Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Vom 28. Juni 2018 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (BGBl. I S. 746) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 1. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), 2. den am 9. März 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 326), 3. den am 1. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 28. Juni 2018 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d E n e r g i e In Vertretung N u s s b a um 975Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen* I n h a l t s ü b e r s i c h t Teil 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Ausbildungsdauer § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung § 4 Ausbildungsplan § 5 (weggefallen) § 6 Abschlussprüfung Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin § 7 Ausbildungsberufsbild § 8 Ausbildungsrahmenplan § 9 Teil 1 der Abschlussprüfung § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin § 11 Ausbildungsberufsbild § 12 Ausbildungsrahmenplan § 13 Teil 1 der Abschlussprüfung § 14 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin § 15 Ausbildungsberufsbild § 16 Ausbildungsrahmenplan § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin § 19 Ausbildungsberufsbild § 20 Ausbildungsrahmenplan § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin § 23 Ausbildungsberufsbild § 24 Ausbildungsrahmenplan § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen § 27 Bestehensregelung Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten § 28 Zusatzqualifikationen § 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt § 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration § 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration § 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren § 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT- gestützte Anlagenänderung § 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzquali- fikation Teil 9 Gemeinsame Übergangsvorschriften § 36 Bestandsschutz § 37 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse § 38 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsver- hältnisse Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktions- mechanikerin Anlage 5: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechani- kerin Anlage 6: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsme- chanikerin Anlage 7: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen T e i l 1 G em e i n s am e V o r s c h r i f t e n § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Die Ausbildungsberufe 1. Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin, 2. Industriemechaniker/Industriemechanikerin, 3. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanike- rin, * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 4. Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin, 5. Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin werden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgeset- zes staatlich anerkannt. § 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig- keit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf- lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufs- bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam- menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befä- higung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nach- zuweisen. (2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten haben 1. die gemeinsamen Kernqualifikationen nach a) § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, b) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, c) § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, d) § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 und e) § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie 2. die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach a) § 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18, b) § 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18, c) § 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21, d) § 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 und e) § 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19. Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit inte- griert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nach- haltigkeitsaspekt zu berücksichtigen. (3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika- tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in min- destens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäfts- prozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt. § 4 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 5 (weggefallen) § 6 Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit- lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit- telnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikatio- nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- prüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur inso- weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist. T e i l 2 V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f A n l a g e nm e c h a n i k e r / A n l a g e nm e c h a n i k e r i n § 7 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- tens die folgenden Qualifikationen: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor- mationssicherheit, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 10. Warten von Betriebsmitteln, 11. Steuerungstechnik, 12. Anschlagen, Sichern und Transportieren, 13. Kundenorientierung, 14. Bearbeiten von Aufträgen, 15. Herstellen und Montieren von Bauteilen und Bau- gruppen, 16. Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Behe- ben von Fehlern und Störungen, 17. Bauteile und Einrichtungen prüfen, 18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes- tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1. Anlagenbau, 2. Apparate- und Behälterbau, 3. Instandhaltung, 977Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 4. Rohrsystemtechnik, 5. Schweißtechnik. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest- gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer- den können. § 8 Ausbildungsrahmenplan Die in § 7 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anlei- tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs- ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs- inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak- tische Besonderheiten die Abweichung erfordern. § 9 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungsjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so- weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- stimmen, Material und Werkzeug disponieren, 2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma- nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver- hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz- bestimmungen beachten, 3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er- gebnisse dokumentieren und bewerten, 5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu- tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro- tokolle, erstellen kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Rohrleitungen, Anlagen- oder Behälterteilen unter Ver- wendung von Rohren, Blechen, Profilen und Halb- zeugen nachgewiesen werden. Dabei sind Heft- und Schweißarbeiten durchzuführen; der Prüfling wählt da- bei aus mehreren angebotenen Verfahren aus. (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo- bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs- tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel- lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben. § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifi- kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- fungsbereichen 1. Arbeitsauftrag, 2. Auftrags- und Funktionsanalyse, 3. Fertigungstechnik sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf- bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicher- heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umwelt- schutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Be- triebsmitteln zu berücksichtigen. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- trag zeigen, dass er 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf- tragsabwicklung beschaffen, 2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf- tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs- wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, 3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga- ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs- systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur- sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran- lassen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen- den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf- tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen- tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun- den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen, 5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtech- nische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweiß- technik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Füge- techniken anwenden kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstel- len, Ändern oder Instandhalten von Anlagen oder Anla- genteilen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein an- erkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bear- beitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vor- bereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufga- benspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs- tens 20 Minuten führen; die Durchführung der Ar- beitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beob- achtungen der Durchführung, die aufgabenspezifi- schen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs- tens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigung technischer Regelwerke und Richtlinien prüfen und er- gänzen, Prüfmittel und -verfahren auswählen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren und zur Optimierung von Vorgaben und Arbeitsabläufen beitragen kann. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs- technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten den Prozess der Herstellung oder der Änderung von Anlagenteilen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Probleme analysieren, Lösungskon- zepte unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Werkstoffeigenschaften, Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Be- triebsabläufen entwickeln, Systemspezifikationen an- wendungsgerecht festlegen, Kosten ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißver- fahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann. (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf- gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. T e i l 3 V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f I n d u s t r i em e c h a n i k e r / I n d u s t r i em e c h a n i k e r i n § 11 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- tens die folgenden Qualifikationen: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor- mationssicherheit, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 10. Warten von Betriebsmitteln, 11. Steuerungstechnik, 12. Anschlagen, Sichern und Transportieren, 13. Kundenorientierung, 14. Herstellen, Montieren und Demontieren von Bautei- len, Baugruppen und Systemen, 15. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen, 16. Instandhalten von technischen Systemen, 17. Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik, 18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes- tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1. Feingerätebau, 2. Instandhaltung, 3. Maschinen- und Anlagenbau, 4. Produktionstechnik. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest- gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer- den können. § 12 Ausbildungsrahmenplan Die in § 11 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus- bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs- inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak- tische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 979Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 § 13 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika- tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- stimmen, Material und Werkzeug disponieren, 2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma- nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver- hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz- bestimmungen beachten, 3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er- gebnisse dokumentieren und bewerten, 5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu- tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro- tokolle, erstellen kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen ei- ner Baugruppe mit steuerungstechnischer Funktion nachgewiesen werden. (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo- bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs- tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel- lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben. § 14 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifi- kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- fungsbereichen 1. Arbeitsauftrag, 2. Auftrags- und Funktionsanalyse, 3. Fertigungstechnik sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf- bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si- cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- weltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungs- systeme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- trag zeigen, dass er 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf- tragsabwicklung beschaffen, 2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf- tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs- wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, 3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssys- teme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- gen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen- den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf- tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen- tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun- den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstel- len, Einrichten, Ändern, Umrüsten oder Instandhalten von Maschinen und technischen Systemen in Betracht. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule- gen oder 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe- reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü- ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf- gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter- lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs- 980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 tens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Da- bei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Her- stellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung erkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regel- werke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs- technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung technischer Systeme planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren für die Herstellung von Bauteilen und Baugruppen beurteilen, unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte auswählen sowie technologische Daten ermitteln, die Mechanisierung von technischen Systemen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, die notwendigen Arbeitsschritte pla- nen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen kann. (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf- gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. T e i l 4 V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f K o n s t r u k t i o n sm e c h a n i k e r / K o n s t r u k t i o n sm e c h a n i k e r i n § 15 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- tens die folgenden Qualifikationen: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor- mationssicherheit, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 10. Warten von Betriebsmitteln, 11. Steuerungstechnik, 12. Anschlagen, Sichern und Transportieren, 13. Kundenorientierung, 14. Anwenden von technischen Unterlagen, 15. Trennen und Umformen, 16. Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen, 17. Fügen von Bauteilen, 18. Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktio- nen, 19. Montieren und Demontieren von Metallkonstruktio- nen, 20. Prüfen von Bauteilen und Baugruppen, 21. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes- tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1. Ausrüstungstechnik, 2. Feinblechbau, 3. Schiffbau, 4. Schweißtechnik, 5. Stahl- und Metallbau. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest- gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer- den können. § 16 Ausbildungsrahmenplan Die in § 15 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anlei- tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be- rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer- den. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei- chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil- dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika- tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- stimmen, Material und Werkzeug disponieren, 2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma- nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver- hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz- bestimmungen beachten, 3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er- gebnisse dokumentieren und bewerten, 5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu- tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro- tokolle, erstellen kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Umformtechniken sowie lösbarer und unlösbarer Fügetechniken nachge- wiesen werden. 981Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo- bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs- tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel- lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben. § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifi- kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- bereichen 1. Arbeitsauftrag, 2. Auftrags- und Funktionsanalyse, 3. Fertigungstechnik sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf- bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si- cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- weltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungs- systeme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- trag zeigen, dass er 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf- tragsabwicklung beschaffen, 2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf- tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs- wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, 3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga- ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs- systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur- sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran- lassen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen- den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf- tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen- tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun- den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen, 5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtech- nische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoff- gruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzge- bieten Fügetechniken anwenden kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule- gen oder 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vor- bereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufga- benspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs- tens 20 Minuten führen; die Durchführung der Ar- beitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beob- achtungen der Durchführung, die aufgabenspezifi- schen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari- ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs- tens 120 Minuten eine Abfolge von Arbeitsschritten ausarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er un- ter Berücksichtigung von Arbeitsorganisation, Arbeits- sicherheitsvorschriften, Umweltschutzbestimmungen und Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz einrichten, Un- terlagen auswerten, Berechnungen durchführen, kom- plexe Zusammenhänge von Metallkonstruktionen erklä- ren, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Fertigungsverfahren zu- ordnen kann. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs- technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung, Montage und Demontage von Metall- konstruktionen unter Berücksichtigung von Qualitätssi- cherungssystemen planen. Dabei soll der Prüfling zei- gen, dass er Fertigungsverfahren insbesondere des Trennens und Umformens von Blechen, Rohren oder Profilen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen- schaften unterscheiden, Betriebsmittel, Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, Prüfverfahren und Prüfmittel festlegen sowie Arbeitssicherheit und Gesundheits- 982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 schutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder an- dere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann. (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf- gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. T e i l 5 V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f W e r k z e u gm e c h a n i k e r / W e r k z e u gm e c h a n i k e r i n § 19 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- tens die folgenden Qualifikationen: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor- mationssicherheit, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 10. Warten von Betriebsmitteln, 11. Steuerungstechnik, 12. Anschlagen, Sichern und Transportieren, 13. Kundenorientierung, 14. Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Be- arbeitungsverfahren, 15. Montage und Demontage, 16. Erprobung und Übergabe, 17. Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen, 18. Programmieren von Maschinen und Anlagen, 19. Prüfen, 20. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes- tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1. Formentechnik, 2. Instrumententechnik, 3. Stanztechnik, 4. Vorrichtungstechnik. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest- gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer- den können. § 20 Ausbildungsrahmenplan Die in § 19 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anlei- tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be- rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer- den. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei- chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil- dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika- tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- stimmen, Material und Werkzeug disponieren, 2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma- nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver- hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz- bestimmungen beachten, 3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er- gebnisse dokumentieren und bewerten, 5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu- tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro- tokolle, erstellen kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von Bauteilen, Fügen zu Baugruppen, Sicherstellen von Funktionen und Montieren eines Antriebselements nachgewiesen werden. (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo- bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs- tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel- lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben. § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifi- kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- bereichen 1. Arbeitsauftrag, 983Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 2. Auftrags- und Funktionsanalyse, 3. Fertigungstechnik sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf- bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si- cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- weltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungs- systeme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- trag zeigen, dass er 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf- tragsabwicklung beschaffen, 2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf- tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs- wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, 3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga- ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs- systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur- sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran- lassen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen- den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf- tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen- tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun- den übergeben und erläutern sowie Abnahmeproto- kolle erstellen kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Ändern oder Instandhalten von Werkzeugen, Vorrich- tungen oder Instrumenten in Betracht. