POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM 27. September 2019 BETREFF Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 EStDV; Anlage EÜR 2019 ANLAGEN 9 GZ IV C 6 - S 2142/19/10001 :010 DOK 2019/0841629 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2019 bekannt. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer- Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschafts- jahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- vermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben ebenfalls an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschrie- http://www.elster.de/ http://www.elster.de/ benem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrech- nung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden. Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit. Im Auftrag http://www.bundesfinanzministerium.de/ 2019AnlEÜR801 2019AnlEÜR801– Aug. 2019 – 2019 1 Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft 2 Vorname 3 (Betriebs-)Steuernummer Anlage EÜRAnlage EÜR Bitte für jeden Betrieb eine gesonderte Anlage EÜR übermitteln! 77 19 1 99 15EinnahmenüberschussrechnungEinnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Kalenderjahr 2019 davon abweichend4 Beginn Ende T T M M T T M M J J J J2 0 1 9131 132 Art des Betriebs5 100 Rechtsform des Betriebs6 Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft = 1, Gewerbebetrieb = 2, Selbständige Arbeit = 37 103 Betriebsinhaber Stpfl./Ehemann/Person A (Ehegatte A/Lebenspartner[in] A)/Gesellschaft/Körperschaft = 1, Ehefrau/Person B (Ehegatte B/Lebenspartner[in] B) = 2, Beide Ehegatten/Lebenspartner[innen] = 3 8 104 Wurde im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr der Betrieb beendet? 1119 Veräußert oder Aufgabe = 1 (Bitte Zeile 102 beachten) Unentgeltliche Übertragung = 2 Wurden im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr Grundstücke/ grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert? 12010 Ja = 1 oder Nein = 2 99 201. Gewinnermittlung Betriebseinnahmen (einschl. steuerfreier Betriebseinnahmen) EUR Ct 11 111 ,. .Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG) 12 119 ,. . davon nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG (weiter ab Zeile 17) 13 104 ,. . Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt, soweit die Durchschnittssatz- besteuerung nach § 24 UStG angewandt wird 14 112 ,. .Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen 15 103 ,. . Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebsein- nahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet 16 140 ,. .Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben 17 141 ,. . Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist zu beachten.) 18 102 ,. .Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen 19 106 ,. .Private Kfz-Nutzung 20 108 ,. .Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen 21 ,. .Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 124) 22 159 ,. .Summe Betriebseinnahmen (Übertrag in Zeile 89) 99 25 Betriebsausgaben (einschl. auf steuerfreie Betriebseinnahmen entfallende Betriebsausgaben) EUR Ct 23 195 ,. .Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen 24 ,. . Sachlicher Bebauungskostenrichtbetrag und Ausbaukostenrichtbeträge fürWeinbau- betriebe (Übertrag aus Zeile 11 der Anlage LuF) 25 ,. .Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte (Übertrag aus Zeile 15 der Anlage LuF) 26 100 ,. .Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschl. der Nebenkosten 27 110 ,. .Bezogene Fremdleistungen 28 120 ,. .Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge) Absetzung für Abnutzung (AfA) 29 136 ,. .AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 6 der Anlage AVEÜR) 30 131 ,. .AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 9 der Anlage AVEÜR) 31 130 ,. .AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 13 der Anlage AVEÜR) ,. .Übertrag (Summe Zeilen 23 bis 31) 2019AnlEÜR802 2019AnlEÜR802 (Betriebs-)Steuernummer EUR Ct ,. .Übertrag (Summe Zeilen 23 bis 31) 41 134 ,. . Sonderabschreibungen nach § 7b EStG und § 7g Abs. 5 und 6 EStG (Übertrag der Summe der Zeilen 4 und 13 der Anlage AVEÜR) 42 138 ,. . Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 43 132 ,. .Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG 44 137 ,. . Auflösung Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG (Übertrag aus Zeile 19 der Anlage AVEÜR) 45 135 ,. . Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter (Übertrag der Summe der Einzel- beträge aus Spalte „Abgänge“ der Anlage AVEÜR ohne Zeile 22) Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (ohne häusliches Arbeitszimmer) 46 150 ,. .Miete/Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke 47 152 ,. .Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete) 48 151 ,. . Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (ohne Schuldzinsen und AfA) Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben 49 280 ,. .Aufwendungen für Telekommunikation (z. B. Telefon, Internet) 50 221 ,. .Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen 51 281 ,. .Fortbildungskosten (ohne Reisekosten) 52 194 ,. .Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Buchführung 53 222 ,. .Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kraftfahrzeuge) 54 225 ,. . Erhaltungsaufwendungen (z. B. Instandhaltung, Wartung, Reparatur; ohne solche für Gebäude und Kraftfahrzeuge) 55 223 ,. . Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (ohne solche für Gebäude und Kraftfahrzeuge) 56 228 ,. .Laufende EDV-Kosten (z. B. Beratung, Wartung, Reparatur) 57 229 ,. .Arbeitsmittel (z. B. Bürobedarf, Porto, Fachliteratur) 58 226 ,. .Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung 59 227 ,. .Kosten für Verpackung und Transport 60 224 ,. .Werbekosten (z. B. Inserate, Werbespots, Plakate) 61 232 ,. . Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (ohne häusliches Arbeitszimmer) 62 234 ,. .Übrige Schuldzinsen 63 185 ,. .Gezahlte Vorsteuerbeträge 64 186 ,. . An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG ist zu beachten.) 65 ,. .Rücklagen, stille Reserven und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 124) 66 183 ,. .Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben nicht abziehbar EUR Ct abziehbar EUR Ct Geschenke67 164 ,. . 174 ,. . Bewirtungsaufwendungen68 165 ,. . 175 ,. . Verpflegungsmehraufwendungen69 171 ,. . 70 162 ,. . 172 ,. . Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschl. AfA und Schuldzinsen) Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben 71 168 ,. . 177 ,. . ,. .Übertrag (Summe Zeilen 23 bis 71) 2019AnlEÜR803 2019AnlEÜR803 (Betriebs-)Steuernummer ,. .Übertrag (Summe Zeilen 23 bis 71) Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten Leasingkosten81 144 ,. . Steuern, Versicherungen und Maut82 145 ,. . Sonstige tatsächliche Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen (z. B. Reparaturen, Wartungen, Treibstoff, Kosten für Flugstrecken, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel)83 146 ,. . Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Nutzungseinlage)84 147 ,. . Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte; Familienheim- fahrten (pauschaliert oder tatsächlich)85 142 – ,. . Mindestens abziehbare Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebs- stätte (Entfernungspauschale); Familienheimfahrten86 176 + ,. . 87 139 – ,. .Nicht abziehbare Beträge (Beispiele siehe Anleitung) 88 199 ,. .Summe Betriebsausgaben (Übertrag in Zeile 90) Ermittlung des Gewinns EUR Ct 89 ,. .Summe der Betriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 22) 90 – ,. .abzüglich Summe der Betriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 88) abzüglich steuerfreier Einnahmen nach 91 240 – ,. .– § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG 92 241 – ,. .– § 3 EStG (ohne Nr. 26, 26a, 26b und Teileinkünfteverfahren) 93 242 – ,. .– § 3a EStG zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach 94 243 + ,. .– § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG 95 244 + ,. .– § 3c Abs. 1 EStG 96 245 + ,. .– § 3c Abs. 4 EStG 97 180 + ,. . zuzüglich – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2016 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 98 181 + ,. .– Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2017 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 99 182 + ,. .– Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2018 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 100 123 + ,. .– Gewinnzuschlag nach § 6c i. V. m. § 6b Abs. 7 und 10 EStG abzüglich 101 187 – ,. .– Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG 102 250 ,. . Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 103 255 ,. . Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (auch Kostenträgergemeinschaften) 104 290 ,. .Korrigierter Gewinn/Verlust Gesamtbetrag Korrekturbetrag 105 263 , 264 ,. . . . Bereits berücksichtigte Beträge, für die Teilfreistellungen nach InvStG gelten (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 106 261 , 262 ,. . . . Bereits berücksichtigte Beträge, für die das Teileinkünfte- verfahren bzw. § 8b KStG gilt 107 293 ,. .Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG 108 271 + ,. .Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG 109 219 ,. .Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust 110 ,. . (zu erfassen in den Zeilen 4, 5 und/oder 7 der Anlage FE 1 bzw. in Zeile 4 der Anlage FG) Nur bei Personengesellschaften/gesonderten Feststellungen: Anzusetzender steuerpflichtiger Gewinn/Verlust nach Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG ohne Berücksichtigung des InvStG, des Teileinkünfteverfahrens bzw. § 8b KStG (Betrag lt. Zeile 104 zuzüglich Betrag lt. Zeile 108) 2019AnlEÜR804 2019AnlEÜR804 (Betriebs-)Steuernummer 2. Ergänzende Angaben 99 27 Rücklagen und stille Reserven (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) Bildung/Übertragung Auflösung EUR Ct EUR Ct 121 187 ,. . 120 ,. . Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR Übertragung von stillen Reserven nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR122 170 ,. . 123 191 ,. . 125 ,. .Ausgleichsposten nach § 4g EStG 124 190 ,. . 124 ,. .Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 65) (Übertrag in Zeile 21) 3. Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen 99 29 Entnahmen und Einlagen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG EUR Ct 125 122 ,. .Entnahmen einschl. Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen 126 123 ,. .Einlagen einschl. Sach-, Leistungs- und Nutzungseinlagen 2019AnlAVEÜR811 2019AnlAVEÜR811– Aug. 2019 – 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 0 1 1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 2 0 2 1 2 2 N a m e d e s S te u e rp fl ic h ti g e n b z w . d e r G e s e lls c h a ft /G e m e in s c h a ft /K ö rp e rs c h a ft (B e tr ie b s -) S te u e rn u m m e r 7 7 1 9 1 9 9 4 0 A n la g e A V E Ü R 2 0 1 9 A n la g e A V E Ü R 2 0 1 9 A n la g e v e rz e ic h n is /A u s w e is d e s U m la u fv e rm ö g e n s 1 ) z u r A n la g e E Ü R 1 ) n u r U m la u fv e rm ö g e n i. S . d . § 4 A b s . 3 S a tz 4 E S tG (z . B . W e rt p a p ie re , G ru n d u n d B o d e n s o w ie G e b ä u d e ) b z w . § 3 2 b A b s . 2 S a tz 1 N r. 2 S a tz 2 B u c h s ta b e c E S tG 2 ) fü r d e re n E rt rä g e d a s T e ile in k ü n ft e v e rf a h re n b z w . § 8 b K S tG g ilt 3 ) S u m m e d e r E in z e lb e tr ä g e o h n e B e tr a g a u s Z e ile 2 2 4 ) S o n d e ra b s c h re ib u n g n a c h § 7 b E S tG a u s s c h lie ß lic h in Z e ile 4 5 ) S o n d e ra b s c h re ib u n g n a c h § 7 g A b s . 5 u n d 6 E S tG a u s s c h lie ß lic h in d e n Z e ile n 1 0 b is 1 2 G ru p p e / B e z e ic h n u n g d e s W ir ts c h a ft s g u ts A n s c h a ff u n g s -/ H e rs te llu n g s k o s te n / E in la g e w e rt E U R C t B u c h w e rt z u B e g in n d e s G e w in n e rm it tl u n g s - z e it ra u m s E U R C t Z u g ä n g e E U R C t S o n d e ra b s c h re ib u n g n a c h § 7 b E S tG 4 ) u n d § 7 g A b s . 5 u n d 6 E S tG 5 ) E U R C t A fA / A u fl ö s u n g s b e tr a g E U R C t A b g ä n g e (in sg e sa m t Ü b e rt ra g in Z ei le 4 5 d er A n la g e E Ü R )3 ) E U R C t B u c h w e rt a m E n d e d e s G e w in n e rm it tl u n g s - z e it ra u m s E U R C t G ru n d s tü c k e u n d g ru n d s tü c k s g le ic h e R e c h te G ru n d u n d B o d e n 1 0 0 1 0 1 1 0 2 1 0 5 1 0 6 , , , , , G e b ä u d e (z u e rf a ss e n in Z e ile 4 1 de r A nl a ge E Ü R ) 1 1 0 1 1 1 1 1 2 1 1 3 1 1 4 1 1 5 1 1 6 , , , , , , , A n d e re (z . B . g ru n d s tü c k s g le ic h e R e c h te ) 1 2 0 1 2 1 1 2 2 1 2 4 1 2 5 1 2 6 , , , , , , S u m m e 1 9 0 , (Ü b er tr a g in Z e ile 2 9 d e r A n la g e E Ü R ) H ä u s li c h e s A rb e it s z im m e r A n te il G ru n d u n d B o d e n 2 0 0 2 0 1 2 0 2 2 0 5 2 0 6 , , , , , G e b ä u d e te il 2 1 0 2 1 1 2 1 2 2 1 4 2 1 5 2 1 6 , , , , , , (z u e rf a ss e n in Z e ile 7 0 d e r A n la ge E Ü R ) Im m a te ri e ll e W ir ts c h a ft s g ü te r (z . B . e rw o rb e n e F ir m e n -, G e s c h ä ft s - o d e r P ra x is w e rt e ) 3 2 0 3 2 1 3 2 2 3 2 4 3 2 5 3 2 6 , , , , , , (Ü b er tr a g in Z e ile 3 0 d e r A n la g e E Ü R ) B e w e g li c h e W ir ts c h a ft s g ü te r (o h n e G W G ) K ra ft fa h rz e u g e 4 0 0 4 0 1 4 0 2 4 0 3 4 0 4 4 0 5 4 0 6 , , , , , , , B ü ro a u s s ta tt u n g 4 1 0 4 1 1 4 1 2 4 1 3 4 1 4 4 1 5 4 1 6 , , , , , , , A n d e re 4 2 0 4 2 1 4 2 2 4 2 3 4 2 4 4 2 5 4 2 6 , , , , , , , S u m m e 4 8 0 4 9 0 , , (z u e rf a ss e n in Z e ile 4 1 d e r A n la ge E Ü R ) (Ü b er tr a g in Z e ile 3 1 d e r A n la g e E Ü R ) S a m m e lp o s te n 2 0 1 9 4 3 2 4 3 4 4 3 6 , , , S a m m e lp o s te n 2 0 1 8 4 4 0 4 4 1 4 4 4 4 4 6 , , , , S a m m e lp o s te n 2 0 1 7 4 5 0 4 5 1 4 5 4 4 5 6 , , , , S a m m e lp o s te n 2 0 1 6 4 6 0 4 6 1 4 6 4 4 6 6 , , , , S a m m e lp o s te n 2 0 1 5 4 7 0 4 7 1 4 7 4 , , , S u m m e 4 9 9 , (Ü b er tr a g in Z e ile 4 4 d e r A n la g e E Ü R ) F in a n z a n la g e n A n te ile a n U n te rn e h m e n e tc . 