Smart und erfolgreich Nachrichten: Mehr Unternehmensgründungen in Stadt und Kreis Offenbach | Ratgeber: Diese Betriebsausgaben prüft das Finanzamt genau | Veranstaltungen: Offenbacher Dialog mit Peer Steinbrück 09 – 10 | 2026 Mitarbeiter/innen zu Fachkräften machen Die Agentur für Arbeit Offenbach fördert Berufsabschlüsse, Teilqualifizierungen und Anpassungsweiterbildungen von Beschäftigten und berät Unternehmen sowie Arbeitnehmer/innen zu beruflicher Weiterbildung. Die Suche nach qualifiziertem Personal wird immer schwieriger. Unternehmen stehen in hartem Wettbewerb um Fachkräfte, die immer weniger zur Verfügung stehen. Umso wichtiger ist es, auch in den eigenen Reihen nach Mitarbeiter/innen mit Potenzial Ausschau zu halten. Für Arbeitgeber: Beratung durch den Arbeitgeber-Service Im Rahmen der Beschäftigtenqualifizierung kann die Agentur für Arbeit die berufliche Weiterbildung Beschäf- tigter in Unternehmen fördern. Dies gilt auch für Teil qualifizierungen, den Erwerb eines Berufsabschlusses (z. B. Externenprüfung) und essenzielle Anpassungs weiterbildungen. Das Förderprogramm beinhaltet: • Förderung der Weiterbildungskosten • Förderung durch Arbeitsentgeltzuschüsse • auf Wunsch umfassende individuelle Beratung Je kleiner ein Betrieb ist, desto höher fällt die Förderung aus. Das Förderprogramm ist ein optimales Instru ment, um Mitarbeiter/innen an den Betrieb zu binden. Für Beschäftigte: Berufsberatung im Erwerbsleben Beschäftigten bietet die Agentur für Arbeit Offenbach die ‚Berufsberatung im Erwerbsleben‘. Arbeitnehmer/innen werden individuell dabei begleitet, sich beruflich weiter- zuentwickeln und ihren künftigen Berufsweg zu entwer- fen. Dabei werden die persönlichen Voraussetzungen, Fähigkeiten und Kenntnisse zugrunde gelegt. Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten dieses Instrument kennen und ihren Mitarbeiter/innen empfehlen. Mehr Informationen gibt es hier: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/offenbach/bbie – ANZEIGE – Chancen ergreifen! Aus Beschäftigten Fachkräfte machen Wir informieren und beraten auch Ihr Unternehmen individuell rund um die Möglichkeiten der Beschäftigtenqualifizierung. Rufen Sie uns an. Wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen. Agentur für Arbeit Offenbach www.arbeitsagentur.de/offenbach Tel.: 06106 844933 offenbach.arbeitgeber@arbeitsagentur.de Publication name: Anz_Offenbacher Wirtschaft_QCG - KOPIE - KOPIE generated: 2024-07-22T09:25:17+02:00 Ulrike Wernig-Pohlenz Geschäftsführung/Kommunikationsdesign der HDW Design GmbH Sicher, die Zeiten sind für Unternehmen schwierig. Doch was hilft das Klagen über das Chaos auf der Welt, die schlechte Infrastruktur in Deutschland oder den unfassbar schnellen Einzug von KI in alle Lebensbereiche? Wir müssen damit umgehen, am besten smart. Wir müssen offen für Innovationen bleiben und aus Umbrüchen das Beste machen. Ich begrüße die neue Start-up-Strategie des Landes Hessen ausdrücklich. Sie setzt die richtigen Schwerpunkte: stärkere Vernetzung von Forschung, Unterneh- men und Kapital, mehr Fokus auf erste Kunden und Pilotprojekte sowie bessere Rahmenbedingungen für Gründungen und wachsende Start-ups. Gleichzeitig braucht ein erfolgreicher Start-up-Standort mehr als Förder programme. Entscheidend sind eine klare Positionierung, eine gemeinsame Geschichte und Orte, an denen Innovation sichtbar und erlebbar wird. Ein solcher Ort ist STATION F in Paris, der weltweit größte Start-up-Campus und Inkubator. 2017 eröffnet, gilt er als zentraler Katalysator für die französische und europäische Tech-Szene und hat schon mehr als 9.000 Start-ups begleitet. Dort wird deutlich, welche Strahlkraft entstehen kann, wenn Start-ups, Unternehmen, Investoren und Netzwerke an einem starken Standort zusammenkommen. Mit herausragenden Voraussetzungen und echtem „High Potential“ haben wir in Offenbach einen solchen Ort: den Innovationscampus. Hier entsteht ein Entwicklungspotenzial, von dem nicht nur große Unternehmen und Start-ups, sondern auch kleine und mittlere Betriebe (KMU) profitieren können. Gerade KMU haben die Chance, neue Technologien und KI schneller und pragmatischer einzusetzen als große Organisationen – mit schlanken Werkzeugen, ohne großen Aufwand und immer dort, wo im Arbeitsalltag ein konkreter Nutzen entsteht. Die Start-up-Strategie unterstützt smarte Gründer. Smarte Produkte und Dienstleistungen bringen KMU voran. Die IHK Offenbach am Main bringt alle zusammen. Deshalb ist es sehr smart, sich einem IHK-Netzwerk anzuschließen. Dort spreche ich mit Unternehmerinnen und Unternehmern, denen es ähnlich ergeht wie mir. Wir diskutieren Lösungsansätze, die wir ausprobiert haben, teilen Wissen und kommen somit alle schneller voran. Nutzen Sie diese Netzwerke! Denn wenn das Wasser steigt, heben sich alle Boote. Ihre Weg von der Weltuntergangsstimmung Fo to : H DW D es ig n Gm bH EDITORIAL 3Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 NACHRICHTEN 5 Mitten in Offenbach spontan musizieren 6 Besuch der IHK Kawagoe stärkt deutsch-japanische Partnerschaft 8 Mehr Unternehmensgründungen 10 heimat shoppen 2026 11 Arbeitsjubiläen 11 Schöne Anerkennung für Jubilare 12 Kurz notiert 12 Menschen und Wirtschaft 14 Reingeschaut bei RUFF Indoor Golf Dreieich 16 Erneut mehrfach ausgezeichnet 17 Chinas größter Automobilhersteller jetzt in Neu-Isenburg 18 Erfinden und gründen TITELTHEMA 20 Aus smarten Ideen werden starke Unternehmen 22 Im Netzwerk erfolgreicher 23 Netzwerkpartner lernen von SMC 24 Wer hat die schönste Website im Land? 25 5 aus 48 26 Digitalisierung „nebenher“ ist alles andere als smart 28 Arbeiten mit KI: Best Practices in Dublin erleben 29 In wenigen Minuten von 2D zum dreidimensionalen Erlebnis 30 Ein Blick durch die Kundenbrille 32 Alle Verträge professionell im Griff RATGEBER 34 Diese Betriebsausgaben prüft das Finanzamt genau 35 Wann Gesellschafter einer GmbH haften BEKANNTMACHUNG 36 Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen 44 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main BILDUNG 50 IHK. Die Weiterbildung 51 Ausbildungsbereitschaft der hessischen Unternehmen bleibt hoch NETZWERKE 52 Fachkräftesicherung und künstliche Intelligenz 54 Ein Netzwerk von Frauen für Frauen 55 Internationale Geschäftspartnerschaften entdecken VERANSTALTUNGEN 56 Online sicher und erfolgreich 57 Fachkräfte im Ausland finden 57 Offenbacher Dialog mit Peer Steinbrück 58 Recht kurz – Recht einfach TITELTHEMA SMART UND ERFOLGREICH 20 Smarte Menschen entwickeln innovative Geschäftsideen, setzen neue Technologien gechickt um und sind offen für einen Aus tausch, von dem sie und andere profitieren. Die IHK Offenbach am Main unterstützt sie dabei mit ihren Beratungsangeboten und in ihren Netzwerken. 4 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 INHALT Mitten in Offenbach spontan musizieren Das Musikhaus André und die IHK Offenbach am Main – unterstützt vom Verein Offenbach offensiv e. V. sowie weiteren engagier- ten Unternehmen und Institutionen – starteten am 15. Juni 2026 in eine neue Runde von „Spiel mich! – Klaviere in Offenbach“. Vor dem Musikhaus André (Frankfurter Straße 28) und vor dem Modehaus M. Schneider (Frankfurter Straße 7) stand dafür bis zum 15. August 2026 jeweils ein Instrument bereit. Zum vierten Mal setzte das Projekt darauf, die Fußgängerzone zu beleben und Menschen zusammenzubringen. Zwei Klassen der Beethovenschule hatten die Klaviere kreativ gestaltet. Fo to : I H K agotrans Logistik GmbH Behringstraße 1 · 6 3110 Rodgau Tel. : +49 (0) 6106 - 28 38 - 0 · info@agotrans.de ZUKUNFT BRAUCHT BEWEGUNG. www.agotrans.de 5Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 NACHRICHTEN Goldene Ehrennadel für Masumi Knoblauch Besuch der IHK Kawagoe stärkt deutsch-japanische Partnerschaft Im Juli begrüßte die IHK Offenbach am Main eine hochrangige Delegation ihrer langjährigen Partnerkammer IHK Kawagoe aus Japan. Im Mittelpunkt des Besuchs standen der persönliche Austausch, die Vertiefung wirtschaftlicher Beziehungen sowie die Pflege der seit vielen Jahren bestehenden Freundschaft. Die Gäste aus Kawagoe erhielten während ihres Aufenthalts Einblicke in die Wirtschaftsregion Rhein-Main und besichtigten den Industrie- park Höchst. Ebenso besuchte die Delegation die Herth+Buss Mobility Solutions GmbH & Co. KG in Heusenstamm, Anbieter von Kfz-Teilen und Werkstattausrüstung mit Fokus auf asiatische Fahrzeuge, und die Mato GmbH & Co. KG, Spezialist für Förderbandverbindesysteme und Schmiertechnik in Mühlheim. Bei Gesprächen mit Unternehmensver- treterinnen und -vertretern informierten sich die Delegationsteilneh- menden über aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen sowie moderne Fertigungsprozesse und knüpften neue Kontakte. Zum feierlichen Empfang in der IHK Offenbach am Main am 3. Juli 2026 kamen rund 80 Gäste aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft. IHK-Prä- sidentin Kirsten Schoder-Steinmüller, Toshi nori Hara, Präsident der IHK Kawagoe, der japanische Generalkonsul Takeshi Ito sowie Offenbachs Bürgermeister Andreas Bruszynski würdigten die langjährige Verbindung zwischen beiden Kammern. Ein Beispiel hierfür ist auch der deutsch-japa- nische Wirtschaftspraktikantenaustausch. Ehemalige Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gastunternehmen sowie Gastfamilien berichteten von ihren Erfahrungen. Sie betonten die Bedeutung persönlicher Begegnungen für das gegenseitige Verständnis und den Aufbau internationaler Netzwerke. Ein Höhepunkt des Abends war die Ehrung von Masumi Knoblauch. Seit 27 Jahren begleitet und unterstützt sie die Zusammenarbeit Die Delegation der IHK Kawagoe aus Japan besuchte mehrere Unternehmen im Kreis Offenbach, darunter die Mato GmbH & Co. KG in Mühlheim (vordere Reihe, 5. v. l.: Daniel Weidner, Geschäftsführer bei Mato, rechts daneben Toshinori Hara, Präsident der IHK Kawagoe). F ot o: R in al do F ar gi or gi o Zum Besichtigungsprogramm gehörte eine Führung durch die Brauerei Glaabsbräu in Seligenstadt. Fo to : A pp ia h/ IH K 6 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 NACHRICHTEN zwischen der IHK Offenbach am Main und der IHK Kawagoe als Vermittlerin, Dolmetscherin, Beraterin und Organisatorin zahlrei- cher Projekte. Darüber hinaus engagiert sie sich als Direktorin des Japanischen Kultur- und Sprachzentrums Frankfurt, als Geschäfts- führerin des japanischen Unternehmerverbandes Hojinkai Frankfurt- Rhein-Main sowie als Vorstandsmitglied der Deutsch-Japanischen Gesellschaft Frankfurt. Für ihre Verdienste verlieh ihr die IHK Offenbach am Main die Goldene Ehrennadel. Mit der Auszeichnung ehrt die IHK Persönlichkeiten, die sich über viele Jahre hinweg in besonderer Weise für die regionale Wirtschaft und die Arbeit der Kammer eingesetzt haben. IHK-Hauptge- schäftsführer Markus Weinbrenner würdigte in seiner Laudatio Masumi Knoblauchs außergewöhnlichen Einsatz für die deutsch-japanischen Beziehungen. Kirsten Schoder-Steinmüller, Präsidentin der IHK Offenbach am Main, betonte: „Internationale Partnerschaften leben von Vertrauen und von Menschen, die sich mit persönlichem Einsatz für den Austausch einsetzen. Der Besuch unserer Freunde aus Kawagoe und die Ehrung von Masumi Knoblauch zeigen, wie wertvoll dieses Engagement für die deutsch-japanischen Beziehungen ist.“ Den Abschluss des Besuchsprogramms bildete ein gemeinsamer Aus- flug nach Seligenstadt. Dort besichtigte die Delegation das historische Kloster sowie die traditionsreiche Privatbrauerei Glaabsbräu und erhielt Einblicke in die regionale Geschichte, Kultur und Wirtschaft. Die IHK Offenbach am Main und die IHK Kawagoe wollen ihre Zusam- menarbeit auch künftig fortsetzen und den Austausch zwischen Unter- nehmen, jungen Fachkräften und Institutionen weiter ausbauen. IHK-Präsidentin Kirsten Schoder-Steinmüller (l.) und IHK-Hauptgeschäftsführer Markus Weinbrenner (r.) verliehen Masumi Knoblauch (M.) die Goldene Ehrennadel. Cyberangrie kommen oft unerwartet. Kontaktieren Sie uns jetzt. abass GmbH +49 6103 404566-0 vertrieb@abass.de www.abass.de Erkennen Sie Ihre Risiken, bevor Hacker es tun – mit dem CyberSecurityCheck. Fo to : H an s- Jü rg en H er rm an n NACHRICHTEN Viele neue Betriebe in Stadt und Kreis Mehr Unternehmensgründungen Die Anzahl der Unternehmensgründungen in Stadt und Kreis Offenbach ist 2025 erneut gestiegen. Die IHK Offenbach am Main verzeichnet für das vergangene Jahr 6.385 Gewerbeanmeldungen. Das sind 473 neu gegründete Unternehmen mehr als im Vorjahr, was einem Anstieg von acht Prozent gegenüber 2024 entspricht. Damit zählt die Region weiterhin zu den gründungsstärksten Wirtschaftsstandorten Hessens. Im Kreis Offenbach wurden durchschnittlich 10,0 Gewerbeanmeldungen je 1.000 Ein- wohner registriert. In allen 13 Kreiskom- munen übertraf die Zahl der Gründungen die Zahl der Geschäftsaufgaben. Die Stadt Offenbach erreichte mit 12,6 Gewerbe- anmeldungen je 1.000 Einwohner erneut einen hohen Wert. „Die aktuellen Zahlen unterstreichen die hohe Gründungsdynamik in Stadt und Kreis Offenbach. Die große Anzahl neu angemelde- ter Gewerbe macht den Unternehmergeist in unserer Region sichtbar“, sagt Holger Winkler, Teamleiter Unternehmensförderung bei der IHK Offenbach am Main, und betont: „Um diese Dynamik zu erhalten, brauchen wir gründungsfreundlichere Rahmenbedingun- gen und weniger Bürokratie.“ Nebenerwerbsgründung im Trend Besonders stark vertreten bei den Neugrün- dungen waren 2025 Unternehmen aus den Bereichen Dienstleistung, Handel und Bau- gewerbe. Ebenso gewinnen wissensintensive und dienstleistungsorientierte Geschäftsmo- delle weiter an Bedeutung. Ein anhaltender Trend zeigt sich im Hinblick auf Nebenerwerbsgründungen. Deren Anzahl stieg in Stadt und Kreis Offenbach innerhalb der letzten zehn Jahre von 1.700 auf 2.555. Immer mehr Gründerinnen und Gründer star- ten ihre Selbstständigkeit zunächst parallel zu einer bestehenden Beschäftigung. Frauen tragen zunehmend zur Gründungsdy- namik in der Region bei. 2025 lag ihr Anteil an den Gründungen bei 31 Prozent. In den Vor- jahren betrug der Gründerinnenanteil 30 Pro- zent (2024) beziehungsweise 29 Prozent (2023), vor zehn Jahren 27 Prozent (2016). Vollständige Analyse zum Gründungsgeschehen: www.offenbach.ihk.de/P5654 Gr af ik : I H K, Q ue lle : H es si sc he s S ta tis tis ch es L an de sa m t 8 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 NACHRICHTEN http://www.offenbach.ihk.de/P5654 AUTOMEISTER Langen – Mehr Service für Ihr Auto Als langjähriger offi zieller AUTOMEISTER-Vertragspartner kümmern wir uns zuverlässig um Ihr Fahrzeug – unabhängig von Marke und Modell. 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Die IHK Offenbach am Main unterstützt die Aktionstage und stellt das Erkennungsmerk- mal, die Heimat-shoppen-Tüten, bereit. Auch die kreisweite Initiative Standort Plus und der Verein Offenbach offensiv fördern heimat shoppen, damit die Zentren der Städte und Gemeinden in der Region lebendig, attraktiv und zukunftsfähig bleiben. Was wann und wo an den Aktionstagen statt- findet, zeigt die Heimat-shoppen-Website. www.ihkof.de/heimatshoppen Gr af ik : I H K Ihr Unternehmen im IHK-Magazin Die Offenbacher Wirtschaft berichtet in jeder Ausgabe über Aktuelles aus den Unternehmen in der Region: Wir stellen Betriebe vor, die sich neu am Wirtschafts- standort angesiedelt haben, berichten von wichtigen personellen Veränderungen, großen Jubiläen und zündenden Geschäftsideen. Schicken Sie uns Ihre Presse mitteilung oder rufen Sie einfach an, damit die Leser des IHK-Magazins erfahren, was sich in Ihrem Unternehmen tut! Kontakt Birgit Arens 069 8207-248 arens@offenbach.ihk.de Fo to : I H K 10 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 NACHRICHTEN http://www.ihkof.de/heimatshoppen Arbeitsjubiläen 50 Jahre Lutz Dewald Zeppelin Systems GmbH 40 Jahre Carsten Boss Dietmar Gensert Stefan Hebeling Roger Sievers Zeppelin Systems GmbH 35 Jahre Maik Behrmann Jens Buchheimer Rachid El Yahiaoui Dirk Hornbostel Martin Kaczmarczyk Markus Kübler Holger Pohl Kerstin Schrod Rainer Seibert Christoph Ullrich Anke Volkert Zeppelin Systems GmbH 30 Jahre Susanne Hüffler Wegner & Partner GmbH Agentur für Absatzmarketing Claudia Scheeff Jens Stiffel Zeppelin Systems GmbH 25 Jahre Vera Keil Dental-Union GmbH Antonio Daragone Herth+Buss Mobility Solutions GmbH & Co. KG Andreas Rühmkorff Knipp GmbH Serkan Cetin Offenbacher Verkehrs-Betriebe GmbH Arno Aschenbach Filomena Giulio Klaus Grimm Christoph Grünewald Frank Hartmeyer Christine Michael Margit Neubrandt Tomasz Orlowski Sven Rebel Michael Schalow Nasser Weltin Zeppelin Systems GmbH 20 Jahre Danny Schröder HAKA Pumpenservice GmbH 15 Jahre Ann-Kristin Delp-Friedrich Tim Ross abass GmbH Nadya Asenova Sabine Danz Regina Kasper Dental-Union GmbH 10 Jahre Marco Pohl abass GmbH Bianca Blickle-Suckow Britta Trevino Dental-Union GmbH Sümeyye Özmen Herth+Buss Mobility Solutions GmbH & Co.KG Marianna Peruzzi Luca Pilloni Köba-Sewifa GmbH 5 Jahre Sabine Büschel Silke Helk Hannah Klinger Objektwert GmbH Schöne Anerkennung für Jubilare Ihre langjährigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verdienen zu ihren Arbeitsjubiläen besondere Auszeichnungen. Deshalb stellt Ihnen die IHK Offenbach am Main personalisierte Urkunden zur Verfügung, auf Wunsch kombiniert mit einer Veröffentlichung hier im IHK-Magazin „Offenbacher Wirtschaft“. Wenn Sie auf diese Weise zeigen möchten, wie sehr Sie die Zusam- menarbeit mit den Jubilaren schätzen, teilen Sie uns bitte folgende Informationen mit: ❙ Name des Jubilars oder der Jubilarin ❙ Jubiläumsdatum ❙ genaue Firmierung des Unternehmens (entsprechend Eintragung in Handelsregister bzw. Gewerbeanmeldung). Die Kosten für eine gerahmte Urkunde betragen 40,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. www.ihkof.de/jubilare Kontakt IHK-Kundenservice 069 8207-0 | Fax -149 service@offenbach.ihk.de 11 NACHRICHTEN Menschen und Wirtschaft ❙ Neuer Direktor im Vertrieb OFFENBACH AM MAIN. Andreas Krause hat am 1. Juli 2026 die Position des Direktors Vertrieb bei Hyundai Motor Deutschland übernommen. In dieser Funktion verantwortet er das deutsche