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule- gen oder 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe- reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü- ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf- gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter- lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs- tens 120 Minuten die Funktion eines technischen Sys- tems beschreiben. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur systemati- schen Eingrenzung von Fehlern und das Zusammen- wirken von technischen Komponenten erkennen sowie Demontage und Montage, Inbetriebnahme und In- standsetzung nach vorgegebenen Anforderungen durchführen, Instandsetzungsverfahren aufzeigen so- wie deren Wirtschaftlichkeit darstellen kann. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs- technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten Fertigungsverfahren zur Herstellung von Bauteilen und Baugruppen auswählen, die Auswahl begründen und Methoden zur Qualitätssicherung darstellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, die dazu notwendigen Werk- zeuge und technologischen Daten auswählen, techni- sche Regeln und Normen beachten, Methoden zur Montage der gefertigten Bauteile darstellen sowie die dazu notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel auswäh- len sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbe- stimmungen beachten kann. (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf- gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. T e i l 6 V o r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f Z e r s p a n u n g sm e c h a n i k e r / Z e r s p a n u n g sm e c h a n i k e r i n § 23 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- tens die folgenden Qualifikationen: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Infor- mationssicherheit, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 10. Warten von Betriebsmitteln, 11. Steuerungstechnik, 12. Anschlagen, Sichern und Transportieren, 13. Kundenorientierung, 14. Planen des Fertigungsprozesses, 15. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk- zeugmaschinen oder Fertigungssystemen, 16. Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Ferti- gungssystemen, 17. Herstellen von Werkstücken, 18. Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläu- fen, 19. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes- tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1. Drehautomatensysteme, 2. Drehmaschinensysteme, 3. Fräsmaschinensysteme, 4. Schleifmaschinensysteme. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest- gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt wer- den können. § 24 Ausbildungsrahmenplan Die in § 23 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anlei- tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be- rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer- den. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei- chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil- dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika- tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- stimmen, Material und Werkzeug disponieren, 2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma- nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver- hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz- bestimmungen beachten, 3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er- gebnisse dokumentieren und bewerten, 5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu- tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro- tokolle, erstellen kann. Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiten eines kombinierten Fertigungsauftrages aus den Berei- chen Dreh-Frästechnik, Dreh-Schleiftechnik oder Fräs- Schleiftechnik nachgewiesen werden. (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo- bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs- tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel- lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben. § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifi- kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- bereichen 1. Arbeitsauftrag, 2. Auftrags- und Funktionsanalyse, 3. Fertigungstechnik sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf- bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si- cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- weltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungs- systeme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- trag zeigen, dass er 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf- tragsabwicklung beschaffen, 2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf- tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs- wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, 3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga- ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs- 985Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur- sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran- lassen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen- den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf- tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen- tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun- den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Durchfüh- ren und Überwachen von Fertigungsprozessen an Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen in Be- tracht. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in 15 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule- gen oder 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe- reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü- ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf- gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter- lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs- tens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ergänzen, Fertigungsstrategien festlegen, das Einrichten des Ar- beitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicher- heit und Umweltschutz planen sowie technische Regel- werke, Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden kann. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs- technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Durchführung eines Fertigungsauftrages planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Auftrag bearbeiten, Werkzeugmaschinen und Fertigungssys- teme zuordnen, programmieren und deren Wartung berücksichtigen, Fertigungsverfahren und Fertigungs- parameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen, Qualitäts- und Arbeitsergebnisse dokumentieren kann. (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf- gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. T e i l 7 G em e i n s am e B e s t e h e n s r e g e l u n g e n § 27 Bestehensregelung (1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbil- dungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet. (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Teil 2 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche Arbeits- auftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse und Fertigungstechnik mit je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten. (4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und 3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenü- genden Leistungen erbracht worden sein. (5) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktions- analyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prü- fungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu er- gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb- nisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. T e i l 8 Z u s ä t z l i c h e b e r u f l i c h e F e r t i g k e i t e n , K e n n t n i s s e u n d F ä h i g k e i t e n § 28 Zusatzqualifikationen Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zu- satzqualifikationen vereinbart werden: 1. Systemintegration, 986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 2. Prozessintegration, 3. Additive Fertigungsverfahren und 4. IT-gestützte Anlagenänderung. § 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen (1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Systeminte- gration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkei- ten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessinte- gration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkei- ten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fer- tigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu- bildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. (2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Ab- schlussprüfung als gesonderte Prüfung statt. § 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systeminte- gration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genann- ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an technische Systeme festzustellen sowie Lösungsvarianten zu bewerten und auszuwählen, 2. Hard- und Softwarekomponenten auszuwählen, zu installieren und zu konfigurieren und in die beste- henden Systeme zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie 3. Systeme in Betrieb zu nehmen. § 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessinte- gration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genann- ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren sowie deren technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu doku- mentieren, 2. Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren so- wie Änderungen einzupflegen sowie 3. den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu dokumentieren. § 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fer- tigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzu- wenden, 2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu be- treiben sowie 3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern. § 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden, 2. Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie 3. die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prü- fen und zu sichern. § 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation (1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder ver- mittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fach- gespräch geführt. (2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbil- dungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzu- führen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen. (3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Auf- gabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vor- gehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen. (4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage er- gänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Sei- ten umfassen. 987Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 (5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lö- sungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu er- stellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können. (6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchs- tens 20 Minuten. (7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. (8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist. T e i l 9 G em e i n s am e Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n § 36 Bestandsschutz Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metall- berufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, weiter anzuwenden. § 37 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Au- gust 2018 bereits bestehen, können nach den Vor- schriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat. § 38 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufs- ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden. 988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen G eme i n s am e K e r n q u a l i f i k a t i o n e n Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1, § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel- tenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerk- schaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß- nahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri- schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 15 Absatz 1 Nummer 4, § 19 Absatz 1 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf- lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho- nenden Entsorgung zuführen 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 5, § 15 Absatz 1 Nummer 5, § 19 Absatz 1 Nummer 5, § 23 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe- nahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und ar- chivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und ana- lysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden 989Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragspla- nung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integri- tät, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektro- nischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erken- nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs- systeme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusam- menarbeiten 