Die Europäische Kommission hat am 7. April 2026 den Preis für CBAM‑Zertifikate auf 75,36 Euro pro Tonne festgesetzt. Damit wird erstmals der für das Jahr 2026 geltende Preis gemäß den Vorgaben des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) veröffentlicht. Ab dem Jahr 2027 ändert sich der Preismechanismus grundlegend: Der CBAM‑Preis wird dann nicht mehr vierteljährlich, sondern wöchentlich neu bestimmt. Preisbildung der CBAM‑Zertifikate Der Preis der CBAM‑Zertifikate orientiert sich am EU-Emissionshandelssystem (EU Emissions Trading System, EU‑ETS) und bildet den durchschnittlichen Preis der dort gehandelten Emissionszertifikate ab. Ziel dieses Mechanismus ist es, vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zwischen Produzenten innerhalb der Europäischen Union und Importen aus Drittländern sicherzustellen. Die Europäische Kommission ermittelt den CBAM‑Preis auf Grundlage der gewichteten Durchschnittspreise der EU‑ETS‑Auktionen . Preismechanismus im Jahr 2026 Für das Jahr 2026 gilt ein quartalsweiser Preismechanismus : Veröffentlichung von vier Quartalspreisen , jeweils bezogen auf ein Kalenderquartal Berechnung des Preises in der ersten Woche nach Ende des jeweiligen Quartals Heranziehung öffentlich zugänglicher Daten aus EU‑ETS‑Auktionen Der veröffentlichte Preis gilt einheitlich für sämtliche CBAM‑pflichtigen Importe des betreffenden Quartals Neuregelungen ab 2027 Ab dem Jahr 2027 erfolgt eine wöchentliche Veröffentlichung der CBAM‑Preise . Der Erwerb von CBAM‑Zertifikaten erfolgt ab Februar 2027 über eine zentrale EU‑Plattform . Unser Angebot für Sie Webinar CBAM-Berechnung: Fokus Standardwerte in der Praxis am Donnerstag, 23.04.2026 ▶️ Jetzt anmelden!
Die Europäische Kommission hat dem Rat am 11. September 2026 die bereinigte und vollständige Fassung des Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Indien zur Genehmigung vorgelegt. Bereits im Februar 2026 hatte die Kommission den Vertragstext einschließlich der Anhänge veröffentlicht. Damals fehlten jedoch unter anderem die präferenziellen Ursprungsregeln. Mit der nun vorliegenden Endfassung stehen sämtliche Abkommensbestandteile zur Verfügung, darunter die Zollabbaupläne (Anhang 2) sowie die präferenziellen Ursprungsregeln (Anhang 3) . Die vollständigen Vertragsdokumente können auf der Website der Europäischen Kommission eingesehen werden. Eine vorläufige Anwendung des Handelsteils des Abkommens ist voraussichtlich in den ersten Monaten des Jahres 2027 möglich.
Die europäische Wirtschaft ist eingeladen, ihre Perspektive zur EU‑Erweiterung einzubringen: Der Dachverband der europäischen Industrie- und Handelskammern (Eurochambres) hat eine Unternehmensumfrage zu den Beitrittskandidaten gestartet. Eine Teilnahme ist bis zum 17. Juli 2026 möglich. Vor dem Hintergrund des geopolitischen Wandels gewinnt die Erweiterung der Europäischen Union spürbar an Dynamik. Mehrere Kandidatenländer verfolgen ambitionierte Zeitpläne für den Abschluss ihrer Beitrittsverhandlungen. Zugleich erfordert der Annäherungsprozess eine zügige Übernahme des EU‑Rechtsbestands – mit unmittelbaren Folgen für regulatorische Rahmenbedingungen, Marktchancen und Wettbewerbsstrukturen in der EU und den Beitrittsländern. Eurochambres knüpft mit der zweiten Auflage der Befragung an die 2024 veröffentlichte Erhebung an, deren Ergebnisse in Politik und Verwaltung breite Resonanz fanden. Ziel ist es, die Einschätzungen der Wirtschaft systematisch in die EU-Erweiterungsdebatte einzubringen und belastbare Hinweise zu Chancen und Herausforderungen für Unternehmen zu gewinnen. Die Ergebnisse sollen im Dezember 2026 veröffentlicht und im Kontext der Beratungen des Europäischen Rates zur EU‑Erweiterung genutzt werden. Bringen Sie die Perspektive Ihres Unternehmens ein und beteiligen Sie sich an der Umfrage bis zum 17. Juli 2026. Hier geht es zur Konsultation: EUSurvey - Survey
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Bemerkenswert an der Verordnung ist insbesondere, dass es die erste Rechtsnorm ist, die für bestimmte Produkte den Ausweis des CO2-Fussabdruckes verbindlich vorschreibt. Das wird vermutlich Vorbild sein für andere anstehende Produktregulierungen. Die Verordnung ist extremst umfänglich und enthält zudem an zahlreichen Stellen Ermächtigungsklauseln für Detailregelungen in delegierten Rechtsakten , die noch zu erlassen sein werden. Dass viele Stichtage, ab denen irgendeine Verpflichtung in Kraft tritt, von der vorherigen Veröffentlichung eben jener delegierten Rechtsakten abhängen, macht die Les- und Nutzbarkeit der Verordnung noch komplizierter. Mehr Informationen hier!