Vertriebsgeschäft des südkoreanischen Importeurs. Er folgt auf Ralph Kranz, der Hyundai Motor Deutschland Ende April auf eigenen Wunsch verlassen hat. Krause war zuvor 26 Jahre lang für den VW-Konzern tätig, zuletzt als Senior Director Sales & Marketing im Ver- trieb Europa der Marke Audi. Zuvor verantwortete er unter anderem das Großkundengeschäft sowie den Bereich Sales Management, Audi Sport & Produktmarketing im deut- schen Markt. Darüber hinaus sammelte er internationale Erfahrung in verschiedenen Schlüsselmärkten in Spanien, Südkorea und Japan. www.hyundai.com/de ❙ Vom Testraum ins eigene Geschäft OFFENBACH AM MAIN. Schmuckdesignerin Celina Ali hat sich bei der Stadt Offenbach erfolgreich um die zweite Test- raum-Fonds-Förderung beworben. Ihr Schmuckladen befin- det sich in unmittelbarer Nähe des Testraums in der Großen Marktstraße, gegenüber vom Komm-Center. Mit ihrer Marke Mada setzt sie auf personalisierte Stücke, Gravuren sowie permanenten Schmuck, also Armbänder oder Ketten, die einmalig passgenau am Handgelenk oder Hals verschweißt werden. Mit dem Testraum-Fonds unterstützt die Stadt Offen- bach die Jungunternehmerin in der Anfangsphase der Neu- eröffnung: Zusätzlich zu einer Anschubfinanzierung erhält sie fachliche Unterstützung von Expertinnen und Experten. https://mada-pj.de Fo to : S ta dt O ffe nb ac h/ Vl ad a Sh ch ol ki na Fo to : H yu nd ai M ot or D eu ts ch la nd G m bH ❙ Weichen für die Zukunft gestellt LANGEN. Vor mehr als drei Jahren haben Birgit Frohnhoff und ihre Nichte Imke die Frohnibär GmbH gegründet. Das Unternehmen bietet in Eisautomaten im Rhein- Main-Gebiet das handwerklich ohne künstliche Zutaten hergestellte Eis regionaler Manufakturen an. Außerdem stellt es mobile Eistruhen und Automaten von Frohnibär für Veranstaltungen bereit. Nun hat Imke Frohnhoff das Unternehmen verlassen. Birgit Frohnhoff führt es mit dem bisherigen Team und Manuela Breker weiter, die Erfahrun- gen aus Marketing und Vertrieb mitbringt. Zuletzt sei sie Gesamtgeschäftsführerin im filialisierten Einzelhandel gewesen. Gemeinsam wollen sie Frohnibär weiterentwickeln. Zusätzliche Automaten und Angebote für Veranstaltungen und Firmen sind geplant. www.frohnibaer.de Kurz notiert ❙ Starke Marke HEUSENSTAMM. Der Autoteile-Spezialist Herth+Buss wurde bei den „Best Brands 2026“ mit dem dritten Platz in der Kategorie Werk- stattausstattung/-bedarf ausgezeichnet. Die Image-Studie der Fachmagazine Autohaus und asp Auto Service Praxis zählt zu den wich- tigsten Branchenbewertungen im deutschen Kfz-Markt. Rund 500 Automobilhändler sowie weitere Entscheider aus Handel und Werkstatt- geschäft wurden befragt. Auszeichnungen gab es in 15 Kategorien. Mit dem dritten Platz in der Kategorie Werkstattausstattung/-bedarf gehört Herth+Buss zu den am besten bewerteten Marken der Branche, informiert das Unterneh- men. Die Auszeichnung unterstreiche das starke Markenimage sowie das Vertrauen, das Händler und Werkstattpartner dem Unternehmen ent- gegenbringen. www.herthundbuss.de ❙ Digitaler Assistent „Heusi“ im Test HEUSENSTAMM. Die Stadt baut ihr digitales Serviceangebot weiter aus und setzt dabei auf moderne Technologien: Seit Ende Juli 2026 steht auf der städtischen Website ein KI-gestütz- ter Chatbot namens „Heusi“ zur Verfügung. Der neue virtuelle Mitarbeiter beantwortet rund um die Uhr an sieben Tagen die Woche Fragen zu städtischen Dienstleistungen, kommunalen Themen und weiteren Angeboten der Stadt. Neben Auskünften für Bürgerinnen und Bürger liefert „Heusi“ auch Informationen für Gäste und Ortsfremde – beispielsweise zu Sehenswürdig- keiten, Veranstaltungen oder Gewerbebetrieben in Heusenstamm. www.heusenstamm.de ❙ Klimaschutz als Wettbewerbsfaktor BERLIN. Die Deutsche Industrie- und Han- delskammer (DIHK) lädt gemeinsam mit der Klimaschutz- und Energieeffizienzgruppe der Deutschen Wirtschaft e. V. (kurz: Klimaschutz- Unternehmen) am 14. Oktober 2026 zum Klimaschutztag ein. Unter dem Motto „Wirtschaft stärken. Zukunft sichern.“ zeigen Praxisbeispiele aus Unternehmen, wie Klimaschutz, Kreislauf- wirtschaft und Klimaanpassung Innovationen fördern, die wirtschaftliche Resilienz stärken und Wettbewerbsvorteile schaffen. In drei Panels diskutieren Vertreterinnen und Vertreter aus Unternehmen, Politik und Wissenschaft zudem die Rahmenbedingungen für einen zukunftsfähi- gen Wirtschaftsstandort. Anmeldeschluss ist der 28. September. www.klimaschutz-unternehmen.de/ veranstaltungen 12 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 NACHRICHTEN http://www.hyundai.com/de https://mada-pj.de http://www.frohnibaer.de http://www.herthundbuss.de http://www.egro-mediengruppe.de http://www.heusenstamm.de http://www.klimaschutz-unternehmen.de/veranstaltungen http://www.klimaschutz-unternehmen.de/veranstaltungen Sprechen Sie uns an. Wir stärken Unternehmen aus der Region mit unserer Expertise und innovativen Finanzierungslösungen – als verlässlicher Partner an Ihrer Seite begleiten wir Sie langfristig und sind immer persönlich für Sie vor Ort. Denn wir sind eine Gemeinschaft. Und eine Bank. Mehr Infos unter vr.de/firmenkunden Wir begrüßen Fortschritt. Persönlich mit Handschlag. W r Reingeschaut bei RUFF Indoor Golf Dreieich Ob die Sonne glüht, ob es regnet oder schneit – wer Golf spielen will, kann das jetzt in Dreieich-Sprendlingen bei jedem Wetter und rund ums Jahr tun. Mehr als 500 Golfplätze stehen dafür bei RUFF Indoor Golf virtuell zur Verfügung. Alexander Hüge betritt eine der sechs Boxen seiner Golf-Lounge, macht einige Eingaben am Display und der Platz von Gut Neuhof in Dreieich erscheint auf der Leinwand. Er platziert einen Ball im Schlag- bereich, nimmt die Standposition ein, zielt, holt aus und schlägt ab. Mit voller Wucht prallt der Ball auf die Leinwand. Der Simulator zeigt Daten wie Flugbahn, Distanz, Ballgeschwindigkeit und Abflugwinkel an. Der Ball liegt so nah am Hole (Golfloch), dass der Spieler nur noch wenige Schläge brauchen sollte. Golf ist Alexander Hüges Lieblingssport, auf den er sich jetzt auch beruflich konzentriert. 14 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 NACHRICHTEN Ende 2025 hat der aktive Golfer die Anlage eröffnet. Zuvor arbeitete der Heppenheimer in leitenden Positionen unterschiedlicher Einzel- handelskonzerne. Auf Dienstreisen hat er in seiner Freizeit oft eine Runde Indoor-Golf gespielt. Erstaunlich fand er, wie wenig Angebote es dafür in der Metropolregion Frankfurt-Rhein-Main gibt. Die Begeg- nung mit dem für die DACH-Region zuständigen Repräsentanten der schwedischen Marke RUFF Golf gab den Ausschlag, dass er seinen schon länger gehegten Wunsch nach beruflicher Selbstständigkeit verwirklichte. Er wurde Franchisenehmer. Insgesamt hat das Unter- nehmen 20 Standorte europaweit. Sprendlingen ist ideal Die geeignete Gewerbefläche fand Hüge in einem ehemaligen Gebäude des Kosmetikherstellers Ellen Betrix. „Ich habe auch in Frankfurt gesucht, aber hier sind die Bedingungen ideal: gute Anbin- dung, kostenlose Parkplätze vor der Haustür, Erdgeschosslage und eine ausreichende Deckenhöhe, um richtig ausholen zu können. Den Vermieter hat das hochwertige Konzept überzeugt und es passt gut zum benachbarten Fitnessstudio“, sagt er. In dem loftartigen Raum ist reichlich Platz – auch für eine Bar, an der unter anderem Bier vom Fass ausgeschenkt wird, für eine Küche zum Zubereiten von Snacks und einen Loungebereich zum Ausruhen und Zuschauen. Ein Putting Green, also eine Übungsfläche für kurze Schläge, soll noch dazukommen. In der Golf-Szene hat sich die Eröffnung schnell herumgesprochen. Einige Vereine aus der Umgebung sind schon Kooperationspartner. „Manche Spieler kommen in der Mittagspause aus Frankfurt. Trainer und Mannschaften bereiten sich hier konzentriert vor. Anfänger und Freundesgruppen probieren Golf für sich aus“, berichtet der Betriebswirt. Schläger und Bälle verleiht er kostenlos. Wer mit einem Testschläger der finnischen Marke Takomo gut zurechtkommt, kann diesen auch gleich bestellen. Auch Zubehör des Herstellers Kaddey gibt es vor Ort. Für Einsteiger gibt es vor dem ersten Abschlag eine Einweisung. „Wir zeigen die Schlägerhaltung und die Schwungbewegung. Jeder Gast soll am Ende der Stunde einen Ball sauber treffen“, erklärt er. Sport, Spaß und Teamevent Die Simulatoren bieten unterschiedliche Schwierigkeitsgrade – Mini- golf, einfache Golfplätze, aber auch legendäre Anlagen in Schottland, Mexiko oder Australien sind gespeichert. Für Kinder und Familien gibt es spielerische Formate, die den Einstieg erleichtern und bei Geburts- tagsfeiern beliebt sind. Hüge berichtet, dass Firmen Indoor-Golf für Teamevents und Betriebssport entdeckt haben. Bis zu 30 Personen können bei ihm gleichzeitig spielen. „Bei guter Organisation dürfen es auch 50 sein, zum Beispiel bei einer Weihnachtsfeier“, meint er. Regelmäßig lädt er zu Events ein: „Beim ‚Midnight Masters‘ haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens acht Plätze in acht Stunden gespielt. Wir organisieren auch eine Sommer- liga und Charity-Veranstaltungen.“ Die Turniere benachbarter Golf- Clubs sponsert der Unternehmer mit Preisen. Im Sommer geht es bei RUFF Indoor Golf eher ruhig zu. „Aber als es draußen bis zu 40 Grad heiß war, sind einige Hitzeflüchtlinge gekom- men. Die angenehmen Temperaturen haben sie begeistert“, erklärt der Existenzgründer. Jetzt freut er sich darauf, nach dem Sommer in die erste richtige Indoor-Golf-Saison in Sprendlingen zu starten. Birgit Arens https://ruffgolf.eu/de/locations/dreieich Fo to : A re ns /IH K 15Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 NACHRICHTEN https://ruffgolf.eu/de/locations/dreieich Erneut mehrfach ausgezeichnet Das Autohaus Heinrich Göbel mit Stammsitz in Neu-Isenburg berichtet, dass es erneut an allen Standorten mit dem „Service mit Stern“ ausgezeichnet worden ist. Das Prädikat ist eine jährliche Qualitätsauszeichnung von Mercedes-Benz für exzellente Werkstattleistungen und höchste Kundenzufriedenheit. Darüber hinaus wurde das Unternehmen mit der Auszeichnung „Best of S24h Van 2025“ geehrt, die Mercedes-Benz jährlich an die besten Service-Stützpunkte und Werkstatt-Teams im europäischen 24/7-Pannendienst für Transporter, Reisemobile und Kastenwagen vergibt. „Diese Auszeichnungen spiegeln die durchweg positiven Rückmel- dungen unserer Kundinnen und Kunden sowie das kontinuierliche Engagement unseres gesamten Teams wider. Sie bestätigen unseren Anspruch, jeden Tag höchste Qualität im Service zu liefern“, sagt Stefan Göbel, der das Unternehmen zusammen mit Christoph Schmitt in der dritten Generation leitet. www.mb-goebel.de Fo to : H ei nr ic h Gö be l G m bH IHK-Magazin bestellen oder abbestellen Wer Mitglied in der IHK Offenbach am Main wird, erhält drei Printausgaben des IHK-Magazins Offenbacher Wirtschaft per Post. Eine kurze Nachricht per E-Mail mit Angabe des Unternehmensnamens und der Mitgliedsnummer (ID) genügt und das kostenlose Print-Abonnement wird fortgesetzt. Genauso einfach wird das Abonne- ment der gedruckten Ausgabe per E-Mail abbestellt. E-Mail: redaktion@offenbach.ihk.de Die Online-Ausgabe der Offenbacher Wirtschaft finden Sie unter www.offenbacher-wirtschaft.de Wirtschaftsfaktor Gesundheit Nachrichten: IHK-Geschäftsbericht 2025 – Rückblicke auf ein forderndes, ereignisreiches Jahr | Ratgeber: Widerrufs- button auf Websites wird Pflicht | Veranstaltungen: IHK-Jahresempfang mit Prof. Dr. Isabell Welpe 05– 06 | 2026 Nachrichten: Eindrücke vom IHK-Jahresempfang | Bildung: Ausbildung digital gedacht | Netzwerke: LMV und LEO Academy bringen junge Wirtschaft zusammen | Veranstaltungen: Deutsch-japanischer Wirtschaftsempfang Kaikô Wirtschaftsstandort Obertshausen 07– 08 | 2026 16 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 NACHRICHTEN http://www.mb-goebel.de IHR PARTNER IN SACHEN ETIKETTEN Für jeden Etikettenbedarf die passende Lösung. Individuell in Form, Farbe, Material und Haftung. Herderstraße 8 63073 Offenbach am Main Tel 069 89993-0 Fax 069 89993-45 info@of-etiketten.de www.of-etiketten.de OFFENBACHER ETIKETTENFABRIK Joachim Siebert Chinas größter Automobilhersteller jetzt in Neu-Isenburg Die SAIC Motor Deutschland GmbH hat ihren Unternehmenssitz von München nach Neu-Isenburg verlegt. Der Mutterkonzern SAIC Motor Corporation (Shanghai Automotive Industry Corporation) ist Chinas größter Automobilhersteller und einer der Top 10 weltweit. SAIC war ursprünglich auf die Fahrzeugproduktion ausgerich- tet. Frühe Joint Ventures mit Volkswagen und General Motors, die Übernahme der Traditionsmarke MG sowie der Aufbau eigener Marken machten das Unternehmen zu einem globalen Automobilkonzern. Heute setzt SAIC stark auf Elektromobilität. Die FrankfurtRheinMain GmbH International Marketing of the Region (FRM GmbH) und die Wirtschaftsförderung der Stadt Neu-Isenburg haben die Ansiedelung maßgeblich unterstützt. Gene Hagelstein (3. v. r.), Bürgermeister der Stadt Neu-Isenburg und Mitglied des Aufsichtsrats der FRM GmbH, betont: „Unsere Region entwickelt sich sichtbar zu einem Ankerstandort für internationale Automobilhersteller. Bei uns bündeln Hersteller, Zulieferer und Dienstleister Funktionen wie Management, Vertrieb, Entwicklung oder Technik. Unsere Region bietet eine verlässliche Infrastruktur, top ausgebildete Fachkräfte und offene Netzwerke.“ Fo to : F ra nk fu rt Rh ei nM ai n Gm bH 17Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 NACHRICHTEN NBH-Systems verschafft Servicetechnikern Freiheit Erfinden und gründen Dorian Tobollik ist Servicetechniker. Er denkt darüber nach, wie er effizienter und sicherer arbeiten kann. Timo Hartig ist Berater und Dienstleister. Er unterstützt Menschen bei der Existenzgründung und weiß also, wie ein Unternehmensstart funktioniert. Gemeinsam haben sie 2025 in Seligenstadt die Notebook Halter Systems UG gegründet. Beim Arbeiten fehlte Tobollik etwas: „Wir Techniker arbeiten an Maschinen, Anlagen oder Schaltschränken und nutzen für Diagnosen, Wartungen oder Dokumentationen Notebooks. Meist gibt es für die Geräte keine geeignete Ablage. Wir müs- sen sie festhalten oder irgendwo provisorisch unterbringen. Das verursacht ineffiziente Abläufe und Unterbrechungen. Das Risiko ist groß, dass ein Notebook beschädigt wird.“ Aus seinem Alltagsproblem keimte die Idee, Notebook-Halter zu entwickeln. „‚Systems‘ steht für unseren Ansatz, nicht nur ein Produkt zu entwickeln, sondern durchdachte Lösun- gen für den stabilen, mobilen Arbeitsplatz im technischen Umfeld. Unser Slogan ‚Work Hands Free‘ bringt es auf den Punkt: Es geht um freies, strukturiertes Arbeiten ohne Impro- visation und Zeitverlust“, erklärt Hartig. Fo to s: N BH -S ys te m s Eine sichere Ablage fürs Notebook, die schnell installiert und wieder gelöst ist, macht Servicetechnikern das Arbeitsleben leichter. 18 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 NACHRICHTEN tillmann-verpackungen.de Kathrin Hildebrand Geschäftsführerin 0800-TILLMANN MIT SICHERHEIT GUT VERPACKT – DANK ÜBER 70 JAHREN ERFAHRUNG. Timo Hartig (l.) und Dorian Tobollik sind mit ihrer Geschäftsidee an den Markt gegangen. Nun bieten sie den MagFlex Pro M zur Befestigung an metallischen Oberflächen wie Maschinen oder Schalt- schränken an. Ein zweites Modell, der MagFlex Pro S, ver- fügt über eine Saugglockenbefestigung und eignet sich für glatte, nicht magnetische Untergründe. Die beiden Varian- ten sind patentiert, werden in Deutschland hergestellt und sind sofort einsatzbereit, versichern die Gründer. Sie haben jeweils eine Tragfähigkeit von bis zu elf Kilogramm, wiegen selbst rund 1,5 Kilogramm und passen für Notebooks von elf bis 17 Zoll. „Über 800 Produkte sind schon im Einsatz – bislang ohne eine einzige Retoure oder Reklamation. Die Rück- meldungen zeigen, dass die Lösung genau zum Bedarf passt“, berichtet Tobollik. „Unser Vertrieb ist klar auf den B2B-Bereich ausgerichtet. Wir nutzen unseren Webshop sowie Plattformen wie eBay und perspektivisch Amazon, richten uns aber auch an Händler, Großhändler und den Systemvertrieb für größere Unternehmen“, sagt Hartig. Groß sei die Nachfrage aus der Praxis: Die Produkte wer- den im Einsatz wahrgenommen. Über QR-Codes auf den Notebook-Haltern gelangen Interessenten direkt auf die Unternehmenswebsite. „Unser Ziel ist es, unsere Produkte als Standardlösungen im technischen Service zu etablieren. Wir haben noch einige Ideen in der Pipeline und gehen sie Schritt für Schritt an, immer mit dem Fokus auf sinnvolle und markt- relevante Lösungen“, verheißt Hartig weitere Erfindungen aus Seligenstadt. Birgit Arens www.nbh-systems.de Anzeige 19Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 NACHRICHTEN Ein innovativer Ansatz und das Ziel, schnell groß zu werden, sind kennzeichnend für Start-ups. HESSENS START-UP-STRATEGIE 2030 Aus smarten Ideen werden starke Unternehmen Die hessische Landesregierung hat im Juni ihre Start-up-Strategie 2030 vorgestellt. Die Bedingungen für Start-ups im Land sollen deutlich besser werden. Der Fokus richtet sich auf Zukunftstechnologien und wachstumsstarke Schlüsselbranchen. Ein neuer Start-up Council (Rat) bündelt Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und Investoren. 20 TITELTHEMA Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 Fo to : A do be S to ck – K ra ke ni m ag es .c om „Innovationen und neue Geschäftsideen sind wichtige Treiber für eine lebendige, zukunftsorientierte und stabile Wirtschaft“, erklärt der hessische Wirtschaftsmi- nister und stellvertretende Ministerpräsident Kaweh Mansoori und sagt weiter: „Hessen verfügt über eine starke industrielle Basis, exzellente Forschungseinrich- tungen und eine wachsende Gründungsszene. Start-ups schaffen hochwertige Arbeitsplätze und stärken langfristig Wohlstand und Lebensqualität in unserem Land. Mit der Start-up-Strategie Hessen 2030 setzen wir einen klaren Zukunfts- kurs für unseren Wirtschaftsstandort.