Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 1/20 Import und Vertrieb von Holz und Holzprodukten Quelle: Richard Carey / fotolia Der illegale Holzeinschlag ist inzwischen weltweit eine der größten Bedrohungen für die Wälder und deren Tier- und Pflanzenwelt. Unter der Waldvernichtung leidet aber nicht nur die Natur, (Stand: September 2023) Die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird am 30.12.2024 aufgeho- ben. Allerdings gibt es für bestimmte Erzeugnisse Übergangsregelungen. So besteht etwa eine Übergangsfrist bis 31.12.2027 für bestimmte Erzeugnisse, die vor dem 29.06.2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden. Ab dem 30.12.2024 gilt die neue EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferket- ten (EU) Nr. 2023/1115, wobei es einige wenige „Erleichterungen“ für KMU gibt, die erst ab dem 30.06.2025 einzuhalten sind. Zu beachten ist weiterhin, dass in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen wurde. Folglich werden zukünftig auch zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten nach der Holzhandelsverordnung fielen. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 2/20 sondern auch die lokale Bevölkerung, der durch den Wegfall ihrer Hauptunterhaltsquelle oft die Lebensgrundlage entzogen wird. Auch wenn ungefähr eine Milliarde Menschen weltweit auf finanzielle Einkünfte aus den Wäldern angewiesen sind, kommen die Gewinne aus den illegalen Geschäften nur einigen wenigen Nutznießern zugute, darunter zunehmend gut organisierten kriminellen Netzwerken, die mit den Einnahmen Kriege und gewaltsame Konflikte finanzieren. Eine neue Studie der International Union of Forest Research Organizations (IUFRO) beziffert den Schaden durch den illegalen Einschlag und den Handel dieses Holzes auf jährlich mehr als 152 Milliarden US-Dollar1. Eine Studie des World Wide Fund for Nature (WWF) wiederum schätzt den Anteil des illegalen Holzeinschlags an der globalen Holzproduktion auf 20 bis 40 Prozent2. Während insbesondere China und Indien zu den größten Abnehmern des illegalen Holzes zählen, gilt Russland, als das Land mit den drittgrößten Urwaldflächen der Welt, als Hauptquelle. Von dort stammen bis zu 50 Prozent des illegalen Holzes. In den Tropen ist der prozentuale Anteil sogar noch höher. In- donesisches Tropenholz stammt zu 75 Prozent aus illegaler Quelle und im brasilianischen Ama- zonasgebiet liegt der Anteil sogar bei 80 Prozent. Etwa ein Drittel des illegal gehandelten Tro- penholzes kommt dabei aus Wäldern, die – selbstverständlich auch illegal – in landwirtschaft- lich genutzte Flächen umgewandelt werden, etwa für die Palmöl-, Sojabohnen- oder Rind- fleischproduktion. Laut WWF sind zwischen 16 und 19 Prozent der Holzimporte in die Europäi- sche Union und zwischen sieben und neun Prozent der Importe in Deutschland aus illegalem Holzeinschlag. Zur Bekämpfung dieses illegalen Holzeinschlags und Handels mit Holzprodukten illegaler Her- kunft beschloss die Europäische Union bereits im Jahre 2003 den Aktionsplan zur „Rechtsdurch- setzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (engl.: Forest Law Enforcement, Gouver- nance and Trade (FLEGT). 1 International Union of Forest Research Organizations (IUFRO): World Series Vol. 35 - Illegal Logging and Related Timber Trade – Dimensions, Drivers, Impacts and Responses. A Global Scientific Rapid Response Assessment Report (2016) (Weblink) 2 http://www.wwf.de/themen-projekte/waelder/waldvernichtung/illegaler-holzeinschlag/ Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 3/20 Inhalt 1. Rechtsnomen……………………………………………………………………………………………….. 3 2. Pflichten………………………………………………………………………………………………………. 4 2.1 Betroffene Produkte…………………………………………………………………………. 4 2.2 Definition „Legales Holz“…………………………………………………………………… 6 2.3 Pflichten der Importeure…………………………………............................................. 6 2.3.1 Sorgfaltspflichtregelung……………………………………………………………… 7 2.3.2 Ausnahmen von der Sorgfaltspflichtregelung………………………………… 10 2.3.3 Ausnahme von der Ausnahme………………………………………………………. 14 2.4 Pflichten der Händler……………………………………………………………………….. 