Peter Sülzen Nachhaltigkeit + 49 69 8207–244 E-Mail schreiben Weiterführende Links Batteriegesetz-Melderegister Informationen des Umweltbundesamtes
Das europäische Verfahren zur gezielten Vereinfachung der Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie zu Sorgfaltspflichten in Lieferketten ist abgeschlossen. Mit der abschließenden Annahme durch den Rat der Europäischen Union wurde der Nachhaltigkeits-Omnibus formell verabschiedet. Zuvor hatte das Europäische Parlament im Dezember 2025 der im Trilog erzielten Einigung zugestimmt. Gegenstand der Überarbeitung sind die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Ziel der Reform ist es, bestehende Berichtspflichten anzupassen, Anforderungen klarer zu strukturieren und unverhältnismäßige Belastungen für Unternehmen zu reduzieren. Die Richtlinie wird in den kommenden Tagen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Anschließend beginnt die Frist zur Umsetzung in nationales Recht. Eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen stellt der Rat der Europäischen Union in seiner aktuellen Pressemeldung bereit. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, inwieweit bestehende Nachhaltigkeits- und Lieferkettenprozesse an die neuen Vorgaben angepasst werden müssen.
Der Rat der Europäischen Union hat am 11. Mai 2026 das modernisierte politische und wirtschaftliche Partnerschaftsabkommen (Modernised Global Agreement, MGA) sowie ein separates Interims-Handelsabkommen (Interim Trade Agreement, ITA) mit Mexiko gebilligt. Die neuen Abkommen sollen den bestehenden Rechtsrahmen aus dem Jahr 2000 ersetzen mit dem Ziel, die bilateralen Beziehungen zu einer umfassenden strategischen Partnerschaft weiterzuentwickeln. Das MGA schafft einen rechtlich verbindlichen Rahmen für eine vertiefte Zusammenarbeit in zentralen politischen und wirtschaftlichen Themen. Dazu zählen insbesondere nachhaltiger Handel und Investitionen, Klimaschutz, Digitalisierung, Sicherheit sowie Fragen von Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten. Vorgesehen sind zudem regelmäßige hochrangige Dialogformate und neue institutionelle Strukturen, um die Umsetzung zu begleiten. Das ITA ermöglicht es, zentrale handels- und investitionspolitische Regelungen bereits vor Inkrafttreten des Gesamtpakets anzuwenden. Unternehmen sollen dadurch frühzeitig von verbesserten Marktzugangsbedingungen profitieren. Geplant sind unter anderem weiterer Zollabbau, erleichterter Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen sowie verbesserte Rahmenbedingungen für Dienstleistungen und Investitionen. Besondere Relevanz hat der Abbau verbleibender Prohibitivzölle im Agrarbereich. Künftig entfallen Zölle von teils bis zu 100 % auf ausgewählte EU-Exporte nach Mexiko, darunter Käse, Geflügel, Schweinefleisch, Teigwaren, Äpfel, Konfitüren, Schokolade und Wein. Dies lässt eine spürbare Stärkung der Wettbewerbsposition europäischer Anbieter im mexikanischen Markt erwarten. Die Unterzeichnung der Abkommen ist für den EU-Mexiko-Gipfel am 22. Mai 2026 in Mexiko-Stadt geplant. Für das Inkrafttreten sind noch die Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie – im Fall des MGA – die Ratifikation durch die Mitgliedstaaten erforderlich. Mexiko ist der zweitwichtigste Handelspartner der EU in Lateinamerika. Umgekehrt rangiert die EU für Mexiko auf Platz drei. Das bilaterale Handelsvolumen im Warenverkehr belief sich 2024 auf über 82 Milliarden Euro. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen könnten von den erweiterten Marktzugangs- und Kooperationsmöglichkeiten profitieren.
Die Europäische Kommission hat das 18. Sanktionspaket vorgeschlagen, welches vom Rat angenommen wurde. Ziel ist es, den Druck weiter zu erhöhen und einen gerechten, dauerhaften Frieden für die Ukraine zu erreichen. Das neue Sanktionspaket konzentriert sich auf fünf Bausteine: Minderung von Russlands Einnahmen im Energiesektor Sanktionen gegen den russischen Bankensektor Schwächung des militärisch-industriellen Komplexes Verstärkte Maßnahmen gegen Sanktionsumgehungen Strafmaßnahmen für Verbrechen gegen ukrainische Kinder und das kulturelle Erbe Mit diesem Paket steigt die Zahl der sanktionierten Schiffe der russischen Schattenflotte auf 444 . Über 2.500 Personen stehen nun auf den EU-Sanktionslisten. Zudem wurden neue Sanktionen gegen Belarus verhängt. Russland Verordnung (EU) 2025/1494 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1476 zu Verordnung (EU) Nr. 269/2014 Belarus Verordnung (EU) 2025/1472 Durchführungsverordnung (EU) 2025/1469 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Weitere ► Informationen