“ Jedes Start-up ist eine Gründung, aber nicht jede Gründung ist ein Start-up. Der Begriff Gründung umfasst jeden Beginn einer geschäftlichen Selbstständigkeit. Für Start-ups ist typisch, dass sie einen hohen Innovationsgrad und schnelles Marktwachstum erreichen wollen. Die IHK Offenbach am Main sieht in der Start-up-Strategie gute Ansätze, auch das Start-up-Ökosystem in Stadt und Kreis Offenbach zu stärken, der Region mit den meisten Gründungen in Hessen. Schon heute sind die Bedingungen für Start-ups sehr gut: Der Standort liegt mitten in der Metropolregion, nah an Frankfurt, dem Flughafen, an Hochschulen, Forschung und vielen starken Unternehmen. Hier begegnen sich Industrie, Dienstleistung, Kreativwirtschaft und Mittelstand auf kurzen Wegen. Kernpunkte der Strategie Im Fokus der Strategie stehen die Branchen Daten und künstliche Intelligenz, Gesundheit, Finanzthemen, Luft- und Raumfahrt, Green Tech und Optik. Das Land will Hochschulen stärker einbinden, privates Kapital ansammeln und Start- ups den Weg zu ersten Kunden erleichtern. Gerade hier liegen aus Sicht der IHK Offenbach am Main große Chancen. Tatsächlich scheitern viele junge Unterneh- men an der Umsetzung ihrer Ideen in die Praxis und am Zugang zum Markt. Ein Start-up Council als Lenkungsgremium soll die hessischen Start-up-Aktivitä- ten ressortübergreifend abstimmen. Unter Führung des hessischen Wirtschafts- ministeriums sollen die für Start-up-Angelegenheiten zuständigen hessischen Ministerien und der hessische Start-up-Beauftragte sowie Expertinnen und Experten eine zentrale Instanz bilden und vorhandene Budgets und Aktivitäten besser koordinieren. Drei bis vier Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Wirt- schaft werden als Beirat wirken, der den Council inhaltlich unterstützt und vor allem nach außen wirkt. Die Region im Blick Die Strategie muss vor Ort ankommen. Start-ups brauchen direkte Wege, schnelle Hilfe und echte Kontakte in die Wirtschaft. Deshalb baut die IHK Offen- bach am Main Brücken zwischen jungen Firmen, Mittelstand, Politik, Hochschu- len und Kapitalgebern. Wenn Hessen seine Kräfte bündelt, profitiert auch die Region Offenbach. Denn Start-ups bringen Tempo und neue Jobs. Sie kurbeln den Wandel an. Unser Standort hat ihnen viel zu bieten. Diese Stärke muss noch sichtbarer werden. Kontakt Robin Hillesheim 069 8207-351 hillesheim@ihk.de www.offenbach.ihk.de/ innovation-nachhaltigkeit 21Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 TITELTHEMA http://www.offenbach.ihk.de/innovation-nachhaltigkeit http://www.offenbach.ihk.de/innovation-nachhaltigkeit Der „Faktor Mensch“ bleibt unschlagbar Im Netzwerk erfolgreicher Die IHK Offenbach am Main verbindet rund 36.000 Unternehmen in Stadt und Kreis Offenbach. Ihre besondere Stärke liegt darin, Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größen zusammenzubringen. In den IHK-Netzwerken treffen Gründerinnen und Gründer auf etablierte Mittelständler. Familienunternehmen kommen mit Start-ups ins Gespräch. Aus den Begegnungen entstehen Kontakte, Kooperationen oder Lösungen für gemeinsame Herausforderungen. Die Bedingungen für Unternehmen sind derzeit schwie- rig: KI, Digitalisierung, Fachkräftemangel, Energiepreise oder Bürokratie beschäftigen alle Branchen. Sie kosten Geld und Zeit. Auf der Suche nach Lösungen informie- ren sich viele Betriebe heute selbstständig mit Hilfe von digitalen Angeboten und KI-Anwendungen. Die klassi- sche Wissensvermittlung verliert deshalb aber nicht an Bedeutung. Gefragt sind Einordnungen, Erfahrungen und der Austausch mit Menschen, die mit ähnlichen Aufga- ben oder Problemen konfrontiert sind oder sie bereits bewältigt haben. Die IHK-Netzwerke schaffen Rahmen für Gespräche und ermöglichen Einblicke in Betriebe und Forschungseinrich- tungen. Unternehmerinnen und Unternehmer erfahren aus der Praxis zum Beispiel, welche Ideen schon erfolg- reich umgesetzt wurden, welche Fehler andere gemacht oder vermieden haben und welche Entwicklungen sich anbahnen. Dieses Wissen können Suchsysteme und KI nicht in gleicher Form bieten. Netzwerke mit klarem Profil Die IHK Offenbach am Main baut seit Jahren verschie- dene Netzwerke auf. Das Design to Business Netzwerk bringt Unternehmen der Design- und Kreativwirtschaft und Mittelständler aus ganz Hessen zusammen. Im Fokus stehen die Themen Innovation, Marke, Trans- formation und neue Produkte. Das Cross Innovation Netzwerk richtet sich an innovative kleine und mittlere Unternehmen, die über Branchengrenzen hinweg voneinander lernen möchten. Das Business Women Netzwerk vernetzt Unternehmerinnen und Frauen in Führungspositionen. Mit Zoll@Work bietet die IHK Offenbach am Main zudem ein Format für Unter- nehmen, die sich regelmäßig zu Zoll- und Außenwirt- schaftsfragen austauschen. Allen Netzwerken liegen dieselben Muster zugrunde: Die IHK Offenbach am Main bietet die Gelegenheit. Die Inhalte kommen aus den Unternehmen. Der Nutzen entsteht durch Offenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Warum weitere Netzwerke? Die IHK Offenbach am Main geht davon aus, dass die Nachfrage nach Netzwerken wächst. Dafür gibt es einen einfachen Grund: Neue Themen und Fragen ergeben sich heute schneller als früher und Unternehmen suchen nach verlässlichen Orientierungspunkten. In den IHK-Netzwerken wird deutlich, was die Wirtschaft in der Region umtreibt. Die IHK Offenbach am Main kann darauf reagieren, indem sie ihre eigenen Angebote anpasst. Außerdem ist der Austausch mit den Netzwerken grundlegend, damit sie ihre Funktion als starke Stimme der Wirtschaft gegenüber Politik und Ver- waltung effektiv wahrnehmen kann. Derzeit entsteht eine IHK-Netzwerkstrategie. Sie wird fest- legen, wohin es mit den bestehenden Netzwerken gehen soll, welche Schwerpunkte die IHK-Netzwerke setzen und unter welchen Voraussetzungen neue ins Leben gerufen werden. Dabei gilt: Nicht zu jedem Thema muss es ein eigenes Netzwerk geben. Weitere sollen nur entstehen, wenn ein gemeinsamer Bedarf vorhanden ist und Unter- nehmen dauerhaft profitieren. Kontakt Robin Hillesheim 069 8207-351 hillesheim@ihk.de www.offenbach.ihk.de/ ueber-uns/netzwerke 22 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 TITELTHEMA http://www.offenbach.ihk.de/ueber-uns/netzwerke http://www.offenbach.ihk.de/ueber-uns/netzwerke VIDEO – Safety – Guard – Tower Baustellenüberwachung Sichern Sie Ihr Eigentum Unkomplizierte Sofortmontage einer mobilen Einbruchmeldeanlage jederzeit möglich. Dem Ernstfall einen Schritt voraus • Schnelle und professionelle Sicherung Ihres Objektes innerhalb von 48 Stunden • Kostengünstig mieten Wir beraten Sie gerne individuell in allen Fragen rund um Ihre Sicherheit. Besuchen Sie unser Sicherheitscenter. Heinrich-Krumm-Straße 9 63073 Offenbach www.bws-offenbach.de Telefon: 069/888 145 Netzwerkpartner lernen von SMC Am 18. Juni 2026 trafen sich die Netzwerke Design to Business und Cross Innovation Network der IHK Offenbach am Main bei der SMC Deutschland GmbH in Egelsbach. Das Unternehmen mit Ursprung in Japan zählt sich zu den führenden Herstellern und Anbietern in der pneumatischen und elektrischen Automatisierungstechnik. „Wie spart ein Betrieb Energie, ohne Tempo zu verlieren?“, lautete die zentrale Frage während des Besuchs. Patrik Scherrer, Senior Vice President bei SMC, begrüßte die Gäste und beschrieb den Kurs seines Hauses, Gebäude und Maschi- nen von Anfang an für einen effizienten Energieverbrauch zu planen. Ulrich Lampen, Team Manager Product Management, präsentierte Details zur Strategie und gewährte Einblicke in die SMC-Hallen. Es wurde deutlich: Dort zählt jeder Handgriff, jede Einstellung. Das Unternehmen achtet nicht nur auf geringen Energieeinsatz, sondern auch auf Nachhaltigkeit. Am Beispiel langlebiger, besonders reibungslos laufender Zylinder demonstrierte er, wie Material und Energie eingespart werden. Sein Kernsatz lautet: „Die beste Energie ist die, die nicht verbraucht wird.“ Fo to : I H K 23Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 TITELTHEMA Hessischer Website Award 2026 Wer hat die schönste Website im Land? Mit dem Hessischen Website Award belohnt das IHK-Beratungszentrum BIEG Hessen jedes Jahr kleine und mittlere Unternehmen aus der Region für geschicktes Website-Marketing, nützliche Inhalte und ansprechendes Design trotz kleinem Budget. Dem Gewinner winken 6.000 Euro Preisgeld, mehr Sichtbarkeit und eine feierliche Preisverleihung in der IHK Frankfurt am Main. Der Wettbewerb zeigt seit Jahren, wie vielfältig die hessische Wirtschaft online auftritt. Wer seine Website mit Überzeugung betreibt, sollte sich dem Wettbewerb auf jeden Fall stellen. Die Jury prüft die eingereichten Internetauftritte aus mehreren Blickwinkeln. Wie schnell findet ein Besucher die wichtigsten Informationen? Ist die Navigation verständlich? Wirkt das Design passend zum Unternehmen? Sprechen Texte die Zielgruppen direkt an? Funktionieren Kontaktwege, Formulare, Shop, Buchung oder Anfrage ohne Umwege? Auch Suchmaschinen- optimierung, Social-Media-Einbindung und Rechtskonformität fließen in die Bewertung ein. Zwei Sieger aus der Region Offenbach Ausgezeichnet wurden bereits verschiedene Fachgeschäfte, Manufakturen, Start-ups und Familienbetriebe. 2025 gingen zwei der drei Preise in die Region Offenbach am Main. Gold erhielt die Pergano GmbH aus Oberts- hausen für die emotional ansprechende Gestaltung, starke Bilderwelten und eine intuitive Bedienbarkeit der Website. Die stauraum GmbH aus Dreieich punktete mit klarem und aufgeräumtem Design. Hier gab es Silber für Ordnung, Übersicht und Funk- tionalität, die sich nicht nur in den Produk- ten, sondern auch online im Shop-Erlebnis widerspiegelt. Der nächste Sieger könnte wieder aus unserer Region kommen. Anmeldung online bis Oktober 2026 Ausgerichtet wird der Hessische Website Award der BIEG – Beratungs- und Informa- tionszentrum elektronischer Geschäftsver- kehr Hessen GbR, einer Initiative der IHKs Offenbach am Main, Frankfurt, Hanau-Geln- hausen-Schlüchtern, Fulda und Wiesbaden. Die Preisverleihung findet am 3. Dezember 2026 in der IHK Frankfurt am Main statt. Unternehmen, die finden, dass ihr Webauf- tritt mehr Aufmerksamkeit verdient, kön- nen sich bis zum 31. Oktober 2026 online bewerben. www.website-award-hessen.de Umringt von der Jury und dem BIEG-Team posieren die glücklichen Gewinner bei der Preisverleihung 2025 in der IHK Frankfurt am Main. Autorin Viktoria Schaab 069 8207-403 schaab@offenbach.ihk.de Fo to : J oc he n M ül le r F ot og ra fie 24 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 TITELTHEMA http://www.website-award-hessen.de Hessischer Gründerpreis: Halbfinale 5 aus 48 205 Bewerbungen verzeichneten die Organisatoren des Hessischen Gründerpreises (HGP) 2026 – ein Rekord. 48 davon haben es nun ins Halbfinale geschafft, darunter fünf Unternehmen aus Stadt und Kreis Offenbach. Mitte September präsentieren sie sich vor einer Jury, dann geht es um den Einzug ins Finale, das am 6. November im Offenbacher Capitol stattfindet. Das sind die Halbfinalisten aus Stadt und Kreis Offenbach: Blemo Antriebstechnik GmbH, Rodgau, Kategorie „Zukunftsfähige Nachfolge“ Marc Scherer hat das Familienunternehmen Anfang 2026 von seinem Vater übernommen. Blemo bietet industrielle Antriebstechnik, Beratung, Inbetriebnahme und Service aus einer Hand. Inzwischen hat Scherer den Betrieb mit papierarmen Abläufen, klaren Workflows und moderner Software digitaler aufgestellt. Künftig will er Service und Wartung ausbauen, Prozesse weiter automatisieren und die Lagerverfügbarkeit erhöhen. Dabei legt er Wert auf nachhaltiges Wirtschaften. www.blemo.com Mamaye UG, Neu-Isenburg, Kategorie „Gründung aus der Hochschule“ Bahleby Tewelde, Yemi Desalegn und Hiwot Desalegn gründeten Mamaye 2023. Ihre rein pflanzlichen Fertiggerichte und Saucen aus Eritrea und Äthiopien bringen afrika- nische Küche in wenigen Minuten auf den Tisch. Mamaye-Produkte stehen inzwischen deutschlandweit bei REWE in den Regalen. Das Start-up zählte beim Hessen-Ideen- Stipendium zu den Top 10 und trat in der TV-Show „Die Höhle der Löwen“ auf. Das Gründungsteam plant, Sortiment und Ver- trieb auszubauen, und will Mamaye als füh- rende Marke für afrikanische Lebensmittel in Europa etablieren. www.mamaye.de Ninone by Tanja Ronaghi, Offenbach am Main, Kategorie „Zukunftsfähige Nachfolge“ Tanja Ronaghi hat die Modeboutique im Januar 2026 nach einer Probephase im Offenbacher „Testraum“ von ihrer Mutter übernommen. Neben ihrer eigenen Marke bietet die Modedesignerin auch Bekleidung, Schmuck, Keramik und Accessoires weiterer lokaler Labels. Hochwertige Materialien, faire Produktion und persönliche Beratung prägen das Geschäft. Der Testraum-Fonds der Stadt Offenbach unterstützt Ronaghi bei der Weiterentwicklung. Künftig will sie die Stammkundschaft halten, gleichzeitig neue Kundinnen und Kunden gewinnen und den Einzelhandel vor Ort stärken. www.instagram.com/tanjaronaghi Pizzycle GmbH, Offenbach am Main, Kategorie „Gesellschaftliche Wirkung“ Marlene Bruch, Filip Raketic, Luise Hornbach und Malte Köllner entwickelten Pizzycle aus einem Semesterprojekt an der Hochschule für Gestaltung Offenbach. Ihre in Deutsch- land gefertigte, vollständig recycelbare Pizza- box lässt sich mehr als 500-mal verwenden und ersetzt Einwegkartons. Sie wird bereits in über 26 Ländern genutzt. Das Start-up wurde schon mehrfach ausgezeichnet, unter anderem als Finalist beim Deutschen Nachhaltigkeitspreis und mit dem PUSH!- Stipendium Hessen. Nun soll das Geschäft international expandieren. www.pizzycle.com/de T.O.P. Technische Ober flächen Pfister GmbH, Rodgau, Kategorie „Zukunftsfähige Nachfolge“ Coşkun Deniz hat T.O.P Technische Ober- flächen Pfister im dritten Quartal 2025 übernommen. Der Maschinenbauingenieur suchte gezielt ein mittelständisches Unter- nehmen mit technischem Schwerpunkt, um Expertise und moderne Ideen einzubringen. Der vollständige Übergabeprozess ist auf drei Jahre angelegt. Deniz hat bereits neue Kunden gewonnen sowie IT, Prozesse und Betriebstechnik modernisiert. Künftig will er die Digitalisierung und den Sondermaschi- nenbau für Medizintechnik ausbauen sowie in nachhaltige Umwelt- und Anlagentechnik investieren. www.topgmbh.com www.hessischer-gruenderpreis.de OFFENBACH HGP26 Autorin Esther Mahr 069 8207-234 mahr@offenbach.ihk.de Gr af i: H es si sc he r G ru en de rp re is 25Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 TITELTHEMA https://www.blemo.com/ https://mamaye.de/ https://www.instagram.com/tanjaronaghi https://www.pizzycle.com/de https://www.topgmbh.com/ http://www.hessischer-gruenderpreis.de Verantwortung übertragen, Freiraum gewinnen Digitalisierung „nebenher“ ist alles andere als smart Wieder eine andere Software, neue KI-Tools, Cyberattacken, zusätzliche Vorschriften – wie schaffen es kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die ihre Kompetenz in einem ganz anderen Feld haben, heute noch ihre IT aktuell und regelkonform zu halten? Ohne professionelle Unterstützung können sie das kaum noch leisten. „Die technologischen Anforderungen werden immer komplexer und geschäftskritischer. Das ist für manches KMU ein Problem“, sagt Ingrid Pfeiffer, Geschäftsführerin des IT-Full-Service- Dienstleisters IQ Solutions in Offenbach. Sie erlebt regelmäßig, woran es bei der Digita- lisierung von KMU hapert: „Oft fehlt schon die Zieldefinition. Dann ist unklar, welche Abläufe wie verbessert werden sollen. Es bringt aber nichts, einen ineffizienten analogen Prozess zu digitalisieren. Er bleibt ineffizient. Wo per- sonelle Ressourcen knapp sind, muss meist jemand das Thema IT ‚nebenher‘ leisten und ist schnell mit der Pflege überfordert.“ Mitarbeiterschulungen kämen zu kurz, so dass teure Programme anschließend kaum genutzt werden. Haben einzelne Unternehmensberei- che isolierte Softwarelösungen, komme es zu Medienbrüchen und Datenansammlungen, auf die nicht alle zugreifen können. Sehr kritisch sieht sie, wenn IT-Sicherheitsstan- dards aufgeweicht werden, um vermeintlich schneller arbeiten zu können. „Das öffnet Cyberkriminellen die Tür!“ Auf Steuerkanzleien und bei Unternehmen, die mit der Spezialsoftware DATEV arbei- ten, laste zusätzlicher Druck: „Die aktuellen DATEV-Anwendungen müssen bis 2029 beziehungsweise 2030 durch webbasierte DATEV-Cloud-Anwendungen ersetzt werden“, erinnert Pfeiffer. Externe IT-Abteilung für KMU „Ein stabiler Betrieb erfordert dauerhafte Betreuung, kontinuierliche Updates, struk- turierte Berechtigungen und zuverlässigen Ingrid Pfeiffer, Geschäftsführerin des IT-Dienstleisters IQ Solutions in Offenbach, hat langjährige Erfahrung in der Beratung und Betreuung von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Fo to : IQ S ol ut io ns 26 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 TITELTHEMA Support“, sagt die Expertin. „Als externe IT-Abteilung begleiten wir KMU und Steuer- beratungskanzleien ganzheitlich. Wir heben uns durch unsere Doppelzertifizierung als DATEV Solution Partner und Microsoft Solu- tion Partner Modern Work hervor“, erklärt sie. IQ Solutions wurde 1999 gegründet und hat aktuell 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Neben Offenbach gibt es einen weiteren Standort in Butzbach. „Die IT-Infrastruktur ist das Nervensystem eines Betriebs. Unsere Kunden können die Verantwortung dafür an uns auslagern und gewinnen so Freiraum für ihr Kerngeschäft“, versichert sie. Größere Betriebe mit internen IT-Verantwortlichen unterstützt IQ Solutions partnerschaftlich als Co-Managed-Service- Dienstleister. „Wir entlasten die IT-Abteilung im täglichen Betrieb und sind Sparringspart- ner für komplexe Projekte wie IT-Sicherheit oder die DATEV-Cloud-Migration.“ Das IQ-Solutions-Angebot umfasst fünf Berei- che: IT-Infrastruktur, Rechenzentrums-Hosting (sicherer Betrieb von Daten und Anwen- dungen in deutschen Cloud-Umgebungen), IT-Beratung, IT-Sicherheit und digitale Arbeits- welten. Dazu gehören moderne Betriebsplatt- formen, Cloud- und Rechenzentrumsservices aus deutschen Rechenzentren, strategische IT-Architektur, Cyber-Security sowie Know- how für digitale Kanzleiprozesse und Cloud- Collaboration (gleichzeitige Zusammenarbeit über das Internet). Bald KI statt IT-Dienstleister? Pfeiffer betrachtet KI nicht als Konkurrenz für ihre Branche: „Mittelständische Unternehmen verfügen selten über eigene KI-Entwickler. IT-Dienstleister sind gefragt, um moderne KI- Assistenten sicher und gewinnbringend in die täglichen Arbeitsprozesse zu integrieren. Mit unserer Plattform ‚IQ Managed GPT‘ verfügen wir über ein KI-System, das konform mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und auf Servern in Deutschland gespeichert ist. Durch KI-gestützte Systeme im Monitoring, also der permanenten Kontrolle, und beim Support können IT-Dienstleister Routine- prüfungen beschleunigen. Das spart Zeit, die für tiefgehende persönliche Beratung und strategische Projekte genutzt werden kann.