich keine andere Form vorgeschrieben ist, genügt die Textform gemäß § 126 b BGB. (2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. (3) Übernimmt ein Sachverständiger Leistungen Dritter, muss er darauf hinweisen. § 13 Bezeichnung als "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" (1) Der Sachverständige hat bei Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung „von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ...“ zu führen und seinen Rundstempel zu verwenden. Gleichzeitig hat er auf die Zuständigkeit der IHK Offenbach hinzuweisen. (2) Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen soll der Sachverständige nur seinen Namen und seinen Rundstempel setzen. (3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf der Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf seine öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen. § 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein: a) der Name des Auftraggebers, b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist, c) der Gegenstand des Auftrags und d) der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist. (2) Der Sachverständige ist verpflichtet, a) die Aufzeichnungen nach Absatz 1, b) ein vollständiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach § 2 Abs. 2 und c) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen, mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind. (3) Werden die Dokumente gemäß Absatz 2 auf Datenträgern gespeichert, muss der Sachverständige sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Er muss weiterhin sicherstellen, dass die Daten sämtlicher Unterlagen nach Absatz 2 nicht nachträglich geändert werden können. § 15 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung (1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder beschränken. (2) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung aufrecht erhalten. Er soll sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen. Sachverständigenordnung der IHK Offenbach am Main 63 § 16 Schweigepflicht (1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. (2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten. (3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20. (4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung. § 17 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Er hat der IHK Offenbach regelmäßig geeignete Nachweise darüber vorzulegen. § 18 Werbung Die Werbung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss seiner besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden. § 19 Anzeigepflichten Der Sachverständige hat der IHK Offenbach unverzüglich anzuzeigen: a) die Änderung seiner nach § 5 Abs. 1 S. 1 die örtliche Zuständigkeit begründenden Niederlassung und die Änderung seines Wohnsitzes; b) die Errichtung und die tatsächliche Inbetriebnahme oder Schließung einer Niederlassung; c) die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis; d) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an oder Einschränkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger, insbesondere auch aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit; e) den Verlust oder die unzulässige Verwendung der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels; f) die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Zivilprozessordnung; g) die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse; h) den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen; i) die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss. Sachverständigenordnung der IHK Offenbach am Main 64 § 20 Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen (1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der IHK Offenbach die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten sowie zur Prüfung seiner Eignung erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Der Sachverständige hat auf Verlangen der IHK Offenbach die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 14) in deren Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen. § 21 Zusammenschlüsse Der Sachverständige darf sich zur Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubwürdigkeit, sein Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind. IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellung § 22 Erlöschen der öffentlichen Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn a) der Sachverständige gegenüber der IHK Offenbach erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will; b) der Sachverständige keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält; c) die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt ist, abläuft; d) die IHK Offenbach die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft. (2) Die Industrie- und Handelskammer löscht Namen und Kontaktdaten des Sachverständigen von der Webseite www.svv.ihk.de und ggf. von weiteren elektronischen Medien, sobald die öffentliche Bestellung erloschen ist. (3) Nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung ist die Verwendung von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel unzulässig. Das Nutzungsrecht ist begrenzt auf den Zeitraum der Bestellung. § 23 Rücknahme; Widerruf Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Hessen. § 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der IHK Offenbach Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben. Er hat sicherzustellen, dass die Bilddatei des Rundstempels nicht mehr genutzt wird. Sachverständigenordnung der IHK Offenbach am Main 65 V. Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung sonstiger Personen § 25 Entsprechende Anwendung (1) Diese Vorschriften sind entsprechend auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen anzuwenden, die auf den Gebieten der Wirtschaft a) bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder b) die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen, soweit hierfür nicht besondere Vorschriften erlassen worden sind. (2) Diese Vorschriften sind entsprechend auf die öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern nach § 27a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess. AGBGB) anzuwenden, soweit diese ihrem Sinn und Zweck nach auf die öffentliche Ermächtigung Anwendung finden können und hierfür nicht besondere Vorschriften erlassen worden sind. § 26 Inkrafttreten und Überleitungsvorschrift § 2 Abs. 4 gilt nicht für in der Vergangenheit erfolgte unbefristete öffentliche Bestellungen durch die IHK Offenbach. Diese Sachverständigenordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Die Sachverständigenordnung in der Fassung vom 1. März 2023 tritt damit außer Kraft. 66 Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses der IHK Offenbach am Main § 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die IHK Offenbach errichtet gem. § 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis innerhalb des Kammerbezirks. (2) Der Ausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen. Im Fall des § 10 Abs. 2 muss eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen werden. (3) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kammer für höchstens fünf Jahre berufen. Für die Berufung legt der Berufsbildungsausschuss Vorschläge vor. (4) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis wird eine Entschädigung gewährt. § 2 Zuständigkeit (1) Der Ausschuss entscheidet über Streitigkeiten a) aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis b) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses c) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Ausbildungsverhältnis im Zusammenhang stehen. (2) Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Ausbildungsverhältnis unstreitig nicht mehr besteht. (3) Die Geschäftsstelle entscheidet über die Nichtzuständigkeit des Ausschusses. § 3 Vorsitz Den Vorsitz übernimmt ein Mitglied des Ausschusses nach vorausgegangener Verständigung oder nach Losentscheid. Der Vorsitz leitet die Sitzung. § 4 Beschlüsse Sprüche und Beschlüsse bedürfen der Stimmen beider Ausschussmitglieder. § 5 Anrufung des Ausschusses (1) Der Ausschuss wird nur auf Antrag der Auszubildenden oder des Auszubildenden oder des Ausbildenden tätig. Ist die Antragstellerin oder der Antragssteller minderjährig, so kann der Antrag nur von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden. (2) Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Kammer schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Die Geschäftsstelle gibt den Antrag unverzüglich dem Ausschuss zur Kenntnis. Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses der IHK Offenbach am Main 67 § 6 Inhalt des Antrags (1) Der Antrag soll enthalten: a) die Bezeichnung der Beteiligten (Antragstellerin oder Antragssteller und Antragsgegnerin oder Antragsgegner) b) ein bestimmtes Antragsbegehren c) eine Begründung des Antragsbegehrens d) die Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragsstellers (2) Bei unvollständigen oder unklaren Anträgen wirkt die Geschäftsstelle auf Ergänzung oder Richtigstellung hin. § 7 Ladung und Zustellung (1) Die Geschäftsstelle setzt den Verhandlungstermin fest und beruft den Ausschuss ein. Sie lädt die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung durch Einschreiben und ordnet in der Regel ihr persönliches Erscheinen an. (2) Der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner ist die Ladung mit einer Ausfertigung des Antrags zuzustellen. Es ist der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner anheimzustellen, zu dem Antrag bereits vor dem Schlichtungstermin schriftlich Stellung zu nehmen. (3) Bei minderjährigen Beteiligten sind auch deren gesetzliche Vertreter zu laden. (4) Die Beteiligten sind in der Ladung auf die Folgen ihres Nichterscheinens (§ 17) sowie auf die Zulässigkeit einer Vertretung (§ 8) hinzuweisen. (5) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. § 8 Bevollmächtigte Die Beteiligten können die Verhandlung vor dem Ausschuss selbst führen oder sich vertreten lassen. Für die Vertretung gilt § 11 Abs. 2 ArbGG. § 9 Öffentlichkeit (1) Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist nicht öffentlich. (2) Der Ausschuss kann Personen zur Verhandlung zulassen, wenn diese ein berechtigtes Interesse nachweisen. § 10 Ablehnung des Vorsitzes und der beisitzenden Personen (1) Der Vorsitz und die beisitzende Person können von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit zu Beginn der Sitzung gem. § 42 ZPO abgelehnt werden. (2) Die Entscheidung über die Befangenheit fällt der Ausschuss mit der Geschäftsstelle; hierbei darf die betroffene Person nicht mitwirken. Liegt Befangenheit vor, ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. § 11 Verfahren vor dem Ausschuss (3) Den Beteiligten ist ausreichend Gehör zu gewähren. Während des Verfahrens soll eine gütliche Einigung angestrebt werden. Das Verfahren ist so schnell wie möglich durchzuführen. Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses der IHK Offenbach am Main 68 (4) Der Vorsitzende soll die der Aufklärung der Streitigkeit dienenden Beweismittel in die Verhandlung einbeziehen. Bildet der Ausbildende nicht selbst aus, kann das persönliche Erscheinen der mit der Ausbildung beauftragten Person angeordnet werden. (5) Eine Beeidigung der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen ist unzulässig. Zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist der Ausschuss nicht berechtigt. § 12 Vertagung Falls für die Aufklärung des Streitfalles ein weiterer Verhandlungstermin erforderlich ist, kann der Ausschuss die Vertagung der Verhandlung beschließen. Mit dem Beschluss über die Vertagung ist zugleich der neue Verhandlungstermin festzusetzen; der Ausschuss soll nach Möglichkeit in gleicher Besetzung zusammentreten. § 13 Abschluss der Verhandlung Die Verhandlung kann abgeschlossen werden durch: a) gütliche Einigung (§ 14 Vergleich); b) einstimmigen Spruch des Ausschusses (§ 15); c) die Feststellung des Ausschusses, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war (§ 16); d) Säumnisspruch (§ 17); e) Rücknahme des Antrages, die vom Ausschuss festzustellen ist. § 14 Vergleich Ein vor dem Ausschuss geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern des Ausschusses und den Beteiligten zu unterzeichnen. § 15 Spruch (1) Sofern das Verfahren keine anderweitige Erledigung findet, hat der Ausschuss einen einstimmigen Spruch zu fällen. (2) Über den Spruch wird in Abwesenheit der Beteiligten beraten. Der Spruch wird im Anschluss daran verkündet. Dabei soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden. (3) Der Spruch ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen. Der Spruch ist schriftlich zu begründen, soweit die Beteiligten hierauf nicht verzichtet haben. (4) Den Beteiligten ist unverzüglich eine vom Ausschuss unterzeichnete Ausfertigung des Spruches mit Rechtsmittelbelehrung (§ 20) auszuhändigen oder innerhalb von zwei Wochen durch Einschreiben zuzustellen. § 16 Nichtzustandekommen eines Spruches (1) Kommt im Ausschuss keine Entscheidung zustande, sind die Beteiligten durch mündliche Verkündigung zu unterrichten. (2) Den Beteiligten ist darüber eine Niederschrift zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung (§ 20) auszuhändigen oder innerhalb von zwei Wochen durch Einschreiben zuzustellen Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses der IHK Offenbach am Main 69 § 17 Nichterscheinen von Beteiligten im Termin (1) Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Verhandlungstermin und lässt er sich auch nicht vertreten (Säumnis), so ist auf Antrag ein Versäumnisspruch dahingehend zu erlassen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller mit seinem Begehren abgewiesen wird. (2) Bei Säumnis der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners ist dem Antragsbegehren stattzugeben, sofern die Begründung den Antrag rechtfertigt. (3) Den Beteiligten ist der Spruch zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung auszuhändigen oder durch Einschreiben zuzustellen. § 18 Kosten (1) Das Verfahren ist gebührenfrei. (2) Jeder Beteiligte trägt die ihm durch das Verfahren entstandene Kosten selbst. Zeugen und Sachverständige sind von demjenigen Beteiligten zu entschädigen, der sie zum Beweis seiner Behauptung angeboten hat. (3) Wenn die Regelung des Abs. 2 zu unbilligen Härten führen würde, kann der Ausschuss durch Spruch eine Kostenentscheidung fällen. § 19 Niederschrift (1) Die Beteiligten erhalten in den Fällen des Nichtzustandekommens eines Spruches eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung. (2) Die Niederschrift kann von einem Mitglied des Ausschusses oder von einem Protokollführer aufgenommen werden. (3) Die Niederschrift muss enthalten: a) den Ort und Tag des Verhandlungstermins, b) die Namen des Vorsitzenden, des Ausschussmitgliedes und des Protokollführers, c) die genaue Bezeichnung des Verfahrens nach den Beteiligten und dem Streitgegenstand, d) die Angabe der erschienenen Beteiligten sowie die gesetzlichen Vertreter, e) die wesentlichen Angaben über den Verlauf und das Ergebnis des Termins. (4) Die Niederschrift ist vom Vorsitz und vom Protokollführenden zu unterzeichnen. § 20 Fristen für Anerkennung und Klage (1) Ein vom Ausschuss gefällter Spruch (§§ 15, 17) wird nur wirksam, wenn er innerhalb einer Woche nach Aushändigung oder Zustellung anerkannt wird. Die Anerkennung des Spruches kann im Verhandlungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Ausschusses erklärt werden. (2) Die Geschäftsstelle der Kammer hat die Beteiligten unverzüglich davon zu unterrichten, ob der Spruch anerkannt wurde. Bei Nichtanerkennung sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht nur binnen zwei Wochen nach Aushändigung oder Zustellung des Spruches zulässig ist. (3) Ein von den Beteiligten anerkannter Spruch besitzt die Rechtskraft eines Urteils. Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses der IHK Offenbach am Main 70 § 21 Zwangsvollstreckung Aus den Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen worden sind (§ 14) und aus Sprüchen des Ausschusses, die von den Beteiligten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Spruch von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist. § 22 Inkrafttreten Diese Verfahrensordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der Offenbacher Wirtschaft in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung tritt die bisherige Verfahrensordnung außer Kraft. Offenbach, 24. August 2009 gez. gez. Alfred Clouth Eva Dude Präsident Hauptgeschäftsführerin 71 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 72 Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 14. Dezember 2022 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses für Berufsbildung vom 29. August 2022 (BAnz AT 14. September 2022 S. 2) erlässt die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Einrichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen § 12 Zulassung zur Prüfung § 13 Entscheidung über die Zulassung Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand § 15 Gliederung der Prüfung § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung § 18 Prüfungsaufgaben Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 73 § 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen § 19 Nichtöffentlichkeit § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 21 Ausweispflicht und Belehrung § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen § 27 Prüfungszeugnis § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung § 31 Prüfungsunterlagen § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen § 33 Inkrafttreten Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 74 Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung (1) Die zuständige Stelle errichtet für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1/§ 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG). § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1Satz 2 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG). (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG). (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG). (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 75 (9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden. (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG). (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG). § 2 a Prüferdelegationen (1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 76 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen. § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG). (3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 77 § 5 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen, (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. (4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt. (5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt. § 6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest. (2) Die zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 Satz 1, einschließlich der Anmeldefristen, in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG), Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 78 1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben. (2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung richten sich nach der Umschulungsordnung oder der Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle (§§ 58, 59 BBiG). § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG). (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG), 1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat, 2. wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben. (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer 1. über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat, 2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder 3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen. § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, 1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 79 a. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, b. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und c. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2). 2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt. § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG). (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG). (3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG). § 12 Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten. (2) In den Fällen von § 8 Absatz 3, §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüflingen einzureichen. (3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk 1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungsstätte liegt, 2. in den Fällen der §§ 10, 11 Absatz 2 und 3 die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der Prüflinge liegt, 3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist. (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 80 a) in den Fällen von § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 3 1. Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprüfung, 2. einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, b) in den Fällen des § 9 Absatz 2 – einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbil- dungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, c) im Fall des § 11 Absatz 1 – zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder Buchstabe b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule, d) in den Fällen des § 10 – Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 10 Nummer 1 zusätzlich – Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges, e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 – Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 – glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. § 13 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 BBiG). (2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder eine Umschulungsprüfungsregelung (§ 59 BBiG) der zuständigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 61 BBiG). (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 81 (4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG). (2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnung oder Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle. (3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen (§ 60 BBiG). (4) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung, die Umschulungsordnung oder die -prüfungsregelung der zuständigen Stelle etwas anderes vorsieht. § 15 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der zuständigen Stelle. § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen. § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 82 Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG). § 18 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der zuständigen Stelle die Prüfungsaufgaben. (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat. (3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten. § 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen (1) Sind nach der Ausbildungsordnung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren. 2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben: 1. die zuständige Stelle hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen; 2. Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen; 3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen; 4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen; 5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 31 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten. § 19 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 83 zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein. § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Absatz 2 und 3 durchgeführt. (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 21 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 84 § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet. (4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil. (5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 85 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 3,6 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 86 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 87 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0 Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 26 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Werden in einem Prüfungsbereich als schriftlich zu bearbeitende Aufgaben ausschließlich Antwort- Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 BBiG eingesetzt, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das vom Prüfling erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 Prüflingen mit gleichem Aufgabensatz die vom Prüfling erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als 10 Prozent in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn der Prüfling mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs erreicht hat. (3) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 88 gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen. (4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. (5) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Abschlussprüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberufs aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen. (6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen. (2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen. (3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG). (4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 89 § 27 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden. (2) Das Prüfungszeugnis enthält – die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“, – die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), – die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden, – die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, – das Datum des Bestehens der Prüfung, – die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel. Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a BBiG enthält das Prüfungszeugnis – die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“, – die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), – die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbrachten Prüfungsleistungen den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungsberufs erworben hat, – die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von Teil 1, – ggf. das Ergebnis von zu benennenden Prüfungsbereichen aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Teil 1 Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht hinreichend abdecken und die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung abgedeckt werden können, und – die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und den Prüfungsbereichen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen entsprechend der Bestehensregelungen im zweijährigen Beruf erbracht wurden, – das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 90 – die Namenswiedergabe - (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel (4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. (§ 37 Absatz 3 BBiG). § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Absatz 2 bis 3). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (1) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen. Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 91 § 31 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs, Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen gemäß § 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt. § 33 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der zuständigen Stelle in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Abschluss-/Umschulungsprüfungsordnung außer Kraft. Die Prüfungsordnung wurde am 17. Januar 2023 gemäß § 47 Absatz 1 BBiG durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen genehmigt. Die vom Berufsbildungsausschuss am 14. Dezember 2023 beschlossene Prüfungsordnung ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen mit Schreiben vom 17. Januar 2023 genehmigt worden und wird hiermit ausgefertigt. Offenbach am Main, 27.01.2023 Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer 92 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen Der Berufsbildungsausschuss der IHK Offenbach am Main hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2022 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses für Berufsbildung vom 29. August 2022 (BAnz AT 14. September 2022 S. 2) folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO- Prüfungen beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Errichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen und Prüferdelegationen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge § 11 Prüfungsgebühr Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 93 Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache § 13 Gliederung der Prüfung § 14 Prüfungsaufgaben § 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen § 16 Nichtöffentlichkeit § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 18 Ausweispflicht und Belehrung § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen § 24 Prüfungszeugnis § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung § 28 Prüfungsunterlagen § 29 Inkrafttreten Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 94 Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 56 Abs. 1 S. 1 BBiG). Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Abs. 1 S. 2 BBiG). (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Abs. 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Soweit die Fortbildungsordnungen (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnungen (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG selbstständige Prüfungsteile beinhalten, können zur Durchführung der Teilprüfungen eigene Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen gebildet werden. § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen und Prüferdelegationen (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 S. 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 S. 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 S. 2 BBiG). (5) Lehrkräfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 S. 3 BBiG entsprechend). Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen handelt, werden sie von den Fortbildungseinrichtungen benannt. (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 S. 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Abs. 3 S. 5 BBiG). Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 95 (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 S. 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. (9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden. (§ 40 Abs. 5 BBiG) (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Abs. 6 BBiG). (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 7 BBiG). § 2a Prüferdelegationen (1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 96 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 – 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder den anderen Mitgliedern der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Personen, die gegenüber der zu prüfenden Person Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 – 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen oder die Prüfung selbst abnehmen. Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 97 § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG). (3) Für Prüferdelegationen gelten Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend. § 5 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen, Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt. (4) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. Die Sitzungsprotokolle sind von allen Mitgliedern der Prüferdelegation zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt. § 6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine je nach Bedarf fest. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden. Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 98 (2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine, einschließlich der Anmeldefristen, in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen 1. Angaben zur Person und 2. Angaben über die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. (2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber 3. an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder 4. in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder 5. seinen/ihren Wohnsitz hat. (3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen einer Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), einer Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG erfüllt. (4) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 55 BBiG). § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen (1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 56 Abs. 2 BBiG). (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Abs. 1 sind beizufügen. § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge (1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG). Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 99 (2) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (3) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde. § 11 Prüfungsgebühr Die zu prüfenden Person hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die zuständige Stelle zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle. Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache (1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG) noch eine Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) erlassen worden ist, regelt die zuständige Stelle die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren durch Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG. (2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG etwas anderes vorsieht. § 13 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Fortbildungsordnungen (§ 53 Abs. 1 BBiG), den Anpassungsfortbildungsordnungen (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder den Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG (Prüfungsanforderungen). § 14 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben. Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 100 (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat. § 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen (1) Sind in der Fortbildungsprüfung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren. (2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben: 1. die zuständige Stelle hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen; 2. den zu prüfenden Personen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen; 3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen; 4. bei nicht durch die zu prüfende Person zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen; 5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den zu prüfenden Personen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 28 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten. § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1) nachzuweisen. § 16 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Bundes- und Landesbehörden, Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 101 der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein. § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von der zu prüfenden Person ausdrücklich gegenüber der Aufsicht, dem Vorsitz oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss, die Prüferdelegation oder die mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden. (4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 18 Ausweispflicht und Belehrung Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie/er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfenden Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 102 worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu prüfende Person zu hören. § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. (4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 103 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 104 63 und 64 3,6 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 105 Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 23 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht. (3) Wird eine Prüfungsleistung ausschließlich mit Antwort-Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 BBiG geprüft, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das von der zu prüfenden Person erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 zu prüfenden Personen mit gleichem Aufgabensatz die von der zu prüfenden Person erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden zu prüfenden Personen um nicht mehr als 10 Prozent in dieser Prüfungsleistung unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn die zu prüfende Person mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in der Prüfungsleistung erreicht hat. 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 106 (4) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen. (5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. (6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen. (2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der Fortbildungsregelungen nach §§ 53, 53 e, 54 BBiG insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsbestandteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (3) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen. (4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält die zu prüfende Person Bescheid, wenn für den Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss gemäß § 1 Abs. 3 gebildet werden kann. Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 107 § 24 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG). (2) Das Prüfungszeugnis enthält die in der jeweiligen Fortbildungsordnung (§ 53 Abs. 1 BBiG), Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Abs. 1 BBiG) oder Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG vorgesehenen Angaben. Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Zuordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Das Prüfungszeugnis enthält außerdem die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Abs. 3 S. 1 BBiG). § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Abs. 2 bis 3). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung (1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 S. 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 S. 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen 108 Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen. § 28 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs, Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 24 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 29 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der zuständigen Stelle in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fortbildungsprüfungsordnung außer Kraft. Die vom Berufsbildungsausschuss am 14. Dezember 2022 beschlossene Prüfungsordnung ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen mit Schreiben vom 17. Januar 2023 (Az IV-045- g-07-08#008) genehmigt worden und wird hiermit ausgefertigt. Offenbach am Main, 27.01.2023 Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer 109 Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main ist gesetzliches Mitglied in der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Die DIHK hat einen Schiedsgerichtshof (SGH) errichtet und bietet zur verbindlichen Entscheidung von Wirtschaftsstreitigkeiten eine eigene Schiedsgerichtsordnung (SGH- Schiedsregeln) an. Daher verweist die IHK Offenbach am Main auf die SGH-Schiedsregeln mit folgender Maßgabe: Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Schiedsgerichtsordnung findet Anwendung, wenn die Vertragsparteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, die auf das Schiedsgericht oder die Schiedsordnung der IHK Offenbach am Main Bezug nimmt. Artikel 2 Verweisung an den SGH Haben die Vertragsparteien eine Schiedsvereinbarung getroffen, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Bezug nimmt, so finden die Schiedsregeln des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (SGH) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung. Das Verfahren wird durch den SGH administriert. Artikel 3 Schiedsort und Verhandlungen (1) Abweichend von § 16 der SGH-Schiedsregeln ist der Schiedsort Offenbach am Main, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. (2) Die Parteien können für Verhandlungen im Rahmen des Schiedsverfahrens Räumlichkeiten in der IHK Offenbach am Main anmieten, sofern diese verfügbar sind. Artikel 4 Kommunikation (1) Diese Schiedsgerichtsordnung verpflichtet die Parteien zur Nutzung der Verfahrensmanagementplattform des SGH. Schriftsätze und Erklärungen sind von den Parteien ausschließlich über die digitale Verfahrensmanagementplattform an den SGH zu richten. (2) Die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten sorgen für die Einhaltung der Technikvorgaben des SGH. Artikel 5 Haftungsausschluss Für sämtliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist die Haftung der IHK Offenbach am Main, ihrer Organe und Mitarbeiter ausgeschlossen, soweit sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen. Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main 110 Artikel 6 Inkrafttreten Diese Schiedsgerichtsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Schiedsgerichtsordnung der IHK Offenbach am Main vom 7. Oktober 1986 außer Kraft. Die Neufassung der Schiedsgerichtsordnung ist von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main am 3. Juni 2025 beschlossen worden und in der Offenbacher Wirtschaft 09-10 2025 veröffentlicht worden. 111 Satzung für die Verleihung der Verdienstmedaille und der Ehrennadel der IHK Offenbach am Main § 1 Die Verdienstmedaille und die Ehrennadel der Kammer kann an Unternehmer und an unselbstständig Beschäftigte für besondere Verdienste um die Wirtschaft des Kammerbezirkes verliehen werden. § 2 Über die Verleihung entscheidet das Präsidium der Kammer durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. § 3 Die Verdienstmedaille wird in Bronze, Silber und Gold verliehen. Die Verleihung in Bronze erfolgt im allgemeinen für eine 10jährige ehrenamtliche Tätigkeit in den verschiedenen Kammergremien, wie Vollversammlung, von der Vollversammlung eingesetzten Ausschüssen, Kommissionen usw., bei einem Mindestalter von 40 Jahren. Die Verleihung in Silber erfolgt für eine 25jährige ehrenamtliche Tätigkeit in den entsprechenden Kammergremien oder aber für besonders herausragende Verdienste um die Förderung der Wirtschaft des Kammerbezirkes. Die Verleihung in Gold erfolgt in Einzelfällen nach Entscheidung des Präsidiums. § 4 Die Ehrennadel wird in Bronze, Silber und Gold an Mitglieder von Prüfungsausschüssen der Kammer verliehen, die in den Bereichen Berufsausbildung oder Weiterbildung tätig sind/waren. Die Verleihung in Bronze erfolgt für eine 10jährige ehrenamtliche Tätigkeit in einem Prüfungsausschuss. Die Verleihung in Silber erfolgt für eine 20jährige ehrenamtliche Tätigkeit in einem Prüfungsausschuss. Die Verleihung in Gold erfolgt für eine 30jährige ehrenamtliche Tätigkeit in einem Prüfungsausschuss. In Einzelfällen kann nach Entscheidung des Präsidiums die Ehrennadel auch nach anderen Kriterien verliehen werden. § 5 Zugleich mit der Verleihung der Verdienstmedaille/Ehrennadel wird eine Urkunde folgenden Wortlauts ausgehändigt: U r k u n d e Die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main verleiht Herrn/Frau ............................................................. für .......................................................................................................................................... die von ihr gestiftete Verdienstmedaille/Ehrennadel in Gold/Silber/Bronze. Offenbach am Main, den .............................. Präsident Hauptgeschäftsführer 112 Entschädigungsregelung für die Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse/ Prüferdelegationen, des Berufsbildungs- ausschusses, des Schlichtungsausschusses und der Prüfungsaufsichten der IHK Offenbach am Main. Für die ehrenamtliche Tätigkeit in den nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zu errichtenden Prüfungsausschüssen/Prüferdelegationen, dem Berufsbildungsausschuss und dem Schlichtungsausschuss gewährt die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Entschädigungen in sinngemäßer Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird. § 1 Anspruchsberechtigte Anspruch auf Entschädigung nach diesen Regelungen haben Mitglieder der Prüfungsausschüsse/ Prüferdelegationen, des Berufsbildungsausschusses und des Schlichtungsausschusses der IHK Offenbach am Main, sowie Personen, die als Prüfungsaufsicht für die IHK Offenbach am Main tätig sind. Eine Entschädigung durch die IHK Offenbach am Main erfolgt, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird. § 2 Zeitversäumnisse Eine Entschädigung für die Anspruchsberechtigten wird für Zeitversäumnisse gewährt. Als Zeitversäumnisse gelten: • die schriftliche, mündliche und praktische Prüfungsdurchführung • die Auswertung der praktischen Prüfung • die Vorbereitung der Fachgespräche • das Erstellen von Prüfungsaufgaben • Besprechungen der Prüfungsausschüsse • Mitarbeit in Aufgabenerstellungsausschüssen • Besprechungen des Berufsbildungsausschusses • Tätigkeiten im Rahmen von Schlichtungsangelegenheiten • Vorbereitung sowie Auf- und Abbau des Prüfortes • die Erarbeitung von Überdenkungsentscheidungen im Rahmen von Widerspruchsverfahren gegen Prüfungsentscheidungen § 3 Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis Die Entschädigung für Zeitversäumnisse erfolgt gemäß § 16 JVEG in der jeweils geltenden Fassung. § 4 Aufgabenkorrektur Sofern Prüfer für die Aufgabenkorrektur nicht Zeitversäumnis nach dem JVEG geltend machen, werden je Stunde Prüfungszeit (Richtzeit in den einzelnen Fächern) und Prüfungsteilnehmer vergütet: a) bei programmierten Aufgaben 1,20 € b) bei Offenantwort-Aufgaben - Im Bereich Ausbildung 4,00 € - Im Bereich Weiterbildung 6,00 € c) bei gemischten Aufgaben entsprechend anteilig Entschädigungsregelung 113 für die Auswertung der Fertigkeitsprüfung (betriebliches Projekt, betrieblicher Auftrag, etc.) kann nur Zeitversäumnis bzw. Verdienstausfall gemäß § 3 geltend gemacht werden. Eine Ausnahme bildet Teil 1 der Abschlussprüfung der Kaufleute für Büromanagement, der nach § 4 b entschädigt wird. § 5 Fahrtkostenersatz (1) Neben der Entschädigung nach § 3 und 4 dieser Entschädigungsregelung erhalten die Anspruchsberechtigten Fahrtkostenersatz. Fahrtkostenerstattung erfolgt für Fahrten zwischen Wohn- und Tagungsort. (2) Bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung der zweiten Wagenklasse ersetzt. (3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden Fahrtkosten für den kürzesten Hin- und Rückweg pro gefahrenen Kilometer erstattet. Die Höhe richtet sich nach § 5 JVEG in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich werden die aus Anlass der Fahrt anfallenden baren Auslagen, insbesondere Parkentgelte, gegen Nachweis ersetzt. (4) Taxi-, Flug- und Übernachtungskosten werden in begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger Vereinbarung mit der IHK Offenbach am Main, unter Vorlage der Bestätigung der IHK Offenbach am Main und der Belege, erstattet. § 6 Entschädigung für Aufwand (1) Für Tätigkeiten ab einer Mindestzeit von mehr als 8 Stunden, einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, wird eine Tagegeldpauschale gewährt. Die Höhe richtet sich nach § 6 JVEG in der jeweils geltenden Fassung. (2) Erfolgt eine Verpflegung durch die IHK Offenbach am Main, entfällt der diesbezügliche Anspruch auf Aufwandsentschädigung. (3) Durch die ehrenamtliche Tätigkeit unvermeidbar entstehende sonstige bare Auslagen werden gegen Nachweis erstattet. § 7 Verdienstausfall (1) Die IHK Offenbach am Main erstattet den Anspruchsberechtigten für die unter § 2 genannten Tätigkeiten auf Antrag einen nachgewiesenen Verdienstausfall, soweit der Verdienstausfall nicht von anderer Seite ersetzt wird. Die maximale Höhe pro Stunde beträgt 20,00 €. (2) Verdienstausfall wird für maximal 10 Stunden pro Tag gewährt. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Offenbach am Main (Offenbacher Wirtschaft) in Kraft. Bitte beachten Sie: Etwaige steuerpflichtige Teile des Abrechnungsbetrages sind vom Empfänger im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Der Beschluss der Vollversammlung der IHK Offenbach am Main vom 08. Juni 2021 ist mit Bescheid vom 27. Juli 2021 vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen genehmigt und am 2. August ausgefertigt worden und in der Offenbacher Wirtschaft 09/10 2021 bekannt gemacht worden. 114 Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main hat gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 93 G zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) am 5. September 2019 folgendes Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen beschlossen: § 1 Zuständigkeit 1) Die Industrie- und Handelskammer (IHK) stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus, soweit die Ausstellung nicht anderen Stellen zugewiesen wurde. 2) Ein Ursprungszeugnis wird nur ausgestellt, wenn der Antragsteller seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder, falls er kein Gewerbe betreibt, seinen Wohnsitz im IHK-Bezirk hat oder wenn die örtlich und sachlich zuständige IHK der Ausstellung zustimmt. § 2 Allgemeine Bestimmungen 1) Ein Ursprungszeugnis wird nur bezogen auf einen tatsächlichen Versand ausgestellt. Ist der Versand noch ungewiss, soll ein Ursprungszeugnis nicht ausgestellt werden. 2) In begründeten Ausnahmefällen kann eine Neuausfertigung eines Ursprungszeugnisses auch dann beantragt werden, wenn für die betreffenden Waren bereits ein Ursprungszeugnis ausgestellt wurde. § 3 Antragstellung 1) Der Antragsteller stellt den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses mittels der von der IHK zur Verfügung gestellten elektronischen Anwendung. 2) Soweit der Antrag alternativ in Papierform gestellt wird, hat der Antragsteller den Vordrucksatz bestehend aus Antrag (auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses), Ursprungszeugnis und, soweit erforderlich, Durchschriften identisch auszufüllen und der IHK einzureichen. Der Antrag in Papierform ist vom Antragsteller mit Orts- und Datumsangabe zu versehen und zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat die vom DIHK autorisierten Vordrucke zu verwenden, die den im Anhang zu diesem Statut abgebildeten Mustern und Spezifikationen entsprechen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen 115 3) Für die Angaben im Ursprungszeugnis ist eine Amtssprache der Europäischen Union zu verwenden. Bei der Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache kann die IHK eine Übersetzung verlangen, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. § 4 Erforderliche Angaben 1) Der Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses muss vollständig ausgefüllt sein und die Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der darin aufgeführten Waren erforderlich sind, insbesondere • Anzahl, Art, Markierung (z. B. Zeichen und Nummern) der Packstücke, • allgemeinverständliche, handelsübliche Beschreibung der Ware, die eine hinreichende Konkretisierung ermöglicht, • Gewicht, alternativ Stückzahl oder eine andere für die Ware übliche Maßeinheit, • Name und Anschrift des in der Europäischen Union ansässigen Absenders, • Bestimmungsland der Waren. 2) Aus dem Antrag muss eindeutig das jeweilige nichtpräferenzielle Ursprungsland der einzelnen Waren hervorgehen. Dabei können als Ursprungsland die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten mit dem Klammerzusatz „(Europäische Union)“ oder ein Nicht-EU-Staat angegeben werden. 3) Der Antrag darf zusätzlich Folgendes enthalten: a) Angaben über Wert der Waren sowie Verweise auf zugehörige Handelsdokumente, b) Angaben über das Akkreditiv; c) Angaben über die Einfuhrlizenz; d) Angaben aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen. § 5 Nichtpräferenzieller Ursprung 1) Der nichtpräferenzielle Ursprung ist nach Artikel 60 der „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union“ (UZK) und der ergänzenden „Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 vom 28. Juli 2015 der Kommission mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union“ (UZK-DA) in der jeweils gültigen Fassung zu bestimmen. 2) Die IHK bestimmt den nichtpräferenziellen Ursprung bei Beteiligung zweier oder mehrerer Länder am Herstellungsprozess gemäß Artikel 60 Absatz 2 UZK auf Grundlage des Prinzips der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung. 3) Auf Antrag kann die IHK die gemäß Artikel 62 UZK erlassenen produktspezifischen Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zum Zollkodex der Union in der jeweils gültigen Fassung oder gemäß Artikel 61 UZK die im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln heranziehen. § 6 Befugnisse der IHK 1) Die IHK kann vom Antragsteller alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben verlangen. Dies betrifft insbesondere Nachweise Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen 116 über den nichtpräferenziellen Ursprung, wie z. B. ein von einer dazu berechtigten Stelle ausgestelltes Ursprungszeugnis, sowie die gemäß § 5 Absatz 3 notwendigen Angaben. 