10.06.2025 Seite 1 von 3 Vertragsbedingungen zur Nutzung des Signets der IHK Offenbach am Main § 1 Lizenz (1) Die IHK Offenbach am Main (im Folgenden: Lizenzgeber) ist über ihren Dachverband, die Deutsche Industrie- und Handelskammer, Breite Str. 29, 10178 Berlin, Inhaber der in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 7.12.2000 unter der Nr. 30089457 eingetragenen Bild-/Wortmarke. (2) Im Rahmen der IHK-Ausbildungskampagne, initiiert von der Deutschen Industrie- und Handelskammer, hat der Lizenzgeber die Marke individuell weiterentwickelt und ein Signet für Ausbildungsbetriebe erarbeitet, zur Nutzung ab 2025, in der folgenden Form (im Folgenden „die Vertragsmarke“): § 2 Nutzungsrecht (1) Der Lizenzgeber gewährt dem Antragsteller (im Folgenden: Lizenznehmer) ein unentgeltliches, einfaches, nicht exklusives und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Vertragsmarke zur Bewerbung des Themas Ausbildung im Online- und/oder Printbereich. (2) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Vertragsmarke zu bearbeiten oder zu verändern oder Unterlizenzen an Dritte zu erteilen. (3) Im Online-Bereich ist die Nutzung durch den Lizenznehmer auf die konkret im Antrag genannten URLs beschränkt. Die digitale Nutzung erfordert die Einbindung eines sog. Backlinks auf die URL https://www.offenbach.ihk.de. (4) Bei der beantragten Nutzung im Printbereich erhält der Lizenznehmer zunächst die Vertragsmarke, um diese in das konkrete Dokument (Flyer, Plakat etc.) einbauen zu können. Sodann hat er dem Lizenzgeber das konkrete Dokument nochmals zuzusenden. Text und Kontext der Nutzung bedürfen dann der endgültigen Freigabe. 10.06.2025 Seite 2 von 3 § 3 Nutzungsdauer (1) Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der im Antrag festgelegten Nutzungsdauer, Kündigung gem. § 4 dieser Vereinbarung oder mit der rechtskräftigen Löschung der Vertragsmarke. (2) Nach Ablauf der Nutzungsdauer hat der Lizenznehmer die Nutzung der Vertragsmarke unverzüglich und ohne Aufforderung durch den Lizenzgeber einzustellen. Eine erneute Nutzung ist gesondert zu beantragen. § 4 Kündigung (1) Beide Vertragsparteien haben das Recht, diese Vereinbarung während der Laufzeit jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Eingang der Kündigungserklärung beim Vertragspartner. (2) Der Lizenzgeber ist zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung insbesondere dann berechtigt, wenn der Lizenznehmer die Vertragsmarke entgegen den Bestimmungen der §§ 2 und 3 nutzt, der Lizenznehmer nicht mehr ausbildet oder dem Lizenzgeber sonstige schwerwiegende Gründe bekannt werden, die eine weitere Nutzung durch den Lizenznehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach Abwägung der berechtigten Interessen beider Seiten unzumutbar erscheinen lassen. (3) Der Lizenzgeber ist zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung außerdem dann berechtigt, wenn der Lizenznehmer liquidiert oder über das Vermögen des Lizenznehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder ein ähnlich schwerwiegendes Verfahren gegen den Lizenznehmer eingeleitet wird. § 5 Datenschutz (1) Der Lizenzgeber speichert die im Zusammenhang mit diesem Antrag erhobenen personenbezogenen Daten des Lizenznehmers zur Vertragsabwicklung in einer internen Datenbank auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Zur Prüfung des Antrags werden diese Daten mit den beim Lizenzgeber anderweitig vorhandenen Daten über die aktuellen Ausbildungsbetriebe abgeglichen. (2) Der Lizenznehmer kann jederzeit Auskunft darüber verlangen, welche Daten der Lizenzgeber gespeichert hat. Sofern die Daten unrichtig sind, hat der Lizenznehmer das Recht zur Berichtigung dieser Daten. Der Lizenznehmer kann jederzeit die Löschung seiner im Zusammenhang mit diesem Antrag erhobenen Daten verlangen. Dies gilt zugleich als Kündigung nach § 4 Absatz 2 dieser Vereinbarung. (3) Eine Verarbeitung der Daten zu weiteren Zwecken erfolgt nicht. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Die im Zusammenhang mit diesem Antrag erhobenen Daten werden spätestens zwölf Monate nach vollständiger Beendigung der Vereinbarung gelöscht. § 6 Schlussbestimmungen (1) Sollte der Lizenznehmer wegen der Benutzung der Vertragsmarke durch einen Dritten in Anspruch genommen werden, so wird er den Lizenzgeber hiervon unverzüglich und umfassend unterrichten. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. (3) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz des Lizenzgebers Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Seite 3 von 3 10.06.2025 Der Antragsteller wird auf die für die Nutzung geltenden Vertragsbedingungen samt Regelung zum Datenschutz hingewiesen.
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