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Newsletter International Oktober 2026

Inhaltsverzeichnis

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Allgemein

Dual-Use-Güter - Aktualisierung EU-Kontrollliste

Am 14. September 2026 erließ die Europäische Kommission eine Delegierte Verordnung zur Aktualisierung der EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

Die Aktualisierung bringt die Liste in Einklang mit den im Rahmen des multilateralen Exportkontrollregimes getroffenen Beschlüssen des Wassenaar-Abkommens (WA), der Australia Group (AG) und der Nuclear Supplier Group (NSG) im Jahr 2025. Die Aktualisierung umfasst auch Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder des Wassenaar-Abkommens eingegangen sind, um zusätzliche Güter einheitlich zu kontrollieren

Neu erfasst werden unter anderem bestimmte Anlagen und Materialien für die Halbleiterfertigung, leistungsfähige integrierte Schaltkreise, keramische Verbundwerkstoffe, Drehgeber, Anlagen zur additiven Fertigung sowie ausgewählte Technologien für Gasturbinentriebwerke. Zusätzlich ändern sich einzelne Kontrollparameter und technische Begriffe.

Die neue Liste tritt nach der zweimonatigen Prüfungsfrist von Rat und Europäischem Parlament mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.(Quelle: DIHK)

Weitere Informationen:Delegierte Verordnung, Zusammenfassung der Änderungen und Mitteilung der EU-Kommission.


Verlängerung der Ausfuhrgenehmigung Nr. 48 bis 2027

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 48 gilt bis zum 15. September 2027 weiter. Sie erleichtert unter bestimmten Voraussetzungen Ausfuhren von Gütern zur Luft- und Marineverteidigung.

Begünstigte Bestimmungsländer sind Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate und die Ukraine. Unternehmen müssen vor der Nutzung prüfen, ob sämtliche Anforderungen der Genehmigung erfüllt sind.

Den vollständigen Text und weitere Hinweise finden Sie beim BAFA. (Quelle: BAFA)


Zollreform - Neuer EU–Zollkodex in Kraft

Die EU stellt ihr Zollrecht neu auf: Der reformierte Unionszollkodex ist seit dem 20. September 2026 in Kraft und soll Verfahren digitaler und effizienter machen.

Die Reform soll die Zollabwicklung stärker digitalisieren und an den wachsenden Onlinehandel anpassen. Geplant sind unter anderem eine EU-weite Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen, eine neue EU-Zollbehörde und ein zentraler EU Customs Data Hub.

Weitere Einzelheiten finden Sie bei der EU-Kommission. (DIHK)


CBAM – EU-Parlament plant deutliche Ausweitung

Der CO₂-Grenzausgleich CBAM soll auf deutlich mehr nachgelagerte Produkte ausgeweitet werden. Betroffen sein könnten künftig unter anderem Maschinen, Fahrzeugteile, Kabel und Haushaltsgeräte. Die Liste findet sich in Anhang I des Verordnungsentwurfs. Das Europäische Parlament schlägt eine noch weitergehende Ausweitung des Anwendungsbereich auf über 400 Erzeugnisse vor. 

Zusätzlich sind strengere Berichtspflichten gegen Umgehungen geplant. Auch Stahl- und Aluminiumschrott sollen stärker in die Berechnung einfließen. Ein befristeter Dekarbonisierungsfonds soll EU-Hersteller unterstützen, wenn sie konkrete Maßnahmen zur Emissionsminderung nachweisen.

Bevor die Änderungen gelten, müssen sich Parlament und Rat auf einen gemeinsamen Text einigen. Die Kommission schlägt eine Anwendung ab dem 1. Januar 2028 vor. (GTAI)

Weitere Informationen:
Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2025
Pressemitteilung der EU-Kommission vom 17. Dezember 2025
Vorschlag für eine Verordnung zur Ausweitung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus
Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines vorübergehenden Dekarbonisierungsfonds


Betrugswarnung – falsche E-Mails im Namen der FIU

Betrüger versenden erneut E-Mails im Namen der Financial Intelligence Unit (FIU). Gefordert werden persönliche Daten, Bankunterlagen oder Zahlungen – die FIU warnt ausdrücklich vor einer Reaktion.

Wichtig: Die FIU Deutschland nutzt ausschließlich E-Mail-Adressen mit der Endung @fiu.bund.de. Sie fordert weder personenbezogene Daten per E-Mail an noch verlangt sie Zahlungen.

  • Antworten Sie nicht auf verdächtige Nachrichten.
  • Öffnen Sie keine Anhänge und klicken Sie nicht auf Links.
  • Überweisen Sie keine etwaig geforderten Beträge.
  • Übermitteln Sie keine persönlichen Daten und leisten Sie keine Zahlungen.
  • Betroffene können Anzeige bei der örtlichen Polizei erstatten.