14 3. Einführvorschriften für Packmittel aus Vollholz……………………………………………… 15 1. Rechtsnormen Zur Umsetzung dieses Aktionsplanes gibt es derzeit zwei europäische Verordnungen. Die Ver- ordnung (EU) 2173/2005 regelt Einzelheiten für die Umsetzung des so genannten FLEGT- Genehmigungsverfahrens, die Verordnung (EU) 995/2010 („EU-Holzhandelsverordnung“) in der Hauptsache die von den Marktteilnehmern anzuwendenden Sorgfaltspflichten. Diese Sorgfalts- pflichten werden schließlich nochmals präzisiert in der Durchführungsverordnung (EU) 607/2012. Nähere Erläuterungen finden sich auch in den Leitlinien zur EU-Holzverordnung. Diese Leit- linien sind zwar rechtlich nicht verbindlich, dienen aber der Klärung bestimmter Aspekte und sind damit ein nützliches Bezugsdokument. Europäische Verordnungen sind grundsätzlich unmittelbar gültig. Das deutsche Holzhandels- Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) weist lediglich den Vollzug dieser Verordnungen der Bundesan- Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 4/20 stalt für Landwirtschaft und Ernährung zu und regelt insbesondere deren Eingriffsbefugnisse und Sanktionsmöglichkeiten. 2. Pflichten Die grundsätzlichen Pflichten der am Handel mit Holz und Holzerzeugnissen Beteiligten sind geregelt in der so genannten EU-Holzhandelsverordnung 995/2010. Im Wesentlichen richten sich die Verpflichtungen dabei an den Importeur, also denjenigen, der im Rahmen einer gewerb- lichen Tätigkeit betroffene Produkte als Erster auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr bringt. Dieser Erstinverkehrbringer bzw. Importeur wird in den Verordnungen auch als „Markt- teilnehmer“ bezeichnet. Anhang I der Leitlinien zur EU-Holzverordnung enthält verschiedene Beispielkonstellationen zur Ermittlung des verantwortlichen Marktteilnehmers. Weitere Verpflichtete sind Händler, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzprodukte, die bereits in der Europäischen Union in Verkehr gebracht sind, auf dem Binnen- markt an- oder verkaufen. 2.1 Betroffene Produkte Die in der EU-Holzhandelsverordnung festgelegten Verpflichtungen gelten für die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Produkte. Das betreffende Holz oder Holzprodukt muss dabei – gemäß Leitlinie - in der EU physisch vorhanden und von den Zollbehörden zum freien Verkauf freigegeben worden sein. Die betroffenen Produkte sind (in Klammern die Codenummer nach der Kombinierten Nomen- klatur): Brennholz (4401), in verschiedenen Formen Rohholz (4403), auch entrindet oder zugerichtet Bahnschwellen aus Holz (4406) Zugeschnittenes Holz (4407, 4409) Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 5/20 Furnierblätter (4408) Span- (4410) und Faserplatten (4411) Sperrholz (4412) Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen (4413 00 00) Holzrahmen für Bilder, Fotographien, Siegel o.ä. (4414 00) Kisten u.ä. Verpackungsmittel, Kabeltrommeln, Paletten, Palettenaufsätze u.a. Ladungs- träger (4415) Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel u.a. Böttcherware (4416 00 00) Bautischler- und Zimmermannsarbeiten (4418) Zellstoff und Papier (47 und 48) Holzmöbel (9403 30, 9403 40, 9403 50 00, 9403 60, 9403 90 30) Vorgefertigte Gebäude (9406 00 20) Die oben genannten Produkte unterliegen jedoch dann nicht den Verpflichtungen der Verord- nung, wenn deren Lebenszyklus abgeschlossen ist und die anderenfalls als Abfall (im Sinne der VO (EG) 98/2008) entsorgt würden. Achtung, diese Regelung gilt nicht für Nebenprodukte! Der Import von Sägemehl beispielsweise unterläge als Nebenerzeugnis von Sägewerken auch der Verordnung. Verpackungsmaterial (auch aus Papier oder Pappe) fällt dann unter die Verordnung, wenn die- ses als eigenständiges Erzeugnis in Verkehr gebracht wird oder wenn es einem anderen Erzeug- nis seinen wesentlichen Charakter verleiht, etwa als dekorative Geschenkverpackung. Verpa- ckungsmaterial, welches zum „Stützen, zum Schutz oder zum Tragen“ eines anderen Erzeugnis- ses verwendet wird, fällt nach den Leitlinien (Kapitel 5a) nicht unter die Verordnung. Für diese Packmittel gelten aber andere Vorschriften (siehe unten, Kapitel 3). Da es sich um eine abschließende Aufzählung handelt, unterliegen Produkte, deren Codenum- mer nicht im Anhang aufgeführt ist, nicht den Verpflichtungen dieser Verordnung. Zum Beispiel: Schmuckkassetten aus Holz haben die Codenummer 4420. Diese Nummer ist nicht im Anhang I aufgeführt, d.h. diese Produkte unterliegen nicht der Holzverordnung. Auch Puzzles aus Holz (Codenummer 9503) unterliegen aus den gleichen Gründen nicht dieser Verordnung. Aber Ach- tung! Natürlich gelten trotzdem die verwendungsspezifischen Rechtsnormen! Puzzles, zum Bei- spiel, sind Spielzeug im Sinne der Spielzeugrichtlinie und unterliegen damit natürlich den dort festgelegten Anforderungen! Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 6/20 Anmerkung: Die Codenummern für Waren kann man u.a. auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes recherchieren. Hier einschlägig wären die Abschnitte IX (Kapitel 44-46), X (Kap. 47 und 48) und XX (Kap. 94). 2.2 Definition „Legales Holz“ Wenn das Inverkehrbringen von illegalem Holz verboten ist, fragt es sich, was im Gegensatz dazu „legales Holz“ ist. „Legal geschlagenes Holz“ ist (nach Artikel 2) jenes Holz, was im Ein- klang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Holzursprungslandes erzeugt wurde. Das gilt jedoch nicht nur für die Vorschriften, die das Fällen der Bäume unmittelbar betreffen. Dies be- zieht auch andere Vorschriften, wie die Zulässigkeit der Landnutzung oder Gebühren- und Zoll- vorschriften, mit ein. „Legal“ ist weiterhin auch jenes Holz, welches im Einklang mit anderen europäischen Rechts- normen eingeführt wurde. Dazu: siehe unten (Kapitel 2.3.2). 2.3 Pflichten der Importeure Die Verpflichtungen der Holzhandelsverordnung treffen in der Hauptsache den Erstinverkehr- bringer, also denjenigen, der gewerbsmäßig erstmalig Holz oder Holzerzeugnisse von außerhalb der Europäischen Union in den EU-Binnenmarkt importiert. Da es für den Importeur allerdings äußerst schwierig ist, illegales Holz zu erkennen, muss er bestimmte Sorgfaltsanforderungen erfüllen, die in Artikel 6 der EU-Holzhandelsverordnung sowie in der zugehörigen Durchführungsverordnung (EU) 607/2012 festgelegt sind. Auslegungs- hinweise finden sich auch in den Leitlinien zur EU-Holzverordnung. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 7/20 2.3.1 Sorgfaltspflichtregelung Die Sorgfaltspflichtregelung enthält drei Elemente des Risikomanagements. 1. Zugang zu Informationen Importeure müssen den Zugang zu den folgenden Informationen durch geeignete Maß- nahmen ermöglichen: Beschreibung der Baumart (Handelsname, Produktart sowie die gängige Bezeichnung der Baumart; sofern Letztere nicht eindeutig ist, dann der vollständige wissenschaftli- che Name) Land des Holzeinschlags sowie gegebenenfalls die Region des Landes, wenn das Risiko des illegalen Holzeinschlags in den Regionen des Herkunftslandes unterschiedlich ist, sowie der Konzession für den Holzeinschlag, wenn das Risiko des illegalen Holzein- schlags zwischen den Konzessionen für den Holzeinschlag in einem Land oder einer Re- gion unterschiedlich ist Menge des Holzes (in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten) Name und Anschrift des Lieferanten (also des Exporteurs) Name und Anschrift des Kunden, an den das importierte Holz oder die Holzerzeugnisse weiterverkauft werden Dokumente und Nachweise, aus denen hervorgeht, dass dieses Holz oder Holzerzeugnis den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes entspricht Weitere Einzelheiten, etwa zu den notwendigen Dokumenten und Nachweisen, enthalten die Leitlinien. Dort heißt es u.a.: Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 8/20 Die Verpflichtung zur Sammlung von Dokumenten und anderen Nachweisen sollte weit ausgelegt werden, da in verschiedenen Ländern unterschiedliche Regelwerke bestehen, die nicht alle die Forde- rung nach einer speziellen Dokumentation enthalten. Daher sollte die Verpflichtung so interpretiert werden, dass sie sich auf Folgendes erstreckt: von zuständigen Behörden ausgestellte amtliche Doku- mente, Dokumente, aus denen die vertraglichen Verpflichtungen ersichtlich sind, Dokumente, in de- nen Unternehmensstrategien beschrieben werden, Verhaltenskodizes, Bescheinigungen, die im Rah- men von Regelungen ausgestellt wurden, die einer Überprüfung durch Dritte unterzogen wurden, usw. Dokumente und Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form vorgelegt werden. 