2 ) 5 0 0 5 0 1 5 0 2 5 0 5 5 0 6 , , , , , A n d e re 5 1 0 5 1 1 5 1 2 5 1 5 5 1 6 , , , , , U m la u fv e rm ö g e n 1 ) 6 0 0 6 0 2 6 0 5 6 0 6 , , , , (z u e rf a ss e n in Z e ile 2 6 d e r A n la ge E Ü R ) 2019AnlSZ821 2019AnlSZ821– Aug. 2019 – 2019 Anlage SZAnlage SZ zur Einnahmen- überschussrechnung 77 19 1 1 Name des Steuerpflichtigen 2 Vorname 3 (Betriebs-)Steuernummer 99 43Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für EinzelunternehmenErmittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen I. Ermittlung des maßgeblichen Gewinns/Verlusts für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG EUR Ct Gewinn/Verlust (Übertrag aus Zeile 107 der Anlage EÜR) ,. .4 zuzüglich steuerfreie Gewinne 161 ,. .+5 abzüglich Gewinnanteile1)/zuzüglich Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften (in Zeile 103 der Anlage EÜR enthalten) 162 ,. .6 zuzüglich Veräußerungs-/Aufgabegewinn bzw. abzüglich Veräußerungs-/Aufgabe- verlust 163 ,. .7 Maßgeblicher Gewinn/Verlust für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG (in Zeile 10 eintragen) ,. .8 II. Ermittlung der Über-/Unterentnahmen Entnahmen (Übertrag aus Zeile 125 der Anlage EÜR) EUR Ct 100 ,. .9 abzüglich Gewinn/zuzüglich Verlust (Betrag aus Zeile 8) ,. .10 Einlagen (Übertrag aus Zeile 126 der Anlage EÜR) 210 ,. .–11 Über-/Unterentnahme des laufenden Wj.12 ,. . zuzüglich Über-/abzüglich Unterentnahmen der vorangegangenen Wj. (Betrag aus Zeile 14 der Anlage SZ des Vorjahres)13 315 ,. . Kumulierte Über-/Unterentnahmen14 ,. . III. Ermittlung des Entnahmenüberschusses Entnahmen – des laufenden Wj. (Betrag aus Zeile 9) EUR Ct ,. .15 – der vorangegangenen Wj. (Betrag aus Zeile 17 der Anlage SZ des Vorjahres) 325 ,. .+16 Kumulierte Entnahmen ,. .17 EUR Ct ,. . Einlagen – des laufenden Wj. (Betrag aus Zeile 11) EUR Ct ,. .18 – der vorangegangenen Wj. (Betrag aus Zeile 20 der Anlage SZ des Vorjahres) 335 ,. .+19 Kumulierte Einlagen ,. .20 – ,. . Kumulierter Entnahmenüberschuss ,. .21 IV. Nicht abziehbare Schuldzinsen EUR Ct 6 Prozent des niedrigeren Betrags aus Zeile 14 oder 21 (Ergibt sich in Zeile 14 oder 21 ein negativer Betrag, ist hier der Wert „0“ einzutragen.) ,. .22 Übrige Schuldzinsen (Übertrag aus Zeile 62 der Anlage EÜR) ,. .23 Korrekturbetrag zu den übrigen Schuldzinsen (siehe Anleitung zur Anlage EÜR) 405 ,. .–24 Kürzungsbetrag gem. § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG 2.0 5 0 0 0,–25 Höchstbetrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen (Ergibt sich ein negativer Betrag, ist hier der Wert „0“ einzutragen.) ,. .26 V. Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG Niedrigerer Betrag aus Zeile 22 oder 26 (Übertrag in Zeile 108 der Anlage EÜR) EUR Ct 27 ,. . 1) Gewinnanteile sind mit negativem Vorzeichen einzutragen. 2019AnlLuF871 2019AnlLuF871– Aug. 2019 – 2019 Anlage LuFAnlage LuF zur Einnahmen- überschussrechnung 77 19 1 1 Name des Steuerpflichtigen bzw. der Gesellschaft/Gemeinschaft/Körperschaft 2 Vorname 3 (Betriebs-)Steuernummer 4 frei 99 13 Allgemeine AngabenAllgemeine Angaben Sofern imFolgendenRichtbeträge oder pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sind die pauschal abgegoltenen Betriebsausgaben nicht in der Anlage EÜR enthalten oder, soweit enthalten, in Zeile 87 der Anlage EÜR wieder hinzugerechnet.4a 20 Ja = 1 Weinbau – Richtbeträge für BetriebsausgabenWeinbau – Richtbeträge für Betriebsausgaben Ab dem Wirtschaftsjahr 2019/2020 werden unwiderruflich die tatsächlichen Betriebs- ausgaben auf der Anlage EÜR geltend gemacht (Ein Eintrag in den Zeilen 6 bis 11 entfällt.)5 113 Ja = 1 Richtbetrag für die Bebauung im Wirtschaftsjahr 2019/2020 (Kosten für Traubenerzeugung einschließlich Transport zur Kelter, zur Erzeuger- gemeinschaft, zur Genossenschaft oder zum Handelsbetrieb) Richtbetrag in EUR/ha Fläche in ha EUR Ct 6 120 × 121 , ,. . für die bestockte Rebfläche – ohne Jungfelder – ist der Bebauungskostenrichtbetrag anzusetzen Nur bei Most-, Fass- und Flaschenweinerzeugung: Richtbetrag für Ausbau- und Vertriebskosten im Wirtschaftsjahr 2019/2020 Richtbetrag in EUR/Liter Liter EUR Ct 0,020,027 × 122 ,. .für den Most 0,050,058 × 123 ,. .für den Ausbau von Most zu Fasswein 0,580,589 × 124 ,. . für den Ausbau von Fasswein zu Flaschenwein für die abgefüllte und ausgestattete 1-Liter-Flasche 0,780,7810 × 125 ,. . für die abgefüllte und ausgestattete 0,75-Liter-Flasche 11 ,.Summe der Zeilen 6 bis 10 (Übertrag in Zeile 24 der Anlage EÜR) 126 Forstwirtschaft – Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDVForstwirtschaft – Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV Die pauschale Abgeltung der Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV wird beantragt, da die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 ha nicht überschreitet12 313 Ja = 1 Einnahmen (bereits in den Zeilen 11 bis 16 der Anlage EÜR enthalten) EUR Ct davon pauschale Betriebsausgaben EUR Ct 13 320 , ,. .20%20%Verwertung von Holz auf dem Stamm 14 321 , ,. .55%55%Verwertung von eingeschlagenem Holz 15 ,.Summe der pauschalen Betriebsausgaben (Übertrag in Zeile 25 der Anlage EÜR) 322 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AfA Absetzung für Abnutzung AO Abgabenordnung BFH Bundesfinanzhof BMF Bundesministerium der Finanzen BGBl. Bundesgesetzblatt BStBl Bundessteuerblatt EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStH Amtliches Einkommensteuer-Handbuch EStR Einkommensteuer-Richtlinien GWG Geringwertige Wirtschaftsgüter H Hinweise (im Amtlichen Einkommensteuer- Handbuch) InvStG Investmentsteuergesetz Kj. Kalenderjahr KStG Körperschaftsteuergesetz LStR Lohnsteuer-Richtlinien LuF Land- und Forstwirtschaft R Richtlinien (im Amtlichen Einkommensteuer- Handbuch) UStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung UStG Umsatzsteuergesetz Wj. Wirtschaftsjahr Anleitung zum Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR“ (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) 2019 Die Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Anlage EÜR erleichtern. Einleitung Die Anlage EÜR mit ihren Anlagen ist nach § 60 Abs. 4 EStDV elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benöti- gen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Über- mittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/ softwareprodukt. Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig. Für jeden Betrieb ist eine separate Einnahmenüberschussrechnung zu übermitteln/ abzugeben. Bitte füllen Sie Zeilen/Felder, von denen Sie nicht betroffen sind, nicht aus (auch nicht mit dem Wert 0,00). Nur bei Gesellschaften/Gemeinschaften: Für jeden betroffenen Beteiligten sind die Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen zusätzlich zur für die Gesamt- hand der Gesellschaft/Gemeinschaft elektronisch authen- tifiziert übermittelten Anlage EÜR mit den Anlagen ER, SE und AVSE zu übermitteln. Einzelheiten können Sie der Anleitung zu den Anlagen ER, SE und AVSE entnehmen. Der Vordruck ist nicht zu verwenden, sofern lediglich Be- triebsausgaben festgestellt werden (z. B. bei Kostenträger- gemeinschaften). Die Abgabepflicht gilt des Weiteren für Körperschaften (§ 31 KStG), die nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG unterliegen mit ihren Zweckbetrieben i. S. d. §§ 65 bis 68 AO nicht der Übermittlungspflicht. Sie haben den Vordruck nur dann zu übermitteln, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 35.000 a im Jahr übersteigen. Einzutragen sind die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaft- lichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 2 AO). Die Wahlmög- lichkeiten des § 64 Abs. 5 AO (Ansatz des Gewinns mit dem branchenüblichen Reingewinn bei der Verwertung unent- geltlich erworbenen Altmaterials) und des § 64 Abs. 6 AO (Gewinnpauschalierung bei bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die eng mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb verbunden sind) bleiben unberührt. Bei Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 5 oder 6 AO sind die Betriebseinnahmen in voller Höhe zu erfassen. Die Differenz zum pauschal ermittelten Gewinn ist in Zeile 23 einzutragen. Sofern die Verpflichtung zur Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 Betriebsstättengewinnaufteilungs- verordnung besteht, ist diese spätestens mit der Steuer- erklärung zu erstellen. Datenschutz-Hinweis: Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre An- sprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzver- waltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Anleitung zur Anlage EÜR Aug. 2019 Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 10) Tragen Sie die Steuernummer, unter der der Betrieb geführt wird, die Art des Betriebs bzw. der Tätigkeit (Schwerpunkt) sowie die Rechtsform des Betriebs (z. B. Einzelgewerbe- treibende(r) oder Angehörige(r) der freien Berufe) in die ent- sprechenden Felder ein. Zeile 4 In der Zeile 4 sind nur Eintragungen vorzunehmen, wenn das Wj. vom Kj. abweicht. Für land- und forstwirtschaftliche Be- Zeile 8 Grundsätzlich ist hier der Wert „1“ einzutragen. Nur in Fällen zusammenveranlagter Ehegatten/Lebenspartner(innen), bei denen die Anlage EÜR unter derselben Steuernummer wie die Einkommensteuererklärung übermittelt wird und der Be- trieb nicht ausschließlich dem Ehemann/Person A zuzurech- nen ist, ist ein anderer Wert als „1“ einzutragen. Zeile 10 Hier ist zwingend anzugeben, ob im Wj. Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert Betriebseinnahmen (Zeilen 11 bis 22) Betriebseinnahmen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich aus § 11 triebe ist stets eine Eintragung erforderlich. Zeile 11 Hier tragen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer ihre Be- triebseinnahmen (ohne Beträge aus Zeilen 17 bis 21) mit dem Bruttobetrag ein. Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihr Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UStG) im vorangegangenen Kj. 17.500 a nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. voraussichtlich 50.000 a nicht übersteigen wird und Sie nicht auf die Anwen- dung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Klein- unternehmer dürfen für ihre Umsätze, z. B. beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, keine Um- satzsteuer gesondert in Rechnung stellen. Soweit Sie vor Übergang zur Kleinunternehmerregelung der Regelbesteuerung unterlegen haben, sind die vor Übergang zur Kleinunternehmerregelung ausgeführten Umsätze, un- abhängig von deren Vereinnahmung, der Regelbesteuerung zu unterwerfen und in Zeile 14 einzutragen. Zeile 12 Hier sind nicht steuerbare Umsätze und Umsätze nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG nachrichtlich zu erfassen. wurden. Abs. 1 EStG. 2 Zeile 14 Tragen Sie hier sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Betriebs- einnahmen (ohne Beträge aus Zeilen 18 bis 20) jeweils ohne Umsatzsteuer (netto) ein. Die auf diese Betriebs- einnahmen entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 16 zu erfassen. Zeile 15 In dieser Zeile sind die nach § 4 UStG umsatzsteuerfreien (z. B. Zinsen) und die nicht umsatzsteuerbaren Betriebsein- nahmen (z. B. Entschädigungen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüsse zur Flurbereinigung, Zinszuschüs- se oder sonstige Subventionen) – ohne Beträge aus Zeilen 18 bis 20 – anzugeben. Außerdem sind in dieser Zeile die Betriebseinnahmen einzutragen, für die der Leistungsemp- fänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet. Zeile 16 Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebs- einnahmen der Zeilen 14 und 18 gehören im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung sowie die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben der Zeilen 18 bis 20 im Zeitpunkt ihrer Ent- stehung zu den Betriebseinnahmen und sind in dieser Zeile einzutragen. Zeile 17 Hier sind die vom Finanzamt erstatteten und ggf. verrechne- ten Umsatzsteuerbeträge einzutragen. Die entsprechenden erstatteten steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszu- schlag, Säumniszuschlag etc.) sind in Zeile 15 – bei Kleinun- ternehmern in den Zeilen 11 und 12 – zu erfassen. Eine innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Kalender- jahres fällig gewordene und zugeflossene Umsatzsteuer- Erstattung für einen Voranmeldungszeitraum des Vor- jahres ist als regelmäßig wiederkehrende Einnahme i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG im Vorjahr als Betriebsein- nahme zu berücksichtigen. Zeile 18 Tragen Sie hier bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Kfz) den Erlös jeweils ohne Umsatzsteuer ein. Pauschalierende Land- und Forst- wirte (§ 24 UStG) tragen hier die Bruttowerte ein. Bei Ent- nahmen ist in der Regel der Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rah- men des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschafts- gut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Erlöse aus der Veräußerung (bzw. der Teilwert bei einer Entnahme) eines Wirtschafts- gutes nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG (vgl. Ausführungen zu den Zeilen 43 und 44) sind ebenfalls hier einzutragen. Zeile 19 Nutzen Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahr- zeug auch zu privaten Zwecken, ist der private Nutzungswert als Betriebseinnahme zu erfassen. Für Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, ist