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6, § 11 Absatz 1 Nummer 6, § 15 Absatz 1 Nummer 6, § 19 Absatz 1 Nummer 6, § 23 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und an- wenden sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und an- wenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situations- gerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikations- mitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fach- begriffe in der Kommunikation anwenden e) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse do- kumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7, § 11 Absatz 1 Nummer 7, § 15 Absatz 1 Nummer 7, § 19 Absatz 1 Nummer 7, § 23 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben ein- richten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfor- dern, prüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaft- licher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver- folgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlich- keit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen 990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8, § 11 Absatz 1 Nummer 8, § 15 Absatz 1 Nummer 8, § 19 Absatz 1 Nummer 8, § 23 Absatz 1 Nummer 8) a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und hand- haben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und ent- sorgen 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9, § 11 Absatz 1 Nummer 9, § 15 Absatz 1 Nummer 9, § 19 Absatz 1 Nummer 9, § 23 Absatz 1 Nummer 9) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrich- ten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfah- ren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugrup- pen fügen 10 Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10, § 15 Absatz 1 Nummer 10, § 19 Absatz 1 Nummer 10, § 23 Absatz 1 Nummer 10) a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch- führung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen 11 Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11, § 11 Absatz 1 Nummer 11, § 15 Absatz 1 Nummer 11, § 19 Absatz 1 Nummer 11, § 23 Absatz 1 Nummer 11) a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden 12 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12, § 11 Absatz 1 Nummer 12, § 15 Absatz 1 Nummer 12, § 19 Absatz 1 Nummer 12, § 23 Absatz 1 Nummer 12) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der ein- schlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veran- lassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 13 Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13, § 11 Absatz 1 Nummer 13, § 15 Absatz 1 Nummer 13, § 19 Absatz 1 Nummer 13, § 23 Absatz 1 Nummer 13) a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaf- fen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicher- heitsvorschriften hinweisen 991Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 14 Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick- lung berufsübergreifend abstimmen e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen 15 Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwen- dungszweck auswählen und einsetzen b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen d) Armaturen auswählen und einbauen e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und her- stellen f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichti- gung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämm- maßnahmen sicherstellen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und schweißen k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen p) Anlagenteile montieren und demontieren 16 Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagen- teilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstech- nischer Vorschriften durchführen 992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Be- trieb setzen e) Anlagen oder Anlagenteile warten f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku- mentieren 17 Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits- einrichtungen auf Funktion prüfen c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnet- pulverprüfung, an Schweißnähten durchführen d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen e) Prüfprotokolle erstellen 18 Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18) a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicher- heitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech- nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts- punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb- liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon- tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs- ablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio- nen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten 993Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g Abschnitt I: Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä- ren c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs- mitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei- fen 4 Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen während der gesamten Ausbildung 994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan- gen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin- verfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be- schaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar- keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be- rücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten- trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste- men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er- greifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie- rungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Abschnitt II: Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Z e i t r a h m e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb- lichen Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 995Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset- zen und entsorgen 4 bis 6 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti- gungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 15 Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih- rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen Z e i t r a h m e n 2 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita- len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu- relle Identitäten berücksichtigen g) Konflikte im Team lösen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen m) Aufgaben im Team planen und durchführen 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen 4 bis 6 12 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 14 Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen 15 Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih- rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen 996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Z e i t r a h m e n 3 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) e) Informationen auch aus englischsprachigen techni- schen Unterlagen oder Dateien entnehmen und ver- wenden 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termin- gerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen 10 Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin- dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver- anlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen 1 bis 3 14 Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren Z e i t r a hm e n 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen 14 Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, iso- metrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anferti- gen c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen 2 bis 4 15 Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha- nisch trennen c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen herstel- len h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen 997Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 17 Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten, durchführen d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen Z e i t r a h m e n 5 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden 2 bis 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten l) Aufgaben im Team planen und durchführen 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Bau- gruppen fügen 12 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und un- ter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 14 Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, iso- metrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf- tragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Monta- geplätzen durchführen 15 Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) d) Armaturen auswählen und einbauen e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anrei- ßen und herstellen h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile- spezifischer Montagebedingungen fügen p) Anlagenteile montieren und demontieren 17 Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen 998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Z e i t r a hm e n 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r , 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden e) Informationen auch aus englischsprachigen techni- schen Unterlagen oder Dateien entnehmen und ver- wenden 2 bis 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz- fähigkeit von Prüfmitteln feststellen 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset- zen und entsorgen 11 Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten 16 Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be- schädigungen und Störungen feststellen und ein- grenzen b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksich- tigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vor- schriften durchführen c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sichtprü- fen d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen e) Anlagen oder Anlagenteile warten g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah- men dokumentieren 17 Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung tech- nischer Unterlagen und technischer Rahmenbedin- gungen prüfen oder in Betrieb nehmen b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen e) Prüfprotokolle erstellen Z e i t r a h m e n 7 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita- len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu- relle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden 999Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) verschiedene Lerntechniken anwenden k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 13 Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio- nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be- teiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 15 Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) d) Armaturen auswählen und einbauen e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anrei- ßen und herstellen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe- dingungen heften und schweißen l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile- spezifischer Montagebedingungen fügen 3 bis 4 16 Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be- schädigungen und Störungen feststellen und ein- grenzen b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchfüh- ren d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen f) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah- men dokumentieren 17 Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) e) Prüfprotokolle erstellen Z e i t r a h m e n 8 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz- fähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben 13 Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 14 Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen 4 bis 6 15 Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe- dingungen heften und schweißen k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her- stellen m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand- lung ausführen 17 Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druck- probe auf Dichtheit prüfen e) Prüfprotokolle erstellen Z e i t r a h m e n 9 11 Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden 1 bis 2 14 Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen 16 Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen 17 Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung tech- nischer Unterlagen und technische Rahmenbedin- gungen prüfen oder in Betrieb nehmen b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen 1001Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Z e i t r a h m e n 1 0 18 Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18) a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf- fen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun- gen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga- ben durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali- tätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an- wenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do- kumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so- wie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do- kumentationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro- zessen erarbeiten 10 bis 12 1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 14 Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) a) technische Unterlagen analysieren b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montie- ren e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn- zeichnen f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten 15 Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Ver- besserung durchführen oder veranlassen c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicher- stellen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steu- ern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen 16 Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und de- ren Wirksamkeit sicherstellen d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen 17 Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elek- trischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf- bauen d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten 18 Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18) a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer- ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten 1003Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech- nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts- punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi- cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen- tieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon- tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs- ablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen- tationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g Abschnitt I: Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä- ren c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei- ben 1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs- mitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei- fen 4 Umweltschutz (§ 11 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nut- zen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen während der gesamten Ausbildung 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 11 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan- gen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin- verfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be- schaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar- keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be- rücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten- trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In- ternetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste- men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er- greifen 1005Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie- rungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Abschnitt II: Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Z e i t r a h m e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita- len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu- relle Identitäten berücksichtigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen 6 bis 8 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset- zen und entsorgen 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti- gungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen 1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 12 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 14 Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions- gerecht montieren g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten Z e i t r a h m e n 2 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita- len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu- relle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng- lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen- den 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset- zen und entsorgen 1 bis 3 10 Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10) a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin- dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver- anlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen 13 Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio- nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be- teiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 1007Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 14 Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern 15 Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit- schaft sicherstellen e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen Z e i t r a h m e n 3 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden 2 bis 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen 12 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 14 Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) a) technische Unterlagen analysieren f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten 15 Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen Z e i t r a hm e n 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen 3 bis 5 14 Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) a) technische Unterlagen analysieren b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti- gungsverfahren herstellen und anpassen d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions- gerecht montieren Z e i t r a h m e n 5 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng- lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen- den f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen 11 Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden 13 Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio- nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be- teiligten weiterleiten 14 Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) a) technische Unterlagen analysieren d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge- recht montieren 1 bis 3 1009Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 15 Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be- achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen 17 Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me- chanisch aufbauen d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup- pen oder Komponenten installieren und prüfen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über- prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten Z e i t r a hm e n 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r , 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita- len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu- relle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng- lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen- den e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden g) Konflikte im Team lösen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen 1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset- zen und entsorgen 10 Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10) b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin- dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver- anlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen 2 bis 4 12 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschrif- ten anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 13 Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio- nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be- teiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 14 Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an- wenden d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge- recht montieren e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern 15 Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen 16 Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in- stand setzen oder verbessern b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch- führen und deren Wirksamkeit sicherstellen d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen 1011Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 17 Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektro- technischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden Z e i t r a h m e n 7 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng- lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen- den e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden 1 bis 3 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten l) Aufgaben im Team planen und durchführen 11 Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) b) Steuerungstechnik anwenden 15 Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög- lichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die In- standsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen 17 Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektro- technischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden Z e i t r a h m e n 8 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen 12 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 3 bis 5 13 Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio- nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be- teiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 14 Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) a) technische Unterlagen analysieren b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an- wenden c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti- gungsverfahren herstellen und anpassen d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge- recht montieren 15 Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen 17 Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektro- technischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me- chanisch aufbauen d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup- pen oder Komponenten installieren und prüfen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über- prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten Z e i t r a h m e n 9 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita- len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu- relle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng- lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen- den 1013Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen 11 Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten 1 bis 3 15 Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be- achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög- lichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die In- standsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen 17 Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektro- technischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar- beiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup- pen oder Komponenten installieren und prüfen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über- prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten Z e i t r a h m e n 1 0 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita- len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu- relle Identitäten berücksichtigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen 1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben 13 Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 1 bis 3 14 Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) a) technische Unterlagen analysieren e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen 15 Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög- lichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die In- standsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern 17 Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektro- technischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me- chanisch aufbauen d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup- pen oder Komponenten installieren und prüfen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über- prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten Z e i t r a h m e n 1 1 18 Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18) a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf- fen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun- gen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla- nungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga- ben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali- tätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren 10 bis 12 1015Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an- wenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do- kumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so- wie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro- zessen erarbeiten 1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 14 Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden 15 Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksich- tigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, aus- wählen b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei- dung einleiten 16 Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren 17 Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden 18 Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen b) Schablonen herstellen und anwenden 19 Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 19) a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funk- tionsgerecht ausrichten und Lage sichern d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen 20 Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20) a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechni- sche Weiterbearbeitung kontrollieren d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden 1017Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 21 Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 21) a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer- ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech- nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts- punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb- liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon- tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs- ablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen- tationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g Abschnitt I: Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 15 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä- ren 1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei- ben 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 15 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs- mitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei- fen 4 Umweltschutz (§ 15 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen während der gesamten Ausbildung 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 15 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan- gen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin- verfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be- schaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar- keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be- rücksichtigen 1019Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten- trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In- ternetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste- men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er- greifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie- rungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Abschnitt II: Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Z e i t r a h m e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset- zen und entsorgen 6 bis 8 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 17 Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe- reiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden 1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Z e i t r a h m e n 2 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita- len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu- relle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng- lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen- den e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 2 bis 4 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen 12 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 14 Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her- stellen c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwen- den 1021Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Z e i t r a h m e n 3 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng- lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen- den 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset- zen und entsorgen 1 bis 3 10 Warten von Betriebsmitteln (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin- dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver- anlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen 16 Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten Z e i t r a h m e n 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset- zen und entsorgen 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti- gungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 12 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 2 bis 4 1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 13 Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio- nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be- teiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 15 Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Be- rücksichtigung des Werkstoffes und des Be- arbeitungsverfahrens, auswählen b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh- len und anwenden e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten 17 Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe- reiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden Z e i t r a h m e n 5 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita- len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu- relle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng- lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen- den e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden 2 bis 4 1023Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen l) Aufgaben im Team planen und durchführen 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset- zen und entsorgen 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen 12 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 14 Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwen- den 18 Einsetzen von Vor- richtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen Z e i t r a hm e n 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r , 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben 11 Steuerungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden 1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 14 Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und an- wenden b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her- stellen 3 bis 5 15 Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Be- rücksichtigung des Werkstoffes und des Be- arbeitungsverfahrens, auswählen b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh- len und anwenden e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten 16 Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren 18 Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen b) Schablonen herstellen und anwenden 20 Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20) a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit so- wie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden Z e i t r a h m e n 7 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 1 bis 3 17 Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe- reiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden 1025Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Z e i t r a h m e n 8 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest- stellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen 1 bis 3 12 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen 13 Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio- nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be- teiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 18 Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen Z e i t r a h m e n 9 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti- gungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 11 Steuerungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden 1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 15 Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Be- rücksichtigung des Werkstoffes und des Be- arbeitungsverfahrens, auswählen b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen 16 Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren 1 bis 3 17 Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe- reiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden 18 Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen b) Schablonen herstellen und anwenden 20 Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20) a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit so- wie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden Z e i t r a h m e n 1 0 13 Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio- nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be- teiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 17 Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe- reiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden 18 Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen b) Schablonen herstellen und anwenden 1027Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 19 Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 19) a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unter- lagen zur Montage und Demontage prüfen und vor- bereiten b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset- zen c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh- ren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter- lagen montieren e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hin- sichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeich- nen f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah- ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen 2 bis 4 20 Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20) c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden Z e i t r a h m e n 1 1 21 Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 21) a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf- fen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun- gen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Pla- nungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga- ben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Quali- tätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an- wenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do- kumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen 10 bis 12 1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so- wie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do- kumentationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro- zessen erarbeiten 1029Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 14 Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswäh- len, bereitstellen und einsetzen c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei- tungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück- sichtigen e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab- tragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieb- lichen Fertigungsunterlagen herstellen f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforde- rungen durchführen g) Stoffeigenschaften ändern h) Bearbeitungsverfahren auswählen 15 Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Leh- ren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbeson- dere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen g) Normteile auswählen 16 Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16) a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be- triebssicherheit herstellen d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form- haltigkeit und Funktion, prüfen f) Bemusterungsvorgang dokumentieren g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicher- heitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten 1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 17 Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten b) Ist-Zustand dokumentieren c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften ab- gleichen d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau- schen e) Funktion prüfen und dokumentieren f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren 18 Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berück- sichtigung der Fertigungstechnik anpassen 19 Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck aus- wählen b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prü- fen d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen 20 Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Absatz 1 Nummer 20) a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer- ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech- nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts- punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb- liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren 1031Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon- tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs- ablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio- nen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g Abschnitt I: Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 19 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 19 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä- ren c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 19 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar- beiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei- fen 1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 4 Umweltschutz (§ 19 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen während der gesamten Ausbildung 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 19 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan- gen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin- verfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be- schaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar- keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be- rücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten- trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste- men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er- greifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie- rungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Abschnitt II: Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Z e i t r a h m e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen 1033Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 1 bis 3 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset- zen und entsorgen 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti- gungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 19 Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs- zweck auswählen Z e i t r a h m e n 2 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset- zen und entsorgen 1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti- gungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 5 bis 7 14 Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk- zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen- schaften ausrichten und spannen 19 Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs- zweck auswählen b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Mess- geräten prüfen Z e i t r a h m e n 3 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset- zen und entsorgen 2 bis 3 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen 14 Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden 15 Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah- ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen 1035Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 19 Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs- zweck auswählen b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Mess- geräten prüfen Z e i t r a h m e n 4 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng- lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen- den 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 10 Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10) a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen 1 bis 2 17 Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzei- gen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen Z e i t r a hm e n 5 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 1 bis 2 1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 14 Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen- schaften ausrichten und spannen 15 Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren 16 Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16) a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen 19 Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs- zweck auswählen b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Mess- geräten prüfen Z e i t r a h m e n 6 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset- zen und entsorgen 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen 1 bis 3 12 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 12) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen 14 Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk- zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen- schaften ausrichten und spannen 1037Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 19 Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungs- zweck auswählen b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Mess- geräten prüfen c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani- schen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen Z e i t r a h m e n 7 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti- gungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen 11 Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11) a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden 13 Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio- nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be- teiligten weiterleiten 14 Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk- zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen- schaften ausrichten und spannen 2 bis 3 15 Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werk- zeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montage- plänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu- gen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru- menten, herstellen e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah- ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen Z e i t r a hm e n 8 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r , 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen 1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 14 Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen- schaften ausrichten und spannen d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur- werte berücksichtigen 3 bis 5 18 Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern Z e i t r a h m e n 9 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita- len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu- relle Identitäten berücksichtigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben 10 Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10) b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin- dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver- anlassen 11 Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11) a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden 3 bis 5 12 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 12) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 1039Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 13 Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 14 Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) g) Stoffeigenschaften ändern 15 Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen 17 Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechani- schen Prüfgeräten b) Ist-Zustand dokumentieren c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzei- gen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen e) Funktion prüfen und dokumentieren Z e i t r a h m e n 1 0 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti- gungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 14 Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk- stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen f) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni- scher Anforderungen durchführen 1 bis 3 18 Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an- passen 19 Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Ver- fahren prüfen Z e i t r a h m e n 1 1 11 Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11) a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden 1 bis 2 14 Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) h) Bearbeitungsverfahren auswählen 18 Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an- passen 1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Z e i t r a h m e n 1 2 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita- len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu- relle Identitäten berücksichtigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden 13 Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio- nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be- teiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 15 Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) g) Normteile auswählen 16 Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16) a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Pro- zess unter Beachtung qualitativer und wirtschaft- licher Gesichtspunkte optimieren e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen f) Bemusterungsvorgang dokumentieren g) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre- chenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans- portmittel einsetzen h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar- beitsbereich gewährleisten 1 bis 2 17 Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren Z e i t r a h m e n 1 3 20 Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 19 Absatz 1 Nummer 20) a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf- fen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun- gen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen 1041Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga- ben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali- tätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an- wenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do- kumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so- wie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do- kumentationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro- zessen erarbeiten 10 bis 12 1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin T e i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 14 Planen des Fertigungsprozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständig- keit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbar- keit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungs- verfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Be- arbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk- stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen 15 Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträ- ger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim- mungen durchführen 16 Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über- prüfen g) Testlauf durchführen 17 Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk- stoffeigenschaften ausrichten und spannen b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabheben- den Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor- schriften durchführen e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen 18 Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung ver- anlassen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken 1043Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 2 3 19 Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19) a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicher- heitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech- nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts- punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb- liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon- tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs- ablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta- tionen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten T e i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g Abschnitt I: Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Absatz 1 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Absatz 1 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä- ren 1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei- ben 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Absatz 1 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs- mitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei- fen 4 Umweltschutz (§ 23 Absatz 1 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen während der gesamten Ausbildung 5 Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 23 Absatz 1 Nummer 5) a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan- gen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin- verfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be- schaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar- keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be- rücksichtigen 