2. Risikobewertung Das Risikobewertungsverfahren soll dem Importeur dazu dienen, das Risiko der Einfuhr von illegal geschlagenem Holz besser einschätzen zu können. Dazu muss er sowohl spezifische Informationen über das Holz und die Holzerzeugnisse (Artikel 6 Abs.1 Buchstabe a – siehe oben „Zugang zu Informationen“), als auch allgemeine Informationen sammeln, die Auf- schluss über die Hintergründe geben, wie zum Beispiel die Häufigkeiten von illegalem Holzeinschlag bei der spezifischen Baumart und in dem jeweiligen Land bzw. der jeweiligen Region, das Vorhandensein von EU-Sanktionen gegen das Land sowie die Komplexität der Lieferkette. Die allgemeinen Informationen vermitteln die Zusammenhänge für die Bewertung, die spe- zifischen Informationen sind erforderlich, um das mit dem Holzerzeugnis selbst verbundene Risiko bestimmen zu können. Zur Risikobewertung gibt es dabei leider kein einheitliches, allgemein anerkanntes Verfah- ren. Laut den Leitlinien muss der Importeur aber grundsätzlich folgende Fragen klären: Wo wurde das Holz geschlagen und gibt es dort ein besonderes Risiko des illega- len Holzeinschlags? Gibt der ordnungspolitische Rahmen im Ursprungsland Anlass zur Besorgnis? Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 9/20 Belegen alle Unterlagen, die der Lieferant zur Verfügung gestellt hat, die Einhal- tung der geltenden Rechtsvorschriften und sind diese Unterlagen nachprüfbar? Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen in der Lieferkette an Prakti- ken des illegalen Holzeinschlags beteiligt ist? Handelt es sich um eine komplexe Lieferkette? Die Komplexität der Lieferkette ist für die Risikobewertung relevant, da die Rückverfolgung von Holz bis zu dem Ort des Holzeinschlags mit zunehmender Länge der Lieferkette immer schwerer wird und sich dadurch die Möglichkeit erhöht, dass illegal geschlagenes Holz in die Lieferkette gelangt. Bei der Prüfung des ordnungspolitischen Rahmens muss besonders das Korruptionsrisiko speziell im Forstsektor berücksichtigt werden. Ist das Korruptionsrisiko im Herkunftsland nicht vernachlässigbar, können auch amtliche Dokumente nicht als zuverlässig betrachtet werden. Als zuverlässige Quelle für Korruptionsrisiken verweisen die Leitlinien explizit auf den Corruption Perceptions Index (CPI) von Transparency International. Sofern Zertifikate vorhanden sind, wie etwa „Forest Stewardship Council“ (FSC) oder „Programme for the Endorsement of Forest Certification“ (PEFC) oder sonstige Nachweise, die den Anforderungen des Artikels 4 der VO (EU) 607/2012 entsprechen, können diese im Rahmen der Risikobewertung (risikomindernd) berücksichtigt werden. Das Vorhandensein solcher Zertifikate enthebt den Importeur jedoch grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur Risikoanalyse! Stammt das für das Erzeugnis verwendete Holz aus unterschiedlichen Quellen, muss das Risiko für jeden Bestandteil und jede Holzart bewertet werden. Dies gilt insbesondere für Möbel, bei denen Kern und Oberfläche häufig aus unterschiedlichen Holzmaterialien be- stehen (z.B.: Kern aus Spanplatte, Oberfläche aus Echtholzfurnier). Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 10/20 Wenn die Auswertung sowohl der produktspezifischen als auch der allgemeinen Informati- onen keinen Anlass zu Besorgnis ergeben, dann kann von einem „vernachlässigbaren Risi- ko“ ausgegangen werden. 3. Risikominimierung In allen Fällen, in denen das Ergebnis der Risikobewertung kein vernachlässigbares Risiko ergibt, muss der Importeur geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen und Verfahren entwickeln und implementieren, um diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend zu begrenzen. Dies kann er tun, indem er zum Beispiel zusätzliche Informationen oder Doku- mente vom Lieferanten anfordert oder eine Überprüfung durch Dritte veranlasst. Jeder Importeur (= Marktteilnehmer) muss die von ihm angewendete Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand halten und sie regelmäßig bewerten. Beim Aufbau, dem Implementieren, der Aufrechterhaltung und der regelmäßigen Überprüfung der Sorgfaltspflichtenregelung kann sich der Importeur auch dafür zugelassener Organisationen bedienen. Diese bieten oftmals lieferungsbezogene Verifizierungen der Lieferkette im Einzelfall oder die Etablierung eines so genannten Due Diligence Systems (due diligence = Prüfung mit angemessener Sorgfalt) an. Die Liste der zugelassenen Organisationen findet sich tagesaktuell auf der Homepage der Europäischen Kommission. 2.3.2 Ausnahmen von der Sorgfaltspflichtregelung Von der Sorgfaltspflichtenregelung ausgenommen sind jene Holzprodukte, die mit einer FLEGT- Genehmigung oder CITES-Bescheinigung geliefert werden. Diese Erzeugnisse gelten als legal geschlagen, im Sinne der EU-Holzhandelsverordnung. Es ist jedoch eine Zuordnung dieser ver- pflichtenden Legalitätsnachweise zu den einzelnen Lieferungen zu gewährleisten. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 11/20 FLEGT-Genehmigungen FLEGT-Genehmigungen gibt es (theoretisch) für jene Holz produzierenden Staaten, die mit der Europäischen Union ein Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreement) geschlos- sen haben. Partnerländer sind derzeit (Stand: Dezember 2016) Indonesien, Ghana, Kamerun, Liberia, Republik Kongo und die Zentralafrikanische Republik. Allerdings ist das Legalitätsnach- weissystem bisher lediglich in Indonesien einsatzbereit. Seit dem 15.11.2016 können dort FLEGT-Genehmigungen ausgestellt werden. Mit dem Abkommen verpflichten sich die Partnerstaaten, ein Kontroll- und Genehmigungssys- tem in ihren Ländern einzurichten. Mit der Ausstellung der FLEGT-Genehmigung bestätigt die Genehmigungsstelle des Partnerlandes, dass die ausgeführten Holzprodukte legalen Ursprungs sind. Für welche Holzprodukte solche Genehmigungen ausgestellt werden, ist in der Regel im Anhang I des jeweiligen Partnerschaftsabkommens geregelt. Die Texte der Partnerschaftsabkommen lassen sich sehr leicht finden über die Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Der Stand der jeweiligen Umsetzung findet man aktuell auf der Internetseite des European Forest Institute. Wenn die Kontrollsysteme in den Partnerländern implementiert sind, dürfen Lieferungen von im Anhang I des jeweiligen Abkommens genannten Holz und Holzerzeugnissen nur noch mit einer FLEGT-Genehmigung in die EU eingeführt werden. Geregelt ist dies in der Verordnung (EU) 2173/2005. CITES-Bescheinigung CITES steht für das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), auch Washingtoner Artenschutzübereinkommen genannt. In der Euro- päischen Union wird CITES durch die Verordnung (EG) 338/97 („EU-Artenschutzverordnung“) geregelt. Zuständige nationale Stelle ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 12/20 Im CITES-Übereinkommen werden unterschiedliche Schutzniveaus für mehr als 30.000 Tier- und Pflan- zenarten festgelegt. Diese nach CITES bzw. der eu- ropäischen Verordnung geschützten Arten sind aufgeführt in den Anhängen A bis D. Anhang A enthält die Arten, die, wie beispielsweise der Gepard, vom Aussterben bedroht oder zumin- dest so selten sind, dass jeglicher Handel das Über- leben der Art gefährden würde. Der gewerbliche Handel von Exemplaren dieser Arten ist grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Die Einfuhr von Musikinstrumenten aus Dalbergia nigra (auch Rio-Palisander genannt) ist erlaubt, wenn eine CITES-Einfuhrgenehmigung des EU-Einfuhrlandes und ein CITES-Exportdokument des Ausfuhrlandes vorliegt. Eine Einfuhrgenehmigung zu kommerziellen Zwecken wird aber nur dann erteilt, wenn es sich um Antiquitäten handelt, die vor dem 03.03.1947 gebaut und nicht verändert wurden oder um Instrumente, die sich nachweislich bereits vor der Unterschutzstellung der Art Dalbergia nigra (20.07.1992) auf dem Territorium der EU befunden hatten und wieder eingeführt werden sollen. Rio-Palisander wird aufgrund seiner guten Klangeigenschaften besonders gerne im Instrumentenbau verwendet. Detaillierte Informationen dazu findet man in einem Merkblatt des Bundesamtes für Naturschutz. Anhang B enthält jene Arten, die international in Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können oder die die Erhaltung der Gesamtpopulation auf einem Niveau beeinträchtigen können, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem entspricht. Enthalten sind auch die Arten, bei denen erwiesen ist, dass das Einbrin- gen lebender Exemplare in den natürlichen Lebensraum der Gemeinschaft eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzen darstellt. Bei den in Anhang B gelisteten Arten ist ein kommerzieller Handel möglich. Für die Einfuhr nach Deutschland ist eine Einfuhrgenehmigung notwendig. Diese Genehmigung wird aber nur erteilt, Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 13/20 wenn bestimmte Dokumente vorgewiesen werden können, darunter eine Unbedenklichkeitsbe- scheinigung des Ausfuhrstaates. Anhang C enthält Arten in Kombination mit Herkunftsstaaten. Für Arten aus dem jeweils ge- nannten Land ist eine Ausfuhrgenehmigung der im Herkunftsland zuständigen Behörde not- wendig. Bei Arten aus nicht aufgeführten Ländern ist ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung, min- destens aber eine behördliche Ursprungsbescheinigung notwendig. Für den Import nach Deutschland muss zusätzlich eine Einfuhrmeldung vorliegen. Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs D in die Gemeinschaft sind die erforder- lichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrmeldung vorzulegen. Bezüglich des Importes von Holz und Holzerzeugnissen gibt es auf der Internetseite des Bun- desamtes für Naturschutz eine Liste der nach CITES bzw. der EU-Verordnung 338/97 geschütz- ten Holzarten. In der Spalte 4 der Liste ist vermerkt, in welchem Anhang der EU-Verordnung die betreffende Holzart gelistet ist. Einfuhrgenehmigung Für die Einfuhr nach Deutschland ist die zuständige Genehmigungsstelle das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Die Antragstellung erfolgt schriftlich mittels vom Bundesamt bereitgestellter Formulare oder elektronisch über die Internetseite http://www.cites-online.de. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung müssen rechtzeitig vor der beabsichtigten Einfuhr beim Bundesamt für Naturschutz eingereicht werden. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen be- trägt die gesetzliche Bearbeitungsfrist 4 Wochen. Müssen zusätzliche Dokumente angefordert oder Informationen eingeholt werden, kann sich diese Frist verlängern. Die CITES-Einfuhrgenehmigung besteht aus zwei Ausfertigungen, einem weißen Original und einer gelben Kopie für den Inhaber. Beide Ausfertigungen sind bei der Einfuhr der geschützten Exemplare zusammen mit dem Original des CITES-Exportdokumentes einer CITES-befugten EU- Einfuhrzollstelle vorzulegen. Das Exportdokument begleitet in der Regel die Sendung und kann von der Eingangszollstelle nur mit dem Zollabfertigungsvermerk des Versendungslandes akzep- Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 14/20 tiert werden. Der Abfertigungsvermerk muss von der befugten Zollstelle in Feld 27 auf beiden Ausfertigungen der Einfuhrgenehmigung eingetragen werden. Nach der Zollabfertigung wird das Original (weiß) zusammen mit dem Exportdokument des Herkunftslandes an das BfN gesandt. Die Kopie für den Inhaber (gelb) bleibt beim Einführer als Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr zurück. Dieses Dokument gilt zusätzlich als Nachweisdo- kument für die artenschutzrechtliche Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzver- ordnung (BArtSchV). Einfuhrmeldung Für die Einfuhrmeldung ist ein bestimmtes Formular zu verwenden (Formular 223), welches ausschließlich über den Köhler Verlag zu beziehen ist. Die Einfuhrmeldung ist gemeinsam mit den zusätzlich notwendigen Dokumenten (siehe oben) direkt der Einfuhrzollstelle vorzulegen. Informationen dazu stellt auch der Zoll auf seiner Internetseite zur Verfügung. 2.3.3 Ausnahme von der Ausnahme Wird in den Anhängen des CITES oder in den Anhängen der Artenschutzverordnung (EG) 338/97 nur eine Art genannt, dann sind auch alle Teile und Erzeugnisse dieser Art als in den Anhang aufgenommen zu betrachten. Manchmal enthalten die Anhänge aber nur bestimmte Teile oder Erzeugnisse oder nur bestimmte Populationen einer Art. Für andere, nicht genannte Teile oder Erzeugnisse ist die EU-Verordnung dann nicht anwendbar und folglich kann die Ausnahmerege- lung nach Artikel 3 der EU-Holzhandelsverordnung 995/2010 dann auch nicht in Anspruch ge- nommen werden. (Siehe dazu auch die Leitlinien, Kapitel 10B) Das heißt, für diese Teile oder Erzeugnisse muss die Sorgfaltspflichtenregelung vollumfänglich erfüllt werden. Im Zweifelsfalle sollten sich Betroffene an das Bundesamt für Naturschutz wenden. Zu beachten ist auch, dass sich sowohl die Anhänge von CITES, als auch die der Verordnung (EG) 338/97 regelmäßig verändern. Zudem gilt es zu beachten, dass es in einigen EU-Mitgliedstaaten Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 15/20 auch strengere nationale Regelungen geben kann. So können zum Beispiel zusätzliche Geneh- migungen für die Einfuhr von in den Anhängen C und D genannten Arten vorgesehen werden. 