Auch die EU-Kommission und die Europäische Zentralbank warnen vor vergleichbaren Betrugsversuchen. (Quelle: Zoll)


ATLAS-Ausfuhr: Fehlende Ausgangsbestätigungen über Calais

Bei Ausfuhren über Frankreich fehlen weiterhin teilweise elektronische Ausgangsbestätigungen. Besonders betroffen sind Sendungen in das Vereinigte Königreich mit Ausgang über Calais.

In diesen Fällen kann der Ausgangsvermerk erst nach einer alternativen Erledigung im Nachforschungsverfahren erstellt werden. Unternehmen sollten betroffene Vorgänge daher frühzeitig prüfen und erforderliche Alternativnachweise bereithalten.

Details enthält die ATLAS-Info 0988/2026. (Quelle: Zoll)


ATLAS-Software: Anbieterwechsel und Parallelnutzung richtig anmelden

In seiner Rubrik „Fachthemen“ informiert die Zollverwaltung über die Handhabung und Verantwortung des Teilnehmers beim Wechsel des ATLAS-Softwareanbieters und der Nutzung paralleler Produkte.

Ein Wechsel des ATLAS-Softwareanbieters oder der Einsatz mehrerer Produkte muss beim Generalzolldirektion - Dienstort Weiden - Teilnehmermanagement angemeldet werden.

Die Zollverwaltung prüft, für welche Nachrichten- oder Webservicegruppen die neue Software zertifiziert ist. Eine neue BIN kann bei Bedarf mit Formular 0872 beantragt werden. Gegebenenfalls sind zusätzliche Formulare vorzulegen.

Wichtig beim Anbieterwechsel: Noch offene Vorgänge aus der bisherigen Anwendung müssen weiterbearbeitet werden können. Ein paralleler Betrieb von alter und neuer Software wird grundsätzlich nicht unterstützt.

Verschiedene ATLAS-Produkte können für unterschiedliche Verfahrensbereiche über getrennte technische Adressen eingesetzt werden. Eine zusätzliche „technische Niederlassungsnummer“ wird dafür nicht vergeben. (Quelle: Zoll)


ATLAS-Einfuhr: Angabe des Versenders / Ausführers für vZA/AZ bei FGAS/ODSDokumenten

In seiner ATLAS–Info 1010/2026 - ergänzend zu der ATLAS-Teilnehmerinfo 0928/2026 - wird darauf hingewiesen, dass bei vZA/AZ mit angemeldeten FGAS/ODS-Dokumenten die nachfolgenden Unterlagencodierungen zum Versender/ Ausführer zwingend unter Einhaltung folgender Formatvorgaben anzumelden sind:

Unterlagencodierung

Bezeichnung

Feldformat

9DFO

Versender/Ausführer (Name)

an..70

9DFP

Versender/Ausführer (Straße und Hausnummer)

an..70

9DFQ

Versender/Ausführer (Land)

a2 (Angabe in Großbuchstaben)

9DFR

Versender/Ausführer (Postleitzahl)

an..17

9DFS

Versender/Ausführer (Ort)

an..35

(Quelle: Zoll)


ATLAS-Ausfuhr: Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE)

In seiner ATLAS–Info 1009/2026 informiert die Zollverwaltung, dass der beteiligte bzw. bewilligende Mitgliedstaat Rumänien ab dem 01.10.2026 die Voraussetzungen für die Abwicklung des Verfahrens CCE erfüllt und kann somit am elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhr- und Gestellungszollstelle teilnehmen. Hinweis: Die Mitgliedstaaten Schweden, Dänemark, Österreich, Bulgarien, Slowenien, Luxemburg, Slowakei, Kroatien und Irland nehmen bereits am elektronischen CCENachrichtenaustausch mit Deutschland teil. (Quelle: Zoll)


ATLAS-Zollbehandlung / ATLAS-CERTEX: Behandlung von F-Gas/ODS-Dokumenten in der Einfuhr

In seiner ATLAS – Info 1001/2026 informiert die Zollverwaltung über die einzelnen Codierungen für die Bereiche F-Gas und ODS für die Einfuhr.

Aufgeführt sind alle derzeit in den jeweiligen Maßnahmearten möglichen Codierungen, wobei zu beachten ist, dass je nach Warennummer unterschiedliche Bedingungskonstellationen bestehen und daher je nach Warenkreis nicht alle Codierungen gleichermaßen betroffen sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle bei der angemeldeten Warennummer angezeigten Bedingungsblöcke der u.a. TARIC-Maßnahmen (unabhängig von einer ggf. technischen Reaktion des Zollabfertigungssystems ATLAS) fachlich abzuprüfen sind und die dabei zutreffenden Codierungen aus jeder der Tabellen (Bedingungsblöcke) in der Zollanmeldung (Positionsebene) anzugeben sind. Die Mehrfachnennung derselben Codierung in einer Warenposition ist dabei nicht erforderlich und nicht zulässig. Bei der Anmeldung der TARIC-Codierungen (im Bereich F-Gas insbesondere: Y123, Y121, Y163) sind zwingend die Formatvorgaben entsprechend der Spalte „Erläuterung“ einzuhalten, um Verzögerungen in der Abfertigung zu vermeiden. (Quelle: Zoll)


ATLAS-Einfuhr: Änderung des Bescheinigungsbereichs der Unterlagencodierung Y238

ATLAS–Info 0999/2026

Folgende Änderung in den Bescheinigungsbereichen ergibt sich ab sofort

Bescheinigung

Text

Bereich alt

Bereich neu

Y238

Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt

5

1

Durch die Änderung wird die Angabe der Antrags-ID im Datenfeld „Nummer der Unterlage (Position)“ verpflichtend. Bezüglich des Formats der Antrags-ID wird auf die ATLAS-Info 0997/2026 verwiesen.

