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Die Domain, der Name im Internet!

Als Domain wird die Adresse eines Internetauftritts bezeichnet, z. B.  http://www.offenbach.ihk.de. Jede Domain kann weltweit nur einmal vergeben werden. An der Top-Level-Domain (TLD), welche beispielsweise durch den Zusatz „de“ (Deutschland), „uk“ (Großbritannien), „com“(Commercial) oder „org“ (Organisation) gekennzeichnet ist, kann man das Land der Registrierung, ein Unternehmen oder eine Organisation erkennen. Die Top-Level-Domains lassen sich in country-code-TLD (ccTLD) und generische TLD unterteilen. Erstere sind einem politischen Staat zugeordnet und bestehen aus zwei Buchstaben. Generische TLD sind der Art des Angebotes oder dem jeweiligen Anbieter zugeordnet (z. B. "info" für Informationsdienste oder "gov" für die US-Regierung) und variieren in der Länge. Je nachdem, wo ein Unternehmen tätig werden will, empfiehlt sich die entsprechende Top-Level-Domain. Bei Unternehmen, die nur landesweit oder nur in ausgewählten Ländern tätig werden wollen, empfiehlt sich der jeweilige Landeszusatz. Für Unternehmen, die weltweit tätig werden wollen, empfiehlt sich hingegen der Zusatz „com“.

Die Wunsch-Domain

In allen Ländern gilt grundsätzlich das Prinzip: Wer die Adresse zuerst reserviert hat, darf sie nutzen (Prioritätsprinzip). Allerdings sind hier Ausnahmen zu machen, wenn sich bei zwei oder mehreren Anwärtern auf einen Namen für einen davon ein stärkeres Interesse belegen lässt. Eine Ausnahme vom Prioritätsprinzip kommt beispielsweise in Fällen der Gleichnamigkeit in Betracht. Hier wägt die Rechtsprechung die sich gegenüberstehenden Interessen der Beteiligten gegeneinander ab und berücksichtigt insbesondere die Bekanntheit der jeweiligen Namensträger und deren Interesse an gerade dieser bestimmten Internetadresse. Dies führte beispielsweise dazu, dass der Privatmann Shell, der zuerst im Internet unter „shell.de“ auftrat, diese Internetadresse an das Unternehmen Shell abgeben musste, da der Firma eine überragende Verkehrsgeltung zukommt (ähnlich: „krupp.de“). Dagegen unterlag ein regionales Unternehmen im Streit mit einem gleichnamigen Privatmann, da das Unternehmen bei Abwägung der Interessen keine stärkere Position für sich in Anspruch nehmen konnte. Ist kein überragender Bekanntheitsgrad feststellbar, bleibt es bei der Anwendung des Prioritätsprinzips.

Mögliche Rechtsverletzungen

Wenn die Wunschdomain gefunden ist, muss des Weiteren sichergestellt werden, dass diese keine Rechte Dritter verletzt. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Markenrechten. Der Hauptanwendungsbereich der Marke ist der Schutz von Wortzeichen wie Firmennamen, Geschäftsbezeichnungen, Produktnamen, Titeln, etc., und Bildzeichen, z. B. Logos.

Nicht schutzfähige Zeichen sind allgemein beschreibende Begriffe wie Haus, Auto, etc. Ganz allgemein sind Zeichen dann nicht schutzfähig, wenn Schutzhindernisse vorliegen. Dazu zählt z. B. die fehlende Unterscheidungskraft. Problematisch kann sich daher auch die Verwendung von sog. beschreibenden Domains darstellen. Hierzu zählen Internetadressen wie „kueche.de“, „lastminute.de“ oder „mitwohnzentrale.de“. Teilweise wird dahingehend argumentiert, dass die Verwendung einer solchen Domain irreführend sei, da eine Allein- oder Spitzenstellung des Domaininhabers suggeriert werde und Kundenströme unzulässig kanalisiert würden.

Verschiedene Gerichte und der Bundesgerichtshof (im Fall „mitwohnzentrale.de“) stellten jedoch fest, dass die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain nicht generell wettbewerbswidrig ist. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher bewusst ist, dass auf dem betroffenen Markt mehrere Anbieter miteinander im Wettbewerb stehen. Irreführend ist demgegenüber der Domain-Name "www.steuererklärung.de", wenn sich dahinter nur ein Lohnsteuerverein verbirgt, der keine umfassenden Steuererklärungen fertigen darf.

Existiert ein schutzfähiges Zeichen, kann eine Marke durch die Eintragung in das Markenregister erworben werden, aber auch durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Grundsätzlich gilt es bei kollidierender Benutzung zu überprüfen, welche der Parteien das ältere Recht für sich in Anspruch nehmen kann. Als ein erster Ansatzpunkt kann mitunter das Datum der Eintragung in das Markenregister dienen, beziehungsweise die nachweisliche Benutzung im Geschäftsverkehr.