grundsätzlich der Wert pauschal nach dem fol- genden Beispiel (sog. 1 %-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu ermitteln: Bruttolistenpreis x Kalendermonate x 1% = Nutzungswert 20.000 a x 12 x 1% = 2.400 a Begrenzt wird dieser Betrag durch die sog. Kostendeckelung (vgl. Ausführungen zu Zeile 85). Für Umsatzsteuerzwecke kann aus Vereinfachungsgründen von dem Nutzungswert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Die auf den restlichen Be- trag entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 16 mit zu berück- sichtigen. Alternativ hierzu können Sie den tatsächlichen privaten Nutzungsanteil an den Gesamtkosten des/der jeweiligen Kfz (vgl. Zeilen 31, 61 und 81 bis 83) durch Führen eines Fahrtenbuches ermitteln. Der private Nutzungswert eines Fahrzeugs, das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfal- lenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kfz zu bewerten. Weitere Erläuterungen finden Sie in den BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I S. 1326, vom 15.11.2012, BStBl I S. 1099, vom 05.06.2014, BStBl I S. 835 und vom 24.01.2018, BStBl I S. 272. Bei steuerbegünstigten Körperschaften ist die Nutzung außerhalb des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts- betriebs anzugeben. Zeile 20 In diese Zeile sind die Privatanteile (jeweils ohne Umsatz- steuer) einzutragen, die für Sach-, Nutzungs- oder Leistungs- entnahmen anzusetzen sind (z. B. Warenentnahmen, private Nutzung von betrieblichen Maschinen oder die Ausführung von Arbeiten am Privatgrundstück durch Arbeitnehmer des Betriebs). Bei Aufwandsentnahmen sind die entstandenen Selbstkosten (Gesamtaufwendungen) anzusetzen. Die da- rauf entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 16 zu berücksich- tigen. Bei Körperschaften sind die Entnahmen für außerbetrieb- liche Zwecke bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen einzu- tragen. Betriebsausgaben (Zeilen 23 bis 88) Betriebsausgaben sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Ab- flusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus § 11 Abs. 2 EStG. Bei gemischten Aufwendungen ist ausschließlich der betrieb- lich/beruflich veranlasste Anteil anzusetzen (z. B. Telekom- munikationsaufwendungen). Die nachstehend aufgeführten Betriebsausgaben sind grundsätzlich mit dem Nettobetrag anzusetzen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 63 einzutragen. Kleinunternehmer geben den Bruttobetrag an. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vorneh- men (vgl. Ausführungen zu Zeile 63). Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft aus- schließlich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbe- triebe, bei denen der Gewinn mit dem branchenüblichen Reingewinn oder pauschal mit 15 % der Einnahmen an- gesetzt wird, sind keine Angaben zu den tatsächlichen Be- triebsausgaben vorzunehmen (vgl. Ausführungen im letzten Absatz der Einleitung auf Seite 1). Die Vorschriften des § 4h EStG und des § 8a KStG (Zins- schranke) sind zu beachten. Zeile 23 Nach H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH können bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit pauschal 30 % der Betriebsein- nahmen, maximal 2.455 a jährlich, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit pauschal 25 % der Betriebseinnahmen, maximal 614 a jährlich, statt der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben geltend ge- macht werden (weiter mit Zeile 88). Für Tagespflegepersonen besteht nach dem BMF-Schreiben vom 11.11.2016, BStBl I S. 1236, die Möglichkeit, pauschal 300 a je Kind und Monat als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Pauschale bezieht sich auf eine wöchentliche Betreu- ungszeit von 40 Stunden und ist bei geringerer Betreuungs- zeit zeitanteilig zu kürzen. Zeile 13 Diese Zeile ist nur von Land- und Forstwirten auszufüllen, deren Umsätze nicht nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind. Einzutragen sind die Bruttowerte (ohne Beträge aus Zeilen 17 bis 20). Umsätze, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind, sind in den Zeilen 14 bis 20 einzutragen. 3 Zeile 24 und 25Für die Ermittlung des sachlichen Bebauungskostenricht- betrags und der Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbau- betriebe sowie für die Ermittlung der Betriebsausgabenpau- Zeile 26Bitte beachten Sie, dass die Anschaffungs-/Herstellungs- kosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (vor allem Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden, Gebäude) erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses/der Entnahme aus dem Betriebs- vermögen als Betriebsausgabe zu erfassen sind. Zeile 27Zu erfassen sind die von Dritten erbrachten Dienstleis- tungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen (z. B. Fremdleistungen, Provisionen sowie Kosten für freie Mitarbeiter). Zeile 28Tragen Sie hier Betriebsausgaben für Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für Ihre Arbeitnehmer ein. Hierzu ge- hören sämtliche Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen ein- schließlich der gezahlten Lohnsteuer (auch Pauschalsteuer nach § 37b EStG) und anderer Nebenkosten. Absetzung für Abnutzung (Zeilen 29 bis 45) Die nach dem 05.05.2006 angeschafften, hergestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter des Anlage- sowie bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufver- mögens sind mit dem Anschaffungs-/Herstellungsdatum, den Anschaffungs-/Herstellungskosten und den vorgenommenen Abschreibungen in besondere, laufend zu führende Verzeich- nisse aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR). Bei Umlaufvermögen gilt diese Verpflichtung vor allem für Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude. Für zuvor angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebs- vermögen eingelegte Wirtschaftsgüter gilt dies nur für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Zeilen 29 bis 31Die Anschaffungs-/Herstellungskosten von selbständigen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind grundsätzlich im Wege der AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn sich deren Nutzbarkeit infolge wirtschaftlichen oder technischen Wert- verzehrs erfahrungsgemäß auf einen beschränkten Zeitraum erstreckt. Grund und Boden gehört zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftgütern. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind z. B. erworbene Firmen- oder Praxiswerte. Falls neben der normalen AfA weitere Abschreibungen (z. B. außergewöhnliche Abschreibungen) erforderlich wer- den, sind diese ebenfalls hier einzutragen. Zeile 41Bei beweglichen Wirtschaftsgütern können neben der Ab- schreibung nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG im Jahr der An- schaffung/Herstellung und in den vier folgenden Jahren Son- derabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genom- men werden, wenn im Wj. vor Anschaffung oder Herstellung der Gewinn ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugs- beträgen 100.000 a nicht überschreitet. Land- und Forst- wirte können die Sonderabschreibungen auch in Anspruch nehmen, wenn zwar die Gewinngrenze überschritten ist, der Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert von 125.000 a aber nicht. Darüber hinaus muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wj. in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs aus- schließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt werden. Zeile 42Hier sind die Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG einzutragen (siehe auch Ausführungen zu Zeilen 97 bis 99). Zeilen 43 und 44In Zeile 43 sind Aufwendungen für GWG nach § 6 Abs. 2 EStG und in Zeile 44 ist die Auflösung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG einzutragen. Nach § 6 Abs. 2 EStG können die Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. der Einlagewert von abnutzbaren, beweglichen und einer selb- ständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsgütern des Anlage- vermögens in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die um einen enthaltenen Vorsteuerbetrag verminderten Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 € nicht über- steigen (GWG). Aufwendungen für GWG von mehr als 250 € sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzuneh- men. In der Anlage AVEÜR erfolgt keine Eintragung der GWG. Für abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert 250 €, aber nicht 1.000 € überstei- gen, kann nach § 6 Abs. 2a EStG im Wj. der Anschaffung/ Herstellung oder Einlage auch ein Sammelposten gebil- det werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle im Wj. angeschafften/hergestellen bzw. eingelegten Wirt- schaftsgüter in Anspruch genommen werden. Im Fall der Bildung eines Sammelpostens können daher im Wj. ledig- lich die Aufwendungen für Wirtschaftsgüter mit Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten bis 250 € als GWG (Zeile 43) berücksichtigt werden; bei Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten von über 1.000 € sind die Aufwendungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen (vgl. Zeile 31). Weitere Erläuterungen zur Behandlung von GWG und zum Sammelposten sowie dessen jährlicher Auflösung mit einem Fünftel finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I S. 755 sowie in R 6.13 EStR. Zur Erläuterung ist die Anlage AVEÜR beizufügen. Bei Personengesellschaften sind hier die Angaben zur Ge- samthand vorzunehmen. schalen für Forstbetriebe (§ 51 EStDV) ist die Anlage LuF zu verwenden. Die Betriebseinnahmen sind vollständig in den Zeilen 11 bis 21 zu erfassen. 4 Zeile 45 Scheiden Wirtschaftsgüter z. B. aufgrund Verkauf, Entnah- me oder Verschrottung bei Zerstörung aus dem Betriebsver- mögen aus, so ist hier der Restbuchwert als Betriebsaus- gabe zu berücksichtigen. Das gilt nicht für Wirtschaftsgüter des Sammelpostens. Der Restbuchwert ergibt sich regel- mäßig aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. dem Einlagewert, ggf. vermindert um die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens berücksichtigten AfA-Beträge und Sonderab- schreibungen. Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses maßgebend. Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (Zeilen 46 bis 48) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind aus- schließlich in Zeile 70 zu erfassen. Zeile 47 Hier sind die Miete und sonstige Aufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung einzu- tragen. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nicht hier, sondern in Zeile 69 zu erfassen, Kosten für Familienheim- fahrten in den Zeilen 81 bis 86. Zeile 48 Tragen Sie hier die Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (z. B. Grundsteuer, Instandhaltungsaufwen- dungen) ein. Die AfA ist in Zeile 29 zu berücksichtigen. Schuldzinsen sind in die Zeilen 61 f. einzutragen. Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 49 bis 66) Zeile 50 Hier sind nur die Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen einzutragen. Verpfle- gungsmehraufwendungen sind in Zeile 69, Fahrtkosten in den Zeilen 81 ff. zu berücksichtigen. Aufwendungen für Rei- sen von Arbeitnehmern sind in Zeile 28 zu erfassen. Zeilen 61 und 62 Tragen Sie in Zeile 61 die Schuldzinsen für gesondert auf- genommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs-/ Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- gens ein (ohne Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer – diese sind in Zeile 70 einzutra- gen). In diesen Fällen unterliegen die Schuldzinsen nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4a EStG. Die übrigen Schuldzinsen sind in Zeile 62 einzutragen. Diese sind bis zu einem Betrag von 2.050 € unbeschränkt abziehbar. Darüber hinaus sind sie nur beschränkt abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt wurden. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen des Gewinnermitt- lungszeitraumes unter Berücksichtigung der Vorjahreswerte übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden dabei mit 6 % der kumulierten Überentnahmen, höchstens mit 6 % des kumulierten Entnahmenüberschusses, ermittelt (vgl. Randnummer 16 des BMF-Schreibens vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207). Bei der Ermittlung der Überentnahmen ist grundsätzlich vom Gewinn/Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG (Zeile 107) auszugehen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG ist in Zeile 108 einzutragen. Wenn die geltend gemachten Schuldzinsen – ohne Berück- sichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschafts- gütern des Anlagevermögens – den Betrag von 2.050 € übersteigen, ist bei Einzelunternehmen die Anlage SZ bei- zufügen. Bei Gesellschaften/Gemeinschaften sind die nicht abzieh- baren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln. Der nicht abziehbare Teil der Schuldzinsen ist deshalb für jeden Beteiligten gesondert zu berechnen (vgl. Anlagen FE 4 und FE 5 zur Feststellungserklärung). Vgl. auch die Erläuterung zu Zeile 94 der Anlage SE in der Anleitung zu den Anlagen ER, SE und AVSE. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207. Die Entnahmen und Einlagen sind unabhängig von der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen gesondert aufzuzeich- nen und in den Zeilen 125 und 126 einzutragen. Zeile 63 Die in Eingangsrechnungen enthaltenen Vorsteuerbeträge auf die Betriebsausgaben gehören im Zeitpunkt ihrer Bezah- lung zu den Betriebsausgaben und sind hier einzutragen. Dazu zählen bei Anwendung der §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG auch die tatsächlich gezahlten Vorsteuerbeträge für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- gens, jedoch nicht die nach Durchschnittssätzen ermittelten Vorsteuerbeträge. Bei steuerbegünstigten Körperschaften sind nur die Vor- steuerbeträge für Leistungen an den steuerpflichtigen wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieb einzutragen. Zeile 64 Die aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen oder auf- grund der Umsatzsteuerjahreserklärung an das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer ist hier einzu- tragen. Eine innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Kalender- jahres fällige und entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr ist dabei als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG im Vorjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Beispiel: Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 01 ist am 10. Januar des Folgejahres fällig. Wird die Umsatzsteu- er-Vorauszahlung tatsächlich bis zum 10. Januar entrichtet, so ist diese Zahlung in 01 als Betriebsausgabe zu berücksich- tigen. Wenn Sie einen Lastschriftauftrag erteilt haben, das Konto die nötige Deckung aufweist und der Lastschriftauftrag nicht widerrufen wird, ist bei Abgabe der Voranmeldung bis zum 10. Januar ein Abfluss zum Fälligkeitstag anzunehmen, auch wenn die tatsächliche Belastung Ihres Kontos später er- folgt. Die Zinsen zur Umsatzsteuer sind in Zeile 62, die übrigen steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschlag, Säum- niszuschlag etc.) in Zeile 66 zu erfassen. Bei mehreren Be- trieben ist eine Aufteilung entsprechend der auf den einzel- nen Betrieb entfallenden Zahlungen vorzunehmen. Von steuerbegünstigten Körperschaften ist hier nur der Anteil einzutragen, der auf die Umsätze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entfällt. Zeile 66 Tragen Sie hier die übrigen unbeschränkt abziehbaren Be- triebsausgaben ein, soweit diese nicht in den Zeilen 23 bis 65 berücksichtigt worden sind. 5 Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 67 bis 71) Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben sind in einen nicht abziehbaren und einen abziehbaren Teil aufzuteilen. Aufwendungen für die in § 4 Abs. 7 EStG genannten Zwe- cke – insbesondere Geschenke und Bewirtungen – sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausga- ben aufzuzeichnen. Zeile 67Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeit- nehmer sind (z. B. an Geschäftspartner), und die ggf. darauf entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG, sind nur dann abzugsfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten der dem Empfänger im Gewinnermittlungszeitraum zugewendeten Gegenstände 35 € nicht übersteigen. Die Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn aus dem Beleg oder den Aufzeichnungen der Geschenk- empfänger zu ersehen ist. Wenn im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes (z. B. Taschenkalender, Ku- gelschreiber) die Vermutung besteht, dass die Freigrenze von 35 € bei dem einzelnen Empfänger im Gewinnermitt- lungszeitraum nicht überschritten wird, ist eine Angabe der Namen der Empfänger nicht erforderlich. Zeile 68Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus ge- schäftlichem Anlass sind zu 70 % abziehbar und zu 30 % nicht abziehbar. Die hierauf entfallende Vorsteuer ist aller- dings abziehbar, soweit die Aufwendungen angemessen und nachgewiesen sind, und insoweit in Zeile 63 zu erfassen. Abziehbar zu 70 % sind nur Aufwendungen, die nach der all- gemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewie- sen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Ver- anlassung sind schriftlich Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen An- gaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Es werden grundsätzlich nur maschinell erstellte und maschinell re- gistrierte Rechnungen anerkannt (vgl. BMF-Schreiben vom 21.11.1994, BStBl I S. 855). Zeile 69Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Ge- schäftsreise oder einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind hier zu erfassen. Fahrtkosten sind in den Zeilen 81 bis 86 zu berücksichtigen. Sonstige Rei- se- und Reisenebenkosten tragen Sie bitte in Zeile 50 ein. Aufwendungen für die Verpflegung sind unabhängig vom tatsächlichen Aufwand nur in Höhe der Pauschbeträge ab- ziehbar. Pauschbeträge (für Reisen im Inland) bei 24 Stunden Abwesenheit 24 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit (ohne Übernachtung) oder An- und Abreisetag bei auswärtiger Übernachtung jeweils 12 € Die Reisekosten für Ihre Arbeitnehmer tragen Sie bitte in Zeile 28 ein. Zeile 70Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht abziehbar. Steht für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer (Büro-)Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zu einem Betrag von maximal 1.250 € abziehbar. Die Beschränkung der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bil- det. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist dabei nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung zu bestimmen; der Umfang der zeit- lichen Nutzung hat dabei nur Indizwirkung. Weitere Erläute- rungen finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 06.10.2017, BStBl I S. 1320. Zeile 71In dieser Zeile sind die sonstigen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben (z. B. Geldbußen) und die nicht abzieh- baren Betriebsausgaben (z. B. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen) einzutragen. Die Aufwendungen sind getrennt nach „nicht abziehbar“ und „abziehbar“ zu erfassen. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten sind nicht hier, sondern in den Zeilen 81 bis 86 zu erklären. Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflich- tigen oder anderer Personen berühren, sind nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unange- messen anzusehen sind. Von Gerichten oder Behörden im Inland oder von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ord- nungsgelder oder Verwarnungsgelder sind nicht abziehbar. Von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzte Geldbußen fallen nicht unter das Abzugsverbot. In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen sind nicht abziehbar. Eine von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstra- fe kann bei Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung Betriebsausgabe sein. Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenlei- stungen für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind in der Spalte „nicht abziehbar“ zu erklären. Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten (Zeilen 81 bis 86) Zeile 84Kosten für die betriebliche Nutzung eines privaten Kfz können entweder pauschal mit 0,30 € je km oder mit den an- teiligen tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden. Dagegen sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte in Höhe der Entfernungs- pauschale in Zeile 86 einzutragen. Zeile 85Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Be- triebsstätte können nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. BMF-Schreiben vom 23.12.2014, BStBl 2015 I S. 26). Grundsätzlich darf nur die Entfernungspauschale als Be- triebsausgabe berücksichtigt werden (vgl. Zeile 86). Deshalb werden hier zunächst die tatsächlichen Aufwen- dungen, die auf Wege zwischen Wohnung und erster Be- triebsstätte entfallen, eingetragen (z. B. auch Kosten für öf- fentliche Verkehrsmittel). Sie mindern damit die tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Beträge aus Zeilen 81 bis 83 zuzüglich AfA und Zinsen). Nutzen Sie ein Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte, für das die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt wird (vgl. Zeile 19 sowie BMF- Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I S. 1326, vom 15.11.2012, BStBl I S. 1099, vom 05.06.2014, BStBl I S. 835 und vom 24.01.2018, BStBl I S. 272), ist der Kürzungsbetrag wie folgt zu berechnen: 0,03 % des Listenpreises x Kalendermonate der Nutzung für Wege zwischen Woh- nung und erster Betriebsstätte x einfache Entfernung (km) zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte 6 zuzüglich (nur bei doppelter Haushaltsführung) 0,002 % des Listenpreises x Anzahl der Familienheimfahrten bei einer aus betrieb- lichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung x einfache Entfernung (km) zwischen Ort der ersten Tätig- keitsstätte und Ort des eigenen Hausstandes. Es ist höchstens der Wert einzutragen, der sich aus der Differenz der tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Beträge aus den Zeilen 81 bis 83 zuzüglich AfA und Zinsen) und der Privatentnahme (Betrag aus Zeile 19) ergibt (sog. Kostendeckelung). Führen Sie ein Fahrtenbuch, so sind die danach ermittelten tatsächlichen Aufwendungen einzutragen. Nutzen Sie ein Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte, das nicht zu mehr als 50 % betrieb- lich genutzt wird, ist der Kürzungsbetrag durch sachgerechte Ermittlung nach folgendem Schema zu berechnen: Tatsächliche Aufwendungen x Zurückgelegte Kilometer zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte Insgesamt gefahrene Kilometer Zeile 86 Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und er- ster Betriebsstätte und für Familienheimfahrten nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge abziehbar (Entfernungspau- schale): Arbeitstage, an denen die erste Betriebsstätte aufgesucht wird x 0,30 €/km der einfachen Entfernung zwischen Woh- nung und erster Betriebsstätte. Bei Familienheimfahrten sowie bei Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem betrieblichen Sammelpunkt beträgt die Entfernungspauschale ebenfalls 0,30 € je Entfernungskilometer (Randnummer 7 des BMF- Schreibens vom 23.12.2014, BStBl 2015 I S. 26). Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Die Entfernungspauschale darf höchstens 4.500 € im Kalender- jahr betragen. Ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit Sie ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kfz benutzen. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffent- licher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag, können diese anstelle der Entfernungspauschale angesetzt werden; die Begrenzung auf 4.500 € gilt nicht. In diesem Fall sind keine Eintragungen in den Zeilen 85 und 86 vorzunehmen. Ermittlung des Gewinns (Zeilen 89 bis 109) Zeilen 97 bis 99 Die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines im Wj. 2019 bzw. im Wj. 2019/2020 angeschafften/hergestellten abnutz- baren beweglichen Wirtschaftsguts können in Höhe von bis zu 40 % gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Es kommt nicht darauf an, dass das Wirtschaftsgut sowie die voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten im Wj. der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags be- nannt worden sind. Die Hinzurechnung darf die nach § 7g Abs. 1 EStG abgezogenen und noch nicht nach den § 7g Abs. 2 bis 4 EStG hinzugerechneten oder rückgängig ge- machten Abzugsbeträge nicht übersteigen. Nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG können die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Wirtschaftsguts um bis zu 40 %, höchstens jedoch um die Hinzurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden. Diese Herabsetzungsbeträge sind in Zeile 42 einzutragen. Die Bemessungsgrundlage für weitere Absetzungen und Ab- schreibungen verringert sich entsprechend. Bei Land- und Forstwirten mit vom Kalenderjahr abwei- chendem Wj. sind in der Zeile 97 der Hinzurechnungsbetrag aus dem Wj. 2016/2017, in der Zeile 98 der Hinzurechnungs- betrag aus dem Wj. 2017/2018 und in der Zeile 99 der Hinzu- rechnungsbetrag aus dem Wj. 2018/2019 einzutragen. Die Höhe der Beträge und die Ausübung des Wahlrechts sind für jedes einzelne Wirtschaftsgut auf gesondertem Blatt zu erläutern. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I S. 423. Zeile 87 Hier sind Beträge einzutragen, die bereits in den Zeilen 25 bis 86 berücksichtigt worden sind und die den Gewinn nicht mindern dürfen (z. B. unangemessene Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, nicht abziehbare Restbuch- werte nach § 55 Abs. 6 EStG). Zeile 91 Hier sind folgende bereits in den Betriebseinnahmen enthal- tene steuerfreie Einnahmen abzuziehen: – nach § 3 Nr. 26 EStG für bestimmte nebenberufliche Tätig- keiten maximal 2.400 € (Übungsleiterfreibetrag), – nach § 3 Nr. 26a EStG für andere nebenberufliche Tätig- keiten z. B. im gemeinnützigen Bereich maximal 720 € (Ehrenamtspauschale) und – nach § 3 Nr. 26b EStG für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer maximal 2.400 €. Die nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG steuerfreien Einnahmen dürfen zusammen den Betrag von 2.400 € nicht überschreiten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG ist ausgeschlos- sen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird. Zeile 92 Hier sind die übrigen bereits in den Betriebseinnahmen ent- haltenen nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen einzutra- gen, mit Ausnahme der Beträge, für die das Teileinkünfte- verfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) gilt. Diese sind in Zeile 106 zu erfassen. Zeile 94 Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im Zu- sammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a und/oder 26b EStG stehen. Zeile 95 Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im Zu- sammenhang mit übrigen nach § 3 EStG steuerfreien Ein- nahmen stehen, mit Ausnahme der Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) gilt. Diese sind in Zeile 106 zu erfassen. Zeile 93 Hier ist der bereits in den Betriebseinnahmen enthaltene, insgesamt nach § 3a Abs. 1 oder 5 EStG steuerfrei zu stel- lende Sanierungsertrag vor Verlust- und/oder Schuldminde- rung einzutragen. Zeile 96 Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen, nach § 3c Abs. 4 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusam- menhang mit steuerfreien Sanierungserträgen stehen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Wj. der Sanierungsertrag zufließt. Zeile 100Soweit die Auflösung der jeweiligen Rücklagen nicht auf der Übertragung des Veräußerungsgewinns (§§ 6b, 6c EStG) auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut beruht, sind diese Be- träge mit 6 % pro Wj. des Bestehens zu verzinsen (Gewinn- zuschlag). Zeile 101 Berücksichtigung von Investitions- abzugsbeträgen Steuerpflichtige können nach § 7g EStG für die künftige An- schaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wj. der Anschaffung/Herstellung folgenden Wj. in einer inländischen Betriebsstätte des Be- triebes ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt werden, bis zu 40 % der voraus- sichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmin- dernd berücksichtigen (Investitionsabzugsbeträge). Bei Einnahmenüberschussrechnung ist Voraussetzung, dass 1. der Gewinn (vor Berücksichtigung von Investitionsabzugs- beträgen) nicht mehr als 100.000 € oder der Wirtschafts- wert bzw. der Ersatzwirtschaftswert bei Land- und Forst- wirten nicht mehr als 125.000 € beträgt und 2. der Steuerpflichtige seit 2016 die Summe der Investitions- abzugsbeträge sowie die Summen der hinzuzurechenden bzw. rückgängig zu machenden Investitionsabzugsbeträ- ge (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 97 bis 99) elek- tronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Ein Verzicht auf die elektronische Übermittlung ist nur in Härtefällen möglich. In diesem Fall sind die Angaben in der als Pa- piervordruck eingereichten Anlage EÜR zu machen. Die Summe der geltend gemachten und bislang noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Investi- tionsabzugsbeträge darf im Wj. des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wj. insgesamt nicht mehr als 200.000 € betragen. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG fin- den Sie im BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I S. 423. Rückgängig- machung Investitionsabzugsbeträge sind nach § 7g Abs. 3 EStG im Abzugsjahr rückgängig zu machen, wenn bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen durchgeführt worden sind, die zu Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG geführt ha- ben (vgl. Zeilen 97 bis 99). Die Rückgängigmachung ist auf die „noch vorhandenen“ – also die noch nicht nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hinzugerechneten – Investitionsabzugsbeträ- ge beschränkt. Daneben können Investitionsabzugsbeträge auch freiwillig vor Ablauf des dreijährigen Investitionszeit- raums rückgängig gemacht werden. Sofern ein Wirtschafts- gut, für das eine Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG angesetzt worden ist, nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauffolgenden Wj. in einer inlän- dischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Ver- wendungsvoraussetzung), so ist gemäß § 7g Abs. 4 EStG die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG und ggf. die Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG rückgängig zu machen. Der Investi- tionsabzugsbetrag kann für andere begünstigte Investitionen genutzt werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist er im Ab- zugsjahr rückgängig zu machen. Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist dem Finanzamt durch Übermittlung einer berichtigten Anla- ge EÜR für das Jahr anzuzeigen, in dem der Investitions- abzugsbetrag abgezogen worden ist. Sofern im Folgejahr der Anschaffung oder Herstellung gegen die Verwendungs- voraussetzung nach § 7g Abs. 4 EStG verstoßen wird, ist der im Wj. der Anschaffung oder Herstellung berücksichtigte Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG rück- gängig zu machen. Hierzu ist eine geänderte Anlage EÜR für das Wj. der Anschaffung oder Herstellung zu übermitteln. In diesem Fall ist ggf. auch der Herabsetzungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG zu korrigieren und die AfA neu zu berechnen. Weitere Erläuterungen zur Anwendung des § 7g EStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I S. 423. 7 Zeile 102Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebs- vermögensvergleich bzw. nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen. Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs ist eine Schluss- bilanz nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensver- gleichs zu erstellen. Ein entsprechender Übergangsgewinn/- verlust ist ebenfalls hier einzutragen. Zeile 103Hier sind die gesondert und einheitlich festgestellten Ergeb- nisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften, vermögensverwaltende Perso- nengesellschaften und Kostenträgergemeinschaften wie z. B. Bürogemeinschaften) einzutragen. Die in der geson- derten und einheitlichen Feststellung berücksichtigten Be- triebseinnahmen und -ausgaben dürfen nicht zusätzlich in den Zeilen 11 bis 102 angesetzt werden. Soweit Ergebnisanteile dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG unterliegen, sind sie hier in voller Höhe (einschl. steuerfreier Anteile) einzutragen. Die entsprechende Kor- rektur erfolgt in Zeile 106. Zeile 105Erträge aus Anteilen an Investmentfonds und an Spezial- Investmentfonds werden nach den Regelungen der §§ 20, 21 InvStG oder §§ 42 bis 44 InvStG teilfreigestellt, wobei sich die Höhe der Teilfreistellung unter anderem nach der Art des Investmentfonds richtet. In entsprechender Höhe sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen. Zur Ermittlung des steuerfreien Betrags aufgrund Teilfreistellung ist der Saldo aus den un- gekürzten Erträgen und den ungekürzten Aufwendungen in der Spalte „Gesamtbetrag“ einzutragen. Soweit die Auf- wendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Eintragung mit negativem Vorzeichen. In der Spalte „Korrekturbetrag“ ist der aufgrund der Teilfreistellung steuerfrei zu stellende Betrag mit negativem und ein nicht abziehbarer Betrag mit positivem Vorzeichen einzutragen. Erläuterungen zur An- wendung des InvStG finden Sie im BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl I S. 527. Zeile 106Nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG werden die dort auf- geführten Erträge (teilweise) steuerfrei gestellt. Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nach § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG (teilweise) nicht zum Abzug zugelassen. Der Saldo aus den Erträgen und den Aufwen- dungen ist in der Spalte „Gesamtbetrag“ zu erklären. Soweit die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Ein- tragung mit negativem Vorzeichen. In der Spalte „Korrektur- betrag“ ist ein steuerfreier Betrag abzuziehen (Eintragung mit negativem Vorzeichen) und ein nicht abziehbarer Betrag hinzuzurechnen. Rücklagen und stille Reserven (Zeilen 121 bis 124) Zeilen 121 und 122 Rücklage nach § 6c i. V. m. § 6b EStG Bei der Veräußerung von Anlagevermögen ist der Erlös in Zeile 18 als Einnahme zu erfassen. Sie haben dann die Mög- lichkeit, bei bestimmten Wirtschaftsgütern (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs) den entstehenden Veräuße- rungsgewinn (sog. stille Reserven) von den Anschaffungs-/ Herstellungskosten angeschaffter oder hergestellter Wirt- schaftsgüter (sog. Reinvestitionswirtschaftsgüter) abzuzie- hen (Eintragung des Abzugsbetrags in Zeile 122). Soweit Sie diesen Abzug nicht im Wj. der Veräußerung vornehmen, können Sie den Veräußerungsgewinn in eine steuerfreie Rücklage einstellen, die als Betriebsausgabe behandelt wird (Eintragung des Rücklagenbetrags in Zeile 121 in der Spalte „Bildung/Übertragung“). Das Reinvesti- tionswirtschaftsgut muss innerhalb von vier Wj. nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Wj., wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wj. begonnen wor- den ist. Im Wj. der Anschaffung/Herstellung ist die Auflösung des Rücklagenbetrags in Zeile 121 in der Spalte „Auflösung“ sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Herstel- lungskosten in Zeile 122 zu erfassen. Sofern tatsächlich keine Reinvestition erfolgt, ist eine Verzinsung der Rückla- ge vorzunehmen (vgl. Zeile 100). Die Rücklage ist auch in diesen Fällen gewinnerhöhend aufzulösen (Eintragung des Auflösungsbetrags in Zeile 121 in der Spalte „Auflösung“); lediglich der Abzug von den Anschaffungs-/Herstellungsko- sten eines Reinvestitionswirtschaftsguts unterbleibt. Werden die stillen Reserven auf ein Reinvestitionswirt- schaftsgut eines anderen Betriebs übertragen, sind die vor- stehenden Eintragungen in der Anlage EÜR für den Betrieb vorzunehmen, in dem die stillen Reserven aufgedeckt wor- den sind. Bei dem Betrieb, in dem das Reinvestitionswirt- schaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, sind die Zeilen 121 und 122 nicht auszufüllen. In der Anlage AVEÜR dieses Betriebs sind die um den Abzugsbetrag geminderten An- schaffungs-/Herstellungskosten in der Spalte „Zugänge“ zu erfassen und die AfA von den geminderten Anschaffungs-/ Herstellungskosten zu bemessen. Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Abs. 5 EStG vorgenommen worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 8 Zusatz für steuer- begünstigte Körperschaften: Rücklagen, die steuerbegünstigte Körperschaften im ide- ellen Bereich gebildet haben (§ 58 Nr. 6 und 7 AO), mindern nicht den Gewinn und sind deshalb hier nicht einzutragen. Zeile 123 Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Dazu zählen nicht nur die durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen entstandenen Entnahmen, sondern auch die Geldentnahmen und -einlagen (z. B. pri- Die Anlage AVEÜR ist Bestandteil der Einnahmenüber- schussrechnung und mit der Anlage EÜR an das Finanz- amt zu übermitteln. Die im amtlich vorgeschriebenen Da- tensatz mögliche Einzelbezeichnung der Wirtschaftsgüter je Gruppe (z. B. fünf einzelne Kraftfahrzeuge in der Grup- pe „Kraftfahrzeuge“) ist hingegen freiwillig. In der Spalte „Anschaffungs-/Herstellungskosten/Einlage- wert“ sind die historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte der zu Beginn des Gewinnermittlungszeit- raums vorhandenen Wirtschaftsgüter – ggf. vermindert um übertragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbe- träge nach § 7g Abs. 2 EStG – einzutragen. Nachträgliche Veränderungen der Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte (insbesondere durch nachträgliche Anschaf- fungskosten und nachträgliche Anschaffungspreisminde- rungen), die bereits in vorangegangenen Wj. eingetreten sind, sind zu berücksichtigen. In der Spalte „Zugänge“ sind die im laufenden Wj. ange- schafften/hergestellten/eingelegten Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder dem Einlagewert Rücklage für Ersatzbe- schaffung nach R 6.6 EStR Erhalten Sie Entschädigungszahlungen für Wirtschaftsgü- ter, die aufgrund höherer Gewalt (z. B. Brand, Sturm, Über- schwemmung, Diebstahl, unverschuldeter Unfall) oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z. B. Enteignung) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, können Sie den entstehenden Gewinn unter bestimmten Voraus- setzungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts abziehen (Eintragung des Ab- zugsbetrags in Zeile 122). Die Entschädigungszahlung ist regelmäßig in Zeile 18 zu erfassen. Soweit das Ersatzwirtschaftsgut erst in einem späteren Wj. angeschafft oder hergestellt werden soll, können Sie den Ge- winn in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR gewinnmindernd einstellen (Eintragung des Rücklagenbe- trags in Zeile 121 in der Spalte „Bildung/Übertragung“). Erfolgt die Ersatzinvestition in diesem Fall tatsächlich, ist die Auflö- sung des Rücklagenbetrags in Zeile 121 in der Spalte „Auflö- sung“ sowie der Abzugsbetrag von den Anschaffungs-/Her- stellungskosten in Zeile 122 zu erfassen. Wenn das Ersatz- wirtschaftsgut dagegen nicht angeschafft oder hergestellt wird, ist nur die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (Ein- tragung des Auflösungsbetrags in Zeile 121 in der Spalte „Auflösung“). Die Aufdeckung stiller Reserven kann in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung unter Beachtung weiterer Voraussetzungen nur vermieden werden, wenn das Wirt- schaftsgut in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufge- nommen wird. Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet wurde, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist der Steuererklärung beizufügen. Entnahmen und Einlagen (Zeilen 125 und 126) vat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bankkonto oder Auszahlung aus der Kasse). Entnahmen und Einlagen, die nicht in Geld bestehen, sind grundsätzlich mit dem Teil- wert – ggf. zuzüglich Umsatzsteuer – anzusetzen (vgl. Aus- führungen zu Zeile 18). Erläuterungen zur Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis) – ggf. vermindert um übertragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG – ein- zutragen. Soweit für ein in einem vorangegangenen Wj. angeschafftes/hergestelltes/eingelegtes Wirtschaftsgut im laufenden Jahr nachträgliche Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten anfallen, sind diese ebenfalls in der Spalte „Zugänge“ zu erfassen. Nachträgliche Minderungen der An- schaffungs- und Herstellungskosten im laufenden Wj. sind als negativer Zugangsbetrag einzutragen. Die Minderung durch einen Zuschuss ist als negativer Zugangsbetrag im Wj. der Bewilligung und nicht im Wj. der Vereinnahmung zu berücksichtigen. In der Spalte „Abgänge“ sind die fortgeführten Anschaffungs-/ Herstellungskosten/Einlagewerte der im laufenden Wj. aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter einzutragen. Abgänge sind erst in dem Wj. zu erfassen, in dem sie sich als Betriebsausgabe auswirken (vgl. Ausfüh- rungen zu Zeile 26 bzw. 45 der Anlage EÜR). Die in der Spalte „Buchwert am Ende des Gewinnermitt- lungszeitraums“ vorzunehmende Eintragung wird wie folgt berechnet: 9 Erläuterungen zur Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen) Zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG vgl. auch die Ausführungen zu den Zeilen 61 und 62 der Anlage EÜR. Die Angaben in der Anlage SZ sind bei Einzelunternehmen zu übermitteln, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen, ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 € übersteigen. Die Eintragungen in den Zeilen 4 bis 8 dienen der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG (vgl. Randnummer 8 des BMF-Schreibens vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207). Zeile 5Bei der Hinzurechnung der steuerfreien Gewinne ist zu be- rücksichtigen, dass die Übertragung von Rücklagen nach § 6c i.V.m. § 6b EStG von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG weder als Einlage beim ab- gebenden Betriebsvermögen noch als Entnahme beim auf- nehmenden Betriebsvermögen zu behandeln ist. Zeile 24Sofern ausnahmsweise in anderen Zeilen als der Zeile 62 der Anlage EÜR weitere abziehbare übrige Schuldzinsen (ohne Schuldzinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens, vgl. Ausführungen zu Zeilen 61 und 62 der Anlage EÜR) ent- halten sind, sind diese hier einzutragen. Korrekturen der in Zeile 62 der Anlage EÜR eingetragenen Schuldzinsen auf Grund von steuerlichen Abzugsbeschränkungen (z. B. Teil- abzugsverbot) sind ebenfalls hier vorzunehmen. Eintragung in der Spalte „Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ zzgl. Eintragung in der Spalte „Zugänge“ abzgl. Eintragung in der Spalte „Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG“ abzgl. Eintragung in der Spalte „AfA/Auflösungsbetrag“ abzgl. Eintragung in der Spalte „Abgänge“ = Eintragung in der Spalte „Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums“ Dieser Wert ist in die Spalte „Buchwert zu Beginn des Ge- winnermittlungszeitraums“ der Anlage AVEÜR für das nach- folgende Wj. zu übertragen. Erläuterungen zur Anlage LuF Die Angaben in der Anlage LuF sind zu übermitteln, wenn bei Weinbaubetrieben Richtbeträge für Betriebsausgaben oder erstmalig die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend ge- macht werden oder bei forstwirtschaftlichen Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben (§ 51 EStDV) berücksichtigt werden sollen. Soweit Betriebsausgaben mit den Richtbeträgen oder mit dem pauschalierten Betriebsausgabenabzug abgegolten sind, sind diese abgegoltenen Betriebsausgaben entweder nicht in der Anlage EÜR zu erklären oder, soweit sie in den Zeilen 26 bis 86 enthalten sind, als Kürzungsbetrag in der Zeile 87 der Anlage EÜR zu erfassen. Aufwendungen, die nur teilweise mit den pauschalierten Ansätzen in Zusam- menhang stehen (z. B. Abschreibungen für Maschinen, die sowohl der Holznutzung als auch dem Ackerbau dienen), sind in den Zeilen 26 bis 86 der Anlage EÜR in voller Höhe zu erklären und der Kürzungsbetrag ist in der Zeile 87 der Anlage EÜR zu erfassen. Aus Vereinfachungsgründen können für Weinbaubetriebe Richtbeträge für Bebauungs- und Ausbaukosten als Be- triebsausgaben abgezogen werden. Die Inanspruchnahme der Richtbeträge kann nur einheitlich erfolgen. Wenn seit dem Wj. 2016/2017 einmal insgesamt die tatsäch- lichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden oder wur- den, dürfen die Richtbeträge in nachfolgenden Jahren nicht mehr in Anspruch genommen werden. Eintragungen in den Zeilen 6 bis 11 sind dann nicht mehr zulässig. Zeile 5In Zeile 5 ist der Wert „1“ einzutragen, wenn erstmalig statt der Richtbeträge die tatsächlichen Betriebsausgaben gel- tend gemacht werden. Weinbau – Richtbeträge für Betriebsausgaben (Zeilen 5 bis 11) Zeile 6Der sachliche Bebauungskostenrichtbetrag für Weinbaube- triebe umfasst die mit der Erzeugung bis einschließlich zum Transport der Trauben zur Kelter bzw. zur Genossenschaft anfallenden Kosten wie die Kosten für Düngung, Pflanzen- schutz, Versicherungen (ohne Hagelversicherung), Beiträge und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschaftsge- bäuden, soweit sie der Bebauung dienen, Maschinen und Geräten (jeweils ohne Abschreibungen). Dem Bebauungs- kostenrichtbetrag liegt die selbst bewirtschaftete bestockte Rebfläche (ohne Jungfelder) zugrunde. Zeilen 7 bis 10Die Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe umfas- sen die Kosten ab der Kelterung der Trauben, der Lagerung, der Abfüllung in Flaschen, des Vertriebs (z. B. Weinkartons, Versand- und Transportkosten sowie Abgaben für die Ab- satzförderung) und die Kosten für den Unterhalt/Betrieb von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie dem Ausbau dienen (je- weils ohne Abschreibung). Den Ausbaukostenrichtbeträgen liegen die im Wj. selbsterzeugten Mengen an Most, Fass- wein bzw. Flaschenwein zugrunde. Die AfA für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter wird von den Richtbeträ- gen nicht erfasst und ist in den Zeilen 29 bis 44 der Anlage EÜR einzutragen. Forstwirtschaft – Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 EStDV (Zeilen 12 bis 15) Nach § 51 EStDV können bei forstwirtschaftlichen Holznut- zungen pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Mit den pauschalen Betriebsausgaben sind sämtliche mit der Holznutzung in Zusammenhang stehenden Betriebsaus- gaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut „Baumbe- stand“ abgegolten. Zeile 12In Zeile 12 ist der Wert „1“ einzutragen, wenn für das Wj. die pauschalen Betriebsausgaben geltend gemacht werden. 2019AnlEREÜR861 2019AnlEREÜR861– Aug. 2019 – A n la g e E R 2 0 1 9 A n la g e E R 2 0 1 9 z u r E in n a h m e n ü b e rs c h u s s re c h n u n g B it te fü r je d e n B e te il ig te n m it E rg ä n z u n g s re c h n u n g e in e g e s o n d e rt e A n la g e E R ü b e rm it te ln ! 7 7 1 9 1 1 N a m e d e r G e s e lls c h a ft /G e m e in s c h a ft d e r G e s e lls c h a ft /G e m e in s c h a ft 2 S te u e rn u m m e r N u m m e r d e s B e te ili g te n (l t. Z e ile 3 d e r A nl ag e F B ) 3 9 9 5 5 A n g a b e n z u m B e te il ig te n N a m e d e s B e te ili g te n 4 0 1 0 5 S te u e r- n u m m e r Id e n ti fi k a ti o n s - n u m m e r (b e i n a tü rl ic h e n P e rs o n e n ) 0 1 2 0 1 4 M e h rb e tr ä g e fü r M e h rb e tr ä g e z u B e g in n d e s G e w in n e rm it tl u n g s z e it ra u m s G e w in n n e u tr a le Z u - u n d A b g ä n g e 1 ) G e w in n w ir k s a m e E rh ö h u n g u n d M in d e ru n g 1 ) d e r M e h rb e tr ä g e E U R C t E U R C t E U R C t 6 1 0 0 , . . 1 0 1 , . . 1 0 2 , . . G ru n d u n d B o d e n 7 1 1 0 , . . 1 1 1 , . . 1 1 2 , . . G e b ä u d e 8 1 2 0 , . . 1 2 1 , . . 1 2 2 , . . A n d e re (z . B . g ru n d s tü c k s g le ic h e R e c h te ) 9 3 2 0 , . . 3 2 1 , . . 3 2 2 , . . Im m a te ri e lle W ir ts c h a ft s g ü te r 1 0 4 0 0 , . . 4 0 1 , . . 4 0 2 , . . K ra ft fa h rz e u g e 1 1 4 1 0 , . . 4 1 1 , . . 4 1 2 , . . B ü ro a u s s ta tt u n g 1 2 4 2 0 , . . 4 2 1 , . . 4 2 2 , . . A n d e re b e w e g lic h e W ir ts c h a ft s g ü te r 1 3 4 3 0 , . . 4 3 1 , . . 4 3 2 , . . S a m m e lp o s te n 1 4 4 8 1 , . . 4 8 2 , . . G e ri n g w e rt ig e W ir ts c h a ft s g ü te r n a c h § 6 A b s . 2 E S tG 1 5 5 0 0 , . . 5 0 1 , . . 5 0 2 , . . A n te ile a n U n te rn e h m e n e tc . 2 ) 1 6 5 1 0 , . . 5 1 1 , . . 5 1 2 , . . A n d e re F in a n z a n la g e n 1 7 6 0 0 , . . 6 0 1 , . . 6 0 2 , . . U m la u fv e rm ö g e n 1 8 7 0 0 , . . 7 0 1 , . . 7 0 2 , . . R ü c k la g e n n a c h § 6 c i. V . m . § 6 b E S tG , R 6 .6 E S tR 1 9 7 1 0 , . . 7 1 1 , . . 7 1 2 , . . S o n s ti g e K o rr e k tu re n 2 0 8 1 0 , . . G e s a m ts u m m e (Ü b e rt ra g in Z e ile 3 5 e in s c h l. V o rz e ic h e n ) 1 ) A b g ä n g e b z w . M in d e ru n g e n m it n e g a ti v e m V o rz e ic h e n 2 ) fü r d e re n E rt rä g e d a s T e ile in k ü n ft e v e rf a h re n b z w . § 8 b K S tG g ilt 2019AnlSEEÜR831 2019AnlSEEÜR831– Aug. 2019 – 2019 Anlage SEAnlage SE zur Einnahmen- überschussrechnung Bitte für jeden Beteiligten mit Sonderberechnung eine gesonderte Anlage SE übermitteln! 77 19 1 1 Name der Gesellschaft/Gemeinschaft der Gesellschaft/Gemeinschaft 2 Steuernummer Nummer des Beteiligten (lt. Zeile 3 der Anlage FB)3 99 50Angaben zum Beteiligten Name des Beteiligten4 010 5 Steuer- nummer Identifikations- nummer (bei natürlichen Personen) 012 014 Wurden im Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte aus dem Sonderbetriebsvermögen entnommen oder veräußert? 1206 Ja = 1 oder Nein = 2 99 51SonderberechnungSonderberechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Kalenderjahr 2019 bzw. Wirtschaftsjahr 2019 / 2020 1. Gewinnermittlung Sonderbetriebseinnahmen (einschl. steuerfreier Sonderbetriebseinnahmen) Vergütungen für EUR Ct 7 200 ,. .– eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft 8 202 ,. .– die Hingabe von Darlehen 9 204 ,. .– die Überlassung von Wirtschaftsgütern 10 206 ,. .Sonstige Sonderbetriebseinnahmen 11 140 ,. .Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben 12 141 ,. . Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist zu beachten.) 13 102 ,. .Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen 14 106 ,. .Private Kfz-Nutzung 15 108 ,. .Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen 16 ,. .Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 100) 17 159 ,. .Summe Sonderbetriebseinnahmen (Übertrag in Zeile 74) 99 52 Sonderbetriebsausgaben (einschl. auf steuerfreie Sonderbetriebseinnahmen entfallende Sonderbetriebsausgaben) EUR Ct 18 195 ,. .Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen 19 191 ,. . Sachlicher Bebauungskostenrichtbetrag und Ausbaukostenrichtbeträge fürWeinbaubetriebe/Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte 20 100 ,. .Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschl. der Nebenkosten 21 110 ,. .Bezogene Fremdleistungen 22 120 ,. .Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge) Absetzung für Abnutzung (AfA) 23 136 ,. .AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 9 der Anlage AVSE) 24 131 ,. .AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 12 der Anlage AVSE) 25 130 ,. .AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 16 der Anlage AVSE) ,. .Übertrag (Summe Zeilen 18 bis 25) 2019AnlSEEÜR832 2019AnlSEEÜR832 Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft EUR Ct ,. .Übertrag (Summe Zeilen 18 bis 25) 31 134 ,. . Sonderabschreibungen nach § 7b EStG und § 7g Abs. 5 und 6 EStG (Übertrag der Summe der Zeilen 7 und 16 der Anlage AVSE) 32 138 ,. . Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 33 132 ,. .Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG 34 137 ,. . Auflösung Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG (Übertrag aus Zeile 26 der Anlage AVSE) 35 135 ,. . Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter (Übertrag der Summe der Einzel- beträge der Spalte „Abgänge“ der Anlage AVSE ohne Zeile 29) Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen (ohne häusliches Arbeitszimmer) 36 150 ,. .Miete/Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke 37 152 ,. .Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete) 38 151 ,. . Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (ohne Schuldzinsen und AfA) Sonstige unbeschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben 39 280 ,. .Aufwendungen für Telekommunikation (z. B. Telefon, Internet) 40 221 ,. .Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Beteiligten 41 281 ,. .Fortbildungskosten (ohne Reisekosten) 42 194 ,. .Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Buchführung 43 222 ,. .Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kraftfahrzeuge) 44 225 ,. . Erhaltungsaufwendungen (z. B. Instandhaltung, Wartung, Reparatur; ohne solche für Gebäude und Kraftfahrzeuge) 45 223 ,. . Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (ohne solche für Gebäude und Kraftfahrzeuge) 46 228 ,. .Laufende EDV-Kosten (z. B. Beratung, Wartung, Reparatur) 47 229 ,. .Arbeitsmittel (z. B. Bürobedarf, Porto, Fachliteratur) 48 226 ,. .Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung 49 227 ,. .Kosten für Verpackung und Transport 50 224 ,. .Werbekosten (z. B. Inserate, Werbespots, Plakate) 51 232 ,. . Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (ohne häusliches Arbeitszimmer) 52 234 ,. .Übrige Schuldzinsen 53 185 ,. .Gezahlte Vorsteuerbeträge 54 186 ,. . An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG ist zu beachten.) 55 ,. .Rücklagen, stille Reserven und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 100) 56 183 ,. .Übrige unbeschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben ,. .Übertrag (Summe Zeilen 18 bis 56) 2019AnlSEEÜR833 2019AnlSEEÜR833 Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft EUR Ct ,. .Übertrag (Summe Zeilen 18 bis 56) Beschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben nicht abziehbar EUR Ct abziehbar EUR Ct Geschenke61 164 ,. . 174 ,. . Bewirtungsaufwendungen62 165 ,. . 175 ,. . Verpflegungsmehraufwendungen63 171 ,. . 64 162 ,. . 172 ,. . Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschl. AfA und Schuldzinsen) Sonstige beschränkt abziehbare Sonderbetriebsausgaben65 168 ,. . 177 ,. . Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten Leasingkosten 66 144 ,. . Steuern, Versicherungen und Maut67 145 ,. . Sonstige tatsächliche Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen (z. B. Reparaturen, Wartungen, Treibstoff, Kosten für Flugstrecken, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel)68 146 ,. . Fahrtkosten für nicht zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Nutzungseinlage)69 147 ,. . Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte; Familienheimfahrten (pauschaliert oder tatsächlich)70 142 – ,. . Mindestens abziehbare Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Entfernungspauschale); Familienheimfahrten 71 176 + ,. . 72 139 – ,. .Nicht abziehbare Beträge (Beispiele siehe Anleitung) 73 199 ,. .Summe Sonderbetriebsausgaben (Übertrag in Zeile 75) Ermittlung des Gewinns der Sonderberechnung EUR Ct 74 ,. .Summe der Sonderbetriebseinnahmen (Übertrag aus Zeile 17) 75 – ,. .abzüglich Summe der Sonderbetriebsausgaben (Übertrag aus Zeile 73) abzüglich steuerfreier Einnahmen nach 76 240 – ,. .– § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG 77 241 – ,. .– § 3 EStG (ohne Nr. 26, 26a, 26b und Teileinkünfteverfahren) 78 242 – ,. .– § 3a EStG zuzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben nach 79 243 + ,. .– § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG 80 244 + ,. .– § 3c Abs. 1 EStG 81 245 + ,. .– § 3c Abs. 4 EStG 82 180 + ,. . zuzüglich – Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2016 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 83 181 + ,. .– Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2017 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 84 182 + ,. .– Hinzurechnung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG aus 2018 (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 85 123 + ,. .– Gewinnzuschlag nach § 6c i. V. m. § 6b Abs. 7 und 10 EStG abzüglich 86 187 – ,. .– Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG 87 250 ,. . Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 88 255 ,. . Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (auch Kostenträgergemeinschaften) 89 . .290 ,Korrigierter Gewinn/Verlust der Sonderberechnung ,. .Übertrag (Zeile 89) 2019AnlSEEÜR834 2019AnlSEEÜR834 Steuernummer der Gesellschaft/Gemeinschaft ,. .Übertrag (Zeile 89) Gesamtbetrag Korrekturbetrag 91 263 , 264 ,. . . . Bereits berücksichtigte Beträge, für die Teilfreistellungen nach InvStG gelten (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) 92 261 , 262 ,. . . . (Übertrag in Zeile 13 der Anlage FE 1) Bereits berücksichtigte Beträge, für die das Teileinkünfte- verfahren bzw. § 8b KStG gilt 93 . .293 , Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Sonderberechnung vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG 94 . .271 + ,Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG 95 . .219 ,Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Sonderberechnung 96 . . , Anzusetzender steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Sonderberechnung nach Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG ohne Berücksichtigung des InvStG, des Teilein- künfteverfahrens bzw. § 8b KStG (Betrag lt. Zeile 89 zuzüglich Betrag lt. Zeile 94) (Übertrag in Zeile 8 der Anlage FE 1) 2. Ergänzende Angaben zur Sonderberechnung 99 53 Rücklagen und stille Reserven (Erläuterungen auf gesondertem Blatt) Bildung/Übertragung Auflösung EUR Ct EUR Ct 97 187 ,. . 120 ,. . Rücklagen nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 98 170 ,. . Übertragung von stillen Reserven nach § 6c i. V. m. § 6b EStG, R 6.6 EStR 99 191 ,. . 125 ,. .Ausgleichsposten nach § 4g EStG 100 190 ,. . 124 ,. .Gesamtsumme (Übertrag in Zeile 55) (Übertrag in Zeile 16) 2019AnlEREÜR862 2019AnlEREÜR862 M in d e rb e trä g e fü r M in d e rb e trä g e z u B e g in n d e s G e w in n e rm ittlu n g s z e itra u m s G e w in n n e u tra le Z u - u n d A b g ä n g e 1 ) G e w in n w irk s a m e E rh ö h u n g u n d M in d e ru n g 1 ) d e r M in d e rb e trä g e E U R C t E U R C t E U R C t 2 1 1 0 5 , . . 1 0 6 , . . 1 0 7 , . . G ru n d u n d B o d e n 2 2 1 1 5 , . . 1 1 6 , . . 1 1 7 , . . G e b ä u d e 2 3 1 2 5 , . . 1 2 6 , . . 1 2 7 , . . A n d e re (z . B . g ru n d s tü c k s g le ic h e R e c h te ) 2 4 3 2 5 , . . 3 2 6 , . . 3 2 7 , . . Im m a te rie lle W irts c h a fts g ü te r 2 5 4 0 5 , . . 4 0 6 , . . 4 0 7 , . . K ra ftfa h rz e u g e 2 6 4 1 5 , . . 4 1 6 , . . 4 1 7 , . . B ü ro a u s s ta ttu n g 2 7 4 2 5 , . . 4 2 6 , . . 4 2 7 , . . A n d e re b e w e g lic h e W irts c h a fts g ü te r 2 8 4 3 5 , . . 4 3 6 , . . 4 3 7 , . . S a m m e lp o s te n 2 9 5 0 5 , . . 5 0 6 , . . 5 0 7 , . . A n te ile a n U n te rn e h m e n e tc . 2 ) 3 0 5 1 5 , . . 5 1 6 , . . 5 1 7 , . . A n d e re F in a n z a n la g e n 3 1 6 0 5 , . . 6 0 6 , . . 6 0 7 , . . U m la u fv e rm ö g e n 3 2 7 0 5 , . . 7 0 6 , . . 7 0 7 , . . R ü c k la g e n n a c h § 6 c i. V . m . § 6 b E S tG , R 6 .6 E S tR 3 3 7 1 5 , . . 7 1 6 , . . 7 1 7 , . . S o n s tig e K o rre k tu re n 3 4 8 2 0 , . . G e s a m ts u m m e (Ü b e rtra g in Z e ile 3 6 e in s c h l. V o rz e ic h e n ) 3 5 , . . G e w in n a u s w irk u n g a lle r E rh ö h u n g e n u n d M in d e ru n g e n d e r M e h rb e trä g e (Ü b e rtra g a u s Z e ile 2 0 e in s c h l. V o rz e ic h e n ) 3 6 – , . . G e w in n a u s w irk u n g a lle r E rh ö h u n g e n u n d M in d e ru n g e n d e r M in d e rb e trä g e (Ü b e rtra g a u s Z e ile 3 4 e in s c h l. V o rz e ic h e n ) 3 7 8 3 0 , . . G e w in n a u s w irk u n g a lle r E rh ö h u n g e n u n d M in d e ru n g e n d e r M e h r- u n d M in d e rb e trä g e (Ü b e rtra g in Z e ile 6 d e r A n lag e F E 1) G e s a m tb e tra g K o rre k tu rb e tra g 3 8 8 6 3 , . . 8 6 4 , . . B e re its b e rü c k s ic h tig te B e trä g e , fü r d ie T e ilfre is te llu n g e n n a c h In v S tG g e lte n 3 9 8 6 1 , . . 8 6 2 , . . B e re its b e rü c k s ic h tig te B e trä g e , fü r d ie d a s T e ile in k ü n fte v e rfa h re n b z w . § 8 b K S tG g ilt (Ü b e rtra g in Z e ile 1 2 d e r A nla g e F E 1 ) 4 0 8 8 9 , . . S te u e rp flic h tig e r G e w in n /V e rlu s t d e r E rg ä n z u n g s re c h n u n g 1 ) A b g ä n g e b z w . M in d e ru n g e n m it n e g a tiv e m V o rz e ic h e n 2 ) fü r d e re n E rträ g e d a s T e ile in k ü n fte v e rfa h re n b z w . § 8 b K S tG g ilt 2019AnlAVSE851 2019AnlAVSE851– Aug. 2019 – A n la g e A V S E 2 0 1 9 A n la g e A V S E 2 0 1 9 A n la g e v e rz e ic h n is /A u s w e is d e s U m la u fv e rm ö g e n s 1 ) z u r A n la g e S E B it te fü r je d e n B e te il ig te n m it S o n d e rb e tr ie b s v e rm ö g e n e in e g e s o n d e rt e A n la g e A V S E ü b e rm it te ln ! 7 7 1 9 1 1 N a m e d e r G e s e lls c h a ft /G e m e in s c h a ft d e r G e s e lls c h a ft /G e m e in s c h a ft 2 S te u e rn u m m e r N u m m e r d e s B e te ili g te n (l t. Z e ile 3 d e r A nl ag e F B ) 3 9 9 5 6 A n g a b e n z u m B e te il ig te n N a m e d e s B e te ili g te n 4 0 1 0 5 S te u e r- n u m m e r Id e n ti fi k a ti o n s - n u m m e r (b e i n a tü rl ic h e n P e rs o n e n ) 0 1 2 0 1 4 1 ) n u r U m la u fv e rm ö g e n i. S . d . § 4 A b s . 3 S a tz 4 E S tG (z . B . W e rt p a p ie re , G ru n d u n d B o d e n s o w ie G e b ä u d e ) b z w . § 3 2 b A b s . 2 S a tz 1 N r. 2 S a tz 2 B u c h s ta b e c E S tG 2 ) S u m m e d e r E in z e lb e tr ä g e o h n e B e tr a g a u s Z e ile 2 9 3 ) S o n d e ra b s c h re ib u n g n a c h § 7 b E S tG a u s s c h lie ß lic h in Z e ile 7 4 ) S o n d e ra b s c h re ib u n g n a c h § 7 g A b s . 5 u n d 6 E S tG a u s s c h lie ß lic h in d e n Z e ile n 1 3 b is 1 5 G ru p p e / B e z e ic h n u n g d e s W ir ts c h a ft s g u ts A n s c h a ff u n g s -/ H e rs te llu n g s k o s te n / E in la g e w e rt E U R C t B u c h w e rt z u B e g in n d e s G e w in n e rm it tl u n g s - z e it ra u m s E U R C t Z u g ä n g e E U R C t S o n d e ra b s c h re ib u n g n a c h § 7 b E S tG 3 ) u n d § 7 g A b s . 5 u n d 6 E S tG 4 ) E U R C t A fA / A u fl ö s u n g s b e tr a g E U R C t A b g ä n g e (in sg e sa m t Ü b e rt ra g in Z ei le 35 d e r A n la g e S E ) 2 ) E U R C t B u c h w e rt a m E n d e d e s G e w in n e rm it tl u n g s - z e it ra u m s E U R C t G ru n d s tü c k e u n d g ru n d s tü c k s g le ic h e R e c h te G ru n d u n d B o d e n 6 1 0 0 1 0 1 1 0 2 1 0 5 1 0 6 , , , , , G e b ä u d e (z u e rf a ss e n in Z e ile 3 1 d e r A n la ge S E ) 7 1 1 0 1 1 1 1 1 2 1 1 3 1 1 4 1 1 5 1 1 6 , , , , , , , A n d e re (z . B . g ru n d s tü c k s g le ic h e R e c h te ) 8 1 2 0 1 2 1 1 2 2 1 2 4 1 2 5 1 2 6 , , , , , , S u m m e (Ü b er tr a g in Z e ile 2 3 d e r A n la g e S E ) 9 1 9 0 , H ä u s li c h e s A rb e it s z im m e r A n te il G ru n d u n d B o d e n 1 0 2 0 0 2 0 1 2 0 2 2 0 5 2 0 6 , , , , , 1 1 2 1 0 2 1 1 2 1 2 2 1 4 2 1 5 2 1 6 , , , , , , (z u e rf a ss e n in Z e ile 6 4 d e r A n la ge S E ) G e b ä u d e te il Im m a te ri e ll e W ir ts c h a ft s g ü te r (z . B . e rw o rb e n e F ir m e n -, G e s c h ä ft s - o d e r P ra x is w e rt e ) 1 2 3 2 0 3 2 1 3 2 2 3 2 4 3 2 5 3 2 6 , , , , , , (Ü b er tr a g in Z e ile 2 4 d e r A n la g e S E ) B e w e g li c h e W ir ts c h a ft s g ü te r (o h n e G W G ) K ra ft fa h rz e u g e 1 3 4 0 0 4 0 1 4 0 2 4 0 3 4 0 4 4 0 5 4 0 6 , , , , , , , B ü ro a u s s ta tt u n g 1 4 4 1 0 4 1 1 4 1 2 4 1 3 4 1 4 4 1 5 4 1 6 , , , , , , , A n d e re 1 5 4 2 0 4 2 1 4 2 2 4 2 3 4 2 4 4 2 5 4 2 6 , , , , , , , S u m m e 1 6 4 8 0 4 9 0 , , (z u e rf a ss e n in Z e ile 3 1 d e r A n la ge S E ) (Ü b er tr a g in Z e ile 2 5 d e r A n la g e S E ) Anleitung zu den Anlagen • Ergänzungsrechnung (Anlage ER) • Sonderberechnung (Anlage SE) • Anlageverzeichnis zur Anlage SE (Anlage AVSE) zur Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) bei Personengesellschaften Die Anlagen ER, SE und AVSE sind nur vorgesehen für die Beteiligten von Personengesellschaften, deren steuerlicher Ge- winn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird. Weitere Hinweise, insbesondere die Erläuterungen zu den einzelnen Betriebseinnahmen und -ausgaben, entnehmen Sie bitte den Anleitungen zum Vordruck Anlage EÜR und zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung. Die Ermittlung des steuerlichen Gesamtgewinns einer Personengesellschaft umfasst folgende Berechnungen: • Einnahmenüberschussrechnung der Personengesellschaft Die betrieblichen Geschäftsvorfälle der Personengesellschaft sind in der Anlage Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) zu erfassen. Im Eigentum der Gesamthand stehende Wirtschaftsgüter sind im Anlageverzeichnis der Gesamthand (Anlage AVEÜR) auszuweisen. • Ergänzungsrechnung des Gesellschafters Für einzelne Gesellschafter vorzunehmende Korrekturen zu den Wertansätzen der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsver- mögens (z. B. beim Gesellschafterwechsel) sind in einer sog. Ergänzungsrechnung (Anlage ER) darzustellen. • Sonderberechnung des Gesellschafters In der Sondergewinnermittlung (Anlage SE) sind die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben des Gesellschafters zu er- fassen. Das sind Erträge und Aufwendungen des Gesellschafters, die z. B. durch seine Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst sind. Im Eigentum des Gesellschafters stehende Wirtschaftsgüter sind im Anlageverzeichnis des Gesellschafters (Anlage AVSE) auszuweisen. Für jeden betroffenen Gesellschafter ist jeweils eine eigene Anlage ER, SE und/oder AVSE mit der Anlage EÜR der Gesamthand zu übermitteln. 2019 Anleitung zu den Anlagen (ER, SE und AVSE) Aug. 2019 Anlage ER Eine Anlage ER ist lediglich zu übermitteln, wenn tatsächlich Wertkorrekturen vorzunehmen sind. Durch die Ergänzungsrechnung werden individuelle An- schaffungskosten des einzelnen Gesellschafters für Wirt- schaftsgüter des Gesamthandsvermögens abgebildet bzw. personenbezogene Steuervergünstigungen korrigiert. Es handelt sich um Korrekturposten des Beteiligten zu den An- sätzen in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemein- schaft. Allgemeine Angaben Zeilen 1 bis 5 Bitte tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 den Namen und die Steuernummer der Gesellschaft ein. Die Nummer des Be- teiligten entnehmen Sie aus der Anlage FB zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung. Die Angaben in den Zeilen 4 und 5 beziehen sich jeweils auf den Beteiligten. Mehrbeträge Zeilen 6 bis 19 Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn z. B. die einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut höher sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft. Im Wj. der Entstehung der zusätzlichen Anschaffungskosten (etwa im Wj. des Eintritts des Beteiligten in die Gesellschaft/Gemein- schaft) ist der Mehrbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Abgänge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen. Soweit sich der Mehrbetrag im laufenden Wj. durch Berück- sichtigung einer höheren gesellschafterbezogenen AfA für das Wirtschaftsgut (Mehr-AfA) mindert, ist die Mehr-AfA des Gesellschafters in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ mit negativem Vorzeichen einzutragen. Bei einer im Vergleich zur anteiligen AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft nied- rigeren AfA des Gesellschafters (Minder-AfA) erhöht sich der Mehrbetrag. Die Minder-AfA ist in diesem Fall in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbe- träge“ mit positivem Vorzeichen zu erfassen. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wirkt sich ein Mehr- betrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf den Gewinn aus. Der Mehrbetrag ist dann im Wj. des Ausscheidens aus dem Be- trieb in voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbe- träge“ einzutragen. Gewinnneutrale Abgänge eines Mehrbetrages liegen bei- spielsweise dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in ei- ner Ergänzungsrechnung Mehrbeträge geführt werden, aus der Gesellschaft austritt. Die im Zeitpunkt des Ausscheidens vorhandenen Mehrbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Gewinnneu- trale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen. Der in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinner- mittlungszeitraums“ einzutragende Wert ist aus der für das vorangegangene Wj. eingereichten Anlage ER abzuleiten: Eintragung in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des vo- rangegangenen Wj. zzgl. Eintragung in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Ab- gänge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zzgl. Eintragung in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. = Eintragung in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des lau- fenden Wj. Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahmsweise negativ ist (Wechsel von einem Mehrbetrag zu einem Min- derbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 21 bis 33 in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungs- zeitraums“ der Anlage ER des laufenden Wj. zu erfassen. Beispiel: A und B sind jeweils zu 50 % an der AB-GbR beteiligt. Im Ge- samthandsvermögen der GbR befindet sich nur ein bebautes Grundstück. Der Grund und Boden hat einen Buchwert von 50.000 € und einen Teilwert von 60.000 €. Das Gebäude (Anschaffungskosten 250.000 €, AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 3 %) hat einen Buchwert von 200.000 € und 2 einen Teilwert von 260.000 €. A veräußert seinen Gesell- schaftsanteil (Kapitalanteil 125.000 €) an C zum Preis von 160.000 €. Für den Grund und Boden ist der über den anteiligen Buch- wert hinausgehende Mehrbetrag von (60.000 € – 50.000 € = 10.000 €; davon 50 %) 5.000 € in der Anlage ER des C als gewinnneutraler Zugang in Zeile 6 zu erfassen. Für das Gebäude ist der über den anteiligen Buchwert hinaus- gehende Mehrbetrag von (260.000 € - 200.000 € = 60.000 €; davon 50 %) 30.000 € in der Anlage ER des C als gewinn- neutraler Zugang in Zeile 7 zu erfassen. In der Gesamthand werden für den Gesellschafter C AfA von (250.000 € x 3 % = 7.500 €, davon 50 %) 3.750 € berück- sichtigt. Die AfA des Gesellschafters C berechnet sich jedoch nach seinen individuellen Anschaffungskosten von (260.000 €, davon 50 %) 130.000 €. Für den Gesellschafter C sind dem- nach insgesamt AfA von (260.000 € x 3 % = 7.800 €, davon 50 %) 3.900 € zu berücksichtigen. Die Differenz von (3.900 € – 3.750 €) 150 € ist als Mehr-AfA mit negativem Vorzeichen in der Spalte „gewinnwirksame Erhöhung oder Minderung des Mehrbetrages“ zu erfassen. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern sind Abschreibungs- wahlrechte und Restnutzungsdauern bei einem Gesell- schafterwechsel für den eintretenden Gesellschafter neu zu bestimmen. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie im BMF- Schreiben vom 19.12.2016, BStBl I 2017 S. 34. Minderbeträge Zeilen 21 bis 33 Hier sind Eintragungen vorzunehmen, wenn z. B. die einem Gesellschafter zuzurechnenden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut niedriger sind, als der auf den Gesellschafter entfallende anteilige „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft. Im Wj. der Entstehung der verminderten Anschaffungskosten (etwa im Wj. des Eintritts des Beteiligten in die Gesellschaft/Gemein- schaft) ist der Minderbetrag im Vergleich zu dem (anteiligen) „Buchwert“ des Wirtschaftsguts in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft in der Spalte „Gewinnneu- trale Zu- und Abgänge“ mit positivem Vorzeichen zu erfas- sen. Soweit für den Gesellschafter im laufenden Wj. für das Wirt- schaftsgut im Vergleich zur anteiligen AfA in der Gewinner- mittlung der Gesellschaft/Gemeinschaft eine niedrigere AfA zu berücksichtigen ist (Minder-AfA), vermindert sich der Min- derbetrag (Eintragung der Differenz der AfA-Beträge in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Min- derbeträge“ mit negativem Vorzeichen). Übersteigt dagegen die für den Gesellschafter zu berücksichtigende AfA die auf ihn entfallende AfA in der Gewinnermittlung der Gesellschaft/ Gemeinschaft, führt der Differenzbetrag (Mehr-AfA) zu ei- ner Erhöhung des Minderbetrags (Eintragung der Differenz der AfA-Beträge in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ mit positivem Vor- zeichen). Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wirkt sich ein Min- derbetrag regelmäßig erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb auf den Gewinn aus. Der Minderbetrag ist dann im Wj. des Ausscheidens aus dem Betrieb in voller Höhe mit negativem Vorzeichen in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Min- derbeträge“ einzutragen. Gewinnneutrale Abgänge eines Minderbetrages liegen bei- spielsweise dann vor, wenn ein Gesellschafter, für den in einer Ergänzungsrechnung Minderbeträge geführt werden, aus der Gesellschaft austritt. Die im Zeitpunkt des Aus- scheidens vorhandenen Minderbeträge sind im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Gewinnneutrale Abgänge sind mit negativem Vorzeichen zu erfassen. Der in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinner- mittlungszeitraums“ einzutragende Wert ist aus der für das vorangegangene Wj. eingereichten Anlage ER abzuleiten: Eintragung in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zzgl. Eintragung in der Spalte „Gewinnneutrale Zu- und Ab- gänge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. zzgl. Eintragung in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Minderbeträge“ der Anlage ER des vorangegangenen Wj. = Eintragung in der Spalte „Minderbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums“ der Anlage ER des lau- fenden Wj. Soweit das Ergebnis dieser Berechnung ausnahmswei- se negativ ist (Wechsel von einem Minderbetrag zu einem Mehrbetrag), ist das Ergebnis in den Zeilen 6 bis 19 in der Spalte „Mehrbeträge zu Beginn des Gewinnermittlungszeit- raums“ der Anlage ER des laufenden Wj. zu erfassen. Zeile 38 und 39 Sind in den Zeilen 6 bis 19 bzw. 21 bis 33 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehr- bzw. Minderbeträge“ Beträge erfasst, für die Teilfreistellungen nach InvStG, das Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG gelten (vgl. insbesondere Zeilen 30, 15 und 29), ist jeweils der Gesamtbetrag der dem InvStG sowie dem Teileinkünf- teverfahren bzw. § 8b KStG unterliegenden Beträge in der Spalte „Gesamtbetrag“ einzutragen. Die in den Zeilen 6 bis 19 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Mehrbeträge“ erfassten Werte sind hierfür mit jeweils gleichem Vorzeichen und die in den Zeilen 21 bis 33 in der Spalte „Gewinnwirksame Erhöhung und Minderung der Min- derbeträge“ erfassten Werte mit jeweils umgekehrtem Vor- zeichen zu übernehmen. In der Spalte „Korrekturbetrag“ ist ein – bezogen auf den in der Spalte „Gesamtbetrag“ erfassten Wert – jeweils nach den Regelungen des InvStG sowie des Teileinkünfteverfah- rens bzw. § 8b KStG steuerfreier Betrag mit negativem Vor- zeichen und ein nicht abziehbarer Betrag (z. B. nicht abzieh- bare Betriebsausgaben nach §§ 21, 44 InvStG, § 3c Abs. 2 EStG) mit positivem Vorzeichen einzutragen. Anlage SE Eine Anlage SE ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Son- derbetriebseinnahmen und/oder Sonderbetriebsausgaben angefallen sind. Allgemeine Angaben Zeilen 1 bis 6 Bitte tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 den Namen und die Steuernummer der Gesellschaft ein. Die Nummer des Be- teiligten entnehmen Sie aus der Anlage FB zur gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung. Die Angaben in den Zeilen 4 bis 6 beziehen sich jeweils auf den Beteiligten. Sonderbetriebseinnahmen Erträge des Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst sind, sind bei ihm als Sonderbe- triebseinnahmen zu erfassen.Zeilen 7 bis 17 3 Zeilen 7 bis 9Als Sonderbetriebseinnahmen kommen insbesondere sog. Sondervergütungen in Betracht. Dies sind Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für – seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft (z. B. Ge- schäftsführervergütung), – die Hingabe von Darlehen (z. B. Zinsen) und/oder – die Überlassung von Wirtschaftsgütern (z. B. Miete) er- halten hat. Zeile 10Tragen Sie hier sonstige Sonderbetriebseinnahmen ein. Dies können sein: – Einnahmen von Dritten für Wirtschaftsgüter, die dem Son- derbetriebsvermögen zugehörig sind (z. B. Zinseinnah- men bei Wertpapieren), – Einnahmen, die der Beteiligte aufgrund seiner Gesell- schafterstellung erhält (z. B. Vorteilsgewährungen) oder – Pensionszahlungen an (ehemalige) Gesellschafter oder deren Hinterbliebene. Zeilen 11 bis 16Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinwei- sen zu den Zeilen 16 bis 21 der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR. Sonderbetriebsausgaben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit – Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens oder – Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sondervergütungen ste- hen oder – in sonstiger Weise durch die Beteiligung an der Gesell- schaft verursacht sind, stellen Sonderbetriebsausgaben des jeweiligen Gesellschaf- ters dar. Sonderbetriebsausgaben können nur im Rahmen des für die Gesellschaft durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfah- rens mit steuerlicher Wirkung geltend gemacht werden. Weitere Erläuterungen zu den einzelnen Sonderbetriebsaus- gaben entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu den Zeilen 23 bis 88 der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR. Ermittlung des Gewinns der Sonderberechnung Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinwei- sen zu den Zeilen 89 bis 109 der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR. Zeile 94Die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG sind nach dem BMF-Schreiben vom 02.11.2018, BStBl I S. 1207, gesellschafterbezogen zu ermitteln. Für jeden Ge- sellschafter ist daher eine gesonderte Schuldzinsenermitt- lung vorzunehmen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen aus der jeweiligen Sonderberechnung sind hier einzutragen. Die Summe aller auf die Gesamthand entfallenden Hinzurech- nungsbeträge ist nicht hier, sondern in Zeile 108 der Anlage EÜR für die Personengesellschaft einzutragen. Die Auftei- lung des Hinzurechnungsbetrags auf die Gesamthand und den Sonderbereich erfolgt im Verhältnis des auf den jewei- ligen Gesellschafter entfallenden Zinsaufwands aus der Ge- samthand und dem jeweiligen Sonderbereich (jeweils ohne Zinsen für Investitionsdarlehen nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG und für Darlehen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter). Beispiel: Der auf den Gesellschafter in der Anlage EÜR entfallende Zinsaufwand beträgt 10.000 €, die Zinsen in der Anlage SE betragen 2.000 €. Die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht ab- ziehbaren Schuldzinsen für diesen Gesellschafter betragen 600 €. In diesem Fall ist in Zeile 108 der Anlage EÜR ein Hin- zurechnungsbetrag i. H. v. 500 € (600 € x 10.000 € / 12.000 €) und in Zeile 94 der Anlage SE ein Hinzurechnungsbetrag i. H. v. 100 € (600 € x 2.000 € / 12.000 €) einzutragen. Die Anlage SZ ist bei Personengesellschaften nicht zu ver- wenden. Im Rahmen der Feststellungserklärung sind die An- lagen FE 4 und FE 5 zu übermitteln. Ergänzende Angaben zur Sonderberechnung Die Erläuterungen hierzu entnehmen Sie bitte den Hinwei- sen zu den Zeilen 121 bis 124 der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR. Anlage AVSE Erläuterungen zur Anlage AVSE (Anlageverzeichnis zur Anlage SE) Die Anlage AVSE ist nur zu übermitteln, wenn tatsächlich Sonderbetriebsvermögen vorliegt. Das sind Wirtschaftsgü- ter, die nicht Gesamthandseigentum sind, sondern einem, mehreren oder allen Beteiligten gehören und dem Betrieb der Gesellschaft oder der Stärkung der Beteiligung des Ge- sellschafters dienen. Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Hinweisen zur Anlage AVEÜR in der Anleitung zum Vordruck Anlage EÜR. Zeilen 18 bis 73 Zeilen 74 bis 96 Zeilen 97 bis 100 2019AnlAVSE852 2019AnlAVSE852 G ru p p e / B e z e ic h n u n g d e s W irts c h a fts g u ts A n s c h a ffu n g s -/ H e rs te llu n g s k o s te n / E in la g e w e rt E U R C t B u c h w e rt z u B e g in n d e s G e w in n e rm ittlu n g s - z e itra u m s E U R C t Z u g ä n g e E U R C t S o n d e ra b s c h re ib u n g n a c h § 7 b E S tG u n d § 7 g A b s . 5 u n d 6 E S tG E U R C t A fA / A u flö s u n g s b e tra g E U R C t A b g ä n g e (in sg e sam t Ü b e rtra g in Z eile 35 d e r A n la g e S E ) 2 ) E U R C t B u c h w e rt a m E n d e d e s G e w in n e rm ittlu n g s - z e itra u m s E U R C t S a m m e lp o s te n 2 0 1 9 2 1 4 3 2 4 3 4 4 3 6 , , , S a m m e lp o s te n 2 0 1 8 2 2 4 4 0 4 4 1 4 4 4 4 4 6 , , , , S a m m e lp o s te n 2 0 1 7 2 3 4 5 0 4 5 1 4 5 4 4 5 6 , , , , S a m m e lp o s te n 2 0 1 6 2 4 4 6 0 4 6 1 4 6 4 4 6 6 , , , , S a m m e lp o s te n 2 0 1 5 2 5 4 7 0 4 7 1 4 7 4 , , , S u m m e 2 6 4 9 9 , (Ü b ertra g in Z e ile 3 4 d e r A n la g e S E ) F in a n z a n la g e n A n te ile a n U n te rn e h m e n e tc . 3 ) 2 7 5 0 0 5 0 1 5 0 2 5 0 5 5 0 6 , , , , , A n d e re 2 8 5 1 0 5 1 1 5 1 2 5 1 5 5 1 6 , , , , , U m la u fv e rm ö g e n 1 ) 2 9 6 0 0 6 0 2 6 0 5 6 0 6 , , , , (zu e rfa sse n in Z e ile 2 0 d e r A n la ge S E ) 1 ) n u r U m la u fv e rm ö g e n i. S . d . § 4 A b s . 3 S a tz 4 E S tG (z . B . W e rtp a p ie re , G ru n d u n d B o d e n s o w ie G e b ä u d e ) b z w . § 3 2 b A b s . 2 S a tz 1 N r. 2 S a tz 2 B u c h s ta b e c E S tG 2 ) S u m m e d e r E in z e lb e trä g e o h n e B e tra g a u s Z e ile 2 9 3 ) fü r d e re n E rträ g e d a s T e ile in k ü n fte v e rfa h re n b z w . § 8 b K S tG g ilt
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