Betreff: ATLAS–Info 0997/2026

ATLAS-Einfuhr Verbote und Beschränkungen; CO2-Grenzausgleichsystem (SV 0403); Verlängerung der Anwendbarkeit der TARICUnterlagencodierung Y238 Ergänzend zur ATLAS-Info 0881/2025 vom 01.12.2025 kann die TARICUnterlagencodierung Y238 nunmehr bis 31. Dezember 2026 angemeldet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der CBAM-rechtliche Anmelder einen entsprechenden Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder bis zum 31. März 2026 gestellt hat und über den Antrag von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden wurde. Im Falle der Angabe der TARIC-Unterlagencodierung Y238 in der Zollanmeldung ist auch die dem Antragsteller zugewiesene Antrags-ID aus dem CBAM-Register anzugeben. Die Antrags-ID hat das Format "APPL-DE-2026-ABC123456789012 [APPL-Länderkürzel- (Antragsjahr)-(Drei Buchstaben)(Zwölf Ziffern)]". Sowohl der TARIC als auch der EZT-online sind bei den betroffenen Warennummern nach Anhang I Verordnung (EU) 2023/956 dementsprechend bereits angepasst. Auf die TARICFußnote CD 010205 wird hingewiesen. (Quelle: Zoll)


ATLAS-Einfuhr IMPOST, Zahlungsaufschub des Zolls, Kumulierte Buchung

Mit ATLAS–Info 0990/2026 informiert die Zollverwaltung, dass aus technischen Gründen und im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben die seit dem 01. Juli 2026 mit der IT-Anwendung ATLAS IMPOST erhobenen Zölle übergangsweise nicht einzeln, je Zollanmeldung, sondern nur einmal am Ende des laufenden Monats kumuliert an die Bundeskasse übermittelt werden. Zu dem kumulierten Betrag wird dabei aus technischen Gründen das Registrierkennzeichen des letzten in ATLAS IMPOST erzeugten Einfuhrabgabenbescheides des laufenden Monats angegeben, mit dem der Zoll für den jeweiligen Aufschubnehmer und auf das jeweilige Aufschubkonto aufgeschoben wurde. Im Kontoauszug des Aufschubkontos werden die in ATLAS IMPOST aufgeschobenen Zoll-Beträge somit nur als monatlich kumulierte Beträge ausgewiesen. Die Einzeltransaktionen können jedoch weiterhin aus den (per Teilnehmernachricht übermittelten) Steuerbescheiden entnommen werden. Es wird bereits daran gearbeitet, die gewohnte Einzelbuchung auf das Aufschubkonto (je Zollanmeldung bzw. Einfuhrabgabenbescheid) auch für die Zölle zu ermöglichen; dies wird voraussichtlich ab Mitte 2027 abgeschlossen sein. Die mit ATLAS IMPOST aufgeschobenen EUSt-Beträge werden weiterhin einzeln, je Zollanmeldung übermittelt. (Zoll)


ATLAS-Einfuhr: IMPOST, Zahlungsaufschub des Zolls, Fehlerhafte kumulierte Buchung

Durch einen - zwischenzeitlich behobenen – Fehler wurden vom 13.09.2026 bis zum 15.09.2026 die von ATLAS an die Bundeskasse Trier übermittelten Buchungen zum laufenden Zahlungsaufschub* teilweise doppelt vorgenommen. Aufgrund der frühesten Fälligkeit 16.10.2026 werden die Einfuhrabgaben nicht doppelt erhoben. Die fehlerhaften Buchungen werden schnellstmöglich storniert. Allerdings besteht die Gefahr, dass aufgrund der Doppelbuchungen schneller die jeweilige maximale Aufschubsumme erreicht wird. In diesen Fällen kann eine Sperre des Aufschubs drohen. Die Hauptzollämter, die den laufenden Zahlungsaufschub bewilligen, sind sensibilisiert, um ggf. Sperrungen von Aufschubkonten aufgrund dieser doppelten Buchungen zu verhindern. (Quelle: Zoll - ATLAS–Info 1002/2026)

Länder

EAWU – Prüfung der Schutzmaßnahmen für Metallerzeugnisse

Die Eurasische Wirtschaftsunion prüft Schutzmaßnahmen für polymerbeschichtete Flachstahlerzeugnisse (Notifizierung unter Art. 12.1 (A) des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen).