2) Für die Erteilung der Auskünfte und Vorlage der verlangten Unterlagen kann die IHK dem Antragsteller eine angemessene Frist setzen. 3) Reichen die Angaben im Antrag oder die nach Absatz 1 verlangten Auskünfte oder Unterlagen nicht aus, lehnt die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ab. 4) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Angaben unrichtig sind, so hat die IHK das Ursprungszeugnis für ungültig zu erklären und, sofern möglich, aus dem Verkehr zu ziehen. § 7 Ausstellung 1) Die IHK stellt das Ursprungszeugnis in der dafür bestimmten elektronischen Anwendung aus und dem Antragsteller elektronisch zur Verfügung. 2) Verwendet der Antragsteller den Vordruck gemäß § 3 Absatz 2, versieht die IHK diesen mit ihrer Bezeichnung, Ortsangabe, Datum, Siegel und Unterschrift des mit der Ausstellung Beauftragten. 3) Die von der IHK ausgestellten Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. § 8 Aufbewahrung und Löschung Antrag, zugehörige Unterlagen und Daten werden zwei Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die IHK über den Antrag entschieden hat. Nach Ablauf der Frist werden bei elektronischer Verarbeitung die Daten gelöscht; analoge Dokumente werden einer rechtssicheren Vernichtung zugeführt. § 9 Sonstige Bescheinigungen 1) Stellt die IHK auf Antrag sonstige dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen, (Langzeit-) Erklärungen-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung aus, oder gibt sie auf anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Dokumenten Erklärungen ab, so sind die Bestimmungen dieses Statuts sinngemäß anzuwenden. 2) Falls nicht elektronisch beantragt, stellt der Antragsteller der IHK eine zusätzliche Ausfertigung des von ihm unterschriebenen Dokumentes zur Verfügung. Diese verbleibt bei der IHK. 3) Bescheinigungen und Erklärungen werden in deutscher Sprache erteilt; bei nachgewiesenem Bedürfnis können sie auch in einer Fremdsprache erteilt werden. 4) Eine Bescheinigung kann nicht ausgestellt, eine Erklärung nicht abgegeben werden, wenn der mit ihr verfolgte Zweck oder der beantragte Inhalt gegen ein Gesetz oder Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstößt. § 10 Durchführungsvorschriften Zur Durchführung dieser Bestimmungen können Richtlinien als Dienstanweisung erlassen werden. § 11 Gebühren Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, Bescheinigungen und Erklärungen erhebt die IHK Gebühren nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung. Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen 117 § 12 Inkrafttreten Dieses Statut tritt am 1. November 2019 in Kraft. Damit tritt das Statut vom 1. Mai 2016 außer Kraft. Offenbach am Main, 5. September 2019 gez. gez. Kirsten Schoder-Steinmüller Präsidentin Markus Weinbrenner Hauptgeschäftsführer Das vorstehende Statut wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Offenbacher Wirtschaft 10/2019“ veröffentlicht: Offenbach am Main, 5. September 2019 Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main gez. gez. Kirsten Schoder-Steinmüller Präsidentin Markus Weinbrenner Hauptgeschäftsführer Anlage: Vordruck Antrag Ursprungszeugnis, Vordruck Ursprungszeugnis (Original, Durchschrift) Anlage: Beschaffenheit Vordrucksatz: Der Vordruck für das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger oder 8 mm mehr betragen darf. Es ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 64 Gramm je Quadratmeter oder zwischen 25 und 30 Gramm je Quadratmeter für Luftpostpapier zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem bräunlichen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Vordruck Antrag Ursprungszeugnis Vordruck Ursprungszeugnis (Original, Durchschrift) 118 Compliance-Kodex für die IHK Offenbach am Main Die Vollversammlung der IHK Offenbach am Main hat diesen Compliance-Kodex in ihrer Sitzung vom 11. Juni 2015 beschlossen. Grundsätze Die IHK Offenbach am Main vertritt in ihrem Bezirk alle Unternehmen, die per Gesetz Mitglied bei der IHK sind. Sie nimmt das Gesamtinteresse der IHK-Zugehörigen wahr, wirkt für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft und berücksichtigt dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend. Zugleich ist sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin hoheitlicher Aufgaben. Die gesetzliche Mitgliedschaft sichert diesen Auftrag. Die IHK Offenbach am Main ist Sprachrohr der Wirtschaft in Stadt und Kreis Offenbach. Sie orientiert sich am Leitbild des Ehrbaren Kaufmanns. Sie ist verpflichtet zu Gesetzestreue, Objektivität und Unabhängigkeit von Einzelinteressen. Das Bekenntnis zu diesen Grundsätzen verbindet die Ehrenamtsträger und die Mitarbeiter der IHK gleichermaßen. Alle Ehrenamtsträger und Mitarbeiter der IHK und deren Beteiligungsgesellschaften sind angehalten, sich an diese Grundsätze zu halten. Dieser Compliance-Kodex unterstreicht die Bedeutung dieser Grundsätze für Ehrenamtsträger und Mitarbeiter der IHK. Gemeinsam haben sie die Verantwortung für das Ansehen der IHK und der vertretenen Mitgliedsunternehmen. Der Compliance-Kodex der IHK Offenbach am Main ist eine der Grundlagen, um das notwendige Vertrauen für unsere Aufgabenwahrnehmung gegenüber Unternehmen, Verwaltung, Politik und Öffentlichkeit zu erhalten. Compliance bedeutet, dass gesetzliche Verpflichtungen, einschließlich des Satzungsrechts und interner Regelungen, einzuhalten sind und Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns gewahrt und mit geeigneten Maßnahmen Risiken für Rechtskonformität oder Redlichkeit vermieden werden. Dies alles bildet die Grundlage für alle Handlungen der IHK, unabhängig davon, ob sie als Hoheitsträgerin, als Vertreterin des wirtschaftlichen Gesamtinteresses, zur Förderung der Wirtschaft, als Arbeitgeberin oder als Geschäftspartnerin tätig wird. Verstöße hiergegen werden nicht toleriert und – soweit erforderlich – sanktioniert. Präsident, Hauptgeschäftsführer und die Führungskräfte der IHK tragen Verantwortung dafür, dass die Grundsätze in ihren Verantwortungsbereichen eingehalten werden. Verantwortung für das Ansehen der IHK Alle ehrenamtlich Tätigen und Mitarbeiter achten bei Erfüllung ihrer Aufgaben auf Ansehen und Stellung der IHK. Insbesondere werden Name und Stellung der IHK – auch durch Dritte – nicht missbräuchlich verwendet. Qualität und Glaubwürdigkeit kommen bei der Aufgabenwahrnehmung in allen Bereichen hohe Bedeutung zu. Mitarbeiter und die für die IHK ehrenamtlich Tätigen achten bei der Ausübung ihrer IHK-Aufgaben auf die Übereinstimmung des eigenen Handelns mit den von der Vollversammlung der IHK beschlossenen Positionen und Forderungen. Verhalten bei Entscheidungen Die Wahrnehmung von Aufgaben für und durch die IHK sowie die Entscheidungsfindung erfolgen ohne Beeinflussung durch sachfremde Kriterien. Persönliche Interessen oder eigene Vorteile spielen dabei keine Rolle. Compliance-Kodex für die IHK Offenbach am Main 119 Hoheitliche Tätigkeiten Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse, z. B. bei Prüfungen, erfolgt unter Bindung an Recht und Gesetz. Entscheidungen werden unbeeinflusst von persönlichen Interessen im Einzelfall getroffen. Vertretung des Gesamtinteresses Die IHK beachtet bei der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Wirtschaft die Interessen großer, mittlerer und kleiner Unternehmen gleichermaßen. Die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige, Betriebe sowie Betriebsgrößen werden abwägend und ausgleichend berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Gesamtinteresses wird das von Gesetz und Satzung vorgesehene Verfahren eingehalten. Persönliche Interessen oder eigene unmittelbare Vor- oder Nachteile müssen hinter dem Gesamtinteresse der Wirtschaft zurückstehen. Die IHK ist parteipolitisch neutral. Die für die IHK tätigen Ehrenamtsträger und alle Mitarbeiter beachten diese Grundsätze bei der Positionierung im Namen der IHK gegenüber Öffentlichkeit, Politik, Verwaltung und Medien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. Die Besetzung und Entscheidungsfindung von Gremien erfolgt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze. IHK als Dienstleisterin ihrer Mitglieder Das Serviceangebot der IHK steht allen Mitgliedern gleichermaßen zur Verfügung. Die IHK achtet hierbei in besonderem Maß auf die Wahrung von Neutralität und fairem Wettbewerb. Werden Serviceleistungen unter Einbeziehung Dritter angeboten, wie zum Beispiel Veranstaltungen, erfolgt keine überschießende Eigenwerbung des Dritten. Nebentätigkeiten von Mitarbeitern sind nur zulässig, wenn keine Interessenskonflikte zu ihrer Tätigkeit bei der IHK bestehen. IHK als Geschäftspartnerin Die Vergabe von Aufträgen durch die IHK erfolgt nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien sowie unter Beachtung ihrer besonderen Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts und den hierfür geltenden Regelungen. Bei der Vergabe von Aufträgen erfolgt keine Bevorzugung und keine Benachteiligung von Ehrenamtsträgern, Mitarbeitern oder deren Angehörigen. Verhalten gegenüber Politik, Geschäftspartnern und Dritten Die für die IHK tätigen Ehrenamtsträger und alle Mitarbeiter nehmen ihre Aufgaben und Funktionen nur mit fairen Mitteln im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wahr. Geschenke und sonstige Vorteile außerhalb allgemeinüblicher Aufmerksamkeiten werden weder gewährt noch angenommen. Sponsoringbeiträge für Aktivitäten der IHK werden nur nach sorgfältiger Prüfung angenommen. Den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität und der unbeeinflussten Entscheidungsfindung widmet die IHK dabei besondere Aufmerksamkeit. Entsprechendes gilt für Sponsoring, Zuwendungen oder sonstige Unterstützungsbeiträge, die die IHK ihrerseits Dritten gewährt. Die Wahrnehmung von Aufgaben der IHK erfolgt nicht zur Erwirkung wirtschaftlicher Vorteile für private oder persönliche Zwecke. Bei Zuwendungen und sonstiger Unterstützung von Organisationen, etwa durch Mitgliedschaften, werden die Grundsätze uneigennützigen Handelns beachtet. Finanzen/Umgang mit Mitteln der Mitglieder Die IHK ist Treuhänderin der Mittel ihrer Mitglieder. Der Umgang erfolgt unter Beachtung von Recht und Gesetz. Mittel werden nur im Rahmen der Aufgabenstellung und im Interesse der Gesamtwirtschaft eingesetzt. Hierbei werden die Grundsätze sparsamen und transparenten Mitteleinsatzes eingehalten, über den die IHK jährlich im Rahmen einer doppischen Haushaltsführung Rechnung legt. Die Festlegung Compliance-Kodex für die IHK Offenbach am Main 120 von Gebühren (Hoheitsakte) und Entgelten folgt grundsätzlich dem Prinzip der Kostendeckung unter Beachtung des gesetzlichen Auftrags der IHK. Die Kontrolle und Überwachung der Finanzen erfolgt durch die Vollversammlung. Vertraulichkeit Die IHK bekennt sich im Rahmen der Gesetze zur Vertraulichkeit aller schützenswerten Informationen und bei ihr vorhandenen Daten. Sie nimmt diese Verantwortung unter besonderer Beachtung des Steuergeheimnisses (Beitragsdaten), des Datenschutzes, der Geschäftsgeheimnisse und sonstigen betrieblichen Belange wahr. Bei der elektronischen Datenverarbeitung gewährleistet sie einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unberechtigten Zugriffen. Sie ergreift Maßnahmen, dass keine Informationen unbefugt in die Öffentlichkeit und Medien gelangen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt für Mitarbeiter und für die IHK tätigen Ehrenamtsträger über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses bzw. der Geltungsdauer des Amtes hinaus. Auf diese Verpflichtung weist die IHK in schriftlicher Form hin. Wettbewerb Die IHK bekennt sich zu den Regeln eines fairen Wettbewerbs. Dies gilt für die eigene Teilnahme am Wettbewerb gleichermaßen wie für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgabenstellung als Hüterin des Wettbewerbs unter ihren Mitgliedsunternehmen. Eigene wirtschaftliche Betätigungen der IHK erfolgen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und verfolgen hierbei keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die IHK setzt sich bei der Wahrung des Wettbewerbs insbesondere durch die bei ihr eingerichteten Schlichtungsstellen für kooperative Lösungen ein. Wettbewerbsverstöße verfolgt sie im Gesamtinteresse der Wirtschaft unparteilich und ohne Beeinflussung von persönlichen oder einzelunternehmerischen Interessen. Verhalten gegenüber Mitarbeitern Die Beziehungen zwischen Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern sowie zwischen Ehrenamt und Hauptamt sollen von Professionalität, gegenseitigem Respekt, Wertschätzung und Fairness geleitet werden. Die IHK respektiert und schützt die Würde ihrer Mitarbeiter. Diskriminierungen werden sanktioniert. Führungskräfte nehmen ihre Vorbildfunktion wahr. Sie fördern im gegenseitigen Vertrauen Eigeninitiative und Verantwortlichkeit ihrer Mitarbeiter. Fortentwicklung und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter sind für die IHK selbstverständlich. Information, Meldung und Überwachung Die ehrenamtlich für die IHK Tätigen sowie die Mitarbeiter werden über die Regelungen dieses Compliance-Kodizes informiert, z. B. durch Schulungen. Präsident, Hauptgeschäftsführer und die Führungskräfte sind für die Einhaltung der in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen in ihrem jeweiligen Bereich verantwortlich. Alle Mitarbeiter und für die IHK ehrenamtlich Tätige haben das Recht, Verstöße gegen diesen Compliance-Kodex anzuzeigen. Dies kann gegenüber dem Präsidenten, Hauptgeschäftsführer, der Führungskraft oder jedem Mitglied der Geschäftsführung geschehen. Verstöße werden untersucht und – soweit erforderlich – sanktioniert. Für Mitarbeiter und Ehrenamtsträger werden Beauftragte benannt, die Hinweise auf Verstöße entgegennehmen. Präsident oder Hauptgeschäftsführer gehen jedem dieser Hinweise in angemessener Weise nach und ergreifen gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen. Der Präsident oder Hauptgeschäftsführer berichtet dazu unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte einmal im Jahr der Vollversammlung. Der Compliance-Kodex wird konkretisiert und ergänzt durch entsprechende Dienstanweisungen, Vereinbarungen und sonstige Maßnahmen. Offenbach am Main, den 11. Juni 2015 121 Zuwendungssatzung der IHK Offenbach am Main Die Vollversammlung der IHK Offenbach am Main hat am 22.09.2015 gemäß § 4 Gesetz zur vor- läufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (IHK- Gesetz, BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 254 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 [BGBl. I S. 1474 (1511)], i.V.m. § 20a Finanzstatut der IHK Offenbach am Main vom 13. Juni 2013 (Offenbacher Wirtschaft 09/2013, S. 56) diese Zuwendungssatzung beschlossen. § 1 Zuwendungsbegriff und Bewilligungsvoraussetzungen Zuwendungen werden nach dieser Satzung, den ergänzenden Zuwendungs-Richtlinien, dem beschlossenen Wirtschaftsplan und unter Beachtung des für die IHK geltenden Rechts gewährt. Zuwendungen sind freiwillige finanzielle Leistungen an Stellen außerhalb der IHK, die unter Beachtung von § 1 IHK-Gesetz und den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zur Erfüllung bestimmter Zwecke erfolgen, welche ohne diese nicht oder nicht in ausreichendem Maß erreicht werden. Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Mittelbewirtschaftung gesichert erscheint, und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig. Für bereits beendete Projekte ist eine Zuwendung unzulässig. Bei Zuwendungen von mehreren Stellen, die dasselbe Projekt betreffen, hat der Zuwendungsempfänger im Antrag an die IHK sämtliche bereits genehmigte und geplante Zuwendungen zu benennen. Eine Überfinanzierung ist unzulässig. § 2 Art und Höhe der Zuwendung (1) Die IHK fördert sowohl Projekte (Projektförderung) als auch Institutionen (Institutionelle Förderung): • Projektförderungen sind Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben. • Institutionelle Förderungen sind Zuwendungen zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben oder – in besonderen Ausnahmefällen – der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfängers. (2) Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Zuwendung wird zur Vollfinanzierung oder Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bewilligt, und zwar • mit einem festen Betrag der zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung), • nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung) oder • zur Deckung eines Fehlbedarfs, den der Zuwendungsempfänger nicht durch eigene oder fremde Mittel decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung). (3) Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des in der Bewilligung bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. (4) Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungssatzung der IHK Offenbach am Main 122 § 3 Antragsverfahren Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrags. Die formalen Anforderungen an den Antrag einschließlich der erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind in den Zuwendungs-Richtlinien der IHK zu regeln. § 4 Bewilligung (1) Zuwendungen werden schriftlich bewilligt. Bewilligungen erfolgen durch Zuwendungsvertrag oder durch Zuwendungsschreiben; die Zuwendungs-Richtlinien der IHK sind Bestandteil der Bewilligung und dieser beizufügen. (2) Die Bewilligung enthält insbesondere die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers; Art und Höhe der Zuwendung und genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks. Weitere Einzelheiten regeln die Zuwendungs-Richtlinien. (3) Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die bewilligte Zuwendung entsprechend dem Förderanteil bei Anteilsfinanzierung oder in voller Höhe bei Fehlbedarfsfinanzierung. Bei Festbetragsfinanzierung ist § 1 Abs. 3 Satz 2 zu beachten. Wurde der Betrag schon ausgezahlt, gilt § 8 dieser Satzung. § 5 Auszahlung der Zuwendung und Mittelabruf Die Zuwendung soll im engen zeitlichen Zusammenhang mit der genehmigten Förderung stehen. Die Zuwendung darf durch den in der Bewilligung benannten Zuwendungsempfänger nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für fällige Zahlungen benötigt wird. § 6 Überwachung und Nachweis der Verwendung Der Zuwendungsempfänger hat der IHK eine antragsgemäße Mittelverwendung entsprechend der Bewilligung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen. Die formalen Anforderungen an den Verwendungsnachweis des Zuwendungsempfängers sowie die Überwachungs- und Dokumentationspflichten der IHK sind in den Zuwendungs-Richtlinien zu regeln. § 7 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung In Fällen von geringer finanzieller Bedeutung kann die IHK in den Zuwendungs-Richtlinien Verfahrenserleichterungen für das Antragsverfahren und für den Nachweis der Mittelverwendung vorsehen, ohne größeren Prüfungsaufwand eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, veranlassen und regelmäßig die Form einer Festbetragsfinanzierung wählen. Ein Fall von geringer finanzieller Bedeutung ist in der Regel anzunehmen, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung bei institutioneller Förderung für ein Wirtschaftsjahr oder bei einer Projektförderung pro Jahr und Zuwendungsempfänger insgesamt nicht mehr als 10.000 Euro beträgt. § 8 Rückforderung der bewilligten Zuwendung (1) Die bewilligte und ggf. bereits ausgezahlte Zuwendung soll von der IHK nach Maßgabe der Zuwendungs-Richtlinien ganz oder teilweise ex tunc zurückgefordert werden, insbesondere wenn • die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist; Zuwendungssatzung der IHK Offenbach am Main 123 • die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird; • in der Bewilligung definierte (auflösende) Bedingungen (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung) eingetreten sind; • die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet wird oder • Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurden. (2) Die Rückforderung bedarf der Schriftform. Sie erfolgt durch Bescheid, im Falle der Bewilligung der Zuwendung in einem Vertrag zusammen mit der Kündigung des Zuwendungsvertrages. Bei einer Zuwendung, die in mehreren Teilbeträgen für ein Gesamtvorhaben ausbezahlt wird, kann die gesamte Zuwendung zurückgefordert werden. (3) Im Falle der Rückforderung einer Zuwendung unterliegt diese der Verzinsung ab Empfang der Zuwendung und ist vom Zuwendungsempfänger der IHK zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist mit 5 Prozent/Jahr über dem Basiszinssatz zu verzinsen. In begründeten Fällen kann von der Verzinsung ganz oder teilweise abgesehen werden. (4) Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Zuwendung gilt die Verzinsungsregelung gemäß Absatz 3 entsprechend ab Auszahlung. § 9 In-Kraft-Treten Diese Zuwendungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in der Offenbacher Wirtschaft in Kraft; sie gilt nur für Zuwendungen, die ab Inkrafttreten dieser Satzung bewilligt werden. Offenbach am Main, den 22. September 2015 gez. gez. Alfred Clouth Markus Weinbrenner Präsident Hauptgeschäftsführer 124 Gemeinsamer Prüfungsausschuss für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe der IHK Frankfurt am Main und der IHK Offenbach am Main Präambel Der Gesetzgeber hat in § 34a Abs. 1 Satz 5 Gewerbeordnung mit Wirkung vom 01. Januar 2003 im Bewachungsgewerbe eine Sachkundeprüfung eingeführt, deren erfolgreiche Ablegung für die Vornahme bestimmter Aufgaben im Sicherheitsgewerbe zwingend vorgeschrieben ist. Nach § 5b Abs. 1 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724 ff.), erfolgt die Abnahme der Sachkundeprüfung durch Industrie- und Handelskammern. Mehrere Industrie- und Handelskammern können nach § 5b Abs. 3 Bewachungsverordnung einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. § 1 Die Industrie- und Handelskammern Frankfurt am Main und Offenbach am Main errichten bei der IHK Frankfurt am Main einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Abnahme der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe. § 2 Die in § 1 genannten Industrie- und Handelskammern können Mitglieder für den gemeinsamen Prüfungsausschuss vorschlagen. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch die IHK Frankfurt am Main. § 3 Der gemeinsame Prüfungsausschuss ist für alle Bewerber nach § 34 a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung aus den Bezirken der in § 1 genannten Industrie- und Handelskammern zuständig. Die IHK Frankfurt am Main ist für die Organisation und die Durchführung der Sachkundeprüfung allein zuständig und verantwortlich. § 4 Die von den Bewerbern zu entrichtende Gebühr steht der IHK Frankfurt am Main zu. Die mit der Durchführung der Sachkundeprüfung verbundenen Kosten trägt die IHK Frankfurt am Main. § 5 Diese Vereinbarung tritt am 01.03.2003 in Kraft. Die Vollversammlung hat in ihrer Sitzung am 27. Februar 2003 der Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses zugestimmt. Die Vereinbarung mit der IHK Frankfurt am Main ist am 29. April 2003 geschlossen worden. Der Beschluss der Vollversammlung ist mit Erlass vom 16.03.2004 vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung genehmigt, am 13.04.2004 ausgefertigt und in der Offenbacher Wirtschaft 5/04 bekannt gemacht worden. 125 Vertrag zur Übertragung von Kammeraufgaben im Bereich „Gefahrgut“ auf die IHK Lahn-Dill Die Industrie- und Handelskammer Wetzlar, vertreten durch Präsident Dipl.-Phys. Karl-Heinz Lust und Hauptgeschäftsführer Dipl.-Ing. Andreas Tielmann und die Industrie- und Handelskammer zu Offenbach, vertreten durch Präsident Ingo Mayer und Hauptgeschäftsführerin Eva Dude, schließen folgenden Vertrag: I. über die Übertragung der Aufgaben, die den IHKs nach § 6 Absatz 11 der Verordnung über die innerstaatliche grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit den Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahnen – GGVSE -) in der Fassung vom 13. Januar 2005 (BGBI Teil I, Nr. 2 S. 36) auf dem Gebiet - der Überwachung und Anerkennung der Schulung nach dem Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und - der Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR als Selbstverwaltungsaufgaben in ihre Zuständigkeit überwiesen worden sind. II. über die Übertragung der Aufgaben, die den IHKs nach § 2 Absatz 1, und 2 der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV -) in der Fassung vom 12.12.1989 (BGBI I, S 2185) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung zu Änderung gefahrgutrechtlicher und anderer Vorschriften (GefÄndV) 2001 vom 11. Dezember 2001 (BGBI I, S 3529) sowie nach § 7 der Verordnung über die Prüfung von Gefahrgutbeauftragten (Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung – PO Gb-) in der Fassung vom 1. Dezember 1998 (BGBI I, S 3514) als Selbstverwaltungsaufgabe in ihre Zuständigkeit überwiesen worden sind. § 1 Übertragung I. Die Aufgaben, die den IHKs nach § 6 Absatz 11 GGVSE auf dem Gebiet der Gefahrgutbeförderung sowie nach § 2 Absatz 1 und 2 GbV und nach § 7 PO Gb auf dem Gebiet der Gefahrgutbeauftragtenschulung und zur Wahrnehmung sonstiger Aufgaben auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter in die Zuständigkeit überwiesen sind, werden einvernehmlich auf die IHK Wetzlar übertragen. II. Mit der Übertragung übernimmt die IHK Wetzlar die Aufgaben der übertragenden IHK Offenbach in ihre Zuständigkeit. Damit gehen die Rechte und die Pflichten zur Aufgabenerfüllung sowie der Vertrag zur Übertragung von Kammeraufgaben im Bereich „Gefahrgut“ auf die IHK Lahn-Dill 126 dazu notwendigen Befugnisse ebenso auf sie über, wie auch die Rechte und Pflichten der übertragenden IHK als Träger der Aufgaben. § 2 Zuständigkeit Mit der Übertragung ist die IHK Wetzlar für alle Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragten sowie für die mit dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängenden Angelegenheiten (z. B. anlassbezogene oder stichprobenartige Überwachung, Umschreibung von Gefahrgutbescheinigungen, weiterführende Auskünfte auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter) allein zuständig. § 3 Maßgebliches Recht I. Die IHK Wetzlar erledigt die Aufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen und verordnungs- rechtlichen Vorschriften. II. Die Einzelheiten zur Erfüllung der Aufgaben, wie Schulungsinhalte, Zeitdauer, Verfahrensabläufe usw. regelt die IHK Wetzlar durch Satzung. Die Satzungsbefugnis obliegt den IHKs nach § 8 GbV und § 6 Absatz 11 GGVSE. Sie geht mit der Übertragung der Aufgaben auf die IHK Wetzlar über. § 4 Gewährleistung Die IHK Wetzlar gewährleistet eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben. § 5 Finanzen Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbunden Kosten trägt die IHK Wetzlar. Ihr stehen auch die mit der Aufgabenwahrnehmung anfallenden Gebühren/Entgelte zu. § 6 Dauer des Vertrages I. Dieser Vertrag tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung in den jeweiligen IHK-Zeitschriften der beteiligten IHKs folgenden Monats in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten alle bisherigen Regelungen außer Kraft. II. Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder der beteiligten IHKs unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. § 7 Schriftform und Salvatorische Klausel I. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. II. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 4 a des IHKG wurde vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung mit Bescheid vom 20. September 2005 genehmigt. Die genehmigte Vereinbarung ist in der „Offenbacher Wirtschaft“ 11/2005 bekannt gemacht worden. 127 Vereinbarung über die Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler Vereinbarung über die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Abnahme der Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler/-berater zwischen der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main und den Industrie- und Handelskammern Darmstadt Fulda Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern Offenbach am Main Präambel Im Rahmen der Einführung eines Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens für Versicherungsvermittler und –berater nach den §§ 34d und 34e der Gewerbeordnung ist geregelt worden, dass ein Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsberater durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung bzw. –beratung notwendige Sachkunde besitzt. Gemäß § 2 Absatz 3 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) können mehrere Industrie- und Handelskammern einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. Ziel dieser Vereinbarung ist es, dass ein gemeinsamer Prüfungsausschuss für den Bereich der Industrie- und Handelskammern Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern und Offenbach am Main gebildet wird. § 1 Die Industrie- und Handelskammern Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Hanau-Gelnhausen- Schlüchtern und Offenbach am Main errichten bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Abnahme der Sachkundeprüfungen für Versicherungsvermittler/-berater. § 2 Die in § 1 genannten Industrie- und Handelskammern können Mitglieder für den gemeinsamen Prüfungsausschuss vorschlagen. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Das Recht und die Pflicht zur Aufgabenerfüllung geht mit der Vereinbarung ebenfalls auf die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main über. Das gleiche gilt für die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Befugnisse. Vereinbarung über die Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler 128 § 3 Der gemeinsame Prüfungsausschuss ist für alle Bewerber nach § 2 Absatz 1 der VersVermV aus den Bezirken der in § 1 genannten Industrie- und Handelskammern zuständig, die dort ihren Geschäftssitz, ihren Wohnsitz, ihre Ausbildungsstätte haben, oder deren Versicherungsunternehmen bzw. Vermittlerunternehmen dort ihren Sitz hat. Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main ist für die Organisation und die Durchführung der Sachkundeprüfung allein zuständig und verantwortlich. § 4 Die von den Bewerbern für die Sachkundeprüfung zu entrichtende Gebühr steht der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main zu. Die mit der Durchführung der Sachkundeprüfung verbundenen Kosten trägt die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Mit der Vereinnahmung der Gebühren sind alle Aufwendungen und Kosten der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main abgegolten. Die beteiligten Industrie- und Handelskammern verpflichten sich auf einheitliche Gebührentatbestände und -tarife, die von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main nach den für die Gebührenerhebung geltenden Grundsätzen festgelegt werden. § 5 Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in dem jeweiligen Veröffentlichungsorgan der beteiligten Industrie- und Handelskammern folgt. Industrie- und Handelskammer Darmstadt gez. Präsident Hauptgeschäftsführer Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main gez. Präsident Hauptgeschäftsführer Industrie- und Handelskammer Fulda gez. Präsident Hauptgeschäftsführer Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern gez. Präsident Hauptgeschäftsführer Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main gez. Präsident Hauptgeschäftsführer Die von der Vollversammlung der IHK Offenbach am Main in ihrer Sitzung vom 6. März 2007 beschlossene Kooperationsvereinbarung ist in der Offenbacher Wirtschaft 11/2007 veröffentlicht worden. 129 Vereinbarung zur Übertragung der Abnahme der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler zwischen der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main (IHK Frankfurt) und der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main (IHK Offenbach) Präambel Im Rahmen der Einführung eines Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens für Finanzanlagenvermittler ist geregelt worden, dass ein Finanzanlagenvermittler durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und die Beratung über Finanzanlagen im Sinne von § 34f Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt, § 34f Absatz 2 Nr. 4 Gewerbeordnung in Verbindung mit der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006). Gemäß § 2 Absatz 3 Satz 3 FinVermV in Verbindung mit § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern kann die Aufgabe einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handelskammer übertragen werden. § 1 Die Aufgabe der Abnahme der Sachkundeprüfung einschließlich der spezifischen Sachkundeprüfung nach § 5 FinVermV, die den Industrie- und Handelskammern nach § 2 Absatz 1 Satz 1 FinVermV übertragen wurde, wird einvernehmlich auf die IHK Frankfurt übertragen. Mit der Übertragung übernimmt die IHK Frankfurt die Aufgabe der übertragenden IHK Offenbach in ihre Zuständigkeit. Damit gehen alle Rechte und Pflichten zur Aufgabenerfüllung sowie der dazu notwendigen Befugnisse ebenso auf die IHK Frankfurt über, wie auch die Rechte und Pflichten der über- tragenden IHK Offenbach als Träger der Aufgaben. § 2 Mit der Übertragung ist die IHK Frankfurt für die Durchführung der Prüfung zum Nachweis darüber, dass der Finanzanlagenvermittler über die zur Ausübung der in § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, allein zuständig. § 3 Die IHK Frankfurt erledigt die Aufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften. § 4 Die IHK Frankfurt gewährleistet eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben. Vereinbarung zur Übertragung der Abnahme der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler 130 § 5 Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Kosten trägt die IHK Frankfurt. Die von den Teilnehmern zu entrichtenden Gebühren stehen allein der IHK Frankfurt zu. § 6 Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der beteiligten IHKs unter Einhaltung einer halbjährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. § 7 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. § 8 Die Vereinbarung tritt nach Genehmigung und mit Veröffentlichung in der Offenbacher Wirtschaft in Kraft. Offenbach am Main, den 24. September 2012 IHK Offenbach am Main gez. gez. Alfred Clouth Eva Dude Präsident Hauptgeschäftsführerin IHK Frankfurt am Main, den 16.01.2013 gez. gez. Dr. Mathias Müller Matthias Gräßle Präsident Hauptgeschäftsführer Die Vollversammlung der IHK Offenbach am Main hat in ihrer Sitzung vom 12. September 2012 der Vereinbarung zur Übertragung der Abnahme der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler zwischen der IHK Frankfurt am Main und der IHK Offenbach am Main zugestimmt und Präsident Alfred Clouth und Hauptgeschäftsführerin Eva Dude bevollmächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Der Beschluss ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung mit Bescheid vom 08.01.2013 genehmigt, am 16.01.2013 ausgefertigt und in der Offenbacher Wirtschaft 03/2013 veröffentlicht worden. 131 Vereinbarung zur Übertragung der Abnahme der Sachkundeprüfung für lmmobiliardarlehensvermittler zwischen der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main (IHK Frankfurt) und der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main (IHK Offenbach) Präambel Im Rahmen der Einführung eines Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens für lmmobiliardarlehens- vermittler ist geregelt worden, dass ein lmmobiliardarlehensvermittler durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und die Beratung über lmmobiliardarlehen im Sinne von § 34i Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt, § 34i Absatz 2 Nummer 4 Gewerbeordnung in Verbindung mit der lmmobiliardarlehensvermittlungsverordnung (lmmVermV) vom 28. April 2016 (BGBI. 1 S. 1046). Gemäß § 2 Absatz 3 Satz 3 lmmVermV in Verbindung mit § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern kann die Aufgabe einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handelskammer übertragen werden. § 1 Die Aufgabe der Abnahme der Sachkundeprüfung einschließlich der spezifischen Sachkundeprüfung nach § 5 lmmVermV, die den Industrie- und Handelskammern nach § 2 Absatz 3 Satz 2 lmmVermV übertragen wurde, wird einvernehmlich auf die IHK Frankfurt übertragen. Mit der Übertragung übernimmt die IHK Frankfurt die Aufgabe der übertragenden IHK Offenbach am Main in ihre Zuständigkeit. Damit gehen alle Rechte und Pflichten zur Aufgabenerfüllung sowie der dazu notwendigen Befugnisse ebenso auf die IHK Frankfurt über, wie auch die Rechte und Pflichten der übertragenden IHK Offenbach als Trägerin der Aufgaben. § 2 Mit der Übertragung ist die IHK Frankfurt für die Durchführung der Prüfung zum Nachweis darüber, dass der lmmobiliardarlehensvermittler über die zur Ausübung der in § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, allein zuständig. § 3 Die IHK Frankfurt erledigt die Aufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften. Die IHK Frankfurt gewährleistet eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben. Vereinbarung zur Übertragung der Abnahme der Sachkundeprüfung für lmmobiliardarlehensvermittler 132 § 4 Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Kosten trägt die IHK Frankfurt. Die von den Teilnehmern zu entrichtenden Gebühren stehen allein der IHK Frankfurt zu. § 5 Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der beteiligten IHKs unter Einhaltung einer halbjährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. § 6 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. § 7 Die Vereinbarung tritt nach Genehmigung und mit Veröffentlichung in der IHK-Zeitschrift in Kraft. Offenbach am Main, den 16.06.2016 IHK Offenbach am Main gez. gez. Alfred Clouth Markus Weinbrenner Präsident Hauptgeschäftsführer IHK Frankfurt am Main, den 18.07.2016 gez. gez. Prof. Dr. Mathias Müller Matthias Gräßle Präsident Hauptgeschäftsführer Die Vollversammlung der IHK Offenbach am Main hat in ihrer Sitzung vom 8. März 2016 der Vereinbarung zur Übertragung der Abnahme der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler zwischen der IHK Frankfurt am Main und der IHK Offenbach am Main zugestimmt und Präsident und Hauptgeschäftsführer bevollmächtigt, eine entsprechende Vereinbarung mit der IHK Frankfurt am Main zu unterzeichnen. Die Vereinbarung zwischen der IHK Frankfurt am Main und der IHK Offenbach am Main ist am 18.07.2016 geschlossen worden. Der Beschluss der Vollversammlung ist mit Bescheid vom 02.08.2016 vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung genehmigt worden und in der Offenbacher Wirtschaft 10/2016 veröffentlicht worden. 133 Satzung des öffentlich-rechtlichen Zusammenschlusses von Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsausbildung Die unterzeichnenden Industrie- und Handelskammern (IHKs) bilden gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341), einen öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss zur Erfüllung der mit dieser Satzung auf den öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss übertragenen Aufgaben nach dem „Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen“ vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) und beschließen die folgende Satzung: § 1 Gründung, Name und Sitz Die unterzeichnenden Industrie- und Handelskammern (IHKs) bilden gemäß § 10 Abs.1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern einen öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss. Der öffentlich-rechtliche Zusammenschluss (im folgenden ÖRZ) führt den Namen „Öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss von Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen“ und umfasst die IHK-Bezirke der beteiligten Industrie- und Handelskammern (IHKs). Er hat seinen Sitz in Nürnberg. Der ÖRZ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. § 2 Mitglieder (1) Die Mitglieder des ÖRZ sind die unterzeichnenden Industrie- und Handelskammern. (2) Weitere Industrie- und Handelskammern können sich an dem ÖRZ jederzeit unter den Voraussetzungen von §§ 10, 11 IHKG mit Zustimmung der ÖRZ-Mitgliederversammlung beteiligen. (3) Wird eine IHK bei einer Neugliederung der IHK-Bezirke aufgelöst, so geht ihre Mitgliedschaft auf die zum Gesamtrechtsnachfolger bestimmte IHK über. § 3 Aufgaben des ÖRZ Der ÖRZ hat folgende, ihm von den Mitgliedern übertragene Aufgaben durchzuführen: Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen und sonstigen Berufsqualifikationen mit den entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweisen nach Teil 1, Teil 2 Kapitel 1 und 3 sowie die Erfüllung der Auskunftspflicht nach Teil 3 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen, soweit die IHKs als zuständige Stellen benannt sind. § 4 Organe Organe des ÖRZ sind Satzung des öffentlich-rechtlichen Zusammenschlusses von Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsausbildung 134 1. die ÖRZ-Mitgliederversammlung, im folgenden Mitgliederversammlung 2. der/die ÖRZ-Vorsitzende/r, im folgenden Vorsitzende/r 3. der/die ÖRZ-Geschäftsführer/in, im folgenden Geschäftsführer/in § 5 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den beteiligten IHKs, die gemäß ihrer Satzung vertreten werden. Jede IHK hat eine Stimme. Sind bei den Abstimmungen Präsident und Hauptgeschäftsführer anwesend, führt der Präsident die Stimme. (2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Arbeit des ÖRZ und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Mitgliederversammlung bleibt die Beschlussfassung vorbehalten über: a) die Satzung, b) die Gebühren- und Beitragsordnung, c) die Wirtschaftssatzung und die Feststellung des Wirtschaftsplans, d) die Wahl des/der Vorsitzenden und dessen/deren ersten und zweiten Stellvertreters/in e) die Bestellung des/der Geschäftsführers/in, f) die Wahl der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer, g) das Finanzstatut, h) den Erlass einer Geschäftsordnung, i) die Feststellung des Abschlusses, die Entgegennahme des Lageberichts und die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung, j) die Entgegennahme des Berichts der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer sowie die Beschlussfassung über die Entlastung, k) Zustimmung zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung der Aufnahmebedingungen, l) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung, m) im Rahmen und zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben die Gründung und Auflösung von Gesellschaften sowie die Beteiligung und Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften, die der vorherigen Anzeigepflicht an die Aufsicht unterliegt. (3) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des ÖRZ, soweit nicht nach dem Gesetz, dieser Satzung oder besonderen Beschlüssen der Mitgliederversammlung der/die Vorsitzende oder der/die Geschäftsführer/in zuständig sind. (4) Die Mitglieder der Mitgliederversammlung sind unentgeltlich tätig. § 6 Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. (2) Eine Mitgliederversammlung, die über die in § 5 Abs. 2 Buchst. f, i und j aufgeführten Gegenstände zu beschließen hat, muss innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres stattfinden. (3) Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge für die Mitgliederversammlung sollen spätestens drei Wochen vor der Sitzung mitgeteilt werden, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom/von der Vorsitzenden aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. Satzung des öffentlich-rechtlichen Zusammenschlusses von Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsausbildung 135 (4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende. Der/Die Geschäftsführer/in – im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in nimmt an den Sitzungen teil, er/sie kann weitere Mitarbeiter des ÖRZ hinzuziehen. (5) Zu Beginn der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zur ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (6) Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten/innen bewerben, ist derjenige/diejenige Kandidat/in gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (7) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der vertretenen Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des/der Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter/in kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. (8) Der/Die Vorsitzende kann Gäste zu den Sitzungen zulassen. Der Deutsche Industrie– und Handelskammertag e.V. ist ständiger Gast. (9) Über die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen in der Niederschrift festzuhalten. § 7 Vorsitzende/r (1) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren erste/r und zweite/r Stellvertreter/in werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Geschäftsjahren aus den Reihen der Präsidenten gewählt und können einmalig wiedergewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Die Gewählten nehmen ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt eines/einer Nachfolgers/in wahr. (2) Der/ Die Vorsitzende bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Der/Die Vorsitzende kann gemeinsam mit seinen/ihren Stellvertretern über die Angelegenheiten des ÖRZ, auch auf schriftlichem Wege, beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie der/die Vorsitzende gemeinsam mit seinen/ihren Stellvertretern an Stelle der an sich zuständigen Mitgliederversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch Gesetz oder Satzung der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Mitgliederversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten. (3) Der/Die Vorsitzende wird bei Verhinderung durch den/die erste/n Stellvertreter/in, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die zweite/n Stellvertreter/in vertreten. (4) Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter sind unentgeltlich tätig. Satzung des öffentlich-rechtlichen Zusammenschlusses von Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsausbildung 136 § 8 Geschäftsführer/in (1) Der/Die Geschäftsführer/in wird von der Mitgliederversammlung bestellt. Er/Sie führt die Geschäfte des ÖRZ und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan. Der/Die Geschäftsführer/in ist der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des ÖRZ verantwortlich. Er/Sie ist berechtigt, an allen Sitzungen der Gremien des ÖRZ teilzunehmen oder sich dort durch Mitarbeiter/innen des ÖRZ vertreten zu lassen. (2) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag des/der Geschäftsführers/in unterzeichnet der/die Vorsitzende und der/die erste Stellvertreter/in, im Verhinderungsfall der/die zweite Stellvertreter/in. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter/innen unterzeichnet der/die Geschäftsführer/in. (3) Der/Die Geschäftsführer/in ist Vorgesetzte/r der Mitarbeiter/innen. Er/Sie beruft bis zu zwei Stellvertreter/innen, die entsprechend des Geschäftsverteilungsplans bei seiner/ihrer Verhinderung seine/ihre Befugnisse ausüben. § 9 Vertretung des ÖRZ (1) Der/Die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in vertreten den ÖRZ gemeinschaftlich rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die gemeinsame schriftliche Bevollmächtigung eines/r Mitarbeiters/in ist zulässig. (2) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der/die Geschäftsführer/in allein vertretungsberechtigt. (3) Gegenüber dem/der Geschäftsführer/in wird der ÖRZ von dem/der Vorsitzenden und dessen/deren ersten Stellvertreter/in bzw. im Verhinderungsfall durch den/die zweiten Stellvertreter/in vertreten. § 10 Geschäftsjahr/Wirtschaftsplan/Rechnungsprüfer (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der/Die Geschäftsführer/in bereitet im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzende/n auf Grundlage des Finanzstatuts den Wirtschaftsplan vor. Der/Die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in überwachen die Einhaltung des von der Mitgliederversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes. (3) Die Mitgliederversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer/innen für die Prüfung des Jahresabschlusses. (4) Der/die Vorsitzende/r hat für jedes Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen und um seine/ihre Entlastung sowie die Entlastung des/der Geschäftsführers/in nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer/innen berichten der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung. § 11 Rechnungsprüfung (1) Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt den gewählten ehrenamtlichen Rechnungsprüfern/innen. Der Jahresabschluss ist vorher von einem/einer Prüfer/in zu prüfen. (2) Der/Die Vorsitzende legt den Jahresabschluss und den Bericht der Rechnungsprüfung der Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vor. § 12 Deckung des Aufwandes und Finanz-bedarfs; Umlageschlüssel (1) Die Deckung des Aufwandes erfolgt durch Gebühren und Entgelte. Satzung des öffentlich-rechtlichen Zusammenschlusses von Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsausbildung 137 (3) Soweit Finanzbedarf entsteht, der durch Gebühren und Entgelte nicht gedeckt ist, leisten die beteiligten IHKs gemäß der Beitragsordnung Beiträge im Sinne einer Nachschusszahlung. Die Nachschusszahlung wird nach dem Prozentsatz berechnet, der sich aus dem Verhältnis der Gewerbeerträge der letzten drei Jahre des jeweiligen IHK-Bezirks zur Summe der Gewerbeerträge der letzten drei Jahre aus allen IHK-Bezirken gem. § 1 Abs. 1 ergibt (Umlageschlüssel). Näheres regelt die Beitragsordnung. (4) Ab dem fünften Geschäftsjahr wird bei der Berechnung der Nachschusszahlung nach Absatz 2 je zur Hälfte der Umlageschlüssel und die Fallzahlen der Verfahren nach § 3 (Durchschnitt der letzten drei Jahre) der jeweiligen IHK-Bezirke zugrunde gelegt. (5) Die erstmalige Grundfinanzierung gemäß der Beitragsordnung erfolgt durch die beteiligten IHKs entsprechend dem Umlageschlüssel. (6) IHKs, die dem ÖRZ nach § 2 Abs. 2 erst nach der Gründung beitreten, werden an der Grundfinanzierung in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 beteiligt. § 13 Beendigung der Beteiligung, Auseinandersetzung (1) Auf schriftlichen Antrag einer IHK beschließt die Mitgliederversammlung des ÖRZ das Ausscheiden dieser IHK zum Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres und überträgt die in § 3 dem ÖRZ übertragene Aufgabe auf die ausscheidende IHK gemäß § 10,11 IHKG zurück. Der Antrag kann erstmalig nach Ablauf von einem Jahr nach Beitritt zum ÖRZ gestellt werden. Das Ausscheiden einer IHK ist zu veröffentlichen und lässt den Bestand des ÖRZ unberührt. (2) Bei einer Auflösung oder sonstigen Beendigung des ÖRZ erhalten die IHKs, die zum Zeitpunkt der Auflösung oder Beendigung beteiligt sind, das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen oder leisten einen zur Deckung der Verbindlichkeiten erforderlichen Schlussbetrag. Die Verteilung auf die IHKs richtet sich in beiden Fällen nach dem Verhältnis ihrer Nachschusszahlungen in den letzten fünf abgeschlossenen Geschäftsjahren, hilfsweise nach den Fallzahlen der Verfahren nach § 3 (Durchschnitt der letzten fünf Jahre) der jeweiligen IHK- Bezirke. § 14 Aufsicht (1) Der ÖRZ unterliegt der Aufsicht nach § 11 Abs. 1 IHKG darüber, dass er sich bei Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen der für ihn geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der Satzung und der Beitrags- und Gebührenordnung) hält. Die Aufsicht wird ausgeübt durch das für Wirtschaft zuständige Bayerische Staatsministerium. (2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über a) die Satzung, b) die Beitrags - und Gebührenordnung, c) das Finanzstatut, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. § 15 Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachungen des ÖRZ erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger und treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am darauffolgenden Tag in Kraft. § 16 Entstehen des ÖRZ, In-Kraft-Treten der Satzung Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Dadurch entsteht der ÖRZ. Satzung des öffentlich-rechtlichen Zusammenschlusses von Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsausbildung 138 § 17 Übergangsvorschrift Die erste Sitzung des ÖRZ wird in Abweichung von § 6 der Satzung durch den Präsidenten der IHK Nürnberg für Mittelfranken einberufen. Dieser leitet die Sitzung der ersten Mitgliederversammlung, bei der der/die neue Vorsitzende zu wählen ist, bis zu dessen/deren Wahl. Die erste Amtszeit des/der Vorsitzenden bzw. der Stellvertreter nach der Gründung kann von der Mitgliederversammlung abweichend von § 7 bestimmt werden. Das erste Geschäftsjahr kann abweichend von § 10 Abs. 1 gebildet werden. 139 Vereinbarung der Industrie- und Handelskammern in Hessen über die Übertragung der Aufgaben der registerführenden Stelle im Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung der Europäischen Union (Verordnung EG 761/2001) zur Erledigung der Aufgaben gemäß §§ 32-36 des Umweltauditgesetzes-UAG vom 7. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1591), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG vom 4. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2004, Teil 1, Nr. 65, Seite 3166) auf die Industrie und Handelskammer Kassel § 1 Übertragung der Aufgabe (1) Die IHK’s in Hessen übertragen die ihnen durch §§ 32-36 UAG in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Aufgaben gemäß § 32 Abs. 3 UAG auf die Industrie- und Handelskammer Kassel (im Folgenden als „IHK Kassel“ bezeichnet). § 2 Mitwirkung der übertragenden Kammer (1) Neben der IHK Kassel ist die für die Organisation zuständige IHK berechtigt, Anträge zur Eintragung in das Organisationsregister gemäß § 33 UAG entgegen zu nehmen. Entgegengenommene Anträge werden unverzüglich der IHK Kassel zur Bearbeitung weitergereicht. Stellt eine Organisation, die einer übertragenden IHK angehört, einen Antrag auf Eintragung unmittelbar bei der IHK Kassel, teilt die IHK Kassel dies der für die Organisation zuständigen IHK mit. (2) Im Verfahren der Streichung und vorübergehenden Aufhebung von Eintragungen nach § 34 UAG unterstützt die für die Organisation zuständige IHK die IHK Kassel. Ist eine mündliche Verhandlung notwendig, soll diese in den Räumen der für die Organisation zuständigen IHK unter Beteiligung dieser IHK stattfinden. § 3 Einrichtung und Betrieb Die IHK Kassel stellt sicher, dass am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bei ihr die organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben gegeben sind. § 4 Maßgebliches Recht Die IHK Kassel erledigt die eigenen und die ihr von den für die Organisationen zuständigen IHK’s übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung EG 761/2001, des UAG und der von der übernehmenden IHK (IHK Kassel) erlassenen Satzung in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Dauer und Kündigung der Vereinbarung (1) Diese Vereinbarung wird mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 abgeschlossen. Sie verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der beteiligten IHK’s unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende kündigt. (2) Wird diese Vereinbarung durch eine IHK gekündigt, so berührt dies nicht die weitere Wirksamkeit der Vereinbarung für die übrigen beteiligten IHK’s. Vereinbarung EMAS 140 (3) Die IHK Kassel übergibt der kündigenden IHK nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle Unterlagen, die es der kündigenden IHK ermöglichen, die Aufgaben der zuständigen Stelle für ihren Kammerbezirk zu erledigen. § 6 Wahrnehmung der Aufgaben für andere Registrierungsstellen Gemäß Umweltauditgesetz sind neben den IHK’s auch die Handwerkskammern (HWK’s) registerführende Stellen für ihren jeweiligen Bezirk. Sollten die hessischen Handwerkskammern der Aufgabenübertragung auf die IHK Kassel beitreten wollen, so gelten die Regelungen dieses Vertrages. § 7 Beginn der Wirksamkeit Diese Vereinbarung gilt zwischen den jeweils unterzeichneten Parteien ab der Unterzeichnung, frühestens jedoch ab 1. Oktober 2007. § 8 Salvatorische Klausel Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit des Inhalts der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Für die IHK Offenbach am Main: Offenbach, den __.__.____ gez. gez. Ingo Mayer Eva Dude Präsident Hauptgeschäftsführerin 141 Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Übertragung der Aufgabe gemäß § 33 c Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 4 Gewerbeordnung (Spielgeräteaufstellerunterrichtung) seitens der hessischen Industrie- und Handelskammern auf die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, vertreten durch den Präsidenten Herrn Prof. Dr. Mathias Müller und den Hauptgeschäftsführer Herrn Matthias Gräßle und die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main, vertreten durch den Präsidenten Herrn Alfred Clouth und den Hauptgeschäftsführer Herrn Markus Weinbrenner schließen folgenden Vertrag: Präambel Der Bundesgesetzgeber hat durch Änderung der Gewerbeordnung in § 33 c den Industrie- und Handelskammern (IHKs) die Aufgabe übertragen, die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten und deren Personal, das mit der Aufstellung von Spielgeräten beschäftigt ist, über den Spieler- und Jugendschutz zu unterrichten. Die weiteren Ausführungsbestimmungen für die Unterrichtung, die in den §§ 10 a bis 10 d des Entwurfs zur Änderung der Spielverordnung (Stand 21. Februar 2013) formuliert sind, sind zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags noch nicht rechtskräftig. Die hessischen Industrie- und Handelskammern gehen nach Beratung mit dem Bundeswirtschaftsministerium und den Verbänden der Spielgerätebranche davon aus, dass eine geringe Zahl von Spielgeräteaufsteller und deren Mitarbeiter zu unterrichten sind. Dies vorausgesetzt, lässt es effizient erscheinen, die Unterrichtungen zentral durch eine IHK in Hessen durchführen zu lassen. § 1 Übertragung (1) Gemäß § 10 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vereinbaren die vertragsschließenden IHKs die Übertragung der Unterrichtung der Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten und ihres mit der Aufstellung von solchen Spielgeräten beschäftigten Personals im Sinne des § 33 c Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 4 Gewerbeordnung auf die IHK Frankfurt am Main. (2) Bis zum Inkrafttreten der Änderungen der im Entwurf vom 21. Februar 2013 vorliegenden Spielverordnung mit ihren Ausführungsbestimmungen zur Spielgeräteaufstellerunterrichtung (§§ 10 a bis 10 d) wird die IHK Frankfurt am Main insbesondere Regelungen über die Unterrichtsinhalte ab sofort zur Orientierung bei der Ausgestaltung der Unterrichtung heranziehen. (3) Mit der Übertragung übernimmt die IHK Frankfurt am Main die in Absatz 1 genannte Aufgabe der übertragenden und unterzeichnenden IHKs in ihre alleinige Zuständigkeit. Damit gehen die Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Übertragung der Aufgabe gemäß § 33 c Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 4 Gewerbeordnung (Spielgeräteaufstellerunterrichtung) seitens der hessischen Industrie- und Handelskammern auf die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main 142 Rechte und die Pflichten zur Aufgabenerfüllung sowie die dazu notwendigen Befugnisse der übertragenden IHKs auf die IHK Frankfurt am Main über. Die Einzelheiten zur Erfüllung der Aufgaben regelt die IHK Frankfurt am Main nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen, deren Einhaltung sie gewährleistet. § 2 Finanzen Die mit der Wahrnehmung der Aufgabe verbundenen Kosten trägt die IHK Frankfurt am Main. Ihr stehen auch die mit der Aufgabenwahrnehmung anfallenden Gebühren zu, die sie nach eigenem Ermessen festlegt. § 3 Dauer des Vertrages (1) Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder der beteiligten IHKs unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. (2) Sollte entgegen der Einschätzungen der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Zahl der zu unterrichtenden Personen deutlich höher sein als erwartet und daher eine dezentrale Unterrichtung in einer oder mehreren weiteren hessischen IHKs sinnvoll erscheinen, so kann der Vertrag auch vor Ablauf der Jahresfrist jederzeit einvernehmlich aufgehoben werden. (3) Die Verpflichtung, bei Kündigung oder Aufhebung dieses Vertrags die erforderlichen Vollversammlungsbeschlüsse und deren Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde einzuholen, bleibt unberührt. § 4 Schriftform und Salvatorische Klausel (1) Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. (2) Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Offenbach am Main, den 03.07.2014 gez. gez. Alfred Clouth Markus Weinbrenner Präsident Hauptgeschäftsführer IHK Frankfurt am Main, den 27.06.2014 gez. gez. Prof. Dr. Mathias Müller Matthias Gräßle Präsident Hauptgeschäftsführer Die Vollversammlung der IHK Offenbach am Main hat in ihrer Sitzung vom 2. Dezember 2013 beschlossen, die Aufgabe der Unterrichtung von Spielgeräteaufstellern nach § 33c Absatz 2 Nr. 2 Gewerbeordnung und Beschäftigten im Sinne von § 33c Absatz 3 Satz 4 Gewerbeordnung mittels einer Vereinbarung auf die IHK Frankfurt am Main zu übertragen und Präsident und Hauptgeschäftsführer bevollmächtigt, eine solche Vereinbarung zu unterzeichnen. Der Beschluss der Vollversammlung ist mit Bescheid vom 30. April 2014 vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung genehmigt worden und in der Offenbacher Wirtschaft 6/2014 veröffentlicht worden. 143 Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Übertragung von Kammeraufgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 IHKG (Prüfung zum Nachweis der Sachkenntnis für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken) Die Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg, vertreten durch den Präsidenten Rainer Schwarz und den Hauptgeschäftsführer Dr. Matthias Leder, - nachfolgend IHK Gießen-Friedberg - und die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, vertreten durch den Präsidenten Ulrich Caspar und den Hauptgeschäftsführer Matthias Gräßle, - nachfolgend IHK Frankfurt - und die Industrie- und Handelskammer Darmstadt Rhein Main Neckar, vertreten durch den Präsidenten Matthias Martiné und den Hauptgeschäftsführer Dr. Uwe Vetterlein, - nachfolgend IHK Darmstadt - und die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main, vertreten durch die Präsidentin Kirsten Schoder- Steinmüller und den Hauptgeschäftsführer Markus Weinbrenner, - nachfolgend IHK Offenbach - und die Industrie- und Handelskammer Wiesbaden, vertreten durch den Präsidenten Dr. Christian Gastl und die Hauptgeschäftsführerin Sabine Meder - nachfolgend IHK Wiesbaden - und die Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern, vertreten durch den Präsidenten Dr. Norbert Reichhold und den Hauptgeschäftsführer Dr. Gunther Quidde - nachfolgend IHK Hanau – schließen zur Übertragung von Kammeraufgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 IHKG folgenden Vertrag: Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Übertragung von Kammeraufgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 IHKG (Prüfung zum Nachweis der Sachkenntnis für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken) 144 Präambel Die Industrie- und Handelskammern sind nach - § 50 Abs. 2 Satz 2 bis 4 Arzneimittelgesetz (AMG) vom 24.08.1976 in der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3394), zuletzt geändert durch Art. 3c des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBI. I S. 148), i. V. m. - § 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV) vom 20. Juni 1978 (BGBI. I S. 753), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 1998 (BGBI. I S. 2044) i.V.m. - § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung vom 13. Mai 2011 (GVBI. I 2011, 195) und i.V.m. - § 1 der Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle für die Abnahme der Prüfung zum Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 27. Juni 1979 (GVBI. Teil 1, Nr. 14 v. 9. Juli 1979) zuständige Stelle, vor der die Prüfung zum Nachweis der Sachkenntnis für den Einzelhandel von freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken im Sinne des § 50 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes abzulegen ist. § 1 Übertragung Die IHK Frankfurt, die IHK Darmstadt, die IHK Offenbach, die IHK Wiesbaden sowie die IHK Hanau übertragen die den Industrie- und Handelskammern zugewiesenen Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 9 AMSachKV, vor der die Prüfung zum Nachweis der Sachkunde für den Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel abzulegen ist, einvernehmlich auf die IHK Gießen-Friedberg. Mit der Übertragung übernimmt die IHK Gießen-Friedberg die Aufgaben der übertragenden IHKs in ihre Zuständigkeit. Damit gehen alle mit der Erfüllung dieser Aufgaben zusammenhängenden Rechte, Pflichten und Befugnisse der übertragenden IHKs auf die IHK Gießen-Friedberg über. § 2 Zuständigkeit Mit der Übertragung ist die IHK Gießen-Friedberg für die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben in Zusammenhang mit der Abnahme der Sachkenntnisprüfungen gemäß § 1 der AMSachKV allein zuständig. Ihr obliegen insbesondere - die Errichtung eines Prüfungsausschusses (§ 2 AMSachKV), - die Bestimmung der Prüfungstermine (§ 3 Abs. 1 und 2 AMSachKV), - die Durchführung der Prüfungen (§§ 4, 5 AMSachKV) und - die Ausstellung der Bescheinigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung (§ 7 Abs. 2 AMSachKV), der Zeugnisse (§ 7 Abs. 3 AMSachKV) und der Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung (§ 7 Abs. 3 AMSachKV). Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Übertragung von Kammeraufgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 IHKG (Prüfung zum Nachweis der Sachkenntnis für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken) 145 § 3 Pflichten der IHK Gießen-Friedberg (1) Die IHK Gießen-Friedberg erledigt die Aufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften. (2) Die Einzelheiten zur Erfüllung der Aufgaben, wie Prüfungsinhalte, Zeitdauer, Verfahrensabläufe usw. regelt die IHK Gießen-Friedberg in einer Prüfungsordnung. § 4 Ort der Prüfungen Die Auswahl des geeigneten Ortes für die Abnahme der Prüfungen obliegt der IHK Gießen-Friedberg. Sie wird dabei auf die Interessen der vertragschließenden IHKs Rücksicht nehmen. Die IHK Gießen-Friedberg kann die Prüfungen auch im Bezirk einer der übertragenden IHKs durchführen. § 5 Kosten Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Kosten trägt die IHK Gießen-Friedberg. Die von den Prüfungsteilnehmern zu entrichtende Gebühr steht der IHK Gießen-Friedberg zu. § 6 Dauer des Vertrages Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder der beteiligten IHKs unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. § 7 Anpassung in besonderen Fällen Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen (§ 60 HVwVfG). § 8 Beendigung der Vereinbarungen zur Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses Die IHKs Frankfurt, Darmstadt, Hanau, Offenbach und Wiesbaden vereinbaren im gegenseitigen Einvernehmen, dass mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Vereinbarungen aus den Jahren 2006 sowie 2010 zur Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Jahren 2006 sowie 2010 zur Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Abnahme der Sachkundeprüfungen im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln bei der IHK Frankfurt beendet sind. § 9 Schriftform und salvatorische Klausel Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg: gez. gez. Rainer Schwarz, Präsident Dr. Matthias Leder, Hauptgeschäftsführer Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main: Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Übertragung von Kammeraufgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 IHKG (Prüfung zum Nachweis der Sachkenntnis für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken) 146 gez. gez. Ulrich Caspar, Präsident Matthias Gräßle, Hauptgeschäftsführer Industrie- und Handelskammer Darmstadt Rhein Main Neckar: gez. gez. Matthias Martiné, Präsident Dr. Uwe Vetterlein, Hauptgeschäftsführer Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main: gez. gez. Kirsten Schoder-Steinmüller, Präsidentin Markus Weinbrenner, Hauptgeschäftsführer Industrie- und Handelskammer Wiesbaden: gez. gez. Dr. Christian Gastl, Präsident Sabine Meder, Hauptgeschäftsführerin Industrie- und Handelskammer Hanau Gelnhausen Schlüchtern: gez. gez. Dr. Norbert Reichhold, Präsident Dr. Gunther Quidde, Hauptgeschäftsführer Die Vollversammlung der IHK Offenbach am Main hat in ihrer Sitzung vom 16. September 2021 gem. § 4 Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 10 Absatz 1 IHKG die Übertragung der Aufgabe der Prüfung zum Nachweis der Sachkenntnis für den Einzelhandel von freiverkäuflichen Arzneimitteln von der IHK Offenbach am Main auf die IHK Gießen-Friedberg ab dem 1. November 2020 beschlossen und Präsidentin und Hauptgeschäftsführer bevollmächtigt, entsprechende Verträge mit der IHK Gießen-Friedberg zu schließen. Der Beschluss der Vollversammlung ist mit Bescheid vom 17. Mai 2021 vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen genehmigt und in der Offenbacher Wirtschaft 7/2021 veröffentlicht worden. 147 Vereinbarung zur Übertragung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des Führens des amtlichen Verzeichnisses (AV) präqualifizierter Unternehmen zwischen der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten Dr. Christian Gastl und den Hauptgeschäftsführer Joachim Neide, und der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten Alfred Clouth und den Hauptgeschäftsführer Markus Weinbrenner Präambel I. Die IHK Offenbach am Main überträgt folgende Aufgaben und Rechte auf die IHK Wiesbaden: - die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zur Eintragung in das amtliche Verzeichnis; - die Entscheidung, ob eine Eintragung erfolgt; - das ausschließliche Recht, für das damit anfallende Verwaltungshandeln, dem eingetragenen Unternehmen /Büro Gebühren zu berechnen sowie - alle damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Rechte und Pflichten. Der IHK Wiesbaden obliegt insbesondere das Recht, die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. (ABSt Hessen e.V.) mit Aufgaben zu betrauen, die mit der Präqualifizierung in Zusammenhang stehen. II. Zur einheitlichen und effizienten Anwendung der Registrierung-Regeln von präqualifizierten Unternehmen/Büros sehen es die Vertragspartner als zweckmäßig an, sämtliche Aufgaben des Führens des amtlichen Verzeichnisses zu zentralisieren. § 1 Übertragung der Aufgaben (1) Gemäß § 10 Abs. 1 und 3 IHKG überträgt die IHK Offenbach am Main sämtliche in Bezug auf das Führen des amtlichen Verzeichnisses resultierenden Rechte und Pflichten gemäß § 48 Abs. 8 Vergabeverordnung (VgV) auf die IHK Wiesbaden. (2) Die IHK Wiesbaden erledigt die ihr nach dieser Vereinbarung übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung der für die Registrierung von präqualifizierten Unternehmen/Büros geltenden Vorschriften. § 2 Verfahren Die IHK Offenbach am Main wirkt beim Vollzug der übertragenen Aufgaben mit. Für die Aufgabenverteilung zwischen der IHK Offenbach am Main und der IHK Wiesbaden gelten folgende Grundsätze: Vereinbarung zur Übertragung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des Führens des amtlichen Verzeichnisses (AV) präqualifizierter Unternehmen 148 1. Die IHK Wiesbaden bedient sich bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen der Unterstützung der ABST Hessen e.V, einer Gemeinschaftseinrichtung der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, der Ingenieurkammer, der Architekten- und Stadtplanerkammer in Hessen und des Landes Hessen. 2. Die IHK Offenbach am Main kann Anträge auf Registrierung von Antragstellern mit Sitz in ihrem Kammerbezirk sowie von ausländischen Antragsstellern entgegennehmen. In diesem Fall leitet sie diese an die IHK Wiesbaden weiter. 3. Antragsbezogen kann die IHK Offenbach am Main die Antragsteller ihres Kammerbezirks informieren und beraten. Zu diesem Zweck verweist sie an die ABST Hessen e.V., die Informations- und Antragsunterlagen zur Verfügung stellt. 4. Die IHK Wiesbaden prüft anhand der vorgelegten Unterlagen die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen, entscheidet über den Antrag auf Eintragung ins AV und führt die Registrierung im AV durch. Sie bedient sich auch hier der Unterstützung der ABST Hessen e.V. 5. Die IHK Offenbach am Main unterstützt die IHK Wiesbaden dabei im Einzelfall, z. B. bei der Sachverhaltsaufklärung über die Antragsteller ihres Kammerbezirks. § 3 Einrichtungen, Betrieb und Haftung (1) Die IHK Wiesbaden bedient sich bei der Führung des AV über präqualifizierte Unternehmen /Büros der bundeseinheitlichen Lösung, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) administriert wird. Dieser ist für den technischen Aufbau, den Betrieb sowie die erforderliche Anpassung und Weiterentwicklung der Registeranwendungen verantwortlich. (2) Die IHK Wiesbaden erledigt die ihr nach den Gesetzen und dieser Vereinbarung obliegenden Aufgaben mit der größtmöglichen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage der ihr von den Antragstellern und den gegebenenfalls von der IHK Offenbach am Main zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und sonstigen Informationen. Die Haftung wegen Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer Verletzung vertragswesentlicher Hauptpflichten, ohne deren Erfüllung das festgelegte Vertragsziel nicht erreicht werden kann (Kardinalspflichten). (3) Die Haftung wird auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. § 4 Finanzierung Die Kosten für Errichtung und des Betriebs des bundesweiten AV trägt die IHK Wiesbaden anteilig gemäß der von ihr eingetragenen Unternehmen. Das Recht der IHK Wiesbaden, von den Antragstellern Gebühren und Auslagen nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung zu verlangen, bleibt davon unberührt. § 5 Datenschutz Soweit die IHK Offenbach am Main mit dieser Vereinbarung Aufgaben auf die IHK Wiesbaden überträgt, handelt es sich um eine Funktionsübertragung. Die Vertragsparteien erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten auf der Grundlage und unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Für die IHK Wiesbaden und die IHK Offenbach am Main gilt das Hessische Datenschutzgesetz. Vereinbarung zur Übertragung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des Führens des amtlichen Verzeichnisses (AV) präqualifizierter Unternehmen 149 § 6 Schriftform Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Änderungen des Schriftformerfordernisses bedürfen ebenfalls der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen. § 7 Salvatorische Klausel Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit des Inhalts der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. § 8 Dauer und Kündigung der Vereinbarung (1) Diese Vereinbarung tritt mit Vertragsunterzeichnung in Kraft, jedoch nicht, bevor die erforderliche Genehmigung des hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vorliegt. Sie gilt zunächst befristet auf ein Jahr. Wird bis sechs Monate vor Ablauf der Befristung keine weitere Vereinbarung getroffen, geht die Vereinbarung in eine unbefristete Vereinbarung über und kann unter Einhaltung einer halbjährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form. (2) Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses übergibt die IHK Wiesbaden der zuständigen IHK alle Unterlagen, die es ermöglichen, die Aufgaben der im Sinne der genannten Vorschriften zuständigen Stelle zu erledigen. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht abgeschlossene Verfahren werden von der IHK Wiesbaden vollständig abgewickelt. § 9 Genehmigung Die Aufgabenübertragung bedarf der Genehmigung durch das hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (§ 11 Abs. 2 IHKG). Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Offenbach, den 26.06.2017 gez. gez. Präsident Hauptgeschäftsführer Alfred Clouth Markus Weinbrenner Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Wiesbaden, den 22.06.2017 gez. gez. Präsident Hauptgeschäftsführer Dr. Christian Gastl Joachim Nolde Die Vollversammlung der IHK Offenbach am Main hat in ihrer Sitzung vom 1. Dezember 2016 einstimmig beschlossen, die IHK-Aufgabe „Führen des amtlichen Verzeichnisses (§ 48 Absatz 8 Vergabeverordnung)" auf die IHK Wiesbaden zu übertragen, und hat den Präsidenten und Hauptgeschäftsführer ermächtigt, mit der IHK Wiesbaden eine entsprechende Vereinbarung zur Aufgabenübertragung abzuschließen. Der Beschluss der Vollversammlung ist mit Bescheid vom 16. Mai 2017 vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung genehmigt worden und in der Offenbacher Wirtschaft 9/2017 veröffentlicht worden. 150 Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Übertragung von Kammeraufgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 IHKG Die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main, vertreten durch die Präsidentin Kirsten Schoder- Steinmüller und den Hauptgeschäftsführer Markus Weinbrenner - nachfolgend IHK Offenbach – und die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, vertreten durch den Präsidenten Ulrich Caspar und den Hauptgeschäftsführer Matthias Gräßle - nachfolgend IHK Frankfurt – schließen folgenden Vertrag: Präambel Den Industrie- und Handelskammern wurde nach § 3 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vom 22.06.1998 (BGBI. 1 S. 1485), zuletzt geändert durch Art. 141 des Gesetzes vom 20.11.2019 (BGBI. 1 S. 1626), i. V. m. §§ 4 ff. der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21.12.2011 (BGBI. 1 S. 3120), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 05.11.2013 (BGBI. 1 S. 3920) für die Feststellung der Fachlichen Eignung für angehende Unternehmer zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs - die Durchführung der Prüfung (§ 5 GBZugV) - die Umschreibung von gleichwertigen Abschlussprüfungen (§ 7 GBZugV) - die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit (§ 8 GBZugV) - die Anhörungen nach § 3 Abs. 5a GüKG als Selbstverwaltungsaufgabe in die Zuständigkeit überwiesen. Mit dem vorliegenden Vertrag überträgt die IHK Offenbach diese Aufgabe auf die IHK Frankfurt. § 1 Übertragung Die Aufgaben, die den Industrie- und Handelskammern nach §§ 4, 5, 6, 7 und 8 der GBZugV überwiesen sind, werden einvernehmlich auf die IHK Frankfurt übertragen. Mit der Übertragung übernimmt die IHK Frankfurt die Aufgaben der übertragenden IHK Offenbach in ihre Zuständigkeit. Damit gehen alle Rechte und Pflichten zur Aufgabenerfüllung sowie der dazu notwendigen Befugnisse ebenso auf sie über, wie auch die Rechte und Pflichten der übertragenden IHK Offenbach als Trägerin der Aufgaben. § 2 Zuständigkeit Mit der Übertragung ist die IHK Frankfurt im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (Straßengüterverkehr) zum Nachweis der fachlichen Eignung für - die Durchführung der Prüfung (§ 5 GBZugV) - die Umschreibung von gleichwertigen Abschlussprüfungen (§ 7 GBZugV) - die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit (§ 8 GBZugV) - die Anhörungen nach § 3 Abs. 5a GüKG allein zuständig. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Übertragung von Kammeraufgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 IHKG 151 § 3 Pflichten der IHK Frankfurt (1) Die IHK Frankfurt erledigt die Aufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften. (2) Die Einzelheiten zur Erfüllung der Aufgaben, wie Prüfungsinhalte, Zeitdauer, Verfahrensabläufe usw. regelt die IHK Frankfurt durch eine Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnungsbefugnis obliegt den IHKs nach § 5 Abs. 6 GBZugV. Sie geht mit der Übertragung der Aufgaben auf die IHK Frankfurt über. (3) Die IHK Frankfurt gewährleistet eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechend umfassende fachliche Beratung gegenüber potentiellen Prüfungsteilnehmern, Unternehmen und ggf. Bildungsträgern zu Fragen, der rechtlichen Rahmenbedingungen, Inhalte und Abläufe von Prüfungen, die im Zusammenhang mit der in der Präambel genannten Zuständigkeit anfallen. (4) Die IHK Frankfurt organisiert bedarfsgerechte und kundenorientierte Termine für die Prüfungen und legt diese in einer Jahresplanung fest. Bei entsprechender Nachfrage können Zusatztermine - die über die gesetzliche Mindestvorgabe hinausgehen - angeboten werden, sofern die Ressourcen und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Durchführung zulassen. § 4 Kosten Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Kosten trägt die IHK Frankfurt. Die von den Bewerbern zu entrichtende Gebühr steht der IHK Frankfurt zu. § 5 Dauer des Vertrages Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder der beteiligten IHKs unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. § 6 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen (§ 60 VwVfG). § 7 Übergangsregelung Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens des Vertrages noch nicht abgeschlossenen Verfahren werden von der IHK Offenbach bis zu ihrem Abschluss betreut. § 8 Schriftform und salvatorische Klausel Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Übertragung von Kammeraufgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 IHKG 152 Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main gez. gez. Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main gez. gez. Ulrich Caspar Matthias Gräßle Präsident Hauptgeschäftsführer Frankfurt am Main, den 08.12.2020 Der Beschluss der Vollversammlung der IHK Offenbach am Main vom 16. September 2020 zur Übertragung der Aufgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 IHKG ist mit Bescheid vom 8. Oktober 2020 vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen genehmigt worden und in der Offenbacher Wirtschaft 1-2 2021 bekannt gemacht worden. 153 Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Übertragung von Kammeraufgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 IHKG Die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main, vertreten durch die Präsidentin Kirsten Schoder- Steinmüller und den Hauptgeschäftsführer Markus Weinbrenner - nachfolgend IHK Offenbach – und die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, vertreten durch den Präsidenten Ulrich Caspar und den Hauptgeschäftsführer Matthias Gräßle - nachfolgend IHK Frankfurt – schließen folgenden Vertrag: Präambel Den Industrie- und Handelskammern wurde nach § 57 Abs. 1 Ziff. 3 u. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBI. 1 S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21.12. 2019 (BGBI. 1 S. 2886), i. V. m. §§ 3 ff. der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15.06.2000 (BGBI. 1 S. 851), zuletzt geändert durch Art. 484 der Verordnung vom 31. 08. 2015 (BGBI. 1 S. 1474) für die Feststellung der Fachlichen Eignung für angehende Unternehmer zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs (Kraftomnibus sowie Taxi und Mietwagen) - die Durchführung der Prüfung (§ 4 PBZugV) - die Umschreibung von gleichwertigen Abschlussprüfungen (§ 6 PBZugV) - die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit (§ 7 PBZugV) - die Anhörung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 3 (Linienverkehr) und Abs. 2 Gelegenheitsverkehr (PBefG) als Selbstverwaltungsaufgabe in die Zuständigkeit überwiesen. Mit dem vorliegenden Vertrag überträgt die IHK Offenbach diese Aufgabe auf die IHK Frankfurt. § 1 Übertragung Die Aufgaben, die den Industrie- und Handelskammern nach §§ 3, 4, 5, 6 und 7 der PBZugV überwiesen sind, werden einvernehmlich auf die IHK Frankfurt übertragen. Mit der Übertragung übernimmt die IHK Frankfurt die Aufgaben der übertragenden IHK Offenbach in ihre Zuständigkeit. Damit gehen alle Rechte und Pflichten zur Aufgabenerfüllung sowie der dazu notwendigen Befugnisse ebenso auf sie über, wie auch die Rechte und Pflichten der übertragenden IHK Offenbach als Trägerin der Aufgaben. § 2 Zuständigkeit Mit der Übertragung ist die IHK Frankfurt im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (Straßenpersonenverkehr) zum Nachweis der fachlichen Eignung für - die Durchführung der Prüfung (§ 4 PBZugV) - die Umschreibung von gleichwertigen Abschlussprüfungen (§ 6 PBZugV) - die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit (§ 7 PBZugV) - die Anhörung für Linienverkehr und für Gelegenheitsverkehr (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 PBefG) allein zuständig. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Übertragung von Kammeraufgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 IHKG 154 § 3 Pflichten der IHK Frankfurt (1) Die IHK Frankfurt erledigt die Aufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften. (2) Die Einzelheiten zur Erfüllung der Aufgaben, wie Prüfungsinhalte, Zeitdauer, Verfahrensabläufe usw. regelt die IHK Frankfurt durch eine Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnungsbefugnis obliegt den IHKs nach § 4 Abs. 7 PBZugV. Sie geht mit der Übertragung der Aufgaben auf die IHK Frankfurt über. (3) Die IHK Frankfurt gewährleistet eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechend umfassende fachliche Beratung gegenüber potentiellen Prüfungsteilnehmern, Unternehmen und ggf. Bildungsträgern zu Fragen, der rechtlichen Rahmenbedingungen, Inhalte und Abläufe von Prüfungen, die im Zusammenhang mit der in der Präambel genannten Zuständigkeit anfallen. (4) Die IHK Frankfurt organisiert bedarfsgerechte und kundenorientierte Termine für die Prüfungen und legt diese in einer Jahresplanung fest. Bei entsprechender Nachfrage können Zusatztermine - die über die gesetzliche Mindestvorgabe hinausgehen - angeboten werden, sofern die Ressourcen und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Durchführung zulassen. § 4 Kosten Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Kosten trägt die IHK Frankfurt. Die von den Bewerbern zu entrichtende Gebühr steht der IHK Frankfurt zu. § 5 Dauer des Vertrages Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder der beteiligten IHKs unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Zugleich tritt der am 01.05.2006 mit der IHK Offenbach geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag hinsichtlich der dort in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben außer Kraft. § 6 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen (§ 60 VwVfG). § 7 Übergangsregelung Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens des Vertrages noch nicht abgeschlossenen Verfahren werden von der IHK Offenbach bis zu ihrem Abschluss betreut. § 8 Schriftform und salvatorische Klausel Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Übertragung von Kammeraufgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 IHKG 155 Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main gez. gez. Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main gez. gez. Ulrich Caspar Matthias Gräßle Präsident Hauptgeschäftsführer Frankfurt am Main, den 08.12.2020 Der Beschluss der Vollversammlung der IHK Offenbach am Main vom 16. September 2020 zur Übertragung der Aufgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 IHKG ist mit Bescheid vom 8. Oktober 2020 vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen genehmigt worden und in der Offenbacher Wirtschaft 1/2 2021 bekannt gemacht worden. 156 Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabe der Ausstellung von Carnet A.T.A. und C.P.D. gem. §§ 1 Absatz 3, 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBI. I S. 3306) geändert worden ist (im Folgenden: IHKG) Präambel I. Die Industrie- und Handelskammer Darmstadt Rhein Main Neckar (im Folgenden: IHK Darmstadt) bietet seit dem 01.04.2023 die digitale Carnet-Antragstellung und -Bearbeitung an. Hierbei wird das digital vom Antragsteller beantragte und digital von der IHK Darmstadt bearbeitete Carnet von der IHK Darmstadt in Papierform ausgedruckt und dem Antragsteller/einem von diesem beauftragten Dritten entweder persönlich in der IHK Darmstadt übergeben oder postalisch an eine vom Antragsteller zu bestimmende Anschrift zugesandt. Die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main (im Folgenden: IHK Offenbach) bietet die Ausstellung von Carnets derzeit nur im analogen Antragsverfahren an, d.h. der Antragsteller muss sich einen Vordruck besorgen und diesen ausfüllen. Dieses Papier-Dokument wird sodann von der IHK Offenbach manuell bearbeitet und ausgestellt. Die IHK Offenbach möchte die Aufgabe der Ausstellung von Carnets aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz ab Vertragsbeginn vollständig auf die IHK Darmstadt übertragen. Die IHK Offenbach und die IHK Darmstadt sind sich einig, dass zur Vermeidung von Fehlern die IHK Darmstadt Zugriff auf die Daten der IHK Offenbach erhält. Dies betrifft die Daten der noch offenen Carnets (analog und digital), die eingerichteten Limits für Carnets, als auch die Antragstellerdaten. II. Die allgemein positiven Erfahrungen mit einer Verbundlösung in den Bereichen „Versicherungsvermittler und -berater", „Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater" oder „Immobiliendarlehensvermittler" haben gezeigt, dass eine Konzentration der Aufgabenerledigung bei einer IHK im Sinne einer einheitlichen und effizienten Aufgabenerledigung Vorteile bringt. Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabe der Ausstellung von Carnet A.T.A. und C.P.D. gem. §§ 1 Absatz 3, 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 157 Auf Grundlage der vorstehenden Überlegungen schließen die Industrie- und Handelskammer Darmstadt Rhein Main Neckar Rheinstraße 89 64295 Darmstadt und die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main folgende Vereinbarung § 1 Übertragung der Aufgabe (1) Die IHK Offenbach überträgt die ihr gem. § 1 Absatz 3 IHKG obliegende Aufgabe der Ausstellung von Carnets A.T.A. und C.P.D. auf die IHK Darmstadt gemäß §§ 4 Absatz 2 Nr. 6, 10 Absatz 1 IHKG. (2) Die IHK Darmstadt übernimmt diese Aufgabe nach Maßgabe der §§ 4 Absatz 2 Nr. 6, 10 Absatz 1 IHKG i.V.m. der geltenden Verfahrensanweisung für die Ausstellung von Carnets der IHK Darmstadt. § 2 Verfahren (1) Für Antragsteller aus dem Kammerbezirk der IHK Offenbach ist die IHK Darmstadt die zuständige Antrags- und Ausstellungsbehörde. Es gilt die Gebührenordnung der IHK Darmstadt. Gebührengläubigerin ist die IHK Darmstadt. Die IHK Darmstadt wird nach Aufgabenübertragung die eingereichten Anträge auf Ausstellung eines Carnets von Antragstellern aus dem Kammerbezirk der IHK Offenbach bearbeiten und sodann dem Antragsteller/einem von diesem beauftragten Dritten das Carnet entweder persönlich in der IHK Darmstadt übergeben oder postalisch an eine von dem Antragsteller zu bestimmende Anschrift zusenden. (2) Die IHK Offenbach wirkt beim Vollzug der übertragenen Aufgabe mit. Für die Aufgabenverteilung zwischen der IHK Offenbach und der IHK Darmstadt gelten folgende Grundsätze: 1. Die IHK Offenbach wird mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (Kammer-Magazin, Internet-Auftritt, gegebenenfalls Flyer o.ä.) die in ihrem Kammerbezirk ansässigen Unternehmen auf die digitale Antragstellung als Standardverfahren hinweisen. 2. Die IHK Offenbach wird vor Beginn der Aufgabenübertragung daran mitwirken, der IHK Darmstadt alle zur Ausstellung von Carnets notwendigen Daten ihres bereits vorhandenen Datenstammes (insbesondere Firmendaten, vom Rückversicherer vorgegebene Limits sowie bestehende Obligos) zur Verfügung zu stellen. Nach Aufgabenübertragung stellt die IHK Offenbach auf Nachfrage oder bei Kenntnis der IHK Darmstadt relevante Informationen zu Mitgliedsunternehmen der IHK Offenbach zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere Informationen über Insolvenzverfahren sowie Bonitätsschwierigkeiten. 3. Kommen nach Beginn der Aufgabenübertragung neue Antragsteller seitens der IHK Offenbach hinzu, so gilt zunächst Absatz 2 Ziffer 1: Der Antragsteller ist auf das digitale Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabe der Ausstellung von Carnet A.T.A. und C.P.D. gem. §§ 1 Absatz 3, 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 158 Antragsverfahren als Standardverfahren hinzuweisen. Die IHK Offenbach stellt unverzüglich und unaufgefordert der IHK Darmstadt alle erforderlichen firmen- / personenbezogenen Daten, die zur Anlage als neuer Antragsteller im Carnet-Verfahren notwendig sind, schriftlich oder in Textform zur Verfügung bzw. vermittelt den Kontakt. Sollte der neue Antragsteller aus dem Bezirk der IHK Offenbach sich direkt bei der IHK Darmstadt für die digitale Antragstellung registrieren, wirkt die IHK Offenbach bei der Datenerfassung zur Anlage als neuer Antragsteller mit. 4. Zum Zeitpunkt des Beginns des Vertragsverhältnisses noch nicht abgeschlossene Verfahren werden von der IHK Offenbach vollständig nach Maßgabe der von der IHK Darmstadt ausgegebenen sog. Verfahrensanweisung für die Ausstellung von Carnets in ihrer jeweils gültigen Fassung abgewickelt. Dies umfasst auch die Ausgabe von Anschluss- oder Ersatz- Carnets sowie die Ausgabe von Zusatzblättern bei laufenden Carnets. Die IHK Offenbach unterrichtet die IHK Darmstadt nach Beendigung eines Verfahrens, damit der Warenwert im Obligo des Antragsstellers bei der IHK Darmstadt gelöscht wird. § 3 Einrichtung, Betrieb, Haftung (1) Die IHK Darmstadt stellt sicher, dass sie ab 1. Januar 2024 die in § 1 bezeichneten Aufgaben erledigen kann. (2) Die IHK Darmstadt erledigt die übertragene Aufgabe mit der größtmöglichen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der ihr von den Antragstellern und gegebenenfalls der IHK Offenbach zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und sonstigen Informationen. Die IHK Darmstadt stellt der IHK Offenbach auf Nachfrage Informationen zu den ausgestellten Carnets zur Verfügung, die den Bezirk der IHK Offenbach betreffen. Zu den Informationen gehören beispielsweise der Unternehmensname, Länder und Zwecke (Warenmuster, Berufsausrüstung, Messe). Die Haftung wegen Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Gesundheit, Körper und Leben. Dies gilt nicht bei einer Verletzung vertragswesentlicher Hauptpflichten (Kardinalpflichten). Diese Haftung wird auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. (3) Die IHK Offenbach wird auf ihrer Internetseite auf die elektronische Beantragung als Standardverfahren hinweisen. Die IHK Darmstadt stellt der IHK Offenbach hierfür alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und stimmt sich in Sachen inhaltlicher Gestaltung zum Thema eCarnet mit der IHK Offenbach ab. Ziel ist es, auf der Seite der IHK Offenbach die identischen Informationen wie auf der Homepage der IHK Darmstadt zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus stellt die IHK Darmstadt der IHK Offenbach alle weiteren Inhalte für geeignete Werbemaßnahmen (Ankündigung im Newsletter Layout für sonstige Werbemaßnahmen) zur Verfügung. § 4 Finanzierung Die in Zusammenhang mit der Übertragung der Ausstellung von Carnets entstehenden Kosten trägt die IHK Darmstadt. Die IHK Darmstadt erhebt zur Deckung dieser Kosten von den Antragstellern Gebühren und Auslagen nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung. Diese Gebühren verbleiben bei der IHK Darmstadt ebenso wie vereinnahmte Gelder aus Maßnahmen des Verwaltungszwangs. § 5 Dauer und Kündigung der Vereinbarung (1) Die Aufgabenübertragung beginnt am 1. Januar 2024. Sie gilt unbefristet und kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende von der IHK Offenbach bzw. der IHK Darmstadt gekündigt werden; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabe der Ausstellung von Carnet A.T.A. und C.P.D. gem. §§ 1 Absatz 3, 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 159 (2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fällt die Aufgabenerledigung an die IHK Offenbach zurück. Die IHK Darmstadt übergibt der IHK Offenbach in diesem Fall alle Unterlagen bzw. verschafft der IHK Offenbach Zugang zu allen digitalen Daten und Informationen, die es der IHK Offenbach erlauben, diese Aufgabe zu erfüllen. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht abgeschlossene Verfahren werden von der IHK Darmstadt vollständig abgewickelt. § 6 Maßgebliche Verfahrensanweisung Die IHK Darmstadt erledigt die eigenen und die ihr von der IHK Offenbach übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der von der IHK Darmstadt ausgegebenen sog. Verfahrensanweisung für die Ausstellung von Carnets in ihrer jeweils gültigen Fassung. § 7 Datenschutz Soweit die IHK Offenbach mit dieser Vereinbarung Aufgaben auf die IHK Darmstadt überträgt, handelt es sich um eine Aufgabenübertragung nach§ 10 Abs. 1 Alt. 1 IHKG. Die Vertragsparteien verarbeiten personenbezogene Daten auf der Grundlage und unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. § 8 Mediationsklausel Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht (oder Schiedsgericht) eine Mediation nach den Bestimmungen der Mediationsstelle der IHK Darmstadt durchzuführen. § 9 Schriftform Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Änderungen des Schriftformerfordernisses bedürfen ebenfalls der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen. Soweit in diesem Vertrag die elektronische Form zulässig ist, ist damit ausschließlich eine Nachricht per E-Mail an das Funktionspostfach der bei der IHK Darmstadt zuständigen Stelle zulässig (auwi@darmstadt.ihk.de). § 10 Salvatorische Klausel Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit des Inhalts der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. § 11 Genehmigung Die Aufgabenübertragung (durch die IHK Offenbach) sowie die Aufgabenübernahme (durch die IHK Darmstadt) bedürfen eines Beschlusses der Vollversammlung der jeweiligen IHK. Jeder Beschluss bedarf ferner der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsicht (Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen). Die Vereinbarung sowie der entsprechende Beschluss nach Satz 1 sind von der IHK Darmstadt sowie der IHK Offenbach nach Genehmigung auszufertigen und zu veröffentlichen. § 12 Inkrafttreten Die Aufgabenübertragung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Vereinbarung über die Übertragung der Aufgabe der Ausstellung von Carnet A.T.A. und C.P.D. gem. §§ 1 Absatz 3, 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 160 gez. gez. Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer Offenbach am Main, den 09.11.2023 Industrie- und Handelskammer Darmstadt Rhein Main Neckar gez. gez. Matthias Martiné Robert Lippmann Präsident Hauptgeschäftsführer Darmstadt, den 09.11.2023 161 Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des BKrFQG (BKrFQV) Die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main, vertreten durch die Präsidentin Kirsten Schoder- Steinmüller und Hauptgeschäftsführer Markus Weinbrenner - nachfolgend IHK Offenbach – und die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, vertreten durch den Präsidenten Ulrich Caspar und den Hauptgeschäftsführer Matthias Gräßle - nachfolgend IHK Frankfurt – schließen folgenden Vertrag: Präambel Den Industrie- und Handelskammern wurden nach - § 27 des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG) vom 26.11.2020 (BGBl. I S. 2575), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.08.2023 (BGBl. I S. 218), i. V. m. - § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes (BKrFQV) vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2905) im Bereich der Ausbildung bestimmter Fahrerinnen und Fahrer im Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr - die örtliche Zuständigkeit nach § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 7 BKrFQV - die Durchführung von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 + 2 BKrFQG - und die Übermittlung der Prüfungsergebnisse an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) nach § 15 BKrFQG als Selbstverwaltungsaufgabe in ihre Zuständigkeit überwiesen. Mit der vorliegenden Vereinbarung überträgt die IHK Offenbach diese Aufgaben auf die IHK Frankfurt. Die Übertragung der vorgenannten Aufgaben erfolgt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz. Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass eine Konzentration der Aufgabenerledigung bei einer IHK im Sinne einer einheitlichen und effizienten Aufgabenerledigung Vorteile bringt. Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des BKrFQG 162 § 1 Übertragung Die IHK Offenbach überträgt die ihr nach § 1 Absatz 4 IHKG obliegenden Aufgaben nach dem BKrFQG in Verbindung mit der BKRFQV auf die IHK Frankfurt nach § 4 Absatz 2 Nr. 6 und § 10 Absatz 1 IHKG. Die IHK Frankfurt übernimmt diese Aufgaben nach Maßgabe der §§ 4 Absatz 2 und 10 Absatz 1 IHKG. § 2 Zuständigkeit Mit der Übertragung ist die IHK Frankfurt im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes für alle oben genannten Aufgaben allein zuständig. § 3 Pflichten der IHK Frankfurt und IHK Offenbach (1) Die IHK Frankfurt erledigt die Aufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften. (2) Die Einzelheiten zur Erfüllung der Aufgaben, wie Prüfungen, Zeitdauer, Überwachung, Verfahrensabläufe usw. regelt die IHK Frankfurt durch Satzung. (3) Die IHK Frankfurt gewährleistet eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechend umfassende fachliche Beratung gegenüber potenziellen Prüfungsteilnehmern, Unternehmen und ggf. Bildungsträgern zu Fragen, der rechtlichen Rahmenbedingungen, Inhalte und Abläufe von Prüfungen, die im Zusammenhang mit der in der Präambel genannten Zuständigkeit anfallen. (4) Die IHK Frankfurt am Main organisiert bedarfsgerechte und kundenorientierte Termine für die Prüfungen und legt diese in einer Jahresplanung fest. Bei entsprechender Nachfrage können Zusatztermine angeboten werden, sofern die Ressourcen und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Durchführung zulassen. (5) Die IHK Offenbach stellt bei Bedarf relevante Informationen ihrer Mitglieder zur Verfügung. § 4 Gewährleistung Die IHK Frankfurt gewährleistet ab Vertragsbeginn eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben. § 5 Kosten Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Kosten trägt die IHK Frankfurt. Die IHK Frankfurt erhebt zur Deckung dieser Kosten von den Bewerbern Gebühren und Auslagen nach Maßgabe ihrer Gebührenordnung. Diese Gebühren und Auslagen verbleiben bei der IHK Frankfurt. § 6 Dauer des Vertrages Dieser Vertrag tritt am 01.07.2024 in Kraft. Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder der beteiligten IHKs unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. § 7 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen (1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen (§ 60 HVwVfG). Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des BKrFQG 163 § 8 Übergangsregelung Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages noch nicht abgeschlossenen Verfahren werden von der IHK Offenbach bis zu ihrem Abschluss betreut. § 9 Schriftform und salvatorische Klausel Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main gez. gez. Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer Offenbach am Main, den 09.09.2024 Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main gez. gez. Ulrich Caspar Matthias Gräßle Präsident Hauptgeschäftsführer Frankfurt am Main, den 16.09.2024 Die Vollversammlung der IHK Offenbach am Main hat in ihrer Sitzung am 16. April 2024 der Übertragung der gesetzlichen Aufgaben nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz und der Berufskraftfahrer- Qualifikationsverordnung auf die IHK Frankfurt am Main zugestimmt. Der Beschluss der Vollversammlung ist mit Schreiben vom 13.06.2024 durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum genehmigt, am 18.06.2024 ausgefertigt und in der Offenbacher Wirtschaft 9/10 24 bekannt gemacht worden. 164 Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabenwahrnehmung beruflicher Feststellungsverfahren zwischen der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main, - im Folgenden abgebende IHK genannt – und der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, - im Folgenden aufnehmende IHK genannt – Präambel Gemäß § 71 Abs. 9 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann eine IHK Aufgaben, die ihr Kraft Gesetz obliegen, durch eine andere IHK wahrnehmen lassen. Zu den übertragbaren Aufgaben gehört auch die Pflicht der „Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs" (Validierung) nach §§ 50b ff. BBiG. § 1 Aufgabenwahrnehmung Die abgebende IHK überträgt die Aufgabenwahrnehmung für die Durchführung der beruflichen Feststellungsverfahren für sämtliche Antragstellende auf die aufnehmende IHK. Die Aufgabenwahrnehmung der aufnehmenden IHK erfolgt mit Wirkung ab dem 01.01.2025 auf unbestimmte Zeit. § 2 Verfahren Die abgebende IHK wird insbesondere auf ihrer Homepage an geeigneter Stelle über die Aufgabenwahrnehmung durch eine andere IHK informieren und auf die aufnehmende IHK als aufgabenwahrnehmende Stelle für alle mit dem beruflichen Feststellungsverfahren zusammenhängenden Verwaltungsprozesse hinweisen. Sollten bei der abgebenden IHK dennoch z.B. Anträge zur Durchführung von beruflichen Feststellungsverfahren eingehen, wird sie diese unverzüglich an die aufnehmende IHK weiterleiten. § 3 Gebühren Die aufnehmende IHK erhebt für die Durchführung des beruflichen Feststellungsverfahrens entsprechende Gebühren unmittelbar gegenüber den Gebührenschuldnern auf der Grundlage der eigenen Gebührenordnung. § 4 Kündigung Der Vertrag kann von beiden Parteien mit Frist von einem Jahr jeweils zum Halbjahresende schriftlich gekündigt werden. Begonnene Feststellungsverfahren werden von der Kündigung nicht berührt. Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabenwahrnehmung beruflicher Feststellungsverfahren 165 § 5 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen (§ 60 VwVfG). § 6 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main gez. gez. Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer Offenbach am Main, den 16.12.2024 Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main gez. gez. Ulrich Caspar Matthias Gräßle Präsident Hauptgeschäftsführer Frankfurt am Main, den 11.12.2024 Die Vollversammlung der IHK Offenbach am Main hat in ihrer Sitzung am 24. September 2024 der Übertragung der Aufgabe der Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (Validierungsverfahren) nach §§ 50b ff. BBiG auf die IHK Frankfurt am Main zugestimmt. Der Beschluss der Vollversammlung ist mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum genehmigt, am 16. Dezember 2024 ausgefertigt und in der Offenbacher Wirtschaft 3/4 25 bekannt gemacht worden. 166 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist § 1 (1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben: 1. das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen, 2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken, 3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere 1. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten, 2. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten, 1. indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und 2. abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden. (2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 167 (2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten. (3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen. (3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht. (3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen. (4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden. (4a) weggefallen (5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen. § 2 (1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). (2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. (3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 168 (4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung a) ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen; b) Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält; c) Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt wird. (5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften. (6) (weggefallen) § 3 (1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. (3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 169 oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden. (4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird. (5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen. (7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln. (7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 170 (8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen, für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden. § 4 (1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind 1. die Vollversammlung, 2. das Präsidium, 3. der Präsident, 4. der Hauptgeschäftsführer und 5. der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben. (2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen 1. die Satzung, 2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, 3. die Feststellung des Wirtschaftsplans, 4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge, 5. die Erteilung der Entlastung, 6. die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b, 7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung; 8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und 9. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind. Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 171 § 5 (1) Die Mitglieder der Vollversammlung werden von den Kammerzugehörigen gewählt. (2) Wählbar sind natürliche Personen, die das Kammerwahlrecht auszuüben berechtigt sind, am Wahltag volljährig sind und entweder selbst Kammerzugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte und in das Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kammerzugehörigen. (3) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten für die Wahl zur Vollversammlung verarbeitet werden, bestehen das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und die Mitteilungspflicht der verantwortlichen Stelle nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung nicht. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten nehmen kann. (4) Das Nähere über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl sowie über Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung regelt die Wahlordnung. Sie muß Bestimmungen über die Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondere Wahlgruppen sowie die Zahl der diesen zugeordneten Sitze in der Vollversammlung enthalten und dabei die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen berücksichtigen. § 6 (1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten (Präses) und die von der Satzung zu bestimmende Zahl von weiteren Mitgliedern des Präsidiums. (2) Der Präsident (Präses) ist der Vorsitzende des Präsidiums. Er beruft die Vollversammlung ein und führt in ihr den Vorsitz. § 7 (1) Die Vollversammlung bestellt den Hauptgeschäftsführer. (2) Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. § 8 Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durchführung anderer als der in § 79 des Berufsbildungsgesetzes genannten Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann die Satzung bestimmen, daß in diese Ausschüsse auch Personen berufen werden, die nach § 5 Abs. 2 nicht wählbar sind. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 172 § 9 (1) Die Industrie- und Handelskammern erheben die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung bei den Kammerzugehörigen oder öffentlichen Stellen, soweit diese Daten ihnen nicht von der zuständigen Behörde übermittelt worden sind. Bei nichtöffentlichen Stellen und aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen Industrie- und Handelskammern die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung erheben, wenn 1. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder im Einzelfall eine solche Erhebung erforderlich macht, 2. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder keinen Erfolg verspricht oder 3. es sich um Daten aus allgemein zugänglichen Quellen handelt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Daten über angebotene Waren und Dienstleistungen sowie über die Betriebsgrößen entsprechend. Werden die Daten bei den Kammerzugehörigen erhoben, sind auskunftspflichtig die Inhaber oder diejenigen, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Auskunftspflichtig sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte und in das Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kammerzugehörigen. (2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 erforderlich sind, sowie die nach § 3 Absatz 3 erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. (3) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, verarbeiten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 genannten Daten verarbeiten sie nur, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. (4) Die Industrie- und Handelskammern übermitteln die in Absatz 1 genannten Daten an andere Industrie- und Handelskammern auf Ersuchen oder durch automatisiertes Abrufverfahren, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die beteiligten Industrie- und Handelskammern haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen: 1. den Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, 2. die Stelle, an die übermittelt wird, 3. die Art der zu übermittelnden Daten, Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 173 4. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an die übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener und sonstiger Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand dieser Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. (5) Die Industrie- und Handelskammern dürfen zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Zwecken die in Absatz 1 genannten Daten an nicht-öffentliche Stellen übermitteln, sofern der betroffene Kammerzugehörige der Übermittlung nicht widersprochen hat und der Empfänger der Daten sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Auf die Möglichkeit, der Übermittlung der Daten an nicht-öffentliche Stellen zu widersprechen, sind die Kammerzugehörigen unbeschadet der weiteren Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor der ersten Übermittlung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Daten über Zugehörige anderer Kammern hat die Industrie- und Handelskammer nach Übermittlung an die nicht-öffentliche Stelle unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (6) An Bewerber und Kandidaten für die Wahl zur Vollversammlung nach § 5 dürfen zum Zweck der Wahlbewerbung durch die Bewerber und der Wahlwerbung durch die Kandidaten Name, Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und Wirtschaftszweig über Wahlberechtigte aus ihrer jeweiligen Wahlgruppe übermittelt werden, sofern der Empfänger der Daten sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Bewerber und Kandidaten haben die übermittelten Daten nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen. (7) Für das Verändern, Einschränken der Verarbeitung oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 an öffentliche Stellen gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder. § 10 Aufgabenübertragung und öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss (1) Industrie- und Handelskammern können Aufgaben, die ihnen auf Grund von Gesetz oder Rechtsverordnung obliegen, einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handelskammer übertragen oder zur Erfüllung dieser Aufgaben untereinander öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse bilden oder sich daran beteiligen. § 1 Abs. 3b bleibt unberührt. (2) Die Rechtsverhältnisse des öffentlich-rechtlichen Zusammenschlusses werden durch Satzung geregelt. Diese muss bestimmen, welche Aufgaben durch den öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss wahrgenommen werden. Die Erstsatzung bedarf der Zustimmung der Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 174 Vollversammlungen der beteiligten Industrie- und Handelskammern. Diese haben die Erstsatzung in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form zu veröffentlichen. (3) Die Aufgabenübertragung auf Industrie- und Handelskammern oder auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse mit Sitz in einem anderen Bundesland sowie die Beteiligung an solchen Zusammenschlüssen ist zulässig, soweit nicht die für die beteiligten Kammern oder Zusammenschlüsse geltenden besonderen Rechtsvorschriften dies ausschließen oder beschränken. (4) Die Regelungen dieses Gesetzes in § 1 Abs. 3a, § 3 Absatz 1, 2, 6, 7a und 8, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 sowie in den §§ 6 und 7 sind auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse entsprechend anzuwenden. § 10a (1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat die Aufgabe, 1. das Gesamtinteresse der den Industrie- und Handelskammern zugehörigen Gewerbetreibenden in der Bundesrepublik Deutschland auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen, 2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Regionen, Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. § 1 Absatz 1 und 5 gilt entsprechend. (2) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer koordiniert und fördert das Netzwerk der deutschen Auslandshandelskammern, Delegiertenbüros und Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft als Instrument der Außenwirtschaftsförderung der Bundesrepublik Deutschland. Sie kann Vertretungen in anderen Staaten gründen und unterhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterstützt und fördert die Zusammenarbeit und den regelmäßigen Erfahrungsaustausch der Industrie- und Handelskammern zur Wahrnehmung deren Aufgaben, insbesondere insoweit Aufgaben ganz oder teilweise einer bundeseinheitlichen Umsetzung oder zentralen Erledigung bedürfen oder der Umsetzung von Unionsrecht dienen. Hoheitliche Aufgaben, die der Industrie- und Handelskammer als zuständiger Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz zugewiesen sind, gehören nicht zu den Aufgaben der Deutschen Industrie- und Handelskammer. (4) Zur Förderung der Aufgabenwahrnehmung der Industrie- und Handelskammern kann die Deutsche Industrie- und Handelskammer 1. auf Bundesebene die Funktion der gemeinsamen Stelle für die den Industrie- und Handelskammern auf Grund der nach Maßgabe des § 1 Absatz 3a und 4 übertragenen Aufgaben wahrnehmen, 2. eine Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern für die Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 7 durch Satzung einrichten und unterhalten sowie Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 175 3. eine Einrichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten der gewerblichen Wirtschaft im In- oder Ausland, insbesondere einen Schiedsgerichtshof, durch Satzung errichten und unterhalten. (5) Innerhalb ihrer Verbandskompetenz kann die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften oder sonstige Vereinigungen gründen sowie sich an Gesellschaften, sonstigen Vereinigungen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen beteiligen oder diese unterstützen. Entstehende Gewinne sind zur Aufgabenerfüllung einzusetzen. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer kann Kooperationen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft unterstützen, koordinieren und für die Industrie- und Handelskammern Projekte von bundespolitischer Bedeutung durchführen. Zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unterstützt sie die Umsetzung der Empfehlungen des Hauptausschusses beim Bundesinstitut für Berufsbildung und die Industrie- und Handelskammern beim Erfüllen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes. (6) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichten dem Bundestag jeweils zur Mitte einer Legislaturperiode des Bundestages über die wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern und des Netzwerkes der deutschen Auslandshandelskammern. (7) Der Deutschen Industrie- und Handelskammer können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes weitere Aufgaben übertragen werden. (8) Industrie- und Handelskammern können nach § 10 der Deutschen Industrie- und Handelskammer Aufgaben übertragen, soweit die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer zustimmt. Die Übertragung von Aufgaben als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz ist ausgeschlossen. § 10b (1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel und hat Dienstherreneigenschaft. Sie wird nach § 13c errichtet. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat ihren Sitz in Berlin. (2) Mitglieder der Deutschen Industrie- und Handelskammer sind die Industrie- und Handelskammern. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer kann durch Satzung den deutschen Auslandshandelskammern die Möglichkeit einer außerordentlichen Mitgliedschaft einräumen. (3) Die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit werden nach näherer Bestimmung einer Beitragsordnung durch Beiträge, Umlagen und Sonderbeiträge von den Industrie- und Handelskammern getragen. Außerordentliche Mitglieder nehmen nicht an der Kostentragung nach Satz 1 teil. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder Tätigkeiten nach näherer Bestimmung einer Gebührenordnung Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen. Darüber hinaus kann sie auch Entgelte verlangen. Sie ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuwendungen zu erhalten und zu gewähren. (4) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet. Der Bundesrechnungshof prüft ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Deutsche Industrie- und Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 176 Handelskammer hat sicherzustellen, dass auch in den Fällen des § 10a Absatz 5 Prüfungs- oder Unterrichtungsrechte des Bundesrechnungshofes bestehen. (5) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen. Das Nähere ist nach Maßgabe des § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung durch Satzung zu regeln. § 10c (1) Für die Organe der Deutschen Industrie- und Handelskammer gilt § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend. (2) Die Industrie- und Handelskammern bilden die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Das Nähere regelt die Satzung, einschließlich der Rechte der außerordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht. (3) Die Vollversammlung beschließt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, über die Angelegenheiten der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen 1. die Satzung, 2. Satzungen nach § 10a Absatz 4, 3. die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8, 4. die Finanzierung der Deutschen Industrie und Handelskammer und deren satzungsrechtliche Grundlagen nach § 10b Absatz 3, 5. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2, 6. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses nach § 10b Absatz 5 sowie die Erteilung der Entlastung, 7. die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 und 8. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Deutschen Industrie- und Handelskammer, insbesondere bei der Ermittlung des Gesamtinteresses nach § 10a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Beschlusslage in den Industrie- und Handelskammern, von grundsätzlicher Bedeutung sind. (4) Das Präsidium der Deutschen Industrie- und Handelskammer besteht aus dem Präsidenten und bis zu 32 weiteren Mitgliedern aus den Regionen. Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden nach näherer Bestimmung der Satzung durch die Industrie- und Handelskammern bestimmt. Die Satzung kann unterschiedliche Stimmrechte innerhalb des Präsidiums vorsehen. Dabei kann auch eine regionale Verteilung Berücksichtigung finden. Das Präsidium ermittelt im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung das Gesamtinteresse im Sinne des § 10a Absatz 1, soweit dies satzungsgemäß nicht Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 177 durch die Vollversammlung erfolgt ist oder ein Beschluss der Vollversammlung nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Die Satzung regelt die weiteren Aufgaben des Präsidiums. (5) Die Vollversammlung wählt den Präsidenten sowie aus den Reihen des Präsidiums die Vizepräsidenten. Der Präsident ist der Vorsitzende des Präsidiums und der Vollversammlung und beruft jeweils ihre Sitzungen ein. Präsident und Mitglied des Präsidiums können nur nach § 5 Absatz 2 wählbare Personen sein, die auch Mitglied der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer sein müssen. Das Nähere regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1. (6) Die Satzung kann zusätzlich ein geschäftsführendes Präsidium als weiteres Organ vorsehen. Dazu sind die Aufgaben und die Zusammensetzung in der Satzung zu regeln. (7) Der Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Präsidiums durch die Vollversammlung bestellt. Er führt die Geschäfte der Deutschen Industrie- und Handelskammer, ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Mitarbeiter und vertritt die Deutsche Industrie- und Handelskammer arbeitsrechtlich. Der Hauptgeschäftsführer kann durch die Vollversammlung abberufen werden; das Nähere bestimmt die Satzung. (8) Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Deutsche Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. (9) § 8 gilt entsprechend. § 11 (1) Die Industrie- und Handelskammern unterliegen der Aufsicht des Landes darüber, daß sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung) halten. Die Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss wird durch die Aufsichtsbehörde des Landes ausgeübt, in dem der Zusammenschluss seinen Sitz hat. § 1 Abs. 3a Satz 4 bleibt unberührt. (2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über 1. die Satzung nach § 3 Abs. 7a Satz 2, 2. die Satzung nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 3. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, 4. die Übertragung von Aufgaben an eine andere Industrie- und Handelskammer und die Übernahme dieser Aufgaben, 4a. die Übertragung von Aufgaben an die Deutsche Industrie- und Handelskammer, 5. die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse oder die Beteiligung an solchen (§ 10) sowie 6. einen 0,8 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 6 übersteigenden Umlagesatz bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Landes. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 178 (2a) Die Satzung nach § 10 Abs. 2 sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Zusammenschluss seinen Sitz hat, sowie durch die Aufsichtsbehörden der beteiligten Kammern. (2b) Die Aufgabenübertragung durch eine Industrie- und Handelskammer auf andere Industrie- und Handelskammern oder auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse mit Sitz in einem anderen Bundesland sowie die Beteiligung an solchen Zusammenschlüssen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden der übertragenden und der übernehmenden Kammer; im Falle der Übertragung auf einen öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss ist zusätzlich die Genehmigung der für diesen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. (3) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz widersprechen, werden aufgehoben; Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235) und die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139)1 finden auf die Industrie- und Handelskammern keine Anwendung. § 11a (1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterliegt in entsprechender Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 1 der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Abweichende Regelungen durch oder auf Grund anderer Gesetze bleiben hiervon unberührt. Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über 1. eine Satzung nach § 10a Absatz 4 Nummer 2 und 3, 2. die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8, 3. die Beitragsordnung und die Gebührenordnung nach § 10b Absatz 3, 4. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2, 5. die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 6. die Satzung nach Absatz 3 Satz 3. (2) Bekanntmachungen der Deutschen Industrie- und Handelskammer sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (3) Die Industrie- und Handelskammern sowie ihre Kammerzugehörigen haben gegenüber der Deutschen Industrie- und Handelskammer einen Anspruch auf Unterlassung, soweit die Deutsche Industrie- und Handelskammer die gesetzlichen Kompetenzen nach § 10a überschreitet oder eines ihrer Organe gegen einen Beschluss der Vollversammlung verstößt. Über die Klage entscheidet im ersten Rechtszug das für den Sitz der Deutschen Industrie- und Handelskammer örtlich zuständige Verwaltungsgericht. Durch Satzung der Deutschen Industrie- und Handelskammer ist ein Beschwerdeverfahren mit einem Beschwerdeausschuss einzurichten. 1 § 11 Abs. 3 Kursivdruck: G v. 24.3.1934 I S. 235 u. V v. 5.7.1940 II S. 139 aufgeh. durch § 119 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) v. 19.8.1969 I 1284 mWv 1.1.1970 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 179 § 12 (1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über 1. die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich- rechtlichen Zusammenschlüssen, 2. die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern, 3. die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden, 4. die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen, 5. die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammern, 6. die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8), 7. die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern, 8. die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels. (2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören. § 13 Die Handelskammern Bremen und Hamburg sind berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung weiterzuführen. § 13a (1) Kammerzugehörige, die am 31. Dezember 1993 nach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung einer Industrie- und Handelskammer angehörten, können nach Maßgabe dieser Vorschriften weiterhin der Industrie- und Handelskammer angehören. (2) Wenn das der Beitragserhebung zugrundeliegende Bemessungsjahr vor dem 1. Januar 1994 liegt, werden die Beiträge auf der Grundlage der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung dieses Gesetzes erhoben. (3) Die Beitragsbefreiung in § 3 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. § 13b (1) Präsidiumsmitglieder und der Hauptgeschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Entsprechendes gilt für die Mitglieder von Ausschüssen sowie einer Vollversammlung bis zur konstituierenden Sitzung einer neuen Vollversammlung. Regelungen in Gesetz oder Satzung über das Ausscheiden, insbesondere die Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 180 Abwahl eines Präsidiumsmitglieds oder die Abberufung eines Hauptgeschäftsführers sowie über das Ausscheiden eines Ausschussmitglieds oder eines Vollversammlungsmitglieds, bleiben unberührt. (2) Das Präsidium einer Industrie- und Handelskammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der Vollversammlung oder eines Ausschusses ermöglichen, 1. an der Vollversammlung oder Ausschusssitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 2. ohne Teilnahme an der Vollversammlung oder Ausschusssitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidium abzugeben. Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung der Vollversammlung darf abweichend von anderslautenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in Textform eingeladen werden. In der Einladung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben. (3) Der Präsident einer Industrie- und Handelskammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern des Präsidiums ermöglichen, 1. an der Präsidiumssitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 2. ohne Teilnahme an der Präsidiumssitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten abzugeben. In der Einladung zur Sitzung oder Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben. (4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 1. ist der jeweilige Beschluss gültig, wenn a) alle Mitglieder beteiligt wurden, b) mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen bis zu dem gesetzten Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und c) der Beschluss mit der nach der jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde, 2. sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen nicht anzuwenden. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse nach § 10 entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr anzuwenden. § 13c (1) Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. wird zum 1. Januar 2023 zur Deutschen Industrie- und Handelskammer durch einen Formwechsel umgewandelt. Die Vollversammlung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. hat bis zum 30. September 2022 mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 zu beschließen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Genehmigung vorzulegen. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 181 Die Satzung wird mit Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Satzung genehmigt wird. Ab dem nach Satz 3 bestimmten Zeitpunkt kann die in der Satzung vorgesehene Vollversammlung die für die Handlungsfähigkeit der Deutschen Industrie- und Handelskammer erforderlichen Beschlüsse fassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Genehmigung und den Tag nach Satz 3 im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (2) Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. besteht ab dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts durch einen Formwechsel als Deutsche Industrie- und Handelskammer weiter. Damit verbleiben mit Wirkung zum Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 1 alle Pflichten und Rechte einschließlich des gesamten Vermögens bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. (3) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Industrie- und Handelskammer haben den Formwechsel nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Vereinsregister, in dem der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. eingetragen ist, anzumelden und die Löschung als eingetragener Verein zu beantragen. (4) Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. hat zum 31. Dezember 2021 für das Jahr 2021 einen Jahresabschluss und zum 30. Juni 2022 für das erste Halbjahr des Jahres 2022 einen Zwischenabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Zwischenabschluss sind jeweils durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Abschlussprüfer können nur ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Der Jahresabschluss und der Zwischenabschluss nach Satz 1 sowie jeweils der Prüfungsvermerk und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesrechnungshof bis zum 30. September 2022 vorzulegen. Die Sätze 1 bis 4 sind auf den Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Vorlage nach Satz 4 bis zum 31. März 2023 zu erfolgen hat. (5) Zu dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt sind 1. der amtierende Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Wahl des Präsidenten der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren Präsident, 2. die amtierenden Mitglieder des Vorstands des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Benennung des Präsidiums der Deutschen Industrie- und Handelskammer die Mitglieder des Präsidiums, 3. die amtierenden Vizepräsidenten des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Wahl der Vizepräsidenten der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren Vizepräsidenten und 4. der amtierende Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Bestellung eines Hauptgeschäftsführers der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren bestellter Hauptgeschäftsführer. Die erste Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten sowie die erste Bestellung des Hauptgeschäftsführers sollen in der ersten Sitzung der Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer stattfinden. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 182 (6) Der bei dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. bestehende Betriebsrat nimmt ab dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt übergangsweise die Aufgaben eines Personalrats nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes wahr. Im Rahmen seines Übergangsmandats hat der Betriebsrat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen. Das Übergangsmandat des Betriebsrates endet, sobald ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt. Die in dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten längstens für die Dauer von zwölf Monaten als Dienstvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden. Auf die bis zum nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Datum förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Gleiches gilt für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Betriebsrat unverzüglich nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt einen Wahlvorstand und seine vorsitzende Person zur Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen hat. (7) Bis zur Umwandlung in die Deutsche Industrie- und Handelskammer nimmt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. die Aufgaben nach § 10a wahr. (8) Die Industrie- und Handelskammern sind verpflichtet, bis zur Errichtung der Deutschen Industrie- und Handelskammer Mitglieder des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. zu sein. (9) Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. unterliegt bis zur Errichtung der Deutschen Industrie- und Handelskammer der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Darüber hinaus ist bis zu diesem Zeitpunkt die Satzung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. in der Fassung vom 25. März 2020 anzuwenden. Sie darf nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geändert werden. Die Satzung sowie jede Änderung sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der Bundesrechnungshof prüft bis zu diesem Zeitpunkt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. (10) Die Industrie- und Handelskammern sowie ihre Kammerzugehörigen haben gegenüber dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. einen Anspruch auf Unterlassung, soweit der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. die gesetzlichen Kompetenzen nach § 10a überschreitet. Über die Klage entscheidet im ersten Rechtszug das für den Sitz des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. örtlich zuständige Verwaltungsgericht. § 11a Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Satzung nach Satz 3 in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 3 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 13d (1) Wird die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 nicht bis zu dem in § 13c Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtag beschlossen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Genehmigung vorgelegt, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie diese Satzung unverzüglich durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu erlassen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die vorgelegte Satzung nicht genehmigungsfähig ist. Wurde die nicht genehmigungsfähige Satzung bis spätestens drei Monate vor dem in § 13c Absatz 1 Satz 2 genannten Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern 183 Stichtag vorgelegt, so hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuvor auf die Umstände der fehlenden Genehmigungsfähigkeit hinzuweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung bis zum Stichtag zu geben. (2) Absatz 1 gilt für die Satzung nach § 10b Absatz 3 Satz 1, die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2 und die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 entsprechend, soweit die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer diese nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 13c Absatz 1 Satz 3 bestimmten Zeitpunkt beschließt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Genehmigung vorlegt oder diese nicht genehmigungsfähig sind. Soweit die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen wird, so ist für den Beginn der Frist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 maßgeblich. § 14 Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge der Kammerzugehörigen von den Industrie- und Handelskammern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Anschluß an die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1000) angegebene Frist abweichend von § 3 Abs. 3 und 4 festgesetzt werden. Die Beitragsordnung und der Beitragsmaßstab bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 15 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 184 Verordnung über die Zugehörigkeit von Zusammenschlüssen landwirtschaftlicher Genossenschaften zu den Industrie- und Handelskammern Auf Grund des § 2 Abs. 4 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Zur Industrie- und Handelskammer gehören nicht Zusammenschlüsse der unter § 2 Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes genannten Genossenschaften, deren Eigenkapital den Betrag von 3500000 Deutsche Mark nicht erreicht. § 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern auch im Land Berlin. Sie gilt nicht im Saarland. § 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1957 in Kraft. 185 Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (HAGIHKG) vom 6. November 1957 (GVBl. S. 147) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52) § 1 Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern errichten oder auflösen oder ihre Bezirke ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der in § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) genannten Aufgaben geboten ist. Werden Bezirksgrenzen geändert, so muß eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; einigen sich die beteiligten Kammern hierüber nicht, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. § 2 (1) Die Aufsicht des Staates über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2b des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) übt die für die Wirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister oder die von ihr oder ihm bestimmte Behörde aus. (2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz wiederholter Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider ausübt. § 3 (1) Die Gemeinden und für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte die Landkreise sind auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer verpflichtet, 1. Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (§ 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) einzuziehen oder beizutreiben und 2. Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, zu vollstrecken. Für die Einziehung oder Beitreibung nach Satz 1 Nr. 1 ist den Gemeinden oder Landkreisen ein Kostenbeitrag von 10 Prozent der einzuziehenden oder beizutreibenden Beträge, mindestens jedoch 10 Euro, zu zahlen. Ein Kostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Für die Vollstreckung nach Satz 1 Nr. 2 ist ein Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (HAGIHKG) vom 6. November 1957 (GVBl. S. 147) 186 Kostenbeitrag von 50 Euro zu zahlen. Der Kostenbeitrag entsteht, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. (2) Durch Bescheid der Industrie- und Handelskammern festgesetzte Bußgelder sowie erhobene Verwarnungsgelder fließen der jeweiligen Industrie- und Handelskammer zu. Für die Vollstreckung gilt Abs. 1 entsprechend. § 4 Die Aufsichtsbehörde stellt die Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnung auf; sie bestimmt die Rechnungsprüfungsstelle. § 5 (1) Die Industrie- und Handelskammern sind unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen befugt, Personen der in § 36 der Gewerbeordnung und den hierzu ergangenen Vorschriften bezeichneten Art sowie solche freiberuflich tätigen Personen, deren Tätigkeit in das Gebiet der Industrie, des Handels, des Immobilienwesens, des Bank- und Börsenwesens, des Versicherungswesens, der Energiewirtschaft oder des Verkehrswesens fällt, als Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu beeidigen. (2) Zu den Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 zählen auch freiberuflich tätige Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer, deren Tätigkeit eines der angeführten Sachgebiete betrifft. (3) Im Bestellungsverfahren nach Abs. 1 finden die §§ 6b und 13b der Gewerbeordnung Anwendung. § 6 Die Industrie- und Handelskammern besitzen das Recht, Beamte zu haben. § 7 Die für die Wirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren und die Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Gebühren und Auslagen nach § 3 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern abweichend zu regeln. § 8 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. 187 Verordnung über die Bezirke der Industrie- und Handelskammern vom 24. November 1981, GVBl. I S. 423, zuletzt geändert durch Art. 13 Verordnung vom 20. November 2012, GVBl. I S. 410 (415) Auf Grund des § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 6. November 1957 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2012 (GVBl. I S. 50), wird verordnet: § 1 Der Bezirk der Industrie- und Handelskammer Darmstadt umfasst die Stadt Darmstadt sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau und Odenwaldkreis. § 2 Der Bezirk der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main umfasst die Stadt Frankfurt am Main, den Hochtaunuskreis und den Main-Taunus-Kreis ohne die Stadt Hochheim am Main. § 3 Der Bezirk der Industrie- und Handelskammer Fulda umfasst den Landkreis Fulda. § 4 Der Bezirk der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg umfasst den Wetteraukreis, den Vogelsbergkreis und den Landkreis Gießen ohne die Gemeinden Biebertal und Wettenberg. § 5 Der Bezirk der Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern umfasst den Main-Kinzig- Kreis. § 6 Der Bezirk der Industrie- und Handelskammer Kassel umfasst die Stadt Kassel und die Landkreise Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner-Kreis und den Landkreis Marburg-Biedenkopf mit Ausnahme der Städte Biedenkopf und Gladenbach sowie der Gemeinden Angelburg, Breidenbach, Dautphetal, Bad Endbach und Steffenberg. § 7 Der Bezirk der Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill umfasst den Lahn-Dill-Kreis, vom Landkreis Marburg-Biedenkopf die Städte Biedenkopf und Gladenbach sowie die Gemeinden Angelburg, Breidenbach, Dautphetal, Bad Endbach und Steffenberg und vom Landkreis Gießen die Gemeinden Biebertal und Wettenberg. Verordnung über die Bezirke der Industrie- und Handelskammern 188 § 8 Der Bezirk der Industrie- und Handelskammer Limburg umfasst den Landkreis Limburg-Weilburg. § 9 Der Bezirk der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main umfasst die Stadt Offenbach am Main und den Landkreis Offenbach. § 10 Der Bezirk der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden umfasst die Stadt Wiesbaden, den Rheingau- Taunus-Kreis und vom Main-Taunus-Kreis die Stadt Hochheim am Main. § 11 Städte und Gemeinden gehören den Kammerbezirken mit ihrem jeweiligen Gebietsbestand an. § 12 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. 189 Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten (Verordnung über Einigungsstellen) vom 13. Februar 1959 zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 2023 (GVBl. S. 671) Auf Grund des § 27 a Abs. 1 und 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499) in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 172) wird verordnet: I. Errichtung und Geschäftsführung; Aufsicht § 1 Errichtung und Geschäftsführung (1) Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb), werden bei den Industrie- und Handelskammern für deren Bezirke errichtet. (2) Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle. § 2 Aufsicht Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt der für die Wirtschaft zuständige Minister (Aufsichtsbehörde) aus. II. Organisation § 3 Vorsitzender (1) Die Industrie- und Handelskammer ernennt den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Vor der Ernennung sind die Handwerkskammern, deren Bezirke ganz oder teilweise zu dem Bezirk der Einigungsstellen gehören (beteiligte Kammern), und die Verbraucherzentrale Hessen e.V. zu hören. (2) Die Industrie- und Handelskammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 4 Beisitzer (1) Soweit die Einigungsstelle mit Unternehmern als Beisitzer zu besetzen ist, sollen diese im Bezirk der Einigungsstelle tätig sein. Soweit die Einigungsstelle mit Verbrauchern als Beisitzer zu besetzen ist, sollen diese in der Verbraucherarbeit besonders erfahren sein. (2) Die Industrie- und Handelskammer hat im Benehmen mit den beteiligten Kammern die Liste der Beisitzer rechtzeitig für das Kalenderjahr aufzustellen; sie hat dabei Vorschläge der ihr nicht angehörenden Unternehmer des Bezirks der Einigungsstelle angemessen zu berücksichtigen. Bei der Besetzung mit Verbrauchern sind die Vorschläge der Verbraucherzentrale Hessen e.V. zu Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten (Verordnung über Einigungsstellen) vom 13. Februar 1959 190 berücksichtigen. Die Liste der Beisitzer ist im Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekanntzumachen. III. Verfahren § 5 Anträge (1) Anträge sind schriftlich einzureichen. Sie sollen eine Begründung enthalten und die Beweismittel bezeichnen. Beweisstücke und die für die Mitteilung an den Gegner erforderliche Zahl von Abschriften sollen beigefügt werden. (2) Die Einleitung oder Fortführung von Einigungsverhandlungen kann von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. § 6 Einigungsverhandlung (1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. § 128 Abs. 1 und § 136 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. (2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen. Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig. § 7 Ladungsfrist Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem Vorsitzenden geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage; sie kann von dem Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden. § 8 Persönliches Erscheinen (1) Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen. (2) Ordnungsgelder nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der Industrie- und Handelskammer. § 9 Abstimmung (1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren. § 10 Niederschrift (1) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden. Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten (Verordnung über Einigungsstellen) vom 13. Februar 1959 191 (2) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. IV. Vergütung und Entschädigung; Kosten des Verfahrens § 11 Vergütung und Entschädigung (1) Die Industrie- und Handelskammer kann dem Vorsitzenden der Einigungsstelle und dem Stellvertreter eine Vergütung für seine Tätigkeit gewähren. Die Beisitzer erhalten auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung. (2) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung wie die Beisitzer. Zeugen erhalten außerdem auf Antrag eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall, Sachverständige eine Entschädigung nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 1 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154). § 12 Kosten des Verfahrens (1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben. (2) Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entstandenen Auslagen sind der Industrie- und Handelskammer zu ersetzen; sie werden von dem Vorsitzenden festgestellt. (3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die durch das Verfahren entstandenen Kosten anzustreben, dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt. (4) Kommt eine Einigung über die Kosten nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über die Verteilung der nach Abs. 2 festgestellten Kosten nach billigem Ermessen; im Übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten. (5) Gegen die Feststellung nach Abs. 2 und gegen eine Entscheidung nach Abs. 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht statt. (6) Für die Beitreibung der festgestellten Kosten gilt der § 8 Abs. 2 Satz 1. V. Schlussbestimmungen § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft. 192 Erlass über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern vom 05.04.1963 (StAnz. 1963 S. 536) Der Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr hat unter dem Aktenzeichen - M III e l - B I 04 - 63 - zur Prüfung der Jahresrechnung der Industrie- und Handelskammern den nachstehenden Erlass herausgegeben: Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 06.11.1957 (GVBl. 1957 S. 147) wird die vom Deutschen Industrie- und Handelstag errichtete "Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern" in Bielefeld als Rechnungsprüfungsstelle zur Prüfung der Jahresrechnung der Industrie- und Handelskammern in Hessen bestimmt. Die Jahresrechnungen der Industrie- und Handelskammern sind nach den in der Anlage aufgeführten Richtlinien zu prüfen. Die Kosten der Prüfung tragen die Industrie- und Handelskammern. Wiesbaden, 05.04.1963 gez. Osswald, Staatsminister Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Tel. 069 8207-0 Fax 069 8207-149 E-mail service@offenbach.ihk.de Internet www.offenbach.ihk.de Wir sind Wirtschaft. www.offenbach.ihk.de 0. 2026_Rechtsgrundlagen_Deckblatt 0.1 Vorwort 0.2 Inhaltsverzeichnis I.1. Satzung_IHK_OF_2018 Satzung der IHK Offenbach am Main § 1 Name, Sitz, Bezirk § 2 Vollversammlung § 3 Sitzung der Vollversammlung § 4 Ausschüsse § 5 Präsidium § 6 Geschäftsführung § 7 Vertretung § 8 Rechnungswesen § 9 Ehrenmitglieder § 10 Verkündigungsorgan I.2. Geschaeftsordnung-IHK-OF-2022 I.3. Wahlordnung-IHK-OF-2022 Wahlordnung der IHK Offenbach am Main § 1 Wahlmodus § 2 Nachrücken, Nachfolgewahl § 3 Wahlberechtigung § 4 Ausübung des Wahlrechts § 5 Wählbarkeit § 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft § 7 Wahlgruppen § 8 Wahlausschuss, Wahlfrist § 9 Wählerliste § 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerliste, Einspruchsfrist und Wahlbewerbungen § 11 Durchführung der Wahl § 12 Durchführung der Wahl § 13 Stimmabgabe bei Briefwahl § 14 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl § 15 Technische Bedingungen der elektronischen Wahl § 16 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl § 17 Störungen der elektronischen Wahl § 18 Stimmauszählung § 19 Gültigkeit der Stimmen § 20 Wahlergebnis § 21 Wahlprüfung § 22 Zuwahl § 23 Bekanntmachung § 24 Inkrafttreten I.4. Beitragsordnung_IHK_OF_2018 Beitragsordnung der IHK Offenbach am Main § 1 Beitragspflicht § 2 Organgesellschaften und Betriebsstätten § 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht § 4 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 IHKG § 5 Grundbeitrag § 6 Umlage § 7 Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb § 8 Zerlegung § 9 Bemessungsgrundlage § 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl § 11 Eintragung im Handelsregister § 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe § 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft § 14 Besondere Regelung für Komplementärgesellschaften und Tochtergesellschaften § 15 Beitragsveranlagung § 16 Vorauszahlungen § 17 Fälligkeit des Beitragsanspruches § 18 Mahnung und Beitreibung § 19 Stundung; Erlass; Niederschlagung § 20 Verjährung § 21 Rechtsbehelfe § 22 In-Kraft-Treten I.5. Gebuehrenordnung-IHK-OF-2024 I.6. Finanzstatut_IHK_OF_2013 Finanzstatut der IHK Offenbach am Main Teil I: Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich Teil II: Allgemeine Vorschriften zum Wirtschaftsplan § 2 Feststellung der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans, Geschäftsjahr § 3 Bedeutung und Wirkungen des Wirtschaftsplans § 4 Bestandteile des Wirtschaftsplans § 5 Vorläufige Wirtschaftsführung § 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Teil III: Aufstellung des Wirtschaftsplans § 7 Inhalt, Gliederung und Erläuterung des Wirtschaftsplans § 8 Größere Baumaßnahmen § 9 Gesonderte Wirtschaftspläne für bestimmte Einrichtungen § 10 Nachtragswirtschaftsplan Teil IV: Ausführung des Wirtschaftsplans § 11 Gesamtdeckungsprinzip, Deckungsfähigkeit § 12 Vollständigkeit und Abweichungen vom Wirtschaftsplan, Übertragbarkeit Teil V: Buchführung, Rechnungslegung und Controlling § 13 Buchführung, Inventar § 14 Eröffnungsbilanz § 15 Jahresabschluss, Rücklagen, Anhang mit Plan-/Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans und Lagebericht § 15a Einzelvorschriften zum Jahresabschluss § 16 Controlling, IKS Teil VI: Abschlussprüfung und Entlastung § 17 Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses Entlastung sowie Veröffentlichung Teil VII: Ergänzende Vorschriften § 18 Beauftragter für die Wirtschaftsführung § 19 Nutzungen und Sachbezüge § 20 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Beteiligungen § 20a Zuwendungen § 21 Änderung von Verträgen, Vergleiche § 22 Veränderung von Ansprüchen § 23 Geldanlagen Teil VIII: Übergangs- und Schlussvorschriften § 24 In-Kraft-Treten/Geltungsdauer I.6.1 Finanzstatut_Anlage ANLAGEN FINANZSTATUT I.6.2 Finanzstatut Anlagen I.6.3 Finanzstatut_Anlage_Personaluebersicht_230412 Anlage 2 RFS I.7. Berufsbildungsausschuss_Geschaeftsordnung_IHK_OF_2007 I.8. Sachverstaendigenordnung-IHK-OF-2026 I.9. Schlichtungsauschuss_Verfahrensordnung_IHK_OF_2009 I.10. Pruefungsordnung-Abschlusspruefungen.IHKOF-2023 I.11. Pruefungsordnung-Fortbildungspruefungen.IHKOF-2023 I.12. Schiedsgerichtsordnung-IHK-OF-2025 I.13. Verdienstmedaille_Verleihung_Ehrennadel_IHK_OF_1989 I.14. Entschaedigungsregelung_IHK_OF_2021 I.15. Ursprungszeugnisse_Statut_Ausstellung_IHK_OF_2019 I.16. Compliance-Kodex_IHK_OF_2015 I.17. Zuwendungssatzung_IHK_OF_2015 II.1. Bewachungsgewerbe_Pruefungsausschuss_SKP_IHK_FFM_2003 II.2 Gefahrgut_Kammeraufgaben_IHK_Lahn-Dill_2005 II.3. Versicherungsvermittler_SKP_IHK_FFM_2007 II.4. Finanzanlagenvermittler_SKP_IHK_FFM_2013 II.5. lmmobiliardarlehensvermittler_SKP_IHK_FFM_2016 II.6. FOSA_Satzung_IHK_Nuernberg_2011 II.7. EMAS-Vereinbarung_IHK_Kassel_2007 II.8. Spielgeraeteaufstellerunterrichtung_IHK_FFM_2014 II.9. Freiverkaeufliche_Arzneimittel_SKP_IHK_GI_2021 II.10. Amtl_VZ_praequalifizierter_Unternehmen_IHK_WI_2017 II.11. Gueterkraftverkehr_Kammeraufgaben_IHK_FFM_2020 II.12. Personenbefoerderung_Kammeraufgaben_IHK_FFM_2020 II.13. Carnet_IHK_DA_2023 II.14. Vereinbarung Berufskraftfahrer-Quali_IHK_FFM_2024 II.15. Validierungsverfahren-IHK-FFM-2025 III.1. IHK-Gesetz_2021 III.2 VO_Zugehoerigkeit_landwirtschaftlicher_Genossenschaften III.3. HAGIHKG-2024 III.4. VO_Bezirke_IHKs_1982 III.5. Hess_VO_Einigungstellen_Wettbewerbsstreitigkeiten_2023 IV.1 Rechnungspruefungsstelle_Bestimmung_1963
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