“ Sicher und flexibel in die Zukunft Wichtig sei IQ Solutions der Fokus auf IT- Sicherheit und Datenschutz. „Ein zentraler Baustein ist die ITQ-Basisprüfung. Dieses standardisierte Verfahren zur Überprüfung der IT-Sicherheit deckt Schwachstellen in kleinen und mittelständischen Unter- nehmen auf und bildet die Grundlage für ein DSGVO-konformes Schutzsystem“, erläutert Pfeiffer. Das Unternehmen setzt auf Konzepte mit Firewalls, intelligenten E-Mail-Filtern, EDR-Systemen (eine hochentwickelte Sicherheitssoftware), Backup-Strategien und Notfallplänen. „Sicherheit darf nicht als Zusatz gelten. Sie gehört zur täglichen Arbeit. Am besten ist es, sie in der Unter- nehmenskultur zu verankern und in regel- mäßige Personalschulungen zu investie- ren“, empfiehlt sie. Für eine zukunftssichere IT sind ihrer Ansicht nach flexible Standards entschei- dend. „Starre Infrastrukturen verlieren an Bedeutung. Bewährte und updatefähige Plattformen wie Microsoft Cloud Services und DATEV-Cloud halten Systeme anpas- sungsfähig. Modular aufgebaute IT-Sys- teme wachsen mit dem Unternehmen und mit neuen Technologien“, sagt Pfeiffer. Ihr Rat lautet: „Komplexe Sonderlösungen sollte man vermeiden. Je standardisierter eine IT-Infrastruktur aufgebaut ist, desto stabiler, wartungsfreundlicher und sicherer ist sie im Alltag.“ www.iq-solutions.de Autorin Birgit Arens 069 8207-248 arens@offenbach.ihk.de mail@wolfsystem.de www.wolfsystem.de PRODUKTION MONTAGE PLANUNG Wolf System GmbH 94486 Osterhofen 09932 37-0 Anzeige 27Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 TITELTHEMA http://www.iq-solutions.de KI-Reise nach Irland im April 2027 Arbeiten mit KI: Best Practices in Dublin erleben Dublin zählt zu den wichtigsten Technologie-Zentren Europas. Google, IBM, LinkedIn und viele weitere Digitalfirmen haben in der irischen Hauptstadt ihre Europa-Zentralen. Künstliche Intelli- genz (KI) gehört hier längst zum Tagesgeschäft und treibt Innovationen voran. Das richtige Ziel also für die KI-Reise der hessischen Industrie- und Handelskammern vom 6. bis 8. April 2027. Veranstalter der KI-Reise ist die Deutsch-Iri- sche Industrie- und Handelskammer. Die Teil- nehmerinnen und Teilnehmer erhalten Einbli- cke bei Unternehmen wie SAP, Salesforce und Qualtrics. Im Mittelpunkt stehen Beispiele aus der Praxis: Wie hilft KI im Vertrieb? Wie ver- bessert sie den Kontakt zu Kunden? Wie spart sie Zeit im Arbeitsalltag? In einem Workshop erfahren die Teilneh- menden, wie sich KI gewinnbringend im Unternehmensalltag einsetzen lässt. Sie lernen konkrete Anwendungsmöglichkeiten kennen und erhalten Impulse für die Umset- zung im eigenen Betrieb. Dabei geht es nicht um Technik für Spezialisten, sondern um Lösungen, die für Unternehmerinnen und Unternehmer aller Branchen einen echten Mehrwert schaffen. Die Reise bietet zudem Raum, um sich aus- zutauschen und neue Kontakte zu knüpfen. Bei gemeinsamen Business-Dinners kom- men die Gäste aus Hessen mit Vertreterin- nen und Vertretern aus Wirtschaft, Start-ups und der irischen Tech-Szene ins Gespräch. Und natürlich gehört auch ein Abend im traditionellen Irish Pub dazu, denn oft entstehen gerade in geselliger Runde die besten Gespräche, neue Ideen und gute Verbindungen. Bereits die erste KI-Reise nach Dublin im Oktober 2025 begeisterte die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Im April 2027 führt die Reise erneut an Europas führenden Tech-Standort. Fo to : A H K Irl an d ❙ Für wen? Entscheiderinnen und Entscheider aus Geschäftsführung, Vertrieb/Marketing, Operations/ IT und Service. ❙ Termin: Dienstag, 6. April bis Donnerstag, 8. April 2027 ❙ Ort: Dublin. ❙ Leistungen: Unternehmensbesuche Workshop Networking-Formate deutschsprachige Begleitung gemeinsame Mittag- und Abendessen lokale Transfers inkl. Flughafentransfer Empfehlungen zu Flug und Hotel ❙ Sprache: Englisch und teilweise Deutsch; deutschsprachige Begleitung seitens IHK und AHK. ❙ Plätze: 20 ❙ Kontakt für Anmeldung/Infos: Sabrina Herrmann, Team Innovation & Nachhaltigkeit, Tel. +49 69 8207-353, herrmann@offenbach.ihk.de ❙ Weitere Informationen, u. a. zu Teilnahmebeitrag und Anmelde schluss unter www.ihkof.de/ki-reise-dublin 28 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 TITELTHEMA http://www.ihkof.de/ki-reise-dublin Stereolift bringt Tiefe in Videos In wenigen Minuten von 2D zum dreidimensionalen Erlebnis Videos sind in der Unternehmenskommunikation längst Standard, doch mit dem Online-Service Stereolift lassen sich jetzt ganz einfach neue Dimensionen erschließen. Ob Produktfilm, Immobilienbegehung oder Event-Dokumentation: Das cloudbasierte Angebot des Offenbacher Informatikers Dr. Marvin Weigand macht mittels KI aus herkömmlichen Videos innerhalb weniger Minuten 3D-Erlebnisse. „Stereolift wandelt Videomaterial aus allen gängigen Formaten in 3D um“, erläutert Weigand. Das Besondere: Eine spezielle 3D-Kamera, eigene Software oder eine leistungsstarke Grafikkarte sind dafür nicht nötig. Nutzerinnen und Nutzer laden ihr Video mit bis zu 50 GB auf die Website hoch, die Umwandlung erfolgt in der Cloud. Das fertige 3D-Video steht den Anwendern anschließend zum Download zur Verfügung. Wie das Ganze funktioniert, erklärt Weigand für Laien in Kurzform so: „Ein KI-Modell analysiert jedes Bild und erkennt, welche Bereiche im Vorder- oder Hintergrund liegen. Daraus erzeugt die Software zwei leicht versetzte Ansichten – eine für jedes Auge. Beim Betrachten entsteht so der räumliche Eindruck.“ Über einen interaktiven Preiskalkulator kön- nen sich Interessentinnen und Interessenten auf der Website die voraussichtlichen Kosten für die Umwandlung ihrer Filme berechnen lassen. Sie müssen lediglich Auflösung, Bild- rate und Länge ihres Videos angeben und sehen umgehend den geschätzten Preis und die Bearbeitungsdauer, finale Werte erschei- nen nach dem Upload. Für ein 15-minütiges Video in Full HD mit 30er-Bildrate 30 fps sind das etwa 1,05 Euro und vier Minuten Wartezeit. Wer testen möchte, kann pro Tag zwei maximal fünfminütige Videos gratis in 3D konvertieren. Architekten und Immobilienmakler kön- nen von 3D-Videos ebenso profitieren wie Produktmanager, Eventplaner und alle, die Räume oder Objekte für ihre Zielgruppen unmittelbar erlebbar machen möchten. Seit kurzem bietet Weigand zudem die Option an, auch 180- und 360-Grad-Aufnahmen in 3D umzuwandeln. Für das Eintauchen in dreidimensionale Videowelten benötigt man – noch zumin- dest – ein Virtual-Reality(VR)-Headset oder einen 3D-fähigen Monitor beziehungsweise Fernse- her mit kompatibler Brille. Allerdings entwickelt sich die Technologie rasant weiter. Weigand berichtet, dass sich bei ihm bereits ein chinesischer Hersteller gemeldet habe, der nach eigener Aussage eine App und eine Displayfolie für brillenlose 3D-Betrachtung auf dem Smartphone entwickelt. Zudem dürften in naher Zukunft Smart Glasses im Sonnenbrillen- stil die klobigen VR-Head- sets ablösen. Derzeit arbeitet der stu- dierte Bioinformatiker, der Stereolift dieses Frühjahr im Nebenberuf gegründet hat, an einer weiteren Lösung. Diese soll Bild- schirminhalte in Echtzeit in 3D umwandeln und an ein VR-Headset streamen. Parallel entwickelt er eine Schnittstelle, über die Plattformen und Apps seine Technik in eigene Angebote ein- binden können. Und wenn das erledigt ist, hofft Weigand, endlich Zeit zu haben für eine deutschsprachige Version seines Internetauf- tritts, der bisher nur auf Englisch verfügbar ist. Esther Mahr https://stereolift.com Fo to : M ah r/I H K O ffe nb ac h am M ai n Dr. Marvin Weigand bietet mit Stereolift einen neuen Onlinedienst, mit dem sich 2D-Videos schnell und kostengünstig in der Cloud in 3D-Filme umwandeln lassen. Ein VR-Headset, wie er es hier zeigt, ermöglicht das Eintauchen in dreidimensionale Videowelten. 29Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 TITELTHEMA https://stereolift.com Smart mit Personas Ein Blick durch die Kundenbrille Erfolgreiche Ideen entstehen dort, wo die Kundensicht im Mittelpunkt steht. Deshalb arbeitet die IHK Offenbach am Main mit der Methode „Persona“. Sie hilft, Kundengruppen besser zu verstehen und Ideen an deren Bedürfnissen auszurichten. Anschließend prüft künstliche Intelligenz (KI), ob diese Ideen verständlich und überzeugend wirken. Die Betreiber eines familiengeführten Hotels haben Zimmer modernisiert, neue Angebote entwickelt und die Website überarbeitet. Mit ihrem Angebot möchten sie Geschäftsrei- sende, Familien und Radurlauber erreichen. Doch der sach- lich korrekte Website-Text überzeugt die anvisierten Zielgrup- pen nicht automatisch. Personas helfen dabei, solche Lücken zu erkennen und Angebote stärker am Bedarf der Kunden auszurichten. Sie lenken den Blick weg von „Was möchten wir sagen?“ hin zu „Was braucht der Kunde wirklich?“ Was ist eine Persona? Eine Persona ist eine fiktive Person. Sie repräsentiert eine Kundengruppe mit ähnlichem Alltag, ähnlichen Fragen und ähnlichen Hürden. Sie bekommt einen Namen, ein Gesicht und ein klares Profil. Anhand einer oder mehrerer Personas können Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen gezielter aus- richten. Denn überzeugend ist ein Angebot erst, wenn Kunden schnell erkennen: Das passt zu mir. Das löst mein Problem. Das Methoden-Team der IHK Offenbach am Main beim Entwickeln von Personas. 30 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 TITELTHEMA Um eine Persona zu erstellen, sammelt das Unter- nehmen alle relevanten Informationen über eine bestimmte Kundengruppe: Beruf, Lebensumstände, Erwartungen, Herausforderungen und dafür mög- liche Lösungen sowie typische Einwände. Auf dieser Grundlage erhält die Persona einen Namen und ein passendes Porträt mit einer prägnanten Kernaussage. Dies hilft dabei, sie greifbar zu machen, um stets ein klares Bild von ihr vor Augen zu haben. Anschließend dient die Persona als Prüfinstrument für jede Idee: Versteht sie den Nutzen? Bevorzugt sie zur Informa- tion einen kurzen Text oder ein Telefonat? Wünscht sie sich eine persönliche Beratung vor Ort? Ein Beispiel für eine Persona der IHK ist „Stefan Klein“. Er führt ein Hotel mit Restaurant im ländlichen Raum. Der Betrieb gehört der Familie. Stefan Klein ist gelernter Gastronom, hat im Ausland gearbeitet und den Betrieb vor drei Jahren übernommen. Er arbeitet viel im Tages- geschäft mit. Sein Leitsatz lautet: „Ich will unser familien- geführtes Hotel zukunftsfähig aufstellen.“ Stefan Klein hat hohe Betriebskosten und lange Arbeitstage. Zugleich sucht er Fachkräfte und möchte gute Leute halten. Von der IHK erwartet er spürbaren Nutzen. Dazu zählen für ihn unter anderem günstige Weiterbildungskurse für sein Personal. Seine Ein- wände gehören mit zum Persona-Profil: „Ich habe keine Zeit.“ Oder: „Die Kammer kümmert sich eher um große Betriebe.“ Für die IHK heißt das: Stefan Klein profitiert von bezahlbaren Weiterbildungen, weil seine Angestell- ten neues Wissen im Betrieb nutzen wollen. Dieses Weiterbildungsangebot muss für Stefan Klein schnell verständlich sein. Lange Texte helfen ihm wenig. Besser ist die Formulierung eines übersichtlichen Angebots, in dem die wichtigsten Punkte auf einen Blick klar erkennbar sind. Die Kernfragen, die sich das IHK-Team Weiterbildung daher bei der Konzeption stellt: Spart ihm das Zeit? Hilft das seinem Personal? Stärkt es seinen Betrieb? KI-Agent prüft Persona-Perspektive Zum Schluss kommt ein KI-Agent ins Spiel, den das IHK-Team entwickelt und „PersonaFit-Agent“ genannt hat. Dafür wurde eine KI mit Persona-Profilen und ent- sprechenden Prompts (Befehlen) so trainiert, dass sie die Perspektive einer bestimmten Persona einnimmt. IHK-Mitarbeitende können damit erste Ideen aus Sicht einer Persona prüfen. Bei einem neuen Angebot etwa beantwortet der Agent Fragen wie: Erkennt Stefan Klein den Nutzen sofort? Ist der Angebotstext für ihn klar ver- ständlich und nimmt seine Einwände ernst? Der KI-Agent ersetzt nicht das persönliche Gespräch mit echten Personen. Er liefert aber früh einen Blick von außen. So kann das Team Ideen schärfen, bevor viel Arbeit in Flyer oder Websites fließt. Das spart Zeit und erhöht die Chance, dass Angebote bei der Ziel- gruppe ankommen. Der PersonaFit-Agent ermöglicht den IHK-Mitarbei- tenden, smarter und konsequent aus Kundensicht zu arbeiten. Denn Mehrwert entsteht dort, wo es kundenzentrierte, passgenaue Angebote gibt. Die IHK Offenbach am Main versteht sich dabei nicht nur als Dienstleister, sondern auch als Impulsgeber. Mit der Persona-Methode und dem PersonaFit-Agenten will sie selbst beispielhaft vorangehen und ihre Mitglieds- unternehmen auf dem Weg zu mehr Kundenorientie- rung und einem sinnvollen Einsatz von KI begleiten. Fo to : IH K Kontakt Sabrina Herrmann 069 8207-353 herrmann@offenbach.ihk.de 31Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 TITELTHEMA Zusammenspiel von Mensch und Technologie muss stimmen Alle Verträge professionell im Griff Die Smartconex GmbH aus Obertshausen übernimmt das operative Vertragsmanagement für Unternehmen und schafft Transparenz zu Verträgen, Terminen und Verpflichtungen. Das funktioniert dank einer Verbindung von Erfahrung, Software und künstlicher Intelligenz (KI). Jedes Unternehmen schließt im Lauf der Jahre viele Verträge ab. Allerdings landen die Dokumente oft in verschiedenen Ordnern oder auf diversen Laufwerken. Manchmal liegen sie in E-Mail-Postfächern oder nur ein einziger Mensch weiß überhaupt, wo ein bestimmter Vertrag abgelegt ist. „Ich befasse mich seit 25 Jahren mit Ver- tragsmanagement und habe immer wieder erlebt, wie viel Zeit fehlende Transparenz zu Verträgen, dezentrale Ablagen und manuelle Prozesse kosten“, sagt Smartconex-Geschäfts- führer Markus Funk. „Die Unternehmen, für die ich gearbeitet habe, besaßen zwar eine Menge Verträge, aber der Umgang mit diesen war meist statisch und ineffizient. Das liegt auch daran, dass sich nicht jeder Betrieb einen Mitarbeitenden leisten kann, der sich intensiv mit diesem Thema befasst.“ Er selbst verantwortete unter anderem das konzern- weite Vertragsmanagement einer Großbank und beteiligte sich am Aufbau eines inter- nationalen Vertrags- managementsystems. 2022 gründete er Smartconex. Der Diplom-Betriebs- wirt warnt: „Schon die viele Zeit, die Mitarbeiter mit der Suche nach Verträgen oder Vertragsinhalten verschwenden, ist ein wichtiges Argument für ein professionelles Vertragsmanage- ment. Aber es ist auch riskant, wenn ein Unternehmen keinen vollständigen Überblick über seine Verträge hat. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass es Vertragsoptionen nicht nutzt, Verpflichtungen und Fristen versäumt oder Kündigungsmöglichkeiten übersieht. Zudem steigen die gesetzlichen Anforderungen an Compliance und Nachvollziehbarkeit. Das betrifft beispielsweise Auftragsverarbeitungs- verträge, Nachweise zu Lieferantenpflichten, Versicherungen, Miet- und Leasingver- hältnisse oder dokumentationspflichtige Vertragsfreigaben.“ Nicht nur Software, sondern Service Das Hauptangebot von Smartconex heißt „Contract Management as a Service“. Der Unterschied zu den Produkten anderer Anbie- ter liegt im Geschäftsmodell. Funk erklärt: „Wir verstehen uns nicht als klassischer Softwareanbieter. Davon gibt es im Bereich Vertragsmanagement viele. Sie stellen leis- tungsfähige Werkzeuge zur Verfügung. Aber für die Erfassung, Pflege, Qualitätssicherung, Fristenüberwachung und den laufenden Betrieb bleibt in der Regel der Auftraggeber selbst verantwortlich.“ Smartconex dagegen kombiniere moderne Software, KI und die Erfahrung von Experten zu einem vollständig gemanagten Service. „KI unterstützt uns dabei, Informationen schnel- ler zu erkennen und Vertragsdaten effizient zu extrahieren. Sie gewährleistet aber weder die Vollständigkeit und Qualität der Daten noch die laufende Pflege oder die operative Steuerung des Vertragsmanagements. Diese Fo to : p riv at Smartconex-Geschäftsführer Markus Funk befasst sich seit einem Vierteljahrhundert mit Vertragsmanagement. 32 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 TITELTHEMA Verantwortung liegt bei uns. Aus unserer Sicht entsteht der größte Nutzen erst durch das Zusammenspiel von Mensch und Technolo- gie“, erklärt Funk. Die Arbeit für einen Kunden beginnt mit einer Bestandsaufnahme. Vorhandene Verträge und damit verbundene Abläufe werden gesam- melt. Dann erfasst das Smartconex-Team die Verträge, digitalisiert bei Bedarf Dokumente, strukturiert die Unterlagen und hält wichtige Informationen auswertbar fest. Auf dieser Basis überwacht es anschließend kontinu- ierlich Fristen sowie Termine und pflegt die Vertragsdaten. Je nach Informationsbedürfnis der Kunden erstellt es Auswertungen zu Ver- tragslaufzeiten, Kündigungsfristen, Verlänge- rungsoptionen, eine Aufstellung der Dauer- schuldverhältnisse, Kostenentwicklungen oder Verpflichtungen aus Verträgen. Darüber hinaus liefert es spezielle Managementbe- richte für Geschäftsführung, Einkauf, Control- ling oder Compliance, die Verantwortliche zu fundierten Entscheidungen befähigen. Messbarer wirtschaftlicher Nutzen Aktuell betreue sein Team zirka 10.000 Ver- träge – von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie von öffentlichen Orga- nisationen, teilweise mit mehreren hundert Verträgen unterschiedlicher Fachbereiche. „Unsere Kunden haben sich bewusst gegen ein internes IT-Großprojekt entschieden. Wirtschaftlichkeitsberechnungen belegen, dass sich ‚Contract Management as a Service‘ bereits unter konservativen Annahmen durch den eingesparten administrativen Aufwand im ersten Jahr rechnen kann“, erklärt Funk und ergänzt: „Dieser sogenannte ‚harte Return of Investment (ROI)‘ berücksichtigt ausschließ- lich die freigesetzten Arbeitszeiten. Noch nicht eingerechnet sind Opportunitätskosten – also der zusätzliche wirtschaftliche Nutzen. Er ent- steht, wenn qualifizierte Mitarbeitende ihre Zeit für wertschöpfende Tätigkeiten einsetzen anstatt für administrative Vertragsaufgaben. Hinzu kommen qualitative Effekte wie ver- miedene Fristversäumnisse, geringere Risiken und eine höhere Transparenz im gesamten Unternehmen.