Die Wirtschaftskommission der Eurasischen Wirtschaftsunion hat am 7. September 2026 die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung bekannt gegeben.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um polymerbeschichtete Flachstahlerzeugnisse mit einer metallischen Trägerschicht von mehr als 0,2 mm, jedoch nicht mehr als 2 mm Dicke, und einer Breite von mehr als 50 mm, die mit einer Polymerbeschichtung versehen sind. Die Ware wird unter den folgenden HS-Codes eingereiht: 7210 70 80 00, 7210 90 80 00, 7212 40 80 00, 7225 99 00 00. Ausfuhren der betroffen Waren nach Russland unterliegen EU-Sanktionen. 

Interessierte Parteien können innerhalb von 25 Tagen nach Bekanntgabe der Einleitung ihre Absicht zur Mitarbeit bekannt geben. Sie haben daraufhin 60 Tage Zeit, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. 

Die Umsetzung von Schutzmaßnahmen erfolgt im Regelfall durch die Einführung von Zusatzzöllen. Wenn die EAWU nach Abschluss der Untersuchung Schutzmaßnahmen einführt, gelten diese in der Regel auf Einfuhren aus allen Drittländern weltweit. Wer die Mehrkosten trägt, die dadurch bei der Einfuhr entstehen, ist abhängig von den vereinbarten Lieferbedingungen. (Quelle: Germany Trade & Invest)


EU/Indien - Handelsabkommen

Bereits im Februar 2026 hat die EU-Kommission den Text des EU-Indien Abkommens samt Anhängen veröffentlicht. Damals haben allerdings unter anderem die präferenziellen Ursprungsregeln gefehlt.

Am 11. September 2026 hat die Kommission nun die bereinigte und vollständige Fassung dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Zu den Dokumenten, die auch die Zollabbaustufen (Anhang 2) und die präferenziellen Ursprungsregeln (Anhang 3) umfassen, gelangen Sie hier: COM(2026)482 - Register of Commission Documents

Das geplante Handelsabkommen zwischen der EU und Indien sieht umfassende Zollsenkungen und neue Ursprungsregeln vor. Unternehmen können von besseren Marktchancen profitieren, sollten aber die Voraussetzungen frühzeitig prüfen.

Das Abkommen soll den Marktzugang deutlich verbessern: Für 96,6 Prozent der EU-Warenexporte nach Indien sind Zollsenkungen oder Zollfreiheit vorgesehen. Profitieren könnten vor allem Automobilindustrie, Maschinenbau, Chemie, Pharma, Medizintechnik sowie ausgewählte Agrar- und Lebensmittelprodukte. Sensible EU-Agrarbereiche bleiben geschützt.

Zollvergünstigungen gelten nur für Ursprungserzeugnisse. Als zentraler Präferenznachweis ist ein elektronisch authentifiziertes „Statement on Origin“ vorgesehen. nach dem Muster des Anhangs 3-C. Die Ursprungserklärung wird vom Exporteur oder Produzenten erstellt und ist zusammen mit einer Rechnung oder einem anderen Handelsdokument vorzulegen, das die Ware hinreichend beschreibt. Ursprungserklärungen müssen außerdem elektronisch authentifiziert werden. In der EU erfolgt dies über das Identitäts- und Zugangsmanagementsystem des Zolls (UUM&DS), das dem Exporteur für die Ursprungserklärung eine eindeutige Identifikationsnummer zuweist.

Nach Zustimmung des Rates folgen Unterzeichnung, Zustimmung des Europäischen Parlaments und Ratifizierung. Mit einem Inkrafttreten wird im ersten Halbjahr 2027 gerechnet.

Weitere Informationen:Abkommensentwurf und Fragen und Antworten. (Quelle: IHK/EU/Germany Trade & Invest)


EU - Zusatzzölle -und neue Nachweise für Stahlerzeugnisse

In seiner Fachmeldung vom 28. September 2026 informiert die Zollverwaltung über Zusatzzölle für Stahlerzeugnisse und deren Nachweis-Unterlagencodierungen.

Für bestimmte Stahlerzeugnisse gelten außerhalb der Zollkontingente zusätzliche Zölle von 50 Prozent. Seit Oktober müssen Importeure außerdem das Land des Schmelzens und Gießens nachweisen.

Neue Pflicht seit 1. Oktober 2026: Bei der Einfuhr müssen das Land des „Schmelzens und Gießens“ sowie ein geeigneter Nachweis angegeben werden. Fehlen die Angaben, kann die Ware nicht zum freien Verkehr überlassen werden. Als Standardnachweis dient die Walzwerksbescheinigung (Codierung C131). Übergangsweise werden auch alternative Unterlagen akzeptiert, wenn sie das Land des Schmelz- und Gießvorgangs und die Schmelznummer eindeutig ausweisen. Dazu zählen beispielsweise Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätsbescheinigungen oder Produktionsunterlagen.