1045Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ- gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter- netseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste- men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung er- greifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisie- rungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Abschnitt II: Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Z e i t r a h m e n 1 1 . A u s b i l d u n g s j a h r 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen 4 bis 6 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset- zen und entsorgen 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti- gungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 16 Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions- fähigkeit überprüfen 1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Z e i t r a h m e n 2 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti- gungsverfahren herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen 3 bis 5 10 Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren 14 Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen 16 Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions- fähigkeit überprüfen Z e i t r a h m e n 3 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng- lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen- den 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen 1 bis 2 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen 16 Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen 1047Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Z e i t r a h m e n 4 8 Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset- zen und entsorgen 1 bis 2 10 Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin- dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver- anlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen 16 Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vor- bereiten Z e i t r a h m e n 5 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 1 . H a l b j a h r 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen 12 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 13 Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio- nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be- teiligten weiterleiten 14 Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werk- stoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werk- stückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest- legen 4 bis 5 1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 17 Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span- nen b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach techni- schen Unterlagen fertigen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich- tigung der stofflichen Zusammensetzung, des An- lieferungszustandes und des Wärmebehandlungs- zustandes beurteilen Z e i t r a h m e n 6 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng- lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen- den e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden 1 bis 2 10 Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin- dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung ver- anlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen 12 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen 18 Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen Z e i t r a hm e n 7 2 . A u s b i l d u n g s j a h r , 2 . H a l b j a h r , 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden 2 bis 3 11 Steuerungstechnik (§ 23 Absatz 1 Nummer 11) a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden 18 Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie- ren, Ursache ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen 1049Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Z e i t r a h m e n 8 9 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen 14 Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werk- stoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werk- stückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest- legen 15 Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so- wie Datenträger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie- ren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb- licher Bestimmungen durchführen 3 bis 4 16 Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorberei- ten g) Testlauf durchführen 17 Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich- tigung der stofflichen Zusammensetzung, des An- lieferungszustandes und des Wärmebehandlungs- zustandes beurteilen Z e i t r a h m e n 9 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digita- len Kommunikationsmitteln führen und dabei kultu- relle Identitäten berücksichtigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen 1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen l) Aufgaben im Team planen und durchführen 13 Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) a) auftragsspezifische Anforderungen und Informatio- nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be- teiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 14 Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werk- stoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werk- stückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest- legen 1 bis 3 15 Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so- wie Datenträger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie- ren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb- licher Bestimmungen durchführen 16 Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorberei- ten g) Testlauf durchführen 17 Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span- nen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich- tigung der stofflichen Zusammensetzung, des An- lieferungszustandes und des Wärmebehandlungs- zustandes beurteilen 1051Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 Z e i t r a h m e n 1 0 7 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren 12 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 17 Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach techni- schen Unterlagen fertigen d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher- heitsvorschriften durchführen e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Fak- toren fertigen 4 bis 6 18 Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie- ren, Ursachen ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro- zessparameter lenken Z e i t r a h m e n 1 1 19 Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19) a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf- fen, auswerten und nutzen, technische Entwicklun- gen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga- ben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Quali- tätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften an- wenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch do- kumentieren 10 bis 12 1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Berufs- bild- position Teil des Ausbildungsberufsbildes Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind Zeitrahmen in Monaten 1 2 3 4 i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten so- wie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Pro- zessen erarbeiten 1053Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen T e i l A : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n S y s t em i n t e g r a t i o n Lfd. Nr. Teil der Zusatzqualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 2 3 4 1 Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungen a) Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen ana- lysieren und auswerten und Systemschnittstellen identifizieren b) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen analysieren und Soll-Zustand festlegen c) Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbeiten, bewerten und abstimmen und dabei sowohl Spezi- fikationen berücksichtigen als auch technische Be- stimmungen und die betrieblichen IT-Richtlinien einhalten d) Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installa- tionen und Systemerprobungen festlegen 8 2 Installieren und Inbetriebnehmen von cyberphysischen Systemen a) mit Kleinspannung betriebene Hardwarekomponen- ten installieren und Softwarekomponenten konfigu- rieren b) Systeme mittels Software zu einem cyberphysi- schen System vernetzen c) Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten in Betrieb nehmen d) Störungen analysieren und systematische Fehler- suche in Systemen durchführen und dokumentieren e) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test- läufe dokumentieren T e i l B : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n P r o z e s s i n t e g r a t i o n Lfd. Nr. Teil der Zusatzqualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 2 3 4 1 Analysieren und Planen von digital vernetzten Produktionsprozessen a) Produktionsprozesse analysieren b) Anpassung der Produktion sowie der Handhabungs-, Transport- oder Identifikationssysteme planen c) Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor- und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die Zuständigkeiten im Team abstimmen d) Spezifikationen, technische Bestimmungen und be- triebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen be- achten 2 Anpassen und Ändern von digital vernetzten Produktionsanlagen a) geplante Prozessabläufe simulieren b) Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und die datentechnische Vernetzung im Team durchführen c) Steuerungsprogramme im Team ändern, testen und optimieren 8 1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 Lfd. Nr. Teil der Zusatzqualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 2 3 4 3 Erproben von Produktionsprozessen a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logis- tische Abläufe und Fertigungsparameter erproben b) Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und pro- tokollieren und prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen c) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentieren d) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanage- ments pflegen und technische Dokumentationen sichern e) Prozessvorschriften erstellen T e i l C : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n A d d i t i v e F e r t i g u n g s v e r f a h r e n Lfd. Nr. Teil der Zusatzqualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 2 3 4 1 Modellieren von Bauteilen a) Bauteile durch Programme zum computergestütz- ten Konstruieren (CAD) erstellen b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze entwickeln c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein- halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 8 2 Vorbereiten von additiver Fertigung a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren anpassen c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen d) Maschine zur Herstellung einrichten 3 Additives Fertigen von Produkten a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Probe- bauteile erstellen und bewerten b) Prozessparameter anpassen und optimieren c) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokol- lieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentieren e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanage- ments pflegen und technische Dokumentationen sichern f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits- sicherheit und zum Umweltschutz einhalten 1055Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018 T e i l D : Z u s a t z q u a l i f i k a t i o n I T - g e s t ü t z t e A n l a g e n ä n d e r u n g Lfd. Nr. Teil der Zusatzqualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 2 3 4 1 Planen von Änderungen an Anlagen a) 3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Profi- len, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen erstellen b) branchenübliche Software zum Erstellen von Auf- maßen, auch auf Basis von Daten zum computergestützten Konstruieren (CAD-Daten), anwenden c) Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Modellen planen 8 2 Herstellen und digitales Nachbereiten von Rohrleitungen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen a) Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Profi- len, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen aus- wählen b) für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen, An- lagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Daten- sätze konvertieren c) Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsma- schinen übertragen d) Prozessparameter anpassen und optimieren e) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokol- lieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen f) Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren und dokumentieren 1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2018
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