“ Als wichtigen Meilenstein betrachtet er das Zusammengehen von Smartconex mit der AZ IT-Systems & Consulting GmbH in Obertshau- sen. „Mit diesem starken Technologiepartner entwickeln wir unsere Plattform und unsere digitalen Services kontinuierlich weiter. Wir haben das Ziel, ‚Contract Management as a Service‘ als eigenständigen Lösungsansatz für den Mittelstand und öffentliche Organisatio- nen weiter zu etablieren. Wir sind überzeugt, dass Unternehmen auch künftig leistungs- fähige Software benötigen. Ihr voller Nutzen entsteht jedoch erst, wenn ein Partner zusätz- lich operative Verantwortung übernimmt und dadurch interne Ressourcen nachhaltig entlastet“, sagt der Experte. Birgit Arens www.smartconex.de Bereit für alles, was kommt. Die Märkte ändern sich. Ihr Unternehmen bleibt stark. Mit der Sparkasse an Ihrer Seite sind Sie für kommende Herausforderungen bestens aufgestellt: jederzeit und überall. sls-direkt.de Weil’s ummehr als Geld geht. TITELTHEMA Nicht alles wird anerkannt Diese Betriebsausgaben prüft das Finanzamt genau Geschäftsessen, Geschenke oder Kleidung für den Beruf: Viele Unternehmerinnen und Unternehmer gehen davon aus, dass sie solche Ausgaben grundsätzlich von der Steuer absetzen können. Doch das Finanzamt erkennt längst nicht alle Kosten an. „Selbstständige unterschätzen häufig, wie schnell vermeintlich legitim wirkende Ausgaben steuerlich vom Fiskus für den Betriebsausgabenabzug abgelehnt werden“, sagt Steuerberater Tomas Aksöz. Die Gründe reichen von gesetzlichen Vorgaben bis zu fehlenden Belegen oder unvollständigen Angaben. Alltagskleidung bleibt Privatsache Anzüge, Hemden oder hochwertige Schuhe lassen sich nicht von der Steuer absetzen. Das gilt auch, wenn sie ausschließlich im Beruf getragen werden. Der Grund: Solche Kleidung könnte ebenso privat genutzt werden. Deshalb zählt sie steuerlich zu den persönlichen Ausgaben. Der Bundesfinanz- hof hat dies in einem Urteil bestätigt (BFH VIII R 33/18). Anders sieht es bei typischer Berufskleidung aus. Dazu gehören beispielsweise Schutzklei- dung, Uniformen oder Kleidung mit Firmen- logo. Diese Kosten kann das Finanzamt als Betriebsausgaben anerkennen. Bei Geschenken zählt jeder Cent Unternehmen können Geschenke für Geschäftspartner unter bestimmten Voraus- setzungen von der Steuer absetzen. Seit 2024 gilt dafür eine Grenze von 50 Euro netto pro Person und Jahr. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Das bedeutet: Kostet ein Geschenk auch nur einen Cent mehr als 50 Euro netto, lässt sich nicht einmal ein Teilbetrag absetzen. Der gesamte Steuerabzug entfällt. Unternehmen müssen außerdem zeitnah festhalten, wer das Geschenk erhalten hat und wie viel es gekostet hat. Jedes Geschenk ist einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben zu erfassen. Geschäftsessen genau dokumentieren Geschäftsessen bieten Gelegenheit, Kon- takte zu pflegen und geschäftliche Fragen zu besprechen. Wer die Kosten steuerlich geltend machen will, muss jedoch genaue Angaben machen. Dazu gehören Ort, Datum, Teilnehmende, Anlass und Betrag. Allgemeine Angaben wie „Kundenpflege“ oder „Geschäftsessen“ genügen in der Regel nicht. Der Anlass muss konkret benannt sein, zum Beispiel mit „Vertragsverhandlungen zum Projekt XY“. Auch die Restaurantrechnung muss voll- ständig sein und die bestellten Speisen und Getränke einzeln aufführen. Sammelbegriffe wie „Speisen“ oder „Getränke“ reichen dem Finanzamt nicht. Wichtig: Selbst wenn alle Angaben stimmen, können Unternehmen nur 70 Prozent der Bewirtungskosten von der Steuer absetzen. Wer die Ausgaben für Geschäftsessen beim Finanzamt geltend machen will, muss genaue Angaben über Ort, Datum, Teilnehmer, Anlass und Betrag machen. Fo to : A do be S to ck – V er a D Kontakt Tomas Aksöz 0174 2811275 ta@steuerberatung-ta.de www.steuerberatung-ta.de 34 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 RATGEBER „… mit beschränkter Haftung“ ist kein Freibrief Wann Gesellschafter einer GmbH haften Anders als der Name vermuten lässt, haftet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung ist also nicht auf das Stammkapital von mindestens 25.000 Euro begrenzt. Gläubiger können auf alle Vermögenswerte der GmbH zugreifen. In bestimmten Fällen müssen auch die Gesellschafter, also die Inhaber der GmbH, mit ihrem persönlichen Vermögen einstehen. Persönliches Vermögen ist geschützt Das Stammkapital ist lediglich der Mindest- betrag, mit dem die Gesellschafter die GmbH bei der Gründung ausstatten müssen. Der ent- scheidende Vorteil gegenüber Personenge- sellschaften wie GbR, oHG, KG oder Partner- schaftsgesellschaft: Grundsätzlich haften die Gesellschafter nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für Schulden der GmbH. Von dieser Regel gibt es jedoch wichtige Ausnahmen. Risiken während der Gründung Eine GmbH entsteht rechtlich erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister. Beginnen die Gesellschafter bereits nach dem Notartermin, aber noch vor der Eintragung mit der Geschäfts- tätigkeit, haften sie persönlich für die in dieser Zeit entstandenen Schulden. Die Haftung richtet sich nach der Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung und bleibt auch nach der Eintragung bestehen. Auch nach der Eintragung kann eine per- sönliche Haftung entstehen. Das gilt vor allem, wenn Gesellschafter ihre vereinbarte Einlage nicht vollständig oder nicht in voller Höhe erbringen. Persönlich haften können sie außerdem, wenn die GmbH ihnen ihre Einlage unzulässigerweise zurückzahlt und dadurch das vorgeschriebene Stammkapital angreift. Wird die GmbH insolvent, fordert der Insolvenzverwalter diese Beträge in der Regel zuerst von den Gesellschaftern zurück. Risiko Mitgesellschafter Ein Gesellschafter kann sogar haften, obwohl er seine eigene Einlage vollständig gezahlt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen muss er auch für ausstehende Einlagen seiner Mitgesellschafter einstehen. Ein Beispiel: Eine GmbH hat ein Stammkapital von 50.000 Euro. Gesellschafter A übernimmt davon 10.000 Euro und zahlt diesen Betrag voll- ständig ein. Gesellschafter B müsste 40.000 Euro einzahlen, kommt dieser Verpflichtung aber nicht nach. Wird die GmbH insolvent und kann B den Betrag nicht aufbringen, kann die ausste- hende Summe von A verlangt werden. Juristen sprechen hier von einer Ausfallhaftung. Kein Schutz bei Bürgschaft oder Vorsatz Gesellschafter haften persönlich, wenn sie sich vertraglich dazu verpflichten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie für einen Kredit der GmbH eine Bürgschaft übernehmen oder sich gegenüber der Bank zur Mithaftung verpflichten. Auch wer als Gesellschafter bewusst oder grob fahrlässig die Interessen der GmbH oder ihrer Gläubiger schädigt, kann sich nicht auf den Schutz der GmbH berufen. Dann können Gläubiger unter Umständen direkt auf das persönliche Vermögen zugreifen. Juristen nennen das Durchgriffshaftung. Das kann beispielsweise geschehen, wenn ein Gesellschafter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Person zum Geschäftsführer bestellt, die dieses Amt nach dem GmbH-Gesetz nicht übernehmen darf. Ein weiterer Fall liegt vor, wenn eine falsche oder völlig unzureichende Buchführung dazu führt, dass sich das Ver- mögen der GmbH nicht mehr vom Privatver- mögen der Gesellschafter trennen lässt. Persönliche Haftung droht auch, wenn Gesell- schafter der GmbH gezielt Vermögen entziehen und dadurch ihre Existenz gefährden. Das ist etwa der Fall, wenn sie Vermögenswerte systematisch verlagern, ohne darauf zu achten, ob die GmbH ihre Rechnungen und sonstigen Verpflichtungen weiterhin bezahlen kann. Informationsportal der Bundesnotarkammer www.notar.de Was die Haftung betrifft, gibt es auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gesetzlich verankerte Ausnahmen. Fo to : A do be S to ck – Z er bo r 35Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 RATGEBER http://www.notar.de BEKANNTMACHUNG Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 21. Mai 2026 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses für Berufsbildung vom 8. März 2007 (geändert am 7. Oktober 2025) (BAnz AT 7. November 2025 S. 3) erlässt die Industrie- und Han- delskammer Offenbach am Main als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- chung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen: Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen § 12 Zulassung zur Prüfung § 13 Entscheidung über die Zulassung Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand § 15 Gliederung der Prüfung § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung § 18 Prüfungsaufgaben § 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen § 18b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden § 19 Nichtöffentlichkeit § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 21 Ausweispflicht und Belehrung § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen § 27 Prüfungszeugnis § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung § 31 Prüfungsunterlagen § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen § 33 Inkrafttreten Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung (1) Die zuständige Stelle errichtet für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1, § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsord- nung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. (4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungs- ausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG). § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufs- bildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre, berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG). (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG). (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG). (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen oder Stellver- treter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. (9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterin- nen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden. (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zustän- digen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG). (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG). 36 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 BEKANNTMACHUNG § 2a Prüferdelegationen (1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungs- ausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistun- gen auf Prüferdelegationen übertragen. (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze 1 und 2 ent- sprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelega- tionen haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsaus- schüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Paragraf 2 Absatz 10 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüfer- delegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertre- terinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdele- gation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraus- setzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Ausbilderinnen/Ausbilder des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durch- führung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selbst durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen. § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, min- destens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG). (3) Für Prüferdelegationen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 5 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. (4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt. (5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. Paragraf 26 Absatz 1 bleibt unberührt. § 6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung § 7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest. (2) Die zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche über- regionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. 37Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 BEKANNTMACHUNG § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG), 1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungs- verhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben. (2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung richten sich nach der Umschulungsordnung oder der Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle (§§ 58, 59 BBiG). § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG). (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG), 1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Ausbildungs- dauer zurückgelegt hat, 2. wer einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG über den Aus- bildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungs- verhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben. (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer 1. über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat, 2. aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder 3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen. § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, 1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrich- tung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er – nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungs- ordnung gleichwertig ist, – systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und – durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2); 2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt. § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG). (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Aus- ländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG). (3) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 BBiG die Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Zeugnis) mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat (§ 45 Absatz 3 BBiG). (4) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/ der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 4 BBiG). § 12 Zulassung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antrag- stellung zu unterrichten. (2) In den Fällen von § 8 Absatz 3, §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüflingen einzureichen. (3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk 1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbildungs- oder Umschulungs- stätte liegt, 2. in den Fällen der §§ 10, 11 Absatz 2 und 3 die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der Prüflinge liegt, 3. in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist. (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: a) in den Fällen von § 8 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 3 – Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischen - prüfungen oder am ersten Teil der Abschlussprüfung, – ein vorgeschriebener über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, b) in den Fällen des § 9 Absatz 2 – ein vorgeschriebener über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, c) in den Fällen des § 10 – Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 10 Nummer 1 zusätzlich – Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges; d) im Fall des § 11 Absatz 1 38 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 BEKANNTMACHUNG – zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder Buchstabe b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufs- bildenden Schule; e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 – Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufs- ausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 – glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. g) in den Fällen des § 11 Absatz 3 – Zeugnis über die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungs- fähigkeit nach § 50c Absatz 3 Satz 2 BBiG. (5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. § 13 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 BBiG). (2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder eine Umschulungsprüfungs- regelung (§ 59 BBiG) der zuständigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 61 BBiG). (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch1 mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung § 14 Prüfungsgegenstand (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG). (2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnung oder Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle. (3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen (§ 60 BBiG). (4) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung, die Umschulungsordnung oder die -prüfungsregelung der zuständigen Stelle etwas anderes vorsieht. § 15 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der zuständigen Stelle. 1 Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet (§ 3a Absatz 1 VwVfG) § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nach zuweisen. § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG). § 18 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder -prüfungsregelung der zuständigen Stelle die Prüfungsaufgaben. (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind, und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat. (3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten. § 18a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen (1) Sind nach der Ausbildungsordnung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren. (2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben: 1. die zuständige Stelle hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforder- lichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen; 2. Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen; 3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen; 4. bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen; 5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 31 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten. § 18b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden (1) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn: 39Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 BEKANNTMACHUNG 1. die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind, 2. die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind, 3. die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der zuständigen Stelle festgelegt worden ist, 4. sich mindestens ein Prüfender am gleichen Ort wie die Prüflinge befindet, 5. die zuständige Stelle die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt, 6. den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen, 7. während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur Verfügung steht, 8. bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und 9. keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt. Auf Antrag einzelner Prüfender bei der zuständigen Stelle gilt Satz 1 nur für einzelne Prüfungsleistungen und diese Prüfenden mit der Maßgabe, dass die übrigen Prüfenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen (§ 42a Absatz 1 BBiG). (2) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (§ 42a Absatz 2 BBiG). § 19 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nichtöffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbil- dungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsaus- schuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein. § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Absatz 2 und 3 durchgeführt. (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 21 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsver- stößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshand- lung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshand- lung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prü fungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszu- schließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüg- lich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thema- tisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet. (4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil. (5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. 40 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 BEKANNTMACHUNG Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 24 Bewertungsschlüssel Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0 Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. § 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 26 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschlie- ßenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Werden in einem Prüfungsbereich als schriftlich zu bearbeitende Aufgaben ausschließlich Antwort-Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 BBiG eingesetzt, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das vom Prüfling erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 41Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 BEKANNTMACHUNG 100 Prüflingen mit gleichem Aufgabensatz die vom Prüfling erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als 10 Prozent in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs unterschreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn der Prüfling mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs erreicht hat. (3) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Auf- gaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen. (4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinan- der ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. (5) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschluss- prüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungs- berufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Abschluss- prüfung des auf dem zweijährigen Ausbildungsberufs aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen. (6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, ein- holen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentie- ren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. § 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeich- nen und der zuständigen Stelle ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen. (2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungs- leistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen. (3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich oder elektronisch2 mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG). (4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 BBiG). 2 Siehe Fußnote 1 § 27 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden. (2) Das Prüfungszeugnis enthält 1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“ oder „Prüfungs- zeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“, 2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), 3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungs- relevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden, 4. die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, 5. das Datum des Bestehens der Prüfung, 6. die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel. Die Zeugnisse können zusätzliche nichtamtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BBiG enthält das Prüfungszeugnis 1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“, 2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum), 3. die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen Aus- bildungsberufs erbrachten Prüfungsleistungen den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungsberufs erworben hat, 4. die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von Teil 1, 5. ggf. das Ergebnis von zu benennenden Prüfungsbereichen aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs die Fertigkeiten, Kennt- nisse und Fähigkeiten der Teil-1-Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht hinreichend abdecken und die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung abgedeckt werden können, und 6. die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und den Prüfungsberei- chen mit den fehlenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen entsprechend der Bestehensre- gelungen im zweijährigen Beruf erbracht wurden, 7. das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und 8. die Namenswiedergabe (Faksimile) oder Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel. (4) Dem Zeugnis ist auf Antrag der oder des Auszubildenden eine englischspra- chige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der oder des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Die oder der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen. Sofern die Schule nach Landesrecht verpflichtet ist, die berufsschulische Leistungsfeststellung an die zuständige Stelle zu übermitteln, hat die zuständige Stelle die berufsschulische Leistungsfeststellung nach der Übermittlung auf dem Zeugnis auszuweisen (§ 37 Absatz 3 BBiG). 42 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 BEKANNTMACHUNG § 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Ver- treter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Absatz 2 bis 3). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebe- nen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 29 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prü- fungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfs- belehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen. § 31 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Ein- legung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 26 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prü- fungsbescheides nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend für die Abnahme von Prüfungen gemäß § 49 BBiG (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt. § 33 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der zuständigen Stelle in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ausbildungs-/Umschulungsverordnung außer Kraft. Die vom Berufsbildungsausschuss am 21.Mai 2026 beschlossene Prüfungsordnung ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen mit Schreiben vom 18.06.2026 (Az II-046-g-07-08#012) genehmigt worden und wird hiermit ausgefertigt. Offenbach am Main, 23.06.2026 Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer 43Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 BEKANNTMACHUNG Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO- Prüfungen der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 21. Mai 2026 gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses für Berufsbildung vom 8. März 2007 (geändert am 7. Oktober 2025) (BAnz AT 6. November 2025 S. 5) erlässt die Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main als zuständige Stelle nach § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungs- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, die folgende Prüfungsordnung. Diese Prüfungsordnung gilt für die Durchführung von Prüfungen gemäß § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 BBiG. Die Prüfungsordnung ist für die Durchführung von Prü- fungen nach den aufgrund des § 30 Absatz 5 BBiG erlassenen Rechtsverordnungen über den Nachweis über den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend anzuwenden. Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse § 1 Errichtung § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen und Prüferdelegationen § 2a Prüferdelegationen § 3 Ausschluss von der Mitwirkung § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 5 Geschäftsführung § 6 Verschwiegenheit Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge § 11 Prüfungsgebühr Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache § 13 Gliederung der Prüfung § 14 Prüfungsaufgaben § 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen § 14b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen § 16 Nichtöffentlichkeit § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift § 18 Ausweispflicht und Belehrung § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen § 24 Prüfungszeugnis § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung § 28 Prüfungsunterlagen § 29 Inkrafttreten Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen § 1 Errichtung (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 56 Absatz 1 Satz 1 BBiG). Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsaus- schüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG). (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab. (3) Soweit die Fortbildungsordnungen (§ 53 Absatz 1 BBiG), die Anpassungsfort- bildungsordnungen (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG selbstständige Prüfungsteile beinhalten, können zur Durchführung der Teilprüfungen eigene Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen gebildet werden. § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG). (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre, berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigun- gen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung beru- fen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG). (5) Lehrkräfte im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einver- nehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG entsprechend). Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbil- dungseinrichtungen handelt, werden sie von den Fortbildungseinrichtungen benannt. (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG). (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Beru- fung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG). (8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreter oder Stellvertrete- rinnen (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend. (9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterin- nen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden (§ 40 Absatz 5 BBiG). (10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -ent- schädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG). (11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG). 44 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 BEKANNTMACHUNG § 2a Prüferdelegationen (1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungs- ausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistun- gen auf Prüferdelegationen übertragen. (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absätze 1 und 2 ent- sprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelega- tionen haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsaus- schüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Paragraf 2 Absatz 10 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüfer- delegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertre- terinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der zu prüfenden Person (Prüfling1) nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdele- gation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraus- setzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder den anderen Mitgliedern der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdele- gation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlos- sene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Aus- übung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 1 Soweit diese Prüfungsordnung von „zu prüfender Person“ spricht, meint dies den „Prüfling“ im Sinne des BBiG. (4) Personen, die gegenüber der zu prüfenden Person Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durch- führung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen oder die Prüfung selbst abnehmen. § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, min- destens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG). (3) Für Prüferdelegationen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 5 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. Paragraf 23 Absatz 1 bleibt unberührt. (4) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. Die Sitzungsprotokolle sind von allen Mitgliedern der Prüferdelegation zu unterzeichnen. § 23 Absatz 1 bleibt unberührt. § 6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungs- vorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine je nach Bedarf fest. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden. (2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmelde- fristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche über- regionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. 45Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 BEKANNTMACHUNG § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich nach den von der zuständi- gen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. Angaben zur Person und 2. Angaben über die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. (2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk die zu prüfende Person 1. an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder 2. in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder 3. seinen/ihren Wohnsitz hat. (3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen einer Fortbildungsordnung (§ 53 Absatz 1 BBiG), einer Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG erfüllt. (4) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53 Absatz 1 BBiG), die Anpassungsfortbil- dungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsab- schlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 55 BBiG). § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen (1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbe- standteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn sie eine andere vergleich- bare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 56 Absatz 2 BBiG). (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen. § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge (1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG). (2) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungs- bestandteilen sind der zu prüfenden Person rechtzeitig unter Angabe des Prüfungs- tages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch2 mitzuteilen. Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der zu prüfenden Person schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (3) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurden. § 11 Prüfungsgebühr Die zu prüfende Person hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die zuständige Stelle zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebüh- renordnung der zuständigen Stelle. Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache (1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung (§ 53 Absatz 1 BBiG) noch eine Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) erlassen worden ist, regelt die zuständige Stelle die Bezeichnung des Fortbildungsab- schlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren durch Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG. 2 Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet (§ 3a Absatz 1 VwVfG). (2) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Fortbildungsordnung (§ 53 Absatz 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG etwas anderes vorsieht. § 13 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Fortbildungsordnungen (§ 53 Absatz 1 BBiG), den Anpassungsfortbildungsordnungen (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder den Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 BBiG (Prüfungsanforderungen). § 14 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderun- gen die Prüfungsaufgaben. (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu überneh- men, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind, und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat. § 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen (1) Sind in der Fortbildungsprüfung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren. (2) Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben: 1. die zuständige Stelle hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforder- lichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen; 2. den zu prüfenden Personen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen; 3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungs- system technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen; 4. bei nicht durch die zu prüfende Person zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen; 5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den zu prüfenden Personen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 28 dauerhaft zugeord- net werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die zu prüfenden Personen und die Prüfenden ist sicherzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten. § 14b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden (1) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn: 1. die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind, 2. die zu prüfenden Personen mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind, 3. die zu prüfenden Personen sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der zuständigen Stelle festgelegt worden ist, 4. sich mindestens ein Prüfender am gleichen Ort wie die zu prüfenden Personen befindet, 5. die zuständige Stelle die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt, 46 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 BEKANNTMACHUNG 6. den zu prüfenden Personen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen, 7. während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur Verfügung steht, 8. bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch die zu prüfende Person zu vertreten sind, der damit verbundene Zeitverlust durch entspre- chende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und 9. keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt. Auf Antrag einzelner Prüfender bei der zuständigen Stelle gilt Satz 1 nur für einzelne Prüfungsleistungen und diese Prüfenden mit der Maßgabe, dass die übrigen Prüfenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen (§ 42a Absatz 1 BBiG). (2) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (§ 42a Absatz 2 BBiG). § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Absatz 1) nachzuweisen. § 16 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nichtöffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Bundes- und Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein. § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von der zu prüfenden Person aus- drücklich gegenüber der Aufsicht, dem Vorsitz oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheiden der Prüfungsausschuss, die Prüferdelegation oder die mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfun- gen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden. (4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 18 Ausweispflicht und Belehrung Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie/er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsaus- schusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungs- ausschuss oder die Prüferdelegation den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelega- tion zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. (4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. (5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüfer- delegation nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu prüfende Person zu hören. § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schrift- liche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. (4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krank- heitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. 47Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 BEKANNTMACHUNG Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 21 Bewertungsschlüssel Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition 100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 98 und 99 1,1 96 und 97 1,2 94 und 95 1,3 92 und 93 1,4 91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 85 und 86 2,0 84 2,1 83 2,2 82 2,3 81 2,4 79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 78 2,6 77 2,7 75 und 76 2,8 74 2,9 72 und 73 3,0 71 3,1 70 3,2 68 und 69 3,3 67 3,4 65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 3,6 62 3,7 60 und 61 3,8 58 und 59 3,9 56 und 57 4,0 55 4,1 53 und 54 4,2 51 und 52 4,3 50 4,4 48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 4,6 44 und 45 4,7 42 und 43 4,8 40 und 41 4,9 38 und 39 5,0 36 und 37 5,1 34 und 35 5,2 32 und 33 5,3 30 und 31 5,4 25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 5,6 15 bis 19 5,7 10 bis 14 5,8 5 bis 9 5,9 0 bis 4 6,0 Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 23 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschlie- ßenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht. (3) Wird eine Prüfungsleistung ausschließlich mit Antwort-Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 BBiG geprüft, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleis- tung erbracht, wenn das von der zu prüfenden Person erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 zu prüfenden Personen mit 48 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 BEKANNTMACHUNG gleichem Aufgabensatz die von der zu prüfenden Person erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden zu prüfenden Personen um nicht mehr als 10 Prozent in dieser Prüfungsleistung unter- schreitet (relative Bestehensgrenze). Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn die zu prüfende Person mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in der Prüfungsleistung erreicht hat. (4) Nach § 56 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder aus- gewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsaus- schuss zu übernehmen. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen. (5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prü- fungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertun- gen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. (6) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsaus- schuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden. § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen. (2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der Fortbildungsregelungen nach §§ 53, 53e, 54 BBiG insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsbestandteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (3) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergeb- nisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen. (4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält die zu prüfende Person Bescheid, wenn für den Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss gemäß § 1 Absatz 3 gebildet werden kann. § 24 Prüfungszeugnis (1) Über die Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). (2) Das Prüfungszeugnis enthält die in der jeweiligen Fortbildungsordnung (§ 53 Absatz 1 BBiG), Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 BBiG vorgesehenen Angaben. Die Zeugnisse können zusätzliche nichtamtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Zuordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Absatz 3 Satz 1 BBiG). § 25 Bescheid über nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 26 Absatz 2 bis 3). Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung § 26 Wiederholungsprüfung (1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) Hat die zu prüfende Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbststän- digen Prüfungsleistung (§ 20 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen, sofern die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wieder- holungsprüfung anmeldet. Die Bewertung einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen § 27 Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen. § 28 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist der zu prüfenden Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 23 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 24 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 29 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der zuständigen Stelle in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fortbildungsprüfungsordnung außer Kraft. Die vom Berufsbildungsausschuss am 21. Mai 2026 beschlossene Prüfungsordnung ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen mit Schreiben vom 18.06.2026 (Az II-046-g-07-08#012) genehmigt worden und wird hiermit ausgefertigt. Offenbach am Main, 23.06.2026 Kirsten Schoder-Steinmüller Markus Weinbrenner Präsidentin Hauptgeschäftsführer 49Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 IHK. Die Weiterbildung BESSER.WEITER.BILDUNG. Der Sprung in die Führung Wenn Mitarbeitende zu Führungskräften werden, ändern sich Aufgaben, Erwar- tungen und Verantwortlichkeiten. Der Übergang von einer Fachkraft zu einer Führungskraft ist eine spannende, aber auch herausfordernde berufliche Phase. Das zweitägige Intensivseminar bereitet optimal auf die neue Rolle vor. * U.-Std. = Unterrichtsstunden Ausbilder 05.–16.10.2026 | Ausbildung der Ausbilder (IHK) – Vollzeit, auch als Bildungsurlaub möglich, https://www.offenbach.ihk.de/ E14785/, IHK Offenbach am Main, 80 U.-Std. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749 Euro Betriebswirtschaft & Rechnungswesen 24.09.2026 | Grundlagen des Steuerrechts, https://www.offenbach.ihk.de/ E14852/, online, 8 U.-Std. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .249 Euro 01.10.–26.11.2026 | Gesundheitsmanagement – Grundlagen, https://www.offenbach.ihk.de/E15328/, online, 68 U.-Std. . . . . . . . . . . . . . 1.290 Euro Führung & Leadership 03.–04.11.2026 | Der Sprung in die Führung – erfolgreich den nächsten Karriereschritt meistern, https://www.offenbach.ihk.de/E14836/, IHK Offenbach am Main, 16 U.-Std.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .449 Euro Immobilien 15.10.–10.12.2026 | Immobilienmakler/-in (IHK), https://www.offenbach.ihk.de/ E14741/, online, 82 U.-Std. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.750 Euro IT, Digitalisierung & Digitale Transformation 24.09.2026 | ChatGPT in der Unternehmenspraxis: KI erfolgreich für Marketing und Prozessoptimierung einsetzen, https://www.offenbach.ihk.de/ E14825/, online, 6 U.-Std . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .219 Euro 05.10.–30.11.2026 | KI-Manager/-in (IHK), https://www.offenbach.ihk.de/ E15273/, online, 62 U.-Std. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.590 Euro Personalmanagement 14.09.–02.11.2026 | Lohnbuchhalter/-in (IHK), https://www.offenbach.ihk.de/ E14749/, online, 60 U.-Std. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.249,50 Euro 29.09.2026 | Team- und Führungsentwicklung, https://www.offenbach.ihk.de/ E14817/, online, 8 U.-Std. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .249 Euro Außenhandel 15.09.–17.12.2026 | Exportmanager/-in (IHK), https://www.offenbach.ihk.de/ E14727/, online, 84 U.-Std. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.990 Euro 30.09.2026 | Export – Grundlagen des Präferenzrechts, https://www.offenbach.ihk.de/ E15019/, IHK Offenbach am Main, 8 U.-Std.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .249 Euro Außenhandel 22.09.2026.–06.02.2027 | Vertriebsspezialist/-in (IHK), https://www.offenbach.ihk.de/ E14796/, online, 76 U.-Std. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.990 Euro Gesundheitsmanagement – Grundlagen (IHK) Die zentralen Grundlagen werden praxis- nah und verständlich behandelt: Prozesse und Organisation, Qualitätsmanagement, Schnittstellen und Projektarbeit sowie betriebswirtschaftliche Grundlagen und Kennzahlen. Alle Inhalte sind mit Beispie- len verknüpft und können schnell in den Arbeitsalltag übertragen werden. KI-Manager/-in (IHK) Was kann KI? Wie setzen Unternehmen sie sinnvoll und sicher ein? Hier werden Grundlagen vermittelt, aber auch, wie KI in Vertrieb und Marketing, Einkauf und Logistik, Finanzwesen, Personalbereich oder in Forschung, Produktion und Quali- tätsmanagement eingesetzt werden kann. Der verantwortungsvolle Umgang mit KI ist ebenso Seminarinhalt wie Risiken und die EU-Regulierung von KI (EU AI Act). Kontakt Claudia Albert 069 8207-330 albert@offenbach.ihk.de www.ihkof.de/weiterbildung Alle Weiterbildungsangebote der IHK Offenbach am Main: 50 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 BILDUNG https://www.offenbach.ihk.de/ https://www.offenbach.ihk.de/ Nicht alle jungen Menschen sind fit für die Ausbildung Ausbildungsbereitschaft der hessischen Unternehmen bleibt hoch Trotz der anhaltend schwierigen wirtschaftlichen Lage investieren die hessischen IHK-Unternehmen weiter in die Ausbildung von Fachkräftenachwuchs. Ende Juni hatten die hessischen IHKs bereits 11.562 neue Ausbildungsverträge registriert – 250 mehr als im Vorjahresmonat. Erfahrungsgemäß ist damit rund die Hälfte aller Ausbildungsverhältnisse für das neue Ausbildungsjahr geschlossen. Die Zahlen zeigen: Die Unternehmen ver- lieren den langfristigen Fachkräftebedarf trotz wirtschaftlicher Unsicherheiten nicht aus dem Blick. Obwohl im vergangenen Jahr jedes zweite IHK-Unternehmen seine Aus- bildungsplätze nicht vollständig besetzen konnte, halten die Betriebe ihre Ausbil- dungsbereitschaft weitgehend aufrecht. Die größte Herausforderung besteht inzwi- schen darin, geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu finden. Nach einer aktuellen IHK-Umfrage sieht knapp jedes zweite Unter- nehmen Defizite bei den Ausbildungsstart- kompetenzen – insbesondere bei Belastbar- keit, mentaler Leistungsfähigkeit, Disziplin und Mathematikkenntnissen. „Dass unsere Unternehmen trotz der schwierigen Konjunktur weiter ausbilden, ist ein starkes Sig- nal. Ausbildung ist eine Investition in die Zukunft. Sie erfordert Zeit, qualifiziertes Personal und erhebliche finanzielle Mittel. Gerade in wirtschaft- lich herausfordernden Zeiten ist dieses Engage- ment keine Selbstverständlichkeit. Die Betriebe übernehmen Verantwortung für die Fachkräfte von morgen und stärken damit zugleich die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Hessen“, sagt Kirsten Schoder-Steinmüller in ihrer Funktion als Präsidentin des Hessischen Indus- trie- und Handelskammertags (HIHK) e. V. Die hessischen IHK-Unternehmen stellen rund 60 Prozent aller Ausbildungsplätze in der dualen Berufsausbildung des Landes und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Fachkräftesicherung. Damit dieses Engagement erhalten bleibt, braucht es verlässliche politische Rahmen- bedingungen. Dazu gehören der konse- quente Abbau bürokratischer Belastungen, leistungsfähige und moderne Berufsschu- len sowie bessere Voraussetzungen dafür, dass junge Menschen mit den notwendi- gen Ausbildungsstartkompetenzen in die Betriebe kommen. Nur wenn Unternehmen und Politik gemeinsam handeln, kann die duale Ausbildung ihre Erfolgsgeschichte fortschreiben. www.hihk.de Fo to : A do be S to ck – G in a Sa nd er s Die hessischen IHK-Unternehmen investieren weiter in die Ausbildung von Fachkräftenachwuchs. Von der Politik erwarten sie eine bessere Unterstützung. 51Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 BILDUNG http://www.hihk.de NETZWERKE Wirtschaftsjunioren Offenbach begrüßen zwei neue Firmenmitglieder Fachkräftesicherung und künstliche Intelligenz Die Wirtschaftsjunioren Offenbach (WJ Offenbach) sind seit Ende Juni 2026 um zwei Firmenmitglieder reicher: die Jobuniversity Offenbach GmbH und die Datamotion AI GmbH. Beide Unternehmen bringen Themen ins Netzwerk, die für die regionale Wirtschaft an Bedeutung gewinnen – Fachkräftesiche- rung auf der einen, künstliche Intelligenz (KI) und digitale Transformation auf der anderen Seite. Was ist die Firmenmitgliedschaft? Die Firmenmitgliedschaft der WJ Offenbach richtet sich an Unternehmerinnen, Unter- nehmer und Führungskräfte über 40 Jahre, die Freude am Austausch mit der jungen Wirtschaft haben und die Arbeit des Vereins ideell wie finanziell unterstützen möchten. Ohne formale Vereinsmitgliedschaft im Sinne der Satzung, aber fest im lokalen Netzwerk verankert, nehmen Firmenmitglieder an Stammtischen, Netzwerkabenden und Unter- nehmensbesichtigungen teil. Fachkräftenachwuchs finden Mit Valeria und Sunny Gotesdiner ist Job- university als neues Firmenmitglied hinzu- gekommen. Das Ausbildungsunternehmen setzt auf eine Verbundausbildung mit Kooperationspartnern. Ziel ist die Direktein- stellung von Auszubildenden aus Südost- asien und Indien. V. l. n. r.: Eric Bublath mit Valeria und Sunny Gotesdiner von Jobuniversity. Fo to s: W J O ffe nb ac h 52 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 NETZWERKE WJ Veranstaltungs kalender ❙ 10. September 2026: Stammtisch ❙ 24. September 2026: Besichtigung Offenbach-Post ❙ 08. Oktober 2026: Stammtisch Alle Veranstaltungen unter: www.wj-offenbach.de Den WJ Offenbach folgen und wissen, was für junge Führungskräfte wichtig ist! LinkedIn: www.linkedin.com/company/wj-offenbach Instagram: www.instagram.com/wjoffenbach KI aus Offenbach Ebenfalls neu im Netzwerk ist Haris Hota von der Datamotion AI GmbH. Das Unter- nehmen mit Hauptsitz in Offenbach hat eine All-in-One-KI-Plattform entwickelt und bringt praxisnahe, KI-gestützte Innovationen für die Region. Als Impulsgeber möchte Datamotion AI Technologiewissen ins Netzwerk tragen und gemeinsam neue Projekte anstoßen, Synergien heben und voneinander lernen – ein Ansatz, der gut zum Selbstverständnis der WJ Offenbach passt. Kontakt Gino Scalinci scalinci@wj-offenbach.de www.wj-offenbach.de Autor Eric Bublat Kreissprecher 2026 vorstand@wj-offenbach.de Eric Bublath (l.) mit Haris Hota von der Datamotion AI GmbH. 53Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 http://www.linkedin.com/company/wj-offenbach http://www.instagram.com/wjoffenbach Busniness Women IHK Ein Netzwerk von Frauen für Frauen Unternehmerinnen aus der Region äußerten in der Vergangenheit immer wieder den Wunsch nach einem Netzwerk, das Frauen in Führung gezielt miteinander verbindet. Die IHK Offenbach am Main hat darauf reagiert und im Frühjahr 2025 das Netzwerk Business Women ins Leben gerufen. 