Die Details regeln die Verordnung (EU) 2026/1384 und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963. (Quelle: Zoll)


EU - Konsultation zur Überwachung der Funktionsweise der neuen EU-Stahlverordnung

Die EU-Kommission konsultiert bis zum 11.10.2026 zur Überwachung der Funktionsweise der neuen EU-Stahlverordnung. Zur Schaffung eines gezielten Überwachungsmechanismus, der eine fortlaufende Bewertung der Umsetzung und Funktionsweise der Verordnung ermöglicht, leitet die EU-Kommission eine Konsultation ein, um detaillierte Informationen über die unmittelbaren Auswirkungen auf alle potenziell betroffenen Wirtschaftszweige zu sammeln, darunter Stahlhersteller (vorgelagerte Wirtschaftszweige), Stahlverarbeiter (nachgelagerte Wirtschaftszweige), Wirtschaftsverbände, Regierungen von Drittländern und Exporteure sowie alle anderen interessierten Akteure. Zur Konsultation gelangen Sie hier: https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/2026-TC-impact-of-EUSteelReg-DownstreamUsers (Quelle: DIHK)


EU - Änderung bei Entsendung von Mitarbeitern

Die EU plant umfangreiche Änderungen bei der A1-Bescheinigung. Neue EU-Regeln sollen grenzüberschreitende Einsätze vereinfachen. Vorgesehen sind klarere Fristen, Ausnahmen für kurze Tätigkeiten und Erleichterungen bei bestimmten Geschäftsreisen.

Die geplanten Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 haben die erforderlichen Zustimmungen von Europäischem Parlament und Rat erhalten. Sie treten jedoch erst nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der endgültig angenommene Text ist auf den Webseiten des Rates der EU und des Europäischen Rates abrufbar.

Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Entsendung und zur A1-Bescheinigung:

  • Die A1-Bescheinigung soll grundsätzlich vor Beginn des Auslandseinsatzes beantragt werden.
  • Für bestimmte Tätigkeiten von höchstens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb von 30 Tagen soll keine A1-Bescheinigung erforderlich sein.
  • Auch reine Geschäftsreisen zu Schulungen, Konferenzen, Seminaren oder Geschäftsanbahnungen könnten ausgenommen werden, sofern keine Dienstleistungen erbracht oder Waren geliefert werden.
  • Für die Bauwirtschaft ist keine Ausnahme vorgesehen.
  • Bei regelmäßiger Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten sollen Bescheinigungen zunächst für bis zu 24 Monate ausgestellt werden können.

Weitere Reformpunkte betreffen Arbeitslosen-, Pflege- und Familienleistungen. Den angenommenen Text stellt der Rat der EU bereit. (Quelle: Germany Trade & Invest)


EU - Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen für Silicium-Elektrostahl

Seit dem 25. September 2026 schützen Zollkontingente und Mindestpreise bestimmte Silicium-Elektrostahlerzeugnisse.

Betroffen sind bestimmte kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse sowie Elektrobleche und -kerne, teilweise auch wenn sie bereits in Transformatoren verbaut sind. Die Maßnahmen kombinieren Zollkontingente mit Mindestpreisen. Liegt der Einfuhrpreis unter dem jeweiligen Schwellenwert, fällt ein zusätzlicher Zoll in Höhe der Differenz an.

Einfuhren aus Island, Liechtenstein, Norwegen, Kenia und der Ukraine sind ausgenommen. Für einzelne Entwicklungsländer gelten produktspezifische Ausnahmen. Treffen Schutz- und Antidumpingmaßnahmen zusammen, werden derzeit keine zusätzlichen Antidumpingzölle erhoben.

Einzelheiten zu Waren, Kontingenten und Preisschwellen enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2133. (Quelle: Germany Trade & Invest)



EU – Antidumpingmaßnahmen

Antidumping - Flacherzeugnisse mit Ursprung in Indien/Indonesien
Die Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt. Die Maßnahmen gelten auch auf Einfuhren aus Taiwan, der Türkei und Vietnam.

Antidumping - Glasperlen mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an.

Antidumping - Kabel und Seile aus Stahldraht
Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein. Betroffen sind Einfuhren mit Ursprung in Indien, Thailand und der Türkei.

Antidumping - Pekingente mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an.

Antidumping/Antisubvention – Rohre mit Ursprung in Indien
Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten bekannt. Die Antidumping- sowie Antisubventionsmaßnahmen gelten seit Juni 2022.

Antidumping - Celluloseether mit Ursprung in China und Südkorea
Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.

Antidumping - PVC mit Ursprung in China, Mexiko, Südkorea, Taiwan
Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.

Antidumping - Acetylsalicylsäure mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.

Antisubvention – Endlosglasfaserfilamente mit Ursprung in Ägypten
Die EU-Kommission gibt die Verlängerung der Antisubventionsmaßnahmen bekannt.