2.4 Pflichten der Händler Händler ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits von einem Importeur in Verkehr gebracht wurden, an- und verkauft (Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 995/2010). Nach Artikel 5 der Verordnung haben Händler für eine lückenlose Rückverfolgbarkeit des Holzes oder des Holzerzeugnisses zu sorgen. Sie müssen entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, ihren Lieferanten, also den Importeur oder den Händler vor ihnen in der Lieferkette, und den nach ihnen befindlichen Händler, also an den sie das Holz oder Holzerzeugnis weiterver- kauft haben, zu benennen. Diese Informationen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. 3. Einführvorschriften für Packmittel aus Vollholz Im Gegensatz zu den oben beschriebenen Vorschriften zum Schutz bestimmter Holzarten, gibt es zudem gesetzliche Regelungen für die Einfuhr von Packmitteln aus Vollholz, zum Schutz vor im Holz mitreisender Schadorganismen. Packmittel aus Vollholz sind im internationalen Güterverkehr zum Transport und zum Schutz von Waren sehr weit verbreitet. Dabei werden an die Qualität des Holzes keine oder nur sehr geringe Anforderungen gestellt. Im Gegenteil bestehen solche Packmittel in der Regel aus kos- tengünstigem und damit oft minderwertigem Holz, welches ebenso oft mit Schadorganismen, Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 16/20 wie etwa Insekten, Würmern oder Pilzen, behaftet ist. Mit dem Import dieser Packmittel werden dann auch die schädlichen Organismen importiert. Um diesen ungewollten Import zu verhindern, erließen in der Vergangenheit zahlreiche Staaten ihre jeweils eigenen Regelungen. Da dies aber den internationalen Warenverkehr arg behinderte, wurden die Vorschriften bereits 1952 in einem internationalen Vertrag harmonisiert, der so genannten „Konvention zum Schutz der Pflanzen“ (International Plant Protection Convention (IPPC). Die internationale Konvention zum Schutz der Pflanzen ist für die zurzeit 181 unterzeichnenden Staaten verbindliche Grundlage bei nationalen bzw. supranationalen Gesetzgebungsvorhaben im Bereich Pflanzenquarantäne. In der Europäischen Union war die Konvention umgesetzt in der Pflanzenquarantäne-Richtlinie 2000/29/EG, welche wiederum in Deutschland mit der Pflan- zenbeschauverordnung (PBVO) in deutsches Recht umgesetzt wurde. In Nachfolge dieser Rege- lungen ist innerhalb der Europäischen Union seit dem 13.12.2016 die neue Pflanzengesund- heitsverordnung (EU) 2016/2031 in Kraft, welche, von einigen Ausnahmen abgesehen, ab dem 14.12.2019 anzuwenden ist. Im Rahmen des IPPC werden so genannte "Internationale Standards für pflanzengesundheitliche (phytosanitäre) Maßnahmen" (ISPM) erarbeitet, die für die Unterzeichnerstaaten verbindlich sind. Die „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ bilden dabei den Standard ISPM 15. Regelungen für Holzverpackungsmaterial Die Regelungen des ISPM 15 betreffen Verpackungsmaterial aus Massivholz zum Transport, Schutz und Verstauen von Waren, wie z. B. Paletten, Kisten, Verschläge, Trommeln, Fässer, Pa- lettenaufsatzrahmen, aber auch Stauholz, wie z. B. einzelne Holzstücke und Keile zum Befesti- gen der Waren in Containern. Holz mit einer Stärke von weniger als 6 mm sowie Holzwerkstoffe (Span-, Tischler-, Faserplatten, Sperrholz etc.) unterliegen nicht den Anforderungen des ISPM 15. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 17/20 Die Anforderungen des ISPM 15 gelten nur für die Einfuhr aus bzw. die Ausfuhr in Länder au- ßerhalb der Europäischen Union (EU). Beim Handel innerhalb Deutschlands und bei der Ein- und Ausfuhr von Verpackungsholz zwischen EU-Staaten findet der ISPM 15 keine Anwendung. Ein- zige Ausnahmen davon sind derzeit Verpackungsholz aus Portugal und aus jenen Gebieten in Spanien, die von Kiefernholznematoden befallen sind. Holzverpackungsmaterial muss nach der ISPM 15 folgende Anforderungen erfüllen: Behandlung des Vollholzes mit einer anerkannten Maßnahme Anerkannt sind dabei die Hitzebehandlung (HT), bei der über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten 56 ° C im Kern des Holzes erreicht wird. Es kann auch eine so genannte Technische Trocknung durchgeführt werden, wenn die oben genannten Werte der Hitzebehandlung erreicht werden. Die Methode der technischen Trocknung hat den Vorteil, dass zusätzlich ein Schimmelbefall vermieden wird. Begasung mit Methylbromid (MB), wobei in Europa die Verwendung von Methylbromid selbst seit 2010 verboten ist. Allerdings ist der Einsatz von Holzverpackungen, die vor diesem Zeitpunkt