37 Unternehmerinnen und Frauen in Führung gehören inzwischen dazu. Was die Business Women besonders macht, ist die Vielfalt ihrer Mitglieder: Da sind beispielsweise die Geschäftsführerin einer Offenbacher Werbeagentur, eine junge Unter- nehmensnachfolgerin aus dem Druckerei- gewerbe, die Gründerin einer Eventagentur mit humanitärem Schwerpunkt oder die langjährige Geschäftsführerin eines IT-Unter- nehmens. Unterschiedliche Branchen, unterschiedliche Lebenswege und doch viele gemeinsame Herausforderungen. Geben und Nehmen funktioniert Viermal im Jahr finden exklusive Business- Women-Netzwerktreffen statt. Themen wie Fachkräftemangel, Unternehmensnachfolge, Digitalisierung oder die Frage, wie sich berufliche Verantwortung und Privatleben vereinbaren lassen, beschäftigen viele Frauen unabhängig von Branche oder Unterneh- mensgröße. Die Treffen bieten Raum, Erfah- rungen zu teilen, voneinander zu lernen und konkrete Unterstützung zu erhalten. Wie wertvoll das sein kann, zeigt die Rückmel- dung einer Teilnehmerin nach einem Netzwerk- treffen: „Von einer anderen Unternehmerin habe ich direkt zwei Kontakte erhalten, die mir bei meiner aktuellen Herausforderung weiterhelfen können. Besonders berührt hat mich, wie selbst- verständlich Unterstützung angeboten wird.“ Dieses Geben und Nehmen prägt das Netz- werk. Mitglieder öffnen ihre Unternehmen für Treffen, berichten von Projekten, Schwierig- keiten, Lösungen oder bieten Workshops für andere Business Women an. So sind neben den Netzwerktreffen zusätzliche Formate entstanden, die von Mitgliedern für Mitglieder organisiert werden, darunter ein Workshop zu User Experience (Nutzererlebnis bei Interak- tion mit Websites, Produkten, Dienstleistun- gen) oder ein Resilienz-Workshop. Auch über das Netzwerk hinaus engagieren sich die Business Women. Beim Girls’ Day 2026 boten sieben Unternehmerinnen Work- shops an und gaben 60 Mädchen Einblicke in Berufe, Unternehmen und Karrierewege. So machte das Netzwerk weibliches Unterneh- mertum für die nächste Generation sichtbarer. Jetzt Mitglied werden Teilnehmen können Unternehmerinnen und Frauen in Führung aus der Region Rhein-Main. Wer bereit ist, Erfahrungen zu teilen, Impulse einzubringen und Teil einer engagierten Gemeinschaft zu werden, findet hier ein Netz- werk, das weit über den klassischen Visiten- kartenaustausch hinausgeht. Kontakt Karoline Arndt 069 8207-352 arndt@offenach.ihk.der www.offenbach.ihk.de/P5779 Ulrike Wernig-Pohlenz begrüßte zum Netzwerktreffen der Business Women in ihrer Agentur HDW Design in Offenbach. Fo to : I H K 54 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 NETZWERKE POLISH SME IS SEEKING STRATEGIC INVESTMENT AND INDUSTRIAL PARTNERSHIPS FOR STRUCTURED LIPID TECHNOLOGY IN HEAT-RESISTANT CONFECTIONERY This is a Poland-based food-tech company that develops pat- ent-pending, thermostable structured lipid systems for high-end confectionery applications. Its trans-fat-free fat technology enables chocolate-like properties with heat resistance of up to 40 °C, thereby reducing reliance on the cold chain and improving product shelf life and quality. The company is seeking strategic investors and industry partners to drive scaling and global commercialization in the confec- tionery and baked goods markets. Request more information: BRPL20260528008 JAPAN-BASED DIGITAL TRANSFORMATION AND AI DEVELOPMENT PROVIDER IS LOOKING FOR EU PARTNERS A Japanese SME specialized in digital transformation and artificial intelligence development is offering its services to EU partners in search of competitive costs software engineering services. The company can provide support for projects such as computer-vi- sion solutions; retrieval-augmented generation systems; IoT and time-series data analysis; custom business software for workflow digitalisation; robotic process automation. The partner sought is a company or institution that needs commissioned software development, co-development, technical implementation, or engineering resource support for digital projects. Relevant partner fields include software products, industrial digitalisation, manufac- turing, mobility, healthcare, public services, retail technology, and business operations systems. Request more information: BOJP20260427020 IRISH COMPANY OFFERS ROBOTIC WELDING CELLS AND CNC MACHINE TENDING SOLUTIONS UNDER COMMERCIAL AND OUTSOURCING AGREEMENTS An Irish robotics company offers robotic welding cells, CNC machine tend- ing systems, and full robotic integration services for manufacturing, metal fabrication, and general engineering. The company is seeking interna- tional partners under commercial and outsourcing agreements, including distributors and end users looking to deploy automation solutions. Request more information: BOIE20260311015 LATVIAN COMPANY SEEKS INVESTORS AND COMMERCIAL/ DEPLOYMENT PARTNERS FOR KERB-INTEGRATED EV CHARGING INFRASTRUCTURE WITH V2G CAPABILITY AND DIGITAL ENERGY MANAGEMENT PLATFORM Latvian deep-tech company offers kerb-integrated EV charging systems with Vehicle-to-Grid (V2G) bidirectional capability and OCPP 2.1 digital energy management. Kerbstone-embedded chargers serve street-parked vehicles - addressing the 70% of urban EV owners without private driveways. Seeking strategic investors and deploy- ment partners to scale across European cities. Active in national and Eurogia 2030 international projects spanning 3 continents. Request more information: BOLV20260615010 POLISH MANUFACTURER OFFERS GREEN SELF STERILIZING BIODEGRADABLE MEDICAL TEXTILES FOR HOSPITALS – INDUSTRIAL SCALE-UP AND INVESTMENT OPPORTUNITY A Poland-based biotech company has developed an innovative self-sterilizing, biodegradable medical textile based on a cellulose bio-composite material. The solution reduces hospital-acquired infections (HAIs) while eliminating microplastics and enabling a zero- waste lifecycle. The company seeks industrial partners and investors for scaling and deployment. Request more information: BOPL20260618003 AN ITALIAN COMPANY IS LOOKING FOR A TECHNOLOGY PARTNER TO DEVELOP A WEARABLE OR NON-WEARABLE BIOSENSOR FOR NON-INVASIVE STEROID MEASUREMENT An Italian healthcare-AI consortium is developing a platform for continuous remote monitoring of steroid hormones, to be validated in patients undergoing ovarian stimulation for assisted reproduction. A technology partner is sought to develop a wearable or non-wearable biosensor (patch, e-tattoo, ingestible capsule) for non-invasive steroid measurement, under a research or technical cooperation agreement. Request more information: TRIT20260514011 Die Profildatenbank des Enterprise Europe Network (EEN) Internationale Geschäftspartnerschaften entdecken Der EEN-Online-Marktplatz listet mehr als 10.000 Firmenprofile und lässt sich nach Suchbegriffen und Regionen filtern. Die aktuellen Top-Profile der EEN-Profildatenbank bieten spannende Möglichkeiten, um Kontakte für das internationale Geschäft zu knüpfen. Schauen Sie sich jetzt um und finden Sie Ihr Perfect Match! https://een.ec.europa.eu/partnering-opportunities Sie möchten eine Nachricht erhalten, sobald ein passendes Profil online ist? Sie möchten Ihr eigenes Suchprofil erstellen? Wir beraten Sie gerne persönlich! Kontakt Mirjam Pai 069 8207-256 pai@offenbach.ihk.de 55Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 NETZWERKE Kostenlose Webinare für IHK-Mitglieder Online sicher und erfolgreich Das BIEG Hessen ist das Online-Marketing-Beratungszentrum der IHKs Offenbach am Main, Frankfurt und Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern. Die BIEG-Experten informieren und beraten mittelständische Unternehmen während Präsenzveranstaltungen, in Webinaren und Experten-Gesprächen. Antworten auf viele Fragen und Checklisten zum Download gibt es auf der BIEG-Website. Die Teilnahme an den Online-Seminaren ist für Mitglieder der IHK Offenbach am Main kostenlos. 16. September 2026, 15:00 – 16:30 Uhr LinkedIn Ads, die Ergebnisse bringen Viele Unternehmen schalten bereits LinkedIn‑Kampagnen, erzielen jedoch trotz Reichweite kaum konkrete Ergeb- nisse. Michael Schreck, Experte für datengetriebenes Personal Branding und digitale Sichtbarkeit auf LinkedIn, zeigt im Live‑Webinar, wie sich LinkedIn Ads gezielt einsetzen lassen, um die richtigen Entscheiderinnen und Entscheider zu erreichen. Er erläutert, wie Marketingver- antwortliche ihre Kampagnen auf LinkedIn strukturiert aufbauen, Budgets kontrolliert einsetzen und Streuverluste vermeiden. Die Teilnehmenden erfahren anhand konkreter Beispiele aus dem B2B-Alltag: ❙ wie sie Zielgruppen über berufliche Merkmale präzise auswählen und gezielt ansprechen, ❙ wie sie Kosten im Blick behalten und wichtige Kennzahlen richtig bewerten, ❙ wie sie typische Fehler vermeiden und Anzeigen Schritt für Schritt optimieren. 30. September 2026, 15:00 – 16:30 Uhr KI-Tools im Marketing: welche wirklich nützlich sind Viele Marketingverantwortliche stehen vor der Herausforderung, mit der stän- dig wachsenden Zahl neuer KI‑Tools Schritt zu halten und deren Nutzen im Arbeitsalltag richtig einzuordnen. Chris- tian Kleemann, Experte für Automatisie- rung und KI‑Einsatz im Mittelstand, zeigt im Live‑Webinar, wofür sich KI‑Tools im Marketing tatsächlich eignen. Er erläu- tert, wo deren Nutzen für kleine und mittlere Unternehmen oft überschätzt wird und wie KMUs KI gezielt einsetzen, ohne unnötige Komplexität aufzubauen. Die Teilnehmenden lernen: ❙ wie sie KI‑Tools für Content-Erstellung, Ideenfindung, Bildbearbeitung und Routinetätigkeiten gezielt auswählen und sinnvoll nutzen, ❙ wie sie typische Fehlannahmen und Risiken vermeiden, ❙ wie sie den Einsatz von KI realistisch bewerten und gezielt weiterentwickeln, ❙ welche unternehmensinternen Voraussetzungen sinnvoll sind, ❙ welche Tools echten Mehrwert bringen. 28. Oktober 2026, 15:00 – 16:30 Uhr Podcast starten für KMU – Technik, Inhalte, Reichweite Podcasting erscheint auf den ersten Blick attraktiv, wirft im Alltag aber schnell grundlegende Fragen zu Technik, Themen und Reichweite auf. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen bedeutet ein Podcast oft zusätzlichen Aufwand im ohnehin vollen Arbeitsall- tag. Das Live‑Webinar zeigt, wofür sich ein Unternehmens podcast tatsächlich eignet – und wofür nicht. Die Teilnehmenden erfahren: ❙ welche wichtigen Entscheidungen Unter- nehmen vor dem Start treffen müssen, ❙ wie sie den Aufwand realistisch ein- schätzen und den Podcast sinnvoll in ihre bestehenden Marketingaktivitä- ten einbinden, ❙ wie sie mit einfacher Technik starten und welche Ausstattung ausreicht, ❙ wie sie passende Themen entwickeln, die zu ihrem Unternehmen und ihrer Zielgruppe passen, ❙ welche Erwartungen sich in der Praxis nicht erfüllen und wie sie typische Fehlannahmen vermeiden, ❙ wann ein Podcast für ihr Unterneh- men sinnvoll ist und wie ein Ein- stieg aussehen kann, der dauerhaft umsetzbar bleibt. Jetzt auf der BIEG-Website anmelden: www.bieg-hessen.de Angemeldete Personen erhalten den Link zum Livestream vor Seminarbeginn per E-Mail. 56 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 VERANSTALTUNGEN http://www.bieg-hessen.de Speed-Dating Fachkräfte im Ausland finden Am Donnerstag, 17. September 2026, ist Recruiting Day Hessen: IHK-Unternehmen aus der Region können Fachkräfte aus dem Pool von Hand in Hand for International Talents kennenlernen, einem Kooperationsprojekt der DIHK Service GmbH und der Bundesagentur für Arbeit. Diesmal bewerben sich Fachkräfte aus den Bereichen Elektro, Fachinformatik, Metall und Mechatronik sowie Köchinnen und Köche. Ihre Profile mit Informationen zu Qualifikatio- nen und zum bisherigen beruflichen Werde- gang können vorab eingesehen werden. Interessierte Unternehmen melden sich bis zum 14. September 2026 an. Die IHK Offenbach am Main organisiert die Online-Gespräche. Im Anschluss an die virtuellen Treffen entschei- den die Personalverantwortlichen, ob sie den Bewerbungsprozess fortsetzen möchten. Ausführliche Informationen und Anmeldung: www.offenbach.ihk.de/E15515 Jetzt anmelden! Offenbacher Dialog mit Peer Steinbrück Als Gastredner für den kommenden Offen- bacher Dialog zum Thema „Staatsmoderni- sierung“ am 11. November 2026 konnte die IHK Offenbach am Main Peer Steinbrück (SPD) gewinnen. Der ehemalige Bundesfinanzmi- nister ist Mitinitiator der 2024 gegründeten „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“. Diese verfolgt das Ziel, die Effizienz und Bürgernähe der deutschen Verwaltung durch umfassende Reformen zu stärken. Dafür haben Experten konkrete Ansätze erarbeitet, wie sich staatliche Strukturen in Deutschland zukunftsfähig gestalten lassen. Steinbrück wird die praxisorientierten Vorschläge für eine Staatsmodernisierung vorstellen und den aktuellen Status quo einordnen. Anmeldung unter: www.ihkof.de/ofd Peer Steinbrück (SPD), ehemaliger Bundesfinanzminister, ist am 11. November 2026 zu Gast in der IHK Offenbach am Main. Fo to : s pd fra kt io n. de (S us ie K no ll/ Fl or ia n Jä ni ck e) Gr af ik : D IH K 57Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 VERANSTALTUNGEN http://www.offenbach.ihk.de/E15515 http://www.ihkof.de/ofd Offenbacher WIRTSCHAFT Das Magazin der Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main für die Region 11–12 | 2026 shoppen, entspannen, genießen Erscheinungsweise 6 Ausgaben pro Jahr ( jeweils am 1. des Monats) Ausgabedatum 3. September 2026 Titelbild Foto: Adobe Stock - Tierney Obertshausen Das Magazin wird auf umwelt- freundlichem FSC®-zertifizierten Papier klimaneutral gedruckt. Designkonzept, Gestaltung, Titelbild, Verlag und Druck Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG, 60386 Frankfurt www.zarbock.de Verlagsleitung: Ralf Zarbock Anzeigendisposition Anja Bäumel Tel. 069 420903-75 anja.baeumel@zarbock.de Anzeigenpreisliste Gültig ab 1. November 2025 IMPRESSUM Herausgeber Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Postfach 10 08 53 63008 Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 63067 Offenbach am Main Tel. 069 8207-0 | Fax -199 redaktion@offenbach.ihk.de www.offenbach.ihk.de Verantwortlich Markus Weinbrenner, Hauptgeschäftsführer der IHK Offenbach am Main Redaktion redaktion@offenbach.ihk.de Birgit Arens (Chefredakteurin) Tel. 069 8207-248 arens@offenbach.ihk.de Esther Mahr Tel. 069 8207-234 mahr@offenbach.ihk.de Viktoria Schaab Tel. 069 8207-403 schaab@offenbach.ihk.de Mediadaten www.offenbach.ihk.de/P167 Der Bezug der IHK-Zeitschrift erfolgt im Rahmen der IHK-Mitgliedschaft und kann jederzeit per Hinweis an den Herausgeber beendet oder wieder aufgenommen werden. Wir nutzen in der IHK Offenbach am Main eine Sprache, die gerecht ist und niemanden bevorzugt oder benachteiligt, jeden anspricht und nieman- den ausschließt. Unsere Sprache respektiert die aktuellen Recht- schreibregeln und ist gleichzeitig verständlich, eindeutig und gut lesbar. Da wir im Sinne der Gleichbehandlung immer alle Geschlechter mei- nen, verwenden wir zum Beispiel Doppelnennun- gen, geschlechterneutrale Begriffe, Pluralformen, Funktionsbezeichnungen oder abwechselnd die männliche und die weibliche Form. Wenn gele- gentlich nur eine Form genannt wird, um bessere Lesbarkeit zu erreichen oder weil es übergeordne- te Vorgaben erzwingen (z. B. Prüfungsordnungen), gilt diese im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter und Personengruppen. Mit dieser Vorgehensweise beabsichtigen wir keinerlei Wertung. Auf Zusatzzeichen und Binnengroßbuchstaben verzichten wir, weil diese die Barrierefreiheit, den Lesefluss und die Auffindbarkeit durch Such maschinen beeinträchtigen. Derzeit gibt es in Deutschland keine einheitlichen Regeln für eine geschlechtergerechte Sprache. In der IHK Offenbach am Main nehmen wir an der Diskussion zum Thema teil und entwickeln auch im Netzwerk der deutschlandweiten IHK-Organisa- tion weitere praxisnahe, akzeptable Lösungen dazu. Sie haben Fragen, Hinweise oder Anregungen zur geschlechterneutralen Sprache? Dann schreiben Sie uns: redaktion@offenbach.ihk.de Beilage Wortmann AG, Hüllhorst VORSCHAU 11–12 Titelthema | shoppen, entspannen, genießen Anzeigenschluss für die Ausgabe November/Dezember 2026 ist der 7. Oktober 2026. Redaktionsschluss für die Ausgabe Januar/Februar 2027 ist der 1. Dezember 2026. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich die Themen aus aktuellen Anlässen ändern können. IHK-Webinarreihe informiert zu aktuellen Rechtsthemen Recht kurz – Recht einfach Ein Thema aus Recht und Steuern in nur 20 bis 25 Minuten behandeln? Die IHK-Webinarreihe macht es möglich. Ob aktuelle Gesetzesänderungen oder praxisrelevante Fragestellungen: In unseren kompakten Webinaren geben Expertinnen und Experten verständ liche Einblicke in die Themen, die Unternehmen bewegen. So bleiben Sie informiert und bekommen wertvolle Impulse für Ihren Unternehmensalltag. Die Teilnahme ist kostenlos. Mit einer einzigen Anmeldung erhalten Sie Zugang zu allen Veranstaltungen der Webinarreihe und werden automatisch über alle Termine und Inhalte informiert. 16.09.2026 Entgelttransparenz – der Quick Check 23.09.2026 Scheinselbstständigkeit – Risiken vermeiden 30.09.2026 Arbeitsverhältnisse rechtssicher beenden Weitere Themen ab November Im November setzen wir die Webinarreihe mit neuen Kurzimpulsen zu aktuellen Themen aus Recht und Steuern fort. Die Termine und Inhalte werden recht zeitig bekannt gegeben. Wenn Sie sich bereits angemeldet haben, informieren wir Sie automatisch und senden Ihnen die Zugangsdaten zu den weiteren Veranstaltungen zu. Jetzt anmelden: www.offenbach.ihk.de/recht-und-steuern/recht-kurz-recht-einfach 58 Offenbacher Wirtschaft September/Oktober 2026 VERANSTALTUNGEN http://www.offenbach.ihk.de/recht-und-steuern/recht-kurz-recht-einfach http://www.offenbach.ihk.de/recht-und-steuern/recht-kurz-recht-einfach Business to Business Ihr direkter Kontakt zum Marktplatz: 0 69/42 09 03-75 oder per E-Mail verlag@zarbock.de Mit einer Anzeige in der Offenbacher Wirtschaft erreichen Sie 20.000 Entscheiderinnen und Entscheider in Stadt und Kreis Offenbach. 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