Antidumping - Erbsenprotein mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Antidumping - Verbindungselemente aus Eisen mit Ursprung in China
Ein weiteres chinesisches Unternehmen profitiert vom reduzierten Antidumpingzollsatz. Die Antidumpingzölle auf bestimmte Schrauben gelten seit Februar 2022.

Antidumping - Alkylphosphonsäuren mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Antidumping - Regaleinheiten aus Stahl mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission korrigiert die Warendefinition. Die betroffenen Einfuhren werden zollamtlich erfasst.

Antidumping - Titandioxid mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission überwacht die Einfuhren, um eine mögliche Umgehung zu prüfen. Aktuell führt die Kommission eine Absorptionsuntersuchung durch.

Antidumping – Flacherzeugnisse mit Ursprung in China und Taiwan
Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.

Antidumping - bestimmte Batterien mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an.

Antidumping - Zitronensäure mit Ursprung in China und Malaysia
Die Europäische Kommission leitet eine Interimsuntersuchung ein. Sie führt bereits eine Auslaufüberprüfung durch.

Antidumping - Betonstahlmatten mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an. Die Untersuchung betrifft auch Einfuhren aus der Türkei.

Antidumping - PSC-Drähte mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt.

Antidumping - Silicium mit Ursprung in China, Taiwan und Südkorea
Die Europäische Kommission leitet eine Interimsuntersuchung ein. Die Antidumpingmaßnahmen wurden 2022 verlängert.

(Quelle: Germany Trade & Invest)


EU - Neue Nachweispflichten für Stahlimporte

Seit 1. Oktober 2026 gelten neue Nachweispflichten zum Ursprung von Stahl.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 verschärft die EU die Nachweispflichten für bestimmte Stahlimporte. Künftig müssen Importeure bei der Zollanmeldung angeben, in welchem Land der Stahl ursprünglich geschmolzen und gegossen wurde („Melt & Pour“) und dies durch geeignete Unterlagen belegen.

Als zentraler Nachweis gilt die Walzwerksbescheinigung (Mill Test Certificate, MTC), die das Herkunftsland des Schmelz- und Gießvorgangs sowie die Schmelznummer enthalten soll. Fehlen diese Angaben, können ergänzende Dokumente wie Rechnungen, Lieferscheine oder Qualitätszertifikate herangezogen werden.

Während einer Übergangsphase bis zum 30. September 2027 sind Nachweise auch ohne MTC möglich, sofern Herkunftsland und Schmelznummer eindeutig belegt werden. Ab dem 1. Oktober 2027 wird das MTC grundsätzlich zur maßgeblichen Nachweisgrundlage. (Quelle: DIHK/GTAI, EU)


Ghana – Strengere Vorgaben für Fahrzeugimporte

Seit dem 1. Oktober 2026 gelten in Ghana strengere Vorgaben für Fahrzeugimporte. Gebrauchtfahrzeuge benötigen bereits vor dem Versand eine Prüfung und ein Konformitätszertifikat.

Nicht eingeführt werden dürfen Fahrzeuge mit erheblichen Hochwasser-, Brand- oder Fahrgestellschäden, aus Ersatzteilen zusammengesetzte Fahrzeuge, Fahrzeuge ohne Tachometeranzeige in Kilometern pro Stunde sowie Fahrzeuge, die älter als 15 Jahre sind.

Neue Fahrzeugmodelle müssen weiterhin das Homologationsverfahren durchlaufen. Außerdem müssen sich Importeure, Händler, Hersteller und Montagebetriebe im neuen elektronischen Fahrzeug- und Händlerregister VEDIS registrieren.

Weitere Informationen bietet das Vehicle Importation Document Portal der Ghana Standards Authority. (Quelle: Germany Trade & Invest)


Kenia – Verpflichtung zur Voranmeldung für Containerfracht

Für containerisierte Seefracht nach Kenia ist vor der Verladung eine Advance Cargo Declaration (ACD) erforderlich. Die vorgeschriebene Referenznummer muss anschließend im endgültigen Frachtbrief stehen.

Die Kenya Revenue Authority (KRA) hat zum 3. August 2026 die verpflichtende Voranmeldung von Fracht (Advance Cargo Declaration - ACD) für containerisierte Seefrachtsendungen nach Kenia eingeführt. Nach der neuen Vorschrift müssen Exporteure, Versender oder Spediteure vor der Verladung eine ACD-Referenznummer über die digitale Plattform der KRA beantragen. Dafür sind folgende Dokumente im ACD-Portal hochzuladen:

  • Entwurf des Frachtbriefs (Bill of Lading)
  • Handelsrechnung
  • Frachtrechnung
  • Ausfuhranmeldung

Nach erfolgreicher Prüfung stellt die KRA eine 15-stellige ACD-Referenznummer aus. Diese ist im endgültigen Frachtbrief anzugeben.

Transitgüter, die über Kenia in andere Länder befördert werden, sind von der neuen Regelung ausgenommen.