mit Methylbromid behandelt wurden, oder aber aus Drittländern stammen und dort mit Methylbromid behandelt wurden, weiterhin zulässig. Mikrowellenbehandlung (Dielectric Heating DH), bei der über einen Zeitraum von einer Minute 60°C über den gesamten Holzquerschnitt erreicht werden müssen. Die maximal zulässige Holzdicke beträgt bei dieser Methode 20 cm. Kennzeichnung Mit dem Anbringen der vorgeschriebenen Markierung wird bestätigt, dass eine der an- erkannten Behandlungsmethoden vorschriftsmäßig durchgeführt wurde. Die Kennzeichnung gemäß ISPM 15 muss grundsätzlich im nachfolgenden Layout (inkl. Rahmen und Trennlinie) erfolgen. Sie kann ein- oder mehrzeilig erfolgen. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 18/20 Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), eigene Bearbeitung Die Kennzeichnung muss lesbar, dauerhaft und sichtbar vorzugsweise auf zwei gegen- überliegenden Seiten der Verpackung angebracht sein. Das Kennzeichen darf aber nur von solchen Betrieben verwendet werden, die beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registriert sind. Der Pflanzenschutzdienst vergibt die Registriernummer auf Antrag und nach Überprüfung des Betriebes. Die registrierten Betriebe werden mindestens einmal pro Jahr auf Einhaltung der Anforderungen gemäß ISPM 15 überprüft. Der Pflanzen- schutzdienst im Bundesland Hessen ist angesiedelt beim Regierungspräsidium Gießen. Entrindung Verpackungen müssen aus entrindetem Holz hergestellt sein. Zulässig sind jedoch rest- liche Rindenanhaftungen, die weniger als 3 cm breit sind (bei beliebiger Länge) oder bei einer Breite von über 3 cm weniger als 50 cm² groß sind (Kreditkartengröße). Alle Maßnahmen sind zeitlich nicht befristet. Es ist weder ein Pflanzengesundheitszeugnis, noch eine Erklärung für Packmittel aus Holzwerkstoffen (so genannte Nichtholzerklärung) erforder- lich. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 19/20 Anwendung der ISPM 15 Die Anforderungen der ISPM 15 gelten nur für den Import von Holzverpackungsmaterial aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU). Bei Einfuhren einiger Warengruppen (verschie- dene Steinprodukte) mit Verpackungsholz aus China gibt es seit 2013 aufgrund des EU- Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU besondere Kontrollverfahren. Das Julius Kühn-Institut als zuständige Bundesbehörde gibt regelmäßig eine Risikowarenliste bekannt, die sich auf die Einfuhr aus Drittländern bezieht. Sendungen der aufgelisteten Waren müssen vom Importeur unverzüglich beim zuständigen Pflanzenschutzdienst angemeldet wer- den, wenn diese Waren mit Holz verpackt sind. Beim Export von Holzverpackungsmaterial in Länder außerhalb der Europäischen Union kommt es darauf an, ob das jeweilige Land den ISPM 15 anwendet oder nicht. Eine Übersicht über die Länder, welche den Standard anwenden, findet sich ebenfalls auf der Internetseite des Julius Kühn-Instituts. Die Länderliste erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es sind nur solche Länder genannt, für die die Anwendung des ISPM Nr. 15 amtlich bestätigt ist. Bei der Verwendung von Holzverpackungmaterial sind innerhalb Deutschlands und zwischen EU-Mitgliedstaaten keine pflanzengesundheitlichen Anforderungen zu beachten, von den ein- gangs genannten Ausnahmen abgesehen. Ansprechpartner für Packmittel aus Vollholz Pflanzenschutzdienst Hessen / Regierungspräsidium Gießen Julius Kühn-Institut / Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Bundesverband Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung e.V. Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main Frankfurter Straße 90 | 63067 Offenbach am Main | Tel. 069 8207-0 | Fax 069 8207-149 | E-Mail service@offenbach.ihk.de | Internet www.offenbach.ihk.de 20/20 Ihr IHK-Ansprechpartner Kompetenzfeld Nachhaltigkeit Peter Sülzen Telefon: 069 8207–244 E-Mail: suelzen@offenbach.ihk.de Die in diesem Merkblatt aufgeführten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Gewähr oder jegliche Haftung für den Inhalt des Merkblattes, die Funktion, Aktualität, Richtigkeit, Vollständig- keit oder Qualität der Link-Verweise und insbesondere für die Informationen der verwiesenen (verlinkten) Internetsei- ten der Drittanbieter (inklusive Rechtmäßigkeit des Inhaltes) kann nicht übernommen werden. 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