Markenrechtlicher Schutz besteht beispielsweise für das Unternehmenskennzeichen "Mercedes". Die Verwendung dieser Bezeichnung in einer Domain durch einen anderen als den Markeninhaber ist unzulässig. Wird eine bestimmtes Unternehmenskennzeichen als Domain genutzt, erwächst daraus ein eigenes Namensrecht. Einem Dritten ist es somit grundsätzlich nicht möglich, sich dieses Unternehmenskennzeichen nachträglich als Marke eintragen zu lassen und gegenüber dem Domaininhaber einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

Unzulässig ist es auch, bekannte Namen von Unternehmen oder andere Unternehmenskennzeichen unbefugt in die eigene Internetadresse einzubauen, um so den Ruf dieses Namens auszunutzen. Das Oberlandesgericht München urteilte im Fall der Internetadresse „rollsroyceboerse.de“ beispielsweise, dass diese Domain den Firmennamen der Firma Rolls Royce verletze, da kein sachlicher Bezug zwischen der Domain und dem angebotenen Webseiteninhalt bestehe.

Verwechslungsgefahr

Eine Verwechslungsgefahr setzt zunächst eine Produktähnlichkeit bzgl. der angebotenen Waren und Dienstleistungen sowie eine Zeichenähnlichkeit voraus. Zusätzlich muss eine sog. Kennzeichnungskraft (Eigenschaft eines Zeichens, sich dem Publikum als Marke einzuprägen) vorliegen. Der Markenschutz kann grundsätzlich nicht dadurch umgangen werden, dass Domains erdacht werden, die den bereits geschützten zum Verwechseln ähnlich sind, z. B. wenn eine bestehende Internetadresse durch das Einfügen eines Bindestrichs (etwa: „mobil-com.de“) oder durch eine abgeänderte Schreibweise („cannon.de“ statt „canon.de“) nur unmerklich abgeändert wird. Ähnlich ist es zu bewerten, wenn lediglich eine andere Top-Level-Domain gewählt wird – also etwa „.com“ statt „.de“. Die Verwendung von bekannten Filmtiteln, Büchern oder Städten in einer Domain ist zu vermeiden.

Um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, kann es in solchen Fällen angezeigt sein, einen ausdrücklichen Hinweis auf die Internetseite des Marken- oder Namensinhabers zu geben, dessen Rechte möglicherweise verletzt sein könnten. Eventuell ist auch über die Einrichtung eines Links zu dem Internetauftritt dieses Marken- oder Namensinhabers nachzudenken.

Recherche

Über die Verfügbarkeit einer Domain geben folgende Internetseiten Auskunft:

Um die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung zu minimieren, können sowohl beim Deutschen Patent- und Markenamt als auch beim Europäischen Patentamt eingetragene Marken und Patente recherchiert werden.

Auch im Handelsregister kann unter www.handelsregister.de nach ähnlichen oder identischen Firmennamen gesucht werden, um eine Verwechselungsgefahr auszuschließen.

Ist die gewünschte Domain noch verfügbar, kann sie bei der zentralen Vergabestelle, die Domain-Verwaltungs-Betriebsgesellschaft eG (DENIC) mit Sitz in Frankfurt, unter Tel. 069 27235-270 oder über deren Website belegt werden.

Ist sie Domain bereits vergeben, besteht die Möglichkeit, sie von dem jetzigen Berechtigten zu kaufen.

Was tun im Falle von Rechtsverletzungen?

Bei einer Verletzung der eigenen Rechte durch eine fremde Domain sind folgende Schritte einzuleiten:

  • schriftliche Aufforderung des bisherigen Domaininhabers zur Unterlassung der Nutzung und evtl. Zustimmung zur Übertragung der Domain (bei „de“ Zusatz zu ermitteln über www.denic.de)
  • Abmahnung des Domaininhabers
  • gerichtliche Durchsetzung, evtl. mit Rechtsanwalt, wenn keine Reaktion des Inhabers der Domain erfolgt oder er den Unterlassungsanspruch bestreitet

Adressat einer Abmahnung wegen einer behaupteten Namens- und/oder Markenrechtsverletzung

  • überprüfen, ob es sich evtl. um eine „Serienabmahnung“ handelt, d. h. ob die abmahnende Stelle (Verein, Konkurrent) oder der abmahnende Rechtsanwalt nicht lediglich Gebühreneinkünfte zu erzielen beabsichtigt
  • Bei berechtigtem Interesse seitens des Abmahnenden und Vorliegen der Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch, besteht dieser unabhängig von einem Verschulden. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Partei in der Regel zu erstatten sind. Diese Kosten können aufgrund der hohen Streitwerte erheblich sein.

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