Weitere Informationen sind im ACD-Portal verfügbar. (Quelle: Germany Trade & Invest)


Mosambik - Warenverkehr mit den WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas (SADC)

Kumulierung in Mosambik

In seiner Fachmeldung vom 9. September 2026 informiert die Zollverwaltung über den Warenverkehr mit den WPA-Staaten. Die Europäische Kommission veröffentlichte am 8. September 2026 im Amtsblatt (EU) C/2026/4810 eine Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 14 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den SADC-WPA-Staaten über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit - Kumulierung in Mosambik gemäß Art. 4 Abs. 2 und 6 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA.

Nach der vorliegenden Bekanntmachung ist die Kumulierung nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 6 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA mit den aufgeführten Ländern ab dem 24. Juli 2026 zulässig.

Die Kumulierung gemäß Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA ist nicht für Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika zulässig, die nicht zoll- und kontingentfrei in die EU eingeführt werden dürfen (neueste Liste siehe unter Amtsblatt (EU) C/2026/1023). (Quelle: Zoll)

Vorschriften zum Thema: Amtsblatt (EU) C/2026/4810 | Amtsblatt (EU) C/2026/1023


USA – Erhöhung der Zollabfertigungsgebühren ab Oktober 2026

Die US-Zollbehörde CBP (Customs and Border Protection) passt zum 1. Oktober 2026 mehrere Abfertigungsgebühren an. Betroffen sind unter anderem formelle und informelle Einfuhren sowie weitere zollbezogene Dienstleistungen.

Die US-Zollbehörde CBP wird verschiedene Gebühren, die von der Zollbehörde für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden, zu Beginn des Haushaltsjahres 2027 und somit ab dem 1. Oktober 2026 anpassen.

Die Zollabfertigungsgebühr - die sogenannte Merchandise Processing Fee (MPF) - beträgt für Warensendungen mit einem Wert von mehr als 2.500 US Dollar (sogenannte "formal entries") weiterhin 0,3464 Prozent des Zollwertes. Dabei gelten immer ein Minimal- und ein Maximalbetrag. Ab Oktober 2026 wird die CBP immer mindestens 34,58 US$ (vorher: 33,58 US$) und maximal 670,86 US$ (vorher: 651,50 US$) berechnen. Der Ad-Valorem-Prozentsatz von 0,3464 Prozent bleibt bestehen. 

Die Gebühr für den Erwerb der Customs Broker Permit (Genehmigung) steigt von 185,38 US$ auf 190,88 US$

Die Gebühren für sogenannte "Informal Entries" (Warensendungen mit einem Wert von unter 2.500 US$) und für die zollamtliche Behandlung von im Postverkehr eingeführten Paketen werden ab dem 1. Oktober 2026 ebenfalls steigen. Zusätzlich erhöhen sich die Abgaben für die Einreise von Handelsschiffen und deren Passagieren sowie die Gebühren für gewerblich genutzte Lastkraftwagen.

Weitere Informationen: Bekanntmachung der US-Zollbehörde zur Anpassung der Zollabfertigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2027. (GTAI)


USA – Zusatzzölle auf Drohnen und Komponenten

Die USA erheben zusätzliche Zölle auf bestimmte Drohnen, Andockstationen und Komponenten.

Die betroffenen Produkte und Zolltarifpositionen sind in den Anhängen der Proklamation 11055 aufgeführt. Je nach Produkt gelten Einschränkungen, etwa für Drohnen mit Wärmebildtechnik oder für bestimmte Teile größerer Systeme.

Die Zusatzzölle gemäß Section 232 Trade Expansion Act treten stufenweise in Kraft:

  • am 3. September 2026 (00:01 Uhr Eastern Time (ET)) für die in Anhang I und Anhang II der Proklamation aufgeführten Waren,
  • am 9. Februar 2027 (00:01 Uhr ET) für die in Anhang III aufgeführten Waren.

Für EU-Waren wichtig: Bei nachgewiesenem EU-Ursprung gelten geringere Zusatzzölle. In der Zollanmeldung müssen neben der regulären Tarifnummer auch die einschlägigen Positionen aus Kapitel 99 des US-Zolltarifs angegeben werden.

Ausnahmen und Sonderregeln bestehen unter anderem für bestimmte Positivlisten, Einfuhren nach Kapitel 98, Freizonen und mögliche Zollerstattungen. Unternehmen sollten vor dem Versand die konkrete HTSUS-Einreihung, den Warenursprung und die Dokumentationspflichten prüfen.

Weitere Angaben enthalten die Warenliste in Anhang I und der US-Zolltarif. (Quelle: Germany Trade & Invest)

Messen und Veranstaltungen

SPS Italia 2027 – mit Hessen auf den italienischen Markt

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Interesse an einer Teilnahme? Kontaktieren Sie uns: 
Kontakt Hessen Trade & Invest: Vincent Nittel, vincent.nittel(at)htai.de 
Kontakt IHK Offenbach am Main: Brigitte Appiah, Appiah(at)offenbach.ihk.de


Niederlande – Mitarbeitende rechtssicher entsenden am 21. Oktober 2026

Das Webinar vermittelt Ihnen die wichtigsten Melde-, Arbeits- und Dokumentationspflichten für Entsendungen in die Niederlande – mit konkreten Hinweisen für die Praxis.

