Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Telefon 069 8207-0 | Telefax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | www.offenbach.ihk.de Postbank Frankfurt | IBAN DE27500100600021510609 | BIC PBNKDEFF | Städtische Sparkasse Offenbach | IBAN DE85505500200015002000 | BIC HELADEF1OFF 1/6 Beitragsordnung der IHK Offenbach am Main § 1 Beitragspflicht (1) Die IHK erhebt von den IHK-Zugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHK-Gesetzes und der folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentliche Abgaben. (2) Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben. (3) Die Vollversammlung setzt jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 4) fest. § 2 Organgesellschaften und Betriebsstätten (1) Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als selbständige IHK-Zugehörige zum Beitrag veranlagt. (2) Hat ein IHK-Zugehöriger mehrere Betriebsstätten im Sinne von § 12 AO im IHK-Bezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben. § 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der IHK- Zugehörigkeit. (2) Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Geschäftsjahr (§ 8 der Satzung). (3) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt. § 4 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 IHKG (1) Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5200 Euro nicht übersteigt, sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3 vom Beitrag freigestellt. (2) Die im Absatz 1 genannten IHK-Zugehörigen sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3, soweit sie natürliche Personen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, in dem Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und in dem darauf folgenden Jahr von der Umlage und dem Grundbeitrag sowie in dem dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 1 vorgesehene Beitragsfreistellung gilt nur für IHK- Zugehörige, deren Gewerbeanzeige nach dem 31.12.2003 erfolgt. (3) Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Beitragsordnung der IHK Offenbach am Main 2/6 § 5 Grundbeitrag (1) Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbesondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest. (2) Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, so kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden. § 6 Umlage (1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag. (2) Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG für das Unternehmen zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Ermittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unternehmens abgezogen. (3) Besteht die Beitragspflicht nicht während des vollen Geschäftsjahres, so wird die Umlage nur anteilig entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Beitragspflicht besteht, erhoben. § 7 Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb (1) Der Gewerbeertrag wird nach § 7 GewStG unter Berücksichtigung von § 10 a GewStG ermittelt. (2) Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrags der nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb ist um Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten, um Beteiligungserträge von anderen Unternehmen und um einen nicht ausgeglichenen Gewerbeverlust aus Vorjahren (§ 10 a GewStG) zu kürzen, soweit der Beitragspflichtige diese Voraussetzungen nachweist. § 8 Zerlegung (1) Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrags sind nur die auf den IHK-Bezirk entfallenden Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Freistellung (§ 4) herangezogen wird, auch dabei zugrunde zu legen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags herangezogen werden oder soweit die Beitragsfreistellung nach § 4 davon abhängig gemacht wird, dass der Umsatz die in § 4 Abs. 2 genannte Grenze nicht überschreitet. (2) Die Zerlegung erfolgt nach dem Gewerbesteuergesetz in der jeweils maßgeblichen Fassung (gewerbesteuerliche Zerlegung). Beitragsordnung der IHK Offenbach am Main 3/6 § 9 Bemessungsgrundlage (1) Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend. (2) Das Bemessungsjahr wird von der Vollversammlung in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt. § 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl (1) Umsatz im Sinne der Beitragsordnung ist die Summe der steuerfreien und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 1b und 9a UStG. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften wird für den gesamten Organkreis der umsatzsteuerrechtliche Umsatz der Organträgerin zugrunde gelegt. (2) Die Bilanzsumme wird nach § 266 HGB und die Zahl der Arbeitnehmer nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt. § 11 Eintragung im Handelsregister (1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschäftsjahres in dem Register eingetragen ist. Das Kriterium ist auch erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige im Genossenschaftsregister oder in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des IHK-Zugehörigen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. § 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe (1) Die IHK Offenbach erhebt von IHK-Zugehörigen, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung (zulassungsfreie Handwerksgewerbe und handwerksähnliche Gewerbe) eingetragen sind (gemischtgewerbliche Betriebe) den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 Euro erzielt hat. (2) Nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrages oder die Beitragsfreistellung (§ 4) herangezogen wird, auch dabei zu Grunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrages oder die Beitragsfreistellung nach § 4 herangezogen werden. (3) Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnungen findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung. Beitragsordnung der IHK Offenbach am Main 4/6 § 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft (1) Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird. (2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend a) einen freien Beruf ausüben oder b) Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder c) als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der IHK Offenbach am Main belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird. § 14 Besondere Regelung für Komplementärgesellschaften und Tochtergesellschaften (1) IHK-Zugehörigen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der IHK Offenbach am Main zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann durch die Vollversammlung in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk der IHK Offenbach am Main, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz ebenfalls im Bezirk der IHK Offenbach gehalten werden. (2) Die Wirtschaftssatzung kann vorsehen, dass die Ermäßigung des Grundbeitrags nur auf Antrag gewährt wird. § 15 Beitragsveranlagung (1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist dem IHK-Zugehörigen in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. (2) Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der IHK-Zugehörige aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder - soweit ein solcher nicht vorliegt - aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und auf den Umsatz, soweit dieser für die Veranlagung von Bedeutung ist. (4) Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigten Bescheid. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zuwenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen. (5) Der IHK-Zugehörige ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrages erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Beitragsordnung der IHK Offenbach am Main 5/6 Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem IHK-Zugehörigen Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. § 16 Vorauszahlungen Die Vollversammlung kann in der Wirtschaftssatzung beschließen, dass die IHK-Zugehörigen Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Vorauszahlungen können beschlossen werden, wenn für IHK-Zugehörige die Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung noch nicht abschließend feststehen. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 5 und 6 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhebung erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. §§ 15 und 17 gelten entsprechend. § 17 Fälligkeit des Beitragsanspruches Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheides; er ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten. § 18 Mahnung und Beitreibung (1) Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Auslagen) und deren Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK. (2) In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtzahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann. Die Erhebung einer Beitreibungsgebühr und deren Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK. (3) Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit § 3 Hessisches Ausführungsgesetz zum IHKG. § 19 Stundung; Erlass; Niederschlagung (1) Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. (3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht und wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen. (4) Von einer Beitragsveranlagung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Absatz 2 Abgabenordnung abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Veranlagung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen. § 20 Verjährung Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend. Beitragsordnung der IHK Offenbach am Main 6/6 § 21 Rechtsbehelfe (1) Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die IHK. (2) Gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des ablehnenden Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zugang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten. (3) Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). § 22 In-Kraft-Treten Die Beitragsordnung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 01.01.1999 in Kraft getretene Beitragsordnung außer Kraft. Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus den Bemessungsjahren vor dem 01.01.2006 gilt die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils gültige Beitragsordnung. Die von der Vollversammlung der IHK Offenbach am Main am 4.12.2007 beschlossenen Änderungen sind mit Bescheid vom 27. Februar 2008 genehmigt und in der Offenbacher Wirtschaft 04/08 bekannt gemacht worden. Die am 2. Dezember 2013 von der Vollversammlung beschlossene Ergänzung der Beitragsordnung ist mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 genehmigt und in der Offenbacher Wirtschaft 02/2014 bekannt gemacht worden. Die am 15. März 2018 von der Vollversammlung beschlossene Neufassung von § 10 Beitragsordnung ist mit Bescheid vom 4. Mai 2018 genehmigt und in der Offenbacher Wirtschaft 07/2018 bekannt gemacht worden. Beitragsordnung der IHK Offenbach am Main § 1 Beitragspflicht § 2 Organgesellschaften und Betriebsstätten § 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht § 4 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 IHKG § 5 Grundbeitrag § 6 Umlage § 7 Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb § 8 Zerlegung § 9 Bemessungsgrundlage § 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl § 11 Eintragung im Handelsregister § 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe § 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft § 14 Besondere Regelung für Komplementärgesellschaften und Tochtergesellschaften § 15 Beitragsveranlagung § 16 Vorauszahlungen § 17 Fälligkeit des Beitragsanspruches § 18 Mahnung und Beitreibung § 19 Stundung; Erlass; Niederschlagung § 20 Verjährung § 21 Rechtsbehelfe § 22 In-Kraft-Treten
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