Im Webinar am 21. Oktober 2026 erläutert Karl-Martin Fischer von Germany Trade & Invest die wichtigsten Anforderungen: Registrierung und Meldung, Mindestentgelt und Arbeitszeiten, typische Haftungsrisiken sowie praktische Schritte für eine rechtssichere Entsendung.

Die Veranstaltung richtet sich an international tätige Unternehmen sowie Fachkräfte aus Personal, Global Mobility und Auslandsgeschäft. Sie ist Teil der Reihe „Mitarbeiterentsendung – Weltweit.Rechtssicher.Entsenden“.

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Fit für die CBAM-Regelphase

Unsere zweiteilige Webinarreihe beleuchtet die Verifizierung von Emissionsdaten in der Lieferkette sowie den Umgang mit CBAM-Zertifikaten. Erfahren Sie, worauf Unternehmen jetzt achten sollten und wie Sie die neuen Anforderungen rechtssicher und effizient umsetzen können.

Eine gemeinsame Veranstaltung der hessischen Industrie- und Handelskammern.


SpotLight Internationalisierung: Ungarn – neue Perspektiven nach dem Regierungswechsel am 29. Oktober 2026

Ein halbes Jahr nach dem Regierungswechsel in Ungarn ist es Zeit für eine erste Bilanz: Welche wirtschaftspolitischen Weichen wurden neu gestellt? Welche Auswirkungen ergeben sich für Unternehmen? Und wo entstehen neue Chancen für Markteinstieg, Investitionen und Kooperationen?

In unserem 30-minütigen Spotlight am 29. Oktober 2026 erhalten Sie einen kompakten und praxisnahen Überblick über die aktuellen Entwicklungen in Ungarn. Erfahren Sie, wie sich das Land innerhalb der EU positioniert, welche wirtschaftspolitischen Signale die neue Regierung setzt und welche Perspektiven sich daraus für deutsche Unternehmen ergeben.

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EU-Entwaldungsverordnung – fit für den Start am 5. November 2026

Ab dem 30. Dezember 2026 gilt die EU-Entwaldungsverordnung für große und mittlere Unternehmen. Das Webinar am 5. November vermittelt kompakt, welche Produkte betroffen sind und welche Schritte jetzt erforderlich sind.

Eine Kooperation der hessischen Industrie- und Handelskammern (IHK) mit dem Enterprise Europe Network (EEN).  

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German-African Business Summit – Geschäftschancen in Accra im November 2026

Vom 23. bis 25. November 2026 treffen sich Unternehmen, Investoren und Fachleute aus Deutschland und Subsahara-Afrika in Accra. Im Fokus stehen Geschäftsanbahnung, Investitionen und praxisnahes Networking.

Im Mittelpunkt stehen neue Geschäfts- und Investitionsmöglichkeiten, B2B-Matchmaking und Networking. Themenschwerpunkte sind unter anderem Rohstoffe, Energie, Finanzierung, Digitalisierung, Infrastruktur, Logistik, Agribusiness, nachhaltiges Wirtschaften und die afrikanische Freihandelszone AfCFTA.

Programm und Anmeldung finden Sie auf der ▶️ offiziellen Veranstaltungsseite.


Österreich – Mitarbeitende rechtssicher entsenden am 24. November 2026

Das Webinar am 24. November 2026 zeigt, welche Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendungen nach Österreich gelten. Teilnehmende erfahren außerdem, welche Dokumente erforderlich sind und wie sich Verwaltungsstrafen vermeiden lassen.

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Enterprise Europe Network

Geschäftspartner im Ausland gesucht?

Das Enterprise Europe Network (EEN) unterstützt Sie bei der Suche nach geeigneten Geschäftspartnern – sei es für den Vertrieb der Produkte und Dienstleistungen im Ausland oder aber für Technologie-transfer und Forschung und Entwicklung. Finden Sie ausgewählte Kooperationsgesuche und Angebote aus der EU-weiten Geschäftskooperationsdatenbank. Gerne suchen wir auch nach Ihren individuellen Kriterien. Zu den Profilen des Monats ▶️ Oktober 2026

Auslandshandelskammern

Tschechien – passende Lieferanten digital finden

Das digitale Lieferantenverzeichnis der AHK Tschechien erleichtert die Suche nach Geschäftspartnern. Mehr als 120 Unternehmen präsentieren dort ihre Leistungen und suchen Kontakte zum deutschen Markt.

Mehr als 120 tschechische Unternehmen aus verschiedenen Branchen stellen dort ihre Leistungen vor und suchen aktiv Kontakte zum deutschen Markt. Die Datenbank ist kostenlos und lässt sich nach Branchen durchsuchen.

Zum digitalen Lieferantenverzeichnis.

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